{"status":"available","doknr":"OLD303399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1208.8A3628.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-08","aktenzeichen":"8 A 3628/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 25. Mai 2000 geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Januar 1999 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 1999 \nverpflichtet, den Vornamen des Klägers von \"Z. \" in \"Z. U. \" zu ändern.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 25. August 1969 als türkischer Staatsangehöriger in \nI. , Provinz U. , Türkei, geborene Kläger ist kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Seit September 1980 lebt er in der \nBundesrepublik Deutschland. Mit Wirkung vom 16. September 1997 \nerwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. \n\n3\n\nUnter dem 30. Oktober 1997 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten, seinem Vornamen \"Z. \" den weiteren Vornamen \n\"U. \" beizufügen. Zur Begründung führte er an, er sei seit \nseiner Geburt bei Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten \nnur unter dem Namen \"U. \" bekannt. Da dieser sein \neigentlicher Rufname sei, solle er nunmehr auch nach außen hin \noffiziell dargestellt werden. Sein Vorname \"Z. \" sei \nausschließlich bei den Behörden als offizieller Name benutzt \nworden. Für die Zukunft wolle er eine Differenzierung zwischen \nseinem offiziellen und inoffiziellen Namen vermeiden. Seinem \nAntrag fügte der Kläger Familienfotos bei, auf deren Rückseite \ner mit \"U. \" gekennzeichnet ist, sowie Briefumschläge und \nZeitungsberichte, in denen er mit dem Vornamen \"Z. U. \" \nbezeichnet wird. Die Zeitungsberichte beruhen auf seiner \nTätigkeit als Taekwondo-Trainer bei der Polizei-Sport-\nVereinigung in Düsseldorf. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 1998 wies der Kläger unter \nBeifügung von Ablichtungen aus einem kurdischen Namensbuch \ndarauf hin, dass es sich bei dem Vornamen \"U. \" um einen \ngebräuchlichen kurdischen Vornamen handele. Nach 18 Jahren \nAufenthalt in Deutschland bestünden bei ihm keine Probleme mit \nder Integration, so dass ein west- oder nordeuropäischer Name \nfür ihn nicht in Frage komme. Das Problem bestehe vielmehr in \nder Identifikation mit den Namen \"Z. \" und \"U. \".\n\n5\n\nZur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Namensänderung \ndurch den Beklagten angehört, teilte der Kläger telefonisch \nmit, der gewünschte Vorname sei Teil seiner Identität. Er habe \nin der Türkei keinen Antrag auf Namensänderung gestellt, weil \ndie türkischen Behörden für eine überlange Verfahrensdauer \nbekannt seien. \n\n6\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 1998 führte der \nKläger ergänzend aus, der Vorname \"Z. \" sei für ihn gewählt \nworden, weil es sich um den Vornamen seines Vaters handele; er \nsei jedoch ausschließlich mit dem kurdischen Namen \"U. \" \nangesprochen worden. Nunmehr müsse er zunehmend feststellen, \ndass die Vorlage seines Ausweises oder amtlicher Schriftstücke \nin seinem Bekanntenkreis und persönlichen Wirkungskreis zu \nIrritationen führe. Dies gelte insbesondere auch im \nZusammenhang mit seiner Tätigkeit als Trainer des Polizei-\nSport-Vereins.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. Januar 1999 lehnte der Beklagte den \nAntrag auf Namensänderung mit der Begründung ab, im Anschluss \nan die Einbürgerung eines Ausländers könne der Vorname \ngeändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des \nNamensträgers in besonderem Maße erkennen lasse und der \nAntragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf \neinen unauffälligeren Vornamen lege. Der Kläger habe aber \ndargelegt, aus diesem Grund keine Vornamensänderung zu \nbenötigen. Wenn seine Eltern ihm den Vornamen \"Z. \" gegeben \nhätten, ihn aber stets mit \"U. \" angesprochen hätten, \nhandele es sich um eine Sorgerechtsverfehlung, die seine \nEltern bzw. er selbst vor seiner Einbürgerung bei den Behörden \nseines Heimatstaates hätten bereinigen lassen können. \n\n8\n\nMit seinem Widerspruch verwies der Kläger darauf, die \nVerwendung des Vornamens \"Z. \" belaste ihn, weil er im \nFamilien- und Freundeskreis nur unter dem Namen \"U. \" \nbekannt sei. Da er wegen des anderen offiziellen Vornamens \nständig Erklärungsbedarf habe, habe dies auch psychologische \nAuswirkungen. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 - zugestellt am \n28. Juli 1999 - wies die Bezirksregierung Düsseldorf den \nWiderspruch zurück.\n\n10\n\nZur Begründung seiner am Montag, dem 30. August 1999, \nerhobenen Klage hat sich der Kläger in erster Linie auf ein \nGutachten des Psychotherapeuten Herbert Hönemann vom 3. Mai \n2000 bezogen. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \nDer Kläger sei in einem kleinen Dorf in der Ost-Türkei \naufgewachsen und bis zu seinem 11. Lebensjahr dort zur Schule \ngegangen. Im Dorf sei kurdisch gesprochen worden, er sei nur \nmit dem kurdischen Namen gerufen worden. \"U. \" sei ein \noffizieller kurdischer Vorname. Sein Vater, der 20-jährig nach \nDeutschland übergesiedelt sei, habe dem Kläger seinen eigenen \nVornamen geben wollen, während der Name \"U. \" auf eine \nAnregung seines Onkels zurückgehe, wie es in der Kultur seiner \nHeimat üblich sei, wenn der Vater abwesend sei. Bis zu seinem \n6. Lebensjahr habe er bei seiner Mutter gelebt, die dann zu \nseinem Vater nach Deutschland gegangen sei; danach hätten ihn \nseine Großeltern aufgenommen. Von Geburt an sei er stets nur \nmit \"U. \" angesprochen worden. Offiziell sei das Tragen \neines kurdischen Namens in der Türkei aber nicht möglich. \nKinder müssten türkische Namen erhalten; wenn diese Namen auch \nin der kurdischen Sprache bekannt seien, müssten sie in \ntürkischer Schreibweise dokumentiert werden. Deshalb erscheine \nin den türkischen Dokumenten stets der Vorname \"Z. \" als \nVorname. Mit diesem Namen habe er sich nie identifizieren \nkönnen; er spiegele nicht seine kulturelle, soziale und \nemotionale Identität wider. Bereits in der Schule in der \nTürkei, in der nur türkisch gesprochen und er mit dem Namen \n\"Z. \" angesprochen worden sei, habe er es als Unterdrückung \nerlebt, nicht mit seinem kurdischen Vornamen angesprochen zu \nwerden. Nachdem er im Alter von 11 Jahren nach Deutschland \ngekommen sei, habe er hier weiterführende Schulen besucht, mit \nder \"Mittleren Reife\" abgeschlossen und eine Ausbildung zum \nKunststoffformer absolviert; er sei jetzt vor dem Abschluss \nzum Berufsbild des Physiotherapeuten. Auch wenn er offiziell \nin den Papieren und Zeugnissen mit dem Vornamen \"Z. \" \ndokumentiert sei, werde er in seinem privaten Umfeld stets nur \n\"U. \" genannt. Dieser Name vermittele ihm ein soziales \nIdentitätsgefühl und die ungebrochene Kontinuität seiner \nPersönlichkeit von Geburt bis heute.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 14. Januar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 26. Juli 1999 zu verpflichten, ihm im \nWege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung \nanstelle des bisherigen Vornamens \"Z. \" die \nVornamen \"Z. U. \" zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen \nBescheide verwiesen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. In \nden Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, ein die \nNamensänderung rechtfertigender wichtiger Grund sei nicht zu \nerkennen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit die Diskrepanz \nzwischen dem amtlichen Vornamen des Klägers und dem \ntatsächlich verwendeten Rufnamen zu Schwierigkeiten in seiner \nLebensführung geführt habe. Überdies habe er auf eine \nAntragstellung gegenüber den türkischen Behörden verzichtet. \nWäre die Namensführung für ihn tatsächlich belastend gewesen, \nhätte es nahe gelegen, die möglicherweise lange \nVerfahrensdauer bei den türkischen Behörden in Kauf zu nehmen. \nDer Kläger sei auch nicht gehindert, sich weiterhin gegenüber \nFreunden und Bekannten \"U. \" zu nennen und den Gebrauch des \nVornamens \"Z. \" auf den Kontakt mit Behörden zu beschränken. \nDie im psychologischen Gutachten aufgestellte Behauptung, der \nVorname \"U. \" spiegele die kurdische Volkszugehörigkeit des \nKlägers wider, überzeuge nicht, weil der Vorname \"U. \" in \nder Schreibweise \"U. \" ein auch unter türkischen \nVolkszugehörigen gebräuchlicher Vorname sei. Das Urteil ist \ndem Kläger am 16. Juni 2000 zugestellt worden.\n\n17\n\nAuf den am 12. Juli 2000 eingegangenen Antrag des Klägers \nhat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2000, dem Kläger \nzugestellt am 29. August 2000, die Berufung zugelassen.\n\n18\n\nMit seiner am 27. September 2000 eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt der Kläger vor, als türkischer \nStaatsangehöriger in der Türkei keinen Antrag auf \nVornamensänderung gestellt zu haben, weil dieser von \nvornherein aussichtslos gewesen wäre. Regelmäßig würden \nAnträge auf Änderung türkischer Vornamen in kurdische Vornamen \nin der Türkei abgelehnt, wie er selbst von zwei ihm bekannten \nFällen wisse. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, den \ntürkischen Namen \"U. \" anzunehmen. Es handele sich nämlich \nnicht um identische Namen, weil die Aussprache von der des \nkurdischen Vornamens \"U. \" erheblich abweiche. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n14. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 1999 \nzu verpflichten, seinen Vornamen von \"Z. \" in \"Z. \nU. \" zu ändern.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr verweist darauf, dass der Kläger ernsthafte Probleme im \nZusammenhang mit der Führung seines jetzigen Vornamens nicht \nsubstantiiert vorgetragen habe. Der von ihm behauptete \nErklärungsbedarf beschränke sich auf den privaten Bereich. Die \nvon ihm angeführten Einzelfälle aus der Praxis türkischer \nBehörden seien kaum geeignet, eine entsprechende \nVerwaltungshandhabung zu belegen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie die in das Verfahren eingeführten \nAuskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im \nÜbrigen zulässige Berufung hat Erfolg.\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der \nbeantragten Namensänderung durch Bescheid des Beklagten vom \n14. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 1999 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Änderung seines \nVornamens von \"Z. \" in \"Z. U. \".\n\n28\n\nDabei beurteilt sich die Namensänderung nach deutschem \nRecht (1.). Dem Namensänderungsanspruch steht nicht entgegen, \ndass dem Kläger der begehrte Vorname bereits rechtens zustünde \n(2.). Sein Verpflichtungsbegehren hat Erfolg (3.), weil die \nVoraussetzungen der §§ 11, 3 des Gesetzes über die Änderung \nvon Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 - \nNamensänderungsgesetz (NÄG) - (RGBl. I S. 9) in der derzeit \ngeltenden Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), auf \ndie abzustellen ist, erfüllt sind (a) und die Erteilung des \nbeantragten Bescheides die einzig ermessensfehlerfreie \nEntscheidung darstellt (b).\n\n29\n\n1. Das Namensänderungsgesetz ist auf den Kläger als \ndeutschen Staatsangehörigen (§ 1 NÄG) anwendbar. Der Kläger, \nursprünglich türkischer Staatsangehöriger, hat die deutsche \nStaatsbürgerschaft durch Einbürgerung mit Wirkung vom \n16. September 1997 erworben. Die von ihm beantragte \nVornamensänderung richtet sich auch dann nach dem deutschen \nRecht, wenn er - was keiner abschließenden Prüfung bedarf - \nneben der deutschen auch noch die türkische \nStaatsangehörigkeit innehat. Dies schließt nach Art. 1 und 2 \ndes sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch der \nTürkei ratifizierten Übereinkommens über die Änderung von \nNamen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II \nS. 1055, 1076) die Bewilligung einer Namensänderung durch die \ninländische Behörde nach deutschem Recht nicht aus. Selbst \nwenn diese internationale Vereinbarung den Vorschriften des \nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I \nS. 2494) nicht vorginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 EGBGB), wäre nach \nArt. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 EGBGB bei \nDoppelstaatlern das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit \ndem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch \nihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres \nLebens; ist die Person Deutscher, so geht diese Rechtsstellung \nvor. Ungeachtet des darin statuierten Vorrangs des deutschen \nRechts aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers \nist dieser auch der Bundesrepublik Deutschland am engsten \nverbunden, weil er hier seinen Wohnsitz und persönlichen \nAufenthalt hat und sein Lebenslauf die enge Verbundenheit zu \nDeutschland dokumentiert: Sein Lebensmittelpunkt ist \nDeutschland, nachdem er im Alter von 11 Jahren in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, hier seitdem \nwohnhaft ist, weiterführende Schulen absolviert, die \"Mittlere \nReife\" erworben, eine Ausbildung abgeschlossen hat und sich \nderzeit sich in einem weiteren Ausbildungsgang zum \nPhysiotherapeuten befindet.\n\n30\n\n2. Das Namensänderungsbegehren des Klägers scheitert auch \nnicht daran, dass ihm der begehrte zweite Vorname bereits von \nRechts wegen zustünde. Vor seiner Einbürgerung in den \ndeutschen Staatsverband war er nämlich in der Türkei nach dem \ndortigen Recht seit seiner Geburt mit dem Vornamen \"Z. \" \nbehördlich registriert. Da sich das Recht der Namensführung \nbei demjenigen, der (noch) nicht die deutsche \nStaatsbürgerschaft besitzt, nach dem Recht des Staates \nbeurteilt, dem der Betreffende vor dem Erwerb der \nRechtsstellung als Deutscher angehört hat (vgl. Art. 10 Abs. 1 \nEGBGB),\n\n31\n\nBayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - 5 B \n94.2487 - (in JURIS); BGH, Beschluss vom \n17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 -, NJW 1993, 2241 \n(2243),\n\n32\n\nist der Kläger zu Recht mit dem alleinigen Vornamen \n\"Z. \", den er in seinem Heimatstaat offiziell als einzigen \ngetragen hat, eingebürgert worden.\n\n33\n\n3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Namensänderung \ndahingehend zu, dass er seinem Vornamen \"Z. \" den weiteren \nVornamen \"U. \" beifügen darf.\n\n34\n\na) Die Voraussetzungen des § 11 i.V.m. § 3 NÄG sind \ngegeben. \n\n35\n\nDas Begehren des Klägers, seinem Vornamen einen weiteren \nNamen hinzuzufügen, stellt den Wunsch nach einer \nVornamensänderung im Sinne des § 11 NÄG dar. Eine solche liegt \nnicht nur bei Auswechselung eines Vornamens, sondern auch bei \nHinzufügung eines zweiten Vornamens zum bisherigen Vornamen \noder bei Streichung eines von mehreren Vornamen vor. \n\n36\n\nBVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B \n44.81 -, StAZ 1984, 131; Beschluss vom \n9. November 1988 - 7 167.88 -, Buchholz 402.10, \n§ 11 NÄG, Nr. 2; Beschluss vom 27. September \n1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, \nNr. 4; BayVGH, Beschluss vom 2. August 1988 - 5 B \n86.01820 -, StAZ 1988, 358; Beschluss vom 8. Mai \n1992 - 5 B 92.25 -, StAZ 1992, 274 (275); Beschluss \nvom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 -, BayVBl. 1998, 632 \n(633); OVG Nds., Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L \n4018/92 -, FamRZ 1994, 1346; Loos, \nNamensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, § 11 Anm. \nII.2.a).\n\n37\n\nGemäß § 3 Abs. 1 NÄG, der nach § 11 NÄG auf die Änderung \nvon Vornamen anwendbar ist, darf ein Vorname nur geändert \nwerden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. \nEin solcher wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung \naller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände \nein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen \nergibt. \n\n38\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B \n14.89 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3; \nBeschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, \nBuchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4, S. 5; OVG NRW, \nUrteil vom 30. April 1998 - 10 A 588/96 -, S. 9 UA; \nLoos, § 3 Anm. I.3.\n\n39\n\nAllerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes \nfür die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu \nstellen als bei der Änderung von Familiennamen, weil dem \nöffentlichen Interesse an der Beibehaltung eines Vornamens ein \ngeringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am \nunveränderten Fortbestand eines Familiennamens.\n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B \n44.81 -, StAZ 1984, 131; Beschluss vom \n9. November 1988 - 7 B 167.88 -, Buchholz 402.10, \n§ 11 NÄG, Nr. 2, S. 1 (2); Beschluss vom 1. Februar \n1989 - 7 B 14.89 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, \nNr. 3, S. 3 (4); Loos, § 11 Anm. II.3.c).\n\n41\n\nDenn während der Familienname regelmäßig die Abstammung des \nNamensträgers und die Familienzugehörigkeit dokumentiert und \ndiesen im öffentlichen und rechtlichen Leben identifizierbar \nmacht, kennzeichnet der Vorname eine Person insbesondere in \nihrem Verwandten- und Bekanntenkreis.\n\n42\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B \n167.88 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 2, S. 1 (2); \nBGH, Beschluss vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 -, \nBGHZ 30, 132 (135); Beschluss vom 17. Januar \n1979 - IV ZB 39/78 -, BGHZ 73, 239 (241).\n\n43\n\nDas öffentliche Interesse an der Namenskontinuität ist im \nHinblick auf die Kennzeichnungsfunktion einer Person in der \nÖffentlichkeit mithin bei einer Vornamensänderung naturgemäß \nweniger gewichtig als bei einer Änderung des Familiennamens. \nEs tritt noch weiter zurück, wenn nicht die Ersetzung des \nüberkommenen Vornamens durch einen anderen, sondern - wie \nhier - die Hintanstellung eines zweiten Vornamens unter \nBeibehaltung des ersten Namens erstrebt wird. Denn der bereits \nregistrierte Vorname, der im öffentlichen Leben als \nzusätzliches Identifikationsmerkmal einer Person dient, wird \nnicht abgelegt, sondern bleibt neben dem weiteren Namen \nerhalten, so dass die Kennzeichnungsfunktion in vollem Umfang \ngewährleistet ist.\n\n44\n\nVgl. dazu auch: Hess. VGH, Beschluss vom \n11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, \n1100 (1101); BayVGH, Urteil vom 3. Juni 1992 - 5 B \n92.162 -, NVwZ 1993, 346 (347).\n\n45\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegt ein wichtiger Grund \nfür die vom Kläger begehrte Vornamensänderung vor. Bei einer \nGesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das Interesse des \nKlägers an der Beifügung des Vornamens \"U. \" zu seinem \nVornamen \"Z. \" gegenüber dem öffentlichen Interesse an der \nErhaltung des bisherigen Vornamens als weiterhin einzigem \nVornamen.\n\n46\n\nDer Kläger hat vorgetragen, den Namen \"U. \" bereits seit \nseiner Geburt jedenfalls im Familien-, Freundes- und \nBekanntenkreis geführt zu haben, während er bei den Behörden \nnur mit dem ihm als ältesten Sohn beigegebenen Vornamen seines \nVaters \"Z. \" registriert war. Zum Beleg seines - vom \nBeklagten nicht in Abrede gestellten - Vorbringens hat der \nKläger diverse Unterlagen vorgelegt, denen diese faktische \nNamensführung entnommen werden kann: In Zeitungsberichten über \nseine Tätigkeit als Taekwondo-Trainer bei der Polizei-Sport-\nVereinigung in Düsseldorf ist er als \"Z. Z. U. \" oder \n\"Z. U. U. \" bezeichnet. Daraus wird deutlich, dass er - \nsoweit nicht der Umgang mit Behörden betroffen ist - unter \nbeiden Vornamen auch in der Öffentlichkeit auftritt. An ihn \ngerichtete Briefumschläge enthalten ebenfalls die Bezeichnung \nmit beiden Vornamen. Auf Familienfotos ist der Kläger \nschließlich auf der Rückseite mit \"U. \" bezeichnet. \n\n47\n\nDurch die tatsächliche Führung des Namens \"U. \" seit \nGeburt, von der mangels entgegenstehender Anhaltspunkte \nauszugehen ist, ist beim Kläger ein gesteigertes Interesse an \nder rechtlichen Verfestigung dieser Praxis entstanden. Zwar \nkann der Umstand, dass jemand schon mehrere Jahre einen nicht \neingetragenen Namen geführt hat, für sich gesehen die \nNamensänderung nicht ohne weiteres rechtfertigen; anderenfalls \nkönnte diese durch eine vorausgegangene illegale Führung des \nerstrebten Namens mehr oder weniger erzwungen werden.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C \n6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (13); \nUrteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, Buchholz \n402.10, § 3 NÄG Nr. 60, S. 5 (10 f.); OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Januar 1990 - 10 B 3296/88 -, \nStAZ 1990, 206 (207); OVG Nds., Urteil vom \n18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, \n1346 (1347).\n\n49\n\nAufgrund besonderer Umstände kann die langjährige Führung \neines Namens aber zu einer Namensänderung auch ohne Rücksicht \ndarauf berechtigen, ob der Antragsteller gutgläubig war oder \nnicht.\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - VII C \n56.63 -, StAZ 1969, 74 f.; Beschluss vom 7. April \n1976 - VII B 67.75 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, \nNr. 2, S. 1 ( 3 f.); HessVGH, Urteil vom 8. Oktober \n1979 - VIII OE 147/79 -, StAZ 1980, 76 (78); \nBeschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 \n-, FamRZ 1992, 1100 (1101); OVG Nds., Urteil vom \n21. August 1986 - 7 OVG A 56/85 -, StAZ 1987, 77 \n(79); VG Bremen, Urteil vom 14. November 1986 \n- 2 A 28/86 -, StAZ 1987, 107 (108); Loos, § 3 Anm. \nI.6.\n\n51\n\nSolche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind hier \ngegeben: Dem Kläger selbst kann bereits nicht vorgeworfen \nwerden, jahrelang bösgläubig einen ihm nicht zustehenden \nVornamen geführt zu haben. Denn er wurde seit seiner Geburt im \nFamilienkreis, von Freunden und Bekannten ausschließlich mit \ndem Namen \"U. \" benannt, den er als Kind gutgläubig getragen \nhat, ohne dass ihm im Kindesalter die fehlende Registrierung \nhätte angelastet werden können. \n\n52\n\nVgl. zu jenem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil \nvom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, Buchholz 402.10, \n§ 3 NÄG Nr. 60, S. 5 (10 f.).\n\n53\n\nSomit muss ihm schon der Gewöhnungseffekt zugute gehalten \nwerden, der infolge der langjährigen Führung des Vornamens \n\"U. \" eingetreten ist und auf den er sich auch beruft. Dem \nsteht die ihm grundsätzlich zurechenbare (vgl. § 166 Abs. 1 \nBGB) Kenntnis seiner Sorgeberechtigten nicht entgegen, dass es \nsich bei diesem ihm erteilten Vornamen nicht um den Namen \nhandelt, den sie haben behördlich registrieren lassen. Der \nKläger hat nämlich nachvollziehbare Gründe dafür dargelegt, \ndass seine Eltern bewusst von einer Eintragung des Namens \n\"U. \" abgesehen haben, die diese Vorgehensweise entschuldbar \nerscheinen lassen: Nach seinem glaubhaften Vorbringen \n- namentlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - \nsind seine Angehörigen davon ausgegangen, dass der Vorname \n\"U. \" ein ausschließlich kurdischer Name sei und sie dessen \nEintragung ohnehin nicht hätten erreichen können. Dieser \nUmstand hat auch den Kläger selbst davon abgehalten, im \nErwachsenenalter eine Registrierung bzw. Änderung des \nVornamens in der Türkei zu beantragen. Der Kläger geht auch \nnach wie vor vom kurdischen Charakter seines \"Rufnamens\" aus \nund hat zum Beleg dafür das Buch \"Kurdische Namen\" des \nVerfassers Hüseyin Kartal eingereicht, in dem der männliche \nVorname \"U. \" - lediglich in dieser Schreibweise - \naufgeführt ist. Träfe die Annahme des Klägers und seiner \nFamilie zu, dass es sich um einen rein kurdischen Vornamen \nhandelt, hätten sie zu Recht keinen Antrag auf Eintragung \ndieses Namens in die Personenstandsbücher gestellt. Denn nach \ntürkischer Rechtslage war zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers \nund ist nach wie vor die Vergabe kurdischer Vornamen verboten. \nNach dem Militärputsch in der Türkei am 27. Mai 1960 erließ \ndas Innenministerium eine Anweisung an die Provinzgouverneure, \nder zufolge die Personenstandsämter besonders darauf achten \nsollten, dass keine kurdischen Vornamen registriert wurden. Am \n1. September 1974 trat Art. 16 Abs. 4 des \nPersonenstandsgesetzes Nr. 1587 in Kraft, wonach Namen, die \nder nationalen Kultur, den Regeln der Sitten, Gewohnheiten und \nBräuche nicht entsprechen, nicht vergeben werden dürfen. \n\n54\n\nZitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, 109. Lieferung (31. August \n1991), Abschnitt \"Türkei\", S. 20; vgl. dazu auch: \nKrüger, StAZ 1982, 33 (35).\n\n55\n\nEntsprechend der offiziellen türkischen Politik, die \neigenständige Volkszugehörigkeit der Kurden zu negieren, \nzählen kurdische Vornamen zu den nach jener Vorschrift \nverbotenen Namen. Eltern, die sich gleichwohl für einen \nkurdischen Vornamen entscheiden, müssen mit Strafverfolgung \nrechnen.\n\n56\n\nSerafettin Kaya, Gutachten vom 15. Juli 1995 an \ndas Verwaltungsgericht Freiburg; Kamil Taylan, \nGutachten vom 11. April 1998 an das \nVerwaltungsgericht Freiburg; Regionalbericht der \nAnwaltskammer Diyarbakir vom 12. Februar 1998, S. \n3; vgl. auch: Bundestags-Drucksache 14/3794 vom \n4. Juli 2000 zur kurdischen Namensgebung.\n\n57\n\nNach den Erkenntnissen des Senats wäre allerdings ein \nAntrag auf Registrierung des Namens \"U. \" jedenfalls nicht \ndeshalb erfolglos geblieben, weil er den verbotenen kurdischen \nVornamen zuzuordnen ist. Denn der Name \"U. \" ist kein \nspezifisch kurdischer, sondern ein klassischer orientalischer, \nvor allem in den arabischen Ländern gängiger Vorname, der von \nden türkischen Behörden nicht als unzulässig angesehen wird. \nDies ergibt sich aus den Angaben der beiden vom Senat \nregelmäßig in Asylverfahren für das Herkunftsland Türkei \nherangezogenen Dolmetscher sowie des türkischen \nGeneralkonsulats in Münster, die der Kläger nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen hat. Bedenken gegen eine \nEintragung in der Schreibweise \"U. \" oder \"U. \"\" bestehen \nnach Mitteilung des zuständigen Mitarbeiters des türkischen \nGeneralkonsulats in Münster nicht. Dem steht nicht entgegen, \ndass der Vorname \"U. \" in dem vom Kläger oben erwähnten \nNamensbuch als kurdischer Vorname ausgewiesen ist, da er den \nvorstehenden Erkenntnissen zufolge jedenfalls kein nur im \nkurdischen Kulturkreis gebräuchlicher Name ist.\n\n58\n\nDiese Umstände führen aber nur zu der Annahme, dass ein \nAntrag auf Eintragung bzw. Vornamensänderung in der Türkei \ndurch die Sorgeberechtigten des Klägers bzw. durch ihn selbst \nnach Eintritt der Volljährigkeit wegen der dortigen Rechtslage \nnicht von vornherein aussichtslos bzw. wegen drohender \nStrafverfolgung sogar unzumutbar gewesen wäre. Diesen \nobjektiven Gesichtspunkten steht die (subjektive) Sichtweise \nder Familie des Klägers gegenüber, die - irrtümlich - von dem \nrein kurdischen Charakter des Namens ausgegangen ist. Zweifel \nan der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des \nKlägers bestehen insbesondere auch deshalb nicht, weil auch \nandere Mitglieder der Familie U. im Familien- und \nFreundeskreis mit einer kurdischen Kurzform ihres \nregistrierten nichtkurdischen Namens angesprochen werden. So \nheißen etwa zwei seiner Onkel N. , genannt N. , und I. , \ngenannt I. (I. ), Vornamen, deren offizielle Versionen in \ndem vom Kläger vorgelegten Namensbuch nicht enthalten sind, \nwährend die Kurzformen darin aufgeführt sind. Mithin \nunterscheidet sich der vorliegende Fall von typischen \ninländischen Fällen von Sorgerechtsverfehlungen infolge \nunterlassener Eintragung des gewünschten Namens dadurch, dass \nsich die durch einen Irrtum verursachte Diskrepanz zwischen \neingetragenem und tatsächlichem Vornamen des Klägers auf ein \nentschuldbares Fehlverhalten der Eltern des Klägers \nzurückführen lässt.\n\n59\n\nDa auch der Kläger diesem Irrtum unterlag, kann ihm nicht \nentgegengehalten werden, die unterlassene Antragstellung in \nder Türkei - jedenfalls im Erwachsenenalter - dokumentiere die \nauch aus seiner Sicht nur untergeordnete Bedeutung der \nNamensänderung. Er hat die Antragstellung in der Türkei, wie \ner dem Senat glaubhaft versichert hat, nicht für \nerfolgversprechend gehalten. Abgesehen davon lässt sich ein \nErfahrungssatz dahingehend, wichtige Fragen der persönlichen \nLebensführung würden regelmäßig auch alsbald umgesetzt, in \ndieser Allgemeinheit ohnehin nicht aufstellen. Hinzu kommt \nhier die Besonderheit des Auseinanderfallens von tatsächlichem \nAufenthalt und Staatsangehörigkeit: Der Kläger lebte schon im \nKindesalter in Deutschland und hatte zu seiner Heimat, der \nTürkei, nur wenig Bezug, so dass das Absehen von einem \nNamensänderungsantrag vor den dortigen Behörden auch damit \nerklärbar ist, dass er sich jenem Staat, in dem er sich als \nKurde Diskriminierungen ausgesetzt sieht, nicht mehr zugehörig \nfühlte.\n\n60\n\nDarüber hinaus hat der Kläger noch weitere Gründe \nangeführt, die für das Überwiegen seines privaten Interesses \ngegenüber dem öffentlichen Interesse streiten: Er habe sich \nmit dem türkischen Vornamen \"Z. \" nie identifizieren können; \ndieser Name spiegele nicht seine kulturelle, soziale und \nemotionale Identität wider. In der Türkei habe er es als an \nseine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Benachteiligung \nempfunden, in der Schule nur mit seinem offiziellen Vornamen \nangesprochen zu werden. Weiter hat er darauf verwiesen, der \nständige Erklärungsbedarf hinsichtlich seiner Vornamen belaste \nihn. Gerade in Deutschland sei er in der Schule und während \nder Ausbildung zunächst immer mit dem offiziellen Vornamen \n\"Z. \" angesprochen worden. Er müsse dauernd klarstellen, \ndass sein Rufname anders laute. Für ihn sei es eine \nKatastrophe, wenn sein Namensänderungsbegehren abgelehnt \nwürde; er halte das für unzumutbar.\n\n61\n\nDiesen privaten Belangen stehen nur geringfügige \nöffentliche Interessen gegenüber: Der Grundsatz der \nNamenskontinuität als wichtigster gegen eine Namensänderung \nsprechender Aspekt wird nur wenig berührt, weil der Kläger \nseinen bisherigen Vornamen \"Z. \" nicht ablegen will, sondern \ndurch diesen weiter zu führenden ersten Vornamen und seinen \nNachnamen im öffentlichen und rechtlichen Leben \nidentifizierbar bleibt. \n\n62\n\nVgl. dazu auch: HessVGH, Urteil vom 8. Oktober \n1979 - VIII OE 147/79 -, StAZ 1980, 76 (78); \nBeschluss vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 \n-, FamRZ 1992, 1100 (1101); OVG Nds., Urteil vom \n18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, \n1346 (1347).\n\n63\n\nDie Zielsetzung der §§ 11, 3 NÄG lässt sich ebenfalls nicht \ngegen das Namensänderungsbegehren des Klägers anführen: Der \ngrundsätzlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers, keine freie \nAbänderbarkeit von Namen zuzulassen, kommt kein Selbstzweck \nzu. Sie ist vielmehr von dem Grundgedanken getragen, den \neinmal registrierten Namen mit Blick auf die Abstammungs- und \nKennzeichnungsfunktion im Regelfall beibehalten zu müssen, um \ndie Namensführung nicht der Beliebigkeit preiszugeben. Da - \nwie dargelegt - der Abstammungsfunktion lediglich bei der \nÄnderung des Familiennamens Rechnung zu tragen ist und der \nKennzeichnungsfunktion bei Hinzufügung eines zweiten Vornamens \neine nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt, gleichwohl \naber der Ausnahmecharakter der vorliegenden Namensänderung in \nAnbetracht der dargelegten besonderen Umstände gewahrt bleibt, \nliegt ein überwiegendes Interesse des Klägers an der \nNamensänderung vor.\n\n64\n\nDemgegenüber würden die Anforderungen an den Nachweis des \nVorliegens eines wichtigen Grundes jedenfalls bei \nVornamensänderungen der vorliegenden Art vor dem Hintergrund \nder geringfügigen entgegenstehenden öffentlichen Interessen \nüberspannt, wenn konkrete Anhaltspunkte für gravierende \nnachteilige Auswirkungen psychischer Art gefordert würden.\n\n65\n\nDer begehrten Namensänderung kann auch nicht mit Erfolg \nentgegengehalten werden, der Kläger benötige diese nach \nerfolgter Einbürgerung nicht im Interesse einer weiteren \nEingliederung in die inländischen Lebensverhältnisse. Zum \nBeleg für dieses Argument beruft sich der Beklagte auf die \nVoraussetzungen der Nr. 37 Abs. 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von \nFamiliennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 \n(Bundesanzeiger-Beilage Nr. 153 vom 20. August 1980). \nAbgesehen davon, dass diese auf die Änderung von Familiennamen \nanwendbare Regelung mangels Inbezugnahme in Nr. 60 bzw. Nr. 62 \nSatz 2 NamÄndVwV auf die Änderung von Vornamen nach der \nAbsicht des Vorschriftengebers keine Anwendung findet - was \nauch der Beklagte nicht verkennt, der von einer analogen \nAnwendung spricht -, ist kein Grund erkennbar, aus dem \nNamensänderungsbegehren eingebürgerter Ausländer nur unter den \nin Nr. 37 NamÄndVwV festgelegten Voraussetzungen entsprochen \nwerden dürfte. Eine derartige, auf der Grundlage dieser - für \ndie Verwaltungsgerichte ohnehin nicht bindenden - \nnorminterpretierenden Verwaltungsvorschriften erfolgende \nVerwaltungspraxis würde den Gesetzesbegriff des \"wichtigen \nGrundes\" in unzulässiger Weise einengen, weil sie für die \nBesonderheiten des Einzelfalles keinen Raum mehr ließe, und \nwäre deshalb rechtswidrig.\n\n66\n\nb) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Erteilung des \nbeantragten Namensänderungsbescheides. Der Senat lässt offen, \nob §§ 3 Abs. 1, 1 i.V.m. § 11 NÄG der Behörde noch einen \nErmessensspielraum einräumt, \n\n67\n\nso offenbar, jedoch ohne weitere Begründung, \nvorausgesetzt von: BVerwG, Urteil vom 5. März 1965 \n- VII C 84.64 -, BVerwGE 20, 300 (304),\n\n68\n\noder ob diejenigen Erwägungen, die zur Ablehnung eines \nNamensänderungsantrages führen können, nicht bereits \nabschließend bei der Prüfung des wichtigen Grundes zu prüfen \nsind, so dass kein Raum mehr für eine Ermessensbetätigung \nbleibt.\n\n69\n\nSo VG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1966 - 1 \nK 454/66 -, FamRZ 1967, 347 (348); ähnlich Loos, § \n3 Anm. I.4.\n\n70\n\nDenn der Beklagte kann jedenfalls ein ihm noch zustehendes \nErmessen fehlerfrei nur im Sinne einer positiven Entscheidung \nüber den Antrag des Klägers ausüben. Ermessensgesichtspunkte, \ndie ihn berechtigen könnten, die beantragte Namensänderung \ntrotz des hier gegebenen wichtigen Grundes abzulehnen, sind \nnicht ersichtlich; sie sind auch vom Beklagten - insbesondere \nvon dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat - nicht vorgetragen worden. Es ist im Regelfall auch \nkaum denkbar, welche Aspekte für eine Ablehnung noch angeführt \nwerden könnten, wenn ein wichtiger Grund für eine \nNamensänderung vorliegt. \n\n71\n\nIn diese Richtung auch: BVerwG, Urteil vom 14. \nDezember 1962 - VII C 140.61 -, DVBl. 1963, 443; \nUrteil vom 5. März 1971 - VII C 75.70 -, BVerwGE \n37, 301 (307); Urteil vom 5. September 1985 - 7 C \n2.84 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG, Nr. 53, S. 31 (36); \nOVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1961 - II A \n1515/60 -, StAZ 1962, 335 (336); OVG Berlin, Urteil \nvom 22. Juni 1978 - V B 45.75 - (Juris); OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 15. August 1995 - 10 L \n4913/93 -, StAZ 1996, 19 (20).\n\n72\n\nJedenfalls ist hier kein solcher Gesichtspunkt aufgezeigt \nworden.\n\n73\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\n5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/8-a-3628-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/8-a-3628-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303399","retrieved":"2026-07-09 03:29:52.835258+00:00"}}