{"status":"available","doknr":"OLD303397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1208.4A3435.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-08","aktenzeichen":"4 A 3435/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngestützte Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, \"wem \nes zuzurechnen ist, wenn der Kunde von der ihm eingeräumten \nMöglichkeit, das Nettogewicht auszuwiegen und damit eine \nentsprechende Grundlage für die Preisermittlung auf der Basis \nvon Nettowerten zu erhalten, keinen Gebrauch macht, sondern \nselbst Bruttowerte herstellt\". Diese Fragestellung betrifft die \nAuslegung des § 10a Satz 1 Eichordnung, nämlich ob diese \nVorschrift mit dem Verwaltungsgericht dahin auszulegen ist, \ndass im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen \nverwendete Waagen in jedem Falle einen Abzug für - unter \nUmständen sogar gegen die ausdrückliche Aufforderung des \nGeschäftsinhabers - vom Kunden verwendetes Verpackungsmaterial, \nhier insbesondere die von der Klägerin bereitgestellten über \n1 Gramm wiegenden Folienbeutel, vorsehen muss. Diese Frage \nwürde sich jedoch in einem - zugelassenen - Berufungsverfahren \naus tatsächlichen Gründen nicht stellen und bedarf somit \nvorliegend nicht einer grundsätzlichen Klärung. Denn die \nMöglichkeit der Ermittlung von Nettowerten, also ein Wiegen der \nin der Obst- und Gemüseabteilung der hier in Rede stehenden \nFiliale der Klägerin ohne jegliche Verpackung, besteht \nhinsichtlich zahlreicher Produkte faktisch nicht. \n\n4\n\nEin Kunde, der z.B. - wie geschehen (vgl. Schriftsatz des \nBeklagten vom 11. August 1997, dem die Klägerin nicht \nwidersprochen hat) - Kirschen auswiegen will, kann dies in \nvernünftiger Weise letztlich nur bewerkstelligen, indem er die \nKirschen in einen Folienbeutel legt. Anderenfalls besteht \nnämlich die Gefahr, dass die Früchte vom Wiegetisch rollen. \nÄhnliches gilt für den Kauf loser Kartoffeln, Tomaten, Zwiebeln \noder anderer rundlicher Früchte und Gemüsesorten. Hinzu kommt, \ndass das Abwiegen dieser Waren ohne Folienbeutel sehr viel \nzeitaufwändiger ist; denn der Kunde muss die Waren erst lose in \nden Händen oder im Einkaufswagen bzw. -korb zur Waage schaffen, \nsie sodann auf den Wiegetisch legen, nach dem Wiegen in den \nFolienbeutel packen und dann den Preiszettel auf den Beutel \nkleben. Dies führt naturgemäß dazu, dass andere Kunden länger \nwarten müssen, ungeduldig werden und ihren Unmut an dem die \nWaage blockierenden Kunden auslassen werden. Auch dies wird \nnach allgemeiner Lebenserfahrung ein Grund sein, der viele \nKunden davon abhält, diese Waren lose auszuwiegen.\n\n5\n\nFerner will die Klägerin grundsätzlich geklärt wissen, \"ob \ndie Eichbehörden Beschlüsse wie den Beschluss Nr. 161 der \n'Kieler Sammlung' erlassen dürfen\". Diese Frage ist aber ohne \nBedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, \nwürde sich also in einem Berufungsverfahren nicht stellen, so \ndass es insoweit nicht der Zulassung der Berufung bedarf. Denn \ndie Begründetheit der von der Klägerin erhobenen \nFeststellungsklage hängt angesichts des auch von der Klägerin \neingeräumten, deutlich über einem Gramm liegenden Gewichts der \nin der streitigen Filiale verwendeten Folienbeutel nicht davon \nab, ob Überschreitungen bis zu etwa einem Gramm von der \nEichverwaltung toleriert werden. \n\n6\n\nSchließlich wirft die Klägerin die Frage auf, \"wo die Grenze \nder 'Geringfügigkeit' zu legen ist\". Wie sich aus ihrer \nAntragsbegründung ergibt, will die Klägerin mit dieser \nFragestellung eine grundsätzliche Entscheidung dazu \nherbeiführen, dass die Tolerierung von nur \nGewichtsüberschreitungen bis zu einem Gramm \"willkürlich und \nnicht sachgerecht\" sei und letztlich unter dem Gesichtspunkt \ndes Gleichbehandlungsgebots Gewichtsüberschreitungen bis zu \netwa zwei Gramm - nach ihren Angaben wiegen die in der \nstreitigen Filiale verwendeten Folienbeutel 1,7 Gramm, nach \nAngabe des Beklagten allerdings 2,1 Gramm - ebenfalls nicht als \nVerstoß gegen § 10a EichO zu behandeln seien. Insoweit fehlt es \naber bereits an der Darlegung, wieso die aufgeworfene Frage \nüber den Einzelfall der Klägerin hinaus von \nverallgemeinerungsfähiger Bedeutung sein könnte, zumal der \nBeklagte in seiner Antragserwiderung dargelegt hat, dass \nNr. 161 der \"Kieler Sammlung\" in der Praxis faktisch überhaupt \nnicht angewandt wird. Abgesehen davon ergibt sich aus der mit \nSchriftsatz des Beklagten vom 11. August 1997 als Anlage \nbeigefügten Informationsschrift der Landeseichdirektion \nNordrhein-Westfalen zur Angabe von Gewichtswerten, die im \ngeschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen der \nPreisermittlung zu Grunde liegen (vgl. Bl. 61 der GA), dass \nlediglich \"bei älteren Waagen, die keine Taraeinrichtung \nbesitzen, das Mitverwiegen von ganz dünnem Papier oder ganz \ndünner Folie geduldet werden kann, wenn das \nPackmittelgesamtgewicht weniger als 1 g beträgt\". Eine \nNichtberücksichtigung von Tarawerten auch bis zu einem Gramm \nist danach ohnehin bei der Verwendung von Waagen \nausgeschlossen, die, wie die der Klägerin in der streitigen \nFiliale, eine Taraeinrichtung besitzen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/4-a-3435-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/4-a-3435-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303397","retrieved":"2026-07-09 03:29:52.586080+00:00"}}