{"status":"available","doknr":"OLD303396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1208.21A3962.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-08","aktenzeichen":"21 A 3962/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1973 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger \ntamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er Sri Lanka am 27. \nJuli 1989 mit einem in Colombo ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg und reiste \nam 2. August 1989 aus Sofia kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n25. Oktober 1989 stellte er einen Asylantrag. Er machte schriftlich geltend: Bis zum \nJahre 1989 sei seine Kindheit, abgesehen von den Begleiterscheinungen des \nBürgerkriegs, normal verlaufen. Mit Beginn des Jahres 1989 sei er immer häufiger \nauf der Straße von indischen Soldaten festgehalten und geschlagen und nach einer \nZugehörigkeit zu den \"Tigers\" befragt worden. Diesen Zugriffen habe er nicht \nentgehen können, weil sein Elternhaus in unmittelbarer Nachbarschaft eines \nArmeecamps gelegen habe. Aus Angst vor diesen Repressalien, die er so häufig \nerlebt habe, dass er sich an einzelne Vorfälle nicht mehr erinnern könne, sei er ab \nMai 1989 immer häufiger der Schule ferngeblieben. Mitte Juni 1989 sei er mit einigen \nanderen Jungen festgenommen, auf einem Marktplatz neben dem Camp \nfestgehalten und der Reihe nach zu einer Tätigkeit für die \"Tigers\" befragt worden, \nbis sie nach Einbruch der Dunkelheit freigelassen worden seien. Aus Furcht, beim \nnächsten Mal inhaftiert oder sogar getötet zu werden, hätten seine Eltern \nbeschlossen, ihn nach Deutschland zu einem Bruder zu schicken. Drei Tage nach \ndem Vorfall sei er nach Colombo gereist, habe dort mit Hilfe eines Verwandten die \nerforderlichen Dokumente beschafft und sei dann mit dem Flugzeug über Sofia nach \nDeutschland gereist.\n\n3\n\nIn der Zeit von März 1991 bis April/Mai 1992 hielt sich der Kläger bei Verwandten \nin Italien auf; einer Ladung zur Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) kam er nicht nach. Mit Zuweisungsbescheid \nvom 4. April 1991 wurde der Kläger, der sich zunächst in Wuppertal aufgehalten \nhatte, der Stadt Duisburg zugewiesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. April 1992 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren des \nKlägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz (AuslG) nicht vorliegen. Das Bundesamt übersandte diesen \nBescheid zum Zwecke der Zustellung an die Ausländerbehörde in Wuppertal. Nach \nWeiterleitung an die Ausländerbehörde in Duisburg wurde der Bescheid des \nBundesamtes dem - seinerzeit bereits anwaltlich vertretenen - Kläger am 30. Oktober \n1992 gegen Empfangsbekenntnis persönlich ausgehändigt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 11. Dezember 1992 Klage erhoben. Zu seinen Erlebnissen \nvor der Ausreise aus Sri Lanka hat er geltend gemacht: Bis zu seiner Ausreise habe \ner in Karaveddy in der Nähe von Jaffna gelebt. Er habe bis 1989 die Schule besucht; \ndiese sei dann zerstört worden. Obwohl er keinen Kontakt zu den \"Tigers\" gehabt \nhabe, sei er in der Folgezeit mehrmals von indischen Soldaten angehalten und \ngeschlagen worden, wohl wegen des Verdachts, den \"Tigers\" anzugehören. Dies sei \nauch in seinem Elternhaus geschehen. Anfang Juni 1989 sei er von indischen \nSoldaten zu einem Camp in Mantiye nahe Jaffna mitgenommen und dort zwei Tage \nfestgehalten worden. Hierbei sei er geschlagen und gefoltert worden. Mitte Juni 1989 \nsei er erneut mitgenommen, zu einem Marktplatz in der Nähe des Camps Kalikay \ngebracht und dort verhört worden. Nach dem Verhör, das unter anderem seiner \nTätigkeit für die \"Tiger\" gegolten habe, sei er freigelassen worden. Da er befürchtet \nhabe, erneut verhaftet und diesmal länger inhaftiert oder getötet zu werden, sei er \nauf den Rat seiner Eltern hin nach Colombo gegangen und nach kurzem Aufenthalt \nausgereist.\n\n6\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dem \nerstinstanzlich gestellten Hauptantrag des Klägers entsprechend unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 1992 verpflichtet, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nAuf den nach Zustellung des Urteils am 22. Juli 1996 gestellten Antrag des \nBeteiligten vom 29. Juli 1996 hat der Senat durch Beschluss vom 20. November \n1996 die Berufung zugelassen für den Antrag,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2000 \nergänzend zu seinen Asylgründen befragt. Insoweit wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n13\n\nDie Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit der \nLadungsverfügung vom 13. Oktober 2000 sowie der Verfügung vom 7. November \n2000 hingewiesen worden sind (vgl. die dem Urteil als Anlage beigefügte \n\"Erkenntnisliste Sri Lanka\" [Stand 07.11.2000]) sind zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nverwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berufung des Beteiligten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. \nDiese ist auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, auf die \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und, hilfsweise, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nausdrücklich auch bestätigt hat, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen i.S.v. § 53 Abs. 1, Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngerichtet. Durch das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die erstinstanzliche \nVerurteilung nach dem Hauptantrag ist der Hilfsantrag hinsichtlich des \nAbschiebungsschutzes nach § 53 AuslG - und zwar ohne weiteres - in der \nBerufungsinstanz angefallen.\n\n16\n\nVgl. zur hilfsweisen Einbeziehung des \nBegehrens zu § 53 AuslG in das Berufungsverfahren \nnach erstinstanzlicher Klagestattgabe BVerwG, Urteil \nvom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 \n(263) sowie Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - 9 B \n589.99 - und vom 17. März 2000 - 9 B 29.00.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, namentlich aus den bereits vom Verwaltungsgericht \nangeführten Gründen nicht verfristet. Sie ist jedoch sowohl mit ihrem Haupt- als auch \nmit ihrem Hilfsantrag unbegründet.\n\n18\n\nA. Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG\n\n19\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16a GG noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen.\n\n20\n\nI. Ausschluss des Asylanspruchs nach § 26a oder § 27 \nAsylVfG\n\n21\n\nAllerdings ist dem Verwaltungsgericht aus den in dem angefochtenen Urteil \nangeführten Gründen darin beizupflichten, dass einer Asylanerkennung des Klägers \ndie Regelung des § 26a AsylVfG schon wegen des Zeitpunktes des Asylantrages \nnicht entgegensteht. Ferner kann offen bleiben, welche Auswirkungen der mehr als \neinjährige Aufenthalt des Klägers vonm März 1991 bis April/Mai 1992 in Italien nach \n§ 27 AsylVfG auf einen eventuellen Asylanspruch haben könnte und welche \nBedeutung eventuellen asylerheblichen Änderungen der Verhältnisse in Sri Lanka \nnach Beendigung dieses Aufenthalts insofern zukäme.\n\n22\n\nII. Politische Verfolgung\n\n23\n\nZu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegen die materiellen \nVoraussetzungen weder für eine Asylanerkennung des Klägers noch für die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor.\n\n24\n\nWegen der für die Beurteilung des Begehrens maßgeblichen Ansatzpunkte und \nKriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die \nAsylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend \nrelevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n25\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16 Abs. 2 \nSatz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, \ndes geschützten Rechtsguts und des politischen \nCharakters der Verfolgung BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, \nsowie zur Deckungsgleichheit des politischen \nCharakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 \nAuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer \nKonvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f.\n\n26\n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter \nist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein \nHeimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, \nsondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist; \nmithin kommen nur Nachfluchttatbestände in Betracht.\n\n27\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., \nS. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, \n369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der \nMaßstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 \nAbs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK in \nder praktischen Rechtsanwendung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \na.a.O.\n\n28\n\n1. Vorverfolgung\n\n29\n\nAus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er Sri Lanka aus einer \nausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat.\n\n30\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender \nVorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da \nsie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, \nobliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in \nschlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre \nfallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, \nwährend hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung \nvon Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit \npolitischer Verfolgung ergibt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November \n1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, \nferner zur Verfassungsmäßigkeit der \nSubstantiierungslast BVerfG, Beschluss \nvom 23. Dezember 1985 \n- 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.\n\n32\n\nDie Repressalien, denen der Kläger in seiner Heimatregion auf der Jaffna-\nHalbinsel von Seiten indischer Soldaten ausgesetzt war, sind - soweit der Senat dem \nklägerischen Vorbringen Glauben zu schenken vermag - nicht als Akte politischer \nVerfolgung zu qualifizieren.\n\n33\n\nSoweit der Kläger behauptet, er sei Anfang Juni 1989 von indischen Soldaten \nfestgenommen, zwei Tage lang in einem Militärcamp fest gehalten und dabei \nmisshandelt worden, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Bei seiner gegenüber \ndem Bundesamt abgegebenen schriftlichen Stellungnahme zu seinen Asylgründen \nvom 20. September 1990 wusste der Kläger von dieser Inhaftierung und den \nwährend ihrer Dauer angeblich erlittenen Misshandlungen nichts zu berichten. \nDemgegenüber verhält sich die Stellungnahme ausführlich zu den Schwierigkeiten \ndes Klägers mit indischen Soldaten und geht in diesem Zusammenhang \ninsbesondere auch auf die Festnahme und das Verhör von Mitte Juni 1989 ein. Da \ndiese Stellungnahme dem Bundesamt, das zunächst angekündigt hatte, auf eine \npersönliche Anhörung des Klägers zu verzichten, ersichtlich als abschließende \nErklärung des Klägers zu seinen Asylgründen übersandt wurde, spricht alles dafür, \ndass er hiermit eine umfassende und vollständige Darstellung seiner \nfluchtauslösenden Erlebnisse mit den indischen Soldaten vor seiner Ausreise \ngegeben hat. Dies und der Umstand, dass der Kläger den Vorfall von Mitte Juni \n1989, der gegenüber dem angeblichen Geschehen von Anfang Juni mit wesentlich \ngeringeren Beeinträchtigungen verbunden war, als die Flucht aus der Region \ninnerhalb nur dreier Tage unmittelbar auslösend darstellte, weckt durchgreifende \nZweifel daran, dass seiner im Klage- und Berufungsverfahren gegebenen \nDarstellung ein tatsächlich erlebtes Geschehen zugrundeliegt.\n\n34\n\nDiese Zweifel an seiner Darstellung hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 8. Dezember 2000 nicht zu zerstreuen vermocht. Die \nvom Kläger dafür, dass er den Vorfall Anfang Juni 1989 nicht bereits im \nAsylverfahren erwähnt hat, - allein - gegebene Erklärung, er habe nicht gewusst, was \ner hätte berichten sollen und er sei nervös gewesen, ist weder plausibel noch \nnachvollziehbar. Sie reicht bereits deshalb nicht aus, weil diese Umstände ihn \noffenbar nicht hinderten, den ähnlichen, wenngleich minder gravierenden Vorfall zu \nschildern, der sich lediglich zwei Wochen später ereignet hat. Der Hinweis auf seine \nangebliche Nervosität ist zudem auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger \ndie (schriftliche) Stellungnahme zu den Asylgründen erst geraume Zeit nach seiner \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland abgegeben hat und er nicht etwa unter \ndem Eindruck des Fluchtgeschehens oder einer eventuell bedrängenden \nBefragungssituation stand. Auch das Lebensalter des Klägers, der bei Abgabe seiner \nStellungnahme immerhin 17 Jahre alt war, ist kein hinreichendes Argument dafür, \ndass erst die spätere Darstellung sein Vorfluchtschicksal vollständig wiedergeben \nkönnte. Schließlich ist auch sonst kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, \ndass der Kläger sich bei Einreichung der Klagebegründung - mehr als vier Jahre \nnach dem berichteten Geschehen - oder aber in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat - mehr als 11 Jahre nach diesem Ereignis - besser an das Erlebte \nerinnern können sollte, als dies bei der Übersendung seiner Erklärung über die \nAsylgründe - ein Jahr nach diesem Geschehen - der Fall war.\n\n35\n\nSelbst wenn man demgegenüber davon ausginge, dass die vom Kläger \nberichteten Ereignisse von Anfang Juni 1989 sich so oder etwa so zugetragen \nhaben, könnten sie nicht als politische Verfolgung angesehen werden. Es ist nämlich \ndavon auszugehen, dass diese durch das damalige Bürgerkriegsgeschehen auf der \nJaffna-Halbinsel geprägt waren und damit aus dem Begriff der politischen Verfolgung \nhinausfallen. Die Merkmale für die Annahme politischer Verfolgung in einer Situation \noffenen Bürgerkriegs (physische Vernichtung nach asylerheblichen Merkmalen \nbestimmter Unbeteiligter, physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, \nkulturellen oder religiösen Identität einer Bevölkerungsgruppe oder blinder \nGegenterror),\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - \n2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (340 f.); \nBVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nBVerwGE 101, 123 (128), \n\n37\n\nsind ersichtlich nicht gegeben. Insoweit gilt nichts anderes als für die sonstigen, \nnachfolgend zu bewertenden Beeinträchtigungen des Klägers durch indische \nSoldaten.\n\n38\n\nDiese vom Kläger vorgebrachten Beeinträchtigungen durch indische Soldaten in \nseinem Heimatort, die er im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens \ndurchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildertdurchgängig hat, und \nvon deren Richtigkeit der Senat ausgeht, stellen keine politische Verfolgung dar. \nDiese Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der in der Heimatregion des Klägers \nseinerzeit herrschenden Auseinandersetzungen zwischen den indischen Streitkräften \n(IPKF) in Vollzug des indisch-srilankischen Abkommens vom 29. Juli 1987 und der \nLTTE zu sehen und danach nicht im Sinne einer politischen Verfolgung geprägt. Der \nsrilankische Staat hatte dort damals dort keine effektive und umfassende \nGebietsgewalt inne. Der Bürgerkrieg wurde maßgeblich durch das in Sri Lanka \nstationierte indische Militär mit militärischen Mitteln um die Rückeroberung bzw. \ngegen die Loslösung eines Teils des Staatsgebietes geführt. Obwohl die - nach \nVertreibung der übrigen Bevölkerungsgruppen durch die LTTE dort faktisch allein \nnoch ansässige - tamilische Zivilbevölkerung durch militärische Aktionen sowie \nEinschränkungen der Versorgung und der Zugänglichkeit der Halbinsel Jaffna \nerheblich beeinträchtigt wurde, war die Art und Weise der Kampfführung nicht auf die \nphysische Vernichtung von nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen \ngerichtet, die keinen Widerstand mehr leisten konnten oder wollten oder am \nmilitärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt waren. Sie erwies sich auch \nnicht auf Grund sonstiger Umstände als asylerheblich. Die Aktionen der \nSicherheitskräfte zielten trotz ihrer Rücksichtslosigkeit gegenüber der \nZivilbevölkerung ihrer objektiv erkennbar gewordenen Gerichtetheit nach nicht auf \nasylerhebliche - namentlich ethnische - Persönlichkeitsmerkmale der Opfer, sondern \nbetrafen sie wegen der Tatsache der Anwesenheit im umkämpften Gebiet bzw. zum \nZwecke der Ergreifung von LTTE-Kämpfern oder -Unterstützern. Sie dienten \ndarüberhinaus der Informationsgewinnung über den auch aus dem Umfeld der \ntamilischen Zivilbevölkerung heraus operierenden Bürgerkriegsgegner. Der Senat hat \ndies wiederholt entschieden (vgl. etwa die Urteile vom 14. Juni 1996 - 21 A \n5046/94.A -, UA S. 10 ff., vom 22. Mai 1996 - 21 A 3519/94.A -, UA S. 6 f., und - 21 A \n2664/93.A -, UA S. 8 ff.). Auf diese beiden zuletzt genannten Entscheidungen, die \nauf Auskunftsmaterial aufbauen, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt \nworden ist und von denen die beiden zuletzt genannten den \nProzessbevollmächtigten des Klägers bekannt sind, wird wegen der Begründung im \nEinzelnen Bezug genommen.\n\n39\n\nVon Maßnahmen, die vor diesem Hintergrund militärisch geprägt waren, war der \nKläger betroffen. Seinen Schilderungen ist nicht zu entnehmen, dass die konkret auf \nihn bezogenen Maßnahmen abweichend von der allgemeinen Einschätzung darauf \ngerichtet waren, ihn in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale physisch zu \nvernichten oder sonst unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Sie erfüllten damit \nnicht die Voraussetzungen, unter denen das Handeln staatlicher Kräfte im \nBürgerkrieg trotz fehlender Gebietsgewalt als politische Verfolgung angesehen \nwerden kann. Das eigene Vorbringen des Klägers zu den auf eine Betätigung für die \nLTTE gerichteten Befragungen zeigt vielmehr, dass die Maßnahmen der indischen \nSoldaten ungeachtet ihrer partiellen Menschenrechtswidrigkeit bei objektiver \nBewertung allein dazu dienten festzustellen, ob er der bekämpften Organisation \nangehört oder diese unterstützt, bzw. dazu, Informationen über den \nBürgerkriegsgegner zu beschaffen. Das Vorbringen verdeutlicht mithin, dass der \nZugriff auf den Kläger Teil der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners war.\n\n40\n\nDas fehlende Zugriffsinteresse der Sicherheitskräfte zeigt sich auch daran, dass \nes dem Kläger problemlos möglich war, seinen Heimatort in Richtung Colombo und \nsodann Sri Lanka unter Benutzung seines eigenen Passes zu verlassen. Für die \nBefürchtung des Klägers, dass ihn bei einem Verbleiben weitere und \nschwerwiegendere Zugriffe betroffen hätten, ergeben sich keine nachvollziehbaren \ntatsächlichen Anhaltspunkte, sodass auch nicht von einer Flucht vor unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung auszugehen ist.\n\n41\n\n2. Beachtliche Nachfluchtgründe\n\n42\n\nNachfluchtgründe greifen nicht ein.\n\n43\n\na) Subjektive Nachfluchtgründe\n\n44\n\nEine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst herbeigeführte Verfolgungsgefahr, \ndie einen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben könnte, ist nicht ersichtlich; \ninsbesondere gibt die Stellung eines Asylantrags insofern nichts her (Auswärtiges \nAmt - AA - 19.01.1999 S. 11 und 28.04.2000 S. 23; UNHCR 25.04.1997). \n\n45\n\nb) Objektive Nachfluchtgründe\n\n46\n\nAuch ein objektiver, also aus der jetzt gegebenen Situation in Sri Lanka folgender \nNachfluchtgrund liegt nicht vor. Es fehlt dazu an der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer bei der Rückkehr drohenden Gefahr politischer \nVerfolgung.\n\n47\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des \nzur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - \nBVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE \n79, 143 (150, 151) und vom 5. November 1991 - 9 C \n118.90 -, NVwZ 1992, 582 (584) m.w.N..\n\n49\n\nMaßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. \nDie Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung \nanzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \"beachtlich\" ist. Entscheidend \nist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der \nLage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr \nin den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in \nden Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer \nWahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen \ngegeben ist. \n\n50\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584.\n\n51\n\nIn einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von \nVerfolgungsmaßnahmen nicht aus.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C \n60.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, \nS. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht \nabgedruckt. \n\n53\n\nEin vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber \ndie Gesamtumstände des Falles die \"reale Möglichkeit\" einer politischen Verfolgung, \nwird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat \nnicht auf sich nehmen. \n\n54\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118.90 -, a.a.O., 584, unter Berufung auf U.S. \nSupreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei \nHailbronner, Ausländerrecht, 2. Auflage, S. 791 und \nsinngemäß wiedergegeben in UNHCR-Zeitschrift \n\"Flüchtlinge\", August 1987, S. 8, 9. \n\n55\n\nDabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer \"beachtlichen\" \nWahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen \nzu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer \"hinreichenden Sicherheit\" vor \npolitischer Verfolgung erfüllt sein müssen. \n\n56\n\nVgl. einerseits zum Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit u.a. \nBVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 \n(501), m.w.N., und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (500) und \nandererseits zum Maßstab der \n\"hinreichenden Sicherheit\" u.a. BVerwG, \nUrteile vom 25. September 1984 - 9 C \n17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171) und vom \n26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE \n71, 175 (178 f.) m.w.N.; Göbel-\nZimmermann, in: Huber, Handbuch des \nAusländer- und Asylrechts, Bd. II, B 1 \nArt. 16a GG Rdnr. 42 m.w.N. \n(Bearbeitung November 1996).\n\n57\n\nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die \nbesondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine \nBetrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur \neine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht \nes auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei \nder Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen \nUnterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die \nTodesstrafe riskiert.\n\n58\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118.90 -, a.a.O., S. 584.\n\n59\n\nNach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle der \nRückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n60\n\naa) Einreise nach Sri Lanka\n\n61\n\nDie Einreise nach Sri Lanka ist über den Flughafen von Colombo möglich, ohne \ndass Rückkehrern bei den eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch \nwegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für Anschläge \nausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (Keller-Kirchhoff - KK - 24.02.1997 S. 2), mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu \nbewerten sinddie Voraussetzungen eines Aktes politischer Verfolgung erfüllen. Allein \ndie Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines Asylbegehrens im \nAusland stellen bei der Einreise keine Anknüpfungspunkte für Übergriffe der \nSicherheitskräfte dar (AA 28.04.2000 S. 23; 19.01.1999 S. 11 und 19, 16.01.1996 \nS. 9 f.; UNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines gültigen \nsrilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in aller Regel unproblematisch (AA \n28.04.2000 S. 22).\n\n62\n\naaa) Identitätskontrollen\n\n63\n\nMit einer eingehenderen Überprüfung müssen Rückkehrer rechnen, die - bei \nFehlen eines Reisepasses - lediglich über ein von srilankischen \nAuslandsvertretungen auf der Grundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum \nZwecke der Einreise ausgestelltes \"emergency certificate\" (AA 23.09.1997; KK \n02.09.1997; UNHCR --.07.1998 S. 5) verfügen (AA 28.04.2000 S. 22; amnesty \ninternational - ai - 01.03.1999 S. 3). Bei Zweifeln an der Identität, die der Betroffene \nnicht ausräumen kann, kann es für die Dauer der Identitätsfeststellung zum \nFesthalten bzw. zur Festnahme und Inhaftierung kommen (AA 19.01.1999 S. 20; \n28.04.2000 S. 23; 11.07.2000 S. 1). Der Sachverständige Keller-Kirchhoff schätzt die \nLage dahin ein, dass es seit 1998/1999 - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer \n\"erheblichen Zunahme\" von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, wobei \nnach seinen Feststellungen insbesondere solche Rückkehrer betroffen sind, die mit \n\"emergency certificates\" einreisen, weil bei diesem Personenkreis davon \nausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d.h. mit gefälschten Papieren \nstattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Weiter wird davon berichtet, dass seit dem \n1. Januar 2000 von den weltweit etwa 3.000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen \netwa 2.000 - darunter mehr als 100 aus Deutschland Abgeschobene - in \nUntersuchungshaft genommen worden seien (Busch 02.11.2000 S. 4). \n\n64\n\nWenn die Personenüberprüfung nicht innerhalb von Stunden oder eines Tages \nabgeschlossen werden kann, erfolgt (innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor \nden örtlich zuständigen Haftrichter in Negombo (Magistrate's Court), der darüber \nentscheidet, ob ein weiteres Festhalten durch die Polizei zulässig ist, sei es zum \nausschließlichen Zweck der Personenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es \nwegen eines Verstoßes gegen die Einreise- oder Ausreisevorschriften (Busch \n02.11.2000 S. 4) oder aus anderen Gründen. Wird Untersuchungshaft angeordnet, \nso erfolgt offenbar regelmäßig eine Freilassung gegen eine Kaution, für die ein \nVerwandter unterschreiben muss und die erst bei einem Verstoß gegen die \ngleichzeitig vom Gericht angeordneten Auflagen fällig wird (Busch 02.11.2000 S. 4). \nSo wurden etwa am 15./16. März 2000 bei einer \"Sammelrückführung\" von 20 \nPersonen aus Deutschland achtzehn der Betroffenen, die ohne Reisepass eingereist \nwaren (AA 25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am \nAnkunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt (AA 25.05.2000 S. 2). Zwei \nBetroffene wurden auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum 21. März 2000 in \nUntersuchungshaft genommen und erst dann gegen Kaution freigelassen (AA \n28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2); ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe \nwurde erst später am 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und \nanschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 28.04.2000 S. 23). Liegen in Fällen der \nPersonenüberprüfung bis zu dem vom Untersuchungsrichter gegebenenfalls \nanberaumten weiteren Gerichtstermin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen \nden Betroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 \nS. 23). Diese kurzzeitigen Festnahmen und Inhaftierungen liegen insgesamt \nunterhalb der Schwelle asylrechtlich erheblicher Eingriffsintensität und können schon \ndeshalb im Weiteren außer Betracht bleiben.\n\n65\n\nbbb) Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung\n\n66\n\nAllerdings kann das Festhalten von Personen im Rahmen der Identitätskontrollen \nim Einzelfall nach den vorliegenden Erkenntnissen mitunter mehrere Wochen dauern \n(Wingler 01.04.1999 S. 3; ai 01.03.1999 S. 3). Die Inhaftierung von 192 aus dem \nSenegal abgeschobenen Tamilen sowie die Festnahmen zweier weiterer Gruppen \nvon Rückkehrern, von denen berichtet wird (ai 01.03.1999 S. 2; KK 20.03.1998; \nUNHCR --.07.1998 S. 5), betreffen dabei allerdings ersichtlich Sonderfälle, die durch \ndie Tatsache der Sammelabschiebung in großer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf \ngeprägt waren, so dass es insoweit an einer Übertragbarkeit auf den vorliegenden \nFall fehlt und verallgemeinerungsfähige Schlüsse nicht gezogen werden können. Seit \nApril 1997 sind ferner auch Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter von \neinigen Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden (UNHCR ----.07.1998 S. 5; \nKK 08.12.1998). Diese bekannt gewordenen ((Einzel-)Fälle lassen jedoch angesichts \ndes Umstandes, dass jährlich mehrere Hundert abgelehnte Asylbewerber aus \nwestlichen Ländern über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka abgeschoben \nwerden (AA 27.05.1999 S. 3, 19.01.1999 S. 21), schon nicht den Schluss auf eine \n\"Gruppenverfolgung\" zu. Denn es mangelt schon an der die beim Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer \"Gruppenverfolgung\" zu \nfordernden Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus \nEuropa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen zu. Abgesehen \ndavon richtet sich auch ein über wenige Tage hinausgehendes Festhalten, solange \nes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Annahme eines \nÜberprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, und \nnicht mit sonstigen schwer wiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht \ngegen den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es und ist daher \nnicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren.\n\n67\n\nccc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, \nEinreise- und Passbestimmungen\n\n68\n\nIn Einzelfällen wird davon berichtet, dass aus Deutschland abgeschobene \nPersonen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt werden; dies \nist etwa dann der Fall, wenn mit einem \"emergency certificate\" nach Sri Lanka \nzurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die \nsrilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in \nBezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von \nAusweispapieren ablegen oder wenn das in Deutschland gefundene gefälschte \nReisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt wird und so der \nsrilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangt; \nstrafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen Bordkartentausch, illegaler \nGrenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen \nStaatsgebietes vielfach mit \"Schleppungen\" einhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). \nStrafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Einreise-, Ausreise- und \nPassbestimmungen sind nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Denn die \nAhndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an \nasylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern seit 1998 \nlediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- \noder Ausreisen ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von \nReisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder nachgemachter \nReisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder \nunbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen Person) sind zur Kontrolle \nder Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so \nkeinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen \nStaatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien Büro \n14.09.1998 mit Auszügen aus dem \"Immigrants and Emigrants Act\"). Soweit unter \nBezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen \nParlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere \ntamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, S. 11, abgedruckt \nin: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, \ndie als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. \nSelbst wenn in die Bewertung eingestellt wird, dass zu der Strafverschärfung die \nEinflussnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken Zustrom vorwiegend \ntamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht dies nicht \ndafür, dass die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines geordneten \ninternationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf Tamilen wegen \nihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre Zielrichtung der \nBekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Lediglich wenn Verstöße durch \nTamilen verfolgt würden, diejenigen durch Staatsangehörige anderer \nVolkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben oder wenn die Möglichkeit, die \nVerstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu \nvermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen \njedoch aber vom srilankischen Staat verwehrt würde, könnte Anlass bestehen, eine \nGerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische \nVolkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen. Dafür aber lässt sich dem vorliegenden \nMaterial, das den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand umfassend widerspiegelt, \nnichts Tragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen Erkenntnisse vor, nach denen \nAngehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in relevanter Zahl von \nMaßnahmen auf der Grundlage des \"Immigrants and Emigrants Act\" betroffen sind \n(KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E). Die nicht weiter untermauerte Aussage, \ndass das \"verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende \n(abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit angewandt\" werde \n(Wingler 01.04.1999), ist daher fragwürdig. Sie ist im Übrigen aber auch unergiebig, \nweil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der \nBevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins Ausland drängt (und \nzurückkehrt). Dem entspricht auch die schon angesprochene Erklärung eines \nAbgeordneten, das Gesetz treffe \"insbesondere\" Tamilen, und die dazu gegebene \nBegründung, diese müssten \"sich oft gefälschter Papiere bedienen\". Auch die in \ndieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher \nPapiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende politische Verfolgung. \nDenn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen \ngelten würde, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich einen \nReisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet wie \nsrilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA 28.04.2000 S. 24). \nAllerdings mag für sie die Nutzung Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die \nBedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo faktisch erschwert \nsein; da die Situation in Colombo aber - wie unter II.2 bb) bbb) im Einzelnen noch \ndargetan wird - den Aufenthalt insbesondere auch nicht aus Gründen, die auf eine \nGerichtetheit gegen Tamilen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale schließen \nlassen, unzumutbar macht, kann keine Rede davon sein, die Tamilen könnten nicht \nohne Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land verlassen oder \ndorthin zurückkehren. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im Übrigen auch \nentgegen, dass nach der Erfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in Hunderten \nvon Asylverfahren srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit \ngewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem \nbloßen Verweis darauf erklärt wurde, auch die Gestaltung der Ausreise habe der \nSchlepper übernommen, ohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme in der \nBeschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen \nSchluss die hohe Zahl der in den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen \nTamilen entgegen, die nach ihren Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind \nund bei denen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise \nins westliche Ausland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes \ngekommen ist (vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2; 28.04.2000 S. 24). \n\n69\n\nDa mithin tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverschärfungen bei \nPassvergehen objektiv darauf gerichtet sind, tamilische Flüchtlinge gerade (auch) \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit einer strafrechtlichen Sanktion zu unterwerfen, nicht \nersichtlich sind, kann dahinstehen, ob bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen \nVerstoß gegen die Vorschriften des Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Strafverfolgung zu rechnen ist.\n\n70\n\nddd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von \nkörperlicher Misshandlung und Folter\n\n71\n\nDem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die \ngenannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen \nAnhalt und damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt \nwerden. \n\n72\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im \nRahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des \n\"Immigrants and Emigrants Act\" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. \nAllerdings wird in der Zeitschrift \"Südasien\" berichtet, ein \"soeben in London \nerschienener Bericht\" der \"Medical Foundation for the Care of Victims of Torture\" \nhabe \"Beweise für systematische Folterungen von Tamilen durch die srilankische \nPolizei und die Armee\" vorgelegt (Mertsch --.04.2000, S. 4). Diese Aussage trifft \njedoch nicht zu. Der genannte Bericht (\"Caught In The Middle: a study of Tamil \ntorture survivors coming to the UK from Sri Lanka\") enthält zwar Feststellungen über \nin Sri Lanka erlittene körperliche Misshandlungen und Folterungen von der \"Medical \nFoundation\" in Großbritannien untersuchter und befragter srilankischer \nAsylbewerber. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die srilankische Polizei in \nColombo oder an anderen Orten in den südlichen Landesteilen \"systematisch\", also \nnach einem bestimmten \"System\" oder gar generell Folterungen an verhafteten oder \nsonst aufgegriffenen und inhaftierten Tamilen vorgenommen hätte oder weiterhin \nvornimmt, lassen sich dieser Studie jedoch nicht entnehmen. Solches ergibt sich \nauch nicht aus anderen Erkenntnisquellen.\n\n73\n\nAllerdings enthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und \nJournalisten die allgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche \nMisshandlungen in Sri Lanka \"nach wie vor weit verbreitet\" sind (ai --.06.1999 S. 1; \nWingler --.05.2000 S. 1). Diese Aussage läßt sich jedoch allenfalls für Personen \nerhärten, denen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt \nwerden. Nach der Einschätzung von amnesty international hat dieser Personenkreis \n\"aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und \nlängeren Inhaftierung zu rechnen\" (ai 01.03.1999 S. 2). Vor allem bei Inhaftierungen \nwegen eines konkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter \ngerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2; 28.04.2000 S. 18: \"schwer wiegende \nVerstöße kommen ... weiter vor\"; ai --.06.1999 S. 8 f., 01.03.1000 S. 4; Wingler --\n.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei \nlängeren Inhaftierungen zu (vgl. u.a. ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56). Auch \ndie in London ansässige \"Medical Foundation\" schätzt die Lage abgelehnter \nAsylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer \nInhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssten, falls sie bei ihrer \nEinreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt würden, \ndie LTTE zu unterstützen; in der Haft bestünde dann für sie das Risiko von \nkörperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53).\n\n74\n\nMit dieser Bewertung, dass die Aussage sich allenfalls für Personen erhärten \nlässt, denen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, \nkorrespondiert, dass die Anwendung von Folter nach Einschätzung einer \nMenschenrechtsorganisation während der sich an eine Festnahme am Flughafen \nanschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK 22.06.1999, Anlage Forum for \nHuman Dignity 12.01.1999). Soweit im Hinblick auf die Sammelabschiebung von 20 \nTamilen am 16. März 2000 aus Deutschland behauptet wird, zwei vom 16. bis \n21. März 2000 in Untersuchungshaft genommene Rückkehrer, deren Verfahren vom \nGericht erst Monate später endgültig eingestellt wurde (ai 18.07.2000 S. 1), seien \n\"nachweislich gefoltert worden\" (Wingler --.05.2000 S. 4), steht diese Aussage im \nWiderspruch zu aktuelleren Erkenntnissen. Amnesty international weist ausdrücklich \ndarauf hin, die Behandlung der Abgeschobenen habe nicht die Intensität von Folter \nerreicht (ai 18.07.2000). Auch von einem dritten am 15./16. März 2000 \nRückgeführten ist lediglich angegeben worden, dass einem der zuvor Genannten im \nGefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden sei (AA 28.04.2000 \nS. 24; 25.05.2000 S. 3); er selbst und die anderen Abgeschobenen seien korrekt \nbehandelt worden (AA 25.05.2000 S. 2). \n\n75\n\nFür die Annahme, dass tamilischen Rückkehrern generell oder in relevanter Zahl \nim Zusammenhang mit der Einreise körperliche Misshandlungen von asylerheblicher \nIntensität drohen, geben diese und weitere Berichte damit in ihrer Gesamtschau \nsowohl angesichts der relativ geringen Zahl der Betroffenen als auch angesichts der \nArt der berichteten Übergriffe nichts Greifbares her. \n\n76\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder \nunbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE-\nUnterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur \nIdentifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher \nMisshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich angesichts des vorliegenden \nErkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und \nfallübergreifend beantworten.\n\n77\n\nDafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden \nbekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der \nBesorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam \nautomatisch mit der Unterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung \nvon Terrorismusdelikten in Zusammenhang gebracht würden und dies zu einem \nVerfahren nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung, namentlich nach \ndem Prevention of Terrorism Act (PTA) oder den Emergency Regulations (ER) \nführte, spricht nichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE, was den \nsrilankischen Behörden seit längerem (AA 08.01.1999 S. 5, 06.05.1999 S. 2 f.) und \nnicht erst seit Erscheinen entsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im \nSommer 1999 bekannt ist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen \nAgitation und zum Sammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen \neinsetzt und so zum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten \nfinanziert. Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden \nwegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern den \nVerdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige oder erzwungene finanzielle \nZuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein solcher pauschaler Verdacht löst \naber in der srilankischen Praxis nicht mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der Folge längerer Inhaftierung \nim konkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem Charakter der \nStrafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht nachzugehen ist. \nDie Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach den Erkenntnissen des \nAuswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der LTTE durch Exilsrilanker \nim Ausland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten der LTTE in Sri Lanka, \nsondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in Sri Lanka nicht strafbar ist (AA \n19.01.1999 S. 11; 28.04.2000 S. 17 f.). Diese Aussage findet ihre nachvollziehbare \nErklärung und Bestätigung in der gutachtlichen Stellungnahme des Südasien-\nInstituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli 1998 zur Einschlägigkeit der \nStraftatbestände des PTA nur bei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht \nkein greifbarer Anhaltspunkt, die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des \nAuswärtigen Amtes zur in Rede stehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu \nziehen. Diese bieten vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit \ndem sonstigen umfassenden und ersichtlich erschöpfenden Auskunftsmaterial eine \ntragfähige Beurteilungsgrundlage dahin, dass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich \nbei Personen besteht, die in verantwortlicher Position in nicht unerheblichem \nAusmaß an Aktivitäten im Rahmen der LTTE-Auslandsorganisationen beteiligt sind; \nhier wird regelmäßig vermutet, dass es neben den Unterstützungshandlungen im \nAusland auch zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland \ngekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11; 28.04.2000 S. 17). \nDementsprechend muss auch bei sonstigen Auslandsaktivitäten für die LTTE und \nihre Frontorganisationen nach dem Grad der Unterstützungshandlung unterschieden \nwerden. So wirkt etwa die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und \ndas Anprangern von Menschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig \nebensowenig gefahrerhöhend wie die Teilnahme an Sport- und \nKulturveranstaltungen der der LTTE nahestehenden Organisationen (AA 28.04.2000 \nS. 17, 20.04.1999 S. 2; KK 20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre \nBestätigung u.a. darin, dass es nach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als seriös \neingeschätzten, näher bezeichneten srilankischen Anwaltskreisen nur sehr wenige \nFälle gibt, in denen es zur Anklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im \nZusammenhang mit der LTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11 \nnebst Anlage - Anwaltsliste -; 28.04.2000 S. 18). Zudem sprechen Schwierigkeiten \ndes Nachweises der Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines \nBetroffenen vom 11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der \nStrafjustiz (AA 06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl \nvon Rückkehrern eingeleitete Verfahren und damit gegen eine hohe \nWahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung ist \nohne tragfähige Grundlage und findet in vorliegenden Erkenntnissen zu Einzelfällen \nder Ahndung von Verstößen (Anlagen zu KK 08.12.1998, 12.03.1999 und \n22.06.1999 sowie KK 28.07.1999) keine Bestätigung.\n\n78\n\nSonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren \ndafür, dass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten \nVerdacht geraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter, \nHerkunft, das Vorhandensein körperlicher Narben und ähnliches, begründen \ngrundsätzlich ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten \nZugriffs. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Sicherheitskontrollen \nim Großraum Colombo verwiesen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die \nSicherheitskräfte am Flughafen - über die Verfolgung relevanter Auslandsaktivitäten \nhinaus - andere Kriterien anlegen als bei Sicherheitskontrollen im Großraum \nColombo.\n\n79\n\nbb) Allgemeine Verhältnisse in Sri Lanka\n\n80\n\nAuch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka die Schlussfolgerung auf \nder Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise \nrelevanten Untergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende \nVerfolgung weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile, sodass sich \nnicht die Frage stellt, inwieweit die gegenwärtigen Verhältnisse auf einer Änderung \nberuhen, wie sie ein objektiver Nachfluchtgrund erfordert.\n\n81\n\naaa) Keine landesweite staatliche oder mittelbare Verfolgung\n\n82\n\nEine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite \nstaatliche (Gruppen-) Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (ai 28.09.1995 S. 3; \nAA 07.07.1995 S. 1, 28.04.2000 S. 8); auch landesweite allein ethnisch bedingte \nRepressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit \nsind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie \nverlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4, AA \n28.04.2000 S. 13 f.). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, \nstehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen \nsrilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen \nAusprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb \nder Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die \nLage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im \nEinzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.\n\n83\n\nbbb) Großraum Colombo\n\n84\n\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen \ndes Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. \nDiese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der \nnotwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem Staat nicht zuzurechnen; soweit diese \neiner Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es \nan der Verfolgungsdichte.\n\n85\n\n(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung \n\n86\n\nAngehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit \nrechnen, einer Identitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem \nZweck verhaftet zu werden. Im Großraum Colombo finden \nroutinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und \ngroß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und \nVerhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen oder \nkeine zufriedenstellende Erklärung über den Zweck ihres \nAufenthalts geben können (AA 28.04.2000 S. 8 f., 16.01.1996 \nS. 7; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von \ndiesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den \nwiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit \ndem Ende der seinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der \nRegierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen \nKriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 erneut \nkommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei \nGeschlechts im Alter zwischen etwa 15 bis 40 Jahren, aber auch \nTamilen anderer Altersstufen betroffen (AA 28.04.2000 S. 8; ai \n--.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK Südasien 1/00; Wingler \n--.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von \nanlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich \n- bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei einzelnen \nVorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen \n(KK 04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, 20.03.1998 S. 2 ff.; \nWingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngster Zeit \nverschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. \nBombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und \nBombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung einer \nOppositionspartei am 18. Dezember 1999 mit zusammen über 30 \nToten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der \nPremierministerin am 5. Januar 2000 mit 11 Toten) zu \nverstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in \nderen Verlauf mehrere Tausend Tamilinnen und Tamilen \nfestgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000 Personen \nin den vergangenen Monaten; KK 29.02.2000 S. 3 f.: \nschätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis \nMitte Februar 2000; ferner ai 23.02.2000 an VG Hannover S. 4). \n\n87\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der \nerforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen \nVerfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der \nweit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden \nund es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen \nRechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur \nIdentitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher \nBestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit \nstaatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und \nTerrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung \nnicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem \nZweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem \nZusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der \nBewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende \nCharakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der \nstaatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer \nkurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der \nIdentitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität \nerreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat \nherrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der \nVerwaltungsstruktur, den vorhandenen \nKommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen \nSicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen \nBürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen \nlandesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit \neiner Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert \nsind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von \njedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche \nRechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen \nFriedensordnung bewirkende Intensität und Schwere \nabzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben \nPersonen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32) kommt, \nda nichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen, \nkeine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu.\n\n88\n\n(2) Inhaftierung länger als 2 Tage\n\n89\n\nAuch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei \nTage andauert, tragen nicht den Schluss, dass die \nBevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend \nrelevante Untergruppe davon mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. In \nden Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren \nim Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu \n10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA \n03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 28.04.2000 S. 8 und \n27.07.2000 S. 3; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75, \n13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler \n--.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture \nin custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. \nSchweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. \nWingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler \n31.05.1998 S. 27, 28). \n\n90\n\nDie Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach \nden Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit \nin Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit landesweit \nzwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 \nPersonen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). \nNach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen \nlandesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische \nVolkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf \nlängerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 \nS. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein \nfür den Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa \n1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 \nS. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und \nlandesweit - auf bis zu 2.000 (AA 28.04.2000 S. 21, 21.08.1997 \nS. 2; Wingler --.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6) \ngeschätzt.\n\n91\n\nEs ist davon auszugehen, dass bei den Inhaftierungen die \nFrist von zwei Tagen seltenüberwiegend nur wenig überschritten \nwird. Von den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus \nFestgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in \nHaft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder \nZehnte (AA 10.03.1999 S. 2, 28.04.2000 S. 8). Auch wenn bei \ngroß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende \nfestgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage \nfest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den \nAuskünften durchgängig jedenfalls nicht über 2.000 \nhinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in \neiner beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen \njedenfalls nicht wesentlich überschreiten.\n\n92\n\nFür die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, haben diese \nZahlenangaben allein keinen Aussagewert. Von einer zwei Tage \nüberschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im \nEinzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den \nVerdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische \nAktivitäten zugrunde liegen, auf den Charakter als politische \nVerfolgung zu schließen, geht nicht an. Denn ob eine an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung \nvorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals \nerfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. \nDafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen \nin maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem \nAnhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein \nZusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit \nden terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen \nhergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls \nprägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration \nvon LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes \nabzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte \nentscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den \nBesitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen \nWohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und \nwirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen \nsonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen (AA \n28.04.2000 S. 8 f., 16.01.1996 S. 8 f.; ai 23.02.2000 S. 4; \nEuropean Union, The Council - - EU - - 02.04.1997 S. 10; KK \n02.09.1997 S. 1); auch führt im Normalfall eine \nUnbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den \nSicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung \n(KK 04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als \neiner Woche, die srilankische Menschenrechtsorganisationen \n\"bei einer substantiellen Anzahl von Personen\" feststellen, \nwerden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld \nauf die Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei \nEinschaltung verschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt \n(Südasien 6/97 S. 8). Wenn auch die von den \nSicherheitskräften für einen eventuellen LTTE-Verdacht \nherangezogenen Umstände nicht genau festzustellen sind, weist \ndoch die Tatsache, dass der weit überwiegende Anteil der \nzunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf \neine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der \nTamilen - eventuell auch eines bestimmten Alters und \nGeschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher \nKriterien und damit darauf hin, dass der Grund einer Fahndung \nnach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich \nvorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar \ngerade und nahezu auschließlich Tamilen, sie bezwecken aber \nnicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, \nsondern dienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der \nVerhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff \nzwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne \nAussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der \npolitischen Verfolgung.\n\n93\n\nBei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend \nanzusehen sind, um über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende \nInhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen wegen \nfehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche \nMerkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung \nauszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der \nabzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu \nberücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE \nverübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt sind, \nunter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und \nerheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu \nerschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im \nKampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte \naußerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Dies gilt \nbeispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im \nOktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen \nVorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 \nund auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 28.04.2000 \nS. 4) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des \nHauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines \nBahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für \ndie bereits oben angesprochenen Bombenanschläge um die \nJahreswende 1999/2000. Der Druck auf die staatlichen Stellen, \ndem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, \nweil bei Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die \nunmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu \nausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen \ngegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch \nSelbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest \ndurch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt \ndazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die \nZiele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete \nMaterial zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, \nbesondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher \nZiele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei \ngenerell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer \neinzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch \nden Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der \nBevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung \nder Identität Festgenommener sind geeignet, auch \nInhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen mangelnder \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer \npolitischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die \nIdentität des Betroffenen nicht geklärt ist und/oder Zweifel \nan den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo \nvorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen \nAufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne \nkonkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche \nMerkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das \nangemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig \nlangen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In \ndiesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur \nder Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest \nauch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb \npolitische Verfolgung darstellen.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C \n28.99 -, NVwZ 2000, 1426, 1427.\n\n95\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle \nhinaus - kommt, lassen sich aus dem bereits gewürdigten \nZahlenmaterial nicht gewinnen.\n\n96\n\n(3) Bestechungsgeld\n\n97\n\nDie Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen \nVerfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet \ngeschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung \nerfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, \n14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 \n- danach geschieht dies \"fast schon routinemäßig\" -, Wingler \n08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld \nabzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht \nvon vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter \nhandelt -\n\n98\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -,\n\n99\n\nfehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der \nerforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns. \n\n100\n\n(4) Misshandlungen während Inhaftierung und widerrechtliche \nLangzeitinhaftierung\n\n101\n\nDass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug \n- unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen \nVerhältnissen (AA 28.04.2000 S. 22; KK 28.03.2000 S. 5 f.) - \nhinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nMaßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte \nRechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nbegründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das \nalles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung \nstand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle von \nFolter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung \nVerhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, \ntorture in custody, S. 9, 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von \nFolter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai \n01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56); vor allem bei \nInhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten \nLTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 \nS. 2: \"besonders gelagerte Einzelfälle\", 28.04.2000 S. 18: \n\"schwer wiegende Verstöße kommen aber weiter vor\", 27.07.2000 \nan VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, \nS. 8 f., 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9, 22.06.1999, \nAnlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 \nS. 2, 08.10.1997 S. 33, 30.09.1998 S. 3, 4, 27.05.1999 S. 3 \nf.: \"immer noch\" bzw. \"weiterhin\" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; \nUNHCR --.07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer \nBesorgnis). Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem \nbei Verhören durch die Spezialeinheiten zur \nTerrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID \nHeadquarters, das Crime Detective Bureau, die Security \nCoordinating Division und das Terror Investigation Department) \nzu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE-\nKader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die \nkonkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an \nTerroranschlägen bestehen (AA 28.04.2000 S. 7; 27.07.2000 an \nVG Neustadt S. 4). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von \nFolter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und \nöstlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE \nstatffinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; KK 28.03.2000). \n\n102\n\nInsgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren \nPraxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von \nVerhören unter Folter festzustellen (AA 28.04.2000 S. 18). Das \nist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung \nKontrollmechanismen gegenüber den weitgehenden Befugnissen der \nSicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das \nProblem der Folter wird - anders als früher (dazu AA \n23.06.1992 S. 8 f., 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der \nKonvention gegen Folter in nationales Recht ab 1994 \nangegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe \ngeahndet werden; zudem unterliegen die Verantwortlichen \ndisziplinarischen Maßnahmen und können zu \nEntschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 28.04.2000 \nS. 18 ff.; ai --.06.1999 S. 4 ff.). Zur Verringerung der \nGefahr von Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung \nder Haftdauer sehen die Notstandsgesetze vor, dass - jeweils \nbinnen 24 Stunden - von der Armee Festgenommene der \nnächstgelegenen Polizeistation zu überstellen und dass \nFestnahmen durch die Polizei dem \"Superintendent of Police\" \ndes Bezirks zu melden sind (AA 28.04.2000 S. 21; AA 06.04.1998 \nS. 10) Spätestens nach 48 Stunden müssen die Festgenommenen \ndem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7), es sei \ndenn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erlässt eine \n\"Detention Order\", die ein Festhalten ohne richterlichen \nHaftbefehl von bis zu 60 bzw. - seit Versetzung des Landes in \nKriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen ermöglicht (KK \n05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21, 01.08.2000). Nach dem \nPrevention of Terrorism Act kann die Polizei einschlägig \nVerdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie \ngrundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw. \nUntersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das \nVerteidigungsministerium erlässt eine Detention Order, die - \nunter Berücksichtigung möglicher Verlängerungen - ein \nFesthalten von insgesamt 18 Monaten ermöglicht. Von einer \nsolchen Dentention Order wird allerdings wegen der \nAnforderungen, die der Oberste Gerichtshof an sie stellt, so \ngut wie kein Gebrauch mehr gemacht (AA 06.04.1998 S. 7, \n28.04.2000 S. 22, 01.08.2000). Die Unterbringung der nach dem \nNotstandsrecht Verhafteten darf nur in Einrichtungen erfolgen, \ndie vom Verteidigungsminister dafür zugelassen worden sind (AA \n28.04.2000 S. 21; ai --.06.1999 S. 12; KK 05.02.1997 S. 5). \nMenschenrechtsorganisationen sowie Mitglieder des UNHCR und \ndes IKRK können diese Einrichtungen besuchen (EU 11.11.1998 \nS. 16; UNHCR 23.07.1996 S. 3; AA 28.04.2000 S. 22). Auch sonst \nsind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; \nWingler 30.01.1998 S. 12). Die nicht auf Grund gerichtlichen \nHaftbefehls Festgehaltenen sind regelmäßig einem Richter zu \nmelden, der einmal im Monat die Haftanstalten aufsuchen soll \n(AA 28.04.2000 S. 21). Von einer Inhaftierung sind Verwandte \noder Freunde des Verhafteten in Kenntnis zu setzen, der mit \ndiesen Kontakt aufnehmen und sie über Verhaftung und \nAufenthaltsort unterrichten kann (KK 22.02.1997 S. 16 f.).\n\n103\n\nDarüber hinaus hat die Regierung weitere \nKontrollmechanismen geschaffen. Am 1. Juli 1997 hat die \nNational Human Right Commission (NHRC) ihre Arbeit \naufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten \nRichters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige \nNachfolgeeinrichtigung der früheren Human Rights Task Force \nhat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den PTA und ER \nvorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 \nS. 3); sie ist bei Verhaftungen nach den Notstandsgesetzen \nbinnen 48 Stunden über die Verhaftung und den Ort der \nInhaftierung zu unterrichten (AA 28.04.2000 S. 21; EU \n11.11.1997 S. 16; ai --.11.1997 S. 12 f.; UNHCR 25.04.1997 \nS. 3; KK 22.02.1997 S. 16). Darüber hinaus ist im Sommer 1998 \neine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein \nerreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von \nBeschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei \nVerhören eingerichtet worden (Anti Harrassment Committee - AHC \n-, AA 31.08.1998 S. 2, 28.04.2000 S. 7; Wingler 30.09.2000 S. \n3, 5).\n\n104\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen \nSicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg \neingehalten werden und dass auch die sonstigen von der \nsrilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig \nnicht effektiv greifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 \nS. 6; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture \nin custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der \nvorgegebenen Fristen, die aber auch außerhalb der Verhaftungen \nauf Grund der Notstandsregelungen festzustellen sind (EU \n11.11.1997 S. 17). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf \nden unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA \n19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist \ninsoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE (Wingler \n31.05.1998 S. 39) nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche \nWirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin \nmit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 11.07.1997 \nS. 2, 16.01.1996 S. 11; ai --.06.1999, torture in custody, \nS. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was \nzum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU \n11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten \nProbleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der \nBeweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, \nschließt eine schon durch die Strafandrohung und das \nAufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht \naus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an \nden Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch \ngemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). \nAuch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der \nMenschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). \nWenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die \nHeranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung von \nEntschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen \ndes srilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, \nS. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler \n08.10.1997 S. 35, 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige \nVerantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor \nGericht verantworten mussten und in den seltensten Fällen \nverurteilt wurden und darüberhinaus allgemein beklagt wird, \ndass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben \n(UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die \ngeschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als \ndie Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend \nbelegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. \n\n105\n\n(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche \nMisshandlungen\n\n106\n\nNach dem Vorstehenden ist für zurückkehrende Tamilinnen und \nTamilen festzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im \nZusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran \nanschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu \nwerden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nverdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des \nEinzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt \nwerden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in \nVerbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise \nin Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen \nverstrickt zu sein.\n\n107\n\nAls Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen \nderartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher \nMisshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu ein, gelten nach den \nvorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende \nUmstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter \n35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der \nJaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit \nLTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der \nSicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als \nLTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein \nkörperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen \nLänderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 an VG \nBremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 \nS. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13;).\n\n108\n\nAllgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem \nGrad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit \neines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich \nnur sehr eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der \nKriterien möglichen \"Bandbreite\" ihrer Erscheinungsformen \nsowie der Mannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den \neinzelnen Asylbewerbern ist eine generalisierende und \nfallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe \nder nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen \nund Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen \neingrenzbare Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der \nSchluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden \nRisikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den \njeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation sein. \nDabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:\n\n109\n\nDie allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft \nvon der Jaffna-Halbinsel, geringe singhalesische \nSprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in \nColombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in \nihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei \nden srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese \nKriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, \nwie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der \nSicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 \nergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); sie lassen aber keinen \nRückschluss auf die weitere Behandlung zu. Schon ein Vergleich \nder Zahl der landesweit - Zahlen allein für die Großraum \nColombo liegen dem Senat nicht vor - für längere Zeit nach den \nSondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten (bis zu \n2.000) und der geringen Zahl bekannt gewordener Fälle von \nMisshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft \neinerseits mit der Zahl der in der im Großraum Colombo \nlebenden Tamilen (etwa 400.000, davon ca. 150.000 aus dem \nNorden und Osten, EU 11.11.1997 S. 13) andererseits macht \ndeutlich, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung \nnotwendige Dichte von Eingriffshandlungen nicht erreicht wird. \nDies gilt auch bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im \nRekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- \nbis 30-jährigen (so AA 28.04.2000 S. 8) bzw. der 15 bis 40-\njährigen (so KK 04.01.1996 S. 54) von den \nSicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden \ninsoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer \n(allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen \ngleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den \njüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als \n\"Suicid-Bombers\" beteiligt waren (AA 28.04.2000 S. 8; KK \n[Keller] Südasien 1/00). Der Anteil der in Colombo lebenden \njungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr \neigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser \nGruppe nicht feststellen lässt. \n\n110\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, \nUrteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 \n- 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57.\n\n111\n\nNach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage \nder Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14-40jährigen \netwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche Zahlen aus \nneuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an \nder sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung \nund der Bewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert \nhaben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. - \nsoweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten \ndes Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser \nrisikobehafteten Gruppe angehören.\n\n112\n\nDass für die von Wingler gebildete \"Untergruppe der \njüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen \nNeuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen \nAufenthalt im 'Süden' \" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., \n31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) \neine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht \nmit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit \nWingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, \"etwa 50 % der \nverhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten \nohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im \n'Süden' (befänden) sich im Rahmen der neueren \nVerhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher \nHaft\" - andernorts spricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 \nS. 13), ist die Aussage zum einen mangels konkreter \ntatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen \nAuskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es \nan der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem \nCharakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden \ndargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass \nRückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit \nderjenigen der angesprochenen \"Untergruppe\" vergleichbaren \nGefährdungssituation sind. Vielmehr stehen sie nach \nEinschätzung des Auswärtigen Amtes (18.04.2000 S. 5) weit \nweniger im Verdacht als etwa Tamilen, die erst kürzlich aus \nden östlichen oder nördlichen Landesteilen nach Colombo \ngekommen sind. So sind in der schon wiederholt angesprochenen \nZusammenstellung (KK 08.12.1998) für den Zeitraum von etwa \neinem Jahr lediglich drei Fälle längerfristiger Verhaftung von \nPersonen belegt, die rund zwei Wochen bis fünf Monate zuvor \naus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und in Colombo \nverblieben waren. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die \nKriterien, die die Sicherheitskräfte bei den \nSicherheitskontrollen anlegen - Identitätsnachweis und 'valid \nreason' - für das Ausweiserfordernis von wesentlicher \nBedeutung, dass eine Vereinbarung zwischen der srilankischen \nRegierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den \nEinreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises \nbelassen werden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings \nwird dies nicht stets eingehalten, vielmehr werden gerade die \n\"emergency certificates\" nach Verhören auf dem Flughafen \nteilweise einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei \nder örtlich zuständigen Polizeistation in Colombo ersetzt \n(Wingler 31.05. 1998 S. 30). Der eigentliche Nachweis erfolgt \ndurch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997 \nS. 4), die mit sich zu führen jeder srilankische Staatsbürger \nab 16 Jahren verpflichtet ist (AA 28.04.2000 S. 22). Die zur \nErlangung des Dokuments erforderliche Geburtsurkunde können \nRückkehrer im Regelfall - - auch schon von Europa aus - - \nerhalten (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05.1998 S. 40; EU \n02.04.1997 S. 6). Zur Erledigung der Formalitäten, \ninsbesondere der Meldepflicht steht ein Beratungsbüro zur \nVerfügung (AA 28.04.2000 S. 26). Dem umfangreichen \nAuskunftsmaterial, das den Fragenkreis der Rückkehr \ndetailliert behandelt, ist nicht zu entnehmen, dass die \nRückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach lange \nzurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem \nVerlust der Verbindung zum früheren Heimatort und der damit \nverbundenen Notwendigkeit, in Sri Lanka wieder Fuß zu fassen, \nvon vornherein nicht als plausibler Grund für den Aufenthalt \nin Colombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als Erster \nerreicht wird, angesehen wird. \n\n113\n\nHinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den \nSicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach \nder tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE \nund dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf \ndie Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit \nden Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für \neine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die \nLTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von \n1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen \noder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im \nkarikativen Bereich (z.B. Essenausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt \nhat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen \ngegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf \nbeteiligten LTTE-Kader, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins \nPrivatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine \nStrafverfolgung mehr (AA 28.04.2000 S. 10; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen \nS. 1 f.).\n\n114\n\nDas Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder \n-Unterstützer führt ebenfalls nicht ohne Weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, \neine entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA \n04.02.2000 S. 1). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren Angehörige eine \nhöherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den \nSicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die \nverwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist \nund je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für \neinen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai \n23.02.2000, ASA 37-99.134, S. 2; siehe auch KK 03.02.2000, wo für 2 der 3 \ngenannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt \nwird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die Veröffentlichung eines \nGedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten \nGefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso \nist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen \nKämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, \ndie - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.), die \nZahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber \nvergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass \"derzeit nicht \nvon einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit\" solcher Verhaftungen ausgegangen \nwerden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus \nkeine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder \nmutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000, ASA 37-99.135, S. 4). \nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur \nschwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen \"Dienstzeit\" \nzumindest Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt \ngeben (AA 09.11.1996 S. 3.).\n\n115\n\nAuch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen \nin aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen \nSicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu \nwecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie \nSchusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich \njemand als LTTE-Kämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 \nS. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr \nauslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht \nnach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts \nüber die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher \nWeiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche \nPersonen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und \nAnschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und \nhäusliche Unfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 \nS. 1 f.), so dass ein etwaiger Anfangs-Verdacht aufgrund von \nNarben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, \nnamentlich des Vorliegens weiterer Verdachtsmomente - \nregelmäßig nichts für eine beachtliche \nVerfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde \nkann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als \nunbeteiligter Zivilist erlitten haben.\n\n116\n\nLassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten \nRisikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine \nrelevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den \nkonkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits \nunter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend \nbeurteilt werden; das ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende \nVerfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret \nverwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner Situation bewertet \nwerden. Insofern wird auf die Darlegungen im Anschluss an die Bewertung der \nallgemein in Sri Lanka gegebenen Situation unter II. 2. b) cc) der \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n117\n\n(6) Sonstige Beeinträchtigungen\n\n118\n\nDie Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo \ngelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus \nanderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf \ndie beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \ndieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen \nMerkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist \nzwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit \nsie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität \nerreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen \nwerden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in \nentscheidenden Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit \nder eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf \nasylerhebliche Merkmale zurückführen.\n\n119\n\n(a) Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo\n\n120\n\nOb es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, \nwenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten \nTeil seiner Staatsangehörigen entgegen einem \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des \nAufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen \nverwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile \nauszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere infolge \nvon kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK \n02.09.1997 Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag \ndahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo \njedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden aus dem \nAusland zurückkehrenden Tamilen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser \nHinsicht - - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten \nDurchsetzung - - bestehen nicht (AA 30.01.1998, 02.10.1997, \n28.04.2000 S. 28; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4, \n18.02.2000 S. 2 f.; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu \nbeobachten, dass Rückkehrer, die sich bei der zuständigen \nPolizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, \nein so genanntes \"stay permit\" regelmäßig jeweils nur für \nwenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung \n- - zumal mangels klarer Vergabevorschriften - - Korruption \nund Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000). Auf der \nanderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren \nReferenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem \nNorden oder Osten zugewanderten, geschweige denn von aus \nEuropa zurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr \nwird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen \noder zurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen und es ihnen \nvielfach auch gelingt, im Großraum Colombo ihren Wohnsitz zu \nnehmen (AA 28.04.2000 S. 28). Es fehlt damit schon an einer \ntatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem Rückkehrer aus \nder Volksgruppe der Tamilen oder einer eingrenzbaren \nUntergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nMaßnahmen, die sich als faktischer Zwang, Colombo zu \nverlassen, erweisen, und denen er nur durch Weiterreise in \nGebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen \nGefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit \nzurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis \nvon Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den \nAufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen \ndieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen \nKontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften \nbestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 08.12.1998 S. 3, \n22.09.1997 S. 4; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) \nder Aufenthalt in Colombo erschwert und - wie in den \nAuskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird \n(Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4, 22.06.1999 \nS. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden \nAusführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu \nerlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass gerade \nbei Rückkehrern die Anerkennung eines sachlichen Grundes für \ndie Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein genereller \nGrund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder \nnicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da \nder in Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, \nletztlich aus den drohenden Festnahmen folgt (KK 08.12.1998 \nS. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur mangelnden \nIntensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen \nwerden.\n\n121\n\n(b) Existenzbedingungen\n\n122\n\nDie weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der \nExistenzbedingungen, auf die aus dem Ausland zurückkehrende \nTamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach \nnoch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche \nVerfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Die \nMöglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - \nzunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit, also \ninfolge der allgemeinen Wirtschaftslage schwierig. Soweit auf \nzusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil \npotentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen \nSchwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK \n[Keller] Südasien 1/00 S. 2, 22.06.1999 S. 9), kann \nungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der \nBeeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung \ngesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. \n3) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo \n(AA 27.05.1999 S. 2) Bedeutung haben und inwieweit sie durch \nVorteile wie etwa während des Auslandsaufenthalts gesammelte \nErsparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse \naufgewogen werden (AA 06.05.1998 S. 2) mag dahinstehen; hier \nfehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die \nMöglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst \ndurch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die \ndemgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit \nder Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung \nvon Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), sodass dieselben \nErwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich \nauf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit \ndrohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und \nAufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen \nzum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des \nMeldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit \nverbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden \nAuskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest \ndie Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der \nzahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich \n(AA 27.05.1999 S. 2; KK 20.07.2000 S. 2). Dass Rückkehrern mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere \nRechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in \nColombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch \ndahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder \nUnterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zugrundeliegt. \nFälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am \nRande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998 \nS. 2, 27.05.1999 S. 4; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein \nfür die Rückkehrer eingreifendes System der sozialen \nGrundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; \nKK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für \neine in dem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der \nRechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka \ngewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien \nund die Dorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige \neinstehen (AA 06.05.1998 S. 1), und sich demgemäß ein fest \ngefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem \nHintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen \nLebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem \nFehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen \nUnterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK \n08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie \nkaritativer Organisationen und Einrichtungen verneint - zu. \nFür Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu \nFällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen \nwird, gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her. \n\n123\n\n(7) Mittelbare staatliche Verfolgung\n\n124\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \nist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen \nZivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es \njedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, \nferner - für die in den letzten Jahren bekannt gewordenen \nVorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen \nStaates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte \nvon in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine \nweitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem \ntrotz fortbestehender ethnischer Spannungen nicht mehr \ngekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher \nGeschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler \n03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf \nindien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen \nermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), \ndie Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK \n26.10.1995 S. 7) sowie unlängst - am 25. Oktober 2000 - ein \nVorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem singhalesische \nDorfbewohner etwa 30 tamilische Insassen eines \n\"Rehabilitationslagers\" getötet haben sollen (Busch 02.11.2000 \nS. 2), sind - verglichen mit der Bevölkerungszahl im Süden des \nLandes - verschwindend gering und haben bei weitem nicht das \nAusmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der \nsrilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige \nÜbergriffe zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beenden und \naufzuklären. So wurden die Ausschreitungen im Bereich Galle \npolizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK \n24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes \nHandeln im Wiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und \nverstärkte die Sicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). \nNach der Eroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin \nKumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 S. 62). \nAuch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem \nVorort von Colombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie \nzur Ruhe und Zurückhaltung auf (AA 30.08.1996 S. 4), sodass \ndie gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler --\n.09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der \nSicherheitskräfte sowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen \nder Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt der \nUmstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf \ndas buddhistische Heiligtum in Kandy (\"Zahntempel\") am 25. \nJanuar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin \nselbst am 18. Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen \nkam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich hat die Präsidentin \nauch im Zusammenhang mit dem oben angesprochenen Vorfall in \nBandarawela, dessen Hintergründe noch nicht im Einzelnen \ngeklärt sind, angekündigt, alle Schritte zu unternehmen, um \ndie Situation unter Kontrolle zu bringen und die \nVeranttwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (Busch 2.11.2000, \nAnlage \"President appeals for restraint\"). Bei dieser Sachlage \nfehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer \nZukunft zu pogromartigen Ausschreitungen seitens der \nsinghalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem \nsrilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden \nTamilen die konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich \nbringen. \n\n125\n\nccc) Bürgerkriegsgebiete im Norden\n\n126\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren \ndurch Bürgerkrieg gekennzeichnet, der aktuell wieder an \nHeftigkeit zugenommen hat. Seit dem Ende der seinerzeitigen \nFriedensverhandlungen und dem Bruch der \"Vereinbarung zur \nEinstellung der Feindseligkeiten\" (Wingler 31.03.1995 S. 2; KK \n20.02.1995 S. 3) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der \nJaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der \n\"Vanni-Region\" (Distrikte Mullaitivu, Kilinochhi, Teile von \nVavuniya und Mannar) (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 \nS. 16 ff., 30.09.1998 S. 19, 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 \nS. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit \ndenen es gelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, \n18). Seit Anfang November 1999 befindet sich die LTTE wieder \nauf dem Vormarsch und hat erhebliche Geländegewinne sowohl auf \nder Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni-Region erzielt, \nwobei sie zahlreiche Gebiete zurückerobert hat, in die sich \ndie Regierungstruppen in den vergangenen Jahren vorgekämpft \nhatten (ai 23.02.2000 S. 1; AA 28.04.2000 S. 14 f.); so konnte \nsie etwa im April 2000 den strategisch wichtigen \"Elephant \nPass\" einnehmen (AA 28.04.2000, S. 15; AA 11.07.2000 S. 1) und \nbeherrscht damit die wichtigste Zufahrtsstraße zur Jaffna-\nHalbinsel. Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna \nkonnte von den Regierungstruppen gestoppt werden (AA \n11.07.2000 S. 1). Den Auskünften über die \nAuseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet \nlebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen \nwird (ai 23.02.2000 S. 2; AA 11.07.2000 S. 1). Darüber hinaus \nkommt es infolge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und \nBeschädigung sozialer, kultureller und religiöser \nEinrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 \nS. 20; ai 23.02.2000 S. 2). Militäroffensiven lösen ferner \nFluchtbewegungen mit in die Hunderttausende gehenden \nFlüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; KK 04.01.1996 S. 6; \nWingler 01.11.1995 S. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 \nS. 19); daneben führt auch Zwang von Seiten der LTTE zu \nFluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 15).\n\n127\n\nFür die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und \ndie gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region \nbetreffenden jüngeren Auskünften auch die Erkenntnisse zum \nstaatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel \nmitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, \ndass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung \nqualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die \nBeurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich die \nzwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in \njüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf \nund Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der \nKriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen \nhat; den vorliegenden Informationen - - weitere \nErkenntnisquellen sind nicht verfügbar - - lassen sich dabei \nkeine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit den jüngeren \nEntwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des \nKriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet \nworden wäre.\n\n128\n\nDanach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der \nsrilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die \ngebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße \nvermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen \nKriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass \ndas Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale \neiner auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im \nBürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, \nS. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom 10. Juni \n1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom 19. September 1996 \n- 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. März \n1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff.; VGH Kassel, Urteile vom \n10. November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom 3. Mai \n2000 - 5 UE 4657/96.A - -, S. 38 ff., und vom 29. August 2000 \n- 10 UE 3556/69.A - -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom \n23. August 2000 - - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG \nWeimar, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 \nff.; in der Bewertung abweichend früher OVG Koblenz, Urteil \nvom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren \nUrteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als \"sehr \nzweifelhaft\" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt werden, \ndass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven \nGerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der \nRückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung \nrückeroberter Gebiete (KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, \n24.10.1995 S. 9 f.) sowie der Abwehr, Schwächung oder \nVernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5, 19.01.1999 S. 19; \nWingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n129\n\n(1) Keine gezielte physische Vernichtung der \nZivilbevölkerung\n\n130\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der \nLTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl \nmilitärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten \nGebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager \nverfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der \nZusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler \n--.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der \nTatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres \ntechnischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist \nzu \"punktgenauen\" Angriffen nicht in der Lage waren (KK \n04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, \n8) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von \nBoden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; \nWingler 29.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der \ntamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein \nkein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE \nhinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die \nTamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende \nandersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders \nzusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da \nin den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer \nBevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3, \n12.10.1995 S. 3, 28.04.2000 S. 15: \"ethnische Säuberung\") \nausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die \nSicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler \n20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) \nRücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag \ndiese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein \njedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), \nzumal die Sicherheitskräfte angewiesen wurden, bei \nKampfhandlungen die Verluste unter der Zivilbevölkerung so \ngering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 S. 8). So wird \netwa die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen auf LTTE-Ziele \ngewarnt (AA 19.01.1999 S. 19). Angesichts des Umfangs der \nOffensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet \nherrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der \nFlüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer und Härte der \nAuseinandersetzungen tragen die Zahl der Vorkommnisse mit \nerheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der \nOpfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf \ndie physische Vernichtung oder schwerwiegende Beeinträchtigung \nder Zivilbevölkerung gerichtet sind.\n\n131\n\nFür die Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler als Folge der \nersten Offensive von 234 toten und 1.414 verwundeten \nZivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (Wingler 03.10.1995 \nS. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer \nverletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK \n04.01.1996 S. 13). Die Offensive \"Reviresa\", die im Dezember \n1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 \nS. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und \nVerwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und \n194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) \nund führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 \nS. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird \nfür die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit \n800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: \n800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997 mit 900 (AA \n17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Frühjahr 2000 wird \nvon erheblichen Verlusten der Zivilbevölkerung auf der Jaffna-\nHalbinsel berichtet (AA 11.07.2000), ohne dass diese bislang \nquantifiziert sind. Insofern ist von Bedeutung, dass nach der \nRückeroberung Jaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 \nEinwohner zurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 14), die \nnunmehr von den neuerlichen Kampfhandlungen betroffen \nwerden.\n\n132\n\nFür die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der \nFlucht befindlichen Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA \n28.04.2000 S. 15) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler \n31.05.1998 S. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des \nJahres 1997 wird von 37 bei Bombardierungen (von beiden \nKampfparteien) getöteten Zivilisten berichtet (Anlage 1 zu \nUNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den \nMilitäraktionen bis Sommer 1997 weniger zivile Opfer zu \nbeklagen waren als bei der Eroberung Jaffnas 1995 (Wingler, \n10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende 1999 wird von \neiner massiven Betroffenheit der Zivilbevölkerung berichtet \nund als Beispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu \nbei Mannar genannt, bei dem 44 Zivilisten getötet und 50 \nMenschen verletzt worden sind (ai 23.02.2000 S. 2).\n\n133\n\nDas IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den \nAuseinandersetzungen seien geringer, als es unter vergleichbaren Bedingungen in \nanderen Ländern der Fall sei (AA 28.04.2000 S. 8). Hinzu kommt, dass die die \nZivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK \n04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang konkreter \nOffensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine flächendeckende \nBombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des \nzivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht festgestellt werden. \nDie von Wingler als \"Flächenbombardierungen\" zusammengefassten und gewerteten \nAngriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler --.05.1995 S. 18), die sich \nüberwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; \nAA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern \nerkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler \n29.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von den Regierungstruppen \neingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR \n(UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdn. 151) stellt in Bezug auf die angeführten \nMenschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte den unmittelbaren Bezug zum \nBürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen folgenschweren Angriffen auf \nzivile Ziele können ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über \nmilitärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen werden; \ninsofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von \nNavali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren \nUmstände sind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass für die \nzahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE \nverantwortlich war (KK 04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des \noben angesprochenen Granatangriffs auf die Kirche von Madhu wird der \nZusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierungstruppen und LTTE-Angehörigen \nhervorgehoben (ai 23.02.2000 S. 2); von welcher Seite der Angriff ausging, wird nicht \nberichtet.\n\n134\n\n(2) \"Gegenterror\"\n\n135\n\nDass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene \nvorherrschende Missachtung des Rechts auf Leben und schwer \nwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung, \nVerschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 \nund zugehörige Anlage 1 S. 9 ff.; ai --.06.1999 S. 21 ff.) und \ndie somit zweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber \nder Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im LTTE-\nGebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht \nunmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der \nphysischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck \nbrutaler Gewalt zu setzen und so auszugrenzen, kann ebenfalls \nnicht festgestellt werden. Dem steht zum einen das von der \nsrilankischen Regierung verfolgte, die militärischen \nKampfhandlungen ergänzende (längerfristige) politische Konzept \nzur Lösung des Konflikts durch Dezentralisierung bzw. \nRegionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für \ntamilische Siedlungsgebiete sowie das in den vergangenen \nJahren in Jaffna von der Regierung mit Erfolg durchgeführte \nWiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA \n16.01.1996 S. 5, 28.04.2000 S. 15, 16). Ferner spricht \ndagegen, dass von der Regierung etwa im Fall Navali die \nUntersuchung durch eine Kommission angeordnet wurde und die \nberichteten schwerwiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher \nEinzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist trotz der \nwiederholt verfügten (AA 28.04.2000 S. 9) Pressezensur für die \nBerichterstattung über Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen \nder Streitkräfte und der Sicherheitskräfte (KK 04.01.1996 \nS. 10; AA 30.08.1996 S. 2, 01.08.2000 S. 2, 28.04.2000 S. 9; \nWingler 31.05.1998 S. 18, 30.09.1998 S. 19) möglich; es \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es während ihrer \nGeltung zu schwerwiegenderen Angriffen der staatlichen \nStreitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese jeweils \nnach dem Ende der Pressezensurmaßnahmen bekanntgeworden wären \nund der Propagandaapparat bzw. \"Auslandsinformationsdienst\" \nder LTTE unabhängig von den Zensurmaßnahmen in der Lage ist, \nMitteilungen zu verbreiten (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.); \nderartige Meldungen fehlen auch für die gegenwärtige \nSituation.\n\n136\n\n(3) Keine Vertreibung in ausweglose Lage\n\n137\n\nFür die Feststellung, dass die Aktionen der \nSicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen \nund deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine \nVerelendung und damit verbundene Ausgrenzung der \nZivilbevölkerung im Norden gerichtet sind, ist ebenfalls kein \nRaum. Die Versorgungslage einschließlich der medizinischen ist \nin den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in \ndie Hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; \nes gelten Einfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die \nKriegsführung vorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die \nVerbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges Material \nerstreckt (AA 28.04.2000 S. 27; Wingler 31.05.1998 S. 16 \nf.). Andererseits und trotz der in der zweiten Hälfte des \nJahres 1998 vorübergehend erfolgten Kürzung der \nLebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 \nS. 27) stellt die Regierung aber immer wieder Lebensmittel \nund sonstige Hilfsgüter zur Verfügung, insbesondere unter \nEinschaltung des Roten Kreuzes und anderer Organisationen (AA \n28.04.2000 S. 27). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, \ndie auf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war (vgl. dazu KK \n04.01.1996 S. 48, 51; Wingler 13.07.1996 S. 30). Die \nweitgehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die \nBeschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 \nS. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, \nmöglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im \nÜbrigen regelmäßig auch Teile von Lebensmittellieferungen für \nseine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2, 19.01.1999 S. 18), \nweitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass \ndie Regierung in Gebieten, in denen sie die Gebietsgewalt \nzurückerlangt hat, die Wiederherstellung der privaten \nWirtschafts- und Geschäftsstrukur als vorrangig ansieht, was \netwa in Jaffna zur freiwilligen Rückkehr zehntausender Tamilen \nin den Jahren 1998 und 1999 geführt hat (AA 28.04.2000 S. 15, \n16).\n\n138\n\n(4) Exzesse der Sicherheitskräfte\n\n139\n\nSoweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in \nunmittelbarem Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen \ndurch srilankische Soldaten gekommen ist, seien es die \nwiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die \nEntführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen \nsowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle der Ermordung \ndreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um \nExzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund \npolitischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, dass in \nderartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7-8/96 \nS. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem aufsehenerregenden \nProzess mehrere Armeeangehörige als Täter zum Tode und weitere \nzu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind \n(South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA 24.04.2000 \nS. 19, 20). Es zeigt sich, dass die Übergriffe \nstaatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht \nals Mittel einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung \nakzeptiert werden.\n\n140\n\nddd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt\n\n141\n\nFür die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs \ngekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen und \nauch im Rahmen der jüngeren Auseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung für Rückkehrer nicht \nfestzustellen. \n\n142\n\n(1) Allgemeine Sicherheitslage\n\n143\n\nDas allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz \nzur Feststellung einer ausgrenzenden Behandlung der gesamten \ntamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl von 1995 aus dem \nwestlichen Teil der Jaffna-Halbinsel geflüchteten Tamilen ist \nnach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna-Halbinsel durch \ndie Armee (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 1) in ihre \nHeimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. 27, AA \n28.04.2000 S. 15). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wird \nderzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA 28.04.2000 S. 15). Ein \nsinghalesischer Journalist berichtete nach einer \nInformationsreise von Zerstörungen unterschiedlichen Ausmaßes, \nMangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, andererseits von \noffener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein \npositives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei \nund von der sich diese nicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 \nS. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer \nMenschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996 S. 2, 4 f.) wird \ndie Rolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa in \nVadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden \nGebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein Abgeordneter \nim Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen \nArmee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten \nder Regierung wurden alsbald große Anstrengungen unternommen, \naußer den Soldaten auch die Zivilbevölkerung zu versorgen \n(Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln \nwurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und \nKrankenhäuser haben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA \n30.08.1996 S. 9, 27.05.1999 S. 6, 28.04.2000 S. 15; Wingler \n27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer zivilen Verwaltung auf der \nJaffna-Halbinsel entsandte die Regierung tamilische Beamte (KK \n06.06.1996 S. 3 f.); im Januar 1998 fanden kommunale Wahlen \nstatt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die Situation in \nJaffna verbessert sich trotz weit greifender Kontrollen durch \ndas Militär zusehends (UNHCR --.07.1998 S. 4 und zugehörige \nAnlage 1 S. 6 f.). Die Menschenrechtslage wird gegenüber \nderjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt \n(AA 19.01.1999 S. 16; Wingler 30.09.1998 S. 10). Anhaltspunkte \ndafür, daß sich das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber \nder Zivilbevölkerung in den von ihnen beherrschten Gebieten im \nNorden in Folge des Wiederaufflammens der kriegerischen \nAuseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht \nersichtlich. \n\n144\n\n(2) Festnahmen und Fälle von \"Verschwindenlassen\"\n\n145\n\nAnlass zu Bedenken im Hinblick auf eine politische \nVerfolgung geben die Berichte über Festnahmen und \nVerschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer \n(vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. \nund ai --.11.1997 nebst Anhängen A und C) durch die Armee - \nnur von dieser, nicht auch von der Polizei sind entsprechende \nAktionen bekannt (ai --.11.1997 S. 8). Für den jetzigen \nZeitraum sowie die weitere Entwicklung - auch in künftig \nwieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden \nBereichen - und für den Personenkreis der Rückkehrer nach \nlängerem Auslandsaufenthalt ergeben die Vorgänge jedoch im \nSinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung nichts Tragfähiges.\n\n146\n\n(a) Vorfälle im Jahr 1996\n\n147\n\nIm April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und \nMädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in \nInternierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte \nOrte - auch im Süden des Landes - - verbracht worden sein, \nwobei spätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt \nwurden; Anfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer \nweiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, \n36). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen \nberichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler \n10.02.1997 S. 32). Nach Zusammenstellungen eines \nParlamentsabgeordneten aus dem November 1996 und dem Januar \n1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet \nund gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt \ngelten für das gesamte Jahr 1996 über 700 Personen als \nverschwunden (AA 18.04.2000 S. 19) bzw. für sechs Monate des \nJahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird \nbefürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter \nFolter zu Tode gekommen sind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf \ndeutet auch die Aussage eines angeklagten Armeeangehörigen zu \nMassengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia \nBureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 \nS. 9 f.), wenngleich die hieran anschließenden Nachforschungen \nab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von 15 Leichen \nführten (AA 28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen \ndieser Größenordnung - - gegebenenfalls sogar mit einem \nZuschlag für unbekannt gebliebene Fälle - - zugrundegelegt \nwerden. Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang \nVerhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der \nErfassung von LTTE-Anhängern und -U-Unterstützern dienen \n- insofern zeigen Einzelvorkommnisse eine zumindest grobe \nÜberprüfung unter Freilassung von Unverdächtigen (ai --\n.11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe \neinzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren \nanderweitige militärische Erfolge (ai --.11.1997 S. 7, AA \n28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes Vorgehen \nsprechen. Schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen \nund den Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende \nVerfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse \ndes Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation und für \nTamilen, die nach jahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, \nohne tragenden Aussagegehalt. \n\n148\n\n(b) Entwicklung nach 1996\n\n149\n\nZahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem \nJahre 1996 erheblich zurückgegangen. Die Aussage des UNHCR \n(--.07.1998 S. 3), seit der Wiederaufnahme der bewaffneten \nAuseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von \nVerschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der \nberichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - - soweit \ndamit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl \ngemeint ist - -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel - - \nJaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang \nerwähnt - - nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Präzisierung \nim Hinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige \nGrundlagen für die Aussage findet sich nicht. Sie kann \ninsbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des \nUNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht \nentnommen werden. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri \nLanka als das Land mit den meisten Verschwundenen im Jahre \n1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die \nEntwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu \nbetrachtenden Landesteil ebenso ohne Gehalt wie die \nersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen \nvon Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, \nhäufig und ernstlich, dass man nicht von isolierten \nEinzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 \nZiffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige \nAuskunftsmaterial verschiedener Stellen mit unterschiedlichen \nQuellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen \nübereinstimmendes Bild: Für die erste Jahreshälfte 1997 wird \nvon 35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist \nkein Fall dieser Art auf der Jaffna-Halbinsel mehr bekannt \ngeworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998 S. 19; AA \n28.04.2000 S. 20). In den übrigen Gebieten des Nordens können \nim Jahr 1999, wenn überhaupt, nur vereinzelte Fälle von \nVerschwindenlassen bekannt geworden sein, da die landesweite \nZahl möglicher Verschwundener mit 10 angegeben wird, von denen \nallein 6 dem Raum Batticaloa zugeordnet werden (AA 28.04.2000 \nS. 20). Angesichts dieser genauen Angaben kann den pauschalen \nund ohne Bestätigung gebliebenen Aussagen des UNHCR kein \nGewicht gegeben werden.\n\n150\n\nDarüber hinaus gibt es weitere Umstände, die es plausibel \nerscheinen lassen, dass sich die Zahl der Verschwundenen wie \ndargestellt auf einen Stand reduziert hat, bei dem ersichtlich \ndie für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung \nerforderliche Dichte, also eine Situation, in der die \nÜbergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer (Unter-) \nGruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so \neng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung \nfür jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht -\n\n151\n\nvgl. zu den Anforderungen BVerwG, \nUrteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 \n- 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57 -,\n\n152\n\nnicht gesprochen werden kann. Die srilankische Regierung \nist bemüht, den Übergriffen der Armee durch verschiedene \nMaßnahmen zu begegnen und die Grundsätze der oben zum Großraum \nColombo schon angesprochenen Notstandsgesetzgebung zur \nAnwendung zu bringen (AA 28.04.2000 S. 20) - - so werden etwa \nMitteilungen über eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 \nS. 44) - - sowie das Bewusstsein für die Menschenrechte in \nder Armee zu verbreiten (ai --.11.1997 S. 14). Sowohl bei der \nRekruten- als auch bei der Offiziersausbildung wurden \nMenschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA \n21.08.1997 S. 2, 28.04.2000 S. 8); bei den in Jaffna \nstationierten Truppenteilen wurden ferner besondere \n\"Menschenrechtseinheiten\" - human right cells - eingerichtet \n(AA 28.04.2000 S. 20). Insbesondere aber ist Wirkung davon zu \nerwarten, dass es zu Verfahren kommt, in denen die \nVerantwortlichkeit von Armeeangehörigen für schwer wiegende \nVorkommnisse geklärt werden soll und über die in der Presse \nberichtet wird (ai --.11.1997 S. 2: \"Signal für die \nSicherheitskräfte\"; AA 28.04.2000 S. 20) - in einem \nStrafverfahren gegen Armeeangehörige, die im Norden eingesetzt \nwaren, ist es inzwischen zu einer Verurteilung gekommen \n(South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10, AA 28.04.2000 \nS. 20). Ferner ist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von \nPersonen durch staatlich eingerichtete Kommissionen \nnachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein \nBoard of Investigation eingerichtet worden, dem Hunderte von \nBeschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die \nSpuren ermittelt worden sind; außerdem ist die HRC, die \ninzwischen über ein Büro in Jaffna verfügt (Wingler 30.01.1998 \nS. 19), eingeschaltet, die über 270 Fällen nachgeht (ai \n--.11.1997 S. 2, 12, 13). Schließlich wurde dem Vorgehen der \nArmee insbesondere im Hinblick auf das Verschwinden von \nZivilisten auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet. \nSo hatte eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung eine \nregelmäßige Rubrik mit Namen von als verschwunden geltenden \nPersonen eingerichtet (KK 22.02.1997 S. 5); ferner warfen \nRichter des Obersten Gerichtshofs den Verfolgungsbehörden \nöffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 \nS. 4, ai 23.02.2000 S. 5). Auch der Aussage eines wegen der \nTötung von Zivilisten zum Tode verurteilten Armeeangehörigen \nzur Existenz von Massengräbern von der Armee Getöteter wird \ndurch staatliche Stellen, die hierbei internationale \nMenschenrechtsorganisationen beteiligen, unter großer \nAnteilnahme der Öffentlichkeit nachgegangen (AA 28.04.2000 \nS. 20).\n\n153\n\n(c) Gefährdungsminderung für Rückkehrer aus dem Ausland\n\n154\n\nFür die Frage der Gefährdung von Rückkehrern nach einem \nmehrjährigen Auslandsaufenthalt ist zudem die Übertragbarkeit \ndessen, was die Gefährdungssituation in den hier betroffenen \nGebieten insbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, \nin einem für die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn \nals Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die \nnach der Beendigung des offenen Bürgerkrieges zur Sicherung \nder wiedererlangten Gebietshoheit dort darauf gerichtet waren, \nLTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den \nFlüchtlingen festzunehmen - was auf die Mehrzahl der im Jahr \n1996 in Jaffna festgestellten Verschwundenenfälle zutreffen \nsoll (AA 28.04.2000 S. 19 f.) - und - unterhalb der Schwelle, \ndie zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen \nüber LTTE-Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist der Umstand, \nsich in der letzten Zeit der LTTE-Herrschaft in dem Bereich \naufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis \nder Betroffenen, das die Rückkehrer aus dem Ausland nicht \nteilen.\n\n155\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar \n1998 - 9 B 136.98 -.\n\n156\n\n(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte\n\n157\n\nIm Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von \nAngehörigen der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, \ninsbesondere auf die Fälle der Vergewaltigungen oder der \nwillkürlichen Tötungen - - für die Zeit von Januar bis \nSeptember 1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu \ndenen Untersuchungen durchgeführt worden sind (Anlage 1 zu \nUNHCR --.07.1998 S. 7) - - ist auf die vorstehenden \nAusführungen zum Rückgang des Verschwindenlassens zu \nverweisen. Auch insofern greifen die Maßnahmen zur stärkeren \nDisziplinierung der Soldaten, sodass jedenfalls nunmehr von \nExzesstaten auszugehen ist, die nicht als politische \nVerfolgung zu werten sind; im Übrigen mangelt es auch hier an \nder erforderlichen Dichte der Übergriffe.\n\n158\n\n(4) Übergriffe nichtstaatlicher tamilischer \nOrganisationen\n\n159\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer \nVerfolgung ergibt sich auch nicht aus Übergriffen von \nAngehörigen militanter tamilischer Organisationen, die mit der \nLTTE in offenem Konflikt stehen und mit denen die srilankische \nArmee auf regionaler Ebene zusammenarbeitet (AA 28.04.2000 \nS. 14), wie den im Norden operierenden \"People's Liberation \nOrganisation of Tamil Eelam\" - PLOTE - - und \"Tamil Eelam \nLiberation Organisation\" - - TELO - -. Diese Organisationen \ngeben zum einen Informationen über LTTE-Mitglieder an \nSicherheitsbehörden weiter, arbeiten bei der Identifikation \nvon LTTE-Angehörigen mit den Sicherheitskräften zusammen und \nliefern von ihnen aufgegriffene LTTE-Mitglieder an die \nSicherheitskräfte aus (AA 28.04.2000 S. 14). Zum anderen \nführen die Organisationen auch selbstständig Razzien, \nFestnahmen und Verhaftungen durch, in deren Rahmen es in der \nVergangenheit wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen \ngekommen ist, darunter auch unrechtmäßige Festnahmen, \nInhaftierungen in illegalen Haftplätzen, Misshandlungen sowie \nFälle des Verschwindenlassens (AA 28.04.2000 S. 14, ai \n01.03.1999 S. 4).\n\n160\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \nvon Tamilen in den Aktionsräumen der genannten Organisationen \nim Norden ergibt sich aus diesen Vorfällen nicht. Dabei kann \noffen bleiben, ob das Handeln der Mitglieder dieser \nOrganisationen gegenüber der Zivilbevölkerung in jeder \nHinsicht staatlicher Billigung oder jedenfalls Duldung \nunterliegt (von einer Duldung illegaler Inhaftierungen geht ai \n23.02.2000 S. 3, unter Hinweis auf die Beobachtung von \nArmeefahrzeugen und Soldaten in illegalen Haftzentren der \nPLOTE aus; Wingler --.05.2000 S. 2, meint, die Aktivitäten \nentzögen sich \"fast jeder Kontrolle\" und die Regierung habe \n\"keine klaren Schritte\" unternommen, dem entgegenzuwirken), \nund diesem daher zuzurechnen sind, oder ob der Staat in den \nGrenzen der ihm gegebenen Möglichkeiten Maßnahmen ergreift, um \nÜbergriffen entgegenzuwirken (so berichtet AA 04.02.2000 S. \n2, von einem \"entschiedenen Eingreifen\" der Sicherheitskräfte \ngegen rechtswidrige Aktivitäten der PLOTE und TELO in Vavuniya \nin der zweiten Hälfte des Jahres 1999), was einer \nQualifizierung als mittelbare staatliche Verfolgung bereits \nvom Ansatz her entgegenstünde. Die Angaben in den vorliegenden \nErkenntnissen ergeben nicht, dass diejenigen Übergriffe von \nSeiten der genannten Organisationen, die - - soweit sie \nzurechenbar sind - - nicht bereits bei objektiver Bewertung \nauf die Bekämpfung der LTTE im Bürgerkrieg gerichtet sind und \nsich hierin erschöpfen, von einer derartigen Häufigkeit sind, \ndass für jeden der (mehreren hunderttausend) Tamilen im \nbetroffenen Gebiet die ernsthafte Gefahr bestünde, ohne \nAnknüpfung an irgendwelche über Volkszugehörigkeit, Alter und \nGeschlecht hinausgehenden individuellen Merkmale Übergriffen \nasylerheblicher Intensität ausgesetzt zu sein. So beziffert \netwa amnesty international die Zahl der in illegalen \nHaftzentren der PLOTE in \"unbestätigter Haft\" gehaltenen \nPersonen auf 40 (ai 01.03.1999 S. 4) und stellen sich die \nFälle von Verschwundenen, für die u.a. die PLOTE \nverantwortlich gemacht wird (Nachweise etwa in Anlage 1 zu KK \nvom 26.01.1999), ebenfalls als Einzelfälle dar, denen zudem \nstaatlicherseits nachgegangen wird (vgl. Anlage 1 zu KK vom \n26.01.1999).\n\n161\n\neee) Östliche Landesteile\n\n162\n\nDie Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten \nzwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen \ndurch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. \nDie für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche \nDichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der \ndie Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe \ngerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng \ngestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für \njeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn \nden Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist aber für \ndie Tamilen insgesamt oder eine Untergruppe nicht \nfestzustellen.\n\n163\n\n(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen\n\n164\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs unter mehr als regional \nbegrenztem Verlust der Gebietshoheit des Staates ist in den \nöstlichen Landesteilen nicht entstanden. Die \nMilitäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 führten \nzu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen \nSicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur \nFolge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 \nS. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, 31.01.1996 S. 39; Südasien 7-\n8/96 S. 11, UNHCR --.07.1998 S. 4). Der Abzug der Truppen \nermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, sodass sich der \nEinflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK \n04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach ihrer \nNiederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im \nOsten weiter verstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK \n06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 28.04.2000 \nS. 14 f.: einzelne Gebiete); die srilankische Regierung hielt \nund hält jedoch zumindest die Gebietsgewalt über den \nLandstreifen an der Küste und die dortigen (größeren) \nOrtschaften (European Union 02.04.1997 S. 4; Wingler \n31.05.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 15; KK 04.01.1996 S. 32). \nZu militärischen Aktionen, die zum Teil auch zivile Opfer, \nganz überwiegend aber Opfer unter den staatlichen \nSicherheitskräften und der LTTE fordern, kommt es nur \nvereinzelt (Südasienbüro 15.04.1996 S. 1 f.; Wingler \n10.02.1997 S. 18, AA 28.04.2000 S. 15); Großoffensiven fanden \nmit Ausnahme einer gegen Urwaldeinrichtungen der LTTE \ngerichteten Operation (Wingler 31.01.1996 S. 41 f.) nicht \nstatt (KK 04.01.1996 S. 18). Wenngleich auch von \"wahllosen \nBombardierungen\" ziviler Ziele berichtet wird (UNHCR ----\n.07.1998, Anlage 1, Nr. 46), erlangen diese Vorfälle wegen der \ngeringen Zahl der berichteten Opfer (für die Zeit von Januar \nbis August 1997 wird eine Zahl von 37 Toten und 30 Verwundeten \ngenannt, UNHCR --.07.1998, Anlage 1 Nr. 47), die zudem zum \nTeil der LTTE angelastet werden (UNHCR --.07.1998, ebda.), \nkein das militärische Auftreten der staatlichen \nSicherheitskräfte im hier betrachteten Gebiet prägendes \nGewicht. Während der Eskalation der militärischen \nAuseinandersetzungen im Norden Sri Lankas Ende 1999 wurden die \nSicherheitskräfte im Osten zeitweilig in erhöhte \nAlarmbereichtschaft versetzt, um auch hier befürchteten \nAktionen der LTTE militärisch entgegentreten zu können (AA \n18.04.2000 S. 1). Größere militärische Auseinandersetzungen \nsind jedoch nicht bekannt geworden. Von einer nachhaltigen \nBeeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen \ndes Staates, die einer kriegerischen Auseinandersetzung \nzuzuordnen und unter den dafür vom Bundesverfassungsgericht \naufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter als politische \nVerfolgung zu prüfen wären, ist hiernach nicht auszugehen. \n\n165\n\n(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE-\nAktionen/\"Verschwindenlassen\"\n\n166\n\nVergeltungsaktionen, die über die Bekämpfung der LTTE oder \nder Aufklärung ihres Umfeldes hinausgehen, sind seit 1995 \nimmer wieder vorgekommen und haben zum Tod zahlreicher \nZivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend \naußergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der \nTötung zweier Zivilisten und für November 1995 in einem Fall \nvon der Tötung mehrerer, in einem weiteren Fall von der Tötung \nvon drei oder sieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es \nzu einem besonders gravierenden Vorfall mit der Tötung von 24 \nZivilisten, darunter 13 Kindern und auch Frauen (KK 20.03.1996 \nS. 4; Wingler 29.04.1996 S. 38 ff. ; AA 30.08.1996 S. 9 f.). \nGegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der \ntamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld \ngetrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach \nder Festnahme durch die Armee verschwunden ist und mehrere \nPersonen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). \nFür 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und \nVertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu \nSchaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41 f., 08.10.1997 \nS. 23 f.). Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde \nvon 35 Getöteten berichtet und davon, dass die Fälle unter \nNotstandsrecht untersucht wurden, aber auch davon, dass \nTötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten \nAuseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine \nUntersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). \nIm September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen \ngetötet; weitere wurden verletzt oder verschwanden (Wingler \n08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen \nverhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle \ndes Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber \nhinaus - - etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte \nbei Kontrollen, die in diesem Landesteil ebenfalls, wenn auch \nin geringerem Ausmaß als etwa in den südlichen Landesteilen \ndurchgeführt werden (KK 04.01.1996 S. 54, 64) - - \nfestzustellen (UNHCR ----.07.1998 S. 3), wobei die Zahl den \nUmständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden \npräzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie mangels \nfortdauernder Beobachtung der Fälle, nur wenig zuverlässig \nangegeben werden kann. Als Anzahl der verschwundenen Personen \nwird für den Nordosten für den Zeitraum eines Jahres ab dem \nHerbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 S. 70 f., 75). Im \nFrühjahr 1996 wurden bezogen auf den Osten einige Fälle von \nVerschwundenen bekannt (EU 02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf \ndie von amnesty international genannte Zahl sieben), für 1998 \nwird bezogen auf Trincomalee kein Fall mehr benannt (AA \n28.04.2000 S. 20). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, \nim ersten Halbjahr 1997 seien 16 Personen verschwunden (ai ---\n-.11.1997 S. 2), im Jahre 1999 6 Personen (AA 28.04.2000 S. \n20). Der UNHCR teilt mit, im Osten seien Fälle von \nVerschwindenlassen sowie schwerwiegende Misshandlungen im \nPolizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem \n(UNHCR --.07.1998 S. 4); konkretere Angaben lassen sich \nseiner Stellungnahme und dem in Bezug genommenen Material \nallerdings nicht entnehmen. Eine Liste mit den Namen von 2.000 \nVerschwundenen, über die berichtet wird (Wingler 08.10.1997 \nS. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn sie - was in \ndem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die Zeit nach dem \nRegierungswechsel, den Friedensgesprächen und dem erneuten \nEinsetzen der LTTE-Übergriffe bezogen wird, wohl aber bei \nEinbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein nachhaltig \nanderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung des Senats \n(vgl. Urteil vom 8. Juli 1992 - - 21 A 914/91.A -) den \nSchluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser \nder Liste seit langer Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich \nmit der Situation der Bevölkerung befasst, ist anzunehmen, \ndass es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt; \nangesichts der sich nicht zuletzt in den Auskünften \nniederschlagenden Beobachtung der Entwicklung durch \nMenschrechtsorganisationen (EU 02.04.1997 S. 5) kann trotz des \noben aufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht \nbekannt gewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht \nausgegangen werden. Auch der Aussage von Wingler (Wingler \n--.05.2000 S. 2), \"die meisten Fälle von Verschwinden und Tod \nin Haft werden derzeitig aus dem Osten berichtet\", ist keine \nAussage zu einer hohen Zahl derartiger Vorkommnisse zu \nentnehmen; sie findet vielmehr ihre Erklärung in dem allgemein \nin Sri Lanka konstatierten Rückgang derartiger Übergriffe, der \nsich etwa in der Zahl von landesweit 10 Verschwundenenfällen \nim Jahr 1999, hiervon allerdings 6 im Raum Batticaloa (AA \n28.04.2000 S. 20), widerspiegelt.\n\n167\n\nIn Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das \nberichtete Heranziehen von Zivilisten zum Räumen von Minen und \nals lebende Schutzschilde im Raum Batticaloa (KK 24.10.1995 \nS. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie die \nRacheakte von Singhalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder \nMoslems (AA 17.03.1997 S. 5, 28.04.2000 S. 13). Ohne \nfeststellbaren Bezug zu vorangegangenen Aktivitäten der LTTE \nsind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und Übergriffe \ngegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder \nberichtet, wobei insbesondere auch auf eine Dunkelziffer \nhingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 7; Wingler 10.07.1997 \nS. 52, 08.10.1997 S. 26; EU 02.04.1997 S. 12).\n\n168\n\n(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm\n\n169\n\nDie für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten \nöstlichen Landesteil sich aufhaltende Tamile in der Gefahr \naktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige Frage, ob \nhinter den vorgenannten Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der \nArt nach eine politische Verfolgung beinhaltendes Programm \nsteht, ist jedoch zu verneinen. Dabei braucht nicht auf die \nEinzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine \nQualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung \nmaßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen \nzunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der \nvorstehend aufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und \nUrsachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden \nentgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die \nRegierung lasse die Situation gewollt unkontrolliert und dulde \nbewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa um diese als \nBevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur \nLTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne \njede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von Anfang 1996, \nbei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer \noffiziellen Untersuchung gemacht worden (Südasien-Büro \n15.04.1996 S. 4, AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der \nÜbergriff mit sechs Toten im September 1997 alsbald zur \nVersetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). \nAuch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (KK 22.02.1997 \nS. 6 f.). Die eingeleiteten Maßnahmen führen zwar nicht zu \nzügiger Klärung der Verantwortlichkeit und abschließenden \nMaßnahmen (Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der in \ndem angeführten Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - - 21 A \n914/91.A -- noch maßgeblich mit herangezogenen \nSchlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen \nvöllig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In \ndiesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass - wie insbesondere \ndie wiederholt angeführten Auskünfte Winglers zeigen - in den \nMedien von den Übergriffen berichtet wird und Politiker \nVorfälle aufgreifen sowie zum Gegenstand von Protesten machen \n(Wingler 08.10.1997 S. 23). Die in dem Bericht des UNHCR vom \nJuli 1998 wiedergegebene Aussage einer Arbeitsgruppe der UN-\nMenschenrechtskommission über eine \"systematische Praxis des \nVerschwindenlassens\" ergibt nichts anderes. Diese Aussage wird \nin keiner Hinsicht konkretisiert und untermauert. Welches \nSystem insbesondere mit welchen Kriterien in Bezug auf die \nBetroffenen zu Grunde liegen soll, wird ebenso wenig \nverdeutlicht wie die tatsächlichen Geschehnisse, an die der \nSchluss auf ein Vorgehen in bestimmter Weise anknüpfen soll. \nDen Berichten, auf denen die Stellungnahme beruht (Anlagen 1 \nbis 3 zu UNHCR --.07.1998), lässt sich Dahingehendes ebenfalls \nnicht entnehmen; insbesondere trägt der sich mit Fragen des \nVerschwindenlassens befassende Bericht die Aussage nicht. \nDamit stimmt überein, dass sich in dem oben ausgewerteten und \neine Vielzahl von Informationen bietenden Auskunftsmaterial \nkein Anhaltspunkt für eine solche generelle oder systematische \nPraxis der Sicherheitskräfte findet und dass der Bericht \nselbst die Bewertung enthält, man könne \"nicht von einer \ngeplanten Politik vom Menschenrechtsverletzungen sprechen\" \n(UNHCR --.07.1998 S. 1 f., Anlage 1 Rdn. 151).\n\n170\n\n(b) Dichte der Übergriffe\n\n171\n\nDie aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen \neine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung \nunterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf \neine aktuelle Gefahr für jeden Einzelnen zu schließen. Die \nVergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der \nLTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren \ndadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen \nauf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs \nund der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen \ngegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34, AA \n17.03.1997 S. 4) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK \n04.01.1996 S. 17, 34; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 \nS. 39, 53, 08.10.1997 S. 21, 23,). Es kam zu Übergriffen der \nLTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem \nunter der singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 \n(AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK \n24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte \nist insbesondere auf den Außenposten hoch (Wingler 08.10.1997 \nS. 23). Für Anfang 1996 etwa wurde sie auf über 500 geschätzt \n(Wingler 29.04.1996 S. 34), allein im Januar 1997 betrug sie \nüber 200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager \nund Polizeistellen, die teilweise mehrere oder gar bis zu 30 \nMenschenleben fordern, werden als sehr zahlreich, manchmal als \nfast täglich geschehend dargestellt (Wingler 29.04.1996 S. 34, \n13.07.1996 S. 9, 10.07.1997 S. 39; AA 12.07.1995 S. 1). Hinzu \nkommen Terroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und Politiker \n(Wingler --.09.1996 S. 18, 37, 08.10.1997 S. 27; FAZ \n29.11.2000). Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt \nder LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist \ndaher nicht festzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen \nbei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen \nZusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in \ndie Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen \nmuss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann \naber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als \nso hoch angesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in \nBetracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen \nEintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene \nmögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende \nWirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe \nwie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen \nsowie das Heranziehen zum Minensuchen usw. und in einer \nGesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen Material, das \nersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu \nbringen war, sodass auch kein weiterer Aufklärungsbedarf \nbesteht, keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte \nGefahrenlage für den Einzelnen.\n\n172\n\nfff) Absehbare weitere Entwicklung\n\n173\n\nDie Beurteilung der Situation der Tamilen durch den Senat \nberuht auf Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren \nJahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine \nEntwicklung hin zum Schlechteren fehlen, auch bei der \ngebotenen Prognose zu Grunde gelegt werden. Die Ereignisse aus \njüngster Zeit, namentlich die in der Tagespresse berichteten \nmilitärischen Aktionen der LTTE und der Sicherheitskräfte auf \nder Jaffna-Halbinsel und in der Vanni-Region sowie die \nVorfälle während des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im \nOktober 2000 geben nichts Greifbares dafür her, dass sich die \nSituation zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in \nasylrelevanter Weise verschärfen könnte. Der Stand der \nmilitärischen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas lässt \nkeine grundlegend neue und abweichend von den obigen \nAusführungen zu bewertende Entwicklung erwarten, nachdem die \nRegierungstruppen mit ihren im Vorfeld der Wahlen begonnenen \nverstärkten militärischen Anstrengungen nach den in der \njüngeren Vergangenheit zu beobachteten Geländegewinnen der \nLTTE Erfolge erzielten (NZZ vom 02.09.2000, Die Welt vom \n07.09.2000, FAZ vom 18.09.2000). Auch die innenpolitischen \nEntwicklungen geben keinen Anlass für die Annahme einer \nasylerheblichen Verschärfung der Sicherheitslage. Während der \nDauer des Parlamentswahlkampfes war eine Verstärkung von \nhiermit in Zusammenhang gebrachten (NZZ vom 11.10.2000, FR vom \n13.10.2000) militärischen Aktionen, Anschlägen und \nAuseinandersetzungen rivalisierender Gruppen sowie der \nReaktionen der Sicherheitskräfte hierauf zu verzeichnen. Nach \ndem Ende des Wahlkampfes dürfte eher mit einer Verminderung \nvon Zahl und Gewicht solcher Ereignisse zu rechnen sein, zumal \nbei der Parlamentswahl die bisherige Regierung einen - - \nknappen - - Wahlsieg errungen hat (FR vom 13.10.2000, NZZ vom \n24.10.2000) und eine Änderung der von dieser verfolgten \nPolitik nicht zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere auch vor \ndem Hintergrund einer norwegischen Friedensinitiative, in \nderen Rahmen der Führer der LTTE der srilankischen Regierung \nVerhandlungen ohne Vorbedingungen angeboten haben soll (NZZ \nvom 11.11.2000, FR vom 27.11.2000, FAZ vom 29.11.2000). Die \ndamit in absehbarer Zeit allenfalls zu erwartenden \nEntwicklungen fügen sich ohne Weiteres in das in der \nVergangenheit wiederholt zu verzeichnende Auf und Ab der \nstaatlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Einschätzung \nder Sicherheitslage ein, das zu einer Neubewertung der \nSituation im Hinblick auf ihre Asylrelevanz keinen Anlass \ngibt.\n\n174\n\ncc) Individuelle Anknüpfungspunkte für eine politische \nVerfolgung\n\n175\n\nBesondere in der Person des Klägers liegende und in seinem Einzelfall zu \nwürdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht ersichtlich. \nDer Kläger weist zwar mit Blick auf seine Herkunft, sein Alter und seine \nSprachkenntnisse einzelne Risikofaktoren auf; diese tragen aber allein nicht den \nSchluss, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche längerfristige \nInhaftierungen mit einhergehenden körperlichen Misshandlungen drohen. Der Kläger \nteilt hinsichtlich der vorhandenen Risikofaktoren das Schicksal der Mehrheit der nach \nSri Lanka zurückkehrenden Asylbewerber, deren Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren \nliegt, die keine oder nur geringe singhalesiche Sprachkentnisse haben und deren \nGeburts- oder Herkunftsort auf der Jaffna-Halbinsel liegt. Hierdurch allein weckt er \nnicht, wie bereits zur allgemeinen Sicherheitslage im Großraum Colombo ausführlich \ndargelegt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein gesteigertes Interesse der \nSicherheitsbehörden. Weitere Risikofaktoren sind in seiner Person nicht verwirklicht. \nInsbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die Sicherheitsbehörden \nwegen der Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, eines in Polizeiberichten oder \nsonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltenen Verdachts einer LTTE-\nMitgliedschaft oder einer Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der \nSicherheitskräfte für ihn interessieren. Soweit der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung auf eine Narbe am Unterarm als Folge einer in Deutschland erlittenen \nSportverletzung hingewiesen hat, ergibt sich auch hieraus keine derartige Steigerung \ndes Risikos einer intensiveren Überprüfung durch die Sicherheitskräfte mit der \nGefahr von asylerheblichen Weiterungen, dass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre. \nIn Sri Lanka hat eine Vielzahl von Personen Verletzungen nicht nur im \nZusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, sondern auch durch Arbeits- \nStraßenverkehrs- und häusliche Unfälle erlitten (AA 25.01.2000 S. 1 f.). Angesichts \ndessen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die \nSicherheitskräfte in Sri Lanka ohne Vorliegen anderer gewichtiger \nVerdachtsmomente allein aus dem Vorhandensein einer derartigen - - ersichtlich \nnicht auf Kampfhandlungen im Bürgerkrieg beruhenden (vgl. hierzu, AA 25.01.2000 \nS. 1 f.; Wingler 01.04.1999, S. 5: \"Verletzung, die auf einen Kampfeinsatz hinweist\"; \nai 30.08.1999 S. 1: \"jegliche Art von Narben, die sich jemand ... als LTTE-Kämpfer \nzugezogen haben kann\"; nach KK 12.03.1999 S. 1 f. erhöhen Narben ohne \nDifferenzierung nach ihrer Art das Festnahmerisiko) - - Narbe, die der Kläger zudem \nauf Nachfrage einleuchtend als Sportverletzung erklären könnte, auf eine \nVerwicklung des Klägers in Aktivitäten der LTTE schließen werden. Abgesehen \nhiervon besteht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine im \nVergleich zur Mehrzahl erfolglos gebliebener srilankischer Asylbewerber eher \nverminderte Gefahr eines Zugriffs der srilankischen Sicherheitskräfte, weil er über \neinen - - dem Anschein nach echten - - Nationalpass verfügt. Er hat damit - - nach \neiner Verlängerung der Gültigkeitsdauer - - gute Aussichten, jedenfalls von den oben \ndargestellten an die Einreise mit einem \"emergency certificate\" anknüpfenden \nintensiven Identitätskontrollen durch srilankische Sicherheitskräfte bei der Einreise \nverschont zu werden.\n\n176\n\nB. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\n\n177\n\nDie Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die \nBeklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass eines der in § 53 AuslG \ngeregelten Abschiebungshindernisse besteht.\n\n178\n\nI. Zuständigkeit der Beklagten\n\n179\n\nDer hilfsweise verfolgten Klage gegen die Beklagte auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG steht allerdings nicht entgegen, dass \nder Bescheid des Bundesamtes noch vor dem Inkrafttreten des AsylVfG 1992 (vom \n26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126) am 1. Juli 1992 erlassen worden ist und nach dem \nzuvor geltenden Asylverfahrensgesetz die Ausländerbehörde für die Prüfung des \nVorliegens der nunmehr in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse \nzuständig war. Die Verfahrensvorschriften des vor dem 1. Juli 1992 geltenden \nAsylverfahrensgesetzes finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das \nBundesamt seinen Bescheid vom 13. April 1992 in der Zeit bis zum 1. Juli 1992 nicht \nder zu diesem Zeitpunkt für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde zur \nZustellung übermittelt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992) hat -\n\n180\n\nzur Maßgeblichkeit der Übersendung an die \nzuständige Ausländerbehörde vgl. Marx, AsylVfG, 3. \nAufl. 1995, § 87 Rdn. 2, 4 -,\n\n181\n\nsondern derjenigen am früheren Aufenthaltsort des Klägers in Wuppertal, obwohl \nder Kläger bereits im April 1991 der Stadt Duisburg zugewiesen worden war. Dass \nder Bescheid von dort - - wann, ist den Akten nicht zu entnehmen - - zur zuständigen \nAusländerbehörde Duisburg gelangte und von dieser dem Kläger - - im Oktober \n1992 - - tatsächlich ausgehändigt wurde, kann der Übersendung des Bescheides des \nBundesamtes an die (zuständige) Ausländerbehörde vor dem 1. Juli 1992, an die der \nWortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1992 für die Anwendung des früheren Rechts \nanknüpft, nicht gleichgestellt werden.\n\n182\n\nII. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\n\n183\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen in der \nPerson des Klägers nicht vor.\n\n184\n\n1. § 53 Abs. 1 AuslG\n\n185\n\n§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; die dort geforderte \nkonkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, besteht \nnicht. Wie oben insbesondere zum Großraum Colombo ausgeführt \nsind Fälle von Folterung zwar nicht generell auszuschließen, \ndiese fallen aber - vorbehaltlich der noch zu erörternden \nFragen im Zusammenhang mit den Ein- und Ausreise-- sowie \nPassbestimmungen und hier nicht ersichtlicher besonderer \nUmstände - im Wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung \nzusammen. Da dergleichen aber, wie dargestellt, vorliegend \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch eine \nkonkrete Gefahr -\n\n186\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391 -,\n\n187\n\nder Folter unterworfen zu werden, zu verneinen.\n\n188\n\n2. § 53 Abs. 4 AuslG\n\n189\n\nEine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - \n(EMRK), die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen \nkönnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die \nsich aus Gefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung \ndrohen. Beeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben, wie etwa die des \nRechts auf Wahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht \neinzelner Familienmitglieder, sind nicht vom Bundesamt, sondern von der \nAusländerbehörde im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu \nprüfen.\n\n190\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, ferner Urteil des \nSenats vom 7. März 1997 - 21 A 3047/95.A -.\n\n191\n\nWeiterhin scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der \nAbschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Art. 3 EMRK, \nUmstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu \nverantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen \neines unterentwickelten Gesundheitssystems.\n\n192\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331, vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265 = NVwZ 1997, 1127 und \nvom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, \n524.\n\n193\n\nDie danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant \nverbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen \nMenschenrechtskonvention sind bereits im Zusammenhang mit den Fragen zur \npolitischen Verfolgung erörtert; dass diesbezüglich die erforderliche konkrete \nGefahr -\n\n194\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober \n1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196; BVerwG, \nUrteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR \n1996, 289 -\n\n195\n\nnicht besteht, ergibt sich - vorbehaltlich des nachstehend Ausgeführten - aus den \nobigen Ausführungen. Eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im \nSinne des Art. 3 EMRK lässt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche \nstrafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die neuen srilankischen \nEin-, Ausreise- und Passbestimmungen feststellen. Es ist schon nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass ein Strafverfahren wegen eines solchen Verstoßes eingeleitet \nwird. In der Praxis kommt es nämlich nur selten zu Anklagen gegen Rückkehrer \nwegen Passfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die \nStrafverfolgungsbehörden zumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten \nkonfrontiert sehen (AA 16.04.1999 S. 3). Diese Aussage wird durch Berichte, nach \ndenen seit der Neufassung der in Rede stehenden Bestimmungen bereits bis \nFebruar 1999 über hundert Tamilinnen und Tamilen wegen der Benutzung \ngefälschter Personalpapiere bei der Aus- oder Einreise verhaftet und anschließend \nverurteilt worden sein sollen (KK 12.03.1999 S. 3), nicht in Frage gestellt. Denn diese \nBerichte betreffen - - wie sich aus konkreten Zahlenangaben in weiterem \nAuskunftsmaterial schließen lässt (Schreiben des Forum for Human Dignity vom 28. \nApril 1999, Anlage zu KK 22.06.1999) - - ganz überwiegend Festnahmen bei der \nAusreise. Abgesehen davon fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass es \nsich bei der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße - - etwa im \nHinblick auf das zu erwartende oder verhängte Strafmaß - - um eine unmenschliche \nBehandlung im Sinne des Art. 3 EMRK handelt. Denn die vorgesehenen Strafen \ngelten für eine große Spannweite von Delikten und Begehungsformen; \nFeststellungen zu der tatsächlich geübten Praxis sind nach dem vorliegenden \nAuskunftsmaterial, das ersichtlich alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen \nund -möglichkeiten ausschöpft, nicht zu treffen. Auch sonst kann die konkrete Gefahr \neiner unmenschlichen Behandlung während der Untersuchungshaft oder während \ndes Vollzugs einer Strafe wegen eines Verstoßes gegen die genannten Ein-, \nAusreise- und Passbestimmungen nicht festgestellt werden. Zwar lassen sich \nwährend der Haft massive Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte \nnicht ausschließen, insbesondere dann nicht, wenn zusätzlich ein wie auch immer \ngearteter Verdacht auf LTTE-Unterstützung besteht (ai 01.03.1999 S. 3); für eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit aber ergibt sich daraus nichts (vgl. auch AA \n16.04.1999 S. 3).\n\n196\n\n3. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG\n\n197\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit aus individuellen Gründen, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \nist nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Eine extreme \nallgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden \nTamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern und daher in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde - \n\n198\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 - und vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, \n549; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 671.98 -, \nNVwZ 1999, 668 -,\n\n199\n\nist jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer \nals Erstes erreichen, nicht gegeben. Soweit oben bereits \nÜbergriffe und sonstige Beeinträchtigungen angesprochen worden \nsind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen treffen können, sind \nsie im vorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich \n- - zumal mit der in Rede stehenden Eingriffsintensität - - \nschon nicht mit der für die Annahme einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die Annahme \neiner extremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen \nlassen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Hauptbegehren \nverwiesen werden. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, \ndass die Rückkehrer einer Verelendung ausgeliefert wären. Das \numfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade auch die \nLebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, \nenthält für den hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine \ntragfähigen Hinweise. Zwar ist die Erlangung einer \nwirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann \nnicht einfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR \n23.07.1996 S. 4; KK 24.02.1997 S. 1); auch mag der Zugang zu \nstaatlichen Hilfsprogrammen für Rückkehrer, die nicht aus \nColombo stammen, ausgeschlossen sein (AA 27.05.1999 S. 1; KK \n08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich \nandere Hilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo \nansässige Volkszugehörige oder durch lokale und in Sri Lanka \nzahlreich vertretene internationale Hilfsorganisationen (AA \n14.01.1997, 27.05.1999 S. 2); ferner sind - - wenn auch \nmöglicherweise nur eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - - \nMöglichkeiten zu berücksichtigen - in verschiedenen \nWirtschaftszweigen eine einfache, vergleichsweise schlecht \nentlohnte Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3), die es \nRückkehrern im Allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen \nzu arrangieren. Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu \nBeispielsfällen tatsächlicher existentieller Gefährdung von \nEinzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, \n27.05.1999 S. 4 f.), obwohl angesichts der vielfältigen \nBeobachtung der Situation dergleichen schwerlich unerkannt \ngeblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine \nVerelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die \nRückkehrer nicht im Großraum Colombo verblieben wären, denn es \nwird zugleich auf erhebliche Hemmnisse, in andere, \ninsbesondere tamilisch besiedelte Gebiete zurückzukehren, \nverwiesen (KK 08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, dass \nRückkehrer, soweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, \nes in der Mehrzahl vorziehen, im Großraum Colombo Wohnsitz zu \nnehmen (AA 27.05.1999 S. 3).\n\n200\n\nErfüllt mithin bereits die allgemeine Situation für aus dem \nAusland zurückkehrende Tamilen die Anforderungen für ein \nAbschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht, so \ngilt dies für den Kläger in gesteigertem Maße, da er dort \nzusätzlich auf die Unterstützung derjenigen Verwandten \nzurückgreifen kann, die seinen Angaben nach auch seine in Sri \nLanka verbliebenen Familienangehörigen in den ersten Monaten \ndieses Jahres aufgenommen haben.\n\n201\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n202\n\nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n203","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/21-a-3962-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/21-a-3962-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303396","retrieved":"2026-07-09 03:29:52.423638+00:00"}}