{"status":"available","doknr":"OLD303398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1208.12A2266.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-08","aktenzeichen":"12 A 2266/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 20. Januar 1956 geborene Kläger steht als \nJustizvollzugsobersekretär im Dienst des Beklagten. Er ist \nverheiratet und hat zwei Kinder. Seine körperlich und geistig \nbehinderte, am 5. Juni 1988 geborene Tochter C. besucht \nganztags die Rheinische Schule für Körperbehinderte in \nW. , deren Träger der Beigeladene ist. Sie wird dort \nvon Angestellten des Beigeladenen therapeutisch betreut und \nerhält regelmäßig fachärztlich verordnete krankengymnastische \nEinzelbehandlungen, die der Beigeladene dem Kläger mit \n67,00 DM je Behandlung in Rechnung stellt.\n\n3\n\nUnter dem 24. Februar und 27. Juni 1997 beantragte der \nKläger beim Präsidenten des Justizvollzugsamts Rheinland eine \nBeihilfe u.a. für zehn bzw. vierzehn krankengymnastische \nBehandlungen seiner Tochter in der Zeit vom 29. August 1996 \nbis 26. September 1996 bzw. 9. Januar 1997 bis 20. März 1997, \ndie ihm der Beigeladene unter dem 4. Februar und 20. Juni 1997 \nmit 670,- DM bzw. 938, - DM, insgesamt 1.608,00 DM, berechnet \nhatte. Den Behandlungen lagen Verordnungen der Kinderärztinnen \nder Tochter des Klägers zugrunde, in denen näher bezeichnete \nkrankengymnastische Behandlungen \"in der Schule\" verordnet \nworden waren. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 5. März und 4. Juli 1997 erkannte der \nPräsident des Justizvollzugsamts Rheinland hiervon einen \nBetrag von 20,00 DM je Behandlung, insgesamt 480,00 DM, als \nbeihilfefähig an und lehnte den Antrag im Übrigen mit der \nBegründung ab, die fraglichen Heilbehandlungen seien gemäß § 4 \nNr. 9 der Beihilfeverordnung (BVO) in einen Unterricht zur \nErfüllung der Schulpflicht eingebunden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1998 wies der Präsident \ndes Justizvollzugsamts Rheinland den gegen diese Bescheide \ngerichteten Widerspruch des Klägers zurück und führte zur \nBegründung aus: Das medizinisch-therapeutische Personal an der \nRheinischen Schule für Körperbehinderte habe ausschließlich \ndie Aufgabe, den Unterricht der körperbehinderten Kinder durch \nTherapie zu ermöglichen. Wie sich den Erlassen des \nFinanzministeriums NRW vom 15. August 1997 (-B 3100 4.9.4.1 - \nIV 4 A 4-) und des Justizministeriums NRW vom 15. September \nsowie 9. Dezember 1997 (-2150 E I C. 26/97-), denen eine \nStellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes NRW (vom 28. November 1997) zugrundeliege, \nentnehmen lasse, leiste das Land für das therapeutische \nPersonal einen Personalkostenzuschuss an die \nLandschaftsverbände bis zur Höhe von 80 v.H.. Es widerspreche \ndem mit dieser Unterstützung verfolgten Ziel, wenn die \nLandschaftsverbände zwischen Heilbehandlungen zur Förderung \ndes Unterrichts und Heilbehandlungen unabhängig vom Unterricht \nunterschieden. Da eine Aufschlüsselung der auf den \nbeihilferechtlich relevanten Bereich einerseits und den \nBildungsbereich andererseits entfallenden Kosten nicht möglich \nsei, bestimme § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO pauschal, dass der auf den \nmedizinischen Bereich entfallende Teil der Aufwendungen mit \n20,00 DM anzunehmen sei. \n\n6\n\nMit seiner am 5. Juni 1998 erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht: Die krankengymnastischen Behandlungen dienten \nder Rehabilitation der behinderten Kinder, namentlich dem \nAufbau oder der Wiedererlangung ihrer motorischen Fähigkeiten. \nSie fänden nur deshalb in den krankengymnastischen Abteilungen \nder Schule statt, weil es sich um eine regionale \nGanztagsschule handele. Die Kinder könnten nach ihrem \nganztägigen Unterricht nicht mit zusätzlichen Fahrzeiten von \nbis zu 90 Minuten zu einer niedergelassenen Praxis belastet \nwerden. Zudem sei es schwierig, in zumutbarer Entfernung \nniedergelassene Therapeuten zu finden, die Nachmittagstermine \nfrei hätten, weil diese in aller Regel Berufstätigen \nvorbehalten seien. Außerdem seien die auf Kinder \nspezialisierten Therapeuten des Beigeladenen besser mit \nTherapiemitteln ausgestattet. Grundsätzlich stehe den Eltern \naber frei, ob sie eine ärztlich verordnete krankengymnastische \nTherapie außerhalb der Schule durchführen lassen oder \nTherapeuten des Beigeladenen in Anspruch nehmen wollten. \nBereits aus diesem Grunde sei die Behandlung nicht in einen \nUnterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden. Die bei \ndem Beigeladenen angestellten Therapeuten könnten die \nLeistungen jedoch günstiger erbringen als niedergelassene \nPraxen. Es treffe auch nicht zu, dass das medizinisch-\ntherapeutische Personal des Beigeladenen „ausschließlich\" die \nAufgabe habe, den Unterricht zu ermöglichen. Die Therapeuten \nerbrächten ihre Leistungen für einzelne Kinder unabhängig vom \nUnterricht aufgrund eines privatrechtlichen \nBehandlungsvertrages und einer ärztlichen Verordnung. Überdies \nerfolgten die streitgegenständlichen Heilbehandlungen nicht im \nSchulunterricht, sondern überwiegend in den Pausen und \nFreistunden. Wegen der Behandlung ausgefallene \nUnterrichtsstunden müssten nachgeholt werden. Die von dem \nBeklagten erwähnten Landeszuschüsse bezögen sich nicht nur auf \ndie Krankengymnasten, sondern auf alle bei den \nLandschaftsverbänden tätigen Therapeuten.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nBescheide vom 5. März 1997 und vom \n4. Juli 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Mai 1998 \nzu verpflichten, über die gewährte \nBeihilfe in Höhe von 480,00 DM für 24 \nBehandlungstage hinaus die dem Kläger \ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO \nzustehende Beihilfe zu den Aufwendungen \nfür Krankengymnastik für seine Tochter \nC. in der Rheinischen Schule für \nKörperbehinderte in W. zu \ngewähren und den zu gewährenden Betrag \nmit 4 % p.A. seit Klagezustellung zu \nverzinsen. \n\n9\n\nDer Beigeladene hat sich dem Klageantrag angeschlossen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides sowie des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und \nergänzend vorgetragen: Da die Behandlungen Bestandteil des \nUnterrichts seien, stehe es den Eltern nicht frei, sie \nstattdessen von einem niedergelassenen Therapeuten durchführen \nzu lassen. Die Leistungen könnten durch die Therapeuten des \nBeigeladenen nur deshalb günstiger erbracht werden, weil die \nhierdurch entstandenen Personalkosten bezuschusst und die \nRäumlichkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Soweit \ndie Therapeuten der Schule daneben unabhängig vom Unterricht \ntherapeutische Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen \nBehandlungsvertrages erbrächten, würden sie dabei nicht in \nihrer Eigenschaft als Schulbedienstete tätig.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, die \nkrankengymnastischen Behandlungen der Tochter des Klägers \nseien zwar in den Schulbetrieb, nicht aber in den nach \nschulrechtlichen Bestimmungen zu definierenden Unterricht im \nSinne des § 4 BVO eingebunden gewesen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n14\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der \nBeklagte geltend: Die Auslegung des Begriffs der \"Einbindung \nin einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht\" durch das \nVerwaltungsgericht verkenne Sinn und Zweck des § 4 Nr. 9 \nSatz 4 BVO. Die Vorschrift wolle eine Beihilfefähigkeit der \nGesamtkosten in den Fällen ausschließen, in denen die Maßnahme \nsowohl heilbehandlerische als auch unterrichtsbedeutsame \nFunktion habe und so eine Trennung der verursachten Kosten \nnicht möglich sei. Eine räumliche oder thematische Einbindung \nder Heilbehandlung in den Unterricht sei nicht erforderlich; \ndie funktionale Einbindung reiche aus. Die krankengymnastische \nBehandlung verlange nämlich eine Zusammenarbeit zwischen \nTherapeuten und Lehrern, weil sich aus der Heilbehandlung \nergebende Erkenntnisse im Unterricht für dessen pädagogisch \nsinnvolle Gestaltung zu berücksichtigen seien, während \numgekehrt Unterrichtsbeobachtungen Konsequenzen für die \nTherapie haben könnten. Es sei als Indiz für die funktionale \nEinbindung der Therapie in den Unterricht zu werten, dass \nseitens der Schulleitung eine Freistellung vom Unterricht \nerfolge. Sofern die Praxis vom Zweck der Bezuschussung \nabweiche, sei dies unerheblich; maßgeblich sei hier, welchem \nZweck die Behandlungen der Tochter des Klägers gedient \nhätten.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr tritt dem angefochtenen Urteil bei und führt ergänzend aus: \nDie von dem Beklagten vertretene Auffassung einer funktionalen \nEinbindung krankengymnastischer Behandlungen in den \nSchulunterricht sei weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn des \n§ 4 Nr. 9 Satz 4 BVO vereinbar. Danach reiche eine Einbindung \nin den Schulbesuch im Allgemeinen nicht aus. Die Behandlungen \nseien freiwillig, dies folge auch daraus, dass sie aufgrund \nschriftlicher Einverständniserklärungen der Eltern \ndurchgeführt würden, die gegenüber dem Beigeladenen abgegeben \nworden seien. Schriftliche Verträge seien nicht abgeschlossen \nworden. Seine Tochter könne auch ohne die Behandlungen die \nSchulpflicht erfüllen. \n\n20\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr schließt sich dem Vorbringen des Klägers an und trägt \nergänzend vor: Die Zuschüsse des Landes zu den Personalkosten \nder Therapeuten deckten die Kosten maximal zu 80 % ab, dies \nspreche dagegen, dass die Zuwendungen allein dem vom Beklagten \ngenannten Zweck dienten. Die Therapeuten stünden auch für \nMaßnahmen zur Verfügung, die den Unterricht ermöglichten, etwa \ntherapeutisches Schwimmen und Esstherapie; die hier streitigen \nBehandlungen seien dagegen zusätzliche freiwillige \nLeistungen.\n\n23\n\nAm 24. Oktober 2000 hat der Berichterstatter als \nbeauftragter Richter die Therapeutin der Tochter des Klägers \nund den Schulleiter der Rheinischen Schule für \nKörperbehinderte W. als Zeugen vernommen. Wegen des \nGegenstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \nden Beweisbeschluss des Senats vom 20. Oktober 2000 und die \nTerminsniederschrift verwiesen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten und der vom Beigeladenen \neingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. \n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere \nBeihilfe und die geltend gemachten Prozesszinsen. Die \nBescheide vom 5. März 1997 und 4. Juli 1997 und der \nWiderspruchsbescheid vom 5. Mai 1998 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung \nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 \n(GV NRW S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der 12. \nVerordnung zur Änderung der BVO vom 16. Juni 1995 (GV NRW \nS. 580), bzw. - hinsichtlich des durch den Bescheid vom \n4. Juli 1997 geregelten Sachverhalts - in der Fassung der 13. \nVerordnung zur Änderung der BVO vom 31. Oktober 1996 (GV NRW \nS. 440). Diese Fassungen galten im Zeitpunkt des Entstehens \nder Aufwendungen, der beihilferechtlich im Grundsatz für die \nrechtliche Beurteilung maßgeblich ist.\n\n29\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -\n.\n\n30\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, der in beiden vorgenannten \nFassungen inhaltlich übereinstimmt, besteht dem Grunde nach \nein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zu den \nkrankengymnastischen Heilbehandlungen seiner Tochter. Nach \ndieser Vorschrift sind die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfang in Krankheitsfällen u.a. zur Beseitigung \noder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden \ngrundsätzlich beihilfefähig. Notwendig sind im Sinne des § 4 \nNr. 9 Satz 1 BVO - soweit hier von Belang stimmen die \nFassungen der 12. und 13. Änderungsverordnung inhaltlich \nüberein - auch Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich \nangeordnete Heilbehandlung. Die der Tochter des Klägers \närztlich verordneten - gemäß § 4 Nr. 9 Satz 2 BVO auch ihrer \nArt nach beihilfefähigen - krankengymnastischen \nHeilbehandlungen waren notwendige Aufwendungen zur Beseitigung \noder zum Ausgleich der angeborenen Körperschäden, u.a. einer \nMehrfachbehinderung von Geburt an mit Entwicklungsverzögerung. \nIm Übrigen hat auch der Beklagte die medizinische \nNotwendigkeit nicht bezweifelt. \n\n31\n\nDer Kläger kann die mithin dem Grunde nach beihilfefähigen \nAufwendungen indes nicht über einen Betrag von 20,00 DM pro \nHeilbehandlung hinaus geltend machen. Die Voraussetzungen des \n§ 4 Nr. 9 Satz 4 BVO, der die Beihilfefähigkeit der Kosten \neiner Heilbehandlung auf 20 DM täglich beschränkt, wenn die \nDurchführung der Heilbehandlung in einen Unterricht zur \nErfüllung der Schulpflicht eingebunden ist, sind hier erfüllt. \n\n32\n\nDiese Bestimmung wurde durch die 10. Verordnung zur \nÄnderung der BVO vom 17. November 1992 (GV NRW S. 452) \neingeführt. Bis dahin galt die bereits in der Fassung der BVO \nvom 27. März 1975 enthaltene Regelung, dass überwiegend \npädagogische Maßnahmen nicht beihilfefähig sind. Mit der \nNeufassung des § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO soll in Bereichen, in \ndenen Heilbehandlungen in einen Unterricht zur Erfüllung der \nSchulpflicht eingebunden sind und eine Trennung der Kosten, \ndie auf den medizinischen Bereich bzw. den Bildungsbereich \nentfallen, praktisch nicht möglich ist, der auf den \nmedizinischen Bereich entfallende Teil der Aufwendungen \npauschalierend bestimmt werden.\n\n33\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, \nBeihilfenrecht, Kommentar, Stand Juni \n2000, B I § 4 Anm. 9.\n\n34\n\nEine derartige Begrenzung der Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für Heilbehandlungen, die in einen Unterricht zur \nErfüllung der Schulpflicht eingebunden sind, ist auch mit \nhöherrangigem Recht vereinbar.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober \n1988 - 2 C 62.86 -, BVerwGE 80, 328/331 \nf.\n\n36\n\nMaßgeblich für die Feststellung, dass die Durchführung der in \nRede stehenden krankengymnastischen Heilbehandlungen im Sinne \nvon § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO in einen Unterricht zur Erfüllung der \nSchulpflicht eingebunden gewesen ist, sind folgende \nErwägungen: \n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \neiner vergleichbaren Regelung nach dem Landesrecht Baden-\nWürttembergs ist entscheidend, dass mit den Mitteln der \nSonderschule eine Förderung des Kindes angestrebt wird, dass \nalso die Schulpflicht Grund und Anlass der Behandlung ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober \n1988 , a.a.O., S. 331.\n\n39\n\nDer Senat versteht die vom Bundesverwaltungsgericht in der \nvorgenannten Entscheidung formulierten Grundsätze dahin, dass \nbei einer Förderung mit Mitteln der Sonderschule - d.h., wenn \nhierfür sächliche und personelle Mittel der Schule eingesetzt \nwerden - die Schulpflicht dann in aller Regel (\"also\") auch \nGrund und Anlass für die einzelne Förderungsmaßnahme ist. Das \nhat nach Auffassung des Senats insbesondere dann zu gelten, \nwenn die Behandlung im Rahmen des Schulbetriebs stattfindet \nund mit dem durch die Schulpflicht vorgegebenen Zweck des \nSchulbesuchs vereinbar ist. Bei einer derartigen Einbindung \nkommt es nicht im Einzelnen darauf an, ob die Schulausbildung \nzeitlich, quantitativ oder qualitativ im Vordergrund \nsteht.\n\n40\n\nVgl. dazu auch Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n21. November 1988 - Nr. 3 B \n87.00529.\n\n41\n\nDie Einbindung der bei der Tochter des Klägers durchgeführten \nkrankengymnastischen Heilbehandlungen in einen Unterricht zur \nErfüllung der Schulpflicht erfordert demnach entgegen der in \nder erstinstanzlichen Entscheidung vertretenen Auffassung \nnicht, dass die Heilbehandlung Teil des Schulunterrichts im \nSinne der schulrechtlichen Regelungen des § 8 der Allgemeinen \nSchulordnung vom 8. November 1978 (GV NW S. 552) - ASchO - \nist. \n\n42\n\nNach diesen Grundsätzen ist eine Einbindung in einen \nUnterricht zur Erfüllung der Schulpflicht im vorliegenden Fall \nhinsichtlich der streitigen Behandlungen nach Überzeugung des \nSenates, die auf dem Vorbringen der Beteiligten, den \nbeigezogenen Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruht, \ngegeben:\n\n43\n\nFür die Behandlungen wurden Mittel der Sonderschule des \nBeigeladenen eingesetzt. Die Behandlungen erfolgten in den für \nKrankengymnastik vorgesehenen und ausgestatteten Räumen und \ndamit unter Einsatz sächlicher Mittel der Schule. Die \nMaßnahmen wurden durch eine bei dem Beigeladenen angestellte \nFachkraft ausgeführt, die Behandlung der Tochter des Klägers \nwurde durch Frau B. als Bedienstete des Schulträgers \nerbracht. \n\n44\n\nDie Behandlung erfolgte des Weiteren im Rahmen des \nSchulbetriebs und war mit dem Zweck des Schulbesuchs \nvereinbar.\n\n45\n\nDies wird zunächst durch die zeitliche Einbindung der \nBehandlungen in den Tagesablauf während des Schulbesuchs \ndokumentiert. Sie fanden nach den Angaben der Zeugen \nüberwiegend parallel zum Unterricht statt; das Kind wurde \ndabei für die jeweilige Maßnahme vom Unterricht freigestellt. \nDer Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben \nzu zweifeln. Damit stellt sich der Sachverhalt zur Überzeugung \ndes Senats anders dar, als er im Klageverfahren und zu Beginn \ndes Berufungsverfahrens vorgetragen worden war. Insoweit hatte \nder Kläger ursprünglich geltend gemacht, überwiegend hätten \ndie Behandlungen in Pausen und Freistunden oder nach \nUnterrichtsschluss stattgefunden. \n\n46\n\nDie Krankengymnastik war ferner organisatorisch und zum \nTeil auch inhaltlich auf den Schulbetrieb ausgerichtet. Die \nBehandlungstermine wurden in Abstimmung mit dem Lehrpersonal \nfestgelegt. Zwischen dem Lehrpersonal (den Klassenteams) und \nden Therapeuten gab es darüber hinaus in gewissem Umfang einen \ninhaltlichen Austausch über die Belastbarkeit und die \nspezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Kindes - hier der \nTochter des Klägers - mit den entsprechenden auch die \nUnterrichtsgestaltung berührenden Rückkopplungseffekten. \n\n47\n\nFür die Vereinbarkeit der krankengymnastischen Behandlungen \nmit dem Zweck des Schulbesuchs spricht im Grundsatz zunächst, \ndass nach der Stellungnahme des Ministeriums für Frauen, \nJugend, Gesundheit und Soziales vom 28. Februar 2000 - mit \nBlick auf die gewährten Landeszuwendungen - Aufgabe der \nTherapeuten ist, am Ort der Schule den Unterricht für \nKörperbehinderte durch Therapie zu ermöglichen. Aus der \ndurchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der \nZeugin B. zum Inhalt der Behandlung, ergibt sich nicht \nmit der nötigen Deutlichkeit eine hier davon abweichende \nVerfahrensweise. Zwar hat die genannte Zeugin erklärt, \nschwerpunktmäßig seien \"ortho-pädische\" Maßnahmen erfolgt, um \ndie Gehfähigkeit von C. zu verbessern und durch die \nSkoliose (Wirbelsäulenverkrümmung) bedingte Schmerzen zu \nvermeiden. Diese Maßnahmen wirkten sich indes - wie auch die \npsychomotorische Förderung - gleichzeitig positiv auf die \nMöglichkeiten des Kindes hinsichtlich der Teilnahme am \nUnterricht aus. Das ist etwa betreffend die Schmerzfreiheit \nohne Weiteres nachvollziehbar.\n\n48\n\nDemgegenüber rechtfertigen die vom Kläger angeführten \nUmstände keine andere Bewertung:\n\n49\n\nDie \"Einbindung\" im Sinne der dargestellten Grundsätze wird \nzunächst nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die \nBehandlungen privatärztlich verordnet und mit Einverständnis \nder Eltern bzw. - nach dem Vortrag des Klägers - aufgrund \neiner privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Eltern und \nBeigeladenem durchgeführt worden waren. Die Verordnung durch \neine private Ärztin, d.h. nicht etwa die Schulärztin, gibt für \ndie Beurteilung der streitgegenständlichen Frage nichts her, \nsie ist Ausfluss des Rechts der freien Arztwahl. Die in \ntatsächlicher Hinsicht bestehende Freiwilligkeit der \nBehandlung stünde einer Einbindung nur bei einem engeren \nVerständnis der Vorschrift entgegen, wenn es darauf ankäme, ob \neine Behandlung in einem engeren Sinne Teil des Unterrichts \nwäre. Danach kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die \nTochter des Klägers in anderen Fällen als dem hier \nstreitgegenständlichen auch schon von privaten Therapeuten \nbehandelt worden ist und inwieweit die Schule auf eine \nBehandlung durch externe Therapeuten hinwirkt, wenn im \nEinzelfall spezielle Qualifikationen der Therapeuten des \nBeigeladenen fehlen oder vor dem Ende der Schulzeit der \nÜbergang in einen neuen Lebensabschnitt vorbereitet werden \nsoll.\n\n50\n\nDie Regelung der Zuwendungen des Beklagten für das \nmedizinisch-therapeutische Personal des Beigeladenen bietet \nkeine Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung hinsichtlich \nder Beihilfefähigkeit.\n\n51\n\nDies gilt zunächst für die dort vorgegebene Begrenzung der \nzuwendungsfähigen Ausgaben auf Kosten, die nach Abzug von \nLeistungen der Selbstzahler ungedeckt bleiben (vgl. etwa \nAbschnitt I. 4. Abs. 2 des Zuwendungsbescheides des \nRegierungspräsidenten Köln vom 14. Mai 1996). Daraus kann \nnichts für eine weiter gehende Beihilfefähigkeit der \nBehandlungskosten der Tochter des Klägers hergeleitet werden. \nEs handelt sich insoweit um eine allgemeine \nzuwendungsrechtliche Bestimmung, die schon durch die Art der \nFörderung als Fehlbedarfsfinanzierung vorgegeben und deren \ngrundsätzliche Einbeziehung in Zuwendungsbescheide dieser \nFörderart im Übrigen in den einschlägigen allgemeinen \nNebenbestimmungen und haushaltsrechtlichen Regelungen \nvorgesehen ist.\n\n52\n\nDie nach dem Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidenten \nK. an den Beigeladenen vom 14. Mai 1996 des Weiteren \nvorgesehene Möglichkeit einer Durchführung von Behandlungen \ndurch externe Therapeuten in der Schule (Abschnitt II. 4.) \nrechtfertigt entgegen dem Vorbringen des \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers keine andere \nBeurteilung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der hier in \nRede stehenden Aufwendungen. Zwar spricht einiges dafür, dass \nbei einer solchen Ausgestaltung die Beihilfefähigkeit nicht \nvon vornherein mit Blick auf § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO begrenzt \nwäre, weil es schon am Einsatz personeller Mittel der Schule \nfehlte und bei entgeltlicher Überlassung der Räumlichkeiten \nauch fraglich wäre, ob es sich im Sinne der dargestellten \nGrundsätze noch um einen Einsatz sächlicher Mittel der Schule \nhandelt. Daraus, dass eine derartige Praxis für die \nRechtmäßigkeit der Zuwendungen des Beklagten für das bei dem \nBeigeladenen angestellte medizinisch-therapeutische Personal \nkeine nachteiligen rechtlichen Auswirkungen hätte, d.h. nicht \nzuwendungsschädlich wäre, folgt allerdings nichts zugunsten \ndes Klägers für die hier in Rede stehenden Fragen des \nBeihilferechts. Eine unterschiedliche Behandlung in \nbeihilferechtlicher Hinsicht wäre schon deshalb \ngerechtfertigt, weil im Zusammenhang mit der Tätigkeit der \nexternen Kräfte - anders als bei den Therapeuten des \nBeigeladenen - nicht zusätzlich zu einer Beihilfegewährung \nöffentliche Mittel aufgewandt würden. Auf die Vergleichbarkeit \nder tatsächlichen Situation bei einer Therapie durch externe \nKräfte in ihnen von der Schule zur Verfügung gestellten \nKrankengymnastikräumen mit der bisherigen Praxis aus der Sicht \nder Kinder und ihrer Eltern kommt es mithin nicht an.\n\n53\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesszinsen, weil die \nHauptforderung nicht begründet ist. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren zu \ngleichen Teilen dem Kläger und dem Beigeladenen \naufzuerlegen.\n\n55\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgen aus §§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 Satz 1 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision wird zugelassen, weil der Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im \nHinblick auf die Auslegung des § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO erfüllt \nist. Dass es sich hierbei um eine landesrechtliche Bestimmung \nhandelt, steht der Zulassung nicht entgegen, weil ihre \nAuslegung nach § 127 Nr. 2 BRRG einer revisionsgerichtlichen \nÜberprüfung nicht entzogen ist. Ein -weiter gehender bzw. eine \nPräzisierung herbeiführender - Klärungsbedarf wird auch nicht \ndurch die bereits vorliegende Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988 \nausgeschlossen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/12-a-2266-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-08/12-a-2266-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303398","retrieved":"2026-07-09 03:29:52.726798+00:00"}}