{"status":"available","doknr":"OLD303408","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1207.7A.D60.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"7A D 60/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 400 - \"Q. -Park\" - der Stadt N. ist \nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des westlich der hier in \nNord-Süd-Richtung verlaufenden Straße Am C. G. liegenden \nGrundstücks Am C. G. 82, das mit einem Einfamilienhaus \nbebaut ist. Er wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen \nden Bebauungsplan Nr. 400 - \"Q. \" - der \nAntragsgegnerin, der vornehmlich die Errichtung eines \nEinkaufszentrums sowie den \"Umbau\" eines vorhandenen \nFußballstadions ermöglichen soll. Der Bebauungsplan tritt u.a. \nan die Stelle des Bebauungsplans Nr. 183, der neben \nVersorgungsflächen öffentliche Grünflächen mit dem \nSportbereich zugeordneten Zweckbestimmungen festsetzte.\n\n3\n\nDer Gesamtkomplex, der Gegenstand der Bebauungsplanung \ngeworden ist, im Folgenden mit dem durch den Bebauungsplan \ngebildeten Begriff als Q. bezeichnet, liegt westlich \nder I. Straße und südlich der sog. Umgehungsstraße (B 51), \ndie von dem Bundesautobahnanschluss im Südwesten \nN. viertelkreisförmig in einem Abstand von grob 2 km zur \nStadtmitte verläuft und im Nordosten mit ihrer Anbindung an \nder in östlicher Richtung aus N. herausführenden \nX. Straße endet. Das Stadtzentrum (der \"Stadtkern\") \nN. liegt vom Q. aus gesehen deutlich nördlich \nder Umgehungsstraße; es wird durch die sog. \nQ. umgeben.\n\n4\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 400 erfasst im \nWesten einen etwa 550 m langen, im Norden an der \nEisenbahnlinie N. -M. beginnenden Abschnitt der selbst \nals öffentliche Verkehrsfläche überplanten Straße Am C. \nG. . In etwa parallel zu dieser Straße verläuft im Osten \ndes Bebauungsplangebiets die I. Straße, die B 54, die auf \netwa 800 m dergestalt überplant ist, dass sie gegenüber ihrem \nbisherigen Ausbauzustand unter Inanspruchnahme auch von \nGrundflächen, die mit Teilen von drei Wohnhäusern bebaut sind, \nzwecks Anlage weiterer Fahrspuren verbreitert werden kann. \nEntlang der Nordgrenze des Bebauungsplans weist dieser \nnachrichtlich auf die vorhandene Bahnanlage hin. Parallel zu \nihr führt die hier nach Osten verschwenkende Straße Am C. \nG. bis zur I. Straße; etwa 180 m vor der I. \nStraße weitet sich die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich \nvorhandener Stellplatzflächen auf. Im Inneren des \nBebauungsplangebiets sieht der Bebauungsplan in seiner \nnördlichen Hälfte, dort, wo auf Grundflächen im Eigentum der \nAntragsgegnerin das Fußballstadion des SC Q. (das sog. \n\"Q. \") vorhanden ist, ein Sondergebiet mit der \nZweckbestimmung \"Sport-N. \" vor. In etwa \nmittig im Plangebiet, an die I. Straße angrenzend, ist \nder Standort einer vorhandenen Wassergewinnungsanlage als \nFläche für Versorgungsanlagen erfasst, die in einem \nWasserschutzgebiet der Zone I liegt, auf das der Bebauungsplan \nnachrichtlich hinweist. An die Straße Am C. G. grenzt \nim Westen des Plangebiets eine etwa 55 m x 70 m große Fläche \nfür den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendheim an. \nDas Jugendheim ist ebenso bereits vorhanden wie weitere das \nFußballstadion umgebende Anlagen, die als Bestand in den \nBebauungsplan eingezeichnet, jedoch nicht festgesetzt sind \n(u.a. vier Sportplätze, mehrere Tennisplätze, eine Sporthalle, \nein Skaterpark, weitere Stellplätze entlang der Ost- und der \nSüdseite der Straße Am C. G. ). Ein überwiegend etwa \n26 m breiter Streifen einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen, der von der I. \nStraße bis zur Straße Am C. G. reicht und an einer \nStelle durch eine Fußgängerbrücke überbrückt werden soll, \nunterteilt das Bebauungsplangebiet. Südlich des \nPflanzstreifens ist im südlichen Drittel des \nBebauungsplangebiets ein etwa 140 m x 260 m großes, durch eine \nBaugrenze bestimmtes Baufenster einem Sondergebiet mit der \nZweckbestimmung \"Einkaufszentrum, Parkdecks\" zugeordnet. Die \nSchmalseiten dieses Baufensters sind zur Straße Am C. \nG. bzw. zur I. Straße, die südliche Längsseite zur \naußerhalb des Bebauungsplans gelegenen Bebauung entlang der \nNordseite der Straße Alte S. ausgerichtet. Die im \nSondergebiet zulässigen Gebäude müssen nach den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans mit einem Flachdach errichtet werden. Die \nGebäudehöhe ist als Höchstmaß mit \"Hmax. = 18.0 m\" und für \neinen Teilbereich entlang der I. Straße mit \"Hmax. = \n23.0 m\" festgelegt. Zur Straße Am C. G. und zur südlich \nan das Plangebiet angrenzenden Bebauung sieht der \nBebauungsplan auf Teilstrecken Lärmschutzwände, einen \nLärmschutzwall und weitere Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor. Für die gesamte \nOstseite der Straße Am C. G. und einen Teilbereich im \nNorden schließt er Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten aus. \n\n5\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan \nEinzelheiten zu den in den Sondergebieten zulässigen \nNutzungen, zu Schallschutzanforderungen, zur Gebäudehöhe, zur \nBegrünung der Gebäudefassaden und der Stellplatzanlagen, zur \nBepflanzung der mit einem Pflanzgebot belegten Flächen sowie \nzur zulässigen Überschreitung der Baugrenze entlang der \nNordgrenze des SO-Gebiets Einkaufszentrum durch untergeordnete \nBauteile und Treppenhäuser. Die Festsetzungen haben u.a. \nfolgenden Wortlaut: \n\n6\n\n\"1. \nIm Sondergebiet \"Einkaufszentrum\" sind \nEinzelhandelsflächen von maximal \n25.000 qm Verkaufsfläche zulässig, \ndarunter: \n\n7\n\n1.1\nEin SB-Warenhaus mit mindestens \n6.000 qm und höchstens 9.000 qm \nVerkaufsfläche mit einem Anteil von \nmaximal 60 % seiner Verkaufsfläche für \nFood-Artikel (Nahrungs- und \nGenussmittel). \n\n8\n\n1.2\nSonstige großflächige \nEinzelhandelsbetriebe (größer als \n700 qm Verkaufsfläche) bis zu einer \nGesamtverkaufsfläche von mindestens \n6.000 qm und höchstens 9.000 qm, wobei \ndie Verkaufsfläche für \nBekleidungsfachmärkte auf insgesamt \nmaximal 5.000 qm und für \nElektrofachmärkte auf insgesamt maximal \n3.000 qm begrenzt wird. Verkaufsflächen \nfür Food-Artikel sind hier \nausgeschlossen. \n\n9\n\n1.3\nEinzelhandelsbetriebe mit jeweils unter \n700 qm Verkaufsfläche, wobei \nEinzelhandelsbetriebe mit weniger als \n300 qm Verkaufsfläche nur bis zu einer \nGesamtverkaufsfläche von \nhöchstens 9.000 qm zulässig sind (§ 11 \n(2) BauNVO). \n\n10\n\n2.\nIm Sondergebiet \"Einkaufszentrum\" sind \nmaximal 5.000 qm Geschossfläche für \nendverbraucherorientierte \nDienstleistungen (Gastronomie etc.) \nsowie 1.500 qm Geschossfläche für \nBüronutzung zulässig (§ 11 (2) \nBauNVO). \n\n11\n\n...\n\n12\n\n4.\nAls Vorkehrung zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen sind die \nParkdecks nach Westen sowie nach Süden \n(hier 100 m gemessen ab südwestlicher \nGebäudeecke) mit geschlossenen \nAußenwänden zu versehen. Hierbei muss \nein Schalldämmmaß erreicht werden, dass \nan den benachbarten Wohngebäuden die \nRichtwerte nach TA-Lärm für WR-Gebiete \nnicht überschritten werden (§ 9 (1) \nNr. 24 BauGB). \n\n13\n\nAusnahmen sind zulässig, wenn durch \nentsprechenden Nachweis auch \nanderweitig der erforderliche \nImmissionsschutz sichergestellt werden \nkann. \n\n14\n\n5.\nDer Bezugspunkt für die festgesetzten \nGebäudehöhen ist die Oberkante Fahrbahn \nI. Straße (§ 9 (2) BauGB i.V.m. \n§ 18 (1) BauNVO). \n\n15\n\n6.\nDie festgesetzte, maximale Gebäudehöhe \ndarf im Einzelfall durch untergeordnete \nBauteile und technische Aufbauten \nüberschritten werden (§ 16 (6) BauNVO). \n\n16\n\n7.\nDie Gebäudefassaden im Sondergebiet \n\"Einkaufszentrum\" ab einer in der EG-\nZone geschlossenen Wandlänge von 10 m \nsowie die festgesetzten Lärmschutzwände \n(auf der dem Einkaufszentrum \nabgewandten Seite) sind durch Rank-, \nSchling- oder Kletterpflanzen \nfachgerecht zu begrünen. Je 3 m \nWandlänge ist ein Pflanzbeet mit einer \nMindestgröße von 1 qm anzulegen. Die \nBepflanzung ist dauerhaft zu erhalten \n(§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB). ...\"\n\n17\n\nDas Plangebiet ist als Altlastenverdachtsfläche \ngekennzeichnet. \n\n18\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sieht das \nStadtzentrum als Standort zur Bedarfsdeckung für den \nregionalen und überregionalen Versorgungsbereich vor. Die \nSiedlungsschwerpunkte der Antragsgegnerin sind mit der \nSignatur SSP im Flächennutzungsplan gekennzeichnet und durch \neine rote Umgrenzungslinie markiert. Der Standort des \nQ. liegt danach innerhalb des Siedlungsschwerpunkts, \nder auch das Stadtzentrum erfasst. \n\n19\n\nDas mit Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom \n30. Juni 1993 (Beschlussvorlage 234/93) weiterentwickelte \nKonzept der \"Einzelhandelspolitik der Stadt N. \" stellt \nu.a. darauf ab, dass \"eine Ballung von großflächigen Märkten \nan der Peripherie\" nicht beabsichtigt sei. \"Neue dezentrale \nMärkte sollen die vorhandenen, weitgehend gut ausgebauten \nzentrenorientierten Versorgungsstrukturen in N. nicht \nbeschädigen, sondern ergänzen. Daher ist bei Ausweisung und \nAnsiedlung eines großflächigen Einzelhandels sortimentsbezogen \ndie Wirkung auf das Angebot in zentralen Lagen abzuschätzen.\" \n\n20\n\nDas Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: \n\n21\n\nSeit Mitte der 80er Jahre wurden ausweislich der \nBebauungsplanbegründung Überlegungen angestellt, wie es \nermöglicht werden könne, das 1926 seiner Bestimmung übergebene \nFußballstadion des SC Q. zu sanieren oder neu zu bauen. \nDer Fußballverein brachte 1991 das sog. Utrechter Modell in \ndie Diskussion, das im Prinzip auf dem Gedanken beruht, dass \nein privater Investor nicht nur das Einkaufszentrum errichtet, \nsondern als Gegenleistung für die Übertragung der Flächen, auf \ndenen das Einkaufszentrum errichtet werden kann, anderen \nöffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen erstellt (hier: \nein Fußballstadion herrichtet). Die Verwaltung der \nAntragsgegnerin besprach daraufhin mit der \nF. Projektmanagement GmbH aus I. (im Folgenden: F. \nbzw. Investor), ob und wie der Q. auf Grundlage des \nUtrechter Modells verwirklicht werden könne. Am 15. September \n1994 fasste der Rat der Antragsgegnerin das Projekt \nbetreffende \"Grundsatzbeschlüsse\". Unter Berücksichtigung \nverschiedener Vorarbeiten und eingeholter Gutachten sowie der \nvon Trägern öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen \nstellte der Rat fest, dass \"das Projekt zwei grundlegenden \nKriterien des gültigen Ratsbeschlusses zur \nEinzelhandelspolitik in N. (Vorrang der Nordhälfte der \nStadt und Vermeidung einer Zentrenbildung) nicht \nentspricht,...es sich jedoch insgesamt im Rahmen der \nbeschlossenen Ausweitungskapazitäten (bewegt)\". Der Rat \nbeauftragte die Verwaltung u.a. mit weiteren auch \ngutachterlich aufzuarbeitenden Klärungen, mit der Durchführung \nvon Verfahren zur Änderung des Gebietsentwicklungsplans und \ndes Flächennutzungsplans sowie mit der Weiterentwicklung des \nEinzelhandelskonzepts.\n\n22\n\nDie Bebauungsplanung war am 17. Dezember 1996 Gegenstand \neiner frühzeitigen Bürgeranhörung. Trägern öffentlicher \nBelange wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans im Jahre 1997 \nzugeleitet. Die Industrie- und Handelskammer, die \nHandwerkskammer und das Staatliche Umweltamt N. erhoben \nebenso Bedenken gegen die beabsichtigte Planung wie eine \nVielzahl von im Einzugsbereich des geplanten Einkaufszentrums \ngelegenen Nachbargemeinden. \n\n23\n\nAm 7. Oktober 1996 hatte die Antragsgegnerin die in § 20 \nLPlG NRW geforderte Anfrage an die Bezirksregierung N. \ngerichtet. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 teilte die \nBezirksregierung N. der Antragsgegnerin mit, dass gegen \ndie Ausweisung eines Sondergebiets \"Sport\" keine \nlandesplanerischen Bedenken erhoben würden. \"Gegen die \ngeplante Ausweisung eines Sondergebiets 'Einkaufszentrum' \nwerden keine landesplanerischen Bedenken erhoben, wenn im \nBebauungsplan neben der Festschreibung der jeweiligen \nObergrenzen die mir mit Schreiben vom 31. Januar 1997 \nvorliegenden textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanentwurfs Nr. 400 entsprechend umgesetzt werden \nund die Einbindung dieses neuen Versorgungsstandortes in das \nbestehende Zentren- und Versorgungssystem im Rahmen einer \nstädtebaulichen Abwägung deutlicher dargestellt wird.\" Mit \nSchreiben vom 5. August 1997, bekräftigt unter dem \n9. September 1997, bat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft die Antragsgegnerin, keine weiteren \nlandesplanerischen Schritte einzuleiten, da die abschließende \nBewertung durch die Landesregierung noch ausstehe. Mit \nweiterer Verfügung vom 9. September 1997 teilte das \nMinisterium der Bezirksregierung mit, dass die \nlandesplanerische Anpassungserklärung vom 31. Juli 1997 \nunzureichend sei.\n\n24\n\nNachdem die Verwaltung der Antragsgegnerin in Ausführung \nder Grundsatzbeschlüsse vom 15. September 1994 weitere externe \nGutachten eingeholt hatte und eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hatte durchführen lassen, \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin am 10. September 1997, \ndas Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans \nweiterzuführen, den Bebauungsplanentwurf aufzustellen und \noffenzulegen. Die Offenlage in der Zeit vom 29. September bis \n29. Oktober 1997 wurde am 19. September 1997 bekannt gemacht. \nTräger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 26. November 1997 wies das Ministerium \nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft die Antragsgegnerin \ndarauf hin, dass der Rat mit seinem Offenlegungsbeschluss das \nRisiko übernommen habe, eine Planung fortzuführen, von der \nungewiss sei, ob sie an die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung angepasst sei. Die Bezirksregierung N. \nnahm unter dem 13. März 1998 gegenüber dem Ministerium \nergänzend Stellung und führte u.a. aus, dass die I. \nStraße die Rolle einer städtebaulichen Hauptentwicklungsachse \nhabe. Die städtebaulich relevante Verknüpfung zwischen \nStadionumbau und Einkaufszentrum bestehe in der zeitlich \ngetrennten Nutzbarkeit der Parkflächen. Mit Schreiben vom \n25. November 1998 teilte die Bezirksregierung der \nAntragsgegnerin schließlich mit, dass keine Veranlassung \nbestehe, die Entscheidung vom 31. Juli 1997 zu korrigieren. \n\n26\n\nAuf die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs brachten \nzahlreiche Bürger sowie Interessenvereinigungen auch des \nEinzelhandels Bedenken und Anregungen vor, u.a. der \nAntragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 sowie seine \nProzessbevollmächtigten für den Verein zur Förderung von \nWirtschaft, Handel und Verkehr e.V. mit Schreiben vom \n23. Oktober 1997. Im Auftrag dieses Vereins erstellte das \nInstitut für Deutsches und Internationales Baurecht e.V. im \nApril 1998 ein Rechtsgutachten zu \"Rechtsproblemen der \nplanerischen Zulässigkeit des Vorhabens Q. -Park in \nN. \". Mit den Geräuschimmissionen des Vorhabens befasste \nsich eine von der Wohnungsgesellschaft N. mbH in \nAuftrag gegebene \"Beurteilung der Alternativplanung\" des TÜV \nRheinland vom 12. Mai 1998. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 \nließen andere an der Planung interessierte Nachbarn eine \nBeurteilung der Lärmsituation in der Nachbarschaft des \nProjekts Q. -Park in N. durch die L. Beratende \nIngenieure GmbH vom 13. Oktober 1997 vorlegen. Umlandgemeinden \nerneuerten ihre Bedenken gegen die Planung des \nEinkaufszentrums. Handwerkskammer, Industrie- und \nHandelskammer und Staatliches Umweltamt N. wandten sich \nwiederum gegen die Bebauungsplanung.\n\n27\n\nAm 16. Dezember 1998 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die \nvorgebrachten Bedenken und Anregungen, bekräftigte die \nÄnderung und Fortschreibung seines Einzelhandelskonzepts, \nänderte den Flächennutzungsplan dahingehend, dass anstelle der \ndurch den Bebauungsplans Nr. 400 aufgehobenen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 183 (öffentliche Grünfläche mit dem \nSportbereich zugeordneten Zweckbestimmungen; \nVersorgungsflächen) nunmehr die Sondergebiete mit den \nZweckbestimmungen \"Sport-N. \" bzw. \n\"Einkaufszentrum, Parkdecks\" dargestellt wurden. Ferner \nänderte er den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der \nFormulierungen einzelner textlicher Festsetzungen und ließ als \nmaximale Gebäudehöhe in dem das Einkaufszentrum erfassenden \nSondergebiet im Bereich der I. Straße statt 21 m nunmehr \n23 m zu. Von einer erneuten Offenlage oder eingeschränkten \nBeteiligung Dritter sah er ab, da sämtliche von der Änderung \nbetroffenen Grundstücke im Eigentum der Antragsgegnerin \nstanden und andere Grundstückseigentümer oder Träger \nöffentlicher Belange durch die Änderungen nicht betroffen \nwürden. Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin den \nBebauungsplan mit seiner Begründung als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde ebenso wie die Genehmigung der \nÄnderung des Flächennutzungsplans vom 18. März 1999 am \n7. Mai 1999 öffentlich bekannt gemacht.\n\n28\n\nAm 15. April 1999 schloss die Antragsgegnerin mit dem \nInvestor den für die Umsetzung des Gesamtvorhabens \nvorausgesetzten Kaufvertrag.\n\n29\n\nDer Antragsteller hat am 27. Mai 1999 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er \nvorträgt: \n\n30\n\nEr sei angesichts der unmittelbaren Nähe seines Grundstücks zum \nGebäudekomplex des Einkaufszentrums und der durch seine Nutzung ausgelösten \nLärm- und Abgasimmissionen antragsbefugt. Niemand habe ihn dazu überreden \nmüssen, den Normenkontrollantrag zu stellen. Angesichts der grundsätzlichen \nBedeutung des Verfahrens verdiene es Anerkennung, wenn er Entlastung durch eine \nBeteiligung derjenigen erfahre, die Anregungen und Bedenken gegen den \nBebauungsplan vorgebracht hätten. Unmittelbar gegenüber kleinen, im reinen \nWohngebiet gelegenen Einfamilienhäusern lasse der Bebauungsplan die Errichtung \neines 140 m langen und 18 m hohen Baukörpers zu, der erdrückende Wirkung habe. \nEs werde unzumutbarer, durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten \nnicht zutreffend prognostizierter Lärm entstehen. Der Großteil der Besucher des \nFußballstadions werde zwar die Grundstückszufahrten an der I. Straße nutzen, \nein nicht unbedeutender Teil werde jedoch unmittelbar vor dem zum C. G. \ngelegenen Südeingang einen Parkplatz suchen.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan sei in verfahrensfehlerhafter Weise zustande \ngekommen.\n\n32\n\nAus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Bezirksplanungsbehörde (deren \nBeiziehung der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 beantragt hat) \nwerde sich belegen lassen, dass die Landesplanungsbehörde von der \nUnvereinbarkeit der Planungsabsichten der Antragsgegnerin mit den Zielen der \nLandesplanung ausgegangen sei. Bezirksplanungsbehörde und Antragsgegnerin \nhätten die ihnen bekannte Auffassung der Landesplanungsbehörde jedoch als \nVerbündete bekämpfen wollen. Die Vorgaben aus § 20 Abs. 1 LPlG NRW seien \nmissachtet worden. Spätestens 1994 hätte die Antragsgegnerin bei der \nBezirksplanungsbehörde anfragen müssen, welche Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung für den Planbereich bestehen, habe jedoch erst 1996 eine Anfrage \nan die Bezirksplanungsbehörde gerichtet. Es gebe Hinweise, dass diesem Prozedere \ngemeinsame Strategieüberlegungen von Antragsgegnerin und \nBezirksplanungsbehörde zugrunde gelegen hätten (auch insoweit regt der \nAntragsteller die Beiziehung von Akten an). Mit dem Schreiben der \nBezirksplanungsbehörde vom 31. Juli 1997 sei das nach § 20 Abs. 1 LPlG NRW \neinzuhaltende Zielanpassungsverfahren nicht abgeschlossen worden, denn die \nBezirksplanungsbehörde habe ausdrücklich keinen Verwaltungsakt erlassen wollen. \nDas Schreiben des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 5. August 1997 habe der Antragsgegnerin \nverdeutlichen müssen, dass gegen die Bebauungsplanung weiterhin \nlandesplanerische Bedenken bestanden hätten. \n\n33\n\nDas Bebauungsplanverfahren habe nicht dem rechtsstaatlichen Grundsatz fairer \nVerfahrensgestaltung genügt, denn der Rat der Antragsgegnerin habe schon mit \nseinem Grundsatzbeschluss eine Entscheidung zugunsten des Projekts Q. \ngetroffen und zudem die gesamte Dauer des Planverfahrens unter Missachtung des \n§ 20 LPlG NRW genutzt, das landesplanerische Abstimmungsverfahren erst \nunmittelbar vor dem Satzungsbeschluss zugunsten der Bebauungsplanung zum \nAbschluss zu bringen. \n\n34\n\nDer Bebauungsplan sei mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung \nnicht vereinbar. Verbindlich sei für die Bebauungsplanung die Vorgabe des § 24 Abs. \n3 LEPro NRW, wonach Einkaufszentren nach Art, Lage und Umfang der \nzentralörtlichen Gliederung der Gemeinde und der in diesem Rahmen zu sichernden \nVersorgung der Bevölkerung entsprechen und zudem räumlich und funktional den \nSiedlungsschwerpunkten zugeordnet sein müssten. Auch die Beteiligten seien im \nZielanpassungsverfahren davon ausgegangen, dass § 24 Abs. 3 LEPro NRW ein \nZiel der Raumordnung vorgebe. Zwar seien Ziele der Raum-ordnung auf den \nnachgeordneten Planungsstufen der Bauleitplanung einer Verfeinerung und \nAusdifferenzierung zugänglich, an der strikten Bindung des örtlichen Planungsträgers \nan die landesplanerische Letztentscheidung ändere dies jedoch nichts. Jedenfalls sei \ndas Planungsziel als Planungsleitlinie in die Abwägung einzustellen. Das \nSondergebiet sei weder räumlich noch funktional einem Siedlungsschwerpunkt \nzugeordnet. Ein Einkaufzentrum der im Bebauungsplan vorgesehenen \nGrößenordnung könne nur dem Siedlungsschwerpunkt \"Innenstadt\" funktional \nzugeordnet werden, der in N. die von der Q. eingegrenzte historische \nAltstadt umfasse. Entsprechend habe die Antragsgegnerin in ihrem dem \nFlächennutzungsplan zugrunde liegenden \"Gliederungssystem abgestufter \nVersorgungseinheiten\" diesen Bereich einschließlich des östlich angelegten \nBahnhofsviertels als Standort für den regionalen und überregionalen \nVersorgungsbereich dargestellt. Ziffer 3.1.2.3 des Einzelhandelserlasses rechtfertige \nentgegen der mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft aus November 1998 geäußerten Ansicht keine Ausnahme von der \nnach § 24 Abs. 3 LEPro NRW erforderlichen Zuordnung zum räumlich und funktional \ngeeigneten Siedlungsschwerpunkt. Ebenso wenig rechtfertige die Finanzierung des \nStadionbaus die vom Siedlungsschwerpunkt losgelöste Planung. Die ausschließliche \nVerfolgung des F. -Betreiberkonzepts stehe in krassem Widerspruch zu allen \nsonstigen Planungen der Antragsgegnerin, etwa dem \"Rahmenplan N. -Altstadt\" \naus August 1995 oder der Broschüre \"N. 2010 - Planungen und Projekte für ein \nzukunftsfähiges N. - Grundlagen für die Fortschreibung des \nFlächennutzungsplans 2010\". Das Vorhaben sei dem Siedlungsschwerpunkt, der \nN. Innenstadt, auch räumlich nicht zugeordnet. Die I. Straße gewährleiste \nwegen der Entfernung dorthin keine räumliche und funktionale Verknüpfung der \ndeutlich voneinander abgesetzten Standorte. Ob das Vorhaben in der gewünschten \nGrößenordnung an einem anderen, zentral gelegenen Standort hätte verwirklicht \nwerden können, sei unerheblich.\n\n35\n\nDie Möglichkeit, einen für Bundesligaspiele tauglichen Stadionneubau nach dem \nsog. Utrechter Modell finanzieren zu können, habe das Verfahren zur Aufstellung des \nBebauungsplans von Anfang bis Ende als Lösung erster Wahl entscheidend \nbestimmt. Dies sei an zahlreichen, vom Antragsteller im Einzelnen aufgezählten \nVorgängen (zu deren Beleg er die Beiziehung verschiedener Akten anregt) \nnachvollziehbar. Der Rat der Antragsgegnerin habe die Festsetzungen zum \nGegenstand von Verhandlungen mit dem Investor gemacht und sich in den Zwang \nbegeben, der Planung gegenläufige Belange zu opfern.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, denn er sei kein \nPlanungs-, sondern ein Finanzierungsinstrument. Die Antragsgegnerin wolle das \nEinkaufszentrum nicht, wenn sich für das Bauvorhaben \"N. \" kein Baurecht \nabsichern lasse. Es gehe der Antragsgegnerin nicht darum, ein städtebauliches \nKonzept zu verwirklichen, sondern ein Projekt zu realisieren, für das Haushaltsmittel \nnicht zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin habe die Bebauungsplanung in \nrechtsstaatlich unzulässiger Weise mit der in der Errichtung eines Fußballstadions \nliegenden Gegenleistung gekoppelt. Sie sei dem verführerischen Angebot des \nInvestors erlegen. Die als städtebauliche Belange angeführten Gründe seien \nnachgeschoben worden und dienten lediglich dazu, die Bedeutung der gewünschten \nFinanzierung des Stadions im Wege des sog. Utrechter Modells zu relativieren oder \ngar zu bagatellisieren. Dies ergebe sich bereits aus den Texten der \nBeschlussvorlagen ungeachtet der Frage, wie sich die Schlussredaktion der \nVerwaltungsformulierungen abgespielt habe (im Einzelnen bezieht sich der \nAntragsteller auf Remonstrationen des damaligen technischen Beigeordneten zu den \nBeschluss-vorlagen 928/94 und 929/94 gegenüber den Mitgliedern des \nHauptausschusses sowie auf weitere Beschlussvorlagen).\n\n37\n\nDie Planung sei auch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil die \nAntragsgegnerin der Firma F. die Bauausführung nicht ohne vorausgehende \neuropaweite Ausschreibung habe übertragen dürfen. Die von der Antragsgegnerin \nfür die Planung ins Feld geführten Ziele seien unbeachtlich, soweit sie nur um den \nPreis eines Gesetzesverstoßes erreichbar seien. Durch den einer \nrechtsschutzsichernden Verfügung der Vergabeprüfstelle vom 23. Dezember 1998 \nwidersprechenden Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 15. April 1999 habe \ndie Antragsgegnerin die vergaberechtlichen Verpflichtungen zu vereiteln gesucht. Die \nBezirksregierung N. habe dementsprechend in einer noch nicht rechtskräftigen \nEntscheidung festgestellt, dass das Vergabeverfahren der Vergabestelle rechtswidrig \ngewesen sei. Das sog. Utrechter Modell sei ohne Verletzung der sich aus § 57a \nAbs. 1 HGrG i.V.m. § 3 Abs. 1 VgV und den Normen der VOB/A ergebenden \nVerpflichtungen nicht umsetzbar. Der von der Antragsgegnerin erhoffte \nLandeszuschuss für die Förderung des Sportstätten-baus in Höhe von 4 Mill. DM \nkönne nicht gewährt werden, da die Förderrichtlinien die Gewährung von \nZuschüssen für Projekte ausschließen würden, die unter Verstoß gegen die \nVergaberichtlinien realisiert werden sollten. Der von der Antragsgegnerin mit dem \nInvestor geschlossene notarielle Kaufvertrag sei zudem nichtig, denn er verstoße \ngegen § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, wonach sich die Behörde mit einem öffentlich-\nrechtlichen Vertrag keine unzulässige Gegen-\nleistung versprechen lassen dürfe. Eine Gegenleistung sei unzulässig, wenn sie mit \nder Leistung nicht in einem inneren, hier aber fehlenden Zusammenhang stehe. Was \nsich die Gemeinde aus finanziellen Gründen nicht leisten könne, müsse sie sich \nversagen.\n\n38\n\nEinzelne textliche Festsetzungen des Bebauungsplans seien unbestimmt. Die \ntextliche Festsetzung Nr. 4 lasse offen, ob die Parkdecks oder das gesamte \nEinkaufszentrum die angegebenen Lärmwerte einhalten müssten. Würde die \nFestsetzung mit der Antragsgegnerin dahin verstanden, dass sie sich nur auf die \nParkdecks beziehe, mache sie keinen Sinn, da auch von den sonstigen Teilen des \nEinkaufszentrums und von benachbarten Betrieben relevante Lärmimmissionen zu \nerwarten seien. Sie lasse offen, ob der Stellplatzlärm im Zusammenhang mit der \nSportnutzung nur die Werte der TA-Lärm oder die der 18. BImSchV einhalten müsse. \nUnklar sei, ob auch die für die Nachtzeit geltenden Werte der TA-Lärm zu beachten \nseien. Schließlich müsse nach der neuen TA-Lärm die Belastung der Umgebung \ndurch die südlich an das Einkaufszentrum angrenzenden vorhandenen \nGewerbebetriebe (Baustoff-Lagerplatz, Schlosserei, Baubetriebshof, \nDachdeckerbetrieb) berücksichtigt werden.\n\n39\n\nDie Höhenfestsetzung durch die textliche Festsetzung Nr. 5 sei unbestimmt, weil \nder obere Bezugspunkt nicht angegeben und der untere Bezugspunkt (\"Oberkante \nFahrbahn I. Straße\") nicht festgelegt sei, denn die Höhe der I. Straße sei \nihrerseits nicht bestimmt. Die vorliegende Ausbauplanung gehe von Fahrbahnhöhen \nzwischen 69,14 m und 69,7 m sowie von einer Höhe der Straßenbegrenzung \nzwischen 68,70 m und 69,93 m aus. Bei Differenzen von 1,20 m vor dem \nEinkaufszentrum sei zweifelhaft, ob eine der beiden Seiten oder die mittlere Höhe \nmaßgeblich sein solle. Gegen die Bestimmtheit des oberen Bezugspunktes spreche \ndie auf dem Flachdach vorgesehene Lärmschutzwand, die nicht als geringfügige \nAbweichung angesehen werden könne. \n\n40\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 7 lasse offen, wie die Begrünung der \nGebäudefassaden ab dem 1. Obergeschoss aussehen solle. \n\n41\n\nDer Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln.\n\n42\n\nDer Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, weil dem Rat die für die \nWohnungsgesellschaft N. mbH mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 \nvorgetragenen Bedenken und Anregungen unvollkommen unterbreitet worden seien. \nIhm sei ferner die Einschätzung des Stadtdirektors G. (wiedergegeben in einer \nSendung des Westdeutschen Rundfunks vom 28. Januar 1997) nicht unterbreitet \nworden, wonach das Einkaufszentrum mit den Vorgaben des § 24 Abs. 3 LEPro \nNRW nicht vereinbar sei. Der Rat habe die im Offenlegungsverfahren vorgebrachten \nBedenken und Anregungen nicht ordnungsgemäß abwägen können, da die ihm \nvorgelegte Zusammenfassung, Anlage 1.2 der Ratsvorlage 713/98 vom \n1. Oktober 1998, nicht ausreichend gewesen sei. Beispielhaft seien die von der \nWohnungsgesellschaft N. mbH dargelegten Unzulänglichkeiten der Planung \nzwar aufgelistet, jedoch nicht alle Argumente benannt worden; zum Teil seien \nAnliegen sinnentstellend wiedergegeben worden. Mit der Einladung zur Ratssitzung \nhätten den Ratsmitgliedern die notwendigen Sitzungsvorlagen übersandt werden \nmüssen, zu denen zumindest eine ausreichende Zusammenfassung des \nwesentlichen Inhalts der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gehört hätte. \nBeispielsweise sei nicht ersichtlich, dass folgende Bedenken und Anregungen \nabgehandelt worden seien: Fortbestand der im Aufbau befindlichen \nNahversorgungseinrichtungen im Bereich der Siedlung C. G. , soziale \nUnverträglichkeit des Wegfalls stadtteilbezogener Nahversorgungseinrichtungen \nebendort, Ausweichen von Besuchern in das Wohngebiet C. G. bei Überlastung \ndes Parkhauses, Unbestimmtheit der textlichen Festsetzungen zur Abschirmung des \nParkdecks hinsichtlich der Frage, welche Lärmwerte bezogen auf die jeweilige \nNutzung einzuhalten seien, beschränkte Möglichkeiten der Stadionnutzung, \nLärmberechnungen unter Einbeziehung des Verkehrslärms auf der Straße Am C. \nG. während der Spielzeiten, Maßgeblichkeit der Richtwertpegel auch für seltene \nVeranstaltungen, bestimmte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft als \nBestandteil der Ausgleichsbilanzierung. Der Verwaltung der Antragsgegnerin sei \nbewusst gewesen, dass sie dem Rat eine unvollständige Zusammenfassung \nunterbreitet habe, denn ausweislich eines Vermerks vom 16. Dezember 1998 habe \nsie den Ratsmitgliedern Gelegenheit gegeben, die eingegangenen Bedenken und \nAnregungen im vollständigen Wortlaut einzusehen. \n\n43\n\nDie in die Abwägung einzustellenden Belange seien fehlerhaft ermittelt, in ihrer \nBedeutung verkannt oder jedenfalls fehlgewichtet worden. \n\n44\n\nIn die Abwägung sei einzustellen gewesen, welches Gewicht die mit der Leistung \nvon F. verbundenen finanziellen Vorteile für die Antragsgegnerin gegenüber den mit \nder Planung verbundenen Nachteilen hätten. Zu dieser Frage verhalte sich die \nBebauungsplanbegründung nicht. Zu Erwägungen habe umso mehr Anlass \nbestanden, als Besucher überdurchschnittlich gut besuchter Sportveranstaltungen \nauf Ersatzstellplatzflächen im Gewerbegebiet S. -C. -Straße/T. straße \nverwiesen würden, der Status quo durch das Vorhaben insoweit also gar nicht \nüberwunden werde, obwohl ein bundesligataugliches Stadion errichtet werden solle. \n\n45\n\nWie der Kurzstellungnahme des Büros für Stadt- und Regionalplanung Dr. Q. G. \nK. aus Juli 1999 zu entnehmen sei, sei die Antragsgegnerin von unzutreffenden \nAuswirkungen des Q. auf ihre Nahversorgungszentren und auf benachbarte \nStadtzentren ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung \nangeführten Ziele - Stärkung der oberzentralen Bedeutung N. , Kaufkraftbindung \nund Kaufkraftzuwachs - hätten in städtebaulicher Hinsicht auf besserem Wege \nerreicht werden können, wie der Beschluss des Rats zur Weiterentwicklung der \nEinzelhandelspolitik der Antragsgegnerin vom 30. Juli 1993 belege. Die Umsetzung \ndieser Zielvorstellungen werde durch die auf eine städtische Randlage konzentrierte \nPlanung außerordentlich erschwert. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin einen \nStandort für das Vorhaben im Bereich der Radialstraßen im Norden der Stadt \nvorrangig in Betracht ziehen müssen. Auch dann würden neue Dauerarbeitsplätze \ngeschaffen, wie dies bei Errichtung des Einkaufszentrums im Bebauungsplanbereich \nzu erwarten sei. Für die Planung am vorgesehenen Ort spreche nicht, dass die \nStellplatzanlage mit 2.000 Parkplätzen sowohl dem Einkaufszentrum als auch der \nStadionnutzung dienen könne. Im maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses habe nicht vorausgesetzt werden können, dass die \nEinzelhandelskunden wegen der Ladenschlusszeiten die Stellplätze für die \nStadionbesucher automatisch nach 18.30 Uhr bzw. samstags nach 16.00 Uhr frei \nmachen würden.\n\n46\n\nDas Stadion könne wegen der Lärmimmissionen nur so eingeschränkt genutzt \nwerden, dass sein Ausbau und der Einsatz öffentlicher Mittel einschließlich der \nFörderung durch Landesmittel nicht zu verantworten sei. Es sei bereits nicht \nuntersucht worden, mit welchen Lärmwerten zu rechnen sei, wenn Stadionbesucher \nwegen Überfüllung des Parkhauses versuchen würden, ihre Fahrzeuge im \nWohnumfeld des Stadions abzustellen. Insbesondere sei wegen der mittelfristig zu \nerwartenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten unwahrscheinlich, dass für die \nStadionnutzung samstags im Parkhaus Stellplätze zur Verfügung gestellt werden \nkönnten. Das Stadion sei für die 2. Bundesliga daher nicht tauglich. Abzustellen sei \nauf die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Stadions zu erwartenden \nLärmverhältnisse; das Stadion solle auch der Veranstaltung von Bundesligaspielen \ndienen. Der Rat sei davon ausgegangen, dass die Immissionsrichtwerte der \n18. BImSchV an einem Immissionspunkt um 1 dB(A) überschritten würden, was als \ngeringfügige Überschreitung hingenommen werden könne; die 18. BImSchV \nbestimme jedoch eine absolute Zumutbarkeitsschwelle. Bei \nDurchschnittsveranstaltungen (bis 5.000 Zuschauer) innerhalb der Ruhezeiten \nwürden die Immissionsgrenzen der 18. BImSchV nach dem von der Antragsgegnerin \nerstellten Gutachten um bis zu 12 dB(A) und damit um bis zu 2 dB(A) über das selbst \nfür sog. seltene Ereignisse gesteigert zulässige Maß hinaus überschritten. Die von \nder Antragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung durch Verlagerung \nder Stellplatzzufahrt angenommenen Lärmminderungseffekte seien nicht zu \nerwarten, weil in das Lärmgutachten bereits die geplante Zufahrt von der Nordseite \neingestellt worden sein dürfte. Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern \nführten auch außerhalb der Ruhezeiten stets zur Überschreitung der Richtwerte der \n18. BImSchV. Zu Unrecht nehme die Antragsgegnerin an, dass die Bonusregelung \nfür Altanlagen nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV dies zulasse. Auf Neuanlagen an \nAltstandorten sei die Bonusregelung nicht anwendbar. Allenfalls als seltene \nEreignisse seien außerhalb der Ruhezeiten Veranstaltungen mit mehr als \n5.000 Zuschauern möglich. Ob regelmäßig stattfindende Ereignisse als seltene \nEreignisse eingestuft werden könnten, sei fraglich. Jedenfalls sei aber \nbemerkenswert, dass eine Sportanlage so errichtet werden solle, dass ihr \nbestimmungsgemäßer Betrieb zwangsläufig zu Regelwertüberschreitungen führe. \nAuch helfe der Verweis auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht \nweiter. Die Annahme, durch schalltechnische Optimierungsmaßnahmen am \nBaukörper könnten die Schallimmissionen um 17 dB(A) reduziert werden, sei \nabwegig. Ohnehin müssten die durch die Bebauungsplanung ausgelösten Konflikte \nzu einem Mindestmaß im Planverfahren abgewogen werden. Dass bislang zu \nSpielen des SC Q. N. in der Regel weniger als 5.000 Besucher gekommen \nseien, rechtfertige weder die Richtwertüberschreitung noch den Bau eines Stadions \nfür 25.000 Zuschauer. Zu den zunehmend prägenden - über die Lärmbetrachtung \nhinaus auch die Standortfrage berührenden - Begleiterscheinungen von \nBundesligaspielen gehöre das Verhalten gewaltbereiter Zuschauer sowie der Einsatz \nganzer Hundertschaften von Polizisten.\n\n47\n\nDie verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens seien fehlgewichtet. Es könne \nschon nicht festgestellt werden, nach welcher Methode von der zulässigen \nNettoverkaufsfläche von 25000 qm auf durchschnittlich 25000 Kunden täglich \ngeschlossen worden sei. In die Prognose sei nicht eingestellt worden, dass zur \nVerkaufsfläche 5000 qm Geschossfläche für endverbraucherorientierte \nDienstleistungen sowie 1500 qm Geschossfläche für Büronutzungen hinzukommen \nwürden. Aus diesen Gründen sei mit deutlich mehr Besuchern zu rechnen, als von \nden Gutachtern angenommen worden sei. Die Prognose der Verkehrsbelastung sei \nfälschlich davon ausgegangen, dass nach 18.30 Uhr/19.00 Uhr keine verkehrlichen \nProbleme mehr zu erwarten seien. Die Prognose gehe ferner davon aus, dass von \nden Besuchern 10% zu Fuß, 25% mit dem Fahrrad, 15% mit Verkehrsmitteln des \nöffentlichen Personennahverkehrs (sog. Modal-Splitt) zum Einkaufszentrum kommen \nwürden. Ob sich die diesem Modal-Splitt zugrunde liegenden für N. spezifischen \nErfahrungen auf die Nutzer des Einkaufszentrums übertragen ließen, sei keineswegs \ngesichert. Die Verkehrsmittelwahl sei jedenfalls stark wetterabhängig. Einen Beitrag \nzur Konfliktlösung durch die Errichtung eines Haltepunkts an den im Norden des \nBebauungsplangebiets verlaufenden Bundesbahnstrecken habe die Antragsgegnerin \nselbst nicht als gesichert angesehen. An Normalwerktagen werde nicht lediglich mit \n25.000 Besuchern (und 800 Beschäftigten), sondern mit 25.000 bis 40.000, bei \nLadenschlusszeiten um 22.00 Uhr auch mit mehr Besuchern gerechnet werden \nmüssen. Ohnehin komme es nicht darauf an, welches Kundenaufkommen für einen \ndurchschnittlichen Werktag (unzulässigerweise hätten die Gutachter einen vom \nKundenaufkommen her erfahrungsgemäß schwachen Dienstag betrachtet) zu \nprognostizieren sei, denn es gehe um ein konkretes Vorhaben, vor dessen \nAuswirkungen die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auch für den Fall \nausreichend geschützt sein müssten, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung 40000 \noder gar 50000 Nutzer das Einkaufszentrum aufsuchen würden.\n\n48\n\nDer Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sei nicht ausreichend, \nnämlich nicht verbindlich gesichert. Es fehle bereits an einer Angabe, was mit der für \ndie Ersatzmaßnahmen vorgesehenen städtischen Parzelle geschehen solle. In den \ngewollten Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sei die mit der textlichen \nFestsetzung Nr. 7 geregelte Begrünung der Gebäudefassaden eingeflossen. Die \nFestsetzung lasse jedoch abwägungsfehlerhaft offen, welchen Umfang die \nBegrünung haben solle; sie laufe für den Fall leer, dass der Investor mindestens alle \n10 m eine Öffnung in der Wandfläche vorsehe.\n\n49\n\nDer Baukörper des geplanten Einkaufszentrums habe gegenüber den \nWohnhäusern Am C. G. 80 und 82 erdrückende Wirkung. Auch wenn die \nAbstandvorschriften beachtet würden, hätte angesichts der Größe des Plangebiets \nund der Möglichkeit, das Gebäude gegenüber den Einfamilienhäusern des \nAntragstellers und seiner Nachbarn zu staffeln, eine andere Lösung gefunden \nwerden müssen. Hinzu kämen der Anlieferungsverkehr sowie der Lärm und Trubel \nam Nebeneingang des Einkaufszentrums. Ein Mindestmaß an Rücksichtnahme hätte \nzu größeren Abständen und geringeren Gebäudehöhen führen müssen. Die \nWasserschutzgebietsverordnung \"N. -Geist\" vom 18. Juni 1990 lasse die \nErrichtung des Einkaufszentrums nicht zu.\n\n50\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n51\n\nden Bebauungsplan Nr. 400 \n- \"Q. -Park\" - der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n52\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n53\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n54\n\nSie erwidert: Der Antrag sei unzulässig, nämlich rechtsmissbräuchlich. Der \nHandelsverein habe nach einem Antragsteller für das vorliegende \nNormenkontrollverfahren regelrecht gesucht. Es müsse angenommen werden, dass \nder Handelsverein für den Antragsteller nicht nur die Verfahrenskosten übernehme, \nsondern der Antragsteller für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ein \nEntgelt erhalte.\n\n55\n\nDer Antrag sei auch unbegründet. \n\n56\n\nDer Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt.Er bezwecke die Erhaltung \neiner bedeutenden öffentlichen Sportanlage, verbunden mit der Errichtung eines \nEinkaufszentrums (nebst Parkhaus) zur verbrauchernahen Versorgung der \nBevölkerung, und diene damit städtebaulichen Zielen. Unerheblich sei, ob die \nPlanung auf Ansiedlungswünsche eines privaten Investors zurückgehe und ob dieser \neinen Projektentwurf erstellt habe. Auf vergaberechtliche Fragen komme es in \ndiesem Zusammenhang nicht an. Auch könne die Koppelung von Geldleistung und \nInaussichtstellen eines Bebauungsplans in einem Vertrag zulässig sein, wenn mit \ndem Bebauungsplan und dem Vertrag - wie hier - städtebauliche Ziele verfolgt \nwürden.\n\n57\n\nDer Bebauungsplan genüge den Anforderungen des § 24 Abs. 3 LEPro NRW. Es \nbestünden schon erhebliche Zweifel, ob § 24 Abs. 3 LEPro NRW ein im Sinne des § \n1 Abs. 4 BauGB bindendes und nicht nur ein allgemeines Ziel der Raumordnung sei. \nFür letztere Annahme spreche, dass die wenig präzisen Formulierungen des \nGesetzes nicht mit der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit erkennen ließen, \nwelche konkreten Grenzen der Planungshoheit der Gemeinde gezogen seien. Es \nhandele sich zudem um eine Soll-Vorschrift, also nicht um eine auf strikte Bindung \nzielende Regelung. Jedenfalls habe sie, die Antragsgegnerin, die Vorgaben des § 24 \nAbs. 3 LEPro NRW durch die Standortentscheidung konkretisiert. Das \nEinkaufszentrum sei dem Kern-Siedlungsschwerpunkt der Stadt zugeordnet, was \nden Anforderungen des § 6 LEPro NRW entspreche.\n\n58\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die \ntextliche Festsetzung Nr. 4 sei eindeutig. Soweit die von dem Parkhaus \nausgehenden Geräusche dem Sportlärm zuzuordnen seien, sei im \nBaugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass den Anforderungen der \n18. BImSchV genügt werde. Bezugspunkte bei Höhenfestsetzungen müssten nur \nsoweit erforderlich angegeben werden. Der untere Bezugspunkt sei eindeutig \nangegeben, denn es sei die Oberkante der I. Straße in Höhe des \nEinkaufszentrums gemeint. Ein oberer Bezugspunkt habe nicht festgesetzt werden \nmüssen, da bei einem Flachdachgebäude keine Zweifel über die Gebäudehöhe \nbestünden. Diese sei durch die Gebäudeoberkante entlang der Dachhaut bestimmt. \nDie auf dem Dach vorgesehene Brüstung oder Lärmschutzwand sei als geringfügige \nAbweichung von der festgesetzten Höhe genehmigungsfähig. Der Besorgnis des \nAntragstellers, die textliche Festsetzung Nr. 7 könne umgangen werden, sei \nunrealistisch. Einem Umgehungsversuch könne im Baugenehmigungsverfahren \nentgegengetreten werden. \n\n59\n\nDer Bebauungsplan genüge den Anforderungen des Abwägungsgebots. Der Rat \nhabe alle Bedenken und Anregungen mit eigenem Abwägungswert in die Abwägung \neingestellt; auf einzelne Formulierungen komme es nicht an. Der Rat habe die \nstadtentwicklungsplanerisch bedeutsamen Auswirkungen des geplanten \nEinkaufszentrums ermittelt und abgewogen. Mit der vom Antragsteller in Bezug \ngenommenen Kurzstellungnahme des Planungsbüros K. werde eine Prognose \ngegen die andere gesetzt; mit den in dieser Stellungnahme für die vermutete \nUmsatzerwartung von 260 Mill. DM genannten Gründen lasse sich nahezu jede \nUmsatzzahl behaupten. § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB sei erst nach Einleitung des \nBebauungsplanverfahrens in Kraft getreten und daher nicht beachtlich gewesen. Ob \nder Weiterentwicklungsbeschluss vom 30. Juni 1993 im Rahmen der Abwägung \nbeachtlich gewesen sei, könne dahinstehen. Gegenstand der planerischen \nAbwägung sei das das Einkaufszentrum berücksichtigende fortgeschriebene \nEinzelhandelskonzept. Der Antragsteller bemängele zu Unrecht die Belastung durch \nSportlärm, der gutachterlich hinreichend untersucht worden sei. Das Q. \nexistiere seit 1926; in einer solchen Situation des Nebeneinanders von \nWohnbebauung und Sportanlage seien beide Nutzungen mit einer Pflicht zur \ngegenseitigen Rücksichtnahme belastet. Die Bewältigung der konkreten, vom Rat \ngesehenen Lärmproblematik habe unter dem Gesichtspunkt planerischer \nZurückhaltung dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben dürfen. Eine \nsachgerechte Lösung sei dort möglich, da die 18. BImSchV die einzuhaltenden \nImmissionsrichtwerte verbindlich festlege und die vorgegebenen Werte durch \nNebenbestimmungen zur Baugenehmigung bis hin zur Festsetzung von \nBetriebszeiten sichergestellt werden könnten. Die Verkehrslärmauswirkungen seien \ngutachterlich ermittelt und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sei die Planung \nabgewogen. Im Zusammenhang mit der Parkhausnutzung stehende \nImmissionsfragen könnten dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Es \nkönne durch Sachverständige unter Beweis gestellt werden, dass die vom \nAntragsteller aufgeworfene Lärmproblematik im Baugenehmigungsverfahren lösbar \nsei. Durch technische Maßnahmen könne der Verkehrsfluss auf der I. Straße \nverbessert werden.\n\n60\n\nDie Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf Natur und Landschaft seien \nfehlerfrei bewertet worden. Der erforderliche Ausgleich werde auf einer städtischen \nParzelle durchgeführt. Die Finanzierung sei in die Investitionsplanung eingestellt. Die \ngeplanten Ersatzmaßnahmen förderten ihrerseits die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie \ndie Pflanzen- und Tierwelt, was durch Sachverständigengutachten jederzeit belegt \nwerden könne. Da sie, die Antragsgegnerin, Eigentümerin der Flächen sei, bedürfe \nes keiner weitergehenden Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und \nAusgleichsflächen im Bebauungsplan. \n\n61\n\nDas geplante Einkaufszentrum habe keine erdrückende Wirkung. Das \nbenachbarte, durch den Bebauungsplan Nr. 131 festgesetzte Wohngebiet habe den \nCharakter einer Großsiedlung mit Hochhäusern bis zu 18 Vollgeschossen neben \neinigen wenigen kleineren Wohngebäuden. Die bauordnungsrechtlichen \nGrenzabstände würden ohnehin eingehalten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung \ngesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse könne keine Rede sein. \n\n62\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zum \nBebauungsplanverfahren einschließlich der überreichten Gutachten sowie der vom \nAntragsteller vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n63\n\nEntscheidungsgründe:\n\n64\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n65\n\nA. Der Antrag ist zulässig.\n\n66\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Als ein die Antragsbefugnis begründendes \nRecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt auch das Recht auf Abwägung \nder eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, \nwelches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \nBauR 1999, 134 = BRS 60 Nr. 46; Urteil \nvom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, \nZfBR 1999, 223.\n\n68\n\nMacht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots \ngeltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar \neinen solchen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten \nBelange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der \nkonkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel \nbehaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges \nVertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan \nnicht erkennbar waren. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Septem-\nber 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 9. November 1979 - 4 N \n1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 = \nBRS 35 Nr. 24.\n\n70\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen und rechtlichen \nVorbringen des Antragstellers die hinreichende Möglichkeit einer Verletzung des \ndrittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Er trägt in substantiierter Weise vor, \ndass die Nutzung des \"N. \" zu auch sein Grundstück erfassenden, dort \nnicht hinnehmbaren Immissionen führen werde. Die Frage der Dimensionen des \nseinem Wohnhaus gegenüber vorgesehenen Einkaufszentrums ist im Hinblick auf \ndie durch den Bebauungsplan ermöglichte Massivität des Baukörpers ebenfalls \nabwägungsbeachtlich gewesen. \n\n71\n\nDem Antragsteller steht das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse \nzur Seite. Dass möglicherweise nicht der Antragsteller, sondern Dritte, die an der \nDurchführung des Normenkontrollverfahrens ein eigenes Interesse haben, das \nKostenrisiko des Verfahrens tragen, ist ohne Belang. Maßgeblich ist allein, dass der \nAntragsteller ein nachvollziehbares eigenes, rechtlich beachtliches Interesse an der \nDurchführung des Normenkontrollverfahrens hat, wie sich aus seinem Vortrag ergibt. \nEs ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller zur Abwehr der ihm \ndrohenden Entwicklung einen Normenkontrollantrag stellt. Das \nRechtsschutzinteresse des Antragstellers verliert nicht deshalb eigenes Gewicht, weil \nDritte am Erfolg des Normenkontrollantrags ebenfalls interessiert sind und ihn \ndeshalb unterstützen.\n\n72\n\nB. Der Antrag ist begründet. \n\n73\n\nI. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern. \n\n74\n\nDer Antragsteller meint, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft, weil die \nAntragsgegnerin das in § 20 LPlG NRW vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet \nhabe. § 20 Abs. 1 LPlG NRW gibt der Gemeinde auf, bei Beginn ihrer Arbeiten zur \nAufstellung eines Bauleitplans unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei \nder Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich \nbestehen. Ob die Anfrage vom 7. Oktober 1996 bei Beginn der Arbeiten zur \nAufstellung des Bebauungsplans oder - wie der Antragsteller meint - verspätet an die \nBezirksplanungsbehörde gerichtet worden ist, bedarf keiner Entscheidung. § 20 LPlG \nNRW dient ausschließlich dem Zweck sicherzustellen, dass die Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung bei der gemeindlichen Bauleitplanung \nhinreichende Berücksichtigung finden. Deshalb ist die Beteiligung der \nBezirksplanungsbehörde über die sich ohnehin aus § 4 Abs. 1 BauGB ergebende \nVerpflichtung hinaus vorgegeben, ohne dass an eine nicht rechtzeitige Beteiligung \nFolgerungen geknüpft wären, die die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans in Frage \nstellen würden. § 20 Abs. 1 LPlG NRW fordert die Beteiligung der \nBezirksplanungsbehörde nicht im Hinblick auf deren Stellung im Planverfahren, \nsondern nur deshalb, um die für die Bauleitplanung materiell beachtlichen Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung möglichst wirksam in das Planungsverfahren \neinzubringen.\n\n75\n\nEin zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensfehler ergibt \nsich ferner nicht aus der vom Antragsteller behaupteten Bindung der \nAntragsgegnerin an die Vorstellungen des privaten Investors. Dass die \nAntragsgegnerin den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs genügt hat, wird \nvom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Damit steht ein Verfahrensfehler nicht in \nRede. Es ist eine Frage des materiellen Rechts, ob die Ergebnisse der \nvorgeschriebenen und hier auch durchgeführten Verfahrenshandlungen in die \nBauleitplanung mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht eingestellt worden sind \noder nicht.\n\n76\n\nII. Der Bebauungsplan weist zu seiner Nichtigkeit führende materielle Mängel \nauf.\n\n77\n\n1) Die nach § 1 Abs. 3 BauGB für eine Bebauungsplanung erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung ist allerdings gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der \nGemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem \nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen \ndienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht \nbestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische \nFestsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive \nstädtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, \n279 = BauR 1999, 1136.\n\n79\n\nHier ist nicht anzunehmen, dass die Planung ausschließlich dazu dient, die \nprivaten Interessen des Investors zu bedienen. Die mit dem Bebauungsplan \nausdrücklich verfolgten Anliegen, einen Schwerpunkt für sportliche Einrichtungen mit \nregionalem Einzugsbereich durch den \"Umbau\" des Q. zu einem \nN. zu entwickeln und die Ergänzung und Ausdifferenzierung des \nvorhandenen Einzelhandelsangebots der Stadt N. durch die Errichtung eines \nEinkaufs- und Dienstleistungszentrums zu befördern (Bebauungsplanbegründung \nZiffer 6), sind durchaus beachtliche städtebauliche Belange, die die Planung im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigen. Der Einwand des Antragstellers, die \nPlanung trage dem privaten Wunsch des Investors, ein Einkaufszentrum zu errichten, \nRechnung, stellt die hinreichende Planrechtfertigung nicht in Frage. Die \nstädtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird \nselbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die \ngemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. So kann \ndie Gemeinde Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, \nzum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu \nschaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der \nGemeinde, sodass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche \nder darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche \nRechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse \ndes § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite \ninitiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet \nund in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen \nRaum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 \nAbs. 4 und Abs. 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden \nWeise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dem Planverfahren vorgeschaltete \nBesprechungen, Abstimmungen, Zusagen und Verträge können geradezu \nunerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene \neffektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 (317) = \nBRS 28 Nr. 4; Beschluss vom 13. Januar \n1999 - 4 BN 51.98 -.\n\n81\n\nDem Bebauungsplan Nr. 400 fehlt demnach nicht deshalb die städtebauliche \nRechtfertigung, weil sich die Antragsgegnerin in vorvertragsähnliche Verhandlungen \nmit dem Investor begeben hat. Es ist unbeachtlich, wer das Bebauungsplanverfahren \nangestoßen hat und welche Motive letztlich Veranlassung gegeben haben, in die \nPrüfung einzutreten, ob es mit der gemeindlichen Stadtpolitik in Übereinstimmung \nsteht, die Vorhaben umzusetzen, die der Bebauungsplan ermöglicht. Unter dem \nGesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans kommt es \nnicht darauf an, ob das Bebauungsplanverfahren beeinflussende oder gar \nbestimmende Erwägungen immer den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen \nentsprachen, die im Zeitpunkt des jeweiligen Verfahrensabschnitts bestanden. \nMaßgebend ist vielmehr das Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens: Der als \nSatzung beschlossene Bebauungsplan muss den Zielvorstellungen der Gemeinde \nentsprechen, die sie für die Bebauungsplanung anführt. Will die Gemeinde den \nBebauungsplan mit allen seinen nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 BauGB beachtlichen \nFestsetzungen, steht seiner \nstädtebaulichen Rechtfertigung nicht entgegen, dass einem Dritten ein vertraglich \ngesicherter Anspruch eingeräumt werden soll, die durch den Bebauungsplan \neröffneten Baumöglichkeiten ausschöpfen zu dürfen.\n\n82\n\nDafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten \nZielvorstellungen nur vorgeschoben wären, gibt es keinen durchgreifenden Anhalt. \nInsbesondere steht die Erwartung der Antragsgegnerin, der Investor werde als \nGegenleistung für die Übertragung der die Errichtung des Einkaufszentrums \nermöglichenden Grundstücksflächen das \"N. \" sowie die \"Parkdecks\", die \nBesuchern beider Sondergebiete zur Verfügung stehen sollen, errichten, der \nAnnahme nicht entgegen, die Antragsgegnerin wolle sowohl das Einkaufszentrum als \nauch das Stadion, und zwar aus Gründen, die die jeweilige Planung selbständig \ntragen.\n\n83\n\nDer Antragsteller meint zu Unrecht, als Gegenleistung für die Stadionerrichtung \nüberplane die Antragsgegnerin ein bislang (nahezu) wertloses Grundstück, damit \ndort ein Einkaufszentrum errichtet werden könne. Die Bebauungsplanung sei \ndeshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil sie gegen das sogenannte \nKoppelungsverbot verstoße. Das ist nicht der Fall.\n\n84\n\nDas Koppelungsverbot erfasst sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche \nVerträge. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass \neine Behörde die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben grundsätzlich nicht ohne \ngesetzliche Ermächtigung von \"wirtschaftlichen Gegenleistungen\" eines privaten \nDritten abhängig machen darf. Der \"Ver-kauf von Hoheitsrechten\" führt zur aus § 138 \nBGB herge-leiteten Nichtigkeit eines auf den \"Verkauf\" gerichteten zivilrechtlichen \nVertrags. Dies besagt aber nicht, dass es der Gemeinde generell verwehrt wäre, \nüber einen Vertrag ihre städtebaulichen Ziele zu verfolgen.\n\n85\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1998 \n- IV ZR 45/98 -, NJW 1999, 208 m.w.N. = \nBRS 60 Nr. 231.\n\n86\n\nDer öffentlich-rechtliche Vertrag ist ebenfalls dem Koppelungsverbots \nunterworfen, wonach - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts \nmiteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren \nZusammenhang steht, und - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne \nentsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen \nabhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der \nEntscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein \"Verkauf \nvon Hoheitsrechten\"). \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 \n- IV C 22.72 -, BVerwGE 42, 331 = \nBRS 37 Nr. 14; Urteil vom 13. Juli 1979 \n- 4 C 67.76 -, BRS 35 Nr. 126; Urteil \nvom 11. Februar 1993 - 4 C 18.91 -, \nBVerwGE 92, 56 = NVwZ 1993, 1099; \nUrteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, \nZfBR 2000, 491 = BBauGB 2000, 73.\n\n88\n\nEine rechtliche Verknüpfung zwischen dem in den Verhandlungen zwischen \nInvestor und Antragsgegnerin erörterten, im Detail durchgesprochenen Paket von \nLeistungen und Gegenleistungen und der Bebauungsplanung besteht jedoch nicht in \ndem Sinne, dass eine hoheitliche Maßnahme der Antragsgegnerin - hier die \nBebauungsplanung - vom Abschluss eines Vertrags oder einer sonstigen Leistung \ndes Privaten abhängig gemacht worden ist. \n\n89\n\nDer Bebauungsplan soll sowohl die Errichtung eines Einkaufszentrums nebst \nParkdecks als auch die \"Sanierung\" des Sportstadions (\"N. \") ermöglichen. \nDer Rat der Antragsgegnerin ist zudem davon ausgegangen, dass die \"Sanierung\" \ndes Q. durch den Investor erfolgen werde, der auch das Einkaufszentrum \nbaut. Der Bebauungsplan soll nicht nur im Sinne einer Angebotsplanung Planungs- \nund Nutzungsziele absichern, sondern \"die zur Projektrealisierung\" erforderlichen \nbauplanungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen (Bebauungsplanbegründung \nZiffer 6). Das Projekt war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits in seinen \nDetails mit dem Investor abgestimmt (vgl. die Bebauungsplanbegründung Ziffern 1, \n5.1, 7.2 und 7.3), wie die Beschlussvorlagen bestätigen, die dem Satzungsbeschluss \nzugrunde gelegen haben. Danach sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans \naufgrund einer Vereinbarung zwischen Stadt und Investor verwirklicht werden, deren \n\"wesentliche Eckpunkte\" der Beschlussvorlage 951/98 und deren \"nähere \nEinzelheiten\" der Beschlussvorlage 865/98 (beide in der Beschlussvorlage 713/98 in \nBezug genommen) zu entnehmen sind. Der Rat ging danach von einem detailliert \nabgestimmten Paket von Leistungen des Investors und Gegenleistungen der Stadt \naus. Dem Investor sollten die im Eigentum der Stadt stehenden Flächen, auf denen \ndas Einkaufszentrum errichtet werden kann, nur gegen die noch zu vereinbarende \nGegenleistung übertragen werden, dass dieser \"die Sanierung und Renovierung des \nQ. zu einem bundesligatauglichen N. ...entsprechend dem \nabgestimmten Raumbuch\" (Beschlussvorlage 865/98, S. 3) übernimmt. Die \nBebauungsplanbegründung ist insofern missverständlich, wenn es dort unter der \nÜberschrift \"Durchführungsmaßnahmen\" heißt, dass \"der Ausbau...nach \nBereitstellung der erforderlichen Geldmittel erfolgen\" soll (vgl. \nBebauungsplanbegründung Ziffer 10). Tatsächlich hatte der Rat eine präzise \n(teilweise gutachterlich aufbereitete) Vorstellung über Wert und Gegenwert der vom \nInvestor und der Stadt jeweils zu erbringenden Leistungen (vgl. Beschlussvorlage \n865/98, S. 9 f.). Danach wurde vom Investor insbesondere die (von der Stadt zu \neinem geringeren Teilbetrag bezuschusste) \"Sanierung\" des \"N. \" im \nGegenzug für die Übertragung der Flächen erwartet, die durch die Festsetzung eines \ndie Errichtung eines Einkaufszentrums ermöglichenden Sondergebiets ihren \nbesonderen wirtschaftlichen Wert erst erlangen sollten.\n\n90\n\nAus diesen Zusammenhängen ergibt sich zwar ein beachtliches tatsächliches \nGewicht der in die Abwägung eingebrachten Interessen des Investors, jedoch keine \nrechtliche Koppelung der Planungsentscheidung des Rats an (vor-)vertragliche \nVereinbarungen. Die in Aussicht gestellte Errichtung des \"N. \" ist nicht die \nGegenleistung für eine - nach Auffassung des Antragstellers - städtebaulich nicht \ngerechtfertigte Bebauungsplanung, sondern bildet einen als angemessen erachteten \nGegenwert für die Übertragung der im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen \nGrundstücksflächen, nachdem diese - städtbaulich gerechtfertigt - überplant worden \nsind. Dass die Erwartung von Baumöglichkeiten, die auf Grundlage einer \nBebauungsplanung eröffnet werden, in einen Kaufvertrag über im \nBebauungsplangebiet gelegene Grundstücke selbst vor Satzungsbeschluss \neinbezogen werden kann, und zwar auch mit einer Rücktrittsklausel für den Fall der \nnicht (wirksamen) Überplanung, ist in der Rechtsprechung im Übrigen \nanerkannt.\n\n91\n\nVgl. BGH, Urteil vom 22. Novem-\nber 1979 - III ZR 186/77 -, BGHZ 76, 16 \n(25).\n\n92\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung fehlt ferner nicht deshalb, weil das \nEinkaufszentrum nicht gebaut werden soll, wenn sich der Investor nicht zugleich zur \nErrichtung des \"N. \" verpflichtet. Die Verknüpfung der beiden \nstädtebaulichen Ziele (Sportförderung und Kaufkraftbindung) wäre allerdings \ngeeignet, Zweifel an einem städtebaulichen Konzept aufzuwerfen, das beide \nAnliegen mit ihrer inhaltlich nicht aufeinander bezogenen Bedeutung als aus jeweils \neigenen städtebaulichen Gründen selbständig gewollt bejaht, wenn damit gerechnet \nwerden müsste, dass die Planung auf absehbare Zeit in ihrer zeitlich verknüpft \ngewollten Ausführung nicht realisiert werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Die \nRealisierung des städtebaulichen Konzepts Q. in all seinen Bestandteilen ist \n- die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt - wahrscheinlich. Für die \nVeräußerung des etwa 51280 qm großen Grundstücks, auf dem das \nEinkaufszentrum errichtet werden soll, erwartet die Antragsgegnerin eine \nGegenleistung im Wert von ungefähr 50 Millionen DM (vgl. Beschlussvorlage 865/98, \nSeite 10). Der wirtschaftliche Gegenwert entspricht einem Kaufpreis von rund 975 \nDM/qm Grundstücksfläche und damit einem jedenfalls nicht unangemessenen Preis-\n/Leistungsverhältnis. Es ist ungeachtet der konkreten Verhandlungen mit F. \ndurchaus wahrscheinlich, dass sich zu diesen Bedingungen auch andere geeignete \nInvestoren finden würden, wie im Übrigen der Vortrag des Antragstellers zum \nvermeintlich mit Vergabegrundsätzen nicht zu vereinbarenden Abschluss des \nKaufvertrags vom 15. April 1999 impliziert.\n\n93\n\nSchließlich fehlt die städtebauliche Rechtfertigung für die Bebauungsplanung \nnicht, weil sich die Antragsgegnerin zu dem Vorhaben als eigenen städtebaulichen \nZielen dienend nur deshalb bekannt hätte, um andere - ansonsten nicht realisierbare \n- Ziele zu verwirklichen. Zwar ist unbestritten, dass die Antragsgegnerin aus eigenen \nMitteln nicht in der Lage ist, das Q. zu \"sanieren\", da Haushaltsmittel in der \nerforderlichen Größenordnung für diesen Zweck nicht zur Verfügung gestellt werden \nkönnen. Dieser Umstand hinderte die Antragsgegnerin jedoch nicht, das vom \nInvestor vorgestellte Vorhaben nach ihrem Konzept städtebaulicher Entwicklung auf \nseine städtebauliche Erforderlichkeit zu prüfen und die Realisierung des Vorhabens \nals diesem Konzept entsprechend zu ermöglichen. So ist die Antragsgegnerin \nvorgegangen. Wie allein die Vielzahl der Stellungnahmen, Gutachten und \nAuswertungen zeigt, hat sich die Antragsgegnerin detailliert gerade auch mit der \nFrage befasst, ob sie ein Einkaufszentrum der hier in Rede stehenden \nGrößenordnung im Stadtgebiet will; sie hat diese Frage bejaht. Ob die von der \nAntragsgegnerin gegebene Antwort auf hinreichender Tatsachengrundlage und \nabwägungsgerechter Gewichtung der betroffenen Belange erfolgt ist, ist keine Frage \nstädtebaulicher Erforderlich-keit der Bebauungsplanung. \n\n94\n\nDie Ratsentscheidung begegnet auch nicht deshalb unter dem Gesichtspunkt \nstädtebaulicher Rechtfertigung Bedenken, weil die Umsetzung des Bebauungsplans \nnur durch einen Vertrag möglich wäre, der seinerseits mit dem Koppelungsverbot \nnicht vereinbar oder aus anderen Gründen nichtig ist. Mit dem \n\"Durchführungsvertrag\" sollte nur noch die Flächenveräußerung sowie ferner \ngeregelt werden, welche Gegenleistung die Antragsgegnerin für den Verkauf der in \nihrem Grundeigentum stehenden Flächen erlangen konnte. Ob diese Gegenleistung \nin der Zahlung eines Geldbetrags oder einer geldwerten Naturalleistung \n(Stadionsanierung) besteht, ist rechtlich nicht in dem Sinne erheblich, dass eine \nunzulässige Koppelung des Grundstücksübertragungsvertrags mit einer hoheitlichen \nMaßnahme in Rede stünde. Selbstverständlich kann die Gemeinde für die \nVeräußerung von Grundstücksflächen eine ihrem wirtschaftlichen Wert \nentsprechende Gegenleistung verlangen (die Wertbindung ist in der Regel gar \nzwingend, vgl. § 90 GO NRW), soweit sie hieran nicht aus anderen Gründen \ngehindert ist. \n\n95\n\nDie Umsetzung des Bebauungsplans ist ferner nicht nur auf Grundlage einer \nVertragsabwicklung möglich, die mit Vergabegrundsätzen in Widerspruch steht. Die \ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom \n26. November 1993, BGBl I 1928 in das Haushaltsgrundsätzege-setz eingefügten §§ \n57a ff. (vgl. nunmehr §§ 97 ff. GWB) regeln die Vergabe von Liefer-, Bau- und \nDienstleistungen (§ 57a Abs. 1 HGrG). Der Bebauungsplan selbst bestimmt nicht, an \nwen zur Umsetzung seiner Festsetzungen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen \nvergeben werden sollen. Allerdings ist der Rat der Antragsgegnerin davon \nausgegangen, dass sich F. als Gegenleistung für die Übertragung von \nGrundstücksflächen, die die Errichtung des Einkaufszentrums ermöglichen, \nvertraglich zur \"Sanierung\" des \"N. -stadions\" verpflichten werde. Ob ein \nsolcher Vertrag ein auf die Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen im Sinne \ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes gerichteter Vertrag ist, kann dahinstehen. Ein \netwaiger Fehler im Vergabeverfahren würde allenfalls die Vergabe der dem \nVergabeverfahren unterfallenden Leistungen betreffen, nicht aber die \nBebauungsplanfestsetzungen erfassen, die auch durch einen anderen Investor \numgesetzt werden können. Ob der Investor, mit dem die Antragsgegnerin \nVertragsverhandlungen geführt hat, oder ein anderer geeigneter Investor Stadion \nund Einkaufszentrum errichten, ist für die Umsetzung des mit dem Bebauungsplan \nverfolgten städtebaulichen Konzepts ohne Belang.\n\n96\n\n2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen.\n\n97\n\nAus Gründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit müssen die \nFestsetzungen eines Bebauungsplans so eindeutig und klar sein, dass dem \nBebauungsplan unmissverständlich zu entnehmen ist, wo und wie gebaut werden \ndarf. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines \nBebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls \n(Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, \nBauR 1995, 662 = BRS 57 Nr. 26.\n\n99\n\na) Die textliche Festsetzung Nr. 4 ist bestimmt. Sie lässt keinen Zweifel, welchen \nLärmschutzansprüchen sie genügen will und verweist eindeutig auf die nach der TA-\nLärm und ihren Modalitäten zu ermittelnden Richtwerte. Ob der Betrieb des \nParkdecks weitergehenden Schutzmaßstäben genügen muss, ist keine Frage der \nBestimmtheit der Festsetzung des Bebauungsplans.\n\n100\n\nb) Die Höhenfestsetzungen sind ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Festsetzung \n\"Hmax. = 18.0 m\" bzw. \"Hmax. = 23.0 m\" beruht auf den §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. \n1 BauNVO, wonach die Höhe baulicher Anlagen unter Bestimmung der \nerforderlichen Bezugspunkte festgesetzt werden kann. Der obere Bezugspunkt des \nHöhenmaßes ist mit der Angabe zulässiger Höhenentwicklung (18 m bzw. 23 m) \nzweifelsfrei bestimmt, da sich aus der Festsetzung eines maximal zulässigen \nHöhenmaßes zugleich die zulässige absolute Höhe des Baukörpers ergibt; er darf \nmit der Oberkante seiner höchstgelegenen Bauteile das festgesetzte Höhenmaß \nnicht überschreiten. Die Festlegung des oberen Bezugspunkts ist nicht deshalb \nunbestimmt, weil der Bebauungsplan auf dem Flachdach eine Lärmschutzwand \nvorsehen würde. In die Bebauungsplanurkunde ist zwar die Lage einer \nLärmschutzwand eingetragen, die die das Baufenster für das Einkaufszentrum \numgebende Baugrenze schneidet. Die Grenze des Baufensters ist jedoch nicht \nnotwendig mit der Außenwand des zulässigen Baukörpers identisch. Darüber hinaus \nist durch den Zusatz zur Kennzeichnung der Lage der Lärmschutzwand, \"Anschluss \nan Baukörper\", klargestellt, dass die Lärmschutzwand nicht etwa auf dem Flachdach \ndes Gebäudes errichtet werden soll.\n\n101\n\nDer untere Bezugspunkt der Höhenfestsetzung ergibt sich aus der textlichen \nFestsetzung Ziffer 5. Danach ist unterer Bezugspunkt für die festgesetzten \nGebäudehöhen die Oberkante Fahrbahn I. Straße. Die Höhenlage der \nVerkehrsfläche ist zwar selbst nicht festgesetzt, doch war eine solche Festsetzung \nauch nicht erforderlich, da die tatsächlichen Geländeverhältnisse den Bau (hier die \nVerbreiterung) der I. Straße nur in einer Weise zulassen, die einen eindeutigen \nBezugspunkt für die Höhenfestsetzung ergibt.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n9. Juni 1997 - 7a D 7/94.NE -, \nm.w.N.\n\n103\n\nDie I. Straße weist im Bereich des Einkaufszentrums nur ein äußerst geringes \nGefälle auf, wie der von der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin überreichte \namtliche Lageplan zu der für die Errichtung des Einkaufszentrums erteilten \nBaugenehmigung vom 13. September 2000 bestätigt. Der Antragsteller behauptet \nkeine anderen örtlichen Gegebenheiten, sondern bezweifelt einen eindeutigen \nunteren Bezugspunkt der Höhenfestsetzung unter Hinweis auf die unterschiedliche \nHöhe der Fahrbahn an ihrem östlichen und westlichen Rand. Es entspricht den \nRegeln der Straßenbautechnik, eine Straße mit einem gewissen Gefälle zu den \nStraßenrändern auszubauen und gegenüber diesen einen Gehweg auf höherem \nNiveau anzulegen. Von einem derart üblichen Straßenausbau durfte der Rat der \nAntragsgegnerin ausgehen und die Fahrbahnoberkante (nicht das Gehwegniveau) \nmit der Höhenfestsetzung in Bezug nehmen. Da die Höhenfestsetzung auf eine \nBeschränkung der Höhenentwicklung des Einkaufszentrums im Vergleich zur I. \nStraße gerichtet ist, ist mangels widersprechender Angaben im Bebauungsplan der \nhöchste Punkt der Fahrbahnoberkante der I. Straße im Bereich des \nEinkaufszentrums maßgebender unterer Bezugspunkt der Festsetzung.\n\n104\n\nDer Bebauungsplan musste die Höhenlage der Verkehrsfläche selbst nicht \nfestsetzen. Eine dahingehende Festsetzung kann zwar dann erforderlich sein, wenn \nder Bebauungsplan der Tiefbauverwaltung einen auch unter dem Gesichtspunkt der \nsogenannten planerischen Zurückhaltung nicht hinnehmbaren Spielraum zur \nAusgestaltung der Straße beließe. \n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n30. April 1993 - 7a D 179/91.NE -.\n\n106\n\nSo liegt der Fall hier nicht. Der Rat der Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, \ndass die Tiefbauverwaltung den Straßenausbau entsprechend den \nGeländeverhältnissen und in Anknüpfung an das in nördlicher und südlicher Richtung \nanschließende Niveau der vorhandenen I. Straße veranlasst.\n\n107\n\nc) Die textliche Festsetzung Nr. 7 ist in dem gebotenen Maß bestimmt. Sie sieht \nje 3 m Wandlänge ein Pflanzbeet zur Aufnahme von Rank-, Schling- oder \nKletterpflanzen vor, die zur Begrünung der Gebäudefassaden im Sondergebiet \n\"Einkaufszen-trum\" ab einer in der Erdgeschosszone geschlossenen Wandlänge von \n10 m sowie der festgesetzten Lärmschutzwände (auf der dem Einkaufszentrum \nabgewandten Seite) dienen sollen. Unklarheiten ergeben sich bezüglich dieser \nRegelung nicht deshalb, weil sie das Aussehen der Begrünung nicht \nstockwerksweise festlegt, denn hinreichend bestimmt ist die Begrünung der \ngesamten Gebäudefassaden ab festgelegten Mindestwandlängen gefordert. Ob mit \ndieser Festsetzung zum gewollten Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft im \nvorausgesetzten Umfang beigetragen wird, ist keine Frage der Bestimmtheit der \nFestsetzung. \n\n108\n\nd) Die Festsetzungen der Sondergebiete genügen den \nBestimmtheitsanforderungen. Bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für \nein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ist der Plangeber nicht an die in §§ 2-\n10 BauNVO angeführten Nutzungsarten und auch nicht an die in § 1 Abs. 4 bis \nAbs. 9 BauNVO für die typisierten Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der \nDifferenzierung gebunden. \n\n109\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n7. September 1984 - 4 N 3.84 -, BRS 42 \nNr. 55.\n\n110\n\nEbenso wenig ist er bei der Verwendung von Begriffen aus dem \nNutzungsartenkatalog der Baunutzungsverordnung gehindert, diese entsprechend \nder besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln.\n\n111\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, BRS 49 \nNr. 66.\n\n112\n\nDanach durfte der Rat ein Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung Sport \n\"N. \" festsetzen. Allerdings ergibt sich die Art der zulässigen Nutzungen im \nEinzelnen dieses Sondergebiets \"Sport-N. \" nicht aus dem gewählten \nBegriff selbst. Zur näheren Bestimmung muss und darf auf die \nBebauungsplanbegründung zurückgegriffen werden. Unter Ziffer 5.1 der \nBebauungsplanbegründung ist detailliert beschrieben, welche baulichen Anlagen im \nPlangebiet errichtet werden dürfen.\n\n113\n\nEbenso auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig ist der Begriff der \n\"Parkdecks\", mit dem der Zweck des Sondergebiets 2 über den angegebenen Zweck \n\"Einkaufszentrum\" hinaus festgelegt ist. Der Begriff \"Parkdecks\" ist aus sich heraus \nzwar verständlich, lässt allerdings noch nicht deutlich werden, weshalb er einem \nSondergebiet zugeordnet werden müsste, da ein Einkaufszentrum ohnehin auf \nParkmöglichkeiten angewiesen ist und daher der Begriff des Einkaufszentrums selbst \nregelmäßig entsprechende Baulichkeiten umfasst. Die Begründung des \nBebauungsplans ergibt den eigentlichen Zweck der Festsetzung eines \nSondergebiets auch für \"Parkdecks\". Denn danach sollen - wie ausgeführt - die \nParkdecks zur Abdeckung des Stellplatzbedarfs dienen, der dem Einkaufszentrum \nund dem Sportbereich zuzuordnen ist. \n\n114\n\n3) Zur Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans führende Verletzungen der aus § 1 \nAbs. 4 BauGB folgenden Anpassungsanforderungen können entgegen der \nAuffassung des Antragstellers gleichfalls nicht festgestellt werden, was jedoch \nletztlich offenbleiben kann. \n\n115\n\nGemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der \nRaumordnung und Landesplanung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind, wie \n§ 3 Nr. 2 ROG ausdrücklich klarstellt, verbindliche Vorgaben in Form von räumlich \nund sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder \nRegionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen \nFestlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung \ndes Raums. Solche Ziele legen in Richtung auf die örtliche Planung \nRahmenbedingungen fest, die tendenziell auf weitere Konkretisierung angelegt sind. \nSie bieten Lösungen, die auf landes- oder regionalplanerischer Ebene keiner \nErgänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der \nBauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung \nzugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene \nplanerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der \nZielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringe inhaltliche Dichte \naufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch \neine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, entfaltet es schwächere oder stärkere \nRechtswirkungen. \n\n116\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 \nNr. 12 = BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, \n167.\n\n117\n\nDiese Rechtswirkungen bestehen darin, dass die planerischen Entscheidungen \nder Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung (und Landesplanung) in \nÜbereinstimmung gebracht werden müssen, wobei der Gemeinde allerdings - je nach \ndem Konkretisierungsgrad der Zielaussage - durchaus Spielräume für eigene \nplanerische Aktivitäten verbleiben.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, \na.a.O.\n\n119\n\nDie Ziele der Raumordnung werden in Nordrhein-Westfalen im \nLandesentwicklungsprogramm, im Landesentwicklungsplan bzw. den \nGebietsentwicklungsplänen und in Braunkohleplänen dargestellt (vgl. § 11 LPlG \nNRW). Das als Gesetz (vgl. § 12 LPlG NRW) beschlossene \nLandesentwicklungsprogramm umfasst in seinen §§ 19 ff. \"allgemeine Ziele\" der \nRaumordnung, die gemäß § 37 Abs. 2, Abs. 1 LEPro NRW bei raumbedeutsamen \nPlanungen auch von den Gemeinden zu beachten sind. Raumbedeutsam sind \nPlanungen, durch die - wie hier - Raum in Anspruch genommen oder die räumliche \nEntwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Der \nfür die von der Antragsgegnerin verfolgte Bebauungsplanung hier bedeutsame § 24 \nAbs. 3 LEPro NRW ist ein die Bebauungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB \nbindendes Ziel. \n\n120\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, \nBRS 60 Nr. 1.\n\n121\n\nOb eine der Regelungen der §§ 19 ff. LEPro NRW bindendes Ziel der \nRaumordnung ist, folgt allerdings noch nicht allein daraus, dass sie in den \nAbschnitten II und III Landesentwicklungsprogramm unter den Überschriften \n\"Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Struktur \ndes Landes\" bzw. \"Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für \nSachbereiche\" stehen. § 37 Abs. 2 LEPro NRW ist gleichermaßen nicht zu \nentnehmen, dass jede der dort in Bezug genommenen Regelungen im Sinne des § 1 \nAbs. 4 BauGB bindenden Charakter hat. Maßgebend ist vielmehr, ob die in § 3 Nr. 2 \nROG genannten Voraussetzungen - denen Planungsvorgaben genügen müssen, um \nals Ziel der Raumordnung die Träger der Bauleitplanung bindende Wirkung entfalten \nzu können - von den in den §§ 19 ff. LEPro NRW aufgeführten allgemeinen Zielen \njeweils erfüllt werden.\n\n122\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, \nUPR 1999, 359 unter Bezug auf Hoppe, \nZiele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG \n1998) und Allgemeine Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung im \nLandesentwicklungsprogramm - LEPro - \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, NWVBl. \n1998, 461.\n\n123\n\nGemäß § 24 Abs. 3 LEPro NRW sollen Sondergebiete für Einkaufszentren nur \nausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und \nUmfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen \nzu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und \nfunktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Diese Regelung erfüllt die \nVoraussetzungen des § 3 Nr. 2 ROG, insbesondere ist sie räumlich und sachlich \nbestimmt. Nach Ansicht des Senats folgt weder aus der Verwendung des Wortes \n\"sollen\" noch aus dem Wortlaut einzelner Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW, dass es sich nicht um eine bindende Planungsvorgabe handelt. \n\n124\n\nA.A. Hoppe, a.a.O., m.w.N.\n\n125\n\nDas Landesentwicklungsprogramm bestimmt Ziele der Raumordnung auf der \nGrundlage eines Verfahrens, in das die Gemeinden und Gemeindeverbände \neinbezogen sind (vgl. § 12 Satz 3 LPlG NRW). Es ist Teil der Landesplanung, deren \nAufgabe die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für eine \nden Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Landesentwicklung ist (vgl. § 1 \nLPlG NRW). Die Planung der Landesentwicklung ist durch das sog. \nGegenstromprinzip (vgl. § 1 Abs. 3 ROG) mit geprägt, das die wechselseitige \nBerücksichtigung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume wie des \nvon der Planung erfassten Gesamtraums fordert. Die Vielfalt der in die \nGesamtplanung mit ihrem jeweiligen Gewicht einzustellenden Belange führt dazu, \ndass die Zielvorgabe nur insoweit verbindlich und bestimmt sein muss, als die \nLandesplanung einen Rahmen für die örtliche Planung vorgeben will und diesen \nunter Beachtung der grundsätzlich der Gemeinde für ihre örtlichen Belange \nzustehenden Planungshoheit vorgeben kann. Die Landesplanung muss keine Ziele \nbestimmen, die nicht mehr konkretisierungsbedürftig sind, sondern kann sich auf die \nauf weitere Konkretisierung angewiesene Setzung von Rahmenbedingungen \nbeschränken Daher steht die Verwendung des Wortes \"sollen\" in § 24 Abs. 3 LEPro \nNRW der Annahme nicht entgegen, dass die Gemeinde an den durch § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW vorgegebenen Rahmen grundsätzlich gebunden ist. Es entspricht dem \nin der Rechtsanwendung üblichen Verständnis, die an das Wort \"soll\" angeknüpfte \nRechtsfolge als grundsätzlich, d.h. im Regelfall verbindlich (\"muss\") anzunehmen; \nnur für den atypischen Ausnahmefall ist die Rechtsfolge nicht zwingend angeordnet. \nDurch die Verwendung des Wortes \"sollen\" hat der Landesgesetzgeber dem \nUmstand Rechnung getragen, dass mit der Orientierung von Sondergebieten für \nEinkaufszentren an der zentralörtlichen Gliederung, der Versorgung der Bevölkerung \nsowie den jeweiligen Siedlungsschwerpunkten nicht jede örtliche Besonderheit \nberücksichtigt sein kann. So mag im atypischen Einzelfall die Errichtung eines \nEinkaufszentrums städtebaulich in Übereinstimmung mit den Zielen der \nRaumordnung gerechtfertigt sein, ohne dass den Zielvorgaben des § 24 Abs.3 LEPro \nNRW vollen Umfangs genügt ist. Bei atypischen Gegebenheiten, soweit diese eine \nAbweichung von den einzelnen Zielvorgaben rechtfertigen, verbleibt der Gemeinde \ndie Kompetenz, ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum abweichend von den sich \naus § 1 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §§ 24 Abs. 3, 37 LEPro NRW grundsätzlich \nergebenden Anforderungen zu planen. Dass die Ziele beachtet werden \"sollen\", \nnimmt ihnen die strikte Verbindlichkeit nicht. Sind keine atypischen, nämlich von dem \ndem Gesetz zugrunde liegenden Regelfall abweichende örtliche Besonderheiten \nfestzustellen, so sind alle Zielvorgaben zu beachten. Dass es in atypischen Fällen \nanders sein kann, führt zu keiner anderen Erkenntnis, als dass es dann - bezogen \nauf den jeweiligen atypischen Fall - an einer entsprechenden verbindlichen \nZielvorgabe fehlt.\n\n126\n\nDie weiteren Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 3 LEPro NRW stellen die \nFunktion der Vorschrift als eine den Rahmen zulässiger Bauleitplanung \nbeschränkende Zielaussage auch nicht - wie die Antragsgegnerin erwägt - deshalb in \nFrage, weil die Tatbestandsmerkmale den rechtsstaatlichen \nBestimmtheitsanforderungen nicht genügen würden. Bestimmtheitsanforderungen an \neine - bindende - Rahmenvorgabe sind naturgemäß weniger streng als dies bei einer \nim Einzelnen konkret bindenden Regelung der Fall ist. § 24 Abs. 3 LEPro NRW ist \nnicht auf Verbindlichkeit dergestalt ausgerichtet, dass seine Umsetzung in der \nörtlichen Bauleitplanung lediglich ein Akt der Gesetzessubsumtion wäre, die nur zu \neinem \"richtigen\" Ergebnis führen kann. Ziele der Raumordnung sind nicht \nunbestimmt, weil sie lediglich den Rahmen der Bauleitplanung abstecken, für die \nörtliche Planung innerhalb des abgesteckten Rahmens jedoch Raum für die \nabwägende Konkretisierung lassen. Die bindende Wirkung des Raumordnungsziels \nbesteht nur soweit, wie das Ziel die örtliche Bauleitplanung einengend formuliert ist, \nwährend die Gemeinde innerhalb des Rahmens mangels einengender Zielvorgabe \nbefugt ist, den verbleibenden Gestaltungsspielraum selbst auszufüllen. \n\n127\n\nVgl. Runkel in \nBielenberg/Erbguth/Runkel, \nRaumordnungsgesetz, K § 3 Rdnr. 48; \nSpoerr, Raumordnungsziele und \ngemeindliche Bauleitplanung, in: \nPlanung, Festschrift für Hoppe zum \n70. Geburtstag, 2000, S. 343 (350).\n\n128\n\nDie Bestimmung, inwieweit die gemeindliche Planungshoheit durch die \nZielvorgabe des § 24 Abs. 3 LEPro NRW beschränkt ist, wie weit oder wie eng die \neinzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Norm zu verstehen sind, hat der \ndargestellten Einbettung der allgemeinen Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung in das System der Planungshierarchie sowie dem Umstand \nRechnung zu tragen, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung je nach \nihrem Regelungsgegenstand mehr oder weniger weitgehend auf die Konkretisierung \ndurch die örtliche Bauleitplanung verweisen oder gar angewiesen sind. Lässt eine \nZielvorgabe mehr als nur eine Zielkonkretisierung zu, steht damit noch nicht die \nBestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Ziels in Rede. Vielmehr ist es auch dann \nbestimmt, wenn es lediglich den Rahmen möglicher örtlicher Bauleitplanung in dem \ndie eine oder die andere Entscheidung ermöglichenden Umfang absteckt. Wie weit \nder Rahmen gezogen ist, regelt das Gesetz. \n\n129\n\nDavon ausgehend gilt Folgendes: Das Einkaufszentrum Q. ist räumlich und \nfunktional einem Siedlungsschwerpunkt zugeordnet. Ein Siedlungsschwerpunkt ist \nder Standort in einer Gemeinde, der sich für ein räumlich gebündeltes Angebot von \nöffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der \nsozialen und medizinischen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignet \n(§ 6 Satz 1 LEPro NRW). Das Landesentwicklungsprogramm legt damit nicht selbst \nfest, wo die jeweiligen Gemeinden ihren Siedlungsschwerpunkt haben, sondern setzt \nvoraus, dass die Gemeinden ihre Entwicklung an entsprechend geeigneten \nBereichen ausrichten, selbst also eine Entscheidung über die Entwicklung der \nSiedlungsschwerpunkte getroffen haben. Auch die Antragsgegnerin hat eine solche \nEntscheidung getroffen und im Flächennutzungsplan Siedlungsschwerpunkte \ndargestellt. Innerhalb des Siedlungsschwerpunkts, zu dem auch die Innenstadt \nN. gehört, sieht der Bebauungsplan Nr. 400 die Errichtung des Einkaufszentrums \nvor. Es ist diesem Siedlungsschwerpunkt damit nicht nur räumlich zugeordnet, \nsondern wird von ihm umfasst. Ebenso wenig fehlt die funktionale Zuordnung zum \nSiedlungsschwerpunkt. Der Siedlungsschwerpunkt hat die aus § 6 LEPro NRW \nableitbare Funktion, u.a. das Angebot privater Einrichtungen der Versorgung zu \nbündeln; bei mehreren Siedlungsschwerpunkten eines Oberzentrums oder \nSiedlungsschwerpunkten von Grund- und Mittelzentren wird darüber hinaus zu \nfragen sein, ob das geplante Vorhaben der Funktion des Siedlungsschwerpunkts \nauch insoweit dient, als es nicht seinem Zweck widerstreitende Auswirkungen hat, \nweil es etwa Versorgungsfunktionen hat, die über den Versorgungsauftrag des \njeweiligen Siedlungsschwerpunkts oder des jeweiligen Grund- oder Mittelzentrums in \neiner mit dem \nSystem zentralörtlicher Gliederung nicht zu vereinbarenden Weise hinausgeht. Von \nall dem ist hier keine Rede, denn das Einkaufszentrum ist in dem zentralen \nSiedlungsschwerpunkt des Oberzentrums N. vorgesehen. Eine nähere \nEingrenzung des Bereichs innerhalb eines Siedlungsschwerpunkts, in dem ein \nEinkaufszentrum etwa im Hinblick auf die sich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden \nabwägungserheblichen Belange verträglich vorgesehen werden kann, lässt sich dem \nTatbestandserfordernis der räumlichen und funktionalen Zuordnung zu einem \nSiedlungsschwerpunkt nicht entnehmen. § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW bindet die Gemeinde daher insoweit nicht weitergehend, sondern weist \ndie maßgebenden standortbezogenen Fragen der planerischen Entscheidung der \nGemeinde zu. Das Einkaufszentrum als solches entspricht der angestrebten \nzentralörtlichen Gliederung. N. ist gemäß Ziffer 5.1; Anlage B Ziffer 10 \nLandesentwicklungsplan I/II - \"Raum- und Siedlungsstruktur\" - vom 1. Mai 1979, \nMBl. 1979, 1080, der ebenfalls die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung bestimmt (vgl. § 11 LPlG NRW), Oberzentrum, in dem als \nMindestausstattung u.a. \"Einkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen in möglichst \nvollständiger spezialisierter Differenzierung vorhanden sein\" sollen (Ziffer 5.4 \nLandesentwicklungsplan I/II i.V.m. Anlage D Ziffer 3). Ein Einkaufszentrum gehört \nzum mittlerweile typischen Leistungsangebot im Einkaufs- und Dienstleistungssektor; \nes ist seiner Art nach daher in einem Oberzentrum zulässig, und zwar auch dann, \nwenn es Größenordnungen erreicht, die zu Kaufkraftabflüssen aus umgebenden \nMittel- oder Grundzentren führen können. \n\n130\n\nOb das Einkaufszentrum schließlich hinsichtlich seiner Lage und seines Umfangs \nder angestrebten zentralörtlichen Gliederung entspricht, lässt der Senat offen. Der \nBebauungsplan Nr. 400 sieht das Einkaufszentrum allerdings nicht in Randlage \nN. , sondern in dem den Stadtkern umfassenden Siedlungsschwerpunkt, \nwenngleich an dessen Rand vor. Eine Zielvorgabe, die den Standort eines \nEinkaufszentrums näher eingrenzen würde, ist § 24 Abs. 3 LEPro NRW jedenfalls \ndann nicht zu entnehmen, wenn nicht gerade die geplante Lage des \nEinkaufszentrums der Versorgung der Bevölkerung im Rahmen der zentralörtlichen \nGliederung widerspricht. Auch dürfte der Umfang des geplanten Vorhabens der \nzentralörtlichen Gliederung nur dann nicht entsprechen, wenn die mit seiner Nutzung \nverbundenen Kaufkraftabflüsse die das Oberzentrum umgebenden Mittel- und \nGrundzentren nicht nur in der ihnen jeweils zukommenden Versorgungsaufgabe \nbeeinträchtigen, sondern diese in Frage stellen. Auf weitergehende Erwägungen zu \ndiesen Fragen kommt es nicht an, da der Bebauungsplan aus anderen Gründen \nnichtig ist.\n\n131\n\n4. Der Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden \nAbwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB. \n\n132\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n133\n\na) Die Antragsgegnerin ist allerdings in eine Abwägung eingetreten. Einer \nRechtsbindung, die eine echte Abwägungsentscheidung nicht zugelassen hätte, hat \nsich die Antragsgegnerin nicht unterworfen. Zwar können im Planverfahren \neingegangene Bindungen etwa vertraglicher Art die das Planverfahren \nabschließende Abwägung in unzulässiger Weise binden, es letztlich je nach Gewicht \nder durch Vorentscheidungen geschaffenen Bindungen zu einer funktionslosen \nFörmlichkeit degradieren. Dabei macht es letztlich keinen Unterschied, ob die \nvorgegebenen Bindungen mehr rechtliche oder tatsächliche Qualität haben. \n\n134\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, a.a.O.\n\n135\n\nEine solche Situation kann hier nicht festgestellt werden. Der Antragsteller \nbezieht sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Gutachten des Instituts für \nDeutsches und Internationales Baurecht e.V. aus April 1998, wonach die \nAntragsgegnerin mit dem Investor jedenfalls vorvertragsähn-liche \nRechtsbeziehungen eingegangen sei, die gegen das sog. Koppelungsverbot \nverstoßen würden. Auf eine derart unzulässige Koppelung hat sich der Rat jedoch \n- wie oben (B II 1) ausgeführt - nicht eingelassen. Eine weitergehende unmittelbar \nrechtlich verbindliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan zu \nbeschließen, wird vom Antragsteller weder behauptet noch ist sie sonst ersichtlich. \n\n136\n\nAuch eine rechtserhebliche Bindung tatsächlicher Art vermag der Senat nicht \nfestzustellen. Für eine dahingehende Annahme genügt nicht, dass der Wert der vom \nInvestor gebotenen \nLeistung beachtlich ist. Die in Rede stehenden Anreize des Investors, eine ihn \nbegünstigende Planung in Angriff zu nehmen, sind nicht aus sich heraus \nmakelbehaftet, solange sie nur dazu führen, dass die Gemeinde in eine umfassende \nAbwägung eintritt und zuvor erwägt, ob die angeregte Planung städtebaulich \ngerechtfertigt ist. \"Zuvor\" darf allerdings nicht in dem Sinne missverstanden werden, \ndass es auf die Frage ankäme, welche Motive Meinungsträger einer Gemeinde \nbewogen haben könnten, den von einem Privaten unterbreiteten \nPlanungsvorstellungen näher zu treten. Maßgebend ist auch hier, ob die Gemeinde \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Vorhaben will, weil es (auch) ihrem \nstädtebaulichen Konzept entspricht und dass sie in diesem Zeitpunkt eine fehlerfreie \nAbwägung der von der Planung betroffenen Belange vornimmt.\n\n137\n\nb) Die Antragsgegnerin hat jedoch schon nicht alle abwägungsbeachtlichen \nUmstände in dem für eine abwägungsgerechte Entscheidung erforderlichen Umfang \nermittelt.\n\n138\n\nSie hat sich zunächst keine hinreichende Klarheit über die städtebaulichen \nAuswirkungen des festgesetzten Sondergebiets für ein Einkaufszentrum \nverschafft.\n\n139\n\naa) Richtschnur der planerischen Abwägung bei der Ausweisung eines \nSondergebiets für ein Einkaufszentrum ist, dass der Plangeber sich hinreichende \nGewissheit über die etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen bei \nRealisierung der von ihm vorgesehenen Festsetzungen verschaffen muss. Dies \ngebietet § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Abwägung hat insbesondere die in § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO genannten Aspekte in den Blick zu nehmen und in bewusster \nKenntnis der insoweit erkennbaren negativen Betroffenheiten abwägend darüber zu \nbefinden, ob die mit der Planung verfolgten (positiven) Zielsetzungen es im konkreten \nFall rechtfertigen, die etwaigen negativen Auswirkungen auf die vom Gesetzgeber \nausdrücklich genannten städtebaulich relevanten Belange hinzunehmen. Dabei \nwaren hier - neben Umwelteinwirkungen - insbesondere die Sicherung der \n\"Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des zuzulassenden \nEinkaufszentrums\" und die \"Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der \nGemeinde oder in anderen Gemeinden\" von Bedeutung. Insoweit präzisiert und \nkonkretisiert § 11 Abs. 3 BauNVO das, was gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB \nmit dem städtebaulich relevanten \"Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung \nder Bevölkerung\" ohnehin generell Gegenstand des Abwägungsprogramms nach § 1 \nAbs. 6 BauGB ist.\n\n140\n\nDie in Betracht kommenden Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche sowie auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung \nhat die Antragsgegnerin auf Grundlage der von der H. Stadt- und Standortmarketing \n(H. ) erstellten Gutachten aus August 1994, Juli 1995 und Juli 1997 prognostiziert. \nDie Gutachten genügen nicht den Anforderungen an eine Prognose, die dem Rat der \nAntragsgegnerin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die \nbenannten städtebaulichen Auswirkungen hätte geben können.\n\n141\n\nEine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu prüfen, ob die Prognose mit den \nim maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für \nsie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft \ninsoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende \nErmittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis \neinleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose \nverbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen \nVerhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist \nhingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise \nsachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. \n\n142\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 \n- 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188 = \nBuchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8; \nHoppe/Grohfels, Öffentliches Baurecht, \nRdn. 105 ff.m.w.N..\n\n143\n\nDie Gutachten der H. berücksichtigen den entscheidungserheblichen \nSachverhalt unzureichend. Sie gehen davon aus, dass im Sondergebiet ein \nbestimmter Betriebstyp verwirklicht wird, der aufgrund einer bestimmten \nFlächenproduktivität einen Jahresumsatz von bis 205 Mill. DM erwirtschaften kann. \nDieser Umsatz wird zu Lasten der im Marktgebiet vorhandenen Geschäfte erzielt, \nsoweit er nicht Kaufkraft abschöpfen kann, die bisher aus dem Marktgebiet \nherausgeflossen ist oder ungenutzt war; in welchem Maße die jeweiligen \nVersorgungsbereiche betroffen sind, beurteilen die Gutachter auf der Grundlage \nbestehender Kaufkraftflüsse nach der sog. ökonometrischen Methode. Danach ist \nausweislich der Gutachten für die Frage, welcher Anteil der bestehenden \nKaufkraftflüsse auf einen neuen Geschäftsstandort umgeleitet wird, einerseits die \nAttraktivität des Geschäfts (Verkaufsfläche und Auswahl) und andererseits der \nZeitaufwand zur Erreichung der Einkaufsstätte maßgebend, wobei die Zeitdistanz \nnach der Art des zu deckenden Bedarfs eine mehr oder weniger starke Bedeutung \nhat (vgl. H. Gutachten aus Juli 1995, S. 108 f.). Der gutachterliche Ansatz ist bereits \ninsoweit nicht zweifelsfrei, als die Obergrenze des erwarteten Umsatzes mit 205 Mill. \nDM angegeben ist und die Gutachter von diesem Wert als maßgebendem \nSachverhaltselement ausgegangen sind. Die Gutachten sind letztlich jedenfalls \ndeshalb keine geeignete Grundlage für die Prognose der vom Einkaufszentrum zu \nLasten anderer Versorgungsbereiche (Innenstadt, Nebenzentren, \nUmlandgemeinden) zu erzielenden Kaufkraftbindung, weil die Gutachter die \nAttraktivität des Einkaufzentrums unzureichend beachtet haben.\n\n144\n\nDie Gutachter gehen \"basierend auf den Vorgaben des Inves-tors F. von einem \nspezifischen Branchen- und Absatzformenmix\" aus (Gutachten aus 1997, S. 6, \nGutachten aus 1994, S. 43). Der von den Gutachtern angenommene Branchenmix ist \nin der exakten Größenordnung durch den Bebauungsplan jedoch nicht zwingend \nfestgeschrieben, wie dies durch eine über die textlichen Festsetzungen \nhinausgehende Festlegung, welche Sortimente in welchem Umfang \n(Verkaufsflächen) angeboten werden dürfen, möglich gewesen wäre. Der \nBebauungsplan schreibt nach dem Wortlaut seiner textlichen Festsetzungen in \nZiffern 1.1 bis 1.3 keine Einzelhandelsangebote zwingend vor, sondern bestimmt \nlediglich für insgesamt drei Warengruppen auf die Verkaufsfläche bezogene \nNutzungsobergrenzen (SB-Markt mit maximal 60% \"Food-Artikeln\"; großflächige \nEinzelhandelsbetriebe nur ohne \"Food-Artikel\", Bekleidungsfachmärkte bis 5000 qm \nVerkaufsfläche, Elektrofachmärkte bis 3000 qm Verkaufsfläche). Im Übrigen ist das \nWarenangebot seiner Art nach in das Belieben des Betreibers des Einkaufszentrums \ngestellt. Über die aus den textlichen Festsetzungen ersichtlichen Beschränkungen \nhinaus sollten bindende Festsetzungen vermieden werden, um dem Betreiber eine \nflexible Reaktion auf die sich ändernden Markterfordernisse und Kundenwünsche zu \nermöglichen (Bebauungsplanbegründung Ziffer 7.2). Der Bebauungsplanbegründung \nlässt sich zwar auch entnehmen, dass mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 \nzwingend ein SB-Warenhaus (Vollsortimenter) gefordert werden soll. Eine \nBeschränkung der Warensortimente folgt aus dieser Festsetzung mit Ausnahme der \nschon erwähnten Beschränkung der für \"Food-Artikel\" zulässigen Verkaufsfläche \naber nicht. Demnach lässt es der Bebauungsplan beispielsweise zu, dass auf \n25.000 qm Verkaufsfläche ein SB-Warenhaus mit 6000 qm Verkaufsfläche, im \nÜbrigen aber ausschließlich Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, deren \nAngebotspalette, sofern die Verkaufsfläche dieser Betriebe unter 699 qm verbleibt, \ninhaltlich völlig unbeschränkt ist und bei Betrieben mit einer Verkaufsfläche ab 700 \nqm nur bei Bekleidungsfachmärkten und bei Elektrofachmärkten einer Beschränkung \nunterliegt.\n\n145\n\nLetztlich ohne Kenntnis des im Bebauungsplangebiet konkret zulässigen \nBranchenmixes wäre das Gutachten der H. hinsichtlich der Umsatzerwartungen am \nStandort des Einkaufszentrums nur dann von zutreffenden Voraussetzungen \nausgegangen, wenn der angenommene Umsatz von 205 Mill. DM im Bereich der zu \nerwartenden Obergrenze liegen würde. Dies haben die Gutachter zwar der Sache \nnach behauptet, nämlich ausgeführt, dass \"der obere Prognosewert von 205 Mill. \nDM\" \"bei einem absatzwirtschaftlich optimalen vielfältigen Branchenmix mit \nSchwergewicht auf innenstadtrelevanten Sortimenten\" (Gutachten Juli 1997, S. 7) \nerreicht werden könne. Für die Behauptung der Gutachter ergibt sich aus den \nvorliegenden Gutachten jedoch keine hinreichende Stütze. Die Gutachter sind in \nihren beiden Gutachten aus 1994 (S. 44) und 1997 (S. 6) von den einzelnen \nBranchen zugeordneten Raumleistungen ausgegangen, die zwar in der Summe auf \nden Umsatz von 205 Mill. DM führen, im Detail jedoch eine deutlich unterschiedliche \n(zum Teil zwischen 1994 und 1997 unterschiedlich eingeschätzte) Raumleistung \nannehmen. Den \"Shops\" auf ca. 6.000 qm Verkaufsfläche weisen die Gutachter 1994 \neine Raumleistung von 8.333,-- DM je qm Verkaufsfläche, 1997 bezogen auf \n5.000 qm Fachgeschäfte eine solche von 8.000,-- DM je qm Verkaufsfläche zu. Die \nBandbreite der ermittelten Raumleistungen reicht von 7.600,-- DM je qm \nVerkaufsfläche (1997 angegeben für 5.000 qm Verkaufsfläche für zwei Textilhäuser) \nbis 10.666,-- DM je qm Verkaufsfläche (1994 angegeben für 1.500 qm Fachmarkt \nUnterhaltungselektronik). Unterstellt, die den jeweiligen Branchen zugeordneten \nRaumleistungen seien für sich betrachtet zutreffend, ist doch nicht belegt oder \nersichtlich, dass ein optimaler Branchenmix nicht zu deutlich höheren Umsätzen \nführen würde. Die Betriebe der Innenstadt N. weisen nach den Zahlen, von \ndenen die Gutachter ausgegangen sind, eine Verkaufsfläche von insgesamt \n123.634 qm auf und erwirtschafteten 1.181,6 Mill. DM Umsatz (Gutachten 1994, \nS. 1); dies ergibt eine Raumleistung von immerhin 9.557,-- DM je qm Verkaufsfläche, \ngegenüber der von den Gutachtern für das Einkaufszentrum angenommenen \nRaumleistung von insgesamt 8.200,-- DM je qm Verkaufsfläche. Worauf die aus \ndiesem Vergleich ableitbaren Differenzen beruhen sollen, zeigen die Gutachter nicht \nauf.\n\n146\n\nAuf nähere Einzelheiten kommt es nicht an, da die Prognose der Gutachter zur \nwahrscheinlichen Kaufkraftbindung durch das Einkaufszentrum die spezifischen \nBesonderheiten des Ein-kaufszentrums, das im Bebauungsplanbereich errichtet \nwerden kann, nicht hinreichend berücksichtigt hat.\n\n147\n\nDie von den Gutachtern verwandte ökonometrische Methode ist - wie \nausgeführt - darauf angewiesen, mittels eines \"empirisch ermittelten Koeffizienten\" \ndie sog. Abflussquote, also den Anteil der Kaufkraft zu ermitteln, der zum neuen \nGeschäft umgeleitet wird. Neben dem nach Branchengruppen gewichteten \nZeitaufwand zur Erreichung des Geschäfts ist die Attraktivität des Geschäfts von \nmaßgebender Bedeutung, um die Abflussquote zutreffend zu bestimmen. Die \nGutachter haben die die Attraktivität des Einkaufszentrums bestimmenden Faktoren \nnicht zutreffend ermittelt. Die dem Gutachten 1995 zugrunde liegenden Befragungen \ndürften für die Bestimmung des Attraktivitätsfaktors ohnehin ohne Belang und \ndeshalb auch nur bedingt geeignet gewesen sein, die Ergebnisse des Gutachtens \n1994 \"zu fundieren und...zu validieren\". Denn \"durch empirische Befragungen \n?lassen sich? Kaufkraftflussumlenkungen zum Einkaufszentrum Q. -Park nicht ex \nante ermitteln...\" (Gutachten 1995, S. 61). Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. \n\n148\n\n\"In die Berechnung von Attraktivitätsindizes für innerstädtische Zentren\" beziehen \ndie Gutachter \"den Gesamteindruck des Zentrums, die Topographie des Zentrums, \ndie Dichte des Geschäftsbesatzes, die Gebäudewirkung, die Schaufensterwirkung, \ndie Lauflagequalität, den Raum für Fußgänger, Parkmöglichkeiten in Zentrumsnähe, \nDimensionierung der Warenhäuser und anderer Magneten\" ein (Gutachten 1994, \nS. 97), in die Bewertung der Attraktivität der (agglomerierten) Geschäfte nur die \nVerkaufsflächen und die Auswahl (Gutachten 1994, S. 100). Diese \nBewertungsgrundlage mag zu brauchbaren Ergebnissen in den Fällen führen, in \ndenen der Einfluss eines Geschäfts oder einer Geschäftsansammlung zu bewerten \nist, deren Attraktivität im Wesentlichen vom Warenangebot bestimmt wird. Auf einen \nsolchen Geschäftstyp stellt die Begutachtung ab. Das Gutachten 1994 benennt als \n\"Eckdaten des Einkaufszentrums\" 25.000 qm Verkaufsfläche (zuzüglich 6.000 qm \nNebenfläche) und ca. 17.000 qm Bruttogeschossfläche für Nebennutzungen (S. 55). \nAls \"Nebennutzungen\" sind 13.000 qm Bürofläche und 7.000 qm für ein Hotel \ngenannt, die im Gutachten jedoch keine gesonderte Berücksichtigung finden, da \n\"beide Vorhaben...unabhängig von der Entwicklung des Einkaufszentrums bewertet \nwerden (können)\" (Gutachten S. 43). In die Gutachten 1995 und 1997 sind die \n\"Neben-flächen\" ebenfalls nicht eingeflossen (vgl. Gutachten 1995, S. 16; Gutachten \n1997, S. 6 f.). Dem Ansatz der Gutachter entsprechen die Befragungen von \nPassanten und Haushalten, die auf bestimmten Branchen zugeordnete Artikel und \ndie entsprechende Zuordnung von Einzelhandelsbetrieben gerichtet waren, die \njedoch mit keinem Wort auf die Frage eingegangen sind, ob in N. etwa ein \nEinkaufszentrum vermisst werde. So bezieht sich die Frage 5 der \nHaushaltsbefragung (Frage 7 der Passantenbefragung: \"Welche großflächigen \nEinzelhandelsbetriebe vermissen Sie in N. ?\") zwar auf ein \"Kaufhaus\", auch auf \neinen als \"sehr großer Supermarkt\" definierten Verbrauchermarkt, nicht jedoch auf \nein Einkaufszentrum.\n\n149\n\nEin Einkaufszentrum ist ein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und \nverwalteter Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener \nArt und Größe, zumeist verbunden mit verschiedenartigen \nDienstleistungsbetrieben.\n\n150\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n27. April 1990 - 4 C 16.87 -, \nBauR 1990, 573 = NVwZ 1990, 1074 = \nBRS 50 Nr. 67.\n\n151\n\nEin solches Einkaufszentrum soll im festgesetzten Sondergebiet errichtet werden \nkönnen, nämlich ein Gebäudekomplex, der nicht nur den Betrieb von \nEinzelhandelsbetrieben der unterschiedlichsten Art, sondern darüber hinaus neben \n1.500 qm Geschossfläche für Büroflächen bis zu 5.000 qm Geschoss-fläche für \n\"endverbraucherorientierte Dienstleistungen (Gastronomie etc.)\" ermöglicht. Mangels \nnäherer Beschränkung der zulässigen Dienstleistungen stehen dem Betreiber des \nEinkaufszentrums 25.000 qm Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe zuzüglich \n5.000 qm Geschossfläche für Dienstleistungsbetriebe und damit ein \nNutzungsspektrum zur Verfügung, das die Attraktivität des Zentrums deutlich über \ndie Attraktivität, die großflächigen Einzelhandelsbetrieben erfahrungsgemäß \nzukommt, hinaus steigern wird. \n\n152\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat wohl auch gesehen, dass die \nendverbraucherorientierten Dienstleistungen zur Attraktivität des Einkaufszentrums \nbeitragen. Seine Feststellung, es handele sich um einen \"untergeordneten\" Beitrag, \nist jedoch weder quantifiziert noch belegt. Ohnehin ist er davon ausgegangen, dass \n\"die Wirkungsanalyse in den gutachterlichen Untersuchungen auf die Kaufkraft- und \nUmsatzumlenkungen im Handelsbereich konzentriert werden (konnten)\", da die \n\"Zusammensetzung der endverbraucherorientierten Dienstleistungen (nicht \nfeststehe)\" (Ziffer 5.4 der Anlage 1.2 zur Beschlussvorlage 713/98). Wollte der Rat \ndavon absehen, die mögliche Zusammensetzung der endverbraucherorientierten \nDienstleistungen festzuschreiben, hätte er seiner Abwägung eine Zusammensetzung \nzugrunde legen (und diese in die gutachterliche Prüfung einbeziehen lassen) \nmüssen, die auf maximale Attraktivitätssteigerung des Einkaufszentrums \nausgerichtet ist. \n\n153\n\nDie nicht plausible Bewertung, welche Kaufkraft das Einkaufszentrum zu Lasten \nder umliegenden Versorgungszentren binden wird, wirkt sich - ohne dass dies noch \nnäherer Vertiefung bedürfte - auf die Abwägung auch insoweit aus, als die \nAuswirkungen des Vorhabens auf Nachbargemeinden zu prüfen waren und \n- wenngleich auf einer Grundlage, die der Attraktivität des Einkaufszentrums keine \nhinreichende Beachtung schenkte - geprüft worden sind. Immerhin sind dort schon \nauf Grundlage der gutachterlichen Annahmen Umsatzeinbußen von grob 7 % - 9 % \nje nach Versorgungsstandort in Betracht zu ziehen. Bei einer weiteren Steigerung \ndieser Umsatzeinbußen um nur wenige Prozent sind dort versorgungsrelevante \nAuswirkungen wahrscheinlich, die abzuwägen waren. \n\n154\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, \nBRS 59 Nr. 70, wonach ein Umsatzverlust \nvon 10 % für innerstädtische \nEinzelhandelsbetriebe nicht als \nunwesentlich gewertet werden kann. \nDiese relative Größenordnung des \nUmsatzverlustes hat auch der Rat der \nAntragsgegnerin zutreffend als \nabwägungserheblich erkannt (vgl. \nStellungnahme zu Bedenken und \nAnregungen, Ziffer 1.1 der Anlage 1.2 \nzur Beschlussvorlage 713/98).\n\n155\n\nEin weiterer selbständig beachtlicher Mangel haftet dem Gutachten, jedenfalls \naber seiner Berücksichtigung durch den Rat an. Das Gutachten hat ermittelt, dass im \nBereich westlich der Straße Am C. G. im Bereich der Güter des täglichen \nBedarfs ein Umsatz von 21,6 Mill. DM erzielt wird (Gutachten 1995, S. 91). \nAngesichts der unmittelbaren Nähe des Einkaufszentrums liegt die Annahme des \nAntragstellers, den dortigen Geschäften würde die Existenzgrundlage entzogen, \nnahe. Diese besonderen, sich aufdrängenden Auswirkungen auf die im \nBebauungsbereich Am C. G. vorhandenen Geschäfte haben weder das \nGutachten geprüft noch der Rat erkennbar in seine Abwägung eingestellt. Die \nVertreter der Antragsgegnerin haben sich in der mündlichen Verhandlung auf \nZiffer 7.4 der Anlage 1.2 zur Beschlussvorlage 713/98 bezogen. Dort heißt es, dass \nnachteilige Auswirkungen durch das Projekt Q. auf die Realisierung der \nPlanungen der Wohnungsgesellschaft N. (Errichtung des neuen Lebensmittel-\nSB-Marktes, Umbau der bestehenden Ladenzeile) nicht erkennbar seien, da die \nMaßnahmen der Wohnungsgesellschaft kurz vor dem Abschluss stünden bzw. zügig \nverwirklicht werden sollten. Mit diesen Erwägungen wird den betroffenen Belangen \nkeine Rechnung getragen. Dass die negativen Auswirkungen auf die Geschäftswelt \nim fraglichen Bereich nicht davon abhängen, ob der Umbau der dortigen Ladenzeile \nabgeschlossen ist, liegt auf der Hand.\n\n156\n\nDie Antragsgegnerin hat ergänzend die Ansicht vertreten, dass ein \nBebauungsplan keinen Konkurrenzschutz zu bewirken brauche. Auch dieser \nGedanke stützt die Annahme nicht, der Rat hätte sich mit den für die \nEinzelhandelsgeschäfte im Bereich C. G. möglicherweise existenzerheblichen \nAuswirkungen nicht abwägend befassen müssen. Daraus, dass es kein subjektives \nverfassungskräftiges Recht eines Geschäftsbetriebs auf die Erhaltung des \nGeschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt, ist nicht zu \nschließen, dass Interessen an der Erhaltung oder Nutzung von Erwerbschancen kein \nBestandteil des bei einer bestimmten Bebauungsplanung notwendigen \nAbwägungsmaterials sind. \n\n157\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78, 2.-4.79 -, \nBVerwGE 59, 87 = BRS 35 Nr. 24.\n\n158\n\nAngesichts der Nähe des Einkaufszentrums wird die allgemein auf die Innenstadt \nbezogene Stellungnahme des Rats der Antragsgegnerin unter Ziffer 4.3 Anlage 1.2 \nzur Beschlussvorlage 713/98 - es seien Betriebsaufgaben und Leerstände denkbar, \ndie nicht durch unternehmerisches Engagement abgewendet werden könnten - der \nbesonderen Situation der Geschäfte im Bereich der Wohnbebauung C. G. nicht \ngerecht. Es ist auch keine nicht erörterungsbedürftige Selbstverständlichkeit, dass \ndas mit der Errichtung eines Einkaufzentrums verfolgte städtebauliche Anliegen die \nexistenzerheblichen Belange weniger im Umfeld vorhandener Einzelhandelsbetriebe \nvon vornherein überwiegen würde.\n\n159\n\nbb) Der Rat der Antragsgegnerin hat ferner die Verkehrsauswirkungen des \nVorhabens nicht hinreichend abgewogen. Allerdings steht nicht in Frage, dass dem \nRat die maßgebenden, sich aus der Vorhabenverwirklichung ergebenden Probleme \ndurch die eingeholten Gutachten weitgehend verdeutlicht worden sind. Dabei kann \nhier offen bleiben, ob das in die Betrachtung eingestellte Verkehrsaufkommen in \nzutreffenden Größenordnungen prognostiziert wurde und ob im Nahbereich des \nVorhabens nicht nur die dem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen zuzuordnenden \nImmissionsauswirkungen, sondern auch die Immissionsauswirkungen zu betrachten \nwaren, die bei hohem Besucheraufkommen zu erwarten sind. Der Rat hat den \nVerkehrsauswirkungen jedenfalls nicht das ihnen zukommende Gewicht \nbeigemessen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Rat die Bedeutung des \nVerkehrsflusses auf der I. Straße richtig gewichtet hat, denn jedenfalls hat er die \nFrage, ob der vorhabenbedingte Verkehr selbst zu unzuträglichen Immissionen führt, \nnicht hinreichend abgewogen.\n\n160\n\nFür die dahingehende Abwägung hat § 50 BImSchG die Funktion einer \nAbwägungsdirektive. Nach dieser Bestimmung sind bei raumbedeutsamen \nPlanungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen \neinander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich \noder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden \nwerden. \n\n161\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BauR \n1999, 867.\n\n162\n\nSind schädliche Immissionsbelastungen zu erwarten, hat der Rat auch \nabzuwägen, ob die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele hinreichend gewichtig \nsind, um an der Bebauungsplanung festzuhalten oder ob die Planung nicht im \nHinblick auf die mit ihr verbundenen Immissionsauswirkungen weniger gewichtig ist \nund deshalb die der Planung entgegenstehenden Immissionsbelange in der \nAbwägung nicht überwindbar sind.\n\n163\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat zur Beurteilung des zu erwartenden \nVerkehrslärms die im Auftrag der F. erstellte \"Schalltechnische Untersuchung zum \nUmbau der I. Straße in den Bereichen vom Münstermannweg bis zur \nUmgehungsstraße und vom E. weg bis zur U. straße \" der L. und \nC. Ingenieurbüro GmbH aus August 1998 zugrunde gelegt. Die Gutachter \nhaben die Wohngebäude I. Straße 301 bis 307, die unmittelbar östlich des \nBebauungsplangebiets an die I. Straße angrenzen und für die der einfache \nBebauungsplan Nr. 129 keine Gebietsart festsetzt, einem allgemeinen Wohngebiet \nzugeordnet; der Rat der Antragsgegnerin ist ebenfalls von diesen Annahmen \nausgegangen. Die Gutachter haben die dort erwarteten Lärmimmissionen alternativ \nauf der Grundlage eines Lkw-Anteils von 20 % des Verkehrsaufkommens tags und \nnachts und auf der Grundlage eines Lkw-Anteils von 10 % tags/8 % nachts \nerrechnet. Selbst wenn vom niedrigeren Lkw-Anteil am gesamten Verkehrsauf-\nkommen ausgegangen wird, ergeben sich auch auf dieser Grundlage \nBeurteilungspegel, die weit oberhalb der in der 16. BImSchV bei einer wesentlichen \nÄnderung einer öffentlichen Straße für allgemeine Wohngebiete noch als zumutbar \nangesehenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags/49 dB(A) nachts liegen. Sie \ngehen selbst noch über die für Gewerbegebiete bestimmten Immissionsgrenzwerte \nhinaus. So haben die Gutachter für den Immissionspunkt 41 (I. Straße 301 und \n303) Beurteilungspegel von 73 dB(A) tags/63 dB(A) nachts bzw. 74 dB(A) \ntags/64 dB(A) nachts, für den Immissionspunkt 43 (I. Straße 307) von bis zu \n75 dB(A) tags/64 dB(A) nachts ermittelt.\n\n164\n\nDie Verkehrslärmerhöhung wird durch die Realisierung des Bebauungsplans \nüber das Maß hinaus gesteigert, das ohne das Vorhaben zu erwarten wäre. Zwar \nnehmen die Gutachter eine nicht vorhabenbedingte Verkehrszunahme an, die \nebenfalls zu Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts und mehr führen \nwird. Diese hohe Vorbelastung wird jedoch nochmals um bis zu 1,3 dB(A) gesteigert, \nim Bereich der Ein- und Ausfahrt zum Einkaufszentrum, die mit \nLichtzeichensignalanlagen versehen werden sollen, gar um nochmals mind. 3 dB(A) \n(Gutachten S. 17; die von der BKR erstellte Umweltverträglichkeitsstudie für das \nProjekt Q. -Park in N. , Phase II, September 1995 nennt eine Lärmzunahme \nvon bis zu 4 dB(A)). Um welches exakte Maß die Geräuschbelastung \nvorhabenbedingt anwächst, ob die Gutachter, wie der Antragsteller meint, ein noch \nhöheres Verkehrsaufkommen hätten in Rechnung stellen müssen, bedarf hier keiner \nweiteren Betrachtung. Denn selbst die der Antragsgegnerin jedenfalls nicht \nungünstige Prognose ist vom Rat der Antragsgegnerin nicht mit dem ihr für die \nAbwägung zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. \n\n165\n\nDie vorhabenbedingte Zunahme der durch den Kraftfahrzeugverkehr bewirkten \nGeräuschbelastung ist auch insoweit erheblich, als sie Pegelsteigerungen um (nur) \nbis zu 1,3 dB(A) bewirkt. Die (prognostizierte) Vorbelastung der zu der I. Straße \ngelegenen, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke ist mit Beurteilungspegeln, die \n70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts erreichen oder überschreiten, derart erheblich, dass \njede Erhöhung abwägungsrelevant ist. Lärmwerte dieser Größenordnung deuten auf \neinen städtebaulichen Missstand hin.\n\n166\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 \nNr. 25.\n\n167\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat diesen Ausgangspunkt der Sache nach auch \ngesehen. Er hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 der 16. BImSchV bejaht. \nNach dieser Vorschrift ist die Änderung einer öffentlichen Straße wesentlich, wenn \ndurch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu \nändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mind. 70 dB(A) \ntags/60 dB(A) nachts erhöht wird. Der Rat hat die geplante \nQuerschnittsumgestaltung mit teilweiser Querschnittsaufweitung der I. Straße \nzwecks Anlage zusätzlicher Busspuren zutreffend als erheblichen baulichen Eingriff \nin die I. Straße angesehen und auch nicht verkannt, dass die Lärmpegel von über \n70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts weiter erhöht werden. Das wahre Ausmaß des zu \nerwartenden städtebaulichen Missstandes hat er allerdings nicht in seine Abwägung \neingestellt. Er hat sich nämlich nicht zu der von den Gutachtern L. und C. \nverdeutlichten Problematik eingelassen, die sich daraus ergibt, dass rückwärtig \n(östlich) der an der I. Straße gelegenen Wohngrundstücke die Eisenbahnlinie \nN. /I. verläuft. Für den Immissionspunkt 41 ergibt sich - nach den Berechnungen \nder Gutachter, auf die sich die Antragsgegnerin gestützt hat und von denen der \nSenat zugunsten der Antragsgegnerin ausgeht - unter Berücksichtigung des \nSchienenverkehrslärms und des Straßenverkehrslärms ein Gesamtbeurteilungspegel \nvon bis zu 74 dB(A) tags/69 dB(A) nachts (statt 74 dB(A) tags/64 dB(A) nachts ohne \nSchienenverkehr), für den Immissionspunkt 43 bis 75 dB(A) tags/67 dB(A) nachts \n(statt 75 dB(A) tags/64 dB(A) nachts). Die Gutachter haben hierzu ausgeführt, es sei \nrechtlich ungeklärt, welche Konsequenzen aus der Überschreitung dieser \n\"Gesamtbelastungswerte\" entstehen. Im Zuge der Ausbauplanung werde hierzu \nmöglicherweise eine genaue rechtliche Klärung vorliegen, so dass dann \nabschließend resümiert werden könne (S. 16 des Gutachtens). Diese Annahme der \nGutachter ist unzutreffend. Es ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vielmehr geklärt, dass der bei der wesentlichen \nÄnderung einer öffentlichen Straße maßgebende Beurteilungspegel zwar \ngrundsätzlich nicht als Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen \ndurch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln ist, dass jedoch dann etwas \nanderes gilt, wenn die durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße \nentstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung zu einer Gesamtbelastung führt, die \neine Gesundheitsgefährdung darstellt.\n\n168\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. März 1996 - 4 C 9.95 -, \nBVerwGE 101, 1.\n\n169\n\nBei Lärmwerten der hier in Rede stehenden Größenordnung hatte der Rat die \nGefahr einer möglichen Gesundheitsgefährdung zu würdigen und sich vor diesem \nHintergrund zu fragen, ob auf den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken I. \nStraße 301 bis 307 selbst unter Berücksichtigung passiver Schallschutzmaßnahmen, \ndie ohnehin nur die Innenraumsituation erfassen, gesundheitsverträgliches Wohnen \nnoch möglich ist oder ob, falls dies nicht der Fall sein sollte, die benannten \nGrundstücke nicht in das Plangebiet einbezogen werden müssten mit dem Ziel ihrer \nÜberplanung, also der Festsetzung einer anderen als der faktischen Wohnnutzung. \nDie Erwägung des Rats, \"eine pauschale Gesamtbetrachtung über alle Lärmquellen \n(liefere) keine weiterführenden, abwägungserheblichen Erkenntnisse\" (Ziffer 6.1 der \nAnlage 1.2 zur Beschlussvorlage 713/98), verkennt das Gewicht der betroffenen \nBelange. \n\n170\n\nFerner hat der Rat das Gewicht des sich allein aus dem gesteigerten \nStraßenverkehrsaufkommen, also ohne zusätzliche Berücksichtigung des \nSchienenverkehrs, ergebenden Konflikts verkannt. Er hat verkürzend darauf \nabgestellt, dass passiver Lärmschutz ausreichend sei, nämlich für jedes einzelne \nvom Straßenverkehrslärm betroffene Haus die rechtlichen und tatsächlichen \nbaulichen Lärmschutzansprüche im weiteren Verfahren der Ausbauplanung \nfestgelegt werden müssten und könnten (Bebauungsplanbegründung S. 20 bis 22). \nDer Rat hat sich jedoch nicht mit der vor der Zuordnung zwingender \nSchutzansprüche vorrangigen Frage auseinandergesetzt, ob die Planungsziele \nverfolgt werden sollten, obwohl sich dadurch städtebauliche Missstände anderenorts \nin der genannten Größenordnung verschärfen. Auch insoweit war zu erwägen, ob an \nder Bebauungsplanung ohne Überplanung der faktischen Wohnnutzung festgehalten \nwerden konnte. \n\n171\n\nAllerdings hat sich der Rat mit der Frage befasst, ob die mit dem Bebauungsplan \nverfolgten Ziele (Stärkung der oberzentralen Funktionen der Stadt durch Entwicklung \neines Schwerpunktes für sportliche Einrichtungen mit regionalem Einzugsbereich; \nSchaffung eines Einkaufs- und Dienstleistungszentrums in Ergänzung und \nAusdifferenzierung des vorhandenen Einzelhandelsangebots) anderenorts im \nStadtgebiet verwirklicht werden könnten (vgl. Erläuterungsbericht zur 97. Änderung \ndes Flächennutzungsplans, S. 5 ff.). Den in diesem Zusammenhang erarbeiteten \nGutachten und Stellungnahmen sowie ihrer würdigenden Wertung durch den Rat ist \njedoch zu entnehmen, dass der Rat den auch in den Standortprüfungen von den \nGutachtern teilweise angesprochenen Fragen nicht im Hinblick auf die sich \naufdrängende Erwägung nachgegangen ist, ob an der Planung insoweit festgehalten \nwerden sollte, als Wohnnutzung massiven und durch das Vorhaben gesteigerten \nLärmbelastungen ausgesetzt wird. Das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin hat in \nder zum 15. Juni 1994 erarbeiteten \"Standortdeduktion Q. -Park\" ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass \"das Ergebnis der Standortdeduktion...keines-wegs \ngeeignet und keinesfalls hinreichend (ist), um daraus Aussagen zur absoluten \nVerträglichkeit an einem der drei verbleibenden Standorte ableiten zu können.\" Die \nvom BKR im Juli 1994 erarbeitete \"Vergleichende Standorteignungsbeurteilung für \nein Einkaufs- und Dienstleistungszentrum in N. unter Umweltgesichtspunkten\" \nhat das Problem der Lärmbelastung der Anlieger der I. Straße nicht erkannt, \nsondern weist dem Standort unter der Rubrik Lärm nur ein \"geringes Risiko\" zu, und \nzwar wegen \"temporärer Beeinträchtigung angrenzender Wohnnutzung Am C. \nG. durch vorhabenbedingt bzw. veranstaltungsbedingt erhöhte Lärmbelastung\" \n(S. 23 des Gutachtens). Es würden sich \"voraussichtlich keine wesentlichen \nMehrbelastungen ergeben\" (S. 25), die Erhöhung der Lärmimmissionen sei \n\"geringfügig\" (S. 31). Die vom C. erarbeitete \"Umweltverträglichkeitsstudie für das \nProjekt Q. -Park in N. , Phase II\" ist zwar insofern differenzierter, als das vom \nC. hinzugezogene Gutachten von I. und C. , \"Verkehrliche Grundlagen und \nEmissionsprognose...\" sowie die \"Schalltechnische Untersuchung\" der Akustik \nQ. GmbH vom 5. Juli 1995 Anlass zu einer differenzierten Betrachtung gaben. So \nweist I. im Gutachten der Akustik Q. GmbH darauf hin, dass \"für die Gebäude an \nder I. Straße...die schon heute hohen Straßenverkehrslärmimmissionen von \ngrößer 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht...durch die Kunden des \nEinkaufszentrums und Besucher der Sportanlage noch zunehmen werden. (Es) ist \nabzuwägen, ob die hier auftretenden Lärmimmissionen...ohne Durchführung von \nLärmsanierungsmaßnahmen...zu vertreten sind.\" Die Beurteilung von I. und \nC. , es komme \"zu keinen subjektiv spürbaren Pegelerhöhungen im engeren \nUntersuchungsraum\" blendet aus, dass bei der Bedeutung der absolut erreichten \nLärmbelastung auch nur geringe Erhöhungen der Immissionswerte bedeutsam sind. \nIn ihrer zusammenfassenden Beurteilung stellt die C. zwar zutreffend fest, dass von \neiner erheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität im Bereich der I. Straße \nauszugehen sei. \"Straßenseitig ist ungestörter Schlaf bei teilgeöffneten Fenstern \nnicht möglich.\" Es sei jedoch nur mit einer \"geringfügigen\" Erhöhung der \nStraßenverkehrslärmimmissionen zu rechnen (nämlich bis zu 4 dB(A), S. 78 der \nUmweltverträglichkeitsstudie). Abgesehen davon, dass wegen der absoluten \nLärmbelastung jeder Lärmzuwachs von Bedeutung ist, ist das C. - wie auch der Rat \nder Antragsgegnerin - die Antwort auf die sich aufdrängende Frage, warum \nPegelerhöhungen bis 4 dB(A) unter den gegebenen Umständen als \"geringfügig\" \nangesehen werden können, schuldig geblieben.\n\n172\n\ncc) Der Bebauungsplan ist ferner deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Rat die \nschutzwürdigen Belange der Wohnbevölkerung im Bereich der Straße Am C. G. , \nvor unzumutbaren Sportlärmimmissionen verschont zu bleiben, nicht mit dem diesem \nBelang zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.\n\n173\n\nDer Senat kann deshalb offen lassen, ob die Bebauungsplanung, die den \n\"vollständigen Umbau/Sanierung\" (Bebauungs-planbegründung S. 5) des \nvorhandenen Fußballstadions ermöglichen soll, ohne Verstoß gegen die \nSportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991, BGBl. I 1588, (18. BImSchV) \nüberhaupt verwirklicht werden kann und ob aus diesem Grunde die städtebauliche \nErforderlichkeit der Bebauungsplanung zu verneinen ist. Die \nSportanlagenlärmschutzverordnung stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der \nNachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die \nErrichtung und den Betrieb von Sportanlagen. Die in der Verordnung genannten \nRichtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm. Die Einhaltung \nder Anforderungen der Verordnung ist insbesondere zu prüfen und durchzusetzen, \nwenn die Anlage einer baurechtlichen Genehmigung bedarf.\n\n174\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, \nBVerwGE 109, 246 = BauR 2000, 229 = \nNVwZ 2000, 550.\n\n175\n\nDer Bebauungsplan soll einen baugenehmigungspflichtigen \"Umbau\" des \nQ. ermöglichen, der der Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § \n63 Abs. 1 BauO NRW in der hier noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung \nvom 7. März 1995, GV NW 218 (BauO NRW 1995) gleichkommt. Dies ergibt sich \nbereits aus der Projektbeschreibung (Ziffer 5.1 der Bebauungsplanbegründung), \nwonach von dem bisherigen, durch einen \"gravierenden Altersverschleiß\" \n(Bebauungsplan-begründung S. 2) gekennzeichneten Stadion (\"Q. -Park\"), \nausgehend vom bisherigen Spielfeldniveau, lediglich die Tri-bünenwälle insoweit \nerhalten bleiben, als diese in den ge-planten umlaufenden 5 m hohen Erdwall \nweitgehend integriert werden können. Von einem baugenehmigungspflichtigen \nGesche-hen ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen, denn sie meint, die Lösung \nbestimmter Fragen, namentlich des Immis-sionsschutzes, dem \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten zu können (vgl. etwa \nBebauungsplanbegründung S. 18).\n\n176\n\nDer durch den Plan ermöglichte Betrieb des \"N. -dions\" lässt erhebliche \nLärmimmissionen für die angrenzend Wohnbebauung erwarten. Der Nutzungszweck \ndes \"N. -stadions\" ergibt sich aus dem in der Bebauungsplanbegründung Ziffer \n6 benannten Ziel, wonach ein Schwerpunkt für \"sport-liche Einrichtungen mit \nregionalem Einzugsbereich\" ent-wickelt werden soll, nur unvollkommen. Für den \nUmfang der Nutzung, die ermöglicht werden soll, geben die Erwägungen einen \nAnhalt, die das Bebauungsplanverfahren mit bestimmt haben. Mit dem \n\"Grundsatzbeschluss\" vom 15. September 1994 ist der Rat davon ausgegangen, \ndass mit jährlich etwa 30 Veranstaltungen des SC Q. im Stadion zu rechnen sei; \ndies entspreche dem Leistungsniveau des Fußballvereins (Beschlussvorlage 929/94, \nS. 23 R). Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene \nUmweltverträglichkeitsstudie der C. , Phase II geht von 25 Spielen im Jahr, nämlich \n20 Wochenendspielen nachmittags und weiteren fünf abendlichen Spielen an einem \nWerktag aus (Projektbeschreibung der C. , Stand 4/95, S. 14). Diese Angaben sind \nin die Schalltechnische Untersuchung der Akustikberatung Q. GmbH vom \n5. Juli 1995 eingeflossen (S. 14 der Untersuchung). Zwar ist das Gutachten noch von \neiner Errichtung des Fußballstadions im Süden des Plangebiets ausgegangen. Durch \ndie Alternativplanung hat sich am Nutzungszweck des Stadions, dem die \nBebauungsplanung dienen will, jedoch nichts geändert. Die Planung nahm die \nlangfristige Zukunftssicherung und im Hinblick darauf auch die \nSitzplatzanforderungen der FIFA und UEFA in den Blick (3. Ergänzung der \nBeschlussvorlage 929/94 vom 8. September 1994, Seite 5). Das Ziel der \"Sanierung \nund Renovierung\" soll weiterhin sein, dass das Stadion \"bundesligatauglich\" \n(Beschlussvorlage 865/98, S. 3, 12; Beschluss des Rats vom 16. Dezember 1998) \nist.\n\n177\n\nIn Übereinstimmung mit den Anforderungen der 18. BImSchV dürfte ein \nbundesligataugliches Stadion auf Grundlage der Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 400 nicht genehmigungsfähig sein, wie sich aus den vom Rat \nherangezogenen Schallberechnungen des C. (S. 21 ff. der \nUmweltverträglichkeitsstudie, Alternativplanung Januar 1996) zu den im Auftrag der \nWohnungsgesellschaft N. mbH erstellten Gutachten des TÜV Rheinland vom \n12. Mai 1998 im Ergebnis ergibt. Das Gutachten des C. begegnet allerdings bereits \ninsoweit Bedenken, als es die Lärmauswirkungen von Spielen mit bis \n5.000 Zuschauern als Regelfall angenommen hat; es handelt sich dabei um den \nprognostizierten Mittelwert (vgl. C. , Projektbeschreibung S. 14 zur \nUmweltverträglichkeitsstudie, Phase II; Gutachten der Q. GmbH vom 5. Juli 1995, \nS. 14). Eine nachvollziehbare Basis für die Annahme, es handele sich hier um einen \nMittelwert, ergibt sich allenfalls insoweit, als der Ist-Zustand im Jahre 1995 \nausweislich der Umweltverträglichkeitsstudie mit 3.000 Zuschauern angegeben ist. \nAuf den Ist-Zustand kann für das Baugenehmigungsverfahren ersichtlich nicht \nabgestellt werden. Im Baugenehmigungsverfahren steht ein Stadion zur \nGenehmigung, das \"bundes-ligatauglich\" sein soll. Im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses spielte der SC Q. in einer Spielklasse unterhalb der \n2. Bundesliga. Dass mit dem Erreichen höherer Spielklassen die Attraktivität der \nSpiele und damit die durchschnittliche Zuschauerzahl zunimmt, liegt auf der Hand. \nDie Annahme, es würden auch bei Erreichen der 2. oder gar der 1. Bundesliga \ndurchschnittlich nicht mehr als 5.000 Zuschauer zu erwarten sein, liegt deshalb fern. \nHierauf kommt es jedoch nicht an. Mit 5.000 Zuschauern ist gerade die Grenze \nerreicht, die den Betrieb des Sportstadions (neben den weiteren im Plangebiet \ngelegenen Sportanlagen) außerhalb der Ruhezeiten nach Ansicht des C. noch \nzulässt, denn dann wird im Bereich des Immissionspunkts 10 der im reinen \nWohngebiet zulässige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) erreicht. Auf diesen \nRichtwert kommt es gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV an, denn die \ndortigen Grundstücke sind durch den Bebauungsplan Nr. 131 als reines Wohngebiet \nfestgesetzt. Die tatsächliche Nutzung weicht von der im Bebauungsplan \nfestgesetzten Nutzung auch nicht ab (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV). \n\n178\n\nHinzu kommt Folgendes: Kommen mehr als 5.000 Zuschauer zu einem \nFußballspiel außerhalb der Ruhezeiten, werden die Immissionsrichtwerte mit \nsteigender Zuschauerzahl zunehmend überschritten. Nach Ansicht der Verwaltung \nsoll einer solchen Situation dadurch Rechnung getragen werden können, dass als \n\"Mittelwert\" des sich je nach Zuschauerzahl und Stadionbauweise ergebenden \nZuschlags von 3 dB(A) bis 7 dB(A) ein Zuschlag von 5 dB(A) in die Bewertung \neingestellt werde (S. 5, Anlage 2.4 zur Beschlussvorlage 713/98). Die \nMittelwertbetrachtung verkennt jedoch, dass die 18. BImSchV Obergrenzen aufstellt \nund die bei großer Zuschauerzahl tatsächliche Überschreitung des \nImmissionsrichtwertes daher nicht dadurch weggerechnet werden kann, dass die \nRichtwertüberschreitung bei Veranstaltungen mit geringerer Zuschauerzahl niedriger \nausfällt.\n\n179\n\nZu Unrecht nimmt die Antragsgegnerin an, die zu erwartenden Überschreitungen \nder Immissionsrichtwerte seien deshalb hinzunehmen, weil bei Benutzung der \nbestehenden Sportanlagen die Immissionsgrenzwerte um bis zu 5 dB(A) \nüberschritten werden dürften. Die Antragsgegnerin bezieht sich für ihre Ansicht auf \n§ 5 Abs. 4 18. BImSchV. Diese Bestimmung hat jedoch bereits einen \nAnwendungsbereich, der auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. \nNach § 5 Abs. 4 18. BImSchV \"soll\" die zuständige Behörde von einer Festsetzung \nvon Betriebszeiten bei Sportanlagen absehen, die vor Inkrafttreten der 18. BImSchV \nbaurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - \nerrichtet waren, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der Verordnung \ngenannten Immissionspunkten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. \nDie Verordnung hat mit dieser Bestimmung Altanlagen einen Bonus insoweit \neingeräumt, als auch an Altanlagen zum Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung \nnachträgliche Anforderungen gestellt werden können. Grundsätzlich hat der \nVerordnungsgeber den Interessenkonflikt zwischen Sport- und sonstiger \n(insbesondere Wohn-)Nutzung aufgegriffen und die immissionsschutzrechtliche \nErheblichkeitsschwelle konkretisiert. Der Altanlagenbonus des § 5 Abs. 4 der \nVerordnung schützt Altanlagen nicht vor nachträglichen Anordnungen, die sichern, \ndass der Interessenkonflikt in einer der Verordnung entsprechenden Weise gelöst \nwird, die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 2 der Verordnung also eingehalten \nwerden. Lediglich dann, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht \nanders verhindert werden kann als durch nachträgliche einschränkende Regelungen \nder Betriebszeit, wird dem Anlieger in der Regel (\"soll\") zugemutet, Überschreitungen \nder Immissionsgrenzwerte um weniger als 5 dB(A) hinzunehmen. Die Privilegierung \nvon Altanlagen in der 18.BImSchV rechtfertigt aber keine generelle Erhöhung der \nRichtwerte bei der Beurteilung von Altanlagen \n\n180\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. \nSeptember 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE \n109,314 = NVwZ 2000,1050; OVG NRW, \nUrteil vom 28. Mai 1993 - 21 A \n1532/90 -, UPR 1994, 75.\n\n181\n\nIm Übrigen geht es hier nicht darum, den Betrieb einer Altanlage von der \nErfüllung nachträglicher Auflagen abhängig zu machen. Der Sache nach ist - wie \nausgeführt - ein Stadionneubau geplant. Dieser muss den im Zeitpunkt der \nGenehmigung geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Den Bestandsschutz \nvon Altanlagen berücksichtigende Bonusregelungen tragen dem Umstand \nRechnung, dass sich eine ehemals zulässige Nutzung bei Prüfung nach Maßgabe \nder neueren Sach- und Rechtslage als nunmehr unzulässig erweisen kann, ohne \ndass deren Genehmigungsfähigkeit erneut in Rede stünde, der Bestand also in \ngewissen Grenzen hinzunehmen ist. Entfällt dieser Zusammenhang, weil die Anlage \ninsgesamt auf ihre Zulässigkeit neu zu prüfen ist, entfällt auch die Berechtigung, \neinen Altanlagenbonus zu gewähren. Die Berücksichtigung einer Vorbelastung durch \neine bislang bestehende Sportanlage sieht auch die 18. BImSchV für den Fall ihrer \nNeuerrichtung nicht vor.\n\n182\n\nEbenso wenig dürfte das \"N. \" auf Grundlage des § 5 Abs. 5 18. \nBImSchV genehmigungsfähig sein. Danach soll die zuständige Behörde von einer \nFestsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder \nmehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs zur \n18. BImSchV die Immissionsrichtwerte um bestimmt definierte Werte nicht \nüberschritten werden. Seltene Ereignisse sind besondere Ereignisse und \nVeranstaltungen, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer \nBeurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten (Ziffer 1.5 des Anhangs \nzur 18. BImSchV). Auf die Anwendung dieser Bestimmung kommt es bereits bei \nBetrieb der Anlage außerhalb der Ruhezeiten jedenfalls dann an, wenn mehr als \n5.000 Zuschauer das Stadion aufsuchen. Dass dies nur an 18 Kalendertagen eines \nJahres der Fall sein wird, ist nach dem zugrunde zu legenden Ziel, den Bau eines \nbundesligatauglichen Stadions zu ermöglichen, unwahrscheinlich. Es kann daher \ndahinstehen, ob der Ansicht des Antragstellers gefolgt werden kann, wonach im \nSinne eines (Bundesliga-) Spielplans regelmäßige Ereignisse, die sich zudem auf die \nWochenenden konzentrieren, nicht als seltene Ereignisse gemäß der 18.BImSchV \nangesehen werden können. Die Gutachter sind von jährlich 25 Spielen im Stadion \nausgegangen. Diese Annahme ist realistisch. Allein die regelmäßigen \nBundesligaspiele zwingen sowohl in der 1. als auch in der 2. Bundesliga während \neiner Spielzeit zu 17 Heimspielen. Hinzu treten Pokalspiele, Freundschaftsspiele, \nVorbereitungsspiele, Turniere. Dass bei mindestens sieben von 25 Spielen die \nZuschauerzahl unter 5.000 liegen wird, ist nicht wahrscheinlich, letztlich aber \nunerheblich. Der bestimmungsgemäße Betrieb des \"N. \" soll es jedenfalls \nmöglich machen, dass zu mehr als 18 Spielen mehr als 5.000 Zuschauer kommen, \nohne dass für diesen Fall wirksame Beschränkungen der Baugenehmigung oder \nnachträgliche Anordnungen in Betracht kämen, sofern nicht der Spielbetrieb mit mehr \nals 5.000 Zuschauern dann völlig unterbunden würde. Zwar haben die Vertreter der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass durch \nNebenbestimmungen zur Baugenehmigung eine entsprechende Beschränkung der \nZuschauerzahl erreicht werden solle. Gegenstand der Abwägung des Rats war \njedoch dessen Anliegen, ein bundesligataugliches Stadion herzurichten und nicht ein \nsolches, das für diesen Zweck angesichts der erforderlichen \nNutzungsbeschränkungen nicht über die gesamte Spielzeit zur Verfügung steht. \n\n183\n\nLetztlich kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Bebauungsplan aus den \nvorstehenden Gründen überhaupt insoweit vollzugsfähig ist, als er die Errichtung \neines Stadions zulässt. Jedenfalls genügen die diesbezüglichen Erwägungen des \nRats den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht. \n\n184\n\nDer Rat hat in seine Abwägung \"vier Nutzungsfälle\" eingestellt, und zwar die \n\"Durchschnittsveranstaltung (bis zu 5.000 Zuschauer)\" außerhalb der Ruhezeiten, \ndie \"Durchschnittsveranstaltung\" innerhalb der Ruhezeiten, die \"Großveranstaltung \n(mehr als 5.000 Zuschauer)\" außerhalb der Ruhezeiten und die \"Großveranstaltung\" \ninnerhalb der Ruhezeiten (S. 17 der Bebauungsplanbegründung). Dieser Ansatz ist \nbereits insofern verfehlt, als er unterstellt, der Spielbetrieb werde in der Regel nicht \nzu größeren Belastungen des Wohnumfelds führen, als sie mit der \"Durchschnitts-\nveranstaltung\" verbunden sind. Der Rat hat diese Veranstal-tung als zumutbar \nangesehen, obwohl er gleichzeitig ein bundesligataugliches Stadion ermöglichen, \nalso eine Nutzung absichern will, die bei sportlichem Erfolg des SC Q. \ndurchschnittliche Zuschauerzahlen wahrscheinlich macht, die über das \nprognostizierte Zuschaueraufkommen hinausgehen und die deshalb keine \n\"Durchschnittsveranstaltungen\" mehr sind. Die Erwägungen des Rats haben daher \ndas Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung nicht mit dem ihm zukommenden \nGewicht in die Abwägung eingestellt. Allerdings hat der Rat der Antragsgegnerin \nauch auf die Zulässigkeit von \"Großveranstaltungen\" sowie auf \n\"Durchschnittsveranstaltungen\" innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten abgehoben \nund damit der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass er auch diese \nVeranstaltungen (mit Ausnahme wohl der \"Großveranstaltung\" innerhalb der \nRuhezeiten) als zulässig ansieht. Seine Erwägungen gehen insoweit zu einem Teil \nvon einem falschen oder fehlerhaft berücksichtigten Sachverhalt aus und verkennen \ndarüber hinaus die schutzwürdigen Belange der angrenzenden Wohnbevölkerung. \nDer Rat hat zwar erkannt, dass bei einer \"Durchschnittsver-anstaltung\" innerhalb der \nRuhezeiten selbst unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV und unter \nZugrundelegung des Gutachtens der C. die Immissionsrichtwerte nicht überall \neingehalten werden können, da auch dann noch an einem Immissionspunkt der \nImmissionsgrenzwert um 2 dB(A) überschritten werde. Diese Feststellung ist nicht \netwa deshalb unbeachtlich, weil nur ein Immissionspunkt von der \nImmissionswertüberschreitung betroffen wird, denn der durch § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 \nAbs. 5 18. BImSchV vermittelte Schutz hängt nicht von der Zahl der betroffenen \nWohngrundstücke ab. Die Erwägung des Rats, \"entsprechende Minderungseffekte\" \nseien \"durch die vorgesehene Verlagerung der Stellplatzzufahrt zu erwarten\", \nverkennt, dass in das Gutachten des C. die Stellplatzzufahrt in der geplanten Art \n(von der I. Straße aus) bereits eingestellt worden ist (vgl. Stellungnahme des C. , \nAlternativplanung 1996, S. 20 sowie Anhang \"Lageplan des Raummodells, \nPegelquellen 90-95 für die Zufahrten). Für die \"Großveranstaltung\" außerhalb der \nRuhezeiten hat der Rat eine \"durchschnittliche\" Pegelerhöhung um 5 dB(A) \nangenommen. Diese Annahme stimmt - wie ausgeführt - mit dem Rechenmodell der \n18. BImSchV nicht überein. Die Pegelüberschreitung um 5 dB(A) hält der Rat im \nHinblick auf den \"Altanlagenbonus\" für vertretbar. Der Rat hält die Regelung für \nanwendbar, weil \"das Stadion am bestehenden Standort ohne Kapazitätserweiterung \nsaniert werden soll.\" Auch dies ist - wie ausgeführt - nicht zutreffend. \n\n185\n\nDer Rat hat gesehen, dass die \"Großveranstaltung\" innerhalb der Ruhezeit \n\"problematisch\" ist. Dennoch hat er an der Planung festgehalten. Auf absehbare Zeit \nwerde eine Stadionnutzung unter \"Vollauslastung\" höchst selten eintreten; die \ndurchschnittlichen Zuschauerzahlen hätten in den vergangenen Jahren ganz \nerheblich...unter der in der Prognose angenommenen Zuschauerzahl (5.000) für \n\"Durchschnittsveranstaltun-gen\" gelegen. Diese Erwägungen sind bereits \nunschlüssig. Der planermöglichte Neubau des \"N. \" erfolgte gerade nicht \nin der Erwartung einer Beibehaltung der relativ geringen Besucherzahlen. Vielmehr \nsoll das Stadion den sportlichen Aufstieg des SC Q. N. ermöglichen und der \nAufnahme der damit verbundenen erheblich höheren Zahl von Zuschauern dienen; \ndieser vom Satzungsgeber für möglich gehaltene und sicher erwünschte Zustand war \nabwägend zu berücksichtigen. Der Rat konnte sich nicht auf eine deutliche \nMindernutzung verlassen. Bei einer dahingehenden Perspektive wäre ohnehin \nabzuwägen gewesen, ob dann ein Stadion der geplanten Größenordnung \nstädtebaulich erforderlich ist. Der Rat hat ferner darauf abgestellt, dass sich die \nRichtwertüberschreitungen \"ausschließlich auf die eine Wohnbebauung Am C. \nG. beziehen\". Welche Schlussfolgerungen der Rat hieraus ziehen wollte, bleibt \noffen. Von einer Änderung des Bebauungsplans Nr. 131 hat er jedenfalls abgesehen. \nSchließlich hebt der Rat darauf ab, dass sich die Immissionssituation gegenüber dem \nheutigen Zustand aufgrund des \"Kapseleffekts\" verbessern werde. Auch diese \nErwägung genügt einer abwägungsfehlerfreien Entscheidung nicht. Es gibt keinen \nplanungsrechtlichen Grundsatz, dass einem bestehenden städtebaulichen Missstand \nbereits dann hinreichend begegnet wäre, wenn auf Grundlage einer \nBebauungsplanung nur eine gewisse Verbesserung erreicht würde. Miteinander \ngrundsätzlich unvereinbare Nutzungsformen - hier: Wohnen in einem reinen \nWohngebiet und das daran unmittelbar angrenzende Sondergebiet für die Errichtung \n(\"Umbau\") eines Bundesligastadions, das den Anforderungen der 18. BImSchV ohne \nAltanlagenbonus nicht genügt - sollen möglichst nicht nebeneinander geplant \nwerden. Dieses sog. Trennungsgebot gilt in erster Linie für die Bauleitplanung bisher \nunbebauter Flächen. \n\n186\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = \nBuchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 = \nBRS 28 Nr. 4 für das Verhältnis von \nIndustriegebiet und Wohnen.\n\n187\n\nEs kann auf die Überplanung vorhandener Gemengelagen nicht vorbehaltlos \nübertragen werden. Ist es in einer Gemengelage beispielsweise bislang zu \nUnzuträglichkeiten zwischen den verschiedenen Nutzungsformen nicht gekommen, \nkann das Nebeneinander von bisher vorhandenen Nutzungen in den Bebauungsplan \nübernommen werden, wenn eine Änderung etwa zu finanziellen Belastungen der \nGemeinde führen würde.\n\n188\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BauR \n1992, 344 = NVwZ 1992, 663 = BRS 54 \nNr. 18 m.w.N.\n\n189\n\nDass es durch die Nutzung des \"Q. \" bislang schon zu Konflikten mit der \nangrenzenden Wohnnutzung gekommen ist, belegt das von der Antragsgegnerin \neingeholte Gutachten des C. . Das C. hat für ein Fußballspiel mit 800 Zuschauern \neine Überschreitung der für Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwerte der \n18. BImSchV um bis zu 17 dB(A) ermittelt. Es mag allerdings eine \nBebauungsplanung auch dann den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung \ngenügen, wenn sie einen bestehenden Nutzungskonflikt nicht völlig beseitigt, \nsondern lediglich entschärft. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die verbleibenden \nUnzuträglichkeiten Gegenstand der Abwägung sein können und der Nutzungskonflikt \nnicht ohnehin zu minimieren gewesen wäre, ohne dass es seiner Festschreibung auf \nniedrigerem Niveau bedurft hätte. Der Rat hätte sich deshalb über das Maß der von \nder an das Stadion angrenzenden Wohnbevölkerung hinzunehmenden Vorbelastung \ndurch die Nutzung des \"Q. \" Klarheit verschaffen müssen. Es genügte für \neine sachgerechte Abwägung nicht, die Lärmimmissionen des bestehenden Stadions \nzu ermitteln. Darüber hinaus hätte ermittelt werden müssen, ob in Erfüllung der sich \naus § 2 Abs. 1 18. BImSchV ergebenden Pflichten - also zur Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte - Maßnahmen hätten ergriffen werden können, die in § 3 \n18. BImSchV beispielhaft umschrieben sind; die Maßnahmen können von der \nzuständigen Behörde auch angeordnet werden (vgl. § 5 Abs. 2 18. BImSchV). Zu \nden danach möglichen Maßnahmen dürfte gehören, die Zufahrt zum Parkplatz an der \nGroßsporthalle bei Stadionnutzung auszuschließen (§ 3 Nr. 4 18. BImSchV), den \nBetrieb der Lautsprecheranlage zu \"optimieren\", beispielsweise mit einem \nSchallpegelbegrenzer zu versehen (§ 3 Nr. 1 18. BImSchV), sowie bauliche \nSchallschutzmaßnahmen am Stadion oder davor (Schallschutzwände) \nvorzuschreiben (§ 3 Nr. 2 18. BImSchV). Ob nach all diesen Maßnahmen weiterhin \nein Zustand bestünde, der es der Wohnnutzung im Hinblick auf die bestehende \nVorbelastung durch das \"Q. \" gleichermaßen zumutbar machen könnte, die \nVerfestigung des städtebaulichen Missstandes durch Neuerrichtung eines \nbundesligatauglichen Stadions hinzunehmen, hat der Rat nicht erwogen. Hierzu \nhatte er nicht nur im Hinblick auf die Regelungen der 18. BImSchV, sondern auch \ndeshalb Veranlassung, weil sich Lärmminderungsmaßnahmen mit erheblichem Effekt \nam \"Q. \" geradezu aufdrängten. So hat die während des Fußballspiels SC \nQ. gegen Eintracht U. durchgeführte Messung (Gutachten des C. , \nAlternativplanung, Juni 1996) bei 800 Zuschauern ergeben, dass die vorhandene \nLautsprecheranlage wesentlich für die Gesamtschallimmissionen am Messpunkt Am \nC. G. 40 war, nämlich über die im Übrigen gemessenen Maximalpegel um bis zu \n8 dB(A) hinausging. \n\n190\n\nDie Abwägung genügt auch nicht deshalb den Anforderungen des § 1 Abs. 6 \nBauGB, weil der Rat die Bewältigung lärmtechnischer Detailfragen dem \nBaugenehmigungsverfahren hätte zuordnen können. Die Gemeinde darf von einer \nabschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die \nDurchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb \ndes Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt \nist.\n\n191\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz \n406.11 § 1 Nr. 75 = BRS 56 Nr. 6; \nUrteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN \n7.97 -, BauR 1999, 359 = NVwZ 1999, 414 \n= BRS 60 Nr. 52.\n\n192\n\nDie Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn \nbereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen \nlassen wird.\n\n193\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n11. März 1988 - 4 C 56.84 -, Buchholz \n406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = BRS 48 Nr. 8; \nBeschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B \n191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 \nNr. 30; Beschluss vom 21. Februar 2000 \n- 4 BN 43.99 -, BauR 2000,1460.\n\n194\n\nOb eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder \nwenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger \nEreignisse geht, prognostisch zu beurteilen. \n\n195\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, \na.a.O.\n\n196\n\nDer Rat hat ein durch das \"Raumbuch\" bereits sehr konkret beschriebenes \nVorhaben, das in die schalltechnischen Untersuchungen einbezogen worden ist, auf \nseine Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung untersucht. Er konnte \njedoch nicht als sicher davon ausgehen, dass sich die maßgebenden Lärmpegel \ndurch die angedachten Schallminderungsmaßnahmen würden einhalten lassen. Mit \nden in der Bebauungsplanbegründung angesprochenen Maßnahmen lässt sich keine \nLärmminderung erreichen. Der Rat nennt \"Maßnahmen am Stadionbaukörper\" \n(Bebauungsplanbegründung S. 18), ohne diese zu spezifizieren. Angesichts des \nUmstandes, dass in die Prognoseberechnungen bereits ein allseitig geschlossenes \nStadion mit voll überdachten Tribünen und schalltechnisch optimierter \nLautsprecheranlage einbezogen worden ist, wäre zu erwägen gewesen, welche \nMaßnahmen am Stadionbaukörper noch zusätzliche Schallminderungseffekte haben \nkönnten. \"Betriebs-zeitbeschränkungen\" versprechen ebenfalls keinen nachhaltigen \nEffekt, da - wie ausgeführt - jedes Fußballspiel lärmtechnisch jedenfalls dann \nproblematisch wird, wenn mehr als 5.000 Zuschauer ins Stadion kommen. \n\n197\n\n5. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB erheblich. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf \neinen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das \nAbwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des \nEinflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, \ndass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders \nausgefallen wäre.\n\n198\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n199\n\nAuf die Umstände, die in die Abwägung einzustellen waren, nach den \nvorstehenden Ausführungen jedoch nicht in hinreichendem Umfang eingestellt oder \nabgewogen worden sind, ist im Planverfahren von zahlreichen Einwendern \nhingewiesen worden. Zum Teil haben bereits die von der Antragsgegnerin oder vom \nInvestor beauftragten Gutachter auf Probleme aufmerksam gemacht. Es liegt im \nÜbrigen auf der Hand, dass eine sachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin hätte \nVeranlassung geben müssen, die konkreten Planfestsetzungen zu überdenken und \ninsbesondere zu erwägen, ob ein bundesligataugliches Fußballstadion bei den hier \ngegebenen räumlichen Verhältnissen angrenzend an reine und allgemeine \nWohngebiete in verträglicher Weise festgesetzt werden kann und ob die \nwirtschaftlichen und verkehrlichen Auswirkungen des Einkaufszentrums hinreichend \nerfasst waren. \n\n200\n\n6. Die vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in \neinem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden und \nführen daher nicht lediglich zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des \nBebauungsplans. Dies gilt nicht nur für die beschriebenen Abwägungsmängel in ihrer \nGesamtheit, sondern auch für die dargelegten Abwägungsmangel im Einzelnen, \nsoweit sie die Festsetzung des Sondergebiets \"N. \" und das \nEinkaufszentrum betreffen. All diese Mängel berühren den Kern der \nAbwägungsentscheidung, nämlich die Fragen, ob die Sondergebietsvorhaben am \nvorgesehenen Standort überhaupt und bejahendenfalls in der konkret \ndimensionierten Art abwägungsgerecht möglich sind. Ein in einem ergänzenden \nVerfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt jedoch nicht vor, wenn \nder festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der \nAbwägungsentscheidung betrifft. \n\n201\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, DVBl. \n1999, 243 = BRS 60 Nr. 52; Beschluss \nvom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, \nZfBR 1999, 106 = BRS 60 Nr. 53; Urteil \nvom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, \nBauR 2000,684.\n\n202\n\nIm Hinblick auf die dargestellten durchgreifenden Mängel des Bebauungsplans \nhat der Senat von der Prüfung abgesehen, ob der Bebauungsplan an weiteren zu \nseiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln leidet, etwa \nden Anforderungen des interkommunalen Abstimmungsgebots genügt oder die \nAuswirkungen des dem Einkaufszentrum noch zurechenbaren Zu- und \nAbgangsverkehrs auf die Anlieger der I. Straße hinreichend erfasst wurden. \n\n203\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n204\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n205\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n206","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-07/7a-d-60-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-07/7a-d-60-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303408","retrieved":"2026-07-09 03:29:53.754127+00:00"}}