{"status":"available","doknr":"OLD303417","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1206.9A4080.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"9 A 4080/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember 1997 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 1996 \neine Mutterkuhprämie für 35 Mutterkühe unter Anwendung eines Kürzungssatzes von \n28,57 % nebst Rechtshängigkeitszinsen nach § 14 Abs. 2 Marktorganisationsgesetz seit \n16. Januar 1998 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5 % und der Beklagte zu 62,5 %. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 10. Mai 1996 auf amtlichem \nFormblatt unter Hinweis auf ihm zustehende 40 Prämienansprüche \ndie Gewährung einer Mutterkuhprämie für das Jahr 1996 für 40 \nMutterkühe nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der \nVerordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen \nGemeinschaften sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung \nin der Neufassung vom 25. März 1996, BGBl. I S. 537 (RSV). In \nder beigefügten Abschrift des aktuellen Bestandsregisters \nwaren 42 Tiere mit Ohrmarkennnummern, die nach der \nVersicherung des Klägers den Vorschriften der \nViehverkehrsordnung entsprachen, aufgeführt. \n\n3\n\nAnlässlich einer örtlichen Überprüfung durch den EG-\nPrüfdienst am 25. September 1996 hielten die beiden Prüfer in \nihrem Prüfbericht fest, sie hätten 37 Mutterkühe und drei \nErsatztiere vorgefunden (für zwei verendete Tiere und ein \nverkauftes Tier). Von diesen 40 Tieren hätten drei keine \namtlichen Ohrmarken getragen, zwei Tiere seien tragende Rinder \ngewesen, sieben Tiere hätten Ohrmarken getragen, die nicht \nbeantragt gewesen seien und anhand des Bestandsregisters nicht \nhätten zugeordnet werden können. Insgesamt könnten deshalb nur \n28 Tiere als prämienfähig anerkannt werden. Im \nBestandsregister seien Ersatzohrmarken eingetragen gewesen, \ndie bei anderen Tieren abgelesen worden seien. In einer \nbeigefügten Liste mit den vorgedruckten 40 Ohrmarkennnummern \ndes vom Kläger eingereichten Bestandsregisters ist bei 13 \nTieren per Hand eine Ersatzohrmarkennnummer laut vorgelegtem \nBestandsregister eingetragen, bei 24 Tieren findet sich in der \nSpalte \"Kennz.i.O.\" die Eintragung ja und in der Rubrik \n\"Eintrag.vollst.\" 33 Mal ja und 7 Mal nein. \n\n4\n\nIn einem späteren Aktenvermerk vom 13. Februar 1998 hielt \neiner der Prüfer über den Ablauf der Kontrolle fest: \n\n5\n\nZunächst wurden im Beisein des Antragstellers die \nvorgeführten Antragstiere gezählt und hinsichtlich der \nKennzeichnung überprüft. Es wurden an 32 der insgesamt \n40 Tiere die amtlichen Ohrmarken abgelesen und für die \nanschließende Kontrolle des Bestandsregisters notiert. \nDer zunächst versuchte direkte Abgleich der abgelesenen \nOhrmarken mit dem Bestandsregister war auf Grund der im \nPrüfungsbericht dargestellten fehlerhaften \nBestandsregisterführung nicht möglich.\n\n6\n\nDrei Tiere waren nicht mit einer Ohrmarke (weder \namtliche noch Stall-Ohrmarke) gekennzeichnet. Auf meine \nFrage zu weiteren Tieren gab Herr D. an, dass es \nsich bei zwei beantragten Tieren um tragende Rinder \nhandelt, welche das erste Mal abkalben würden. Bei fünf \nTieren konnte die Ohrmarke haltungsbedingt nicht \nabgelesen werden.\n\n7\n\nAnschließend wurden die abgelesenen Ohrmarken-\nNummern mit den von Herrn D. vorgelegten \nUnterlagen abgeglichen. Diese Unterlagen umfassten \nneben dem formellen Bestandsregister weitere Listen mit \nOhrmarken-Nummern und zusätzliche Aufzeichnungen zu \neinzelnen Tieren.\n\n8\n\nDer Abgleich ergab, dass 30 Tiere dem Antrag von \nHerrn D. eindeutig zugeordnet werden konnten. Von \ndiesen 30 Tieren fehlte 2 Tieren die \nMutterkuheigenschaft (tragende Rinder). Demnach wurden \n28 Tiere als prämienfähig anerkannt. Grundlage für \ndiese Entscheidung waren nur die tatsächlich \nabgelesenen amtlichen Ohrmarken-Nummern. Die Tiere, bei \ndenen die amtlichen Ohrmarken nicht abgelesen werden \nkonnten, wurden als prämienfähig anerkannt und führten \nsomit nicht zur Beanstandung. Insofern war ein weiterer \nPrüfungstermin nicht erforderlich und eine \n\"Nachprüfung\" wurde daher auch nicht vereinbart.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 1997 lehnte der Beklagte den \nAntrag des Klägers auf Gewährung von Mutterkuhprämie unter \nBerufung auf den ersten Prüfbericht ab. Zur Begründung gab er \nan, gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der \nKommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen \nzum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte \ngemeinschaftliche Beihilferegelungen werde keine Beihilfe \ngewährt, wenn die Differenz zwischen der Zahl der nicht \nprämienberechtigten Tiere (hier 12 = 3 ohne Ohrmarken, 2 \nFärsen ohne Kalbung, 7 über die Ohrmarken nicht \nidentifizierbar) zu der Zahl der vorgefundenen \nprämienberechtigten Tiere über 20 % liege. Da nur 28 der \nbeantragten 40 Tiere als prämienfähig festgestellt worden \nseien, liege der Prozentsatz bei 42,86 %.\n\n10\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Er \nkennzeichne alle Tiere nicht nur mit einer amtlichen Ohrmarke, \nsondern daneben mit einer HS-Blechohrmarke sowie mit einer \nOhrmarke mit Stallnummer. Falls Mutterkühe ihre amtlichen \nOhrmarken verlören, was immer Mal vorkommen könne, könnten sie \nan diesen Zusatzohrmarken mit Hilfe des Bestandsregisters \nidentifiziert werden. Soweit die vorgefundenen Tiere amtliche \nOhrmarken mit im Antrag nicht aufgeführten Ohrmarken-Nummern \ngetragen hätten, handele es sich um die Nachkennzeichnung \nverloren gegangener Ohrmarken (für 4 Mutterkühe). Die Prüfer \nseien nicht in der Lage gewesen, mit dem Fernglas bei allen \nauf der Weide stehenden Tieren die Ohrmarkennnummern \nabzulesen. Deshalb habe er sich erboten, die entsprechenden \nTiere in den Stall zu treiben, und dies auch getan. Die Prüfer \nseien jedoch zur Nachprüfung am Abend nicht erschienen. Die \nzwei als tragende Rinder bezeichneten Tiere seien in der Tat \nMutterkühe gewesen, da sie zuvor im Alter von 13 Monaten \nabgekalbt hätten. Für eines dieser Kälber legte er ein \nBegleitpapier für Rinder mit Geburtsdatum: 18.12.1995 vor.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 1997 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Er führte an: Der Kläger \nselbst habe den Prüfern gegenüber zwei Tiere als tragende \nRinder bezeichnet, die noch nie abgekalbt hätten. Im Übrigen \nsei ein Abkalben mit 13 Monaten unmöglich, weil vier Monate \nalte Kälber nicht geschlechtsreif seien. Sieben Tiere hätte \nnicht dem Antrag zugeordnet werden können, weil das \nBestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Ein \nNachprüfungstermin sei weder verabredet noch notwendig \ngewesen.\n\n12\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger \nvorgetragen: Drei Tiere hätten ihre Ohrmarken seit der letzten \nvon ihm am 31. August 1996 durchgeführten Kontrolle verloren \ngehabt. Er habe bis zum Prüftermin keine Zeit gefunden, die \nverloren gegangenen Ohrmarken zu ersetzen. Soweit sechs \nweiteren Tieren die amtlichen Ohrmarken gefehlt hätten, seien \ndiese Tiere jedoch anhand der von ihnen getragenen Metall-\nOhrmarken zu identifizieren gewesen. Bei weiteren Tieren habe \ndie Ablesung der Ohrmarke nicht stattfinden können, weil sie \nsich auf der Weide befunden hätten. Eine Nachprüfung nach \nEinfangen der Tiere hätten die Prüfer abgelehnt. \n\n13\n\nEr hat des Weiteren vorgetragen: Wegen der Gefahr des \nVerlustes der Prämie bei Fehlen der amtlichen Ohrmarken habe \ner die gesamte Herde mit zusätzlichen amtlichen Ohrmarken \nkennzeichnen lassen, die teilweise die zunächst angebrachten, \nim Bestandsregister aufgeführten Ohrmarken verdeckt hätten. \nWeil sich die Tiere gegen das Anbringen der Ohrmarken gewehrt \nhätten, sei es dazu gekommen, dass die amtliche Nummer bei \neinigen Tieren am Außenohr, bei anderen Tieren dagegen nur am \nInnenohr ablesbar gewesen sei. Auf die von außen sichtbare \nleere Rückseite der Ohrmarke habe er handschriftlich die \nStallnummern eingetragen. Dies seien die drei Tiere, die keine \namtlichen Ohrmarken getragen hätten. Alle beantragten \nMutterkühe seien bei der Prüfung vorhanden gewesen. Er habe \nweder zugekauft noch nachgekauft. Er habe keine falschen \nAngaben gemacht und erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen \nfür die Versagung der Prämie. Dass Rinder bereits mit 13 \nMonaten abkalben könnten, sei in der tierärztlichen Praxis und \nin der Wissenschaft bekannt. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nunter Aufhebung der Bescheide vom \n29. Oktober und 15. Dezember 1997 den \nBeklagten zu verpflichten, die \nbeantragte Mutterkuhprämie zu \ngewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide \nberufen.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n20\n\nMit der zugelassenen Berufung räumt der Kläger ein, dass \ndrei Tiere unstreitig keine Ohrmarken getragen hätten. Alle \nanderen Tiere hätten Ohrmarken und/oder bei ihnen am 1. Sep-\ntember 1996 zusätzlich angebrachte Ersatzohrmarken getragen - \ndiese seien allerdings nicht im Bestandsregister eingetragen \ngewesen - und seien anhand der Ohrmarken, des \nBestandsregisters und der sonstigen vorliegenden Unterlagen \nidentifizierbar gewesen. Die Prüfer hätten jedoch nicht \nordnungsgemäß geprüft, so dass ihr Ergebnis nicht zur \nGrundlage einer Ablehnungsentscheidung gemacht werden könne. \nBei Einfangen der Tiere und Zählung im Stall hätten alle Tiere \neindeutig identifiziert werden können. Er erläutert dies \nexemplarisch an verschiedenen Nummern des \nBestandsverzeichnisses. Er habe keine falschen Angaben \ngemacht. Er weist darauf hin, dass ihm die Mutterkuhprämie für \nseine 40 Mutterkühe umfassende Herde sowohl 1995 als auch 1997 \nbis 1999 gewährt worden sei.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 29. Oktober 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Dezember \n1997 zu verpflichten, ihm für das Jahr \n1996 eine Mutter-kuhprämie für 40 \nMutterkühe nebst \nRechtshängigkeitszinsen ab 16. Janu-ar \n1998 zu zahlen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr hält die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle für ordnungsgemäß. \nNach den damaligen Anweisungen für die Prüfer hätten die \nOhrmarkennnummern nicht bei allen Tieren abgelesen werden \nmüssen. Es hätten Stichproben genügt, die mit dem \nBestandsregister hätten abgeglichen werden müssen. Hier seien \nbei 35 Tieren die Ohrmarken abgelesen worden. Bei fünf Tieren \nhabe sich die Prüfung auf das Vorhandensein einer \nKennzeichnung mit amtlichen Ohrmarken sowie die Prüfung der \nMutterkuheigenschaft beschränkt. Diese fünf Tiere seien als \nprämienfähig anerkannt worden. Es bleibe dabei, dass neben \ndrei Tieren ohne Ohrmarken sieben Tiere mit Ohrmarken nicht \nordnungsgemäß hätten zugeordnet werden können. Hinzu kämen die \nbeiden zum ersten Mal tragenden Jungrinder. Insgesamt seien 12 \nvon 40 angemeldeten Tieren nicht prämienfähig.\n\n26\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung ist teilweise begründet.\n\n29\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer \nMutterkuhprämie für 35 Mutterkühe unter Anwendung eines \nKürzungssatzes von 28,57 % nebst Rechtshängigkeitszinsen seit \n16. Januar 1998 nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung \nder Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Neufassung \nvom 20. September 1995, BGBl. I S. 1146. Im Übrigen sind Klage \nund Berufung unbegründet.\n\n30\n\nAnspruchsgrundlage für die Bewilligung der Mutterkuhprämie \nsind Art. 4 a, 4 d und 4 g der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 \nüber die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der \nFassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom \n30. Juni 1992 mit weiterer Änderung durch die Verordnung (EG) \nNr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (nachfol-gend VO \n(EWG) Nr. 805/68), Art. 23, 27 und 41 der VO (EWG) Nr. 3886/92 \nder Kommission vom 23. Dezember 1992 mit \nDurchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der VO \n(EWG) Nr. 805/68 mit Änderung durch die VO (EWG) Nr. 538/93 \nder Kommission vom 9. März 1993 (nachfolgend VO (EWG) Nr. \n3886/92), Art. 1 und 6 der VO (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom \n27. November 1992 zur Einführung eines integrierten \nVerwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte \ngemeinschaftliche Beihilferegelungen, Art. 5 und 10 der VO \n(EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit \nDurchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und \nKontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche \nBeihilferegelungen mit Änderung durch die Verordnung (EG) \nNr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 (nachfolgend VO \n(EWG) Nr. 3887/92) sowie §§ 3, 4, 5, 8 und 22 RSV. \n\n31\n\nNach Art. 4 d Abs. 1 VO (EWG) Nr. 805/68 erhalten Erzeuger, \ndie in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie \nfür die Erhaltung des Mutterkuhbestandes. \n\n32\n\nDer Kläger hat form- und fristgerecht einen Antrag für 40 \nMutterkühe gestellt. Er hat das nach § 3 Abs. 1 RSV \nvorgeschriebene Antragsmuster benutzt, eine Kopie seines \naktuellen Bestandsregisters beigefügt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 RSV) \nund den Antrag zwischen dem 1. April und 15. Mai 1996 (§ 3 \nAbs. 2 Nr. 2 RSV) am 10. Mai 1996 eingereicht. \n\n33\n\nDer Antrag bewegt sich innerhalb der für den Kläger gemäß \n§ 8 RSV festgesetzten individuellen Höchstgrenze, die für ihn \n40 Prämienansprüche umfasst (siehe Art. 4 d Abs. 2 VO (EWG) \nNr. 805/68 und Art. 27 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92).\n\n34\n\nInhaltlich entspricht der Antrag den Vorgaben des § 3 \nAbs. 1 RSV, Art. 6 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 3508/92 und Art. 5 \nAbs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92. Er enthält also insbesondere eine \nAuflistung der 40 Tiere mit Angabe der Identifizierungsnummer \nsowie die Verpflichtungserklärung des Klägers, die Tiere \nwährend des Haltungszeitraums, der sechs Monate ab \nAntragstellung umfasst (Art. 4 d Abs. 5 VO (EWG) Nr. 805/68, \nArt. 23 VO (EWG) Nr. 3886/92), in seinem Betrieb zu halten. \nDie im Antrag bzw. in der beigefügten Bestandsregisterkopie \nangegebenen Ohrmarkennnummern entsprachen den Vorgaben nach \n§ 5 Abs. 1 RSV i.V.m. §§ 19 b, 24 c der Viehverkehrsordnung in \nder Neufassung vom 29. August 1995, BGBl. I S. 1092.\n\n35\n\nMaterielle Voraussetzung für die Prämiengewährung ist, dass \nder Antragsteller ab Antragstellung zwölf Monate lang weder \nMilch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abliefert (Art. \n4 d Abs. 5 VO (EWG) Nr. 805/68) - dies ist unstreitig - sowie \nwährend des sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums (hier vom \n11. Mai 1996 bis 10. November 1996) Mutterkühe i.S.v. Art. 4 a \nVO (EWG) Nr. 805/68 hält, und zwar mindestens die im Antrag \nangemeldete Zahl von Mutterkühen (hier: 40) (Art. 4 d Abs. 5 \nVO (EWG) Nr. 805/68). Dabei muss nicht jede im Antrag \naufgeführte Mutterkuh während des Verpflichtungszeitraums in \nder Herde verbleiben. Denn - wie sich aus Art. 10 Abs. 4 \nUnterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt - kann jede \nMutterkuh binnen einer Frist von 20 Tagen nach Ausscheiden \ndurch eine andere Mutterkuh ersetzt werden. Allerdings werden \ndie im Betrieb vorhandenen Mutterkühe nur berücksichtigt, wenn \nes sich um die im Beihilfeantrag identifizierten Tiere (Art. \n10 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92) oder die \nnachträglich im Register eingetragenen Ersatztiere (Art. 10 \nAbs. 4 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92) handelt. Die \nIdentifizierung an der Mutterkuh besteht in einer geeigneten \nMarkierung, die vom Erzeuger in einem Register zu vermerken \nist (Art. 4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68). In Deutschland \nbesteht die Kennzeichnung gemäß § 4 RSV aus einer Ohrmarke \ni.S.v. § 19 b Viehverkehrsordnung in der Neufassung vom \n29. August 1995 bzw. gemäß § 22 RSV aus einer Ohrmarke i.S.v. \n§ 19 a Abs. 1 bis 3 Viehverkehrsordnung in der am 27. April \n1995 geltenden Fassung, sofern die Kennzeichnung vor dem \n28. Oktober 1995 erfolgt ist. \n\n36\n\nWie die örtliche Überprüfung ergeben hat, hat der Kläger am \n25. September 1996 in seinem auf Rinderhaltung ohne \nMilchlieferung ausgerichtetem Betrieb 40 weibliche Rinder \ngehalten, die einer Fleischrasse oder Kreuzung i.S.v. Art. 4 a \nGedankenstrich 3 VO (EWG) Nr. 805/68 angehören und zu einem \nBestand gehören, der der Aufzucht von Kälbern für die \nFleischerzeugung dient. Von diesen 40 weiblichen Rindern sind \njedoch nur 39 als Mutterkühe i.S.v. Art. 4 a Gedankenstrich 3 \nVO (EWG) Nr. 805/68 anzusehen. \n\n37\n\nDie Mutterkuheigenschaft ist bei 38 Tieren unstreitig. Zwei \nder insgesamt 40 Tiere haben die Prüfer verworfen, weil sie \nder Auffassung waren, diese Tiere seien keine Kühe, weil sie \nnoch nicht gekalbt hätten. Sie seien auch keine trächtigen \nFärsen i.S.d. Bestimmung. Denn trächtige Färsen sind gemäß \nArt. 4 a Gedankenstrich 3 Buchstabe ii VO (EWG) Nr. 805/68 \neiner Mutterkuh i.S.v. Art. 4 a Gedankenstrich 3 Buchstabe i \nVO (EWG) Nr. 805/68 nur gleichgestellt, wenn sie hinsichtlich \nder Fleischrassigkeit und der Bestandszugehörigkeit dieselben \nVoraussetzungen erfüllen wie eine Kuh und eine Mutterkuh \nersetzen. Dies bedeutet, die trächtige Färse muss an die \nStelle einer ursprünglich vorhandenen, im Antrag angegebenen \nMutterkuh getreten sein, die nach Antragstellung aus dem \nBetrieb ausgeschieden ist. \n\n38\n\nBezüglich eines der beiden von den Prüfern als trächtige \nRinder verworfenen weiblichen Rinder, nämlich des Tieres mit \nder Ohrmarkennnummer HS 627228-113 (Nr. 36 des \nBestandsregisters), hat der Kläger durch das im \nWiderspruchsverfahren vorgelegte Begleitpapier für Rinder \nnachgewiesen, dass dieses bereits am 18. Dezember 1995 gekalbt \nhatte und damit eine, wenn auch junge Mutterkuh war, die \nerneut trächtig war. Das Verwerfungsurteil der Prüfer, die das \nTier nicht medizinisch untersucht haben, sondern sich ihre \nMeinung nur auf Grund des jugendlichen Alters des Tieres und \neiner möglicherweise falsch verstandenen Bemerkung des Klägers \ngebildet hatten, ist nicht stichhaltig. Der Kläger hat durch \nVorlage von tiermedizinischer Fachliteratur nachgewiesen, dass \nes frühreife weibliche Rinder gibt und Kalbungszeiten ab 13 \nMonaten möglich sind und auch beobachtet werden. Die Prüfer \nbzw. der Beklagte im Widerspruchsverfahren hätten daher diesem \nHinweis nachgehen müssen. Eine Verwerfung eines Tieres \nlediglich auf Grund des äußeren Anscheins und der subjektiven, \naber objektiv fehlerhaften Vorstellung, ein Tier dieses Alters \nkönne noch nicht gekalbt haben, ist keine ordnungsgemäße \nKontrollentscheidung und kann deshalb kein Verwerfungsurteil \nrechtfertigen.\n\n39\n\nBezüglich des zweiten Jungrindes mit der Ohrmarkennnummer \nHS 627228-134 (Nr. 38 des Bestandsregisters), dem äußeren \nAnschein nach ebenfalls eine trächtige Färse, hat der Kläger \nnicht nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um eine Kuh \nhandelte, die zum zweiten Mal trächtig war. Der Kläger gibt \nselbst an, dass frühreife Rinder im Alter des hier \nvorgefundenen nicht die Regel, sondern die seltene Ausnahme \nsind. Deshalb hätte der Kläger zumindest das konkrete \nAbkalbungsdatum angeben und ein Begleitpapier für das Kalb wie \nim Falle des anderen Jungrindes vorlegen müssen. Dies ist \nnicht geschehen. Als bloß trächtige Färse ist das Tier keine \nMutterkuh i.S.v. Art. 4 a Gedankenstrich 3 Buchstabe ii VO \n(EWG) Nr. 805/68, weil es keine bei Antragstellung vorhandene, \nnach Antragstellung ausgeschiedene Mutterkuh ersetzte, sondern \nim Antrag als Ersttier eingesetzt war. \n\n40\n\nNach den Feststellungen der Prüfer und den eigenen Angaben \ndes Klägers trugen jedenfalls drei der bei der Kontrolle \nvorgefundenen Tiere keine amtlichen Ohrmarken i.S.d. §§ 4, 22 \nRSV. Sie waren damit nicht i.S.d. vorgeschriebenen Markierung \ni.S.v. Art. 4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68 identifiziert und \nscheiden als prämienfähige Tiere aus. Bezüglich dieser drei \nTiere ist allerdings anzumerken, dass zu ihnen nicht die \nbeiden eingangs erwähnten Jungrinder gehören. Denn bei diesen \nbeiden Tieren haben die Prüfer die oben angegebenen amtlichen \nOhrmarkennnummern abgelesen. Zu diesen 3 nicht \ngekennzeichneten Tieren gehört auch nicht die unter Nr. 39 des \nBestandsregisters eingetragene \"Ersatzkuh\", bei der die Prüfer \ndie amtliche Ohrenmarkennummer HS 627228-104 abgelesen haben. \nDiese \"Ersatzkuh\" sollte die ursprünglich unter Nr. 39 des \nBestandsregisters eingetragene Mutterkuh ersetzen, die nach \nden Angaben des Klägers zu einem unbestimmten Zeitpunkt ohne \nBeleg verkauft worden sein soll. \n\n41\n\nAlle übrigen 37 Tiere (darunter die beiden Jungrinder und \ndie Ersatzkuh) trugen dagegen nach den glaubhaften Angaben des \nKlägers und den stichprobenweise getroffenen Feststellungen \nder Prüfer ordnungsgemäße Ohrmarken i.S.d. §§ 4, 22 RSV, Art. \n4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68. Die Prüfer haben entsprechende \npositive Feststellungen an 32 Tieren getroffen. Soweit sie es \n- nach der Behauptung des Beklagten auf Grund interner \nRichtlinien - unterlassen haben, bei fünf Tieren positive \nFeststellungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der \nKennzeichnung zu treffen, können auf Grund dieser Unterlassung \nkeine negativen Konsequenzen zu Lasten des Klägers gezogen \nwerden. Nach Art. 6 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 werden nur \n10 % der Beihilfeanträge \"Tiere\" vor Ort überprüft. Bei 90 % \nder Anträge genügt zur Prämienzahlung die glaubhafte Angabe \ndes Antragstellers im Antrag. Es würde eine Ungleichbehandlung \nfür den Kläger bedeuten, ausnahmsweise vom Kläger den \nkonkreten Nachweis der Kennzeichnung der Tiere im Prozess zu \nverlangen, nur weil die Prüfer - im Widerspruch zu der \neinschlägigen Regelung in Art. 6 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3887/92, \nwonach sich die Vor-Ort-Kontrolle auf sämtliche Tiere zu \nerstrecken hat, für die Anträge gestellt wurden - es \nunterlassen haben, eine ordnungsgemäße und vollständige \nKontrolle bei allen 40 Tieren vorzunehmen. \n\n42\n\nBezüglich 36 dieser 37 Tiere, von denen allerdings - wie \noben ausgeführt - nur 36 Mutterkühe i.S.v. Art. 4 a VO (EWG) \nNr. 805/68 waren, hat der Kläger ebenfalls nachgewiesen, dass \n34 von ihnen von der Antragstellung an bis zur Prüfung am \n25. September 1996 in seinem Betrieb waren bzw. zwei \nausgeschiedene (verendete) Tiere (Nr. 8 und 27 des \nBestandsregisters) ordnungsgemäß i.S.v. Art. 10 Abs. 4 \nUnterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 durch zwei Mutterkühe mit \nden Ohrmarkennnummern HS 627228-141 und 140 ersetzt worden \nsind. Bezüglich des 37. Tieres, der sog. Ersatzkuh für die \nverkaufte Kuh unter Nr. 39 des Bestandsregisters, hat der \nKläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass diese \nErsetzung entsprechend Art. 10 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 \nstattgefunden hat. Der Kläger hat weder anlässlich der \nÜberprüfung seines Betriebs noch während des \nWiderspruchsverfahrens noch während des gerichtlichen \nVerfahrens Angaben dazu gemacht, wann die Kuh verkauft worden \nist; geschweige denn hat er Belege dafür vorgelegt, dass eine \nMutterkuh mit der - laut Bestandsregister - Ohrenmarkennummer \nHS 627228-138 zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft worden \nist. Es fehlen gleichfalls sowohl tatsächliche Angaben als \nauch Belege dafür, wann die sog. Ersatzkuh in die Herde \neingestellt worden ist. Bezüglich dieses 37. Tieres (= Nr. 39 \ndes Bestandsregisters) ist dem Kläger daher nicht der ihm \nobliegende Nachweis gelungen, dass dieser Platz in seiner \nHerde ständig ordnungsgemäß - d.h. maximal unterbrochen durch \neine Frist von 20 Tagen - durch eine Mutterkuh belegt war. \n\n43\n\nHinsichtlich der verbleibenden 36 Tiere der Herde, darunter \n35 Mutterkühe, ist davon auszugehen, dass sie während des \ngesamten Zeitraums gehalten worden sind. \n\n44\n\nDie Identität vorgefundener Tiere mit den bei \nAntragstellung vorhandenen (vgl. Art. 10 Abs. 4 VO (EWG) \nNr. 3887/92) wird dadurch abgeglichen, dass die bei der \nKontrolle vorgefundenen ordnungsgemäßen Ohrmarkenmarkierungen \nmit den Angaben im Antragsformular, den Eintragungen im \nBestandsregister und gegebenenfalls zusätzlich überreichten \nNachweisen verglichen werden. Danach ist dem Kläger nicht \nnachzuweisen, dass er weniger als 35 Mutterkühe, für die er \neinen Antrag gestellt hatte oder die als Ersatztiere \nanerkennungsfähig waren, bei der Kontrolle in seiner Herde \nhatte.\n\n45\n\nDie Schlussfeststellung der Prüfer im ersten Prüfbericht, \nsie hätten sieben mit Ohrmarkennnummern versehene Rinder \nanhand der Angaben im Antrag und im Bestandsregister nicht \nzuordnen können, ist durch keine konkrete nachvollziehbare \nFeststellung gedeckt. Die Prüfer haben weder vollständig \nfestgehalten, welche Ohrmarkennnummern sie abgelesen haben \nnoch bei welchen Tieren des Bestandsverzeichnisses die \neingetragenen Ohrmarkennnummern oder Ersatzohrmarkennnummern \nmit den an den Tieren abgelesenen Ohrmarkennnummern \nübereinstimmen. Aus dem Prüfbericht ergibt sich auch nicht, \nwelches die drei Tiere waren, die unstreitig keine \nOhrmarkenmarkierungen trugen, welches die sieben Tiere waren, \ndie dem Bestandsregister nicht zugeordnet werden konnten und \nwelches die 30 Tiere waren, die sie einwandfrei dem \nBestandsregister zuordnen konnten. Die Eintragung der Prüfer \nin der Spalte \"Kennz.i.O.\" mit 24 Mal \"ja\" ist nicht \naussagekräftig, weil nach dem zweiten Prüfervermerk 30 von \nabgelesenen 32 Ohrmarkennummern zuzuordnen gewesen und - neben \nden 3 Tieren ohne Ohrmarken - die restlichen 5 Tiere als \nordnungsgemäß behandelt worden sein sollen. Ein Bezug zur \nSchlussfolgerung \"28 prämienfähige Tiere\" lässt sich ebenfalls \nnicht herstellen. Die Angaben in der Spalte \"Eintrag.vollst.\" \nmit 33 Mal \"ja\" und 7 Mal \"nein\" führen gleichfalls nicht \nweiter. Die 7 \n\n\"nein\"-Eintragungen in dieser Spalte können nicht die sieben \nTiere betreffen, die nach der Schlussfeststellung - neben den \ndrei Tieren ohne Ohrmarken und den beiden verworfenen \nJungrindern - als nicht prämienfähig bezeichnet worden sind, \nweil sie angeblich dem Bestandsregister und dem Antrag nicht \nzuzuordnen waren. Denn die \"nein\"-Eintragung bezieht sich auch \nauf die Nrn. 6 und 25 des Bestandsregisters und des Antrags, \nbei der die Ohrmarkennnummern HS 627228-61 bzw. -94 abgelesen \nworden sind, auf die beiden Jungrinder unter Nrn. 36 und 38 \ndes Bestandsregisters, bei denen die oben wiedergegebenen \nOhrmarkennnummern abgelesen worden sind, sowie auf die Nr. 40 \ndes Bestandsregisters, bei der die Ohrmarkennnummer HS 627228-\n142 abgelesen worden ist. Dies i.V.m. dem unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag des Klägers, die Prüfer hätten sich \ngeweigert, eine Überprüfung der Ohrmarkenmarkierungen aus der \nNähe vorzunehmen, nachdem der Kläger sie von der Weide in den \nStall getrieben hatte, vermittelt dem Senat die Überzeugung, \ndass die Prüfer nicht ordnungsgemäß vorgegangen sind und ihre \nSchlussfolgerung Folge ihrer stichprobenweise aus der Ferne \nvorgenommenen Überprüfung ist.\n\n46\n\nDer in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag \ndes Beklagten ist als unzulässig abgelehnt worden, weil er \ndarauf hinaus läuft, durch Zeugenbeweis eine Behauptung \nerhärten zu lassen, die im Widerspruch zu der eigenen, in den \nangefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung des \nBeklagten und seinem bisherigen Sachvortrag steht. Nach den \nFeststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beklagte 3 \nTiere ohne Ohrmarken und 7 Tiere mit Ohrmarken dem \nBestandsregister nicht zuordnen können. Hinzu kommen die 5 \nTiere, bei denen nach dem 2. Aktenvermerk die Ohrmarkierungen \nnicht abgelesen worden sind. Der Beklagte musste daher in der \nLage sein, selbst dem Senat die 25 Tiere des Bestandsregisters \nzu bezeichnen, die von ihm als identifiziert anerkannt worden \n\nsind, und die 15 weiteren Tiere des Bestandsregisters \naufzulisten, bei denen seiner Behauptung nach eine \nIdentifizierung nicht möglich gewesen war (10) oder nicht \ndurchgeführt worden ist (5). Solange der Beklagte dem Senat \nnicht die 25 Tiere des Bestandsregisters bezeichnete, die er \nals identifiziert anerkennt - hierzu hatte er auf Grund des \nHinweises des Berichterstatters im Vergleichsvorschlag vom \n19. September 2000 über die Unstimmigkeiten der bisherigen \nFeststellungen des Beklagten Anlass -, lag ein unzulässiger \nAusforschungsbeweisantrag vor, wenn er ohne Benennung der \nTiere mit den Nummern des Bestandsregisters behauptete, \nlediglich 28 der dort aufgeführten Tiere seien identifizierbar \ngewesen (und damit 12 nicht).\n\n47\n\nDemnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem \nKläger ein Anspruch auf die Mutterkuhprämie für 40 - 5 Tiere \n(3 Tiere ohne Ohrmarke, 1 nicht anerkennungsfähige Färse, 1 \nnicht anerkennungsfähiges Ersatztier) = 35 Mutterkühe \nzusteht.\n\n48\n\nZu Lasten des Klägers greift jedoch die Kürzungsvorschrift \ndes Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 3887/92 ein. \nDanach wird bei einem mehr als 20 Tiere betreffenden Antrag \n- vorbehaltlich des Falles höherer Gewalt oder des - hier \nnicht einschlägigen - Sonderfalls des Art. 10 Abs. 5 VO (EWG) \nNr. 3887/92 - bei einer auftretenden Differenz zwischen der \nZahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zur Zahl der bei \nder Kontrolle festgestellten Tiere der Beihilfesatz um den \ndoppelten Prozentsatz gekürzt, wenn die festgestellte \nDifferenz mehr als 5 % und höchstens 20 % beträgt. Hierbei \nwird der Prozentsatz auf der Grundlage der festgestellten \nAnzahl berechnet. Hier beträgt die Differenz 35 zu 5 \n= 14,285 %, der Kürzungssatz also 28,57 %. \n\n49\n\nEin Fall höherer Gewalt liegt nicht vor. Der Kläger hat es \n\nzu vertreten, wenn er in seinem Antrag ein frühreifes junges \nRind aufführt, ohne darzulegen und Belege bereitzuhalten, dass \ndieses bereits gekalbt hat. Er hat es ebenfalls zu vertreten, \nwenn er die Ohrmarken nicht kontrolliert und bei Ausfall \nnachkennzeichnet und im Register vermerkt, wie dies nach Art. \n4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68, § 4 RSV i.V.m. § 19 b Abs. 6 \nViehverkehrsordnung gefordert wird, oder wenn er den Verkauf \neines Tieres und dessen Ersetzung binnen einer Frist von 20 \nTagen durch ein anderes Tier nicht ordnungsgemäß dokumentiert. \n\n50\n\nDie Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion in \ndieser Höhe ist nicht unverhältnismäßig. Sie erscheint \nnotwendig, um die Antragsteller anzuhalten, ihre \nNachweispflichten von sich aus einzuhalten. Denn angesichts \nder Tatsache, dass allenfalls 10 % aller Anträge \nstichprobenweise überprüft werden, bestünde sonst die Gefahr, \ndass die Prämienantragsteller es darauf ankommen lassen \nkönnten, ob sie überprüft werden oder nicht. Wenn sie \nüberprüft werden, hätten sie keinen größeren Nachteil zu \nerwarten als den, dass sie nur eine Prämie in der Höhe \nbekämen, in der sie die Prämienvoraussetzungen erfüllen. Das \nist kein Nachteil. Nur wenn sie befürchten müssen, bei \nAufdeckung eines Missstandes eine geringere Prämie zu erhalten \nals sie sonst unter Berücksichtigung der von ihnen nicht \nnachgewiesenen Voraussetzungen bekämen, besteht ein Anreiz, \nvon sich aus alle Prämienbedingungen einzuhalten. \n\n51\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 14 Abs. 2 MOG. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nund berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und \nUnterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-06/9-a-4080-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-06/9-a-4080-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303417","retrieved":"2026-07-09 03:29:54.693192+00:00"}}