{"status":"available","doknr":"OLD303431","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.2A5269.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"2 A 5269/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger zu 1) und 3) tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je der \nHälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht \nist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass eine \nEinbeziehung der Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid \nder Eltern der Klägerin zu 1) vom 19. Mai 1994 aus \nRechtsgründen nicht möglich ist. Es ist in der Rechtsprechung \ngeklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, wenn die \nvolksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid ein \nAbkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung des \nAbkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe \nihres Wohnsitzes verlassen haben darf.\n\n4\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, sowie \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.\n\n5\n\nDie Zulassungsschrift enthält keine neuen Gesichtspunkte, \ndie zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass geben \nkönnten. Danach scheitert ein Anspruch der Kläger zu 1) und 3) \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG daran, dass die Eltern der Klägerin zu 1) \nunbestritten das Aussiedlungsgebiet bereits im Oktober 1994 \nunter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes endgültig verlassen \nhaben.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon \nausgegangen, dass auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nim Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegend nicht in \nBetracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung durch die \ngenannten Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Kläger, \nwenn sie das Aussiedlungsgebiet im Familienverband zusammen \nmit den Eltern der Klägerin zu 1) hätten verlassen wollen, das \nVorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der \nAusreise der Eltern hätten geltend machen können und müssen. \nDie Unterlassung einer den Klägern möglichen Antragstellung \nauf Einbeziehung vor der Ausreise der Eltern der Klägerin zu \n1) begründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 \nAbs. 2 BVFG. Die Kläger haben keine erheblichen Gesichtspunkte \ndafür vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie \neinen Aufnahmeantrag nicht frühzeitig hätten stellen können. \nSoweit für dieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich \ngewesen sein sollte, eine Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Übersiedlung \nder Eltern der Klägerin zu 1) noch erreichen zu können, \nbegründet ein solcher Rechtsirrtum mangels \nVertrauenstatbestand kein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG.\n\n7\n\nDer Umstand, dass die Kläger bereits 1991 einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler gestellt hatten, ändert daran nichts. \nDenn dieses Verfahren war mit dem Ablehnungsbescheid vom \n25. Juni 1992 beendet, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die \nMöglichkeit der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson als Ehegatte bzw. Abkömmling im \nBundesvertriebenengesetz noch nicht enthalten war. Die Kläger \nund die Eltern der Klägerin zu 1), denen die Ablehnung des von \nihrer Tochter und deren Familie gestellten Aufnahmeantrages \nbekannt war, konnten deshalb nicht mehr davon ausgehen, dass \neine Ausreise im Familienverband, wie sie ursprünglich geplant \ngewesen sein mag, noch hätte realisiert werden können. Die \ntatsächliche Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1) im Jahr \n1994 erfolgte in Kenntnis dieser Umstände und kann deshalb nur \nals bewusster Verzicht auf eine Ausreise im gesamten \nFamilienverband angesehen werden. Sonstige Gesichtspunkte, die \neine Härte begründen könnten, haben die Kläger nicht \nvorgetragen.\n\n8\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass dem Rechtsstreit auch \nnicht die ebenfalls geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Inwieweit die Rechtssache \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \naufweisen könnte, ist in der Zulassungsschrift nicht weiter \ndargelegt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/2-a-5269-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/2-a-5269-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303431","retrieved":"2026-07-09 03:29:56.219435+00:00"}}