{"status":"available","doknr":"OLD303430","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.22A5487.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"22 A 5487/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die rückwirkende Gewährung \nweitergehender Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 1. April \n1997 bis 24. Juni 1997.\n\n3\n\nDer Kläger leidet an einer schweren Nervenkrankheit (Chorea \nHuntington / Veitstanz) und ist auf ständige pflegerische Hilfe \nangewiesen. Seit August 1994 bewohnt er das G. -Heim \nin X. . Der Beklagte übernimmt die ungedeckten \nHeimpflegekosten zu Lasten des Landschaftsverbandes Rheinland \naus Mitteln der Sozialhilfe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 1997 gewährte der Beklagte dem \nKläger eine monatliche Hilfe zur Pflege in Höhe von \n1.669,02 DM. Bei der Berechnung des Hilfeanspruchs setzte er \ndas Heimentgelt mit einem Pflegesatz von 182,73 DM täglich an. \nNachträglich wurde ihm eine ab Januar 1997 gültige \nPflegesatzvereinbarung zwischen dem Landschaftsverband \nRheinland und dem Träger des vom Kläger bewohnten Heimes \nbekannt, wonach sich der einschlägige Tagespflegesatz \n(Pflegestufe I) auf 148,44 DM belief. In der Folge veranlasste \nder Beklagte Zahlungen in dieser Höhe an den Heimträger.\n\n5\n\nDie B. S. - Pflegekasse - erhöhte mit Bescheid vom \n19. Juni 1997 rückwirkend ab 1. April 1997 die Leistungen für \ndie vollstationäre Pflege des Klägers von 2000,- DM auf 2.500,- \nDM monatlich. Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 an das \nG. -Heim teilte sie dazu mit, dass der Medizinische \nDienst der Krankenversicherung Nordrhein für den Kläger ab 1. \nApril 1997 die \"Pflegestufe II\" festgestellt habe. Die \nHeimverwaltung leitete dieses Schreiben an den Beklagten \nweiter. Dort ging es am 25. Juni 1997 ein.\n\n6\n\nDaraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 1997 \neine Neuberechnung der dem Kläger zu gewährenden Hilfe zur \nPflege vor. In einem Bescheidzusatz bestimmte er, dass der \n\"höhere Pflegesatz\" aufgrund der Pflegestufe II (175,79 DM) \nnicht mit Wirkung vom 1. April 1997, sondern ab dem \"Tag der \nBekanntgabe\", dem 25. Juni 1997, bewilligt werde.\n\n7\n\nDer Kläger erhob am 12. Juli 1997 mit der Begründung \nWiderspruch, das Sozialamt des Beklagten habe die höhere \nPflegestufe - ebenso wie seine Pflegekasse - rückwirkend ab \n1. April 1997 zu berücksichtigen.\n\n8\n\nDer Direktor des Landschaftsverbandes S. wies den \nWiderspruch mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 als unbegründet \nzurück. Dazu führte er aus: Zu Recht habe der Beklagte den \n\"Pflegesatz der Stufe II\" bei der Gewährung von Hilfe zur \nPflege erst ab dem 25. Juni 1997 berücksichtigt. Denn mit \ndiesem Tag habe der Beklagte die nach § 5 BSHG für das \nEinsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis erlangt. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 28. November 1997 Klage erhoben und zur \nBegründung vorgetragen: Die geänderten Sozialhilfeleistungen \nauf der Grundlage der Pflegestufe II stünden ihm bereits ab dem \n1. April 1997 zu. Aufgrund der in § 68a BSHG festgelegten \nBindungswirkung sei die Entscheidung der Pflegekasse über das \nAusmaß der Pflegebedürftigkeit auch hinsichtlich des \nZeitpunktes der sozialhilferechtlichen Entscheidung über die \nHilfe zur Pflege zugrunde zu legen. Auf die Regelung des § 5 \nBSHG könne sich der Kläger nicht berufen. Diese beziehe sich \nnicht auf den aktuellen Umfang der Hilfe. Aufgrund des im \nSozialhilferecht herrschenden Gesamtfallgrundsatzes treffe den \nSozialhilfeträger mit dem Bekanntwerden des Sozialhilfefalles \ndie Pflicht, alle in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten und \ndamit den Sozialhilfefall im Ganzen zu prüfen. Der Beklagte \nhabe aufgrund des ihm bekannten Krankheitsbildes gewusst, dass \nder Pflegezustand sich nicht verbessern, sondern nur habe \nverschlimmern können. Die Mitteilung über die Änderung der \nEinstufung in eine neue Pflegestufe betreffe daher lediglich \nden Umfang der bereits gewährten Leistung und sei daher ab dem \nZeitpunkt der geänderten Einstufung zu berücksichtigen. Eine \nReaktion des Sozialhilfeträgers, die sich nicht mit dem \nZeitpunkt der tatsächlichen Änderung decke, widerspreche \nsozialhilferechtlichen Grundsätzen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung \nseines Bescheides vom 4. Juli 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landschaftsverbandes S. vom \n29. Oktober 1997 zu verpflichten, ihm \nHilfe zur Pflege auf der Grundlage der \nPflegestufe II für die Zeit vom \n1. April 1997 bis 24. Juni 1997 zu \ngewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat an den angefochtenen Entscheidungen festgehalten.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen \nUrteils verwiesen.\n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte \ngeltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Pflicht \nzur Gewährung von Sozialhilfe für einen Zeitraum bejaht, in dem \nsein Sozialamt noch keine Kenntnis von der gestiegenen \nSozialhilfebedürftigkeit des Klägers gehabt habe. Die Kenntnis \nder Pflegekasse sei seiner Behörde nicht zuzurechnen. Aus § 68a \nBSHG lasse sich dies nicht herleiten. Die Bindungswirkung der \nVorschrift beschränke sich auf das Ausmaß der \nPflegebedürftigkeit. Andernfalls werde der grundlegende \nUnterschied zwischen dem System der Pflegeversicherung und den \nGrundsätzen der Sozialhilfegewährung verkannt. So wäre in \nFällen, in denen der Pflegebedürftige zunächst Selbstzahler \ngewesen sei und durch die Entscheidung der Pflegekasse \nrückwirkend ein sozialhilferechtlicher Bedarf entstünde, nach \nMaßgabe des § 90 Abs. 3 BSHG keine Inanspruchnahme der \nUnterhaltspflichtigen für die rückwirkende Gewährung von \nSozialhilfe möglich. Hinzu komme, dass auch die Pflegekasse \nnicht schon am 1. April 1997, sondern frühestens ab 29. April \n1997 Kenntnis der erhöhten Pflegebedürftigkeit erlangt \nhabe.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf das \nangefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Soweit dem Träger \ndurch die Bindungswirkung des § 68a BSHG die Inanspruchnahme \nvon Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe des §§ 90 ff. BSHG \nverwehrt werde, liege darin zwar eine Härte für die Träger der \nSozialhilfe, die der Gesetzgeber jedoch gesehen und bewusst in \nKauf genommen habe. Durch die verspätete Anerkennung der \nPflegestufe II seitens des Beklagten sei ihm ein Schaden \nentstanden. Das G. -Heim, in welchem er nach wie vor \nlebe, sei kostenmäßig in Vorleistung getreten und habe daher \neinen Rückerstattungsanspruch gegen ihn. Der Unterschied \nzwischen den Pflegesätzen der streitigen Pflegestufen betrage \n27,35 DM täglich und belaufe sich damit für den \nstreitbefangenen Zeitraum von 85 Tagen auf 2.324,75 DM. Des \nWeiteren komme dem früheren Bescheid des Beklagten vom 13. \nJanuar 1997 keine Bedeutung für die streitbefangene \nHilfegewährung zu. Dieser sei nicht korrekt gewesen und deshalb \nspäter korrigiert worden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe: \n\n24\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n27\n\nDer Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für das erhobene Begehren, ihm Hilfe \nzur Pflege unter Berücksichtigung eines Heimentgelts von 175,79 DM täglich \n(Tagespflegesatz) zu gewähren. Insoweit kann er nicht darauf verwiesen werden, \ndass ihm der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 1997 Hilfe zur Pflege nach \nMaßgabe eines Tagespflegesatzes in von Höhe 182,73 DM bewilligt hat. Dieser \nBescheid ist unwirksam geworden.\n\n28\n\nEin Verwaltungsakt bleibt nach § 39 Abs. 2 SGB X nur wirksam, solange und \nsoweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch \nZeitablauf oder \"auf andere Weise\" erledigt ist. Er verliert seine Wirksamkeit \"auf \nandere Weise\", wenn die Beteiligten ihn - ohne dass insoweit Rechte Dritter berührt \nwerden - übereinstimmend für obsolet ansehen und die Sach- und Rechtslage auf \ndem Boden einer neuen \"Geschäftsgrundlage\" beurteilen.\n\n29\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 \n- 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729.\n\n30\n\nSo liegt der Fall hier. Der Beklagte hat den Bescheid vom \n13. Januar 1997 in Bezug auf die Höhe des dort angesetzten \nHeimentgelts nicht vollzogen. Die von ihm veranlassten \nZahlungen an den Träger des vom Kläger bewohnten Heimes \nerfolgten - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - \nentsprechend der bestehenden Pflegesatzvereinbarung in Höhe des \ndanach einschlägigen Tagespflegesatzes. Dagegen hat der Kläger \nweder im Verwaltungsverfahren noch im \nVerwaltungsgerichtsverfahren Einwände erhoben. Einen Anspruch \naus dem Bescheid vom 13. Januar 1997 hat er außerprozessual \nnicht geltend gemacht, eine allgemeine Leistungsklage insoweit \nnicht erhoben. Vielmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. \nNovember 2000 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt, dass der Bescheid vom 13. Januar 1997 hinsichtlich \ndes darin angesetzten Heimentgelts auch nach seiner Auffassung \nfür den streitbefangenen Zeitraum keine Wirksamkeit besitze, \nweil dieser nach Erlass \"korrigiert\" worden sei.\n\n31\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n32\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nweitergehende Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 1. April 1997 \nbis 24. Juni 1997 und wird deshalb durch den insoweit \nangefochtenen Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes \nS. vom 29. Oktober 1997 nicht in seinen Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nZwischen den Beteiligten ist allein die Frage streitig, ob \ndie Entscheidung der Pflegekasse, den Kläger rückwirkend ab 1. \nApril 1997 in eine höhere Pflegestufe einzugruppieren, die \nVerpflichtung des beklagten Sozialhilfeträgers zur Folge hat, \nrückwirkend weitergehende Hilfe zur Pflege zu bewilligen. Dies \nist zu verneinen. Es besteht insoweit keine Bindung des \nBeklagten an die Entscheidung der Pflegekasse (nachfolgend I.). \nDer begehrten Hilfe zur Pflege steht im Übrigen § 5 BSHG \nentgegen (nachfolgend II.). Ferner ist der Beklagte auch nicht \naus anderen Gründen verpflichtet, die Gewährung der Hilfe zur \nPflege im Sinne des Klägers rückwirkend neu zu regeln \n(nachfolgend III.).\n\n34\n\nI. Der geltend gemachte Anspruch auf eine rückwirkende \nBewilligung lässt sich entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht aus der in § 68a BSHG geregelten \nBindungswirkung herleiten.\n\n35\n\nNach dieser Vorschrift ist die Entscheidung der Pflegekasse \nüber das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit auch der Entscheidung \nim Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, \"soweit sie \nauf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu \nberücksichtigen sind\".\n\n36\n\nDiese Bindungswirkung soll sicherstellen, dass es nicht zu \nsich widersprechenden Aussagen über das Ausmaß der \nPflegebedürftigkeit kommt, wenn unterschiedliche \nLeistungsträger aufgrund gleicher Leistungsvoraussetzungen \nPflegeleistungen erbringen. In Pflegeversicherung und \nSozialhilfe (vgl. § 15 SGB XI und § 69a BSHG) soll ein \neinheitlicher Begriff der Pflegebedürftigkeit gelten. Dem \nBürger bleiben auf diese Weise doppelte Verfahren zur \nFeststellung der Hilfebedürftigkeit erspart. \nWiederholungsgutachten können vermieden werden. Die \nBindungswirkung enthebt den Sozialhilfeträger seiner sich aus \ndem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB I) \nergebenden Verpflichtung zur selbständigen Erforschung des \nSachverhalts und weist ihn verbindlich an, die Entscheidungen \nder Pflegekasse hinzunehmen und keine eigenen Ermittlungen \nanzustellen.\n\n37\n\nVgl. Fichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz, 1999, § 68a \nRn. 1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n15. Auflage, Rdnr. 1 zu § 68a BSHG.\n\n38\n\nDie Bindungswirkung des § 68a BSHG greift indessen nicht \nein, soweit die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß \nder Pflegebedürftigkeit mit Rückwirkung und damit nach Maßgabe \ndes § 5 BSHG für vergangene Zeitabschnitte erfolgt.\n\n39\n\nvgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n15. Auflage, Rdnr. 4 zu § 68a BSHG; \nDalichau/Grüner/Müller-Alten, Kommentar \nzur Pflegeversicherung (SGB XI), Stand: \nNovember 2000, Bundesrecht 3.30.1, § \n68a BSHG Seite 3.\n\n40\n\nPflegebedürftige, Leistungserbringer und Pflegekassen sind \ndaher gehalten, wesentliche Änderungen der Pflegesituation \nrechtzeitig dem zuständigen Sozialamt anzuzeigen. Dies versetzt \nden Sozialhilfeträger in die Lage, seine fürsorgerischen \nAufgaben im Pflegeprozess nach der Besonderheit des \nEinzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, \nder Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (§ 3 \nAbs. 1 BSHG) wahrzunehmen.\n\n41\n\nEs gibt nach Wortlaut (\"Ausmaß\"), Entstehungsgeschichte und \nZwecksetzung des § 68a BSHG keinen Anhalt dafür, dass der \nGesetzgeber mit der darin angeordneten Bindungswirkung den das \nSozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in \nständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die \nSozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, \n\n42\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. \nFebruar 1988 - 5 C 89.85 -, FEVS 37, \n177(178); vom 24. Januar 1994 - 5 C \n47.91 - , FEVS 45, 89(92); vom 23. Juni \n1994 - 5 C 26.92 - , FEVS 45, 138 \n(140); vom 17. November 1994 - 5 C \n13.92 - FEVS 45, 408(410),\n\n43\n\nbei der Gewährung der Hilfe zur Pflege zu Gunsten einer \n§ 5 BSHG zuwiderlaufenden \"rückwirkenden\" Bewilligung \ndurchbrechen wollte.\n\n44\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom \n6. Oktober 1998 - 12 A 11554/98.OVG -, \nS. 3 des Entscheidungsabdrucks.\n\n45\n\nDie Auffassung, wonach aus der rückwirkenden Änderung der \nEinstufung in eine Pflegestufe gemäß § 68a BSHG auch eine \nrückwirkende Änderung der Hilfe zur Pflege nach dem \nBundessozialhilfegesetz zu folgern sei, findet darin keinen \nNiederschlag. Sie vermag ferner auch deswegen nicht zu \nüberzeugen, weil sie der unterschiedlichen Zielsetzung der \nPflegeversicherung einerseits und der Sozialhilfe andererseits \nnicht gerecht wird.\n\n46\n\n§ 68a BSHG wurde durch Art. 18 Nr. 4 des Gesetzes zur \nsozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom \n26. Mai 1994, BGBl. I 1014, (PflegeVG) mit Wirkung vom 1. April \n1995 (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) neu in das \nBundessozialhilfegesetz eingefügt.\n\n47\n\nDie Regelung hat im Verlauf der Ausschussberatungen Eingang \nin den Gesetzentwurf gefunden,\n\n48\n\nvgl. BT-Drs. 12/5920, S. 126 sowie \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nStand: August 1999, Rdnr. 1 zu \n§ 68a.\n\n49\n\nZu ihrer Begründung wird im Bericht des zuständigen 11. \nAusschusses ausgeführt:\n\n50\n\n\"Die neu eingefügte Vorschrift stellt sicher, dass \neinmal getroffene Entscheidungen der Pflegekassen (...) \nüber den Umfang der Pflegebedürftigkeit bei einem Wechsel \ndes Leistungsträgers oder bei gleichzeitiger Leistung dem \nGrunde nach in Geltung bleiben (Bindungswirkung). Der \nzweite Halbsatz stellt klar, dass dies nur gelten kann, \nsoweit aufgrund gleicher Leistungsvoraussetzungen zu \nentscheiden war (Tatsachenidentität).\"\n\n51\n\nVgl. BT-Drs. 12/5952, S. 57 li.Sp.\n\n52\n\nDie mit § 68a BSHG verfolgte gesetzgeberische Absicht zielte \ndaher nicht darauf ab, allgemeine Bestimmungen der \nSozialhilfegewährung, wie sie in § 5 BSHG zum Ausdruck kommen, \naußer Kraft zu setzen.\n\n53\n\nEbenso wenig beabsichtigte der Gesetzgeber mit der \nEinführung der sozialen Pflegeversicherung, die Hilfe zur \nPflege nach § 68 ff. BSHG insgesamt in ein \"Folgerecht\" der \nSozialversicherung umzuwandeln. Vielmehr heißt es in der \nBegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur sozialen Absicherung \ndes Risikos der Pflegebedürftigkeit:\n\n54\n\n\"In den alten Bundesländern müssen (...) rund 80 v.H. \nder stationär versorgten Pflegebedürftigen Sozialhilfe in \nAnspruch nehmen, in den neuen Bundesländern sind es fast \n100 v.H. Dieser hohe Anteil von Sozialhilfeempfängern bei \nden Pflegebedürftigen widerspricht den Grundsätzen unseres \nSystems der sozialen Sicherung. Die Sozialhilfe soll nur \nsubsidiär, im Ausnahmefall, zur Behebung individueller \nNotlagen eintreten, wenn die übrigen \nSozialleistungssysteme im Einzelfall keinen ausreichenden \nSchutz gewährleisten und keine Eigenmittel zur Verfügung \nstehen. Die Sozialhilfe soll bei sozialen Risiken aber \nnicht - wie gegenwärtig bei Eintritt der \nPflegebedürftigkeit - zur Regelleistung werden.\"\n\n55\n\nVgl. BT-Drs. 12/5262, S. 61. \n\n56\n\nDer Gesetzgeber bezweckte demnach nicht etwa eine \nAbschwächung des Fürsorgecharakters der Sozialhilfe. Vielmehr \nsollte die Sozialhilfe als individuelle Notlagenhilfe gestärkt \nwerden und das unter dem Dach der Krankenversicherung als \neigenständiger Zweig der Sozialversicherung geschaffene \nLeistungsrecht bei Pflegebedürftigkeit (vgl. § 1 SGB XI) gerade \nden Systemunterschied zwischen Sozialversicherung und \nSozialhilfe wahren.\n\n57\n\nDie soziale Pflegeversicherung im Elften Buch \nSozialgesetzbuch ist ihrem Wesen nach eine Grundsicherung, \nkeine Vollsicherung. Sie ist betragsmäßig gedeckelt, nicht \nprimär auf den individuellen Bedarf ausgerichtet und hat eine \nReihe von sonstigen Einschränkungen, die zu Reduzierungen oder \nzum Verlust von Leistungen führen können.\n\n58\n\nVgl. Schellhorn, Pflegeversicherung \nund Sozialhilfe - Fragen der \nAbgrenzung, der Ergänzung und der \nZusammenarbeit, NDV 1995, 54.\n\n59\n\nDie Einschränkung der Ansprüche aus der Pflegeversicherung \nerstreckt sich nicht auf die entsprechenden \nSozialhilfeansprüche,\n\n60\n\nvgl. zu § 69b Abs. 1 S. 2 BSHG: \nBVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C \n34.99 -, NJW 2000, 3512,\n\n61\n\ndenn in der Sozialhilfe gilt der Grundsatz der \nBedarfsdeckung (vgl. etwa § 101a Satz 3 BSHG). Was der Hilfe \nSuchende aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt, ist ihm zu \ngewähren, und zwar dergestalt, dass seine gegenwärtige Notlage \ntatsächlich wirkungsvoll beseitigt wird.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober \n1994 - 5 C 28/91 -, FEVS 45, 353 \nm.w.N.\n\n63\n\nDass § 68a BSHG bei der Hilfe zur Pflege insoweit eine \nAusnahme begründen will, ist nicht ersichtlich.\n\n64\n\nII. Der demnach durch die Bindungswirkung des § 68 a BSHG \nunberührt bleibende § 5 BSHG lässt hier eine weitergehende \nHilfegewährung für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu, weil \ndem Beklagten die Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG von einem \nerhöhten Bedarf an Hilfe zur Pflege fehlte (nachfolgend 1.). Er \nist ferner rechtlich nicht so zu behandeln, als ob er eine \nderartige Kenntnis besessen hätte (nachfolgend 2.).\n\n65\n\n1. Nach § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald \ndem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten \nStellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die \nGewährung vorliegen (sog. \"Kenntnisgrundsatz\"). Hierbei handelt \nes sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des \nSozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - \nausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens \nentstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen. \nDie Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf \ndas Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestandes beziehen, \nals auch darauf, dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst \nhelfen kann oder die Hilfe nicht von dritter Seite erhält. Denn \nnach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst \nhelfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, \nbesonders von Angehörigen oder von Trägern anderer \nSozialleistungen erhält. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt \nsonach auch davon ab, dass noch ein Bedarf als \nGrundvoraussetzung für die Hilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe \nkann nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die \nim Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr \nbesteht. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger \nRechtsprechung den Grundsatz \"Keine Sozialhilfe für die \nVergangenheit\" betont. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59 (62/63) \nund vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, \nFEVS 45, 138 (140/141) jeweils \nm.w.N.\n\n67\n\nGemessen daran begehrt der Kläger Sozialhilfe für einen \nvergangenen Zeitabschnitt, zu dessen Gewährung der Beklagte \nnicht verpflichtet ist. Der Beklagte hatte im streitbefangenen \nZeitraum bis zum 24. Juni 1997 keine Kenntnis von einem \nerhöhten Bedarf. Er erlangte sie erst am 25. Juni 1997, und \nzwar durch den Eingang einer Mitteilung der B. S. \n- Pflegekasse -, wonach die Pflegebedürftigkeit des Klägers \nrückwirkend vom 1. April 1997 nicht mehr nach der Pflegestufe I \n(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), sondern nach der Pflegestufe II (§ \n15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) zu bemessen sei. \n\n68\n\nDer Grundsatz, dass Sozialhilfe nicht für die Vergangenheit \ngeleistet wird, sondern einen tatsächlich (fort-)bestehenden \nBedarf erfordert, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Von ihm werden \nin zwei Fallgestaltungen Ausnahmen zugelassen: in Eilfällen um \nder Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs \ndes Hilfebedürftigen willen und bei Einlegung von \nRechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen. \nDiese beiden Ausnahmen von dem Erfordernis eines tatsächlich \n(fort-)bestehenden Bedarfs in den genannten Fallgestaltungen \nkönnen allerdings nur zum Zuge kommen, nachdem der \nSozialhilfeträger die Kenntnis von der Notlage des \nHilfesuchenden erlangt hat, von der nach § 5 BSHG das Einsetzen \nder Sozialhilfe abhängt.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 141 \nm.w.N.\n\n70\n\nAus letztgenanntem Grund sind diese Ausnahmen vorliegend \nnicht in Betracht zu ziehen.\n\n71\n\nBekanntwerden im Sinne des § 5 BSHG verlangt eine auf die \nVoraussetzung für die Hilfegewährung bezogene, also inhaltlich \nqualifizierte Kenntnis. Diese wird nicht allein schon dadurch \nbegründet, dass die Entstehung eines bestimmten Bedarfs unter \nbestimmten, der Behörde bekannten Umständen üblich ist.\n\n72\n\nVgl. dazu Rothkegel, Die \nStrukturprinzipien des \nSozialhilferechts, 1. Auflage 2000, \nBaden-Baden, Seite 59/60.\n\n73\n\nDem Träger der Sozialhilfe wird nicht angesonnen, die \nNotwendigkeit der Hilfe zu erahnen.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. \nNovember 1976 - V B 80.76 -, FEVS 25, \n133; Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C \n96.81 -, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 3 \nS. 5; Beschluss vom 21. April 1997 - 5 \nPKH 2.97 -, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. \n15.\n\n75\n\nDaher besaß der Beklagte die für das Einsetzen der \nSozialhilfe notwendige Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG nicht \nschon deswegen, weil ihm durch die sozialhilferechtliche \nBetreuung des Klägers bekannt war, dass dieser an der Krankheit \nChorea Huntington (Veitstanz) litt, die eine erhebliche \nPflegebedürftigkeit begründete und keine Verbesserung des \nPflegezustandes erwarten ließ. Vielmehr hätte es der konkreten \nKenntnis des Beklagten von der erhöhten Pflegebedürftigkeit des \nKlägers nach der Stufe II (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) \nbedurft. Erst das Bekanntwerden dieses Umstandes hätte auf das \nVorhandensein eines zusätzlichen (bisher ungedeckten) \nKostenbedarfs des Klägers schließen lassen, der aufgrund eines \nerhöhten Heimentgeltes anzunehmen gewesen wäre.\n\n76\n\n2. Der Beklagte ist rechtlich nicht so zu behandeln, als ob \ner die Kenntnis von der erhöhten Pflegebedürftigkeit des \nKlägers schon vor dem 25. Juni 1997 gehabt hätte. \n\n77\n\nAbweichendes lässt sich nicht aus dem vom Kläger insoweit \nangeführten \"Gesamtfallgrundsatz\" herleiten (nachfolgend a). \nFerner ist die (vor dem 25. Juni 1997 erlangte) Kenntnis über \nden Grad der Pflegebedürftigkeit des Klägers, welche die B. \nS. - Pflegekasse - und das G. -Heim besaßen, \ndem Beklagten nicht zuzurechnen (nachfolgend b).\n\n78\n\na) Nach dem \"Gesamtfallgrundsatz\" ist der Sozialhilfeträger \nverpflichtet, alle in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten zu \nprüfen und den Sozialhilfefall im Ganzen zu regeln.\n\n79\n\nVgl. Rothkegel, a.a.O., S. 57; \nRoscher, in: LPK-BSHG, 5. Auflage, § 5 \nRz. 14; Schoch, Sozialhilfe, Köln 1995, \nS. 70 und 398 f.\n\n80\n\nNeben der ausdrücklich begehrten (und bewilligten) Art der \nHilfeleistung hat der Sozialhilfeträger auch zusätzliche Hilfen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht zu ziehen, wenn \ndiese nach den Umständen des Falles möglich erscheinen.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November \n1965 - V C 104.64 -, FEVS 13, 41.\n\n82\n\nDaran fehlt es hier. Die Betreuerin des Klägers, die dessen \nMitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) wahrnimmt, hat dem \nSozialamt des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum eine \nVeränderung des Pflegezustandes des Klägers oder gar einen \nzusätzlichen (Kosten-)Bedarf in Bezug auf das Heimentgelt nicht \nvermittelt. Eine derartige Hilfesituation des Klägers ergab \nsich für den Beklagten auch nicht aus sonstigen Umständen. \nDamit fehlte jedweder Anhalt, dass die bereits gewährte Hilfe \nzur Pflege nicht (vollständig) bedarfsdeckend gewesen sein \nkönnte. Angesichts dessen bestand für das Sozialamt des \nBeklagten keine Veranlassung, von Amts wegen (§ 20 SGB X) \n- neben der Pflegekasse - in eigene Ermittlungen über den Grad \nder Pflegebedürftigkeit des Klägers einzutreten.\n\n83\n\nAus dem vom Kläger angeführten Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Lüneburg,\n\n84\n\nvgl. Urteil vom 12. März 1986 - 4 A \n176/84 -, FEVS 36, 329 (331), \n\n85\n\nlässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar hat der \nTräger der Sozialhilfe danach bei der Gewährung von Pflegegeld \nan einen Hilfeempfänger, dessen Leidenszustand ihm bekannt ist, \nauch \"ohne Antrag\" zu prüfen, ob sich der Zustand des \nHilfeempfängers verändert (verschlechtert) hat.\n\n86\n\nDarauf stellt ab: Roscher, in: LPK-\nBSHG, 5. Auflage, § 5 Rz. 14.\n\n87\n\nJedoch gilt dies nach dem genannten Urteil nur dann, \"wenn \nhierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.\"\n\n88\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom \n12. März 1986, a.a.O., S. 331, \n2. Absatz.\n\n89\n\nb) Das Sozialamt der Beklagten muss sich die zeitlich \nfrühere Kenntnis der B. S. - Pflegekasse - bzw. des \nG. -Heimes über das Vorliegen einer erhöhten \nPflegebedürftigkeit nicht zurechnen lassen.\n\n90\n\n§ 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG bestimmt, dass für das Einsetzen der \nSozialhilfe auch die Kenntnis einer \"nicht zuständigen Stelle\" \nmaßgebend sein kann. Das gilt aber nur dann, wenn es sich dabei \num einen \"Träger der Sozialhilfe\" oder eine \"Gemeinde\" handelt \n(§ 5 Abs. 2 Satz 1 BSHG), was hier nicht der Fall ist. \n\n91\n\nOb für Zeiträume nach dem In-Kraft-Treten des § 5 Abs. 2 \nBSHG am 1. August 1996 durch das Gesetz zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) die \nallgemeine Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I im Recht der \nSozialhilfe fortgilt, \n\n92\n\nbejahend OVG Lüneburg, Urteil vom \n19. Januar 1999 - 4 L 2970/98 -, \ndokumentiert in Juris; offengelassen im \nSenatsurteil vom 16. Mai 2000 - 22 A \n1560/97 -, dokumentiert in Juris,\n\n93\n\nkann offen bleiben, weil ihre Anwendbarkeit vorliegend aus \nanderen Gründen ausscheidet.\n\n94\n\nNach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt ein Antrag, von dem eine \nSozialleistung abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in \ndem er bei (u.a.) einem unzuständigen Leistungsträger \neingegangen ist. Diese Fiktion, deren Anwendbarkeit im \nSozialhilferecht das Bundesverwaltungsgericht vor dem In-Kraft-\nTreten des § 5 Abs. 2 BSHG bejaht hat,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 \n- 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20 (24),\n\n96\n\ngreift nur dann ein, wenn bei einem unzuständigen Leistungsträger ein \"Antrag \nauf Sozialhilfe\" gestellt wurde.\n\n97\n\nDies trifft im Fall des Klägers nicht zu. Er hat im \nstreitbefangenen Zeitraum keinen \"Sozialhilfeantrag\" gestellt. \nDer Antrag auf eine höhere Einstufung seiner \nPflegebedürftigkeit hatte kein Sozialhilfebegehren zum Inhalt. \nEr richtete sich nicht an den beklagten Sozialhilfeträger, \nsondern an die dafür als Pflegekasse zuständige B. \nS. .\n\n98\n\nDamit können aus § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I keine dem Kläger \ngünstigen Rechtsfolgen hergeleitet werden. Unabhängig davon \nbezweckt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch nicht, dass Sozialhilfe \nschon einsetzt, sobald irgendeiner Behörde die Voraussetzungen \nfür die Hilfegewährung bekannt werden. Aus der \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass \nsie nur die Einhaltung eines Zeitablaufs fingiert, nicht jedoch \nandere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa die \nKenntnis des Leistungsträgers nach § 5 BSHG.\n\n99\n\nVgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2000 \n- 22 A 1560/97 -, dokumentiert in \nJuris. \n\n100\n\nIII. Schließlich ist der Beklagte nicht verpflichtet, die \nfür die Zeit vom 1. April 1997 bis 24. Juni 1997 abgeschlossene \nHilfegewährung im Sinne des Klägers neu zu regeln.\n\n101\n\nAuf § 44 SGB X Abs. 1 SGB X lässt sich eine derartige \nVerpflichtung nicht stützen, weil diese Vorschrift im \nLeistungsrecht der Sozialhilfe unanwendbar ist. \n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. \nDezember 1983 - 5 C 65.82 - FEVS 33, \n133 und 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 - \nFEVS 51, 215 (217).\n\n103\n\nDies folgt aus dem sozialhilferechtlichen Grundsatz \"Keine \nHilfe für die Vergangenheit\", der als Strukturprinzip des \nSozialhilferechts Vorrang genießt.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni \n1980 - 5 C 26.79 -, FEVS 28, 402 \n(405).\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n106\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n107\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/22-a-5487-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/22-a-5487-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303430","retrieved":"2026-07-09 03:29:56.083245+00:00"}}