{"status":"available","doknr":"OLD303429","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.22A3164.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"22 A 3164/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, Träger des Katholischen Krankenhauses \nD. -Zentrum (M. -Hospital), begehrt von der \nBeklagten die Übernahme der Aufwendungen für die stationäre \nBehandlung der Asylbewerberin S. in der Zeit vom \n26. Februar 1995 bis 31. März 1995.\n\n3\n\nFrau S. besitzt die srilankische \nStaatsangehörigkeit. Sie reiste im September 1994 zur \nDurchführung eines Asylverfahrens in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und wurde der Stadt T. zugewiesen. \nDie erteilte Aufenthaltsgestattung beschränkte ihren \nAufenthalt auf den Regierungsbezirk M. und ihre \nWohnsitznahme auf die Stadt T. . Dort war sie ab dem \n9. November 1994 wohnhaft. Der beigeladene Bürgermeister \n(vormals Stadtdirektor) der Stadt T. gewährte ihr \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).\n\n4\n\nFrau S. leidet an einer Geisteskrankheit. Ende \nFebruar 1995 verschlimmerte sich ihr Zustand. Sie vermied den \nKontakt zu ihrer Umgebung, nahm keine Nahrung mehr auf und \nfand keinen Schlaf. Ein Bekannter setzte ihren in D. \nwohnhaften Bruder, Herrn S. , davon fernmündlich \nin Kenntnis. Dieser suchte seine Schwester in T. \nauf. Am 26. Februar 1995, einem Sonntag, brachte er sie, da er \nim Raum T. kein Krankenhaus für Psychiatrie kannte, \nnach D. in das Krankenhaus des Klägers. Frau \nS. wurde am gleichen Tag zur stationären \nBehandlung in die geschlossene Abteilung aufgenommen. \nGegenüber der Krankenhausverwaltung gab sie an, in \nT. zu wohnen und dort im Sozialhilfebezug zu \nstehen.\n\n5\n\nMit Telefonat vom 28. Februar 1995 setzte eine Bedienstete \ndes Klägers das Sozialamt des Beigeladenen von der \nKrankenhausaufnahme in Kenntnis. Daraufhin stellte der \nBeigeladene die bisher an Frau S. gewährten \nLeistungen nach dem AsylbLG mit Ausnahme derjenigen zur \nAufrechterhaltung ihrer Unterkunft ein.\n\n6\n\nAm 8. März 1995 beantragte der Kläger beim Beigeladenen die \nÜbernahme der Behandlungskosten. Im Antrag erläuterte ein \nKrankenhausarzt, dass die stationäre Behandlung wegen einer \n\"Exacerbation einer Psychose aus dem schizophrenen \nFormenkreis\" erforderlich sei, dass sie voraussichtlich sechs \nWochen dauern werde und dass ein Eilfall in dem Sinne \nvorliege, dass die Behandlung sofort notwendig und \nunaufschiebbar sei, so dass es der Patientin vor Aufnahme \nnicht mehr möglich gewesen sei, sich an den Sozialhilfeträger \nzu wenden.\n\n7\n\nAuf diesen Antrag hin teilte der Beigeladene dem Kläger in \neinem Schreiben vom 13. März 1995 mit, er möge die \nBehandlungskosten bei der Beklagten unter Hinweis auf § 11 \nAbs. 2 AsylbLG geltend machen, weil sich Frau S. \naufgrund eines Notfalls entgegen der räumlichen Beschränkung \nihrer Aufenthaltsgestattung im dortigen Zuständigkeitsbereich \naufhalte.\n\n8\n\nDaraufhin stellte der Kläger am 20. März 1995 beim \nSozialamt der Beklagten einen entsprechenden \nKostenübernahmeantrag.\n\n9\n\nDie Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juni \n1995 mit, dass insoweit die örtliche Zuständigkeit des \nBeigeladenen bestehe, da die Patientin als Asylbewerberin nach \ndort zugewiesen sei.\n\n10\n\nAm 13. Juni 1995 wurde Frau S. aus dem \nKatholischen Krankenhaus D. -Zentrum des Klägers in die \nW. Klinik für Psychiatrie in L. verlegt. \nRückwirkend ab dem 1. April 1995 übernahm der \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger \nder Sozialhilfe die Behandlungskosten, weil die Patientin mit \n(später aufgehobenem) Bescheid vom 30. März 1995 als \nAsylberechtigte anerkannt worden war. Mit Schreiben vom \n18. September 1995 beschränkte der Kläger das gegenüber der \nBeklagten erhobene Kostenübernahmebegehren auf den \nBehandlungszeitraum vom 26. Februar 1995 bis 31. März \n1995.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 10. Oktober 1995 lehnte die Beklagte \ndiesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei für \ndie Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG an Frau \nS. nicht örtlich zuständig, da es sich bei der \nstationären Krankenhausbehandlung nicht um eine nach den \nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe im Sinne des § 11 Abs. 2 \nAsylbLG gehandelt habe, die von der Behörde des tatsächlichen \nAufenthalts zu erbringen sei.\n\n12\n\nDagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit \nBescheid vom 16. Januar 1996 zurückwies. Dazu führte sie u.a. \naus: Dem Kläger stünde selbst dann kein Anspruch auf \nKostenübernahme zu, wenn sie für die Gewährung von Leistungen \nnach dem AsylbLG zuständig wäre. Denn leistungsberechtigt nach \ndem AsylbLG seien lediglich die in § 1 dieses Gesetzes \ngenannten Personen, nicht jedoch Dritte, wie z.B. \nKrankenhäuser. Das AsylbLG enthalte - anders als das BSHG - \nkeine Regelung über den Aufwendungsersatz Dritter, die in \neinem Eilfall Hilfe geleistet haben. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 16. Februar 1996 Klage erhoben und sein \nErstattungsbegehren unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 AsylbLG \nweiterverfolgt.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 10. Oktober 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Januar \n1996 zu verpflichten, die Kosten der \nBehandlung der Patientin P. \nS. im Katholischen \nKrankenhaus D. -Zentrum für die \nZeit vom 26. Februar 1995 bis 31. März \n1995 in Höhe von 13.467,06 DM zu \nübernehmen. \n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, ein Fall des \n§ 11 Abs. 2 AsylbLG läge hier schon deshalb nicht vor, weil es \ndem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen sei, sich zwecks \nErteilung einer Kostenübernahmezusage an den Beigeladenen zu \nwenden, ohne damit die Existenz der Hilfeempfängerin zu \ngefährden. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Als \nAnspruchsgrundlage für den geltend gemachten \nAufwendungsersatzanspruch komme § 121 BSHG in entsprechender \nAnwendung in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien jedoch \nnicht erfüllt, da ein Eilfall im Sinne der Vorschrift nicht \ngegeben sei.\n\n20\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger \ngeltend: Das angegriffene Urteil habe die Rechtsfrage nicht \nerschöpfend beantwortet, ob ihm als Krankenhausträger der \nstreitbefangene Anspruch auf Kostenersatz zustehe. Ohne \nüberzeugende Gründe habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen \neines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG abgelehnt. Dem \nUmstand, dass die Patientin als Notfall aufgenommen worden \nsei, sei es nicht hinreichend nachgegangen. Die im \nangegriffenen Urteil vertretene Auffassung, wonach allein der \nAsylbewerber, nicht aber ein Krankenhausträger nach § 4 \nAsylbLG anspruchsberechtigt sei, lasse unberücksichtigt, dass \ndie Patientin aufgrund ihrer Geisteskrankheit nicht in der \nLage gewesen sei, einen eigenen Leistungsantrag zu stellen. \nEine abschließende Klärung dieser Fragen müsse im Instanzenzug \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen. Würde er diese \nvorrangige Rechtsschutzmöglichkeit nicht ausschöpfen, könnte \nihm dies in einem nachrangigen Staatshaftungsprozess als \nanspruchsvernichtender Einwand entgegengehalten werden. Dies \nzu vermeiden, bedinge die vorliegende Prozessführung, obwohl \neiniges dafür spreche, dass der geltend gemachte Anspruch \nnicht bestehe. So sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für \neine analoge Anwendung des § 121 BSHG im Regelungsbereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes gegeben seien. Selbst wenn man \ndies mit dem Verwaltungsgericht bejahte, wäre § 121 BSHG keine \ntaugliche Anspruchsgrundlage, weil der jeweilige \nLeistungsträger die Hilfe nur an Anspruchsberechtigte \"gewährt \nhaben würde\". Dazu zähle er als Krankenhausträger nicht. \nEbenso wenig lasse sich für ihn eine Anspruchsberechtigung \nnach § 4 AsylbLG herleiten. Allerdings sei es denkbar, den \nLeistungsanspruch der Patientin S. nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz so zu verstehen, dass er auf \nFreistellung des Klägers von den angefallenen \nKrankenhauskosten gehe. Sollte die mit der Berufung \nweiterverfolgte Klage letztlich keinen Erfolg haben, müsse er \n- vorbehaltlich der Revisionszulassung - auf nachrangige \nAnsprüche unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung \nzurückgreifen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen sowie die \nRevision zuzulassen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen \nBescheide.\n\n26\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie \nder Ausländer- und Asylakten betreffend Frau P. \nS. ergänzend Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe: \n\n29\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n30\n\nDie mit ihr weiterverfolgte Klage ist zulässig.\n\n31\n\nZwar führt er mit seiner Berufungsbegründungsschrift in nicht unerheblichem \nUmfang Gesichtspunkte an, die gegen das Bestehen des mit dem Berufungsantrag \ngeltend gemachten Anspruchs auf Aufwendungsersatz sprechen. Gleichwohl ist \ndaraus keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts \nabzuleiten, weil der Kläger keine der Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes \nzuwiderlaufenden Ziele verfolgt.\n\n32\n\nVgl. insoweit Ehlers, in: Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: März \n1999, Vorb § 40 Rdnrn. 74 ff. (98).\n\n33\n\nEs geht ihm - unabhängig von den Erfolgschancen seines Klagebegehrens - um \ndie Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs vor der Anrufung der ordentlichen \nGerichte. Bei diesen will er (notfalls) sein Kostenerstattungsbegehren unter dem \nGesichtspunkt der Aufopferung für das gemeine Wohl (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) \nerheben. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist anerkannt, dass \nein derartiger Anspruch aus Aufopferung lediglich als \"äußerster Rechtsbehelf\" in \nBetracht kommt. Er tritt zurück, soweit zugunsten des Betroffenen eine \nspezialgesetzliche Regelung besteht, die die speziellen Risiken seiner \nInanspruchnahme für das gemeine Wohl auffängt. \n\n34\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Januar \n1966 - III ZR 127/64 -, BGHZ 45, 58 \n(80/81). \n\n35\n\nSteht dem gesetzlich vorgesehenen Ausgleich eine Verwaltungsentscheidung \nentgegen, ist der Betroffene entsprechend seiner Obliegenheit zur \nSchadensabwendung (§ 254 BGB) unter Umständen gehalten, insoweit um \nVerwaltungsrechtsschutz nachzusuchen.\n\n36\n\nVgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 \n- III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17 \n(32).\n\n37\n\nIm Hinblick hierauf kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis nicht \nabgesprochen werden.\n\n38\n\nDie Klage ist indessen unbegründet.\n\n39\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nÜbernahme der ihm für die stationäre Behandlung der \nAsylbewerberin S. in der Zeit vom 26. Februar \n1995 bis 31. März 1995 entstandenen Kosten.\n\n40\n\nDie Beklagte ist für die begehrte Kostenerstattung nicht \nzuständig.\n\n41\n\nAus diesem Grund lässt sich aus § 121 BSHG, der im \nAsylbewerberleistungsrecht entsprechend Anwendung finden \ndürfte (nachfolgend I.), eine Erstattungspflicht der Beklagten \nebenso wenig herleiten (nachfolgend II.) wie aus allgemeinen \nErstattungsregeln (nachfolgend III).\n\n42\n\nI. § 121 BSHG dürfte auch im Rahmen des AsylbLG anwendbar \nsein. Nach dieser Vorschrift sind auf Antrag demjenigen, der \nin einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger \nder Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz \ngewährt haben würde, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu \nerstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder \nsittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den \nAntrag innerhalb angemessener Frist stellt.\n\n43\n\n1. Eine direkte Anwendung des § 121 BSHG scheidet \nallerdings aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass die \nvom Dritten als Nothelfer geleistete Hilfe \"nach diesem \nGesetz\", mithin nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet \nworden wäre. Dies wäre aber vorliegend nicht der Fall gewesen, \nweil Frau S. im streitbefangenen Zeitraum zum \nKreis der Leistungsberechtigten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz gehörte, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nGesetzes zur Neuregelung von Leistungen an Asylbewerber vom \n30. Juni 1993, BGBl. I S. 1074, in der bis zum 31. Mai 1997 \ngeltenden Fassung (im Folgenden: AsylbLG F. 1993).\n\n44\n\nNach § 9 AsylbLG F. 1993 erhalten Leistungsberechtigte nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz keine Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (ebenso § 120 Abs. 2 BSHG). Dieser \nLeistungsausschluss greift vorliegend auch in Bezug auf den \n30. und 31. März 1995 ein. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG F. \n1993 ließ der Bescheid vom 30. März 1995 über die Anerkennung \nder Frau S. als Asylberechtigte - ungeachtet \nseines Bekanntgabezeitpunkts (§§ 41, 43 VwVfG) - die \nAnspruchsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nfrühestens mit dem Ablauf des Monats März 1995 entfallen.\n\n45\n\n2. Eine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG sieht das \nAsylbewerberleistungsgesetz im vorliegenden Fall nicht vor. \nZwar wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993, wonach das \nBundessozialhilfegesetz auf bestimmte Leistungsberechtigte \nentsprechend anzuwenden ist, auch § 121 BSHG in Bezug \ngenommen.\n\n46\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. Oktober \n2000 - 22 A 4408/99 -.\n\n47\n\nDies setzt aber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 \nunter anderem voraus, dass die in Not geratene Person, der \ndurch den Dritten geholfen worden ist, zum Kreis derjenigen \nzählt, über deren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung \nnoch nicht unanfechtbar entschieden ist. Diese Voraussetzung \nerfüllte die Asylbewerberin S. im \nstreitbefangenen Zeitraum bis Ende März 1995 nicht, weil ihre \nAsylantragstellung im September 1994 erfolgte und deshalb noch \nkein Jahr zurücklag.\n\n48\n\n3. Abgesehen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 hat der \nGesetzgeber die Frage der (entsprechenden) Anwendung des § 121 \nBSHG im Asylbewerberleistungsgesetz ungeregelt gelassen.\n\n49\n\nGegenteiliges ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 3 AsylbLG F. \n1993, wonach Erstattungsansprüche nach Maßgabe der §§ 102 bis \n114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch im Anwendungsbereich \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes eingreifen. Denn diese \nErstattungsansprüche sind solche behördlicher Leistungsträger \nuntereinander. Für die Geltung von Erstattungsansprüchen nach \nArt des § 121 BSHG, die einem Dritten als Nothelfer zustehen, \nist damit keine Bestimmung getroffen. \n\n50\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht das Fehlen gesetzlicher \nRegelungen nicht etwa als \"beredtes Schweigen\" des \nGesetzgebers in dem Sinne angesehen, dass die in Rede \nstehenden Ansprüche Dritter ausgeschlossen wären. Für ein \nderartiges Gesetzesverständnis gibt es keinen Anhalt. Aus der \nZielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes, im Wege einer \nNeuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. \n§ 120 BSHG) den Anreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen \nGründen nach Deutschland zu kommen, \n\n51\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Bundestagsausschusses für Familie \nund Senioren vom 24. Mai 1993, BT-\nDrucks. 12/5008, S. 13 f. sowie OVG \nNRW, Beschlüsse vom 4. November 1994 \n- 8 B 1845/94 - und vom 13. Dezember \n1994 - 24 B 2155/94 - und Deibel, \nGeldleistungen im Rahmen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, ZfSH/SGB \n1994, 359, \n\n52\n\nlässt sich lediglich der Grund für die leistungsrechtliche \nSchlechterstellung der Asylbewerber und ihnen gleichgestellter \nAusländer (vgl. § 9 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 bzw. § 120 Abs. 2 \nBSHG) gegenüber dem Personenkreis der Sozialhilfeempfänger \nableiten, nicht aber das Bestehen oder Nichtbestehen von \nAnsprüchen Dritter, die in einer Notsituation anstelle des \nLeistungsträgers die erforderliche Hilfe erbringen.\n\n53\n\n4. Es spricht viel dafür, dass hinsichtlich der Nothilfe \nDritter an Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG F. 1993, die \nnicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 \ngenannten Ausländer gehören, im Asylbewerberleistungsrecht \neine offene, dem Plan des Gesetzes widersprechende \nRegelungslücke besteht,\n\n54\n\nvgl. zum Lückenbegriff: \nLarenz/Canaris, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. \n191 ff. (194 und 198),\n\n55\n\ndie durch eine analoge Anwendung des § 121 BSHG zu schließen ist.\n\n56\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt die Schließung \neiner Regelungslücke im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn das Gesetz für \neinen dem nicht geregelten Sachverhalt ähnlichen Sachverhalt eine Regelung \nenthält, die auf den nicht geregelten Sachverhalt übertragen werden kann, weil beide \nTatbestände in der für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsicht gleich zu \nbewerten sind.\n\n57\n\nVgl. Larenz/Canaris, a.a.O., S. 202 \nsowie BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1995 - 3 C 11.94 -, BVerwGE 99, 362 \n(368).\n\n58\n\nDiese Voraussetzungen dürften in Bezug auf die Heranziehung \ndes § 121 BSHG zur Beurteilung des vorliegenden Falles gegeben \nsein. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, \ndass der durch das Asylbewerberleistungsgesetz nicht geregelte \nSachverhalt des Aufwendungsersatzes eines hilfeleistenden \nDritten ebenso zu bewerten ist, wie der in § 121 BSHG für den \nFall geregelte Sachverhalt, dass der Hilfeempfänger dem Grunde \nnach Anspruch auf Sozialhilfe hat.\n\n59\n\nHinzu kommt, dass es nach der Intention des Gesetzes keinen \nUnterschied macht, ob die in Not geratene Person etwa aufgrund \nder Dauer ihres Aufenthalts schon zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. \n1 AsylbLG F. 1993 Leistungsberechtigten gehört mit der Folge, \ndass § 121 BSHG entsprechend herzuziehen ist, oder ob dies - \nwie bei Frau S. - (noch) nicht der Fall ist.\n\n60\n\nDer Gesetzeszweck des § 121 BSHG erfasst die genannten \nSachverhalte in gleicher Weise. Diese Vorschrift gibt einem \nDritten (\"jemand\") als sogenanntem Nothelfer einen strikten \nöffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an \nsich für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um \ndurch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die \nHilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu \nstärken.\n\n61\n\nVgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2000 \n- 22 A 1560/97 - m.w.N. \n\n62\n\nDer dadurch bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und \nGesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt allen in Not geratenen \nBedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehung des Grundes \nihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n63\n\nDurch die entsprechende Anwendung des § 121 BSHG im \nGeltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben die \nInteressen der Leistungsträger gewahrt. \"Entsprechende \nAnwendung\" heißt nicht, ein Erstattungsbegehren so zu prüfen, \nals ob es sich um einen Hilfefall nach dem \nBundessozialhilfegesetz handele. Art und Umfang der \nErstattungspflicht sind nach Art und Umfang der Leistung zu \nbestimmen, die der jeweilige Träger bei rechtzeitiger \nEinschaltung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohnehin \n\"gewährt haben würde\".\n\n64\n\nDie Frage, ob § 121 BSHG vorliegend analog anwendbar ist, \nbraucht der Senat aber nicht abschließend zu beantworten, weil \ndie Beklagte für die begehrte Erstattung der Behandlungskosten \nnicht zuständig ist.\n\n65\n\nII. Zuständig für den Ersatz von Aufwendungen nach § 121 \nBSHG ist der Träger der sozialen Fürsorge, der bei \nrechtzeitiger Kenntnis die Hilfe an die in Not geratene Person \n\"gewährt haben würde\". Geht es um den Ersatz der Kosten, die \neinem Dritten für die Krankenbehandlung eines nach § 1 AsylbLG \nF. 1993 anspruchsberechtigten Patienten entstanden sind, so \nist dafür der Fürsorgeträger sachlich und örtlich zuständig, \ndem die Gewährung der Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG F. \n1993) aufgegeben ist. \n\n66\n\nZwar war die Beklagte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz sachlich zuständig. Das ergibt \nsich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des im streitbefangenen Zeitraum \nmaßgeblichen Landesgesetzes zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG NRW) vom 29. \nNovember 1994 (GV. NRW. S. 1087).\n\n67\n\nDie Beklagte war jedoch in örtlicher Hinsicht unzuständig. \nDas folgt aus § 3 VwVfG NRW, dessen Zuständigkeitsregelungen \nvorliegend anwendbar (nachfolgend 1.), aber nicht \nzuständigkeitsbegründend sind (nachfolgend 2.). Die örtliche \nZuständigkeit der Beklagten lässt sich ferner nicht aus § 11 \nAbs. 2 AsylbLG F. 1993 herleiten (nachfolgend 3.).\n\n68\n\n1. § 3 VwVfG NRW ist hier als Vorschrift über die örtliche \nZuständigkeit heranzuziehen. Inhaltsgleiche oder \nentgegenstehende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts \n(vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. Art. 31 GG) verdrängen \nvorliegend die subsidiären Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 \nVwVfG NRW nicht. \n\n69\n\n§ 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 überließ den Landesregierungen \noder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die \nfür die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und \nKostenträger zu bestimmen, \"soweit dies nicht durch \nLandesrecht geregelt\" war. Letzteres war für das Land \nNordrhein-Westfalen wegen § 3 VwVfG NRW in Bezug auf die \nörtliche Zuständigkeit der Behörden der Fall. Dementsprechend \nerließ die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Wege der \nbereits genannten Verordnung zur vorläufigen Regelung der \nZuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom \n23. November 1993 (GV. NRW. S. 985) keine gegenüber § 3 VwVfG \nNRW vorrangigen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit.\n\n70\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. \n1995, 229 (230).\n\n71\n\nErst am 1. Juni 1997, dem Tag des In-Kraft-Tretens des \nErsten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes \nvom 26. Mai 1997, BGBl. I S. 1130 (AsylbLG F. 1997), wurde \ngemäß Art. 1 Nr. 10 durch Einfügung von § 10a AsylbLG F. 1997 \neine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für das \nAsylbewerberleistungsgesetz im Gesetz selbst begründet.\n\n72\n\nSchließlich ist die Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW nicht durch § 2 Abs. 2 Nr. \n3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Über die Gewährung von Krankenhilfe an einen \nLeistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG F. 1993 ist nicht in einem \nVerwaltungsverfahren zu entscheiden, das sich nach dem Sozialgesetzbuch richtet. \nDas Asylbewerberleistungsgesetz gilt - anders als das Bundessozialhilfegesetz - \nweder als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch \nerklärt es in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 über einzelne Vorschriften hinaus das im \nSozialgesetzbuch - Zehntes Buch - geregelte Verwaltungsverfahren für \nanwendbar.\n\n73\n\n2. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die \nGewährung von Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG F. 1993) \nan Frau S. lag nach den gemäß § 3 Abs. 1 (Nr. 3 a \nund Nr. 4) und Abs. 4 VwVfG NRW in Betracht zu ziehenden \nAnknüpfungspunkten \"gewöhnlicher Aufenthalt\" (nachfolgend a), \n\"Anlass der Amtshandlung\" (nachfolgend b) und \"Gefahr im \nVerzuge\" (nachfolgend c) nicht vor.\n\n74\n\na) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NRW ist in \nAngelegenheiten, die - wie hier - eine natürliche Person \nbetreffen, die Behörde in örtlicher Hinsicht zuständig, in \nderen Bezirk die natürliche Person ihren \"gewöhnlichen \nAufenthalt\" hat oder zuletzt hatte.\n\n75\n\nDen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand dort, wo er sich \nunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an \ndiesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 \nAuslG 1990 Nr. 1, S. 3; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B \n3194/94 -, NWVBl. 1995, 229 (230); \nKopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 27; Bonk, in: \nStelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. \nAuflage, § 3 Rdnr. 22; Klappstein, in: \nKnack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 3.3.\n\n77\n\nAsylbewerber können einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründen. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer \nEinreise infolge des bevorstehenden Asylverfahrens noch nicht \nabzusehen ist, wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. \nEbenso wenig schließt die Art ihrer Unterbringung in einer \nAufnahmeeinrichtung oder einem Übergangswohnheim die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus. \n\n78\n\nVgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt \n(gA) von Asylbewerbern die Spruchpraxis \nder Zentralen Spruchstelle, \nSchiedsspruch vom 23. März 1995 \n- B 2/94 -, ZfF 1995, 132 (133); \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nStand: Juli 1998 Rdnr. 37 zu § 103; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, § 97 Rn. \n22; sowie zum möglichen gA in \nÜbergangswohnheimen: BVerwG, Beschluss \nvom 24. Januar 2000, - 5 B 211.99 -, \nFEVS 51, 389 und Urteil vom 7. Oktober \n1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385.\n\n79\n\nEs genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, \ndass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet \"bis \nauf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält \nund dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat.\n\n80\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auf-\nlage, § 3 Rdnr. 22 sowie zum gA nach \n§§ 97, 103, 107 BSHG: BVerwG, Urteil \nvom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - \na.a.O. S. 386; Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, Stand: Juli \n1998 Rdnr. 35 zu § 103; Oestreicher/ \nSchelter/Kunz/ Decker, \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage \n2000, Rdnrn. 9 und 18 zu § 103;\n\n81\n\nSoweit es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts \ndarauf ankommt, ist nicht der rechtsgeschäftliche (§§ 104 ff. \nBGB), sondern der tatsächliche Wille der Person maßgeblich.\nVgl. Klappstein, in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 3.3; Fichtner \n(Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, \nRdnr. 18 zu § 97; BVerwG, Urteil vom 4. \nJuni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz \n402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. 3\n\n82\n\nKein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn die \nAnwesenheit an einem Ort lediglich vorübergehender Natur ist. \nBeispiele dafür sind Besuchs-, Urlaubs- oder \nKrankenhausaufenthalte, weil diese in der Regel einen nach \nTagen oder Wochen zu bemessenden zeitlichen Rahmen nicht \nüberschreiten. \n\n83\n\nVgl. Fichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 25 \nzu § 97; Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 unter Hinweis \nauf § 9 AO 1977; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 28.\n\n84\n\nHieran anknüpfend besaß die Asylbewerberin S. \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten. Sie hielt sich dort - jedenfalls im \nerstattungsrelevanten Zeitraum vom 26. Februar 1995 bis \n31. März 1995 - nur vorübergehend auf. Ihre Anwesenheit \ndiente der stationären Behandlung ihrer Geisteskrankheit. Der \nKrankenhausarzt des Klägers rechnete mit einer \nvoraussichtlichen Behandlungsdauer von sechs Wochen. Der \nBeigeladene hielt weiterhin eine Unterkunft für sie vor. \nSobald ihr Gesundheitszustand es erlaubte, war sie aufgrund \nder räumlichen Beschränkung der ihr als Asylbewerberin \nerteilten Aufenthaltsgestattung verpflichtet, an den Ort ihrer \nZuweisung zurückzukehren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \nist davon auszugehen, dass Frau S. sich danach \nrichten wollte.\n\n85\n\nb) Die Zuständigkeit der Beklagten in örtlicher Hinsicht \nist ferner nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW gegeben. Nach \ndieser Vorschrift ist die Behörde örtlich zuständig, in deren \nBezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei \ndenn, vorrangige Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 \ndes § 3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein.\n\n86\n\nLetzteres ist hier der Fall. Frau S. besaß im \nerstattungsrelevanten Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt \nim Amtsbezirk des Beigeladenen. Der dortigen Stadt war sie \nzugewiesen. Dieser Zuweisung ist sie auch nachgekommen. Seit \ndem 9. November 1994 hielt sie sich dort als Asylbewerberin \nauf. Angesichts ihres seinerzeit nach Dauer und Ergebnis noch \noffenen Asylverfahrens verweilte sie an diesem Ort nicht nur \nvorübergehend, sondern bis auf weiteres. Der dortige \ngewöhnliche Aufenthalt bestand auch noch im streitbefangenen \nZeitraum bis Ende März 1995 fort. Der Krankenhausaufenthalt \nandernorts war zunächst nicht auf Dauer angelegt und \nbegründete deshalb - wie oben dargelegt - keinen anderweitigen \ngewöhnlichen Aufenthalt.\n\n87\n\nc) Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich \nebenso wenig aus § 3 Abs. 4 VwVfG NRW herleiten. Danach ist \nbei Gefahr im Verzuge für unaufschiebbare Maßnahmen jede \nBehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die \nAmtshandlung hervortritt. \n\n88\n\nZwar trat der Anlass für die Bewilligung von Leistungen bei \nKrankheit (§ 4 AsylbLG F. 1993) im Amtsbezirk der Beklagten \nhervor. Gleichwohl begründete dies keine Notzuständigkeit des \ndortigen Sozialamts. Die streitbefangene Übernahme der \nBehandlungskosten stellte für die Beklagte keine \nunaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr im Verzuge \ndar.\n\n89\n\n\"Gefahr im Verzuge\" im Sinne der Vorschrift setzt voraus, \ndass durch die Einschaltung der an sich zuständigen Behörde \nein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur \nFolge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht \nmehr erreicht wird.\n\n90\n\nVgl. Klappstein, in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 6.2; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 54; vgl. auch zur \n\"Gefahr im Verzuge\" i.S.d. § 28 VwVfG: \nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 \n- 3 C 27.82 -, BVerwGE 68, 267 \n(271).\n\n91\n\nDer Zweck der Asylbewerberleistungen bei Krankheit (§ 4 \nAsylbLG F. 1993) besteht in der Sicherstellung ärztlicher \nVersorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen und \nSchmerzzustände. Eine Gefahr im Verzuge im Sinne des § 3 Abs. \n4 VwVfG NRW entsteht, wenn ein Abbruch der erforderlichen \nBehandlung deshalb zu besorgen ist, weil die Einschaltung des \nan sich örtlich zuständigen Leistungsträgers nicht rechtzeitig \nerfolgen kann.\n\n92\n\nDiese Voraussetzungen greifen vorliegend nicht ein. \nVielmehr verfügte das Sozialamt der Beigeladenen anhand seiner \nBehördenvorgänge (Leistungsakte) über alle notwendigen \nAngaben, um - nach fernmündlicher Einschaltung - die Notlage \nder Patientin zeitgerecht beheben zu können. Dem steht nicht \nentgegen, dass der Tag der Notaufnahme der Patientin in das \nKrankenhaus des Klägers ein Sonntag (26. Februar 1995) war und \ndeshalb weder von einer Erreichbarkeit der Ämter des \nBeigeladenen noch derjenigen der Beklagten ausgegangen werden \nkann. Die nach Maßgabe des § 121 BSHG vorzunehmende Anwendung \ndes § 3 Abs. 4 VwVfG NRW richtet sich nicht allein nach dem \ntatsächlichen Geschehensablauf. Sie hat vielmehr unter der \n(gedachten) Annahme zu erfolgen, dass der auf Kostenerstattung \nin Anspruch genommene Fürsorgeträger, hier die Beklagte, \n\"rechtzeitige Kenntnis\" der Notsituation besessen hätte. Kommt \n- wie hier - die Leistungszuständigkeit eines weiteren \nFürsorgeträgers in Betracht, so ist insoweit auch dessen \n\"rechtzeitige Kenntnis\" zu unterstellen. Der Sinn des in § 121 \nBSHG geregelten Aufwendungsersatzanspruchs, die Kosten für die \nHilfeleistung letztlich dem Fürsorgeträger aufzuerlegen, der \nsie bei einem \"normalen\" Geschehensablauf hätte tragen müssen, \ndiese aber aufgrund des Einspringens des Nothelfers \"erspart\" \nhat, ließe sich andernfalls nicht hinreichend \nverwirklichen.\n\n93\n\nWenn die Beklagte von der Notsituation der Patientin \nS. in Kenntnis gesetzt worden wäre, hätte sie \n- anders als das Sozialamt des Beigeladenen - eine \nKostenzusage in Bezug auf die stationäre Behandlung nicht ohne \nweitere Sachverhaltsaufklärung erteilen können. Die Patientin \nwar dem Sozialamt der Beklagten nicht bekannt. Da sie bei der \nKrankenhausaufnahme angab, in der fürsorgerechtlichen \nBetreuung des Beigeladenen zu stehen, hätte diese Angabe \nzunächst dort überprüft werden müssen. Hingegen hätte das \nSozialamt des Beigeladenen bei rechtzeitiger Kenntnis des \nakuten Behandlungsbedarfs unmittelbar - ggfls. fernmündlich \noder per Telefax - eine Kostenzusage gegenüber dem Kläger \nerteilen können. Dazu wäre eine Amtshandlung am Ort des \nKrankenhauses bzw. eine Amtshilfe der Beklagten weder \nerforderlich noch geboten gewesen.\n\n94\n\n3. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich \nnicht auf § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 stützen.\n\n95\n\nAus dieser Norm ergibt sich lediglich mittelbar, dass für \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht stets \nund unter allen Umständen der Leistungsträger am Ort der \nZuweisung zuständig ist, sondern für die örtliche \nZuständigkeit, wie nach nordrhein-westfälischem Landesrecht \nvorgesehen, der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich sein \nkann. Jene Vorschrift bestimmt nämlich, dass \nLeistungsberechtigten nach § 1 in den Teilen der \nBundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder \nausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider \naufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige \nBehörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe \nleisten darf. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. \nSeptember 1996 - 5 B 53.96 - , Buchholz \n436.02 § 11 AsylbLG Nr. 1 sowie \nSenatsurteil vom 17. Oktober 2000 \n- 22 A 4408/99 -.\n\n97\n\nDementsprechend regelt § 3 Abs. 4 VwVfG NRW für den Fall, \ndass ein Leistungsberechtigter sich im Zuständigkeitsbereich \neines an sich für ihn nicht zuständigen Leistungsträgers \naufhält, eine (Not-) Zuständigkeit der Behörde, in deren \nBezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die \nzuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 \nVwVfG NRW greifen aber - wie dargelegt - nicht ein.\n\n98\n\nIII. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf \nallgemeine Erstattungsregeln stützen. Dabei kann offen \nbleiben, ob - wofür vieles spricht - ein Aufwendungsersatz \nnach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag,\n\n99\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n6. September 1988 - 4 C 5/86 -, BVerwGE \n80, 170,\n\n100\n\noder nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch schon deswegen ausscheidet, weil mit § 121 \nBSHG eine Regelung des Fürsorgerechts entsprechende Anwendung \nfindet, die abschließend ist. Die genannten Rechtsgrundlagen \nbegründen nämlich (ebenso wie § 121 BSHG) einen \nErstattungsanspruch nur gegenüber dem Behördenträger, der für \ndie zu erstattende Leistung zuständig gewesen wäre. Dies \ntrifft für die Beklagte - wie ausgeführt - nicht zu.\n\n101\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 \nVwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das \nBerufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n102\n\nVgl. insoweit Bader in: Bader, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Heidelberg \n1999, § 162 Rn. 16.\n\n103\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/22-a-3164-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/22-a-3164-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303429","retrieved":"2026-07-09 03:29:55.977685+00:00"}}