{"status":"available","doknr":"OLD303432","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.14A4529.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"14 A 4529/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie Kläger haben keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und \nAbs. 4 AsylVfG dargelegt.\n\n3\n\nZwar rügen die Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht \ngegen das Gebot verstoßen hat, rechtliches Gehör zu gewähren, \nindem es ohne vorherige Bekanntgabe der maßgeblichen \nErkenntnisquellen entschieden hat. Denn insoweit genügt es \nnicht, mit der Eingangsverfügung ohne Konkretisierung auf \"die \nder Kammer vorliegenden Unterlagen über die Situation im \nHerkunftsland\" hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn - wie \nhier - im Tatbestand des angegriffenen Urteils sodann \nangegeben wird, diese Unterlagen seien als \"Lageakten\" \nbeigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des mit \nasylrechtlichen Verfahren befassten Gerichts, diejenigen \nErkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen \nbeabsichtigt, vorab bestimmt bezeichnet den \nVerfahrensbeteiligten mitzuteilen.\n\n4\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, etwa \nBeschlüsse vom 18. Juni 1985 \n- 2 BvR 414/84 -, E 70, 180 (189) und \nvom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ-\nBeilage 8/1995, 57, sowie GK-AsylVfG § \n78 Rdnrn. 322ff.\n\n5\n\nEin Verfahrensbeteiligter kann sich jedoch nur dann auf \ndiesen Verfahrensfehler berufen, wenn er zumutbare und nach \nLage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unternommen hat, \num sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß \nabzuwenden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben \nweder den mit der Eingangsbestätigung verbundenen Hinweis, der \nim Übrigen der gerichtsbekannten verfahrenswidrigen und immer \nwieder gerügten Praxis auch anderer Kammern des \nVerwaltungsgerichts\n\n6\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, \nNWVBl 95, 232, vom 27. März 1996 \n- 14 A 706/96.A -, vom 7. Mai 1996 -\n 14 A 1363/96.A - und vom 8. August \n1997 - 14 A 3453/97.A -,\n\n7\n\nähnelt, noch die allein mit einer Bezugnahme auf die Gründe \ndes angefochtenen Bescheides begründete Ablehnung von \nProzesskostenhilfe und auch nicht die mündliche Verhandlung \nzum Anlass genommen, das Verwaltungsgericht aufzufordern, die \nErkenntnismittel im Einzelnen zu benennen, die es zu verwerten \nbeabsichtigt. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ein \nsolche Aufforderung als - etwa nach der Erfahrung in anderen \nVerfahren - zwecklos unterlassen worden ist. Dem Senat ist \nauch nicht aus anderen Verfahren bekannt, dass sich das \nVerwaltungsgericht bei entsprechender Aufforderung geweigert \nhätte, pflichtgemäß die einzelnen Erkenntnismittel \nmitzuteilen.\n\n8\n\nIm Übrigen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht \nschlüssig gerügt. Die Kläger machen insoweit zwar konkret \ngeltend, das Verwaltungsgericht habe den Feststellungen auf \nSeiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks zur abschiebungsrelevanten \nLage im Kosovo im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG \nPressemeldungen ohne vorherigen Hinweis zugrunde gelegt. Sie \nlegen dann aber lediglich dar, dass sie bei ordnungsgemäßem \nHinweis zur Frage der drohenden Abschiebung in das übrige \nJugoslawien vorgetragen hätten. Diesem Vortrag fehlt jeder \nBezug zu den Erkenntnissen, deren Verwertung gerügt wird. Das \nVerwaltungsgericht hat - worauf die Kläger zutreffend \nhinweisen - zwar auf Seite 6 des Urteilsabdrucks ausgeführt, \ndass es für die Beurteilung von Abschiebungshindernissen nur \nauf das Kosovo ankomme, weil eine Abschiebung in die übrigen \nTeile der Bundesrepublik Jugoslawien nicht drohe. Dabei hat es \nsich aber erkennbar nicht auf die gerügten Erkenntnisse über \ndie Lage im Kosovo gestützt.\n\n9\n\nDer Frage, ob Albanern aus dem Kosovo auf absehbare Zeit \ndie Abschiebung in andere Teile der Bundesrepublik Jugoslawien \ndroht, kommt die insoweit außerdem geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Senat verneint dies wie \nder 13. Senat des erkennenden Gerichts in ständiger \nRechtsprechung.\n\n10\n\nVgl. Urteile vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A - und vom 5. Mai 2000 \n- 14 A 3334/94.A - sowie Beschluss vom \n4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -.\n\n11\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/14-a-4529-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/14-a-4529-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303432","retrieved":"2026-07-09 03:29:56.365979+00:00"}}