{"status":"available","doknr":"OLD303435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.12A369.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"12 A 369/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die amtsangemessene \nAlimentierung des Klägers in der Zeit von 1977 bis 1993. \nGegenstand des weiteren Verfahrens gleichen Rubrums 12 A \n368/99 ist die Alimentierung im Zeitraum 1994 bis 1996. In dem \nVerfahren 12 A 367/99 macht der Kläger Ansprüche auf Zahlungen \nnach Art. 14 § 3 Dienstrechtsreformgesetz für den Zeitraum \n1977 bis 1985 geltend. \n\n3\n\nDer am 1. Oktober 1935 geborene Kläger trat im November \n1966 als Städtischer Rechtsassessor in den Dienst der \nBeklagten. Im Dezember 1967 wurde er unter Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Städtischen \nRechtsrat ernannt. Zum Januar 1970 ernannte ihn die Beklagte \nzum Städtischen Oberrechtsrat, mit Wirkung ab Juli 1971 zum \nStädtischen Rechtsdirektor und im Dezember 1973 zum Leitenden \nStädtischen Rechtsdirektor. Für die Zeit ab 4. Dezember 1974 \nwurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 \neingewiesen. Mit Ablauf des September 2000 ist der Kläger in \nden Ruhestand getreten.\n\n4\n\nDer seit 1967 verheiratete Kläger hat vier Kinder, die am \n3. September 1968 geborene Christiane, die am 17. März 1970 \ngeborene Annette, die am 19. August 1974 geborene Friederike \nund den am 26. Oktober 1982 geborenen Andreas. Die Kinder \nwurden bis November 1988 insgesamt, danach teilweise bei der \nZahlung der kinderbezogenen Ortszuschläge von der Beklagten \nberücksichtigt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. April 1986 erhob der Kläger unter \nBezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n14. November 1985 - 2 C 14.83 - \"vorsorglich\" Widerspruch \ngegen die \"bisherigen Besoldungsmitteilungen\". Zur Begründung \nführte er aus, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts \nsei die auf das dritte und weitere Kinder bezogene Besoldung \nfür die Zeit ab Juli 1977 nicht amtsangemessen. Es sei nicht \nauszuschließen, dass später eine verfassungsgemäße \nNachbesserung nur für nicht bestandskräftige \nBesoldungsverwaltungsakte erfolge. Zugleich bat er darum, über \nden Widerspruch bis zur Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zunächst nicht zu entscheiden.\n\n6\n\nNach Bekanntwerden der auf den Vorlagebeschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 hin ergangenen \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 2 \nBvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) beantragte der Kläger die \nNachzahlung eines kinderbezogenen Mehrbedarfs für das dritte \nund das vierte Kind für die Zeit von 1977 bis 1986 (Schreiben \nvom 25. Oktober 1990), für die Zeit von 1987 bis 1989 \n(Schreiben vom 26. Oktober 1990) sowie - unter gleichzeitiger \nWiderspruchseinlegung - für die Jahre 1990 (weiteres Schreiben \nvom 26. Oktober 1990) und 1991 (Schreiben vom 11. September \n1991). Er führte zur Begründung des Begehrens betr. den \nkinderbezogenen Mehrbedarf für die Zeit bis 1986 aus, er \ngehöre nach Maßgabe der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zu dem Kreis der Personen, für die \nder Besoldungsgesetzgeber zur Abwicklung noch im Vorverfahren \nbefindlicher Vorgänge ab 1977 eine Regelung treffen müsse, da \ndie Beklagte die Entscheidung über seinen Widerspruch vom \n16. April 1986 zurückgestellt habe. Für den Fall, dass die \nBesoldungsmitteilungen aus der Zeit vor April 1986 als \nrechtsbeständig gewertet würden, beantrage er das \nWiederaufgreifen des Verfahrens. Er habe die \nVerfassungswidrigkeit der Alimentation ab 1977, insbesondere \ndurch Rechtsbehelf, erst aufgrund der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 geltend machen \nkönnen. Nach der früheren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen hätten Klagen gegen gesetzliche \nUnteralimentation unmittelbar keinen Erfolg gehabt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 1990 beanspruchte der Kläger \nunter Hinweis auf die Begründung des Vorlagebeschlusses des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 für die Zeit \nvon 1986 bis 1990 eine Erhöhung des Basisortszuschlags um 4/5 \nder Differenz zwischen der Tarifklasse I a und der ihm \ngewährten Tarifklasse I b. Zur Begründung führte er aus, die \nZusammenfassung des Zuschlages nach Tarifklassen sei \nverfassungswidrig, der Ortszuschlag müsse amtsbezogen für jede \nBesoldungsgruppe unterschiedlich festgesetzt werden, der \nSprung zwischen den beiden obersten Tarifklassen sei auf die \nBesoldungsgruppen A 13 bis B 2 gleichmäßig zu verteilen. \n\n8\n\nDiese Anträge lehnte die Beklagte mit vier Bescheiden vom \n14. Oktober 1991 unter Bezugnahme auf die Gesetzeslage ab. Der \ngegen diese Bescheide gerichtete Widerspruch vom 14. Oktober \n1991 und der Widerspruch vom 16. April 1986 sowie der \nWiderspruch vom 26. Oktober 1990 betr. die \nBesoldungsmitteilung für 1990 wurden mit sechs \nWiderspruchsbescheiden vom 31. Oktober 1991 als unbegründet \nzurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im \nWesentlichen aus, sie sei nach § 2 BBesG an die durch Gesetz \ngeregelte Rechtslage gebunden und könne nicht die vom Kläger \nbeantragten Konsequenzen aus höchstrichterlichen \nEntscheidungen ziehen. \n\n9\n\nAm 29. November 1991 hat der Kläger Klage erhoben (VG \nGelsenkirchen 12 K 6817/91) und geltend gemacht, mit Rücksicht \nauf seine Kinder entspreche die Besoldung für die Zeit von \n1977 bis 1991 nicht der Alimentationspflicht des \nDienstherrn.\n\n10\n\nNach erfolglosen Widersprüchen vom 4. Dezember 1992 und \n13. Dezember 1993 gegen die Besoldungsmitteilungen mit dem \nBegehren auf Nachzahlung von Ortszuschlag und Mehrbedarf für \ndas dritte Kind für 1992 und 1993 hat der Kläger Klagen \nerhoben, mit denen er sich gegen eine unzureichende \nAlimentierung in den Jahren 1992 (12 K 313/93) sowie 1993 (12 \nK 26/94) gewandt hat. Diese Verfahren hat das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 1998 zur \ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 12 \nK 6817/91 verbunden und unter dessen Aktenzeichen \nfortgeführt.\n\n11\n\nDer Kläger hat zur Begründung der Klagen vorgetragen: \n\n12\n\nDie gewährte Besoldung sei nicht amtsangemessen, sie trage \nnicht hinreichend den Mehrbelastungen Rechnung, die die Größe \nseiner Familie bedinge. Dies gelte auch unter Berücksichtigung \nder Nachbesserung um 50 DM monatlich für das dritte und \nweitere Kinder durch das Dienstrechtsreformgesetz. Er schulde \nseinen Kindern nach zivilrechtlichen Grundsätzen Unterhalt, \nder ihrem Alter und seinem Amt entspreche. Zu der Deckung \ndieses Unterhaltsbedarfs reiche ein Betrag, der den \nSozialhilfebedarf eines Kindes lediglich um 15 % überschreite, \nnicht aus; deshalb sei die einschlägige \nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung fortzuschreiben. Hierzu \nhat der Kläger umfangreiche Tabellen vorgelegt, auf die wegen \nder Einzelheiten seiner detaillierten Berechnungen verwiesen \nwird.\n\n13\n\nEin Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liege auch darin, dass \nder Basisortszuschlag für Beamte der Besoldungsgruppen A 13 \nbis B2 in gleicher Höhe gewährt werde. Dies führe zu einer \nerheblichen Nivellierung der Unterschiede zwischen den \nBesoldungsgruppen, weil sich die wachsende Unterhaltslast \ngegenüber der Ehefrau und die Steuerprogression bei höheren \nÄmtern stärker bemerkbar mache. \n\n14\n\nSein Begehren sei schon für die Zeit ab 1977 begründet. Dem \nstehe das vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom \n22. März 1990 entwickelte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung \nvon Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentierung nicht \nentgegen. Sein Widerspruch vom 16. April 1986 wirke auf den \ngesamten Zeitraum ab 1977 zurück. Bei Berücksichtigung der \nVerjährungsregelungen nach §§ 197, 201 BGB seien danach \nAnsprüche zumindest ab 1981 zeitnah geltend gemacht. \nJedenfalls wirke dieser Widerspruch bis 1985 zurück, da die \nMitteilungen ohne Rechtsbehelfsbelehrungen ergangen und zudem \nab Mai 1985 unter Vorbehalt gestellt worden seien. Ungeachtet \ndessen habe die Beklagte mit den Entscheidungen über die \nAnträge vom Oktober 1990 das Verfahren wieder aufgegriffen, \nweil sie in der Sache entschieden und sich nicht auf \nBestandskraft berufen habe. Ferner habe er im Oktober 1984 \nWiderspruch gegen Kindergeldkürzungen erhoben, darin habe er \nauf ein Telefonat mit dem Personalamtsleiter Dux verwiesen. In \ndiesem Telefonat habe er auch seinen Unmut über die \nunzureichende Alimentierung der Kinder ausgedrückt; auch dies \nsei als ausreichende Geltendmachung zu werten. Ohnehin sei die \nBeklagte aufgrund ihrer haushaltsrechtlichen \nDispositionsfreiheit nicht gehindert, auch zurückliegende \nAlimentationsansprüche zu erfüllen, zumal § 2 BBesG \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliege.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\nunter Aufhebung der Bescheide vom \n14. Oktober 1991 und der \nWiderspruchsbescheide vom 31. Oktober \n1991, 17. Dezember 1992 und \n16. Dezember 1993 festzustellen, dass \ndie ihm gewährte Besoldung ab dem \n1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember \n1993 der Höhe nach nicht der \nAlimentationspflicht der Beklagten \nentsprochen hat und ihm insoweit ein \nAnspruch auf höhere Besoldung zusteht. \n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Die Besoldung sei gemäß den gesetzlichen \nVorschriften gewährt worden. Hinsichtlich der Zeit ab 1977 sei das Verfahren nicht \nwieder aufgegriffen worden. Der Vorbehalt auf den Besoldungsmitteilungen \nvon Januar bis Mai 1985 habe nur Mehrbeträge infolge des Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetzes 1984 erfasst. Zwar bestünden Anhaltspunkte für \ndie Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die \nAlimentation von Beamten mit zwei und mehr Kindern. Es müsse aber abgewartet \nwerden, ob das Bundesverfassungsgericht an der Rechtsprechung zum \nAlimentationsprinzip festhalte, die dieser Einschätzung zugrundeliege. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 1998 dem \nBundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die - näher \nbezeichneten - die Zeit von 1986 bis 1993 betreffenden Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetze sowie das Dienstrechtsreformgesetz vom \n24. Februar 1997 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber \nes unterlassen hat, in dem Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1993 für \nverheiratete Beamte der Besoldungsgruppe B2 BBesO mit vier - bis November 1988 \n- bzw. drei - ab Dezember 1988 - unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene \nGehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation \nentsprechenden Höhe festzusetzen. Das Verfahren ist insoweit unter dem \nAktenzeichen 2 BvL 16/98 bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Mit \nTeilurteil vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit \nder Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Höhe seiner Besoldung für die \nZeit von 1977 bis 1993 aus Gründen einer unzureichenden Differenzierung beim \nOrtszuschlag und für die Zeit von 1977 bis 1985 aus Gründen einer unzureichenden \nkinderbezogenen Alimentation begehrt. Zur Begründung hat das Gericht im \nWesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger Feststellungen bzgl. der Zeit vor 1986 \nverlange, sei die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig, weil auch bei \nangenommener Verfassungswidrigkeit wegen unzureichender Alimentierung eine \nrückwirkende, den Kläger begünstigende gesetzliche Regelung wegen der vom \nBundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen zeitnaher Geltendmachung \nhöchst unwahrscheinlich sei. Ansonsten sei die Klage unbegründet hinsichtlich der \nDifferenzierung beim Ortszuschlag. Diese sei mit Blick auf den Gestaltungsspielraum \ndes Besoldungsgesetzgebers nicht zu beanstanden. Die verfassungsgebotene \nMindestdifferenzierung zwischen den Besoldungsgruppen sei auch angesichts dieser \nim Wesentlichen amtsunabhängig bemessenen Besoldungskomponenten \ngewährleistet. Soweit es um die kindesbezogene Alimentierung wegen des dritten \nund vierten Kindes gehe, komme es entscheidungserheblich auf die - zu bejahende - \nFrage an, ob die besoldungsgesetzlichen Regelungen für die Zeit ab 1986 \nverfassungswidrig seien; deshalb sei das Verfahren insoweit dem \nBundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Streitgegenstand sei auch in dieser \nWeise teilbar.\n\n21\n\nDer Kläger hat gegen das Teilurteil die vom Senat zugelassene Berufung \neingelegt, zu deren Begründung er vorträgt:\n\n22\n\nDas Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von Alimentationsansprüchen könne \nihm für die Zeit bis 1985 nicht entgegengehalten werden: Die verfassungsgerichtliche \nRechtsprechung verlange seit der Entscheidung vom 22. März 1990 zu Unrecht eine \nzeitnahe Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr zur Sicherung des Anspruchs \nauf amtsangemessene Alimentierung. Diese Forderung sei nach den Regeln \njuristischer Logik unhaltbar und berücksichtige insbesondere nicht die einschlägigen \nVerjährungsregeln nach §§ 197, 201 BGB, die haushaltsrechtlichen \nZusammenhänge und den Umstand, dass ein Widerspruch nach § 126 BRRG in \nderartigen Fällen gesetzeskonformer aber verfassungswidriger Unteralimentierung - \njedenfalls nach früherer Rechtsprechung - nicht statthaft bzw. erfolgversprechend \ngewesen sei. Weiterhin sei davon auszugehen, dass dieses Erfordernis jedenfalls für \ndie Zeit ab 1977 nicht eingreife, weil in diesem Jahr eine verfassungsgerichtliche \nEntscheidung ergangen sei, nach der die kinderbezogene Alimentierung ab dem \ndritten Kind nicht ausreiche. Zumindest insoweit bedürfe es auch bei zutreffender \nWürdigung der Rechtsprechung keiner Geltendmachung durch Widerspruch ab \n1977. Jedenfalls sei entsprechend dem Vorbringen im Klageverfahren von einer \nRückwirkung des Widerspruchs vom 16. April 1986 auszugehen. Dies sei aus \nGründen des Vertrauensschutzes geboten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. \nhabe in seinem Vorlagebeschluss im Verfahren 9 E 3967/94 die Erhebung von \nWidersprüchen als ausreichende Geltendmachung für einen vier Jahre \nzurückliegenden Zeitraum angesehen, dies habe das Bundesverfassungsgericht \nnicht beanstandet. Weiter liege eine ausreichende zeitnahe Geltendmachung vor, \nweil von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Beklagte ausgegangen \nwerden müsse. Ferner habe ein formgerechter Widerspruch jedenfalls im Oktober \n1984 vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag, er habe sich mit dem \nWiderspruch auf ein Telefonat mit Herrn Dux bezogen und die darin geäußerten \nEinwände gegen die unzureichende Alimentation des dritten und vierten Kindes zum \nGegenstand des Widerspruchs gemacht, nicht ausreichend gewürdigt. Der Vortrag \nsei von der Beklagten nicht bestritten worden. Bei entsprechendem Sachverhalt \nseien das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Vorlagebeschluss im Verfahren 1 K \n74/91 und das Bundesverfassungsgericht in dem darauf ergangenen Beschluss vom \n24. November 1998 davon ausgegangen, es liege eine ausreichende zeitnahe \nGeltendmachung vor. Zudem habe er bereits seit 1978 mit zahlreichen Eingaben bei \ndem Bundeskanzleramt und dem Bundesminister des Innern darauf hingewirkt, dass \ndie verfassungrechtlichen Vorgaben im geltenden Besoldungsrecht umgesetzt \nwürden. Auch dies sei als zeitnahe Geltendmachung anzusehen. Schließlich habe es \ndie Beklagte entgegen ihrer Fürsorgepflicht unterlassen, auf ein Erfordernis zeitnaher \nGeltendmachung von Ansprüchen schon ab 1977 aufmerksam zu machen.\n\n23\n\nUnzureichend sei die Alimentierung der Familie bis zum ersten und zweiten Kind \ndurch den Ortszuschlag auch unter Berücksichtigung des Kindergelds und \nsteuerlicher Entlastungen. Für die Alimentation des dritten und vierten Kindes \nmüssten Teile aus den familienneutralen Bestandteilen des Ortszuschlags bis zu \nzwei Kindern mit aufgewandt werden. Insoweit sei eine Gesamtschau des \nBasisortszuschlags bis hin zu zwei Kindern und der Alimentation für die weiteren \nKinder geboten.\n\n24\n\nDie Alimentation des dritten und vierten Kindes sei unzureichend. Hierzu habe \nder Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 keine \nabschließende Klärung gebracht. Der danach anerkannte kindesbezogene \nMehrbedarf ab dem dritten Kind von 115 % des Sozialhilfesatzes sei unzureichend. \nDamit könne der unterhaltsrechtliche Mehraufwand nicht gedeckt werden. \nVerfassungswidrig sei zudem, dass insoweit für sämtliche Besoldungsgruppen \neinheitliche Beträge angesetzt würden, obwohl die Unterhaltslast mit dem \nEinkommen steige und die Verfassung eine insgesamt amtsbezogene Besoldung \nverlange.\n\n25\n\nDer Basisortszuschlag sei auch unzureichend differenziert. Dabei sei zu \nberücksichtigen, dass die Besoldungsgruppe B 2 bei den Steigerungen zwischen den \nBesoldungsgruppen ohnehin stiefmütterlich behandelt werde. Hierzu legt der Kläger \nTabellen vor, auf die wegen der Einzelheiten seiner Berechnungen verwiesen \nwird.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\n1. unter Änderung des Teilurteils \ndes Verwaltungsgerichts vom \n17. November 1998 und Aufhebung der \nBescheide vom 14. Oktober 1991 sowie \nder Widerspruchsbescheide vom \n31. Oktober 1991, 17. Dezember 1992 und \n16. Dezember 1993 festzustellen, dass \ndie ihm gewährte Besoldung ab dem \n1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember \n1993 der Höhe nach nicht der \nAlimentationspflicht des Dienstherrn \n(Beklagten) entsprochen hat und ihm \ninsoweit ein Anspruch auf höhere \nBesoldung zusteht,\n\n28\n\n2. die Beklagte, sobald nach \nverfassungsgerichtlicher Überprüfung \nder beanstandeten Besoldungsregelungen \nder Besoldungsgesetzgeber die \nAlimentation nachgebessert hat, zu \nverurteilen, ihm 4 % Zinsen auf den \njeweiligen monatlichen \nNachzahlungsbetrag ab dem 1. des \njeweiligen Monats, für den die \nNachzahlung bestimmt ist, zu \nzahlen,\n\n29\n\nhilfsweise,\n\n30\n\nihm 4 % Prozesszinsen auf die \nNachzahlungsbeträge ab Klageerhebung zu \nzahlen. \n\n31\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung trägt sie vor: Eine Unteralimentierung von Beamtenfamilien mit zwei \nKindern könne nicht festgestellt werden, allenfalls sei davon auszugehen, dass \nledige oder kinderlos verheiratete Beamte \"überalimentiert\" seien. Der \nBasisortszuschlag sei nach den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen \nEntscheidung ausreichend differenziert. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - auch zu den Verfahren 12 A 368/99 und 12 A 367/99, der \nGerichtsakten VG Gelsenkirchen 12 K 26/94 und 12 K 313/93 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDer Senat entscheidet über die zulässige Berufung in der Sache. \nVerfahrensrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in \nder Form eines Teilurteils nach § 110 VwGO bestehen hier nicht.\n\n37\n\nDie Berufung ist in der Sache nicht begründet.\n\n38\n\n1. Allerdings ist die Klage zulässig.\n\n39\n\na) Die Feststellungsklage ist die hier statthafte Rechtsschutzform.\n\n40\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n14. November 1985 - 2 C 14.83 -, DÖD \n1986, 91; Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 \nC 7.95 -, ZBR 1997, 16 sowie Beschluss \nvom 15. Dezember 1994 - 2 B 108.94 -, \nZTR 1995, 234.\n\n41\n\nDer Kläger war deshalb in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht auf die \nVerfassungsbeschwerde gegen die besoldungsgesetzlichen Regelungen beschränkt, \nwie dies in der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n25. November 1982 - 6 A 488/80 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März \n1982 - 2 A 6/81 -, DÖD 1982, 206,\n\n43\n\nfür vergleichbare Fallgestaltungen angenommen wurde.\n\n44\n\nb) Es fehlt auch nicht für die Zeit von 1977 bis 1985 an dem erforderlichen \nFeststellungsinteresse. Hierfür genügt jedes rechtliche oder schutzwürdige \ntatsächliche Interesse, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art.\n\n45\n\nVgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. \nAuflage, Rz. 30 zu § 43. \n\n46\n\nEin wirtschaftliches Interesse kann hier nicht generell verneint werden. Insoweit \nkommt es nicht auf die Frage an, ob Ansprüche auf verfassungskonforme \nAlimentierung zeitnah geltend gemacht worden sind. Es ist nämlich nicht von \nVornherein ausgeschlossen, dass der Besoldungsgesetzgeber rückwirkend eine \nRegelung erlässt, die auch solche Personen erfasst, die sich nicht zeitnah gegen \neine unzureichende Alimentierung in der vom Bundesverfassungsgericht \nvorgegebenen Weise,\n\n47\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, \nBVerfGE 99, 300/331 f. sowie Beschluss \nvom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81, 363/384 f.\n\n48\n\ngewandt haben. Deshalb ist es für die Zulässigkeit der Klage nicht maßgeblich, \ninwieweit dieses Erfordernis hier gilt und vom Kläger beachtet worden ist. Diese \nFrage ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.\n\n49\n\n2. Die Feststellungsklage hat indes in der Sache keinen Erfolg.\n\n50\n\na) Für den Zeitraum von 1977 bis 1985 kann der Kläger eine antragsgemäße \nFeststellung nicht beanspruchen, weil dem das Erfordernis zeitnaher \nGeltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation \nentgegensteht. In einem solchen Fall besteht nämlich keine Verpflichtung des \nSenates, wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der einschlägigen \nbesoldungsgesetzlichen Regelungen, über die er selbst nicht befinden kann, das \nVerfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht \nvorzulegen. \n\n51\n\nVgl. zu einer ähnlichen \nFallgestaltung OVG NRW, Urteil vom \n27. November 1995 - 1 A 3439/92 -, OVGE \n45, 138.\n\n52\n\naa) Nach diesem Grundsatz der Erforderlichkeit zeitnaher Geltendmachung von \nAnsprüchen auf verfassungskonforme Alimentierung gilt Folgendes: Ansprüche auf \nverfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) \nmüssen durch Einleitung eines förmlichen Vorverfahrens in dem Jahr geltend \ngemacht worden sein, für das eine höhere Alimentation bei entgegenstehender \neinfachgesetzlicher Rechtslage behauptet wird. Dies ergibt sich mit hinreichender \nDeutlichkeit aus der zweiten und dritten Leitentscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentierung.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März \n1990, a.a.O., S. 384 und Beschluss vom \n24. November 1998, a.a.O., S. 331.\n\n54\n\nDer Senat teilt nicht die Sichtweise des Klägers, dass dieses vom \nBundesverfassungsgericht abgeleitete Erfordernis nach den Regeln juristischer Logik \nunhaltbar sei. Es hat diese zusätzliche Voraussetzung für die Realisierung von \nAnsprüchen auf verfassungskonforme Alimentierung für vergangene Zeiträume in \nnachvollziehbarer Weise im Wesentlichen aus den verfassungsrechtlichen \nBesonderheiten des Beamtenverhältnisses und der Alimentationspflicht des \nDienstherrn entwickelt. Deshalb mag dahinstehen, ob der Senat nicht schon \nungeachtet der Überzeugungskraft dieser Begründung nach § 31 BVerfGG an die \nAuffassung des Bundesverfassungsgerichts gebunden wäre.\n\n55\n\nVgl. zur Bindungswirkung der \ntragenden Gründe \nverfassungsgerichtlicher Entscheidungen \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 \nBvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88/93.\n\n56\n\nbb) Dieses Erfordernis erfasst auch den vorliegend streitigen Zeitraum von 1977 bis \n1985. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 und 24. November 1998. Die Ansicht \ndes Klägers, es habe seit der ersten Leitentscheidung des Gerichts,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März \n1977 - 2 BvR 1039, 1045/75, BVerfGE 44, \n249, \n\n58\n\nkeiner zeitnahen Geltendmachung mehr bedurft, weil ein Verfassungsverstoß \nhinsichtlich der unzureichenden Alimentierung von Beamten mit Blick auf das dritte \nund weitere Kinder schon ab 1977 festgestellt worden sei, überzeugt demgegenüber \nnicht. Zwar könnten die Ausführungen im Beschluss vom 22. März 1990, BVerfGE \n81, 385, \n\n59\n\n\"Nach alledem ist eine sich auf alle \nbetroffenen Beamten erstreckende \nKorrektur der für verfassungswidrig \nerklärten Regelung nur für den Zeitraum \ngefordert, der mit dem Haushaltsjahr \nbeginnt, in dem durch die \nverfassungsgerichtliche Entscheidung \ndie Verfassungswidrigkeit festgestellt \nworden ist. Für Zeiträume kann sich \ndie Korrektur dagegen auf diejenigen \nBeamten beschränken, welche den ihnen \nvon Verfassungs wegen zustehenden \nAnspruch auf amtsangemessene \nAlimentation zeitnah, also während des \njeweils laufenden Haushaltsjahres, \ngerichtlich geltend gemacht haben \n...\"\n\n60\n\nbei isolierter Betrachtung dahin missverstanden werden, dass es für die Zeit ab 1977 \n- wegen der Entscheidung vom 30. März 1977 - einer zeitnahen Geltendmachung mit \nBlick auf die Alimentierung nicht bedürfe und sich dieses Erfordernis nur auf etwaige \nAnsprüche für frühere Zeiträume bezieht. Dagegen spricht indes, dass ein derartiges \nVerständnis mit der Anwendung des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung \nin der Entscheidung vom 24. November 1998 nicht vereinbar wäre. Es hätte sonst - \nangesichts der Entscheidung vom 30. März 1977 - nicht der Feststellung unter \nAbschnitt D II. 1. (BVerfGE 99, 300/331) bedurft, dass Ansprüche aus den Jahren vor \n1990 nur insoweit bei rückwirkender Gesetzgebung zu berücksichtigen seien, als \neine zeitnahe Geltendmachung erfolgt sei:\n\n61\n\n\"... Soweit Besoldungsansprüche der \nJahre 1988 und 1989 in Rede stehen \n(Verfahren 2 BvL 26/91), war der \nGesetzgeber aufgrund des Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts vom \n22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) \ngegenüber solchen Beamten, die ihre \nAnsprüche zeitnah geltend gemacht \nhatten, verpflichtet, eine der \nVerfassung entsprechende \nBesoldungsrechtslage herzustellen ...\" \n(Hervorhebung durch den Senat)\n\n62\n\nDiese Auffassung liegt im Übrigen auch der Regelung in dem auf die Entscheidung \nvom 24. November 1998 hin erlassenen Bundesbesoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) \nzugrunde.\n\n63\n\nDie Geltung dieses Grundsatzes für die genannte Zeit führt für den Kläger im \nÜbrigen nicht zu unzumutbaren, seine aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis \nfolgenden Pflichten bzw. Obliegenheiten schon von Verfassungs wegen \nüberspannenden Nachteilen. er hierzu vorträgt, die Geltendmachung von \nAnsprüchen auf verfassungskonforme Alimentierung durch Einleitung eines \nVorverfahrens sei nach der bis 1985 vorherrschenden Rechtsprechung nicht zulässig \nbzw. nicht erfolgversprechend gewesen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. \nInsoweit mag dahinstehen, ob es nicht mit Blick auf die herausragende juristische \nQualifikation des Klägers als langjähriger Leiter des Rechtsamts der Beklagten für \nihn zumutbar gewesen wäre, vorsorglich auch entgegen einer anderen Auffassung in \nder Rechtsprechung Widerspruch einzulegen, wie es im Übrigen auch der Kläger des \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 \nzugrundeliegenden Verfahrens getan hat, welcher als Beamter im gehobenen Dienst \nder Finanzverwaltung nicht über die juristische Qualifikation des Klägers verfügte. Ein \nKostenrisiko wäre mit einem solchen Vorgehen zunächst nicht verbunden gewesen. \nUngeachtet dessen gibt es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf \nÄnderungen bzw. Konkretisierungen einer (verfassungsgerichtlichen) \nRechtsprechung, die sich im Sinne einer \"unechten\" Rückwirkung (tatbestandlichen \nRückanknüpfung) nachteilig für den Bürger auswirken, keine verfassungsrechtlichen \nBeschränkungen, die denjenigen für rückwirkende Gesetze entsprechen.\n\n64\n\nVgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, \nGrundgesetz für die Bundesrepublik \nDeutschland, Kommentar an Hand der \nRechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, 7. Auflage, \nStand: November 2000, Rz. 1741 zu Art. \n20 GG m.w.N.\n\n65\n\ncc) Der Kläger hat entgegen den dargestellten Erfordernissen seine Ansprüche nicht \nrechtzeitig zeitnah geltend gemacht. \n\n66\n\n(a) Der Widerspruch vom 16. April 1986 wirkt nicht in der Weise auf die Zeit ab \n1977 oder zumindest ab 1982 oder 1985 zurück, dass eine zeitnahe \nGeltendmachung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung \nangenommen werden kann. Der vom Kläger zitierten Auffassung des VG Frankfurt \na.M, dass bei einer vergleichbaren Fallgestaltung eine Rückwirkung eines \nWiderspruchs bis zum Verjährungsbeginn stattfinde,\n\n67\n\nvgl. VG Frankfurt a.M., \nVorlagebeschluss in dem Verfahren - 9 E \n3967/94 -,\n\n68\n\nschließt sich der Senat nicht an. Sie steht mit dem vorstehend dargelegten \nVerständnis der verfassungsgerichtlichen Ausführungen zu diesem Erfordernis nicht \nin Einklang. Denn danach ist der Beginn des Jahres maßgeblich, in dem das \nVorverfahren eingeleitet worden ist, nicht hingegen der Zeitraum, den der \nWiderspruch bzw. der mit ihm geltend gemachte Anspruch inhaltlich erfasst. \nAnsonsten liefe das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch weitgehend leer, \nweil im Besoldungsbereich regelmäßig keine die Besoldungshöhe festsetzenden \nBescheide, sondern lediglich Mitteilungen über die Höhe der laufenden Bezüge \nergehen, sodass Widersprüche nach § 126 BRRG regelmäßig nicht auf den durch \neinen angefochtenen Verwaltungsakt geregelten Zeitraum, sondern bis zum \nVerjährungsbeginn zurückwirken. Aus dem Umstand, dass das \nBundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des \nVorlagebeschlusses geäußert hat, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht \no f f e n s i c h t l i c h unhaltbar (Hervorhebung durch den Senat) lässt sich nicht \nentnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Sache den Rechtsstandpunkt \ndes VG Frankfurt a.M. teilt oder auch nur deutlich dahin tendiert.\n\n69\n\n(b) Ausgehend von dem dargelegten Verständnis des Erfordernisses der \nzeitnahen Geltendmachung kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf \nan, ob die Beklagte mit ihrer Entscheidung über die Anträge vom Oktober 1990 ein \nVerfahren im materiellen Sinne wieder aufgegriffen hat. Der Kläger verkennt schon \nim Ansatz, dass es hier nicht um die Bestandskraft von Verwaltungsakten geht, die \nder Durchsetzung seiner Ansprüche entgegenstünde. Das Erfordernis der zeitnahen \nGeltendmachung ist gerade in einem Bereich, in dem sich das Verwaltungshandeln \ntypischerweise ohne Verwaltungsakte im Wege schlichter Leistungsgewährung \nvollzieht, anzuwenden. \n\n70\n\n(c) Auch der Widerspruch vom 18. Oktober 1984 und die darauf Bezug \nnehmenden Widersprüche für die Folgezeiträume betreffend die Kürzung des \nKindergeldes können nicht als zeitnahe Geltendmachung der hier in Rede stehenden \nAnsprüche betrachtet werden. \n\n71\n\nHierbei legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht das Vorbringen des Klägers \nzugrunde, er habe telefonisch gegenüber dem Personalamtsleiter Dux seinen Unmut \nüber die unzureichende Alimentierung ab dem dritten Kind zum Ausdruck gebracht. \nDass in seinem Widerspruch gegen die Kindergeldkürzung vom 18. Oktober 1984 \nauf ein Telefonat mit Herrn Dux Bezug genommen wird, belegen die Akten. \n\n72\n\nAusgehend von diesem Sachverhalt lag indes kein auf die unzureichende \nkindesbezogene Alimentierung durch den Dienstherrn gerichteter Widerspruch im \nSinne der §§ 68 ff. VwGO, § 126 BRRG vor, wie es für die zeitnahe Geltendmachung \nnötig gewesen wäre. Es fehlte jedenfalls an der Schriftform. Nach § 70 VwGO ist ein \nWiderspruch schriftlich einzulegen. Zweck dieser Formvorschrift ist es, zu \ngewährleisten, dass für die weitere Sachbehandlung im Vorverfahren eine \nzuverlässige Grundlage besteht. Hierfür bedarf es einer Festlegung des Inhalts der \nErklärung, wozu auch die hinreichende Bezeichnung des (Angriffs-)Gegenstands \ngehört.\n\n73\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n6. Februar 1985 - 8 C 53,54.83 -, \nBayVBl. 1985, 605; Eyermann/Rennert, \nVwGO, 11. Auflage, Rz. 2 zu § 70.\n\n74\n\nDaran fehlt es hier. Aus dem schriftlich fixierten Inhalt des Widerspruchs ergibt sich \nnicht, dass nicht nur die Kindergeldkürzung, sondern auch die unzureichende \nBesoldung angegriffen sein soll. Mit der Bezugnahme auf ein Telefonat, dessen \nInhalt dem Widerspruchsschreiben in keiner Weise entnommen werden kann, ist \ndem Erfordernis der schriftlichen Bestimmung des Gegenstandes des Widerspruchs \nnicht genügt. Danach mag dahinstehen, ob die wiedergegebene telefonische \nErklärung gegenüber Herrn Dux - ungeachtet der formellen Mängel - überhaupt \nihrem Erklärungsinhalt nach als Widerspruch gewertet werden könnte. Zwar bedarf \nes insoweit nicht generell der Bezeichnung als Widerspruch. Angesichts der \nherausragenden juristischen Qualifikation des Klägers, die durch Beurteilungen in \nder beigezogenen Personalakte dokumentiert ist, vermag der Senat nur schwer \nnachzuvollziehen, dass der Kläger beabsichtigte, mit seinen \"Unmutsäußerungen\" \neinen Widerspruch im Sinne des Gesetzes zu artikulieren und dass dies aus der \nmaßgeblichen Perspektive eines objektiven Adressaten so verstanden werden \nkonnte. Dagegen spricht im Übrigen auch das Prozessvorbringen des Klägers, dass \ner mit Blick auf die bis 1985 vorherrschende Auffassung der Rechtsprechung zu den \nRechtsschutzmöglichkeiten bei verfassungswidriger Unteralimentierung keinen \nWiderspruch habe erheben können. \n\n75\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des VG \nFreiburg 1 K 74/91 verweist und ausführt, dieses Gericht habe bei vergleichbarer \nFallgestaltung einen Widerspruch betreffend das Kindergeld als zeitnahe \nGeltendmachung ausreichen lassen, rechtfertigt dies zur Überzeugung des Senates \nkeine andere Bewertung. Nach der Wiedergabe des Sachverhaltes in der \nBeschlussbegründung hatte der Kläger in dem dort zugrundeliegenden Fall nicht nur \ndie Minderung des Kindergeldes angegriffen, sondern auch geltend gemacht, ihm \nstünden selbst bei ungekürztem Kindergeld noch höhere Dienstbezüge zu. Der \nKläger hat sich demgegenüber lediglich gegen die einkommensabhängige Kürzung \ndes Kindergelds von 1983 bis 1985 gewandt. Zwar besteht auch nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Zusammenhang zwischen \nverfassungsgebotener Alimentierung und der Höhe des Kindergeldes. Gewährt die \nöffentliche Hand Kindergeld, so bedarf es von Verfassungs wegen nur insoweit \nkinderbezogener Alimentation im Rahmen der Besoldung durch den Dienstherrn, als \ndamit der kindesbezogene Mehrbedarf ab dem dritten Kind (115 % des \nSozialhilfesatzes) nicht gedeckt ist. \n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n24. November 1998, a.a.O.\n\n77\n\nVor diesem Hintergrund könnte es allenfalls erwogen werden, ein Begehren nach \nvollständig den kindesbezogenen Mehrbedarf deckendem Kindergeld als \nausreichende Geltendmachung anzusehen. Ein derartiges Petitum hat der Kläger \nindes auch nach seinem eigenen Vorbringen in dem Widerspruch vom 18. Oktober \n1984 nicht artikuliert. \n\n78\n\n(d) Schließlich geben auch die zahlreichen Eingaben des Klägers an das \nBundeskanzleramt und verschiedene Bundesminister sowie einen \nBundestagsabgeordneten nichts für eine zeitnahe Geltendmachung im Sinne der \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung her. Diese Erklärungen können nicht als \nEinleitung eines Vorverfahrens gewertet werden, wie es das \nBundesverfassungsgericht für eine hinreichende Geltendmachung nach seinen \nBeschlüssen vom 22. März 1990 und 24. November 1998 verlangt.\n\n79\n\n(e) Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte den Kläger - wie er meint - auf ein \nErfordernis zeitnaher Geltendmachung hätte hinweisen müssen und ob hieraus ein \nSchadenersatzanspruch abgeleitet werden könnte. Im vorliegenden Verfahren \nkönnte dies jedenfalls deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es hierzu eines - hier \nnicht durchgeführten - selbständigen Antrags- und Vorverfahrens bedürfte.\n\n80\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n10. April 1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, \n46. \n\n81\n\nb) Für den Zeitraum von 1986 bis 1993 kann der Kläger zunächst keine Feststellung \nunzureichender Alimentierung wegen mangelnder Differenzierung bei dem \nOrtszuschlag Stufe 1 und 2 (für Verheiratete) verlangen. \n\n82\n\naa) Diese Regelungen nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung \nbegegnen zunächst keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, \nsoweit der Kläger die Gewährung eines identischen Betrages für die Beamten der \nBesoldungsgruppen A 13 bis B 2 beanstandet, die in der Tarifklasse I b \nzusammengefasst sind. Hierzu kann auf die zutreffenden Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts verwiesen werden, denen der Senat uneingeschränkt beitritt \n(vgl. § 130 b Satz 2 VwGO).\n\n83\n\nbb) Entsprechendes gilt auch unter Berücksichtigung des vom Kläger im \nBerufungsverfahren hervorgehobenen Einwandes, aus diesen \"familienneutralen \nBestandteilen\" müsse auch die Alimentation des dritten und weiterer Kinder \n\"angereichert\" werden. Diese Überlegung des Klägers führt hier nicht weiter. \nEntgegen seiner Auffassung ist diese Alimentation nach den eindeutigen \nAusführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November \n1998 mit dem Betrag von 115 % des Sozialhilfesatzes von Verfassungs wegen \nbereits abgedeckt. Für die These, dass auch dieser in Rede stehende \nBesoldungsbestandteil, der Ortszuschlag bis zur Stufe 2, als solcher \namtsangemessen ausgestaltet werden muss, findet sich verfassungsrechtlich keine \nBegründung. Vielmehr ist - soweit es nicht um den kindesbezogenen Mehrbedarf ab \ndem dritten Kind geht - von Verfassungs wegen die Amtsangemessenheit nicht \nnotwendigerweise bezogen auf den einzelnen Besoldungsbestandteil, sondern nur \nauf die Höhe der Gesamtbesoldung zu gewährleisten. Dies hat bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. \n\n84\n\nc) Eine Feststellung unzureichender Alimentierung kann der Kläger für die Zeit ab \n1986 bis 1993 auch nicht mit Blick auf die Alimentierung des ersten und zweiten \nKindes beanspruchen. \n\n85\n\naa) Allerdings ist auch dieses Begehren in der Berufungsinstanz rechtshängig. \nDer Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die von der Beklagten \ngeäußerte Annahme, dieser Punkt sei vom Kläger nicht angegriffen. Der Senat geht \ndavon aus, dass das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand, soweit er aus seiner \nSicht entscheidungsreif war, vollständig bescheiden wollte. Dies wird durch die \nFassung des Tenors des Teilurteils und die Begründung der Entscheidungen vom \n17. November 1998 belegt. Danach ist der Entscheidungsausspruch des Teilurteils \nvor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers, der die unzureichende Alimentation \nim Rahmen des Ortszuschlags \"bis hin zum zweiten Kind\" gerügt und einen \numfassenden Feststellungsantrag gestellt hatte, dahin zu verstehen, dass die Sache \nauch insoweit streitgegenständlich und eine Klageabweisung erfolgt war.\n\n86\n\nbb) Die Gewährung eines Mehrbetrages pro Kind - entsprechend den Vorgaben \nfür die Alimentierung des dritten und weiterer Kinder in Höhe von 115 % des \nSozialhilfesatzes (unter Berücksichtigung des Kindergelds) - ist von Verfassungs \nwegen nicht schon für das erste und zweite Kind geboten. Den Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 und 24. November 1998 lässt sich \nnicht entnehmen, dass auch insoweit der Grundsatz gilt, dass sich der Beamte mit \nRücksicht auf die Größe seiner Familie annähernd das Gleiche soll leisten können \nwie ein Beamter ohne Familie. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die \nBesoldung im Grundsatz auf eine Beamtenfamilie mit vier Personen angelegt und \nnicht für jedes Kind (schon ab dem ersten Kind) ein entsprechender Mehrbetrag \nverfassungsgeboten ist. Zwar führte das Bundesverfassungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 30. März 1990 (BVerfGE 44, 249/267) aus:\n\n87\n\n\"Es gibt keinen aus Art. 33 Abs. 5 \nGG ableitbaren selbständigen Anspruch \ndes Beamten auf Unterhalt für sein \nKind, einen Anspruch darauf, daß \ndieser Kindesunterhalt entsprechend der \nZahl der Kinder vervielfacht werden \nmüßte ... Gefordert ist jedoch eine \nBemessung der Bezüge in einer Höhe, \ndass der Beamte und seine Familie nicht \ngenötigt werden, sich wegen der \ngrößeren Kinderzahl so einzuschränken, \ndaß sie auf die Befriedigung der \nBedürfnisse ganz oder teilweise \nverzichten müssen, zu deren \nBefriedigung die amtsangemessenen \nDienstbezüge nach dem unter 3. \nDargelegten bestimmt sind ... Art. 33 \nAbs. 5 GG, der heute auch im Zusam- \nmenhang mit den in Art. 6 GG und im \nSozialstaatsprinzip enthaltenen \nWertentscheidungen der Verfassung zu \nsehen ist, verlangt aber, daß \njedenfalls in der Lebenswirklichkeit \ndie Beamten ohne Rücksicht auf die \nGröße ihrer Familie \"sich annähernd das \ngleiche leisten\" können ...\" \n(Hervorhebung durch den Senat).\n\n88\n\nAuf der Grundlage dieses Ansatzes beurteilte es die Gesetzeslage aber wie folgt \n(a.a.O., S. 272 f.)\n\n89\n\n\"Das Gehalt als Ganzes muß nach \nAbzug der Steuern den amtsangemessenen \nUnterhalt für die Beamtenfamilie als \nEinheit gewährleisten, und zwar in \ngleicher Weise für die Kleinfamilie wie \nfür die kinderreiche Familie. Das \nheißt, das Gehalt muß dem verheirateten \nBeamten mit drei und mehr Kindern für \nseine Familie das ungefähr gleiche \nLebensniveau sichern, das der \nverheiratete kinderlose Beamte oder der \nverheiratete Beamte mit einem oder zwei \nKindern erreicht. Sind also die \nEinkommensverhältnisse der \n\"Normalfamilie\" mit bis zu zwei Kindern \nin allen Stufen der geltenden \nBesoldungsordnung heute im wesentlichen \namtsangemessen - und das sind sie - , \nso ist es gerechtfertigt daran zu \nmessen, ob die Beamten mit größerer \nKinderzahl nach der derzeit geltenden \nbesoldungsrechtlichen Regelung infolge \nder Mehrbelastung durch Unterhalt, \nErziehung, Schul- und Berufsausbildung \nder Kinder genötigt sind, sich in ihren \nLebensgewohnheiten einzuschränken, und \ndeshalb jenes Vergleichsniveau nicht \nerreichen.\" (Hervorhebungen durch den \nSenat)\n\n90\n\nInsbesondere aus der weiteren Begründung (a.a.O. S. 274 f.) folgt dann deutlich, \ndass die verfassungsrechtliche Beurteilung der Alimentation für das erste und zweite \nKind nicht im Rahmen einer Unterschiedsbetrachtung (Vergleich der Besoldung \neines Beamten mit ein bis zwei Kindern mit der Besoldung eines Beamten ohne \nKinder) nach dem Maßstab eines verfassungsgebotenen Mehrbetrags von 115 % \ndes Sozialhilfesatzes pro Kind erfolgt, sondern vielmehr im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung für die bis zu vierköpfige Familie: \n\n91\n\n\"Legt man etwa das gegenwärtige \nSystem der Besoldungsstruktur zugrunde, \ndas wie dargelegt verfassungsrechtlich \nnicht festgeschrieben ist, so \nentspricht es bei natürlicher \nBetrachtung einer gewissen \nSelbstverständlichkeit, dass bei der \nFamilie mit einem oder zwei Kindern der \nKindesunterhalt ganz überwiegend aus \nden allgemeinen d.h. \n\"familienneutralen\" und insoweit auch \nausreichenden Gehaltsbestandteilen \nbestritten werden kann und die \nkinderbezogenen Gehaltsbestandteile \nergänzend hinzutreten. In diesem Fall \nbestehen keine verfassungsrechtlichen \nBedenken dagegen, wenn dieser Betrag in \nseiner Höhe erheblich unter den \nBeträgen bleibt, die von der \nRechtsordnung als Regelsätze für \nKindesunterhalt als angemessen erachtet \nund veranschlagt werden.\" \n(Hervorhebungen durch den Senat)\n\n92\n\nDamit stimmen auch die einschlägigen Passagen der Entscheidung vom 22. März \n1990 (BVerfGE 81, 363/377) inhaltlich im Kern überein:\n\n93\n\n\"Der Senat ist in seinem Beschluß \nvom 30. März 1977 davon ausgegangen, \ndaß die Einkommensverhältnisse der \nBeamtenfamilie mit einem oder zwei \nKindern in allen Stufen der \nBesoldungsordnung zum damaligen \nZeitpunkt im wesentlichen \namtsangemessen waren (BVerfGE 44, \n249/272f.). Dem lag die Annahme \nzugrunde, der Besoldungsgesetzgeber \nhabe das Beamtengehalt in seinen \nfamilienneutralen Bestandteilen von \nvornherein grundsätzlich so bemessen, \ndaß - vor allem auch im Blick darauf, \ndaß der Beurteilung der \nAmtsangemessenheit das Nettoeinkommen \ndes Beamten zugrundezulegen ist - \nüberwiegend davon eine bis zu \nvierköpfige Familie amtsangemessen \nunterhalten werden kann. Diese \nEntscheidung des Gesetzgebers ist von \nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden, \nmag sie auch zur Folge haben, daß der \n(noch) unverheiratete und der \nverheiratete (noch) kinderlose Beamte \nsich auf diese Weise regelmäßig einen - \nteils deutlich - großzügigeren \nLebenszuschnitt leisten können als der \nBeamte mit einem oder mit zwei Kindern; \ndenn diejenigen Zuschläge, \neinschließlich des Kindergeldes, um die \nsich die Bezüge des Beamten beim ersten \nund zweiten Kind erhöhen, sind nicht \ngeeignet, den zusätzlichen Bedarf, der \nder Beamtenfamilie beim ersten und \nzweiten Kind erwächst, auch nur \nannähernd auszugleichen. \nDaraus ergibt sich allerdings, daß die \nkinderbezogenen Gehaltsbestandteile \ninsoweit nur ergänzend hinzutreten, \nmithin erheblich unter den Beträgen \nbleiben, die von der Rechtsordnung als \nRegelsätze für den Kindesunterhalt als \nangemessen erachtet und veranschlagt \nwerden. Wenn aber das Beamtengehalt so \nbemessen ist, daß davon nur der \nUnterhalt einer Familie mit einem oder \nzwei Kindern in amtsangemessener Weise \nbestritten werden kann, so folgt daraus \nzugleich, daß der bei größerer \nKinderzahl entstehende Mehrbedarf durch \nzusätzliche Leistungen gedeckt werden \nmuß ...\" (Hervorhebungen durch den \nSenat) \n\n94\n\nIn der Entscheidung vom 24. November 1998 werden diese Ausführungen bekräftigt \n(BVerfGE 99, 300/314 f.):\n\n95\n\n\"Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe \nzur amtsangemessenen Alimentation von \nBeamten mit mehr als zwei \nunterhaltsberechtigten Kindern hat das \nBundesverfassungsgericht in seinen \nBeschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE \n44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE \n81, 363) entwickelt. Hieran wird \nfestgehalten ...\nDas Bundesverfassungsgericht ist in \nseinen Entscheidungen vom 30. März 1977 \nund 22. März 1990 davon ausgegangen, \ndaß die Einkommensverhältnisse der \nBeamtenfamilie mit einem oder zwei \nKindern in allen Stufen der \nBesoldungsordnung zum damaligen \nZeitpunkt im wesentlichen \namtsangemessen waren, der bei größerer \nKinderzahl entstehende Mehrbedarf \nhingegen durch zusätzliche Leistungen \ngedeckt werden muß ...\"\n\n96\n\nDanach ist - wie auch die Beklagte ausgeführt hat - möglicherweise ein lediger \nBeamter oder ein verheirateter Beamter ohne Kinder überalimentiert, darauf kommt \nes indes für die Beurteilung der Frage, ob die Alimentation des Klägers und seiner \nFamilie ausreichend ist, nicht entscheidend an. \n\n97\n\nd) Auch kann der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Besoldung \nfür einen vier Personen umfassenden Beamtenhaushalt in der Besoldungsgruppe B2 \nals solche unzureichend wäre. Vielmehr ist er von der Amtsangemessenheit dieser \nBesoldung insgesamt überzeugt. Er schließt sich insoweit der ausdrücklichen \nFeststellung des Bundesverwaltungsgerichts an.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996, \na.a.O.\n\n98\n\ne) Soweit der Kläger schließlich im Berufungsverfahren auch für den Zeitraum 1986-\n1993 rügt, die Alimentierung des dritten und vierten Kindes sei insbesondere wegen \nder höheren zivilrechtlich vorgegebenen Unterhaltslasten mit den \nverfassungsgerichtlichen Vorgaben durch die Entscheidung vom 24. November 1998 \nnicht ausreichend gewährleistet, kann er damit nicht gehört werden. In der \nBerufungsinstanz ist dieser Streitgegenstand nicht anhängig. Über diesen Teil des \nVerfahrensgegenstandes hat das Verwaltungsgericht nicht abschließend \nentschieden, sondern dem Bundesverfassungsgericht eine Frage zur \nVorabentscheidung vorgelegt. Sofern es dessen noch bedarf, wird nach deren \nBeantwortung erstinstanzlich zu entscheiden sein. \n\n99\n\nAusgehend von den vorstehenden Ausführungen sind auch die weiteren Anträge \nunbegründet. Eine den geltend gemachten Zinsansprüchen entsprechende \nHauptforderung des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht. Auf die Frage, ob eine \ngesetzliche Grundlage für die Nebenforderungen besteht bzw. noch zu schaffen ist, \nkommt es somit nicht an.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n101\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO, \n§ 127 BRRG) nicht gegeben sind.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/12-a-369-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/12-a-369-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303435","retrieved":"2026-07-09 03:29:56.804698+00:00"}}