{"status":"available","doknr":"OLD303434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.12A368.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"12 A 368/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis Ende September 2000 Leitender \nStädtischer Rechtsdirektor mit Bezügen der Besoldungsgruppe B \n2 BBesO im Dienst der Beklagten. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1994 bzw. 2. Dezember 1995 \nmachte er Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation für die \nJahre 1994 und 1995 geltend, zugleich erhob er Widerspruch \ngegen die in diesem Zeitraum ergangenen \nBesoldungsmitteilungen. Die Entscheidung über den Widerspruch \nwurde im Einvernehmen mit dem Kläger zurückgestellt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. November 1996 legte der Kläger auch \nWiderspruch gegen die Besoldungsmitteilungen für das Jahr 1996 \nein und führte zur Begründung aus: Ab 1996 ergäben sich \nverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Besoldung \nzwar nicht mehr aus Gründen unzureichender kinderbezogener \nAlimentation, da ab diesem Zeitpunkt nur noch zwei seiner \nKinder zu berücksichtigen seien. Seine Besoldung sei aber \nweiterhin verfassungswidrig, weil der Ortszuschlag nicht \nunterschiedlich entsprechend den einzelnen Besoldungsgruppen, \nsondern lediglich generalisierend nach Tarifklassen und damit \nnicht amtsbezogen gewährt werde. \n\n5\n\nMit drei Widerspruchsbescheiden vom 23. Januar 1998 wies \ndie Beklagte die Widersprüche des Klägers unter Bezugnahme auf \ndie im Verfahren 12 K 6817/91 VG Gelsenkirchen streitigen \nBescheide mit der Begründung zurück, die dem Kläger gewährte \nBesoldung stimme mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils \nmaßgeblichen Fassung überein. Nach § 2 Abs. 1 BBesG könne eine \nhöhere Besoldung nicht gewährt werden.\n\n6\n\nAm 12. Februar 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er vorgetragen: Die ihm für den Zeitraum von \n1994 bis 1996 gewährte Besoldung stimme nicht mit den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben zur amtsangemessenen \nAlimentation überein. Für 1994 und 1995 sei den aus der Größe \nseiner Familie entspringenden Mehrbelastungen nicht \nhinreichend Rechnung getragen worden. Hierzu hat er \numfangreiche Vergleichsberechnungen vorgelegt, auf die wegen \nder Einzelheiten verwiesen wird. Durch das \nDienstrechtsreformgesetz vom 24. Februar 1997 habe sich daran \nnichts Wesentliches geändert. Die vom Bundesverfassungsgericht \nentwickelten Kriterien zur amtsangemessenen Alimentierung \nkinderreicher Beamter seien unter Berücksichtigung des Alters \nder Kinder und des amtsgemäß geschuldeten Unterhaltes \nfortzuschreiben. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ergebe \nsich auch daraus, dass der Basisortszuschlag generalisierend \nallen Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2 in gleicher \nHöhe und damit nicht amtsgemäß gewährt werde. Diese \nNivellierung führe zu einem vergleichsweise geringeren Anstieg \ndes Nettoeinkommens bei höheren Ämtern, weil weder die mit dem \nhöheren Amt wachsenden Unterhaltslasten gegenüber der Ehefrau \nnoch die steigende Steuerprogression berücksichtigt werde. Der \nZuschlag der Stufe 3 bzw. für die weiteren Kinder sei sogar \nbei allen Besoldungsgruppen gleich. Danach sei auch die \nBesoldung im Jahr 1996 verfassungswidrig. Bei zwei Kindern \nbetrage der Ortszuschlag in der für ihn maßgeblichen \nTarifklasse I b für 1996 1.432,-- DM, mithin 14 % des \nBruttobetrages der Besoldung und sei damit kein zu \nvernachlässigender Posten. Es bestehe die einfache und \nverfassungskonforme Möglichkeit einer Abstufung zwischen den \nBesoldungsstufen A 13 und B 2 z.B. nach Fünfteln innerhalb der \nTarifklasse. Entsprechende Bedenken habe bereits das \nBundesverwaltungsgericht in dem Vorlagebeschluss vom \n14. November 1985 geäußert, darüber habe das \nBundesverfassungsgericht jedoch nicht entschieden.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nunter Aufhebung der \nWiderspruchsbescheide vom 23. Januar \n1998 festzustellen, dass die ihm \ngewährte Besoldung von 1994 bis 1996 \nder Höhe nach nicht der \nAlimentationspflicht des Dienstherrn \n(Beklagten) entsprochen hat und ihm \ninsoweit ein Anspruch auf höhere \nBesoldung zusteht.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie auf den Inhalt der angegriffenen \nWiderspruchsbescheide verwiesen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Sache dem \nBundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage \nvorgelegt, ob das Bundesbesoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz 1993 insoweit mit dem Grundgesetz \nvereinbar ist, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem \nZeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1994 für verheiratete \nBeamte der Besoldungsgruppe B 2 BBesO mit drei \nunterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene \nGehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der \namtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe \nfestzusetzen. In dem bei dem Bundesverfassungsgericht unter \ndem Aktenzeichen 2 BvL 15/98 geführten Verfahren hat das \nVerwaltungsgericht die Vorlage durch Beschluss vom 25. Februar \n2000 zurückgenommen. \n\n13\n\nMit Teilurteil vom 17. November 1998 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger für \nden Zeitraum ab 1. Januar 1994 bis einschließlich 1996 die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Höhe seiner Besoldung \naus Gründen einer unzureichenden Differenzierung beim \nOrtszuschlag begehrt.\n\n14\n\nMit der gegen dieses Teilurteil gerichteten - vom Senat \nzugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend: Die \nAlimentierung im Rahmen des Basisortszuschlages und der \nZuschläge für zwei Kinder sei unzureichend. Aus diesen \nBesoldungsbestandteilen müsse auch noch die restliche \nAlimentierung für das dritte und weitere Kind gedeckt werden, \num eine amtsangemessene Alimentierung zu erreichen, da der \nUnterhaltsbedarf der weiteren Kinder durch die insoweit zu \ngewährenden Besoldungsbestandteile (einen Mehrbetrag von 115 % \ndes Sozialhilfesatzes) nicht gedeckt werde. Jede \nBesoldungskomponente müsse amtsangemessen sein. Deshalb sei \neine Nivellierung der Besoldung unzulässig. Auch sonst sei die \nkinderbezogene Alimentierung einer Beamtenfamilie mit zwei \nKindern nicht ausreichend. Die vom Bundesverfassungsgericht in \nder Entscheidung vom 24. November 1998 festgesetzte \nkindesbezogene Alimentierung ab dem dritten Kind im Umfang von \n115 % des Sozialhilfesatzes sei unzureichend. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n1. unter Änderung des Teilurteils \ndes Verwaltungsgerichts vom \n17. November 1998 und Aufhebung der \nWiderspruchsbescheide vom 23. Januar \n1998 festzustellen, dass die dem Kläger \ngewährte Besoldung von 1994 bis 1996 \nnicht der Alimentationspflicht des \nDienstherrn (Beklagten) entsprochen hat \nund ihm insoweit eine höhere Besoldung \nzusteht,\n\n17\n\n2. die Beklagte, sobald nach \nverfassungsgerichtlicher Überprüfung \nder beanstandeten Besoldungsregelungen \nder Besoldungsgesetzgeber die \nAlimentation nachgebessert hat, zu \nverurteilen, ihm 4 % Zinsen auf den \njeweiligen monatlichen \nNachzahlungsbetrag ab dem 1. des \njeweiligen Monats, für den die \nNachzahlung bestimmt ist, zu \nzahlen,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nihm 4 % Prozesszinsen auf die \nNachzahlungsbeträge ab Klageerhebung zu \nzahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung trägt sie vor: Im streitbefangenen Zeitraum \nsei die Alimentierung einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern \nnicht unzureichend gewesen. Allenfalls könne von einer \nÜberalimentierung von kinderlosen oder unverheirateten Beamten \nausgegangen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher \nBesoldungsbestandteile könne nicht davon ausgegangen werden, \ndass die Differenzierungen zwischen der Besoldungsgruppe B 2 \nund anderen, insbesondere niedrigeren Besoldungsgruppen \nunzureichend sei. Gegen den hergebrachten Grundsatz des \nBerufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel \nauch eine höhere Besoldung verbunden sei, werde damit \noffensichtlich nicht verstoßen.\n\n23\n\nNach Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetzes 1999 hat die Beklagte dem Kläger \nim April 2000 für die Zeit von Januar bis Juli 1994 \nNachzahlungsbeträge entsprechend Art. 9 des Gesetzes gewährt. \nInsoweit hat der Kläger das vor dem Verwaltungsgericht \nanhängig gebliebene Verfahren für erledigt erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Verfahren \n12 A 367/99 und 12 A 369/99 sowie der - auch zu den \nvorgenannten Gerichtsverfahren - beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat entscheidet über die zulässige Berufung in der \nSache. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts durch Teilurteil (vgl. § 110 VwGO) \nbestehen nicht. \n\n27\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n28\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n29\n\nAus den Gründen der Senatsentscheidung vom heutigen Tage - \n12 A 369/99 -, die für die hier streitbefangene Zeit von 1994 \nbis 1996 entsprechend gelten, vermag der Senat nicht zu \nerkennen, dass die Alimentierung des Klägers, soweit es den \nhier anhängigen Streitgegenstand betrifft, unzureichend \ngewesen ist. Dies gilt insbesondere, soweit er die fehlende \nDifferenzierung des Ortszuschlages der Stufen 1 und 2 \ninnerhalb der Tarifklasse I b gegenüber anderen \nBesoldungsgruppen bis hin zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO \nbeanstandet. Es gilt aber auch bei Einbeziehung der weiteren \nOrtszuschlagstufen 3 und 4 nach dem BBesG, d.h. bei \nBerücksichtigung des ersten und zweiten Kindes. Schließlich \nkann auch bei einer Gesamtbetrachtung eine unzureichende \nAlimentierung einer vierköpfigen Familie eines nach der \nBesoldungsgruppe B 2 besoldeten Beamten im streitbefangenen \nZeitraum nicht festgestellt werden. Der Senat schließt sich \ninsoweit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in \nder Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 - betreffend die \nZeit bis 1995 an. Entsprechendes gilt für das Jahr 1996. Es \nbestehen keine Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen der \nmaßgeblichen Umstände in Bezug auf diesen Zeitraum.\n\n30\n\nNach § 154 Abs. 2 trägt der Kläger die Kosten des \nBerufungsverfahrens. Die Berücksichtigung der Nachzahlung \ngemäß dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz \n1999 muss der abschließenden Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vorbehalten bleiben. \nInsoweit ist das Verfahren in der Berufungsinstanz nicht \nrechtshängig geworden.\n\n31\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe \nnach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/12-a-368-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-05/12-a-368-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303434","retrieved":"2026-07-09 03:29:56.694185+00:00"}}