{"status":"available","doknr":"OLD303449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.15A5387.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-04","aktenzeichen":"15 A 5387/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.529,19 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. \n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob der Antrag schon deshalb \nunzulässig ist, weil eine Steuerberaterin als Bevollmächtigte \nder Kläger den Zulassungsantrag gestellt hat. Es bestehen \nnämlich wegen des Verbots, ohne Erlaubnis fremde \nRechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu betreiben (§ 1 Abs. 1 \nRechtsberatungsgesetz) sowie des Umfangs erlaubten Betreibens \nfremder Rechtsangelegenheiten durch Steuerberater (§ 4 \nRechtsberatungsgesetz, §§ 1 - 3 Steuerberatungsgesetz) Bedenken \ndagegen, dass die den Steuerberatern für das Auftreten vor dem \nOberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO zuerkannte \nPostulationsfähigkeit \"in Abgabenangelegenheiten\" auch \nAbgabenangelegenheiten nicht steuerlicher Art, also solche, die \nnicht in § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz genannt sind, \numfasst. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März \n2000 - 4 E 62/00 -, S. 2 - 4 des \namtlichen Umdrucks. \n\n5\n\nDer Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht \nhinreichend dargelegt worden sind (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nSoweit die Kläger den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend \nmachen (S. 2 - 5 der Antragsschrift), erschöpft sich der \nVortrag in der Wiedergabe erstinstanzlichen Vorbringens, ohne \n- was erforderlich gewesen wäre - konkrete tatsächliche oder \nrechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso \nkonkret darzulegenden Gründen als (inhaltlich) ernstlich \nzweifelhaft zu bezeichnen. \n\n7\n\nSoweit die Kläger den Zulassungsgrund einer Abweichung des \nangefochtenen Urteils von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend \nmachen (S. 5 - 6 der Antragsschrift), erschöpft sich der \nVortrag in einer Aufzählung von Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts aus dem Bereich des \nStraßenbaubeitragsrechts, ohne - was erforderlich gewesen \nwäre - darzulegen, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von \nwelchem abstrakten Rechtssatz der jeweils bezeichneten \nEntscheidung abgewichen worden sein soll. \n\n8\n\nSoweit die Kläger den Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen (S. \n7 - 10 der Antragsschrift) erschöpft sich der Vortrag in \nEinwendungen gegen Formulierungen im Tatbestand und in den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, gegen die \nSachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht, gegen die \nDurchführung der mündlichen Verhandlung und anschließenden \nEntscheidung ohne weitere mögliche Verhandlung, ohne - was \nerforderlich gewesen wäre - darzulegen, durch Vornahme oder \nNichtvornahme welcher konkreten Verfahrenshandlung gegen welche \ndas Verfahren betreffende Vorschrift verstoßen worden sein soll \nund inwiefern das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen \nkann. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/15-a-5387-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/15-a-5387-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303449","retrieved":"2026-07-09 03:29:58.086138+00:00"}}