{"status":"available","doknr":"OLD303448","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.13C14.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-04","aktenzeichen":"13 C 14/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf \n6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses nach §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist \nschon nicht ausreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Hierzu genügt es \nnicht zu behaupten, dass die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung um Stellen \naus der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu erweitern sei. Darlegung \nbedeutet \"Erläuterung\" und \"Durchdringung\" unter Einbeziehung der tatsächlichen \nund rechtlichen Gegebenheiten des Rechtsstreits. Dazu reicht es im NC-Rechtsstreit \nnicht aus, undifferenziert Kritik am Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung \noder dessen Anwendung durch die Wissenschaftsverwaltung, beispielsweise an der \nZuordnung der Stellen zu Lehreinheiten, zu äußern. Vielmehr ist mit Blick auf das \nbehauptete unrichtige Entscheidungsergebnis konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle \ndes Berechnungsvorgangs anders - und zwar in welcher Weise - zu verfahren ist, mit \nwelchen Zahlen und Werten zu rechnen ist sowie, welche Zulassungszahlen sich \ndaraus ergeben. Die Antragstellerin hat aber im Zulassungsverfahren ebenso wie im \nerstinstanzlichen Verfahren nicht einmal hinterfragt, ob eine Verlagerung von im \nHaushaltsplan, einem Gesetz, bestimmten Lehreinheiten zugeordneten Stellen in \neine andere Lehreinheit durch die Exekutive überhaupt zulässig ist, und überdies \nnicht aufgezeigt, welche und wieviel Stellen zusätzlich der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin zuzuschlagen wären. Sie hat auch übersehen, dass von den Stellen der \nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin - wenn überhaupt - nur solche Stellen zur \nVerlagerung in die Lehreinheit Vorklinische Medizin in Betracht kommen könnten, \naus denen heraus im CAp enthaltene Lehre erbracht wird, dass eine solche \nZuordnung zwar eine Erhöhung des Brutto-Lehrangebotes, aber auch eine Erhöhung \ndes CAp auf der Nachfrageseite nach sich zöge sowie einen Dienstleistungsabzug \nfür die aus den verlagerten Stellen anderen Lehreinheiten zu erbringende Lehre \nrechtfertigen könnte. \n\n3\n\nIm Übrigen hat der Senat zu dem selben Fragenkomplex bereits entschieden \n(vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 7. Januar 1993 - 13 \nA 218/92 - betr. HHU Düsseldorf, mit dem sich die Antragstellerin ebenfalls nicht \nauseinander setzt), dass Studienbewerber keinen Anspruch haben auf eine \nErweiterung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin. Das gilt im gleichen Maße auch für die WWU Münster.\n\n4\n\nDer alsdann geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 5 iVm. § 86 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich \nangesichts der vorstehenden Gesichtspunkte und der fehlenden Darlegungen der \nAntragstellerin zu diesem Komplex im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eine \nAufklärung der Abgrenzung der beiden Lehreinheiten bereits im Eilverfahren nicht \naufdrängen. Die Antragstellerin hatte - diesen Komplex allenfalls am Rande \nberührend - nur pauschal behauptet, das zuständige Ministerium habe bei der ihm \nobliegenden Aufteilung des Curricularnormwertes bei den Lehreinheiten, denen der \nStudiengang für Medizin zugeordnet ist, den Eigenanteil der Vorklinischen \nLehreinheit zu hoch angesetzt. Damit fehlte es bereits an der für § 123 VwGO \nerforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Auch insofern kann \nes nicht ausreichen, einen Fehler rein theoretisch zu behaupten.\n\n5\n\nSchließlich liegt keine das normale Maß in NC-Sachen überschreitende \nSchwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO vor. Es geht auch nicht an, besondere Schwierigkeiten deshalb anzunehmen, \nweil die Antragstellerin zu der ihr obliegenden Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs und der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes der \nernstlichen Zweifel nicht in der Lage war.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung \nentspricht der ständigen Praxis des Senats.\n\n7\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/13-c-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/13-c-14-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303448","retrieved":"2026-07-09 03:29:57.996356+00:00"}}