{"status":"available","doknr":"OLD303447","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.13A4794.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-04","aktenzeichen":"13 A 4794/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche \nBedeutung nicht zu. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang \nsinngemäß aufgeworfene Frage, ob albanische Extremisten, \ninsbesondere Angehörige der früheren UCK, die für die \nVertreibung der Roma und Ashkali und deren weitere Verfolgung \nverantwortlich gemacht werden müssen, staatliche Gewalt und \nVerfolgung im Kosovo ausüben, ist in der Rechtsprechung des \nangerufenen Gerichts bereits geklärt. Der erkennende Senat hat \ndie Frage inzwischen mehrfach (vgl. beispielsweise Beschluss \nvom 2. November 2000 - 13 A 4658/00.A -) verneint und sich \ndazu u. a. der Rechtsprechung des 14. Senats in dessen Urteil \nvom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - angeschlossen. Der \nerkennende Senat hat in seinen die Minderheitenproblematik im \nKosovo betreffenden Ausgangsentscheidungen zunächst darauf \nabgestellt, dass die tatsächliche Gebietsgewalt im Kosovo von \nder KFOR und UNMIK, d. h. eben nicht von der - inzwischen \naufgelösten - UCK und deren ehemaligen Angehörigen, ausgeübt \nwerde, und dass die letzteren zuzuschreibenden Übergriffe \ngegen Minderheiten den Trägern der effektiven Gebietsgewalt \nnicht zugeschrieben werden könnten, weil kein grundsätzlich \nschutzwilliges Staatsgebilde einen perfekten, lückenlosen \nSchutz gegen Übergriffe nicht staatlicher Personen oder \nOrganisationen sicherstellen könne. Überdies hat sich der \nerkennende Senat der Rechtsprechung des 14. Senats \nangeschlossen, wonach neben der KFOR und UNMIK als den \ntatsächlichen Inhabern der Gebietsgewalt im Kosovo ein \nbestehendes \"Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität\" durch \ndie UCK oder ähnliche Gruppierungen nicht festgestellt werden \nkönne. Diese zutreffende Erkenntnis trägt der vom Kläger \nangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. \nBeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. 2 BvR 1353/98 \n-) Rechnung, wo es heißt: \"Die Frage, ob in einer \nBürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen \nStaatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische \nVerfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich \ndanach, ob diese zumindest in einem 'Kernterritorium' ein \nsolches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne \neiner 'übergreifenden Friedensordnung' (vgl. BVerfGE 80, 315 \n<334 f.>) - tatsächlich errichtet hat.\" Der Senat hält an \nseiner gefestigten Rechtsprechung zur Minderheitenproblematik \nim Kosovo auch unter Berücksichtigung der aktuellen \nErkenntnisquellen fest. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was \nAnlass zu einer Überprüfung der von ihm aufgeworfenen Frage in \neinem Berufungsverfahren geben könnte. \n\n4\n\nvgl. hierzu auch OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 16. November 2000 12 L \n3935/00 -, das ebenfalls vor dem \nHintergrund der jüngsten BVerfG-Rspr. \ndie Etablierung einer staatsähnlichen \nHerrschaftsmacht albanischer \nBevölkerungsgruppen im Kosovo und damit \neine politische Verfolgung durch diese \nverneint.\n\n5\n\nDen ferner geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung \nvon der - zitierten - Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts hat der Kläger bereits nicht \ndargelegt. Er hat keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten \nRechtssatz aufgezeigt, der mit der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts nicht vereinbar wäre. Eine solche \nist auch dem Senat nicht erkennbar. \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/13-a-4794-00-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/13-a-4794-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303447","retrieved":"2026-07-09 03:29:57.907489+00:00"}}