{"status":"available","doknr":"OLD303452","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.13A3570.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-04","aktenzeichen":"13 A 3570/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht \ngegeben. Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen \nsoll, unbillige oder ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, \nkommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in \nallen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, \nob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der \nEntscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei \nanzunehmen, wenn der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist \nals ihr Misserfolg bzw. dann, wenn ein einzelner tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der \nangefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt werden.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar \n2000 - 13 A 5055/97 -, vom 2. September \n1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Januar 2000, § 124 RdNrn. 26 \nff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, \n13. Aufl., § 124 RdNrn. 15 ff.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat \nweder die für den Widerruf der Approbation maßgebenden \nVorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO - noch einzelne Elemente der \nVoraussetzungen für den Widerruf einer Approbation verkannt \nund die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Approbation \nzu Recht abgewiesen. Auch der Senat kommt aufgrund eigener \nWürdigung nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials \n- insbesondere des gegen den Kläger und einen weiteren \nAngeklagten ergangenen Strafurteils des Landgerichts Dortmund \nvom 27. Februar 1995 (Kls 3 Js 325/91), das im Schuldspruch \ngeändert wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom \n19. Dezember 1995 (4 StR 657/95) - zu dem Schluss, dass sich \nder Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, aus dem \nsich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs ergab. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich \ndie Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des \närztlichen Berufs nicht ausschließlich in Orientierung an dem \nunmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient beurteilt, sondern sich \neine den Widerruf einer Approbation rechtfertigende \n\"Unzuverlässigkeit\" oder \"Unwürdigkeit\" auch als Folge von \nStraftaten ergeben kann, die nicht unmittelbar die ärztlichen \nPflichten gegenüber Patienten betreffen. Der Kläger ist durch \ndas angegebene Urteil des Landgerichts Dortmund, bezüglich des \nKonkurrenzverhältnisses der Straftaten geändert durch den \nbezeichneten Beschluss des Bundesgerichtshofs, wegen \nBestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue (§§ 266, 332 \nStGB) zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - \nGesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt \nworden; auf die Gründe des 153 Seiten umfassenden Urteils des \nLandgerichts Dortmund wird im Einzelnen verwiesen. Die ihm zum \nNachteil gereichenden Feststellungen in dem Strafurteil muss \nder Kläger gegen sich gelten lassen, zumal gewichtige \nAnhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen \nTatsachenfeststellungen nicht ersichtlich und auch vom Kläger \nnicht geltend gemacht worden sind.\n\n7\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, \n1553; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1997 \n- 13 A 5516/94 -.\n\n8\n\nDem Kläger ist in dem Strafurteil, soweit den Straftaten \nnicht Verjährung entgegenstand, zur Last gelegt worden, von \nApril 1986 bis Ende 1990 als maßgebende Person für die \nBestellung von Dialysematerial bei den Städtischen Kliniken \nD. Provisionsabsprachen getroffen und Provisionen \nerhalten zu haben. Nach dem Strafurteil hat der Kläger, der \nseinerzeit die tatsächlich allein verantwortliche und zur \nEntscheidung berufene Person für die Bestellung von \nDialysematerial war, für die Lieferung bestimmter \nKapillardialysatoren an die Städtischen Kliniken in D. \nProvisionen erhalten (20 bzw. 25 DM pro Dialysator); die \nProvision wurde dadurch finanziert, dass den Kliniken in \nAbsprache mit dem Mitangeklagten ein mindestens um den \nProvisionsbetrag erhöhter Preis in Rechnung gestellt wurde, \nwas wiederum vom Kläger als dem für den Dialysebereich allein \nVerantwortlichen akzeptiert wurde. Das Strafurteil erfasst \ndabei die entsprechenden strafbaren Handlungen des Klägers ab \n8. April 1986, bezüglich zeitlich früherer Taten (54 Fälle der \nUntreue und 29 Fälle der Bestechlichkeit) kam hingegen \nVerjährung zum Tragen. Hinsichtlich der nicht verjährten \nStraftaten ergab sich nach dem Strafurteil für die Städtischen \nKliniken in D. ein Schaden von 191.740 DM, der Kläger \nhat bezüglich dieser Taten einen Betrag von 150.624 DM \nempfangen. \n\n9\n\nDas aus dem Strafurteil erkennbare langjährige \nFehlverhalten des Klägers hat seine Zuverlässigkeit zur \nAusübung des Arztberufs in massiver Weise tangiert und in \nFrage gestellt. Dies gilt erst recht, wenn bei der Würdigung \nseines Verhaltens nicht nur auf den vom Strafurteil erfassten \nZeitraum von April 1986 bis Ende 1990 abgestellt wird, sondern \nauch die vor dieser Zeit gelegenen Fälle der Untreue und \nBestechlichkeit berücksichtigt werden, die in dem Strafurteil \n(S. 58) seit Februar 1983 angegeben worden sind. An der \nBerücksichtigung der zeitlich früheren Vorfälle ist der Senat \nnicht gehindert, weil den Verwaltungsbehörden und den \nVerwaltungsgerichten nicht nur verwehrt, sondern diesen \ngeboten ist, die im staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren \ngewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen \nÜberprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus \nhinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der \nVoraussetzungen für einen Widerruf der Approbation ergeben, \nund weil andernfalls der Würdigung der Persönlichkeit eines \nbetroffenen Arztes unvollständiges Erkenntnismaterial zugrunde \ngelegt würde.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW \n1991, 1530; BVerwG, Beschluss vom \n28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz \n418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen diesen \nBeschluss eingelegte \nVerfassungsbeschwerde wurde nicht zur \nEntscheidung angenommen, vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR \n1162/98 -; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 5. September 1986 - 9 S \n1601/95 -, NJW 1987, 1502.\n\n11\n\nDer Kläger hat somit über mehrere Jahre hinweg das aus \nseiner Berufstätigkeit als (angestellter) Arzt erzielte \nEinkommen auf nicht legale Art und Weise angereichert. Das \nsich über Jahre hinziehende entsprechende Verhalten lässt eine \nNeigung des Klägers erkennen, unter Ausnutzung seiner \nberuflichen Stellung als Arzt und zum Nachteil anderer am \nGesundheitssystem Beteiligter seine eigenen (wirtschaftlichen) \nInteressen egoistisch in den Vordergrund zu stellen. Sein \nsystematisches Vorgehen sowie dessen Planmäßigkeit und Dauer \nlassen den fehlenden Willen des Klägers erkennen, \nVermögensinteressen anderer zu achten. Das ihm vorzuwerfende \nFehlverhalten deutet zudem auf eine deutlich herabgesetzte \nHemmschwelle im Hinblick auf die Begehung von Straftaten hin, \nzumal er die strafbaren Handlungen auch nicht von sich aus \nbeendet hatte, sondern - wie sich aus dem Strafurteil von \nFebruar 1995 ergibt (S. 66 ff.) - die Aufdeckung der Taten auf \nAussagen eines beteiligten Dritten beruhte. Insgesamt \noffenbart das skrupellose Verhalten des Klägers in der Zeit \nvon 1983 bis 1990 deutliche charakterliche Schwächen in seiner \nPersönlichkeitsstruktur sowie eine gravierende Fehleinstellung \ndes Klägers zu den Vermögensinteressen anderer. Das Verhalten, \neigene (finanzielle) Interessen egoistisch und rücksichtslos \nüber das anderer zu stellen, lässt eine entsprechende \nCharaktereigenschaft erkennen, hinsichtlich der eine \nkurzfristige Änderung nicht zu erwarten ist. Das Fehlverhalten \ndes Klägers in der Vergangenheit kann auch nicht als \neinmaliges, bei der Persönlichkeitsbeurteilung möglicherweise \nals weniger gewichtig zu berücksichtigendes Ereignis \neingestuft und auch nicht als \"geringfügig\" angesehen werden. \nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des aus dem \nStrafurteil ersichtlichen Umstandes, dass der Kläger auch \nansonsten im Rahmen seiner Berufstätigkeit weiteren \nfinanziellen Zuwendungen und Vorteilen nicht abgeneigt war. \nBeispielsweise sei in diesem Zusammenhang auf den in dem \nStrafurteil (S. 62 ff., 104 ff.) genannten D. Verein \nfür klinische Nephrologie verwiesen, der - nach dem Urteil - \nvom Kläger gegründet, dominiert und allein verwaltet wurde. \nDer Verein erhielt auf Betreiben des Klägers Zahlungen von \nPharmafirmen; aus diesen Einnahmen wurden (Auslands-)Reisen \nund Kongressteilnahmen des Klägers und seiner Ehefrau - die \nweder Vereinsmitglied noch nephrologisch tätige Ärztin war - \nsowie anderweitig nicht bezahlte Vortragshonorare für den \nKläger, Essen für die sich aus seiner Abteilung rekrutierenden \nVereinsmitglieder, Zahlungen an Familienmitglieder des Klägers \nusw. finanziert. \n\n12\n\nDie an das Verhalten des Klägers anknüpfende Beurteilung \ndes Verwaltungsgerichts, er sei unzuverlässig zur Ausübung des \närztlichen Berufs, begegnet somit keinen Bedenken. Dies gilt \nauch im Hinblick auf die in diesem Rahmen gebotene Prognose in \nBezug auf sein künftiges Verhalten.\n\n13\n\nBezüglich des strafbaren Fehlverhaltens des Klägers in der \nVergangenheit, das er seinerzeit in seiner Eigenschaft als \nangestellter Arzt begangen hat, ist nicht entscheidend, ob es \neine spezielle \"ärztliche Berufspflicht\" gibt, das Vermögen \ndes Arbeitgebers nicht zu schädigen. Die Verletzung einer \nsolchen Pflicht ist für den Widerruf der Approbation nicht \nvorausgesetzt. Vielmehr ist insoweit eine Verletzung der \"dem \nberuflichen Wirkungskreis zuzuordnenden\" Regeln und Pflichten \ndes Arztes erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz \n418.00 Ärzte Nr. 91; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 27. Oktober \n1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, \n804.\n\n15\n\nEinen Bezug seiner damaligen Pflichtverstöße zu seinem \nberuflichen Wirkungskreis kann der Kläger jedoch nicht in \nAbrede stellen.\n\n16\n\nFür die im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung gebotene \nPrognose ist abzustellen auf die jeweilige Situation des \nArztes im - darauf sei erneut hingewiesen - insoweit \nmaßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt des Abschlusses \ndes Widerspruchsverfahrens, sowie auf seinen vor allem durch \ndie Art, Schwere und Zahl der Verstösse gegen die \nBerufspflichten manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend \nfür die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der \ngesamten Persönlichkeit des Arztes und ihrer Lebensumstände \nauf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses \ndes Verwaltungsverfahrens. Das Abstellen auf den maßgebenden \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hat demgemäß zur Folge, \ndass ein späteres Wohlverhalten des Betroffenen im Verfahren \nauf Widerruf der Approbation unberücksichtigt bleiben muss und \nlediglich im Verfahren auf ihre Wiedererteilung \nBerücksichtigung finden kann. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n16. September 1997 - 3 C 12.95 -, DVBl \n1998, 528; Beschlüsse vom 16. Juli 1996 \n- 3 B 44.96 -, nicht vollständig \nabgedruckt in Buchholz 418.00 Ärzte \nNr. 95 und in ArztR 1997, 118, und vom \n14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, \n3425 = Buchholz 418.00 Ärzte \nNr. 100.\n\n18\n\nOhne jeglichen Belang für die gerichtliche Entscheidung \nüber die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist \ndaher, ob sich der Kläger nach dem Ergehen des \nWiderspruchsbescheides im April 1997 beanstandungsfrei \nverhalten und die Regeln und Pflichten als Arzt beachtet hat. \nZum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten im \nApril 1997 war die beanstandungsfreie Zeit seit dem vom \nStrafurteil von Februar 1995 erfassten Zeitraum auch noch \nnicht derart lang, dass allein aufgrund des Zeitablaufs der \nSchluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers und deshalb der \nWiderruf der Approbation nicht (mehr) gerechtfertigt gewesen \nwäre. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass das \nStrafverfahren endgültig erst im Dezember 1995 mit dem \nBeschluss des Bundesgerichtshofs beendet war und die Beklagte, \ndie schon zuvor die Anordnung des Ruhens der Approbation in \nErwägung gezogen hatte, anschließend zeitgerecht mit der in \nFrage stehenden Maßnahme des Approbationswiderrufs reagiert \nhat. Zudem stellt der Zeitablauf ohnehin nur einen Faktor \nunter anderen bei den für die Beurteilung der Zuverlässigkeit \neines Arztes maßgeblichen konkreten Umständen dar.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli \n1996 - 3 B 44.96 -, a.a.O..\n\n20\n\nDementsprechend hat auch der vom Kläger angeführte \nRunderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales vom 21. Juni 1994 zur Durchführung der \nBundesärzteordnung, der beispielsweise für die Neuerteilung \neiner ärztlichen Approbation von einem zeitlichen Rahmen von \nbis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der \nApprobation ausgeht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung; \nunabhängig davon kommt dem Runderlass als ministerielle \nVerwaltungsanweisung jedenfalls bezüglich der \nWiderrufsvoraussetzungen ohnehin keine Verbindlichkeit für das \n(Verwaltungs-)Gericht zu. Auch die Reputation des Klägers als \nArzt stellt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation \nnicht in Frage, weil sie die diese Entscheidung \nrechtfertigenden Pflichtenverstöße nicht beseitigt und letzere \ngerade vor dem Hintergrund des behaupteten hohen Ansehens des \nKlägers als Arzt um so unverständlicher sind. Die aus seinem \nfrüheren Fehlverhalten erkennbare Neigung des Klägers, seine \nwirtschaftlichen Interessen ohne Rücksicht auf \nVermögensinteressen anderer in den Vordergrund zu stellen und \nsein Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit mit \nunzulässigen Mitteln aufzubessern, ist im Rahmen der gebotenen \nPrognose auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der \nKläger nicht mehr als angestellter Arzt tätig ist und seit \netwa Mitte 1995 eine privatärztliche Praxis ohne \nKassenarztzulassung betreibt. Die seine Unzuverlässigkeit \nbegründenden Neigungen und Charaktermängel können sich auch im \nRahmen einer Privatpraxis zum Nachteil einzelner Patienten \nauswirken, beispielsweise im Wege erhöhter Abrechnungen, zumal \neine ärztliche Honorarabrechnung durch Privatpatienten \nerfahrungsgemäß weniger intensiv kontrolliert und von der \nprivaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle \nregelmäßig problemlos akzeptiert wird.\n\n21\n\nDer Widerruf der Approbation verstößt schließlich auch \nnicht gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG bzw. \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schutz des \nwichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des \neinzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die \nBetätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines \nVerhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine \nUnwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen \nBerufes ergibt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das \nGesetz zudem dadurch Rechnung getragen, dass es u.a. für den \nFall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO dann, wenn die \nVerhaltensweise des Arztes nach Abschluss des entsprechenden \nWiderrufsverfahrens mit Blick etwa auf die Zuverlässigkeit \neine günstige Prognose erlaubt, die Möglichkeit eröffnet hat, \neinen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen \nund ggf. zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des \närztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO).\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1997 - 3 C 12.95 -, \na.a.O.\n\n23\n\nEin vom Kläger angesprochenes Absehen vom Widerruf der \nApprobation hätte zudem das - so vom Gesetzgeber nicht \ngewollte und angesichts der begangenen Gesetzesverstöße auch \nnicht gerechtfertigte - Ergebnis, dass der Kläger wegen seines \nstrafbaren Verhaltens überhaupt keine approbationsrechtlichen \nMaßnahmen zu gewärtigen hätte; ein derartiger \"Freibrief\" \nkommt aber dem ärztlichen Berufsstand nicht zu, auch wenn \nmöglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) \neine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht \nverlangt werden kann, \n\n24\n\nvgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil \nvom 5. September 1986 - 9 S 1601/95 -, \na.a.O.\n\n25\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht \ngegeben.\n\n26\n\nGrundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann \nauf, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung \nklärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Eine derartige Frage \nwird im Zulassungsantrag nicht aufgeworfen. Die insoweit als \ngrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, wie die im \nZusammenhang mit der Feststellung der Unzuverlässigkeit \nmaßgebliche Tatsache einer negativen Zukunftsprognose zu \nbeantworten ist und anhand welcher Kriterien dies zu geschehen \nhat, ist, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, in der \nRechtsprechung geklärt. Im Übrigen handelt es sich bei der \nFrage, ob jemand wegen eines bestimmten Fehlverhaltens \nunwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs \nist, um eine solche des jeweiligen Einzelfalles, und ist diese \nFrage einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n28. August 1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O., \nBeschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B \n44.96 -, a.a.O..\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 \nAbs. 3 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/13-a-3570-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/13-a-3570-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303452","retrieved":"2026-07-09 03:29:58.365832+00:00"}}