{"status":"available","doknr":"OLD303451","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.11A2870.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-12-04","aktenzeichen":"11 A 2870/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht für den \nVersuch, ein Kraftfahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, \ndas dieser mit einem Verkaufsangebot auf einem Parkstreifen \nentlang einer Straße in der Nähe eines privaten Automarktes \nabgestellt hatte. \n\n3\n\nDas Gelände des Automarktes befindet sich in einem \ngewerblich genutzten Gebiet zwischen der B. Straße und \nder Straße S. in E. -B. . Auf diesem \nGelände wurde früher ein Autokino betrieben. Dort findet an \nSamstagen ein großer privater - nach Angaben des Beklagten der \ngrößte europäische - Automarkt statt. Dieser zieht auch \nauswärtige Interessenten an, die zum Teil aus osteuropäischen \nStaaten kommen. Verkaufswillige nutzen gegen Entgelt einen \nStellplatz auf dem Gelände des Automarktes, potentielle Käufer \nzahlen Eintritt. Außerhalb dieses Bereichs gelegene Flächen, \ninsbesondere die öffentlichen Wegeflächen, werden ebenfalls zu \neinem \"wilden\" Autohandel genutzt. Interessenten reisen zum \nTeil bereits am Donnerstag an und verbleiben auch nach dem \neigentlichen Schluss des privaten Automarktes bis Montag. Auf \nGrund des mit diesem Geschehen einhergehenden \"wilden \nCampings\", in Verunreinigungen, Verkehrsverstößen und sogar \nStraftaten sowie wegen Anwohnerbeschwerden schreiten Polizei- \nund Ordnungsbehörden gegen den \"illegalen\" Automarkt regelmäßig \nein, unter anderem durch das Abschleppen von Fahrzeugen. Des \nWeiteren wurden verkehrslenkende Maßnahmen in der Form von \nSperrungen oder Teilsperrungen von Straßen, der Anordnung von \nHalteverboten, Beschränkungen der Parkerlaubnis und ähnlichem \nergriffen.\n\n4\n\nAm Nachmittag des 6. November 1993, einem Sonnabend, stellte \nder Kläger auf einem Parkstreifen entlang der Straße \nS. , die in dem hier interessierenden Bereich mit \nVerfügung vom 12. Juli 1978 als Gemeindestraße - ohne \nBeschränkung - dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, einen auf \nihn zugelassenen Personenkraftwagen mit einer in einem \nWagenfenster angebrachten Verkaufsofferte ab; deren Inhalt \nlautete: \"Zu Verkaufen Modell 1.1 i c PS 50 Sonstiges Kat \nBaujahr 11.91 Preis 10.9000,-\".\n\n5\n\nDer Rechtsvorgänger des Beklagten, der Oberstadtdirektor der \nStadt E. (auch im Folgenden: Beklagter), beauftragte ein \nAbschleppunternehmen mit dem Entfernen des klägerischen \nFahrzeuges. Bevor der Wagen abgeschleppt werden konnte, \nerschien der Kläger, bezahlte ein Verwarnungsgeld und entfernte \nsodann sein Fahrzeug selbst.\n\n6\n\nDas Abschleppunternehmen stellte dem Beklagten 80,00 DM \nAnfahrtkosten in Rechnung, die der Beklagte mit \nLeistungsbescheid vom 31. Januar 1994 von dem Kläger mit der \nBegründung anforderte, er habe sein Fahrzeug im Bereich des \nprivaten Automarktes am S. außerhalb der dafür \nvorgesehenen Verkaufsflächen zum Verkauf angeboten und damit \neine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis als \nSondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 59 des Straßen- und \nWegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - \ngenutzt.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben und \neingewandt, es sei nicht bewiesen, dass die Kosten entstanden \nseien. Noch während er seinen Wagen weggefahren habe, sei von \ndem Abschleppwagen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt \nworden.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1994 wies die \nBezirksregierung D. den Widerspruch des Klägers \nzurück. Der Beklagte habe dem Kläger zu Recht gemäß den §§ 77, \n59 VwVG NRW, 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW die Kosten der zur \nGefahrenabwehr - verbotswidriges Abstellen eines Autos - \neingeleiteten Ersatzvornahme in Rechnung gestellt. Es hätten \nwegen der gegebenen Sondernutzung eine Ordnungswidrigkeit nach \n§ 59 StrWG NRW und eine konkrete Gefahr i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG \nNRW vorgelegen. Die Kosten für die Leerfahrt des \nAbschleppwagens seien tatsächlich entstanden. Es werde immer \nnur der Auftrag erteilt, ein bestimmtes Fahrzeug abzuschleppen, \nerst nach danach würden weitere Aufträge erteilt.\n\n9\n\nAm 22. Juni 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter \nWiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend \ngemacht: Er habe vergessen, das Verkaufsschild aus seinem \nFahrzeugfenster zu entfernen, und sich auf dem Automarkt im \nehemaligen Autokino nur informieren wollen. Er habe deshalb im \nstraßenverkehrsrechtlichen Sinn geparkt, weshalb keine \nSondernutzung vorliege. Es seien keine Kosten für eine \nbegonnene Ersatzvornahme entstanden, weil der Abschleppwagen \nstatt seines Fahrzeugs andere abgeschleppt habe bzw. bis zum \nEnde des Gesamteinsatzes habe umgelenkt werden können. Bei \nsachgerechtem Vorgehen dürfe bei größeren Abschleppvorhaben \nnicht für jedes Auto ein Abschleppwagen bestellt werden, weil \nerfahrungsgemäß vor dem Abschleppen immer mal wieder ein Auto \nentfernt würde und der Abschleppwagen so für andere zur \nVerfügung stehe. Der Einsatz der Ordnungskräfte habe noch nach \nseinem Wegfahren angedauert. Die Verwaltungsvorgänge und \nBehördenvermerke des Beklagten seien nicht beweiskräftig.\n\n10\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, \n\n11\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten \nvom 31. Januar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n6. Juni 1994 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat insbesondere vorgetragen: Die Verhältnisse im Bereich \ndes \"wilden Automarktes\" an der Straße S. im \nZusammenhang mit dem Automarkt auf Privatgelände hätten ein \nnicht mehr hinzunehmendes Ausmaß erreicht. Konzertierte \nAktionen von Polizei- und Ordnungsbehörden hätten bislang noch \nkeinen durchgreifenden Erfolg gezeitigt. Eine der Maßnahmen sei \ndas Abschleppen von Fahrzeugen mit Verkaufsofferten. Ein \nEingreifen auf der Grundlage des § 22 StrWG NRW sei zulässig. \nDas Abstellen von Fahrzeugen mit Verkaufsofferten auf \nöffentlichem Straßengelände (\"wilder\" Automarkt) außerhalb des \nprivaten Automarktes geschehe ausschließlich zum Zwecke des \nVerkaufs und sei damit eine unerlaubte Sondernutzung. \nDemgegenüber läge bei im sonstigen Stadtgebiet abgestellten und \nbetriebsbereiten Fahrzeugen mit Verkaufsschildern keine \nSondernutzung vor. Im Falle des Klägers habe ebenfalls kein \nGemeingebrauch mehr vorgelegen. Er habe sein Fahrzeug, ohne die \nVerkaufsflächen des Automarktes zu nutzen, nicht vorwiegend zu \ndem verkehrlichen Zwecken des Parkens, vielmehr ausschließlich \nzum Verkauf abgestellt. Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger \nangeforderten Kostenersatzes ergebe sich aus dem Abschleppbuch \nund Vermerken der zuständigen Bediensteten, dass nach dem \ngeplanten Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs keine weiteren \nderartigen Maßnahmen mehr durchgeführt worden seien. \n\n15\n\nMit Urteil vom 25. März 1997, das durch Beschluss vom \n24. April 1997 hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung \nberichtigt worden ist, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Zur Begründung hat es maßgeblich auf das Fehlen \neiner Sondernutzung durch das Parken des mit Verkaufsofferte \nversehenen Fahrzeugs auf dem Parkstreifen abgehoben. Auf die \nEntscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen \nwird.\n\n16\n\nGegen das ihm am 12. Mai 1997 in der berichtigten Fassung \nzugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Mai 1997 einen \nAntrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit \nBeschluss vom 18. Februar 2000 stattgegeben hat.\n\n17\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges \nVorbringen. Er macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts habe eine Sondernutzung \nvorgelegen. Die Einlassung des Klägers, er habe vergessen, das \nVerkaufsschild aus dem Fenster seines Autos zu entfernen, sei \nunglaubhaft. Der Kläger habe den Parkraum statt zum Parken \nvorrangig zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt. Es spreche im \nSinne einer Beweislastumkehr eine Vermutung für die Annahme, \ndass derjenige, der sein Fahrzeug mit Verkaufsangebot im Umfeld \nder besonderen und europaweit einmaligen Situation des \nAutomarktes in dem ehemaligen Autokino abstelle, dort nicht im \nRechtssinn parken, sondern das Auto verkaufen wolle. \nSchließlich weist der Beklagte noch auf die Vorgreiflichkeit \ndes vorliegenden Rechtsstreits für eine Vielzahl vergleichbarer \nFälle hin.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),\n\n19\n\ndas angefochtenen Urteil zu ändern \nund nach seinem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt die angegriffene Entscheidung, verweist auf \nseinen Vortrag erster Instanz und macht ergänzend geltend: Die \nAnnahme des Beklagten, er - der Kläger - habe durch das Parken \nseines Autos vorrangig wirtschaftliche Verkaufsziele verfolgt, \nsei spekulativ. Denn er habe sich zunächst gar nicht in der \nNähe des Fahrzeugs aufgehalten, sondern im Autokino selbst. \nNoch vor Beendigung des Automarktes habe er wieder wegfahren \nwollen. Im Übrigen sei allein auf den objektiven Tatbestand \nabzustellen, dass er sein betriebsbereites und als \nTransportmittel genutztes Auto an einer dafür vorgesehenen \nFläche entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen \ngeparkt habe. Insofern sei der Fall nicht mit der Nutzung von \nFahrzeugen als mobile Werbefläche vergleichbar. Die \nVorschriften des Straßenverkehrsrechts könnten durch den \nBeklagten wegen der negativen Begleitumstände des Automarktes \nnicht \"uminter-pretiert\" werden. Missstände würden durch die \nAbschleppaktionen des Beklagten nicht beseitigt. \n\n23\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zunächst \nunbeschränkt, später nur noch beschränkt am Verfahren beteiligt \nund ist der Rechtsauffassung des Beklagten beigetreten. Er hat \nergänzend darauf verwiesen, dass der Automarkt sogar zu Kleinen \nAnfragen im Landtag - LT-Drcks. 11/6347 und 12/250 - geführt \nhabe. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im vorliegenden \nVerfahren, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 82 Js \n1437/96 und 82 Js 1143/99 sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde; \nsie waren Gegenstand der Beratung des Senats.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 \nAbs. 2 VwGO).\n\n27\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nBeklagten hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage des \nKlägers den Leistungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 1994 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 6. Juni 1994 zu Recht aufgehoben. Diese \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nEs kann offen bleiben, ob die vom Beklagten gegenüber dem \nKläger behördlich angeordnete Verpflichtung, die Kosten für den \neingeleiteten Abschleppvorgang zu zahlen, ihre \nErmächtigungsgrundlage entweder in § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW \ni.V.m. den §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1 VwVfG NRW und § 14 \nAbs. 1 OBG oder aber in den §§ 22 Satz 2, 18 Abs. 1 StrWG NRW \nhat. \n\n30\n\nIn beiden Fällen wäre Grundvoraussetzung für einen \nKostenerstattungsanspruch des Beklagten, dass dieser das \nFahrzeug des Klägers in rechtmäßiger Weise hätte abschleppen \nlassen dürfen, weil der Kläger den Parkstreifen an der \nöffentlichen Straße S. in E. -B. durch \ndas Abstellen eines mit einer Verkaufsofferte versehenen \nKraftfahrzeugs über den Gemeingebrauch hinaus genutzt und damit \nden Tatbestand einer unerlaubten Sondernutzung erfüllt hätte. \n\n31\n\nEine Sondernutzung war hier aber nicht gegeben. Der Kläger \nhat zwar öffentlichen Straßenraum in Anspruch genommen. Er hat \nsein Fahrzeug auf dem Parkstreifen der Wegefläche abgestellt. \nDies geschah allerdings im Rahmen des Gemeingebrauchs. Denn das \nFahrzeug wurde in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise \ngeparkt.\n\n32\n\n1. Die Straße S. ist eine öffentlichen Straße. Sie \nwurde in dem Bereich nordöstlich der B. Straße, zu dem \nauch der Parkstreifen gehört, durch Verfügung vom 12. Juli 1978 \nohne Beschränkung als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet. Zur öffentlichen Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 \nStrWG NRW der Straßenkörper. Nach Buchstabe b) der vorgenannten \nBestimmung umfasst der Straßenkörper auch die befestigten \nSeitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen).\n\n33\n\n2. Der Kläger brauchte für die Benutzung dieser Straße keine \nSondernutzungserlaubnis. Die Benutzung einer öffentlichen \nStraße ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unbeschadet des - \nhier nicht einschlägigen - § 14 a Abs. 1 StrWG NRW nur dann \neine Sondernutzung, wenn sie über den Gemeingebrauch \nhinausgeht. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen \nStraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der \nverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 \nSatz 1 der vorgenannten Bestimmung kein Gemeingebrauch \nvorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr \nbenutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.\n\n34\n\nIst eine Straße - wie hier - dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet, sind nach Straßenverkehrsrecht zulässige Vorgänge \nzugleich eine im Sinne des Straßenrechts zulässige Ausübung des \nGemeingebrauchs und demzufolge keine erlaubnispflichtige \nSondernutzung. Der Gemeingebrauch wird durch das \nlandesrechtliche Straßen- und Wegerecht geregelt. Allerdings \nwird in einem verkehrsbezogenen Zusammenhang die Ausübung des \nGemeingebrauchs ausschließlich vom bundesrechtlichen \nStraßenverkehrsrecht bestimmt. \n\n35\n\na) Das Grundgesetz hat dem Bund in Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG \ndas Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung für den Sachbereich \nStraßenverkehr sowie für den Bau und die Unterhaltung der \nStraßen des Fernverkehrs (Bundesstraßen und Bundesautobahnen) \nverliehen. Dagegen steht den Ländern das originäre Recht zu, \ndas Straßen- und Wegerecht derjenigen Straßen zu ordnen, die \nnicht Straßen des Fernverkehrs sind.\n\n36\n\nDen Regelungsbereichen des Straßen- und des \nStraßenverkehrsrechts liegen jeweils komplexe Sachverhalte zu \nGrunde, die einerseits deutlich abgegrenzte \nGesetzgebungsmaterien darstellen, aber andererseits in einem \nsachlichen Zusammenhang stehen. \n\n37\n\nDas Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus. Das \nStraßen- und Wegerecht befasst sich herkömmlicherweise mit den \nRechtsverhältnissen an den öffentlichen Straßen, und zwar \nvorwiegend unter zwei Gesichtspunkten. Einmal nach der \ntechnischen Seite: Entstehung, Indienststellung, Einteilung und \nBeendigung durch Einziehung; zum anderen die Benutzung nach der \nin der Widmung festgelegten spezifischen Verkehrsfunktion: In \ndiesem Bereich gehören zum Wegerecht vor allem diejenigen \nVorschriften, welche anordnen, unter welchen Voraussetzungen \nund in welchem Umfang die Straße dem Einzelnen zur Verfügung \nsteht. Die Widmung begründet den sog. Gemeingebrauch, d.h. die \njedermann gewährte öffentliche Berechtigung, die Straße ohne \nbesondere Zulassung gemäß der hoheitlichen Zweckbestimmung und \nin der üblichen Weise zum Verkehr zu benutzen.\n\n38\n\nDas Straßenverkehrsrecht dient dem Zweck, die spezifischen \nGefahren, Behinderungen und Belästigungen auszuschalten oder \nwenigstens zu mindern, die mit der Straßenbenutzung unter den \nBedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in \ndiesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den \nVerkehr und an die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um \nGefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten \nabzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu \ngewährleisten. Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes \nOrdnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen \n(Polizei-) Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz \nzusteht.\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Dezember \n1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 \n(378, 380). \n\n40\n\nb) Die im vorliegenden Fall interessierenden Fragen, die mit \ndem Abstellen von betriebszugelassenen, betriebsfähigen und \nbetriebsgewidmeten Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen \nzusammenhängen, fallen vollständig und ausnahmslos in den \nRegelungsbereich des Straßenverkehrsrechts, gleichviel, in \nwelcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit \ndas Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht.\n\n41\n\nWie bereits erwähnt ist dem Bund in Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG \ndie konkurrierende Befugnis zur abschließenden Regelung des \nRechts des Straßenverkehrs verliehen worden. Eine - zumal für \nLeben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer wichtige, weil \nRechtssicherheit vermittelnde - einheitliche Regelung lässt \nsich nur dann erzielen, wenn alle im Zusammenhang mit dem \nStraßenverkehr auftretenden Fragen bundeseinheitlich - und das \nheißt: im Bundesrecht - geregelt werden können. Das schließt \ninsoweit die Annahme aus, dass die normative Ordnung von \nTeilbereichen aus der Ermächtigung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG \nan den Bund ausgeklammert und den Ländern zur ausschließlichen \nWahrnehmung zugewiesen wäre.\n\n42\n\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG lässt eine Zuordnung des Abstellens \nvon Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowohl zum Bereich \ndes Straßenverkehrsrechts als auch zu demjenigen des Wegerechts \nnicht zu. Eine solche Überlagerung widerspräche der in der \ndeutschen Rechtsentwicklung - jedenfalls dem Anspruch nach - \nstets aufrechterhaltenen strikten Trennung zwischen den beiden \nSachbereichen. Sie stünde auch in Widerspruch zu der besonders \nin Art. 70 Abs. 2 GG deutlich werdenden Abgrenzungsfunktion der \nVerteilung der Gesetzgebungsbefugnisse unter dem Grundgesetz. \nDiesem Gefüge ist eine \"Doppelzuständigkeit\", auf deren \nGrundlage Bund und Länder ein und denselben Gegenstand \ngleichzeitig in unterschiedlicher Weise gesetzgeberisch regeln \nkönnten, fremd.\n\n43\n\nDurch die straßenrechtliche Widmung wird (nur) bestimmt, \nwelche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße \nzulässig sein sollen. Beschränkungen der Verkehrsarten oder der \nBenutzungszwecke sind auf dieser Ebene nur statthaft, soweit \nsie auf Grund der der Straße mit der Widmung zugedachten \nVerkehrsfunktionen (etwa: Fahrstraße/Fußgängerstraße) oder auf \nGrund der straßenbaulichen Belastungsgrenze (insbesondere: \nGewichtsgrenze) erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, \nwie viele Personen und Fahrzeuge jeweils am Verkehr teilnehmen. \nProbleme, die sich aus der \"massenhaften\" oder gefährlichen \nAusübung der danach zugelassenen Verkehrsarten für die \nVerkehrsteilnehmer oder für Außenstehende ergeben, bleiben auf \ndieser Ebene außer Betracht. Der Gemeingebrauch in diesem Sinne \ndeckt alle verkehrsbezogenen Verhaltensweisen, zu denen die \njeweilige Verkehrsart Gelegenheit bietet oder zwingt.\n\n44\n\nDemgegenüber ist die Regelung der \"Ausübung des \nGemeingebrauchs\" ausschließlich Sache des \nStraßenverkehrsrechts. Regelungsgegenstand ist hier - allein - \ndie Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten \nverkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart \ndurch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten \nVerkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung \ndieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden \nNachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die \nVerkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. Dabei darf die \nRegelung des konkreten Verkehrsverhaltens nicht im Ergebnis auf \neine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung - durch \nZulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart - \nhinauslaufen, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst \ngehört.\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Oktober \n1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 \n(320 ff.); BVerwG, Beschluss vom \n7. Juni 1978 - 7 C 2.78 -, Buchholz \n442.151 § 12 StVO Nr. 4, S. 9 ff., und \nUrteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, \nBuchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5, S. 2; \nOLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai \n1983 - 2 Ss 38/83 -, VRS 65, 465 (466). \n\n46\n\nc) Straßenverkehrsrechtlich ist das Parken vorbehaltlich der in \n§ 12 StVO normierten Verbote auf öffentlichen und dem Verkehr \nmit Kraftfahrzeugen gewidmeten Straßen zulässig. \n\n47\n\nParken ist keine eigenständige Verkehrsart, sondern eine \nkonkrete Ausprägung der Verkehrsart \"Verkehr mit \nKraftfahrzeugen\". Dieser Verkehr ist zwar in erster Linie auf \nFortbewegung (\"fließender Verkehr\") angelegt, umfasst \nnotwendigerweise aber auch, dass das Fahrzeug zwischen \nderartigen \"fließenden\" Verkehrsvorgängen abgestellt wird \n(\"ruhender Verkehr\").\n\n48\n\nDer Verkehrsbezug wird erst dort aufgegeben, wo ein aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend \nbetriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur \nWiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen \nStraßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die \nStraße aufgebrachten verkehrsfremden \"Sache\" - nicht anders als \njeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. \nDerartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr \nund damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie \nnicht \"zum Verkehr\" geschehen.\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - \n2 BvL 10/82 -, a.a.O. (323).\n\n49\n\nd) Das Problem, ob das Abstellen eines zugelassenen und \nbetriebsbereiten Kraftfahrzeugs mit einer Verkaufsofferte noch \ndem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Parken zugerechnet \nwerden kann, ist - soweit ersichtlich - in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht erörtert \nworden. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht \nentschieden, dass das Aufstellen von zugelassenen und \nbetriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine \nKraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden zur \nWiederinbetriebnahme zu vermieten, als zulässiges Parken im \nSinne von § 12 StVO Ausübung des Gemeingebrauchs und daher \nkeine straßenrechtliche Sondernutzung ist.\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 \nC 73.79 -, a.a.O., S. 3; ebenso: \nBayVGH, Beschluss vom 23. Mai 1979 \n- 8.B - 234/79 -, BayVBl. 1979, 688; \n(noch) anderer Ansicht: BayObLG, \nBeschluss vom 11. Juni 1979 - 3 Ob OWi \n98/79 -, BayVBl. 1979, 570; \ndifferenzierend: BayObLG, Beschluss vom \n29. November 1983 - 3 Ob OWi 153/83 -, \nBayVBl. 1984, 219 (220).\n\n51\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat ferner auch das Abstellen von \nReiseomnibussen eines Reiseunternehmens im öffentlichen \nStraßenraum nicht als Sondernutzung gewertet, hierin vielmehr \nein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken gesehen.\n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1978 - \n7 C 2.78 -, a.a.O.\n\n53\n\nNach Auffassung des erkennenden Senats hat im vorliegenden Fall \nnichts anderes zu gelten. Auch das Abstellen eines zugelassenen \nund betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken \nzugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein \nstraßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine \nBenutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen \nGemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer \nVerkaufsofferte versehen ist. \n\n54\n\nEbenso: OLG Hamm, Beschluss vom \n9. Februar 1987 - 4 Ss OWi 114/87 -, \nDAR 1987, 158; OLG Hamburg, Beschluss \nvom 19. November 1971 - 2 Ss 155/71 \nOWi -, VRS 42, 447 (449); \nWalprecht/Cosson, Straßen- und \nWegegesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 2. Aufl. (1986), \n§ 18 Rn. 165; Bismark, Das Abstellen \nvon Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen \nim Zusammenhang mit gewerblichen \nZwecken, BayVBl. 1983, 456 (459); \nanderer Ansicht: BayObLG, Beschlüsse \nvom 19. Juli 1977 - 3 Ob OWi 79/77 -, \nBayVBl. 1977, 706, und vom 6. Oktober \n1982 - 3 Ob OWi 115/82 -, BayVBl. 1983, \n28; Hentschel, in: Jagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, Kommentar, \n35. Aufl. (1999), § 12 StVO Rn. 42 \na.\n\n55\n\naa) § 12 Abs. 2 StVO bestimmt, dass derjenige parkt, der sein \nFahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Die \nrechtliche Bewertung eines Parkvorganges in diesem Sinne \nbestimmt sich ausschließlich auf Grund einer objektiven \nBetrachtungsweise. \n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 5. September 1985 \n- 7 C 40.84 -, Buchholz 442.151 § 12 \nStVO Nr. 6, S. 7 f.\n\n57\n\nDie Vorschrift des § 12 StVO knüpft sowohl bei der Frage, ob \nein Parkvorgang als solcher gegeben ist (Abs. 2 und Abs. 3b), \nals auch bei den Parkverbotstatbeständen (Abs. 3, 3a und 3b) \nund den Regelungen, wo und wie zu parken ist (Abs. 4 bis 6), in \neiner typisierenden Betrachtung nur an objektiv feststellbare \nKriterien an, die sich in räumlichen und/oder zeitlichen \nDimensionen erfassen lassen. Lediglich bei der Beurteilung, ob \nein Fahrer bei einem unzulässigen Parken eine \nOrdnungswidrigkeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO begangen hat, \nkönnen hinsichtlich des erforderlichen Schuldvorwurfes \nsubjektive Momente eine Rolle spielen.\n\n58\n\nVoraussetzung für ein Parken im Rechtssinn ist ferner, dass \nes sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und \nbetriebsbereites Kraftfahrzeug handelt. Nur wenn diese \nobjektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen \nInbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das \nFahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren \nInbetriebnahme aufgestellt ist, fehlt es an einem Parken im \nRechtssinn und kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende \nSondernutzung der Straße vorliegen. Deshalb wurde \nbeispielsweise das Abstellen von Fahrzeugen eines \nGebrauchtwagenhändlers im öffentlichen Verkehrsraum, die \nlediglich eine so genannte rote Nummer (rotes Kennzeichen gemäß \n§ 28 StVZO) hatten, nicht mehr als zulässiges Parken gewertet, \nweil in diesem Fall nicht die jederzeitige Betriebsbereitschaft \ngewährleistet ist.\n\n59\n\nSo OLG Koblenz, Beschluss vom \n1. Juni 1983 - 1 Ss 242/83 -, DAR 1983, \n302.\n\n60\n\nHier hatte der Kläger länger als drei Minuten gehalten und sein \nFahrzeug verlassen; dies ist zwischen den Beteiligten \nunstreitig. Damit hat er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 \nStVO erfüllt. Ebenfalls unstreitig ist, dass sein Kraftfahrzeug \nzugelassen und betriebsbereit war. Es bestand somit bereits \nbeim Abstellen des Wagens die Möglichkeit zu seinem \njederzeitigen Entfernen von dem Parkstreifen an der Straße \nS. . Ferner war das Auto anlässlich der \nFahrtunterbrechung zu keinem Zeitpunkt seines primären Zwecks \nals Verkehrsmittel entkleidet. Ob das Fahrzeug durch den Kläger \nselbst oder aber durch einen Kaufinteressenten anlässlich einer \nProbefahrt bzw. durch einen Erwerber nach einem Verkauf wieder \ndem fließenden Verkehr zugeführt würde, war unerheblich. Denn \nes ist straßenverkehrsrechtlich gleichgültig, aus welchen \nGründen und durch welche Person mit einer entsprechenden \nFahrerlaubnis Kraftfahrzeuge gefahren werden.\n\n61\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 \nC 73.79 -, a.a.O., S. 3.\n\n62\n\nbb) Der Umstand, dass der Kläger in seinem Fahrzeug ein \nVerkaufsschild angebracht hatte, belegt nicht die Annahme, er \nhabe den Wagen vorwiegend \"zu einem anderen Zweck\" als dem der \nspäteren Inbetriebnahme aufgestellt. \n\n63\n\nDa sich nur auf Grund einer objektiven Sichtweise bestimmt, \nob ein Fahrzeug parkt oder überwiegend zu einem anderen Zweck \nabgestellt ist, sind subjektive Vorstellungen und Motive des \nFahrzeugführers oder Dritter grundsätzlich nicht von Belang. \nDeshalb ist es unerheblich, ob die Behauptung des Klägers \nzutrifft, lediglich \"vergessen\" zu haben, das im Fenster \nangebrachte Verkaufsschild bei Verlassen seines Fahrzeuges zu \nentfernen, oder ob er das Schild möglicherweise bewusst in \nseinem Wagen belassen hat. Ebenso wenig wie bei dem Parken des \nKraftfahrzeugs einer Autovermietung im öffentlichen Straßenraum \nmit dem Ziel späterer Vermietung verdrängt regelmäßig der nach \naußen dokumentierte Wille, ein geparktes Fahrzeug verkaufen zu \nwollen, den objektiv gegebenen Verkehrszweck der \nWiederinbetriebnahme als Verkehrsmittel. Hinzu kommt, dass die \nrechtliche Einordnung des einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs \ndurch Dritte zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts - Kauf, Leihe, \nMiete, Leasing oder Ähnliches - nichts über die bestehende \nFunktion des Autos als Verkehrsmittel aussagt. \n\n64\n\nEine andere Sichtweise mag Raum greifen, wo ein an sich \nzugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug mit einem \nVerkaufsschild objektiv feststellbar über einen längeren \nZeitraum an einem einzigen Standort abgestellt bleibt, ohne \nbewegt zu werden, und wenn diese Örtlichkeit von dem üblichen \nStandort des Fahrzeugs (Wohnsitz/Arbeitsstelle des Halters, \nregelmäßigen Benutzers ...) weiter entfernt liegt. Gleiches \ndürfte auch dann anzunehmen sein, wenn etwa Innenscheiben eines \nFahrzeugs in einer die erforderliche freie Sicht \nbeeinträchtigenden Weise mit Verkaufsschildern zugeklebt sind, \nes deshalb objektiv an der Möglichkeit der sofortigen \nInbetriebnahme fehlt, oder wenn ein gewerblicher \nKraftfahrzeughändler auf öffentlichem Straßenland Fahrzeuge zum \nVerkauf anbietet.\n\n65\n\nZu letzterem: Bismark, a.a.O. \n(460).\n\n66\n\nZwar ist das so genannte Dauerparken von Kraftfahrzeugen - \nanders als bei Anhängern ohne Zugfahrzeug (§ 12 Abs. 3b) - nach \nder Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht verboten und \ndemzufolge auch keine Sondernutzung. \n\n67\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 1969 \n- VII C 67.68 -, BVerwGE 34, 241 (244), \nund vom 12. Dezember 1969 - VII C \n76.68 -, BVerwGE 34, 320 (321 ff.); \nBeschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C 2.78 -\n, a.a.O.\n\n68\n\nGleichwohl dürfte in solchen Fallkonstellationen objektiv \nfeststellbar ein Sachverhalt vorliegen, in dem vorwiegender \nZweck des Abstellens des Fahrzeugs nicht mehr die Möglichkeit \njederzeitiger Inbetriebnahme ist, sondern ausschließlich die \nNutzung öffentlichen Straßenraums quasi als langfristige \nAusstellungsfläche.\n\n69\n\nVgl. OLG Hamburg, Beschluss vom \n19. November 1971 - 2 Ss 155/71 OWi -, \na.a.O., und - insoweit zutreffend - \nBayObLG, Beschluss vom 19. Juli 1977 \n- 3 Ob OWi 79/77 -, a.a.O. (707).\n\n70\n\nInsofern wäre die nach außen in Erscheinung tretende Nutzung \nder Straße überwiegend zu verkehrsfremden Zwecken mit der \nSachlage vergleichbar, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger \nausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum \nbewegt \n\n71\n\n- BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 \n- VII C 61.70 -, GewArch 1971, 139 \n(Werbeanhänger); BayObLG, Beschluss vom \n18. Januar 1966 - BWReg 4a St 23/65 -, \nNJW 1966, 846 (LKW mit Werbeaufbau); \nBayVGH, Urteil vom 17. Mai 1965 - 388 \nVIII 64 -, VGHE 18, 66 (Reklameautos \nfür ein Nachtlokal) - \n\n72\n\noder abgestellt wird. \n\n73\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. April 1990 \n- 23 A 735/88 -, n.v. (PKW-Anhänger mit \nWerbesäule); OLG Hamm, Beschluss vom \n21. Januar 1999 - 3 Ss Owi 1522/98 -, \nDAR 1999, 226 (nur Ls.), S. 4 f. des \nBeschlussabdrucks (LKW mit \nWerbeaufschrift); OLG D. , \nBeschluss vom 19. Juli 1990 - 5 Ss \n(OWi) 233/90 (OWi) 103/90 I -, DAR \n1990, 472 (LKW mit Werbetafel auf der \nLadefläche); kg, Beschlüsse vom \n21. März 1973 - 2 Ws (B) 41/73 -, VRS \n45, 73, und vom 17. März 1999 - 2 Ss \n50/99 -, n.v., Juris-Volltext (jeweils \nWerbeanhänger). \n\n74\n\nAnders als bei diesen rein werbewirtschaftlichen Vorgängen \nnimmt aber ein Fahrzeug trotz einer Verkaufsofferte in aller \nRegel am fließenden oder ruhenden Verkehr teil, ähnlich wie das \ngewerblich genutzte Transportfahrzeug eines Unternehmens, das \nmit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis \noder ähnlichem versehen ist, und bei dem die Werbung nur \ngelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht.\n\n75\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 \n- VII C 61.70 -, a.a.O.; Bismark, \na.a.O. (459).\n\n76\n\nDer Senat verkennt bei seiner Beurteilung nicht, dass die \nEinhaltung der Grenzen eines straßenverkehrsrechtlich \nzulässigen Parkens von den dafür zuständigen Behörden nicht \nleicht zu überwachen sein dürfte. Gleichwohl können allein \nsolche an Notwendigkeiten der Verwaltungspraxis ausgerichtete \nErwägungen hier nicht ausschlaggebend sein, zumal sich \nbeispielsweise anhand des Ventilstandes der Reifen oder mit \nÖlkreidemarkierungen das längerfristige Abstellen eines \nFahrzeuges ohne weiteres dokumentieren lässt. \n\n77\n\ncc) Eine abweichende Beurteilung gebietet schließlich nicht \ndie Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem \nParkstreifen der Straße S. aus Anlass und in einem \nräumlichen Zusammenhang mit dem privaten Automarkt im \nehemaligen Autokino abgestellt und damit eine \"gute \nVerkaufsgelegenheit\" genutzt hat. \n\n78\n\nVgl. hierzu Bismark, a.a.O. \n(459).\n\n79\n\nDer Auffassung des Beklagten, im weiteren Stadtgebiet sei das \nParken von Kraftfahrzeugen mit Verkaufsofferte keine \nSondernutzung, nur wegen der besonderen Umstände im Bereich des \nprivaten Automarktes habe anderes zu gelten, kann nicht gefolgt \nwerden. Die Straßenverkehrsordnung gilt bundesweit einheitlich \nund nicht etwa auf Grund besonderer örtlicher \nAuslegungsmaßstäbe von einem Stadtteil zum Nächsten in \nunterschiedlicher Weise. Sie stellt - wie bereits dargelegt - \nauf objektive Kriterien und eine typisierende Betrachtungsweise \nab. Wenn eine Straße dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt \ngewidmet und das Parken straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, \nhaben sonstige, auf die spezielle Straße bezogene Randumstände \nkeine Bedeutung. Auch in anderen Bereichen, wie etwa in der \nNähe von Fußballstadien oder sonstigen Orten mit \nGroßveranstaltungen, wird es durch parkende Autos, den \nparkplatzsuchenden Verkehr, An- und Abfahrten zum \nweiterführenden Straßennetz und ähnliche Vorgänge immer wieder \nzu Missständen insbesondere für Anlieger kommen. Besonderen \nörtlichen Besonderheiten in Bezug auf ein zeitlich und/oder \nörtlich unerwünschtes Parken mag der Beklagte dadurch begegnen, \ndass er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (noch \nweitere) verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnet, etwa \nräumlich bzw. zeitweilig nach Tagen oder Uhrzeiten beschränkte \nParkverbote.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 \nVwGO.\n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/11-a-2870-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-12-04/11-a-2870-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303451","retrieved":"2026-07-09 03:29:58.273457+00:00"}}