{"status":"available","doknr":"OLD303478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1130.22B762.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-30","aktenzeichen":"22 B 762/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nDie von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zulassungsgründe \nsind nicht gegeben.\n\n3\n\na. Die Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\naa. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sprechen \nkeine durchgreifenden Argumente dafür, dass das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 SGB VIII bejaht \nhat.\n\n5\n\nSie bringt vor: Die genannte Vorschrift setze voraus, dass \ndie Persönlichkeitsentwicklung der behinderten Mutter zwingend \ndie Form der Unterstützung in einer Mutter-Kind-Einrichtung \nerfordere. Das Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung müsse \ndaher in besonderem Maße im Zusammenhang mit der Geburt und \ndem Aufziehen eines Kleinkindes zutage treten. Bei vielen \nbehinderten Müttern kämen zu den mit der Behinderung \nverbundenen Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung \nzusätzliche Probleme mit dem neugeborenen Kind hinzu, so dass \ndann die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte \ninhaltliche Verbindung zwischen den Defiziten in der \nPersönlichkeitsentwicklung der Mutter und der Geburt des \nKindes fehle. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB VIII, die \nauch den Begriff der Persönlichkeitsentwicklung in § 19 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII inhaltlich näher bestimme, habe das \nVerwaltungsgericht vollkommen unbeachtet gelassen. Durch \nunterstützende und erzieherische Maßnahmen müsse danach mit \neiniger Erfolgsgewissheit auf ein selbständiges, von \nJugendhilfe unabhängiges Leben der Mutter mit ihrem Kind nach \nAbschluss der Maßnahme hingewirkt werden können. Da der \nSozialdienst Katholischer Frauen e.V. mit Schreiben vom \n20. Oktober 1999 erklärt habe, dass die Antragstellerin wegen \nihrer lern-geistigen Behinderung (auch) zukünftig nicht in der \nLage sein werde, sich mit ihrem Kind zu verselbständigen, \nkönne das in § 19 Abs. 2 SGB VIII geregelte Erfordernis nicht \nerfüllt werden. Das Verwaltungsgericht verschließe sich durch \neine schematische Unterwerfung aller Sachverhalte gemeinsamer \nUnterbringung behinderter Mütter mit ihren Kindern unter § 19 \nSGB VIII den Blick für Lösungen etwa über die §§ 27 ff. SGB \nVIII oder § 39 BSHG. Welche dieser Hilfeformen letztlich in \nBetracht komme, könne dahinstehen, da jedenfalls sie - die \nAntragsgegnerin - in beiden Fällen nicht örtlich zuständig \nsei. Für die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII sei \ngemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt in X. , für die \nEingliederungshilfe gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG der \nLandschaftsverband Rheinland örtlich zuständig.\n\n6\n\nNach summarischer Prüfung erschüttern diese Argumente nicht \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Betreuung der \nAntragstellerin und ihres Kindes im St.-K. -Haus in \nX. sei vorrangig der in § 19 SGB VIII geregelten Hilfeform \nzuzuordnen. \n\n7\n\nDie persönliche Situation der Antragstellerin und ihr \nEntwicklungspotential dürften zur Bejahung des Tatbestands-\nmerkmals des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, \"solange sie \naufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der \nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes \nbedürfen\" ausreichen. Sie ist nämlich nach der glaubhaften \nEinschätzung des Sozialdienstes Katholischer Freuen e.V. \nX. im Schreiben vom 20. Oktober 1999 an ihre \nProzessbevollmächtigten fähig, in der sie beschützenden und \nunterstützenden Umgebung des Heimes für Mutter und Kind eine \nBindung und Beziehung zu ihrem Kind zu entwickeln. Dass die \nAntragstellerin nach der Beurteilung des Einrichtungsträgers \naufgrund ihrer lern-geistigen Behinderung (auch) zukünftig \nnicht in der Lage sein wird, sich mit ihrem Kind zu \nverselbständigen, dürfte der Zuordnung zu § 19 SGB VIII ebenso \nwenig entgegen stehen wie die Unsicherheit, ob angesichts \nihrer Behinderung der Anforderung aus § 19 Abs. 2 SGB VIII \nentsprochen werden kann.\n\n8\n\nDie Abgrenzung der zur Unterstützung eines geistig \nbehinderten Elternteils mit Kind in Betracht kommenden jugend- \nund sozialhilferechtlichen Hilfeformen voneinander ist im \neinzelnen umstritten und noch nicht geklärt. \n\n9\n\nVgl. Wiesner, § 19 SGB VIII als \nGrundlage für die Hilfegewährung in \ngemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter \nund Kinder aus der Sicht des \nGesetzgebers, NDV 1998, 225 ff.; \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins \n\"Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter \nund Kinder (§ 19 SGB VIII) - ein \nHilfeangebot für zwei Generationen\", \nNDV 1999, 281 ff.; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 31. August 1998 \n- 19 K 4705/95 - NDV-RD 1999, 86 ff; VG \nHannover, Beschluss vom 26. November \n1997 - 3 B 6269/97 -, bestätigt durch \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar \n1998 - 4 M 120/98 -;.\n\n10\n\nDer Zweck des § 19 SGB VIII besteht darin, unter Nutzung in \nder Praxis entstandener Mutter-Kind-Einrichtungen eine Hilfe \nzu bieten, die spezifisch auf die Situation allein für ein \nKind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten \nzugeschnitten ist.\n\n11\n\nZum gesetzgeberischen Motiv, das in \nder Praxis entstandene Angebot an \nMutter-Kind-Einrichtungen gesetzlich \nabzusichern vgl. die Begründung der \nBundesregierung zu Art. 1 § 18 des \nEntwurfs eines Kinder- und \nJugendhilfegesetzes aus dem Jahre 1989, \nBT-Drucks. 11/5948, S. 59. \n\n12\n\nDieser Zweck erfasst nach vorläufiger Betrachtung noch \nMütter wie die Antragstellerin, deren aus einer geistigen \nBehinderung resultierendes Persönlichkeitsdefizit zwar die \nMöglichkeit eines selbständigen Lebens mit dem Kind nicht \nabsehen läßt, aber aufgrund der vorhandenen Fähigkeit zum \nAufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm \neine unterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind \nvorbeugende Entwicklung zuläßt. Dass die Hilfe nach § 19 SGB \nVIII im Idealfall zu einem Entwicklungszustand führt, bei dem \nder allein sorgende Elternteil nach der erforderlichen \nBetreuung in einer gemeinsamen Wohnform seine Elternrolle \nselbständig wahrnehmen kann, bleibt dabei unberührt. Wegen der \nAnknüpfung der Vorschrift an die in der Praxis entstandenen \nWohnformen einerseits und an die einer Unterstützung \nzugängliche Grundfähigkeit zur Sorge für das Kind andererseits \nkann die Möglichkeit, diesen Idealzustand zu erreichen, \nindessen kaum ein Maßstab für die Subsumtion unter die \nTatbestandsvoraussetzungen sein. Vielmehr dürfte es \nausreichen, dass eine Milderung des Entwicklungsdefizits durch \neine intensive Intervention möglich ist. \n\n13\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., S. 226.\n\n14\n\nDementsprechend bringt die mit dem Wort \"solange\" in § 19 \nAbs. 1 Satz 1 getroffene tatbestandliche Einschränkung \nlediglich eine zeitliche Grenze für die zu leistende Hilfe, \nnicht aber ein Merkmal \"Möglichkeit der Behebung des \nEntwicklungsdefizits\" zum Ausdruck. Wann die Betreuung in den \nFällen endet, in denen eine Milderung des Entwicklungsdefizits \nzu erwarten, eine Verselbständigung von Mutter/Vater und Kind \naber nicht möglich ist, ob insoweit durch das Merkmal \"für ein \nKind unter sechs Jahren zu sorgen haben\" eine - wenn auch \nnicht starre - Grenze gezogen wird, braucht aus Anlass des \nvorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. \n\n15\n\n§ 19 Abs. 2 SGB VIII dürfte allenfalls für Mütter oder \nVäter, bei denen - was bei der Antragstellerin nach Aktenlage \nnicht der Fall ist - behinderungsbedingt unter keinen \nUmständen eine schulische oder berufliche Ausbildung oder eine \nBerufstätigkeit in Betracht kommt, eine Hilfe nach § 19 Abs. 1 \nSGB VIII ausschließen. \n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt die von \nihr zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom \n2. Februar 1998 - 4 M 120/98 -) offen, ob im Fall der \nBetreuung einer behinderten Mutter mit ihrem Kind in einer \ngemeinsamen Wohnform auch die Voraussetzungen des § 19 SGB \nVIII vorliegen. Das folgt aus der Bezugnahme auf den mit dem \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde angefochtenen Beschluss \ndes VG Hannover vom 26. November 1997 - 3 B 6269/97 -. Das VG \nHannover führt darin aus, die Möglichkeit, dass vorrangig \nLeistungen der Jugendhilfe zu gewähren wären (insbesondere \nsolche nach § 19 Abs. 1 SGB VIII), stehe der von ihm \nausgesprochenen Verpflichtung, der antragstellenden Mutter \nEingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die \nBetreuung und Versorgung ihres Kindes in der Außenwohngruppe \neines Wohnheims zu gewähren, nicht entgegen, das angegangene \nJugendamt sei nämlich erkennbar nicht bereit, die im Streit \nstehende Hilfe zu gewähren. Damit lägen die Voraussetzungen \ndes § 44 BSHG vor (S. 7 des Beschlussabdrucks). Diese \nAusführungen hat sich das OVG Lüneburg mit der Maßgabe zu \nEigen gemacht, dass es die Meinung nicht teile, ein Fall des \n§ 44 BSHG liege nicht vor, weil allein Jugendhilfe durch einen \nanderen Leistungsträger zu erbringen sei, während die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe \ngemäß §§ 39, 40 BSHG nicht erfüllt seien (S. 3 des \nBeschlussabdrucks).\n\n17\n\n§ 19 SGB VIII dürfte im vorliegenden Fall auch nicht durch \neine andere Hilfeform verdrängt werden.\n\n18\n\nDass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII nicht die \nauf die Situation der Antragstellerin und ihres Kindes \nzutreffende Hilfeform ist, hat das Verwaltungsgericht in der \nangefochtenen Entscheidung ausführlich und zutreffend \nbegründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nverwiesen. § 19 SGB VIII dürfte die spezielle \njugendhilferechtliche Hilfeform für Mütter oder Vätern mit \nPersönlichkeitsdefiziten sein, bei denen eine Hilfe zur Pflege \nund Erziehung eines Kindes unter sechs Jahren geeignet und \nnotwendig ist.\n\n19\n\nVgl. Wiesner, a.a.O. S. 228.\n\n20\n\nFerner gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, \ndaß die §§ 39, 40 BSHG hier den § 19 SGB VIII verdrängen.\n\n21\n\nDie Eingliederungshilfe ist, wie das Verwaltungsgericht in \nseinem von ihm im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen \nUrteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 - (NDV-RD 1999, 86 \nff.) zu Recht ausgeführt hat, auf Einzelpersonen bezogen. Ihre \nAufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder \neine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen \noder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft \neinzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die \nTeilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu \nerleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder \neiner sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn \nsoweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.\n\n22\n\nDie Betreuung nach § 19 SGB VIII ist einem doppelten Ziel \nverpflichtet. Zum einen geht es um eine Unterstützung der \nMutter oder des Vaters bei der letztlich dem Kind dienenden \nPflege und Erziehung. Wie insbesondere § 19 Abs. 2 und Abs. 4 \nSGB VIII zeigen, sind indessen ausschließlich auf die Mutter \noder den Vater bezogene, ihrer Eingliederung dienende Hilfen \neinbezogen. Im Grunde genommen wird das verfassungsrechtlich \ndurch Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebene Spannungsverhältnis \naufgegriffen, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das \nnatürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen \nobliegende Pflicht sind. Damit überschneidet sich die \nZielsetzung der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform nach \n§ 19 SGB VIII nur teilweise mit der der Eingliederungshilfe \nnach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. § 19 SGB \nVIII setzt zwar bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter \noder des Vaters an, das auch auf eine seelische, geistige oder \nkörperliche Behinderung zurückgehen kann. Das spezifisch \njugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung dieses \nPersönlichkeitsdefizits besteht jedoch darin, eine der \nEntstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art \ndes Zusammenlebens sicherzustellen.\n\n23\n\nAuf den präventiven Charakter weist \ndie Regierungsbegründung zu Art. 1 § 19 \ndes Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch aus dem Jahre 1992 \nausdrücklich hin: BT-Drucks. 12/2866, \nS. 16; vgl. auch Empfehlungen des \nDeutschen Vereins a.a.O., 283.\n\n24\n\nDieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive \nCharakter prägt die Hilfeform des § 19 SGB VIII mit der Folge, \ndass die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelte \nKonkurrenz zwischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz und Maßnahmen der Jugendhilfe für \ngeistig behinderte junge Menschen in Fällen der hier \nvorliegenden Art nicht besteht. Diese Konkurrenzvorschrift \nerfasst nur den jungen Menschen, dessentwegen letztlich \nJugendhilfe geleistet wird. Das ist im Fall des § 19 SGB VIII \ndas Kind, für das in der hier vorausgesetzten Konstellation \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht in \nBetracht kommt. Ein Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz gegenüber der Hilfe nach § 19 SGB VIII \nlässt sich - abgesehen von der Konstellation des § 44 BSHG - \ndemnach dem Gesetz nicht entnehmen.\n\n25\n\nAnders wohl die Empfehlungen des \nDeutschen Vereins, a.a.O, S. 288.\n\n26\n\nbb. Gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung bestehen auch nicht in Bezug auf die Tenorierung \nernstliche Zweifel. Mit der Verpflichtung, die durch die \nBetreuung der am 31. August 1998 geborenen Tochter der \nAntragstellerin in der Einrichtung \"St.-K. -Haus\" in \nX. entstandenen Kosten für die Zeit von der Geburt des \nKindes bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht, zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht \ndie Tenorierungspraxis der Gerichte im Sozialhilfe- und \nJugendhilferecht aufgenommen. Dieser Tenor ist hinreichend \nbestimmt. Bei einem eventuellen Dissens über die Höhe der \nentstandenen Kosten stünde gegebenenfalls der Rechtsweg offen. \nDer Tenor überlässt es der Antragsgegnerin, durch \nErmessensausübung zu bestimmen, wem der aus Jugendhilfemitteln \nzu übernehmende Betrag tatsächlich zugewendet wird. Wegen der \nBesonderheiten des Einzelfalls dürfte hier in erster Linie der \nEinrichtungsträger in Betracht kommen. Daraus, dass die \nVerpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung \nausgesprochen worden ist, ergibt sich, dass es sich um eine \nvorläufige, gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren endgültig zu \nüberprüfende Verpflichtung handelt.\n\n27\n\nb. Die Rechtssache weist ferner nicht die ihr von der \nAntragsgegnerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n28\n\nZur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des \nmateriellen Rechts ist ein Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. In einem solchen \nVerfahren findet in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher \nHinsicht zumeist - wie hier - nur eine summarische Prüfung \nstatt und die getroffene Entscheidung steht immer unter dem \nVorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. \nBei Fragen des revisiblen Rechts - wie hier bei der zentralen \nFrage, wie § 19 SGB VIII für sich und im Verhältnis zu § 39 \nBSHG auszulegen ist - kommt hinzu, dass diese \nrechtsgrundsätzlich nur durch das - mit Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes der hier vorliegenden Art gar \nnicht befassten - Bundesverwaltungsgericht geklärt werden \nkönnen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni \n1999 - 24 B 407/99 -; Beschluss vom \n3. August 1999 - 22 B 823/99 -; für das \nProzesskostenhilfeverfahren im Ergebnis \nvergleichbar: Beschluss des Senats vom \n17. April 1997 - 22 E 327/97 -, DVBl. \n1997, 1337.\n\n30\n\n2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung von \nZiffern 2 und 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 20. April 2000 hat sich mit der vorliegenden \nEntscheidung im Zulassungsverfahren erledigt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-30/22-b-762-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":28},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-30/22-b-762-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303478","retrieved":"2026-07-09 03:30:00.808117+00:00"}}