{"status":"available","doknr":"OLD303482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1130.13A1602.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-30","aktenzeichen":"13 A 1602/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger zu 2. bis 4. tragen von den Kosten des Berufungsverfahrens die bis \nzum Senatsbeschluss vom 16. April 1999 entstandenen jeweils zu einem Viertel und \ndie danach entstandenen einschließlich der danach entstandenen außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 3. jeweils zu einem Drittel. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Die Berufung der Kläger zu 2) bis \n4) wird zurückgewiesen.\n\n2\n\nDie Kläger zu 2. bis 4. tragen von \nden Kosten des Berufungsverfahrens die \nbis zum Senatsbeschluss vom 16. April \n1999 entstandenen jeweils zu einem \nViertel und die danach entstandenen \neinschließlich der danach entstandenen \naußergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 3. jeweils zu einem \nDrittel. \n\n3\n\nDie außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. und 2. sind nicht \nerstattungsfähig.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig \nvollstreckbar.\n\n5\n\nDie Revision wird nicht \nzugelassen.\n\n6\n\nTatbestand:\n\n7\n\nDie Beigeladene zu 3. - frühere Klägerin zu 1. - ist Tägerin \ndes St. A. -Krankenhauses in D. und führte mit den \nKlägern zu 2. bis 4. Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 1996. \nNachdem diese erfolglos geblieben waren, rief sie im Dezember \n1995 die Schiedsstelle-KHG R. an. Im Zuge des \nSchiedsstellenverfahrens modifizierten die Pflegesatzparteien \nihre Anträge im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft \ngetretene Krankenhaus-Stabilisierungsgesetz 1996 (KHStabG 96) \n.\n\n8\n\nDie Schiedsstelle setzte zunächst im Wege einer \nZwischenentscheidung den Gesamtbetrag der Erlöse gem. § 1 \nKHStabG 96 auf 37.007.059,-- DM fest und gab den \nPflegesatzparteien Neuverhandlungen über das Budget und die \nPflegesätze auf der Grundlage dieser Festsetzung auf. Die \ndaraufhin von den Pflegesatzparteien unter Wahrung ihrer \nkonträren Rechtsauffassungen vereinbarten Beträge für Budget \nund Pflegesätze setzte die o.g. Schiedsstelle mit Beschluss vom \n17. September 1996 fest. \n\n9\n\nDabei berücksichtigte sie in der sogenannten Basiskorrektur \nder Gesamtbetragsberechnung nach §§ 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, 2 \nS. 2 KHStabG 96 von den nur noch dem Grunde nach streitigen \nPositionen (a) einen Abzug wegen der Anpassung der \nVeränderungsrate gem. § 270a SGB V für 1994 und 1995 (b) \neinschließlich Sonderentgelten von 340.959,-- DM, (c) einen \nAusgleichsbetrag von 415.839,-- DM für den Wegfall der \nChefarztabgabe von 10 Prozent der Bruttoliquidationserlöse zum \n1. Januar 1996 und (d) einen Ausgleich von 152.477,-- DM für \nüberdurchschnittlichen Anstieg der BAT-Vergütung im Verhältnis \nzur Grundlohnsummenentwicklung von 1993 bis 1995 (BAT-\nAusgleich) gem. § 17 Abs. 1a S. 2 \nKrankenhausfinanzierungsgesetz i.d.F. des \nGesundheitsstrukturgesetzes 1992 (KHG) i.V.m. § 4a \nBundespflegesatzverordnung i.d.F. des \nGesundheitsstrukturgesetzes 1992 (BPflV 93). In letzteren hat \nsie eine 1992 vereinbarte, und zum 1. Januar 1993 eingetretene \nGehaltserhöhung von 3 Prozent einbezogen.\nBei der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 1 S. 2 \nHalbs. 1 KHStabG 96 wertete sie die im Vergütungsvertrag vom \n17. Juli 1996 vereinbarte Einmalzahlung von 300,-- DM, einer \nProtokollnotiz der Tarifparteien folgend, als lineare Erhöhung \nvon 0,855 %.\nDesweiteren verminderte sie den Gesamtbetrag gem. § 1 Abs. 2 S. \n1 KHStabG 96 um eine Erhöhung des Abzugsbetrags für \nwahlärztliche Leistungen, wobei sie als maßgeblich die \nDifferenz zwischen 51 % (1995) und 85 % (1996) der \nNutzungsentgelte zu Grunde legte, die bereits im Rahmen der \nBasiskorrektur berücksichtigte Chefarztabgabe aus 1995 aber \nausklammerte. Unberücksichtigt blieben die von der Beigeladenen \nzu 3. geltend gemachten Instandhaltungskosten und Kosten wegen \ngeänderter Berechnung der Wahlleistung der gesondert \nberechenbaren Unterkunft, wegen Umsetzung des \nArbeitszeitgesetzes, Goldstandards und Personalmehrkosten sowie \naußerhalb des Schiedsstellenverfahrens zuvor nicht verhandelte \nKosten für einen nach dem Krankenhausplan im Oktober 1996 \naufzustellenden und in Betrieb zu nehmenden \nKernsspintomografen. \nSchließlich stellte sie den BAT-Ausgleich nochmals als \nEinzelausgleich gem. § 1 Abs. 2 KHStabG 96 in die Budget-\nBerechnung ein und legte den Pflegesätzen ein Budget von \n25.336.814,-DM zu Grunde.\n\n10\n\nSodann beantragte die Beigeladene zu 3. bei der Beklagten, \n\n11\n\ndem Schiedsspruch die Genehmigung zu versagen und die \nSchiedsstelle zu verpflichten, entsprechend ihrem Antrag vom \n6. Dezember 1995 zu entscheiden, \nhilfsweise die Sache an die Schiedsstelle zurückzuverweisen und \nsie zu einer Entscheidung entsprechend ihrem modifizierten \nAntrag vom 2. Juli 1996 zu verpflichten, \näußerst hilfsweise, den Schiedsspruch zur Eröffnung des \nKlagewegs zu genehmigen.\n\n12\n\nMit - der Beigeladenen zu 3. zugestelltem sowie den Klägern \nzu 2. bis 4. und den übrigen Beigeladenen als formlose Kopie \nübersandtem - Bescheid vom 1. Oktober 1996 genehmigte die \nBeklagte die Schiedsstellen-Festsetzung vom 17. September \n1996.\n\n13\n\nGegen die Genehmigung haben die Beigeladene zu 3. und die \nKläger zu 2. bis 4. Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht \nverbunden hat.\n\n14\n\nDie Beigeladene zu 3. hat vorgetragen: Die Genehmigung sei \nwegen fehlerhafter Anwendung des Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetzes 1996 rechtswidrig. Die \nInstandhaltungskosten müssten nach dem Scheitern eines \nKrankenhausfinanzierungs-Änderungsgesetzes zumindest durch \nanaloge Anwendung des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 \ngesamtbetragserhöhend berücksichtigt werden. Die Einbeziehung \nder Veränderungsratenanpassung in die Basiskorrektur sei nach \nWortlaut und Systematik der §§ 1 u. 2 KHStabG 96 zwar für 1994, \nnicht aber für 1995 zu rechtfertigen. Im Übrigen habe die \nSchiedsstelle zu Unrecht eine Berücksichtigung der übrigen \ngeltend gemachten Kosten abgelehnt.\n\n15\n\nDie Klägerin zu 2. hat ihr Vorbringen aus dem \nSchiedsstellenverfahren wiederholend vorgetragen: Auch nach \nArt. 10 Nr. 1 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes sei eine \nUmrechnung der tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlung in \neine lineare Erhöhung rechtswidrig, ebenso eine Basiskorrektur \nwegen Wegfalls der Chefarztabgabe sowie die Berücksichtigung \ndes BAT-Ausgleichs. Die BAT-Erhöhung im Zeitraum von 1993 bis \n1995 übersteige nicht den Grundlohnsummenanstieg gem. § 270a \nSGB V; die Veränderungsrate sei für jedes Jahr zu ermitteln und \nin Personalkosten umzurechnen, deren Summe verglichen werden \nmüsse. Zudem hätten die Wirkungen des 1992-er Tarifvertrages in \n1993 nicht berücksichtigt werden dürfen. Schließlich werde \nfälschlich eine Erhöhung des Abzugsbetrages für wahlärztliche \nLeistungen gem. § 7 Abs. 2 S. 2 BPflV 93 bejaht, weil in die \nErmittlung des Vergleichsbetrages für 1995 die 1996 \nweggefallene Chefarztabgabe nicht einbezogen sei.\n\n16\n\nDie Kläger zu 3. und 4. haben hauptsächlich die Umrechnung \nder tariflichen Einmalzahlung in eine lineare Erhöhung \nangegriffen. \n\n17\n\nDie Beigeladene zu 3. sowie die Kläger zu 2. bis 4. haben \njeweils beantragt, \n\n18\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n1. Oktober 1996 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre \nVerwaltungsentscheidung und unter Hinweis auf ihre fehlende \nGesetzesverwerfungskompetenz beantragt,\n\n20\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. haben keine Anträge \ngestellt.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen hat durch das angefochtene, am \n5. Februar 1998 verkündete Urteil den Bescheid der Beklagten \nvom 1. Oktober 1996 auf die Klage der Beigeladenen zu 3. \naufgehoben und die Klage der Kläger zu 2. bis 4. abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Budget \nsei durch fehlerhafte Anpassung der Veränderungsrate nach § \n270a SGB V für 1985 schon in der Basiskorrektur und durch \nfehlerhaften Ansatz einer tatsächlich nicht gegebenen Erhöhung \ndes Abzugsbetrags für wahlärztliche Leistungen um 607.644,20 DM \nzu Lasten der Beigeladenen zu 3 rechtswidrig gekürzt. Diese \nKürzung werde nicht durch fehlerhafte Positionen zu Gunsten der \nBeigeladenen zu 3. ausgeglichen. Die Chefarztabgabe dürfe auch \nnicht über § 2 S. 2 KHStabG 96 als außerordentliche Belastung \nabgezogen werden. Weitere Rechtsfehler seien nicht erfolgt oder \nes komme auf solche nicht an. Der Ansatz einer linearen \nErhöhung von 0,855 % sei allerdings selbst bei Annahme einer \nRückwirkung des Art. 10 Nr. 1 2. GKV-NOG nicht zu \nbeanstanden.\n\n23\n\nHiergegen hat der Senat antragsgemäß die Berufung der \nBeigeladenen zu 3. und der Kläger zu 2. bis 4 zugelassen. Die \nBerufung der Beigeladenen zu 3. hat er durch Beschluss vom \n16. April 1999 als unzulässig verworfen.\n\n24\n\nDie Klägerin zu 2. trägt vor: (1) Zu Unrecht habe das \nVerwaltungsgericht eine Berücksichtigung der Veränderungsrate \nfür 1995 in der Basiskorrektur nach § 2 S. 2 KHStabG 96 \nverneint. Diese Vorschrift solle lediglich die Ermittlung der \nBerechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 KHStabG 96 durch \nDefinition derselben und ihrer Korrekturen erleichtern. Schon \nbei der Vorarbeit der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sei \nnach § 2 S. 2 KHStabG 96 für die vor 1996 liegenden \nPflegesatzzeiträume der Ausgleich nach § 270a SGB V i.V.m. § 4 \nAbs. 7 BPflV 93 vorzunehmen. Die Formulierung \"vorhergehende \nPflegesatzzeiträume\" in § 2 S. 2 KHStabG 96 beziehe sich nicht \nauf das als Rechengrundlage dienende \"für das Jahr 1995 \ngeltende Budget\", sondern auf den aktuell zu verhandelnden \nPflegesatzzeitraum 1996. Nur diese Auslegung trage dem Sinn der \nVorschrift Rechnung, die Budgetfortschreibung möglichst an \naktuellen Zahlen auszurichten. Es mache keinen Sinn, den \nGesamtbetrag einschließlich Ausgleichen und Berichtigungen für \n1995 zu steigern und dann diese Beträge ohne Steigerungseffekte \nherauszunehmen. Letzteres sei auch nicht durch die Formulierung \nin § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 KHStabG 96 \"die Beträge nach Abs. 2 \nsind zusätzlich einzurechnen\" geboten. Diese Regelung meine nur \ndie in Abs. 2 explizit genannten Beträge, nicht aber die über \n§ 2 S. 2 KHStabG 96 zu berücksichtigenden Ausgleiche. \nUnstreitig betreffe diese Position einen Betrag von \n331.044,-- DM. \n(2) Folglich seien nach § 1 Abs. 2 KHStabG 96 auch die \nSonderentgelte i.S.d. § 6 Abs. 8 BPflV 93 um die Differenz \nzwischen geschätzten nach § 270a SGB V festgestellten \nVeränderungen für die Jahre 1994 u. 1995 zu korrigieren. Sinn \ndes Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 sei, das Budget \n1995 nur insoweit als Basis für Budgetfortschreibungen zu \nverwenden, wie es die den Krankenhäusern rechtlich zustehenden \nBeträge ausweise. Die Abweichung bei der Veränderungsrate 1995 \nsei bei Sonderausgaben gem. §§ 6 Abs. 3 S. 1 u. 3 und 4 Abs. 7 \nS. 3 BPflV 93 im Rahmen der Leistungen für 1995 auszugleichen. \n(3) Die Berücksichtigung der tariflich vereinbarten \nEinmalzahlung als lineare Erhöhung von 0,855 % gem. § 1 Abs. 1 \nS. 2 KHStabG 96 sei rechtswidrig. Die Einmalzahlung stelle \nentgegen der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien keine \n\"lineare Vergütungserhöhung\" dar. Als von den \nTarifvertragsparteien vereinbarter Vomhundertsatz der linearen \nErhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-\nTarifvertrag sei ausweislich der Gesetzesbegründung eindeutig \nallein eine lineare Tarifsteigerung im tarifrechtlichen Sinne \ngemeint gewesen. Im Gesetzgebungsverfahren sei der \nRegelungswille zwischen den Betroffenen klar und unumstritten, \nwohl aber die Interessengerechtigkeit der Regelung umkämpft \ngewesen. Die somit klare Gesetzeslage dürfe nicht rückwirkend \nbereinigt werden. Die Kostenträger hätten darauf vertraut, nur \nvon linearen Tarifsteigerungen im Pflegesatzzeitraum 1996 \nbelastet zu werden. Mit Abschluss der Pflegesatzvereinbarung \nsei dieses Vertrauen bestätigt worden. Art. 10 Nr. 1 des \n2. GKV-NOG sei wegen unzulässiger Rückwirkung unbeachtlich. Die \nPflegesatzvereinbarung \n\nunterliege nur noch der Rechtsprüfung im Hinblick auf das \nseinerzeit geltende Recht. Diese Rechtsfrage führe unstreitig \nzu einem Volumen von 314.020,-- DM.\n(4) Zu Unrecht habe die Beklagte dem Krankenhaus einen \nAusgleich für Überanstieg der durchschnittlichen Erhöhung der \nBAT-Vergütung nach § 28 Abs. 6 BPflV 95 bzw. § 4a BPflV 93 \ni.V.m. § 17 Abs. 1a S. 2 KHG zuerkannt. Nach dem klaren und \neindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 6 BPflV 95 dürften die \nNachwirkungen eines Tarifvertrages aus 1992 im Jahre 1993 nicht \nberücksichtigt werden. Es komme nur auf die in den Jahren 1993 \nbis 1995 vereinbarten durchschnittlichen Vergütungserhöhungen \nim BAT-Bereich an, nicht auf in 1993 wirkende Abschlüsse aus \n1992. Von einer solchen Betrachtung ausgehend, übersteige die \nBAT-Steigerung der Jahre 1993 bis 1995 (Index 107,066) den \nGrundlohnsummenanstieg (Index 107,241) nicht. Unstreitig gehe \nes insoweit um einen Betrag von 152.477,-- DM.\n\n25\n\nDie Kläger zu 3. und 4. tragen vor: (1) Entgegen dem \nVerwaltungsgericht sei die Veränderungsrate nach § 4 Abs. 7 \nBPflV 93 im Gesamtbetrag nicht allein nach § 1 KHStabG 96, \nsondern über § 2 S. 2 KHStabG 96 zu berücksichtigen. Die \nAuslegung des Verwaltungsgerichts liefe dem Gesetzesziel nach \neiner an aktuellen Zahlen orientierten Vereinbarung für 1996 \nzuwider.(2) Dementsprechend seien auch die Sonderentgelte um \ndie Veränderungsrate nach § 270a SGB V zu korrigieren.\n(3) Die tarifliche Einmalzahlung von 300,-- DM habe ausgehend \nvon der Gesetzesbegründung nicht als lineare Erhöhung von \n0,855 % nach § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG 96 berücksichtigt werden \ndürfen. Soweit die Einmalzahlung in einer Protokollnotiz der \nTarifparteien als lineare Erhöhung im Sinne des Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetzes 1996 bezeichnet werde, handele es sich \num eine die Regelungsbefugnisse der Tarifparteien \nüberschreitende und daher unverbindliche Meinungsäußerung. Eine \nEinmalzahlung könne auch nicht in eine lineare Erhöhung \numgerechnet werden. Ansonsten würde unter Verstoß gegen \nrechtsstaatliche Prinzipien der Gesetzeswille, wonach nur \nFolgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische \nLeistungen und die lineare Steigerungsrate der BAT-Vergütung in \nder Gesamtsumme für 1996 korrigierend berücksichtigt werden \nsollten, ausgehebelt. Auch die diesbezügliche Regelung im \n2. GKV-Neuordnungsgesetz ändere daran nichts, weil dieses \ninsoweit eine unzulässige Rückwirkung beinhalte. Der \nVertrauensschutz der Kostenträger entfalle nicht schon dann, \nwenn sich irgendein Betroffener mit dem Gesetzeswortlaut nicht \neinverstanden erklärt habe.\n(4) Entgegen der Beklagten und dem Verwaltungsgericht habe die \nNachwirkung des Tarifvertrages aus 1992 im Jahre 1993 nicht zu \neinem Ausgleich nach § 17 Abs. 1a S. 2 KHG 93 i.V.m. § 28 \nAbs. 6 BPflV 95 bzw. § 4a BPflV 93 führen dürfen. Nach dem \nWortlaut der Norm komme es allein auf in jenen Zeitraum \nvereinbarte Vergütungserhöhungen an. Von dieser \nBetrachtungsweise ausgehend, wäre eine höhere Entwicklung der \nBAT-Vergütung nicht feststellbar.\n\n26\n\nDie Kläger zu 2. bis 4. beantragen,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n28\n\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 3. beantragen,\n\n29\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie Beigeladene zu 3. trägt vor: Die Erlösobergrenze hätte \nmit 40.967.978,-- DM und das um Ausgleiche bereinigte Budget \nmit 40.002.204,-- DM ermittelt werden müssen.\n(1) Die Basisanpassung für die höhere BAT-Steigerung gem. § 17 \nAbs. 1a S. 2 KHG, § 28 Abs. 6 BPflV 95 ergebe sich mit dem \nVerwaltungsgericht aus den sich in 1993 bis 1995 auswirkenden \nTariferhöhungen und betrage 155.676,-- DM. Dieser Betrag sei \njedoch entgegen dem Verwaltungsgericht für die \nBasisfortschreibung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe \ndas mit der näher an den Personalkosten liegenden BAT-\nSteigerungsrate fortgeschriebene Personalbudget als die \nzutreffendere Größe angesehen. Es liege eine ungewollte \nGesetzeslücke vor, die durch entsprechende Anwendung des § 2 \nS. 2 KHStabG 96 zu schließen sei. \n(2) Entgegen der Beklagten und dem Verwaltungsgericht sei eine \nBasisanpassung wegen der Chefarztabgabe nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a \nBuchst. b) BPfl 93, § 28 Abs. 1 BPflV 95 sehr wohl \nerforderlich. Die aus dem Budget herauszunehmende 10 %-\nChefarztabgabe nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b) BPflV 93 sei \nvon den betroffenen Ärzten gem. § 11 Abs. 3a BPflV 93 zu \nerstatten, also für das Krankenhaus nur ein Durchlaufposten \ngewesen. Mit der Bundespflegesatzverordnung 95 sei die \nErstattungspflicht entfallen, gleichwohl sei das feste Budget \nfür 1995 noch um 415.839,-- DM gekürzt. Entgegen dem \nVerwaltungsgericht könne dieser Betrag unter dem Begriff der \naußerordentlichen Beiträge i.S.d. § 2 S. 2 KHStabG 96, dieser \nggf. in analoger Anwendung, budgeterhöhend erfasst werden.\n(3) Bei der Ermittlung der Erlösobergrenze nach §§ 1 u. 2 \nKHStabG 96 seien auch die pflegesatzfähigen \nInstandhaltungskosten erhöhend zu berücksichtigen.\n(4) Die Änderung der Kostenabzüge für \nSonderunterkunftsberechnung sei entgegen dem Verwaltungsgericht \nanalog § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 budgeterhöhend zu \nberücksichtigen. Die Interessenlage sei die gleiche wie bei der \nÄnderung des Kostenabzugs für wahlärztliche Leistungen in \nvorgenannter Vorschrift. \n(5) Eine ebenfalls budgeterhöhende Berücksichtigung analog § 1 \nAbs. 2 S. 1 KHStabG 96 von 204.217,-- DM sei entgegen dem \nVerwaltungsgericht für Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes, \ngestiegenen Personalaufwand im Verwaltungsdienst, Auswirkungen \ndes Goldstandards, Einsatz einer Zentrifuge und \nPersonalaufstockung in der Radiologie vorzunehmen. Sie habe \ndiese Mehrkosten bei Inkrafttreten des Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetzes 1996 nicht vermeiden können, weil die \nEntstehung dieser Kosten aus Gesetz oder aus irreversiblen \nTatbeständen herrühre. Nach der Rechtslage vor dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 hätten die Krankenkassen diese \nKosten übernehmen müssen.\n\n31\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag. \n\n32\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n35\n\nSie ist vom Senat zugelassen und von den Klägern zu 2. bis \n4. fristgerecht begründet worden. \n\n36\n\nLetztere sind durch das angegriffene Urteil beschwert, \nobgleich es den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom \n1. Oktober 1996 - rechtskräftig - aufhebt, worauf auch die \nKlage der Kläger zu 2. bis 4. zielt. Denn das erstinstanzliche \nUrteil weist die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ab, indem es von \nihnen eingenommene Rechtsstandpunkte aus den der Klage der \nBeigeladenen zu 3. stattgebenden Gründen verwirft und eine \nsinngemäß geltend gemachte Verletzung des Rechts der Kläger zu \n2. bis 4. - auf niedrigere Pflegesätze - verneint. Hierin liegt \nfür sie eine formelle und auch materielle Beschwer, weil die \nGKV-Kostenträger im neu aufzunehmenden Verfahren der \nPflegesatzverhandlung oder Schiedsstellenverfahren ihre \nPositionen bei entgegenstehenden verwaltungsgerichtlichen \nFeststellungen nicht werden durchsetzen können, soweit letztere \nnicht vom Obergericht für unzutreffend erkannt sind. \n\n37\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage der Kläger zu 2. bis 4. zu Recht abgewiesen.\n\n38\n\nDie Klage war allerdings nicht schon aus prozessualen \nGründen abzuweisen.\n\n39\n\nObgleich die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen \nGerichts vom Rechtsmittelgericht gem. § 83 VwGO iVm. § 17a Abs. \n5 GVG nicht mehr zu prüfen ist, sei angemerkt, dass sie für das \nVerwaltungsgericht Aachen auch für die Klage der Kläger zu 2. \nbis 4. gegeben war, selbst wenn deren Sitz nicht im \nZuständigkeitsbereich dieses Gerichts liegt. Die örtliche \nZuständigkeit folgt - auch - für die Klagen der Kostenträger \ngegen die Pflegesatzgenehmigung der Beklagten für das St. \nA. -Krankenhaus in D. aus § 52 Nr. 1 VwGO. Der \nvorliegende Rechtsstreit betrifft ein ortsgebundenes Recht bzw. \nRechtsverhältnis. Mit der Pflegesatzgenehmigung der Beklagten \nwird ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis zwischen dem \nKrankenhausträger und den GKV-Kostenträgern begründet, nämlich \neinerseits das Recht des Ersteren, für Krankenversorgung im St. \nA. -Krankenhaus bestimmte Entgelte (Pflegesätze) \nfordern, andererseits das Recht der Letzteren, eine Versorgung \nihrer Mitglieder im besagten Krankenhaus zu den genehmigten \nEntgelten beanspruchen zu können. Sowohl das strittige Recht \ndes Krankenhausträgers als auch das der GKV-Kostenträger ist \nortsgebunden. Eine Ortsgebundenheit liegt nicht nur dann vor, \nwenn das Recht oder Rechtsverhältnis in einer Liegenschaft und \nderen aufstehenden wesentlichen Betandteilen wurzelt. Sie ist \nnach Sinn und Zweck des Gerichtsstandes der Belegenheit auch \ndann anzunehmen, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis derart \neng an die belegene Sache, die auch ein auf der Liegenschaft \naufstehendes Betriebsgebäude sein kann, gebunden ist, dass es \nohne dieses nicht denkbar ist. Vorliegend sind die Pflegesätze \nnur für allgemeine Krankenhausleistungen in einem bestimmten \nKrankenhausbetrieb, nämlich dem St. A. -Krankenhaus in \nD. , genehmigt worden; von diesem Krankenhaus losgelöst sind \nsie nicht denkbar. Die o.g. Rechte der Beigeladenen zu 3. als \nKrankenhausträger und der Kläger zu 2. bis 4. als Kostenträger \nsind an das D. St.-A. -Krankenhaus \nortsgebunden.\n\n40\n\nDie Kläger zu 2. bis 4. sind klagebefugt, auch wenn der \nangefochtene Genehmigungsbescheid nicht förmlich an sie \ngerichtet ist. Denn Adressat der behördlichen \nPflegesatzgenehmigung sind die Parteien des \nPflegesatzverfahrens iSd. § 18 Abs. 2 KHG, \n\n41\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. \nDezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE \n100,230, und Urteil vom 3. August 2000 \n- 3 C 30.99 - zVb. \n\n42\n\nund durch die Genehmigung wird auch ihre Rechtsposition \ngegenüber dem Krankenhausträger geregelt, woraus ferner die \nVerpflichtung der Behörde zur Bekanntgabe des \nGenehmigungsbescheides oder Ablehnungsbescheides - mit \nentsprechender Rechtsmittelbelehrung - auch an die \nPflegesatzparteien folgt.\n\n43\n\nNeben der Klägerin zu 2. sind auch die Kläger zu 3. und 4. \nals nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht und dem \nPflegesatzrecht mit eigenen Rechten versehene Vereinigungen \nfähig, an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen \nPflegesatzstreits teil zu nehmen.\n\n44\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n11. November 1999 - 3 C 33.98 -, \nBuchholz 451.74, § 18 KHG Nr. 9.\n\n45\n\nDie Kläger zu 2. bis 4. können auf ein Rechtsschutzbedürfnis \nfür die begehrte Aufhebung des Genehmigungsbescheids verweisen, \nobgleich sie bei der Beklagten nicht beantragt haben, der \nSchiedsstellenfestsetzung vom 17. September 1996 die \nGenehmigung zu versagen. Denn einen derartigen Antrag verlangt \n§ 18 Abs. 5 S. 1 KHG nicht. Hiernach werden die vereinbarten \noder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen \nLandesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses \nGesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Danach geht das \nGesetz lediglich davon aus, dass die vereinbarten oder \nfestgesetzten Pflegesätze der Genehmigungsbehörde zwecks \nRechtskontrolle vorgelegt werden, mithin allenfalls ein Antrag \nauf Rechtsprüfung gestellt wird. Dazu bedarf es eines Antrages \nder einen oder anderen Pflegesatzpartei auf Versagung der \nGenehmigung nicht; auch ist es unschädlich, wenn hilfsweise die \nGenehmigung der Schiedsstellenfestsetzung zur Eröffnung des \nKlageverfahrens begehrt wird. Doch hat die ihre Rechte durch \ndie zur Genehmigung vorgelegte Schiedsstellenfestsetzung nicht \ngewahrt sehende Pflegesatzpartei deutlich zu machen, dass sie \ndie genehmigte Schiedsstellenentscheidung nicht akzeptiert.\n\n46\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Urteil \ndes Senats vom 26. Mai 1997 - 13 A \n4720/95 -.\n\n47\n\nDas war hier der Fall. Denn die Kläger zu 2. bis 4. haben \nauf die Festsetzung des Gesamtbetrages durch die Schiedsstelle \ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre konträren \nRechtsstandpunkte hinsichtlich der in den Gesamtbetrag \neinzubringenden Positionen aufrecht halten und einer \ngerichtlichen Klärung zuführen wollten und deshalb ihre weiter \ngehenden Verhandlungen und Vereinbarungen unter diesem \nVorbehalt stünden. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, \ndass die Kläger zu 2. bis 4. bei der Beklagten keinen Antrag \nauf Versagung der Genehmigung gestellt haben, nicht als ein \nAkzeptieren der genehmigten Pflegesätze oder als Verzicht auf \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung der Genehmigung verstanden \nwerden.\n\n48\n\nDie Klage der Kläger zu 2. bis 4. war und ist auch \ngegenwärig nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der anderweitigen \nRechtshängigkeit (§§ 90, 173 VwGO, § 263 ZPO) oder \nrechtskräftigen Entscheidung (§ 121 VwGO) unzulässig, weil die \nBeigeladene zu 3. als die andere Pflegesatzpartei dieselbe \nPflegesatzgenehmigung ihrerseits zuvor oder zeitgleich mit der \nAnfechtungsklage der Kläger zu 2. bis 4. angefochten hatte und \nüber die Klage rechtskräftig entschieden ist. Dies führte nicht \nzur anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung, weil insoweit \nkeine gleichen Streitsachen vorliegen. Eine \nAnfechtungsstreitsache gegen einen Bescheid, der mehrere \nRechtspersonen betrifft, wird inhaltlich zwar zunächst bestimmt \ndurch den Bescheid selbst, ferner aber auch durch die von den \njeweiligen Betroffenen geltend gemachten individuellen \nRechtsverletzungen. Es leuchtet ein, dass eine \nPflegesatzfestsetzung einerseits den Krankenhausträger, \nandererseits die Kostenträger durch fehlerhaft eingebrachte \nBerechnungspositionen in unterschiedlicher Weise rechtlich \nbeeinträchtigen kann. Eine andere Sicht verbietet auch das \nVerfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes. Jede \nPflegesatzpartei muss in der Lage sein, die aus ihrer Sicht \nvorliegende Verletzung eigener Rechte durch die \nPflegesatzgenehmigung selbständig klageweise geltend machen zu \nkönnen. Aus der Position einer Beigeladenen in einer \nAnfechtungsklage der anderen Pflegesatzpartei heraus, ist sie \ndazu nicht hinreichend in der Lage. Beispielsweise wird das \nVerwaltungsgericht auf eine Klage des Krankenhausträgers \nregelmäßig nur solche Rechtsfehler aufgreifen, die zu einer \nRechtsverletzung des Krankenhausträgers führen können, d.h. zu \ndessen Lasten gehen, nicht aber zwingend auch Berechnungsfehler \nzu Lasten eines beigeladenen Kostenträgers. Im Übrigen liefe \nein - nur - beigeladener Kostenträger Gefahr, nach \nzwischenzeitlichem Ablauf der für ihn geltenden Klagefrist \ndurch Zurücknahme der Klage des Krankenhausträgers \nrechtsschutzlos gestellt zu werden.\n\n49\n\nDie Klage ist indes unbegründet. \n\n50\n\nZwar ist der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom \n1. Oktober 1996 rechtfehlerhaft, doch sind hierdurch die Kläger \nzu 2. bis 4. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nVwGO).\n\n51\n\nNach § 18 Abs. 5 S. 1 KHG werden die vereinbarten oder \nfestgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde \ngenehmigt, wenn sie den Vorschriften des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht \nentsprechen. Genehmigungsfähig sind danach nur Pflegesätze, \nnicht aber abgetrennte Teilfragen oder Teilprobleme der \nPflegesatzberechnung.\n\n52\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Mai \n1997 - 13 A 4720/95 -.\n\n53\n\nDie von der Beklagten genehmigten von der Schiedsstelle \nunter dem 17. September 1996 festgesetzten Pflegesätze sind \nunter fehlerhafter Anwendung des Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetzes 1996 zustande gekommen, was zu einem \nfehlerhaft angesetzten für die Pflegesätze maßgeblichen Budget \nfür das Jahr 1996 führt.\n\n54\n\nNach dem System der vom St. A. -Krankenhaus ab dem \nPflegesatzjahr 1996 erstmals anzuwendenden \nBundespflegesatzverordnung 1995 werden die allgemeinen \nKrankenhausleistungen durch Fallpauschalen, Sonderentgelte und \nein zu vereinbarendes Budget, aus dem die Pflegesätze \nabzuleiten sind, vergütet (§§ 10 ff. BPflV 95). Neben der \nBudget- und Pflegesatzvereinbarung haben der Krankenhausträger \nund die Sozialleistungsträger nach Maßgabe des Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetzes 1996 einen Gesamtbetrag sämtlicher \nErlöse des Krankenhauses zu vereinbaren. Mit diesem Gesetz hat \nder Gesetzgeber die sogenannte Deckelungsphase von 1993 bis \n1995 um ein weiteres Jahr verlängert und die Erlöse der \nKrankenhäuser für allgemeine Krankenhausleistungen für das \nPflegejahr 1996 einer pauschalen, Besonderheiten nicht \nzugänglichen Oberbegrenzung durch den Gesamtbetrag nach § 1 \nAbs. 1 S. 1 KHStabG 96 unterworfen. Zwar hat das Recht des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und der \nBundespflegesatzverordnung im Grundsatz neben dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 weiterhin Bestand, doch hat \nletzteres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 immer dort Vorrang, wo es \netwas anderes regelt oder mit dem bisherigen Recht nicht \nkonform geht, und tritt an dessen Stelle. Der Umstand, dass das \nzu vereinbarende Budget angesichts der durch das Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 gesetzten Erlösobergrenze für 1996 \nund der - preismäßig - vorgegebenen, nicht vereinbarungsfähigen \nsonstigen Erlöse zu einer Restgröße in Abhängigkeit vom \nGesamtbetrag wird, kann dazu führen, dass im Einzelfall nicht \nalle pflegesatzfähigen Kosten eines Krankenhauses, wie z.B. die \nInstandhaltungskosten (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BPflV 95), von den \nErlösen abgedeckt werden. Zwar kommt es für die vorliegend zu \nentscheidende Anfechtungsklage der Kläger zu 2. bis 4. auf die \nan die Stringenz des Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 \nfür die Krankenhäuser anknüpfenden verfassungsrechtlichen \nFragen im Ergebnis nicht an, doch spricht Überwiegendes dafür, \ndass die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen und \nvon der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auszugehen ist. Denn \ndie in der einjährigen Verlängerung der \"Deckelung\" der \nKrankenhäuser möglicherweise liegende Berufsausübungsregelung \nist durch das wichtige Gemeinschaftsanliegen der Kostendämpfung \nund Beitragsstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung \ngerechtfertigt; ein Eingriff in die Substanz des Eigentums der \nKrankenhausträger durch begrenzende Regulierung der Preise für \nallgemeine Krankenhausleistungen, im Einzelfall für das Jahr \n1996 auch unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze, dürfte nicht \nbejaht werden können; schließlich liegt eine unzulässige \nRückwirkung des Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 \nangesichts des bereits im November 1995 eingeleiteten \nGesetzgebungsverfahrens \n\nnicht vor und steht einem Abrücken des Gesetzgebers vom \nKostendeckungsprinzip des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für \nein weiteres Jahr Verfassungsrecht grundsätzlich nicht \nentgegen. \n\n55\n\nDie Berechnung des Gesamtbetrags nach dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 baut auf dem Budget 1995 auf (§ 1 \nAbs. 1 S. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 2 KHStabG 96), das um im \nPflegesatzjahr 1995 vorgenommene Ausgleichs- und \nBerichtigungsbeträge für vor diesem Pflegesatzjahr liegende \nJahre sowie um im 1995-er Budget enthaltene, aber im \nPflegesatzjahr 1996 nicht mehr zu finanzierende Einmalbeträge \nzu bereinigen ist (§ 2 S. 2 KHStabG 96). Damit werden die \nErlöse auf den Betrag zurückgeführt, der dem Krankenhaus für \ndas Pflegesatzjahr 1995 rechtlich zustand. In der Erkenntnis, \ndass auf die Krankenhäuser im Pflegesatzjahr 1996 infolge \nErhöhung der BAT-Vergütung unvermeidbare Personalmehrkosten \nzukommen würden, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG \n96 eine Erhöhung des - bereinigten - Erlösbetrages für 1995 um \nden Erhöhungssatz der BAT-Vergütung vorgesehen. In einem \nweiteren Schritt sind von dem bereinigten und linear erhöhten \nErlösbetrag für 1995 im Jahre 1996 verbindlich vorzunehmende \nAusgleiche und Berichtigungen für Vorjahre, d.h. 1995 und \nfrüher, vorzunehmen (erste Variante), um diese mit den Erlösen \nfür 1996 wieder einnehmen zu können, sowie eine in 1996 \neintretende Erhöhung des Abzugs für wahlärztliche Leistungen \nabzusetzen (zweite Variante), weil es sich insoweit nicht um \npflegesatzfähige Selbstkosten für allgemeine \nKrankenhausleistungen handelt, und schließlich Folgekosten \nzusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen \nhinzuzurechnen (dritte Variante), die der Gesetzgeber den \nKrankenhäusern zur selbständigen Erwirtschaftung \nzumutbarerweise nicht aufbürden wollte. Mit dieser \nBerechnungsmethode hat der Gesetzgeber den Krankenhäusern für \n1996 im Grundsatz keine höheren Erlöse zukommen lassen wollen, \nals ihnen in vergleichbarer Weise für 1995 rechtlich \nzustand.\n\n56\n\nVgl. insoweit die Begründung zum \nGesetzentwurf der Franktionen der \nCDU/CSU und F.D.P., BT-Drucks. 13/3061, \nS. 3 zu § 1 Abs. 1. \n\n57\n\nAllerdings hat er die selbst bei wirtschaftlichster \nBetriebsführung unvermeidlichen Personalmehrkosten und die \nkostenrelevanten Alternativen des § 1 Abs. 2 KHStabG 96 in den \nErlösen durch Pflegesätze wirksam werden lassen. Diese \nBerechnungsmethodik, insbesondere die Nichteinbeziehung der \ndrei Veränderungsvarianten des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 in \ndie Basiskorrektur nach § 2 S. 2 KHStabG 96 ergibt sich aus der \nChronologie der Regelungen des § 1 Abs. 1 und des Abs. 2 sowie \naus dem Wort \"zusätzlich\" in § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2. \nLetzteres knüpft inhaltlich an die zuvor geregelte Veränderung \nder bereinigten Basis mittels linearer Erhöhung an und führt \ndanach in einem weiteren - zusätzlichen - Schritt zu deren \nVeränderung durch die Tatbestände des Abs. 2. Die Unrichtigkeit \ndes Verständnisses vorgenannter Regelung dahingehend, die \nVeränderungstatbestände des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 seien \nbereits vor der linearen Erhöhung in die \nGesamtbetragsberechnung einzustellen, wird deutlich daran, dass \ndann auch Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten in die Linear-\nErhöhung fielen, was aber völlig systemwidrig wäre. Denn \ninsoweit handelt es sich nicht um eine fortzuschreibende \nKostenposition aus 1995, und es wäre nicht begründbar, weshalb \ndas Krankenhaus für derartige 1996 anfallende Kosten um die \nBAT-Steigerungsrate erhöhte Einnahmen erhalten sollte.\n\n58\n\nDer dargestellten Berechnungsmethodik für den Gesamtbetrag \nnach §§ 1 und 2 KHStabG 96 entspricht der vom \nGenehmigungsbescheid der Beklagten in Bezug genommene \nFeststellungsbeschluss der Schiedsstelle nicht mit der Folge, \ndass die - nach Abzug der Erlöse aus Sonderentgelten, \nFallpauschalen und vor- und \n\nnachstationärer Behandlung sowie von Ausgleichen und \nBerichtigungen - für die Vereinbarung des Budgets zur Verfügung \nstehende Restgröße der Erlöse fehlerhaft war.\n\n59\n\nSoweit es den zwischen den Pflegesatzparteien umstrittenen \nAbzug der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen \nfür das Pflegesatzjahr 1995 betrifft, ist dieser zu Unrecht vor \nder linearen Erhöhung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 in die \nGesamtbetragsberechnung eingestellt und somit zu Lasten der \nBeigeladenen zu 3. erhöht worden. Das hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. \nDiese Position unterfällt der ersten Alternative des § 1 Abs. 2 \nS. 1 KHStabG 96. Hiervon geht die Schiedsstelle im Grunde \nselbst aus, die aber § 1 Abs. 1 S. 2, Halbs. 2 und damit § 1 \nAbs. 2 S. 1 KHStabG 96 fälschlich als inhaltliche Bestimmung \ndes § 2 interpretiert. Die im Jahr 1996 vorzunehmende \nBerichtigung der Abweichung der gem. §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 4 \nBPflV 95 geschätzten von der tatsächlichen Veränderungsrate für \n1995 folgt aus § 28 Abs. 4 S. 2 BPflV 95 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 \nu. 4, Abs. 5 S. 3 BPflV 93. Dafür, dass die \n\"Berechnungsgrundlage\" des § 2 KHStabG 96 im Sinne der \nInterpretation der Schiedsstelle zu verstehen sei, lässt sich \nden Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nichts entnehmen. \nIn der Begründung zu § 1 Abs. 2 heißt es vielmehr, der \n\"Gesamtbetrag\" wird in seiner Höhe mitbestimmt durch die nach \nbisherigem Recht (nämlich der Bundespflegesatzverordnung 93) \nvorgeschriebenen Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre, \nu.a. durch Berichtigungen prospektiver Fehleinschätzungen der \nVeränderungsrate. \n\n60\n\nAber auch die Veränderungsrate für das Jahr 1994 ist \nfehlerhaft vor der Linearerhöhung vermindernd in die \nGesamtbetragsberechnung eingestellt worden. Nach der \nglaubhaften Mitteilung der Beigeladenen zu 3. ist diese \nPosition nicht bereits im Erlösbudget 1995 berücksichtigt. Es \nist daher davon auszugehen und wird auch von den Beteiligten \nnicht in Zweifel gezogen, dass das feste Budget für 1995 nicht \ngemäß § 28 Abs. 4 S. 2 BPflV 95 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 u. 4, \nAbs. 5 S. 3 BPflV 93 um die Veränderungsrate 1994 gekürzt \nwar.\n\n61\n\nDasselbe gilt, soweit im Feststellungsbescheid der \nSchiedsstelle ebenfalls die Abweichung zwischen prospektiver \nund festgestellter Veränderungsrate für die Sonderentgelte aus \n1994 und 1995, von deren Erhöhung um eine prospektive \nVeränderungsrate gemäß §§ 6 Abs. 3 S. 2, 4 Abs. 3 S. 1 BPflV 93 \nder Senat ausgeht, schon vor der Linearerhöhung gem. § 2 S. 2 \nKHStabG 96 berücksichtigt worden ist, was die Kläger zu 2. bis \n4. für richtig halten.\n\n62\n\nDer von der Schiedsstelle vorgenommene und von der Beklagten \ngebilligte Ansatz einer linearen Erhöhung nach § 1 Abs. 1 S. 2 \nHalbS. 1 KHStabG 96 von 0,855 % ist entgegen der Ansicht der \nKläger zu 2. bis 4. rechtlich nicht zu beanstanden. Zur \nBestimmung des \"von den Tarifvertragsparteien vereinbarten \nVomhundertsatzes\" der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem \nBundesangestelltentarifvertrag bedarf es nicht des Rückgriffs \nauf Art. 10 Nr. 1. 2.GKV-NOG und nicht der Beantwortung der \nFrage nach einer darin enthaltenen Rückwirkung. Denn bereits \ndie Tarifvertragsparteien haben den fraglichen Faktor selbst \nvereinbart. In der Protokollerklärung zum Tarifvertrag 1996 vom \n17. Juli 1996 ist festgehalten, dass die den Angestellten gem. \n§ 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Monate Mai bis Dezember \n1996 zu entrichtende Einmalzahlung einer linearen Erhöhung im \nSinne des § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG 96 von 0,855 % entspricht. \nDamit haben die Tarifvertragsparteien den Vomhundertsatz für \ndie im Tarifvertrag vorgesehene lineare Vergütungserhöhung im \nSinne der genannten Vorschrift übereinstimmend festgelegt. Eine \nvon beiden Vertragsparteien getragene Protokollnotiz zum \nTarifvertrag beruht stets auf einem Konsens der \nVertragsparteien und ist bewusster und gewollter Ausdruck eines \nVerhandlungsergebnisses, also einer Vereinbarung. Soweit die \nVertragsparteien, aus welchen tarifpolitischen Gründen auch \nimmer, einen Teil des Ergebnisses ihrer Verhandlungen und \nVereinbarungen nicht in den eigentlichen Tarifvertrag \neingestellt haben, ändert das an der Qualifizierung dessen als \nVereinbarung des Vomhundertsatzes der linearen \nVergütungserhöhung nichts. § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KHStabG 96 \nverlangt keine Vereinbarung des Vomhundertsatzes \"im\" \nTarifvertrag. Auch handelt es sich bei der vereinbarten \neinmaligen Zahlung von 300,-- DM für die Monate Mai bis \nDezember 1996 im Ergebnis um eine lediglich in eine bestimmte \nZahlungsmodalität gekleidete lineare Erhöhung für die besagte \nZeitspanne, die ebenso offen als lineare Vergütungssteigerung \nfür eine bestimmte Zeitspanne, \"ersatzweise zahlbar durch einen \nfesten Betrag\" bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, hätte \nformuliert werden können. Schon unter der Geltung der \nBundespflegesatzverordnung in der Fassung des \nGesundheitsstrukturgesetzes 1992 wurde die Auffassung \nvertreten, dass eine Einmalzahlung, die lediglich als Ausgleich \nfür eine verspätete Tariferhöhung gewährt wird, im Unterschied \nzu einer tarifstrukturellen Verbesserung, für die hier keine \nAnhaltspunkte vorliegen, der Annahme einer linearen \nTariferhöhung nicht entgegensteht. \n\n63\n\nVgl. hierzu: Dietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und \nFolgerecht, Band 1, BPflV § 4a \nAnm. 3.\n\n64\n\nDie Protokollnotiz spricht dafür, dass die \nTarifvertragsparteien gerade dieses im Sinn hatten, aber \nletztlich aus bestimmten Gründen nicht zum Vertragsinhalt \nerheben wollten. Auf die von den Klägern zu 2. bis 4. in diesem \nZusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu \nArt. 10 Nr. 1. 2.GKV-NOG kommt es daher nicht an. \n\n65\n\nSoweit die Kläger zu 2. bis 4. den vom Verwaltungsgericht in \nÜbereinstimmung mit der Schiedsstelle zuerkannten Ausgleich für \neinen höheren Anstieg der BAT-Erhöhungen gegenüber den \nErhöhungen der beitragspflichtigen Einnahmen in den Jahren 1993 \nbis 1995 gem. § 28 Abs. 6 BPflV 95 i.V.m. § 4a BPflV 93, § 17 \nAbs. 1a S. 2 KHG 93 angreifen, können sie damit nicht \ndurchdringen.\n\n66\n\nHierbei handelt es sich um einen vorgeschriebenen Ausgleich \noder eine Berichtigung, die nach Ablauf des Zeitraums 1993 bis \n1995 dem Budget des folgenden Pflegesatsatzzeitraums - also \n1996 - hinzuzurechnen und damit in die Gesamtbetragsberechnung \ngem. § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 KHStabG 96 - nach der \nLinearsteigerung - durch Zuschlag einzustellen ist. \n\n67\n\nDie Formulierung in § 4a BPflV 93 \"die durchschnittliche \nErhöhung in dem Gesamtzeitraum 1993, 1994 und 1995\" erlaubt \nzwei Interpretationen, nämlich dass es auf die in diesem \nZeitraum vereinbarte Erhöhung ankommt, wie auch, dass auf die \nin dem Zeitraum wirksam gewordenen Erhöhungen abzustellen ist. \nDer Senat folgt letzterem Verständnis. Sinn der Regelungen des \n§ 4a BPflV 93 und des § 17 Abs. 1a KHG 93 ist nämlich, dem \nKrankenhaus Personalmehrkosten aufgrund Tariflohnsteigerungen, \ndie über der Grundlohnsummensteigerung liegen und nicht in das \njeweilige Budget eingegangen sind, auszugleichen, weil auch das \nwirtschaftlichst geführte Krankenhaus diese Mehrkosten nicht \nabwenden kann und ein verwehrter Ausgleich dessen über die \nErlöse für das Krankenhaus unbillig und existenzgefährdend \nwäre. Von diesem Anliegen ausgehend müssen in die \nVergleichsbetrachtung alle die Personalmehrkosten, die das \nKrankenhaus in dem Gesamtzeitraum tatsächlich getroffen haben, \nd.h. für das Krankenhaus spürbar wirksam geworden sind, \neingestellt werden. Unerheblich ist daher, ob die 1993 wirksam \ngewordenen Personalmehrkosten ihre Grundlage in einem 1992 \nabgeschlossenen Tarifvertrag finden. Damit kommt zwar in \ngewisser Weise das sogenannte Kostendeckungsprinzip wieder zur \nGeltung; das aber wollte der Gesetzgeber gerade bezüglich \ndieser Position und eine Ausnahme von der \"Deckelung\" auf das \nfortgeschriebene Budget 1992 zulassen, weil es sich insoweit um \nfür das Krankenhaus unausweichliche Kosten mit hohem \nGesamtkostenanteil handelte. \n\n68\n\nZwar haben die Kläger zu 2. bis 4. im \nSchiedsstellenverfahren eine von der Beigeladenen zu 3. \nabweichende Berechnungsweise der Steigerungsraten bei den \nbeitragspflichtigen Einnahmen und der BAT-Vergütung vertreten. \nSie haben sich jedoch zwischenzeitlich ausweislich ihrer \nBerufungsbegründungen der im Schiedsstellenbeschluss \nüberzeugend begründeten Berechnungsweise, bei der die hoch \ngerechneten prozentualen Steigerungsraten verglichen werden, \nangeschlossen. Auf dieser Grundlage gelang der Senat selbst bei \nAnknüpfung an die Berechnung der Klägerin zu 2. im Schriftsatz \nvom 20. Januar 1999, Bl. 9, bei zwei notwendigen Korrekturen \nentgegen der Ansicht der Kläger zu 2. bis 4. zu einem höheren \nAnstieg der BAT-Vergütung als der Anstieg der Grundlohnsumme. \nSchon bei Korrektur der prozentualen Steigerung der BAT-\nVergütung für 1993 wegen der Nachwirkung des Tarifvertrages \n1992 um 0,6 Prozent - wie im Verfahren VG Neustadt/W. 3 K \n3241/96 NW , Bl. 6 des Urteils vom 10. September 1997, \nvorgetragen - und Korrektur des Prozentsatzes für 1994 wegen \nRechenfehlers auf 0,8528 beträgt die Index-Steigerung des BAT \nim Gesamtzeitraum schon 107,72, dem ein Index der \nGrundlohnsumme von 107,24 gegenübersteht. Da allerdings die \nPflegesatzparteien selbst unstreitig von einem nach der \nBerechnungsweise der Schiedsstelle um 0,72 % höheren Anstieg \nder BAT-Vergütung und höheren Personalkosten von 152.477,-- DM \nausgehen, folgt der Senat insoweit diesem Ansatz.\n\n69\n\nAls fehlerhaft erweist sich der von der Schiedsstelle \nangesetzte Gesamtbetrag auch wegen des Zuschlags von 415.839,- \nDM in der Basiskorrektur nach § 2 Satz 2 KHStabG 96 für den \nWegfall der 10%-igen Chefarztzulage. Dieser Betrag ist aus der \nBerechnungsgrundlage schon deshalb nicht heraus zu rechnen, \nweil er von vorn herein nicht als ein zu finanzierender Betrag \nim Budget 1995 enthalten war, sondern bereits gemäß § 13 Abs. 3 \nNr. 6a Buchst. b) BPflV 93 auf der Kostenseite abgezogen und \ngem. § 4 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 BPflV 93 nicht budgetwirksam \ngeworden ist. Unabhängig davon erfüllt dieser Betrag, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt ist, auch nicht die \nVoraussetzungen der von der Schiedsstelle angezogenen zweiten \nAlternative des § 2 Satz 2 KHStabG 96.\n\n70\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den von der Schiedsstelle \nvorgenommenen Abzug für eine Erhöhung des Abzugsbetrags für \nwahlärztliche Leistungen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 \nKHStabG 96 als fehlerhaft erkannt hat, weil eine Erhöhung nicht \nvorgelegen hat, ist auch das nicht zu beanstanden. Insoweit \nwird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen \nUrteil verwiesen, das die Kläger zu 2. bis 4. in diesem Punkt \nauch nicht angreifen.\n\n71\n\nAuf das weitergehende Vorbringen der Beigeladenen zu 3. \nwegen ihrer von der Schiedsstelle und/oder vom \nVerwaltungsgericht in den Gesamtbetrag nicht eingestellten \nweiteren Positionen ist nicht einzugehen. Diese Positionen sind \nnach Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über \ndie Klage der Beigeladenen zu 3. nicht Gegenstand der Berufung \nder Kläger zu 2. bis 4. und können überdies nicht zu einer \nVerletzung der Rechte letzterer führen. Insbesondere ist nicht \neinzugehen auf die Frage, ob Instandhaltungskosten des Jahres \n1996 nach dem Krankenhaus-Stabilisierungsgestz 1996 \ngesamtbetragserhöhend eingebracht werden können und müssen.\n\n72\n\nDurch die aufgezeigten Berechnungsfehler sind die Kläger zu \n2. bis 4. jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie haben als \nGKV-Kostenträger lediglich einen Anspruch darauf, nicht mit \nhöheren als nach dem Pflegesatzrecht erlaubten Pflegesätzen \nbelegt zu werden. Dem entspricht für das Pflegesatzjahr 1996 \nein Recht auf Pflegesätze, die an einem nicht zu Lasten der \nGKV-Kostenträger überhöhten Gesamtbetrag nach dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 ausgerichtet sind. Letzteres ist \njedoch bei den durch den angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober \n1996 genehmigten, von der Schiedsstelle festgesetzten \nPflegesätzen nicht der Fall. \n\n73\n\nDer Senat gelangt unter Berücksichtigung der obigen \nAusführungen zu einem Gesamtbetrag nach dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 von 36.855.362,40 DM:\n\n74\n\nBerechnungsgrundlage § 2 S. 1 Nr. 2\n\n75\n\n Erlösbudget 95 : 36.014.859,--\n Sonderentg./Fallp. 95 : + 1.016.140,--\n\n76\n\nBasiskorrektur § 2 S. 2\n\n77\n\n EDV-Kosten 95 (x) : - 33.000,--\n Qual.chirurgie (x) : + 410,--\n\n78\n\n (x) ungeprüft, weil unstreitig\n ---------------\n 36.998.409,--\nLinear-Erhöhung 0,855 % + 316.336,40\n ---------------\n 37.314.745,40\n\n79\n\nAusgl. u. Berichtig. § 1 Abs. 2 S. 1\n\n80\n\n Veränd.rate Einn. 94 : - 263.025,--\n Sonderentg. 94 : - 7.876,--\n Veränd.rate Einn. 95 : - 331.044,--\n Sonderentg. 95 : - 9.915,--\n BAT-Anstieg 93-95 : + 152.477,--\n ---------------\nGesamtbetrag § 1 Abs. 1 S. 1 36.855.362,40\n\n81\n\nDas von der Schiedsstelle der Berechnung der - durch den \nangefochtenen Bescheid der Beklagten genehmigten - Pflegesätze \nzu Grunde gelegte Budget von 25.336.814,-- DM führt mit \nvorauskalkulierten Erlösen aus Fallpauschalen \n(9.245.766,-- DM), Sonderentgelten (1.431.206,-- DM) und vor- \nund nachstationären Behandlungen (24.300,--DM) zu einem \nGesamterlös von 36.038.086,-- DM, der weder den von der \nSchiedsstelle angenommenen Gesamtbetrag von 37.007.059,-- DM \nnoch den oben ermittelten richtigen Gesamtbetrag von \n36.855.362,40 DM übersteigt. Von Letzterem ausgehend verbleibt \nnach Abzug der o. a. vorzunehmenden Ausgleiche und \nBerichtigungen von insgesamt 459.383,-- DM und der \nvorauskalkulierten Erlöse aus Fallpauschalen, Sonderentgelten \nund vor- und nachstationären Behandlungen eine für das Budget \nzur Verfügung stehende Restgröße von 25.694.707,40 DM. Diese \nist indes höher als das den genehmigten Pflegesätzen zu Grunde \nliegende Budget und rechtfertigte allenfalls höhere \nPflegesätze. Die Kläger zu 2. bis 4. und die Beigeladene zu 3. \nhaben sich unter Beachtung des von der Schiedsstelle \nvorgegebenen Gesamtbetrages über das Budget und die Pflegesätze \ngeeinigt; sie haben im anschließenden Rechtsstreit lediglich \nden vorgegebenen Gesamtbetrag, nicht aber die \nPflegesatzermittlung im Übrigen angegriffen. Vor diesem \nHintergrund ist nicht erkennbar, dass bei Vorgabe des richtigen \nGesamtbetrags zu Gunsten der Kläger zu 2. bis 4. ein \nniedrigeres Budget und niedrigere Pflegesätze vereinbart worden \nwären.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, \n162 Abs. 3 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht \nzuzulassen, weil - u.a. wegen des zur Anwendung gelangten \nauslaufenden Rechts - die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-30/13-a-1602-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 270a","ref_norm":"270a","n":6},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-30/13-a-1602-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303482","retrieved":"2026-07-09 03:30:01.206204+00:00"}}