{"status":"available","doknr":"OLD303481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1130.13A1600.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-30","aktenzeichen":"13 A 1600/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 2. trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich \nder außgerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. die bis zur Berufungsrücknahme \nder Kläger zu 3. und 4. entstandenen zu einem Drittel und die danach entstandenen \nvoll. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene zu 3. - frühere Klägerin zu 1. - ist \nTrägerin des Städtischen Krankenhauses H. und führte \nmit der Klägerin zu 2. und den früheren Klägern zu 3. und 4. \nPflegesatzverhandlungen für das Jahr 1996. Nachdem diese \nerfolglos verlaufen waren, rief sie im Dezember 1995 die \nSchiedsstelle-KHG R. an; im Verlaufe des \nSchiedsstellenverfahrens beantragte sie nach Inkrafttreten des \nKrankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 (KHStabG 96) die \nFestsetzung eines Gesamtbetrages der Erlöse für 1996 gem. § 1 \nKHStabG 96 auf 26.870.365,72 DM, hilfsweise 26.700.526,16 DM, \nvon dessen Einzelpositionen acht zwischen den \nPflegesatzparteien streitig waren. Die Klägerin zu 2. und \nweitere Kostenträger beantragten die Festsetzung eines \nGesamtbetrages von 21.336.280,-- DM. Dabei gingen sie von einer \nBerücksichtigung der Veränderungsrate der \nGrundlohnsummenentwicklung gem. § 270a SGB V für 1994 und 1995 \nin der Basiskorrektur aus, lehnten eine lineare Erhöhung der \nBerechnungsgrundlage von 0,855 % und eine Berücksichtigung der \nvon der Beigeladenen zu 3. geltend gemachten Mehrkosten ab, \nnahmen eine geringere Erhöhung des Abzugsbetrages für \nwahlärztliche Leistungen infolge Einbeziehung der von der \nBeigeladenen zu 3. getrennt geltend gemachten Chefarztabgabe an \nund verneinten einen BAT-Ausgleich als Basiskorrektur oder \nEinmalausgleich, weil eine überdurchschnittliche BAT-Erhöhung \nbei Saldierung der jährlichen Personalkosten von 1993 bis 1995 \nohne die Auswirkungen des 1992-er Tarifvertrages nicht erfolgt \nsei. Die Schiedsstelle-KHG R. setzte zunächst den \nGesamtbetrag der Erlöse gem. § 1 KHStabG 96 im Wege einer \nZwischenentscheidung vom 8. August 1996 auf 22.840.898,-- DM \n- hernach korrigiert auf 22.839.748,-- DM - fest und gab den \nPflegesatzparteien erneute Pflegesatzverhandlungen auf der \nGrundlage dieser Festsetzung auf. Die Pflegesatzparteien \neinigten sich nicht und hielten ihre konträren Standpunkte \naufrecht; insbesondere akzeptierte die Klägerin zu 2. keinen \nBAT-Ausgleich.\n\n3\n\nSodann legte die Schiedsstelle durch Beschluss aufgrund \nmündlicher Verhandlung vom 17. September 1996 zunächst die \nBerechnung des vorgegebenen Gesamtbetrages von 22.839.748,--DM \ndar und setzte - ausgehend von um Ausgleiche und Berichtigungen \nbereinigten, voraus kalkulierten Gesamterlösen für 1996 von \n21.740.213,-- DM und darauf entfallenden Fallpauschalen und \nSonderentgelten von 7.114.150,-- DM bzw 795.415,-- DM - das \nflexible Budget auf 13.830.648,-- DM fest. Bei der \nGesamtbetragsberechnung berücksichtigte sie in der sogenannten \nBasiskorrektur nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 2 Satz 2 \nKHStabG 96 von den nur noch dem Grunde nach steitigen \nPositionen u.a. (a) einen Abzug wegen der Anpassung der \nVeränderungsrate gem. § 270a SGB V für 1994 und 1995 (- \n376.478,-- DM), (b) den Wegfall der Chefarztabgabe (+ \n130.851,-- DM) und (c) einen BAT-Ausgleich (+ 104.482,-- DM), \nwobei sie in letzteren die Nachwirkungen des 1992-er \nTarifvertrages in 1993 einrechnete. Bei der Erhöhung der \nBerechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KHStabG 96 \nwertete sie die im Vergütungsvertrag vom 17. Juli 1996 \nvereinbarte Einmalzahlung von 300,-- DM, einer Protokollnotiz \nder Tarifparteien folgend, als lineare Erhöhung von 0,855 %. \nDes Weiteren verminderte sie den Gesamtbetrag gem. § 1 Abs. 2 \nSatz 1 KHStabG 96 um eine Erhöhung des Abzugsbetrags für \nwahlärztliche Leistungen, wobei sie als maßgeblich die \nDifferenz zwischen 51 % (1995) und 85 % (1996) der \nNutzungsentgelte zugrunde legte, die bereits im Rahmen der \nBasiskorrektur berücksichtigte Chefarztabgabe aus 1995 aber \nausklammerte. Unberücksichtigt blieben die von der Beigeladenen \nzu 3. geltend gemachten Instandhaltungskosten und sonstige \nKostenpositionen.\n\n4\n\nDaraufhin beantragte die Beigeladene zu 3. bei der \nBeklagten, das Budget und die Pflegesätze für 1996 entsprechend \nihrer neuen Leistungs- und Kalkulationsaufstellung, hilfs\n\nweise - unter Aufrechterhaltung ihrer abweichenden \nRechtsauffassung - entsprechend der Schiedsstellenfestsetzung \nzu genehmigen.\n\n5\n\nMit - der Beigeladenen zu 3. zugestelltem sowie der Klägerin \nzu 2. und den übrigen Pflegesatzparteien als formlose Kopie \nübersandtem - Bescheid vom 31. Oktober 1996 lehnte die Beklagte \neine abweichende Pflegesatzfestsetzung ab und genehmigte die \nSchiedsstellen-Festsetzung vom 17. September 1996.\n\n6\n\nGegen die Genehmigung haben die Beigeladene zu 3. und die \nKläger zu 2. bis 4. Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht \nverbunden hat. \n\n7\n\nDie Beigeladene zu 3. hat vorgetragen: Die Genehmigung sei \nrechtswidrig, weil das Krankenhaus-Stabilisierungsgesetz 1996 \ngegen Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG sowie das \nRückwirkungsverbot verstoße. Für 1996 sei ihr ein Ausgleich der \nDeckelungsfolgen durch Wirtschaftlichkeitsreserven nicht mehr \nmöglich. Die Fortschreibung der Deckelung stelle gerade \nhinsichtlich der Instandhaltungskosten einen unzumutbaren \nEingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Im Übrigen \nbenachteilige das Krankenhaus-Stabilisierungsgesetz 1996 \nKrankenhäuser mit niedrigem Budget in 1992, wie das ihre \naufgrund Unternutzung in der Chirurgie. Bezüglich der von ihr \ngeltend gemachten Instandhaltungskosten und sonstigen \nKostenpositionen habe das Krankenhaus-Stabilisierungsgesetz \n1996 nicht angewendet werden dürfen oder hätten dessen \nKorrekturvorschriften entsprechend angewendet werden \nmüssen.\n\n8\n\nDie Klägerin zu 2. hat unter Wiederholung ihres Vorbringens \naus dem Schiedsstellenverfahren vorgetragen: Auch nach Erlass \ndes Art. 10 Nr. 1 2.GKV-NOG sei eine Umrechnung der \ntarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlung in eine lineare \n\nErhöhung rechtswidrig; ebenso eine Basiskorrektur wegen \nWegfalls der Chefarztabgabe, die Berücksichtigung des BAT-\nAusgleichs und die Berechnung der Erhöhung des Abzugsbetrags \nfür wahlärztliche Leistungen.\n\n9\n\nDie Beigeladene zu 3. sowie die Kläger zu 2. bis 4. haben \njeweils beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n31. Oktober 1996 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre \nVerwaltungsentscheidung und unter Hinweis auf ihre fehlende \nGesetzesverwerfungskompetenz beantragt,\n\n12\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. haben keine Anträge gestellt. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen hat auf die mündliche \nVerhandlung vom 18. Dezember 1997 durch das angefochtene Urteil \nvom 5. Februar 1998 den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober \n1996 auf die Klage der Beigeladenen zu 3. aufgehoben und die \nKlage der Kläger zu 2. bis 4. abgewiesen. Zur Begründung hat es \nim Wesentlichen ausgeführt: Das Budget sei durch fehlerhafte \nAnpassung der Veränderungsrate nach § 270a SGB V für 1995 schon \nin der Basiskorrektur und durch fehlerhaften Ansatz einer \ntatsächlich nicht gegebenen Erhöhung des Abzugsbetrags für \nwahlärztliche Leistungen um 342.457,90 DM zu Lasten der \nBeigeladenen zu 3. rechtswidrig gekürzt. Die Klage der Klägerin \nzu 2. sei unbegründet. Die zu ihren Lasten gehende \nBudgeterhöhung durch Berücksichtigung der Chefarzt-abgabe und \ndes BAT-Ausgleichs vor der Basiskorrektur werde nämlich durch \ndie zu ihren Gunsten budgetvermindernd erfolgte \nBerücksichtigung der Veränderungsrate für 1994 und einer zu \nhohen Erhöhung der wahlärztlichen Leistungen mehr als \n\nausgeglichen. Weitere Berechnungsfehler seien nicht \nersichtlich; der Ansatz einer linearen Erhöhung von 0,855 % sei \nallerdings selbst bei Annahme einer Rückwirkung des Art. 10 \nNr. 1. 2.GKV-NOG nicht zu beanstanden. \n\n15\n\nHiergegen hat der Senat antragsgemäß die Berufung der Kläger \nzu 2. bis 4. zugelassen. Das Berufungsverfahren der Kläger zu \n3. und 4. hat er nach Berufungsrücknahme eingestellt.\n\n16\n\nDie Klägerin zu 2. trägt vor: (1) Zu Unrecht habe das \nVerwaltungsgericht eine Berücksichtigung der Veränderungsrate \nfür 1995 in der Basiskorrektur nach § 2 S. 2 KHStabG 96 \nverneint. Diese Vorschrift solle lediglich die Ermittlung der \nBerechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 KHStabG 96 durch \nDefinition derselben und ihrer Korrekturen erleichtern. Schon \nbei der Vorarbeit der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sei \nnach § 2 Satz 2 KHStabG 96 für die vor 1996 liegenden \nPflegesatzzeiträume der Ausgleich nach § 270a SGB V i.V.m. § 4 \nAbs. 7 BPflV 93 vorzunehmen. Die Formulierung \"vorhergehende \nPflegesatzzeiträume\" in § 2 S. 2 KHStabG 96 beziehe sich nicht \nauf das als Rechengrundlage dienende \"für das Jahr 1995 \ngeltende Budget\", sondern auf den aktuell zu verhandelnden \nPflegesatzzeitraum 1996. Nur diese Auslegung trage dem Sinn der \nVorschrift Rechnung, die Budgetfortschreibung möglichst an \naktuellen Zahlen auszurichten. Es mache keinen Sinn, den \nGesamtbetrag einschließlich Ausgleichen und Berichtigungen für \n1995 zu steigern und dann diese Beträge ohne Steigerungseffekte \nheraus zu nehmen. Letzteres sei auch nicht durch die \nFormulierung in § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 KHStabG 96 \"die \nBeträge nach Abs. 2 sind zusätzlich einzurechnen\" geboten. \nDiese Regelung meine nur die in Abs. 2 explizit genannten \nBeträge, nicht aber die über § 2 S. 2 KHStabG 96 zu \nberücksichtigenden Ausgleiche. Die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts zu dieser Position belaste die Kostenträger \nmit 209.813,-- DM.\n(2) Die Berücksichtigung der tariflich vereinbarten \nEinmalzahlung als lineare Erhöhung von 0,855 % gem. § 1 Abs. 1 \nS. 2 KHStabG 96 sei rechtswidrig. Die Einmalzahlung stelle \nentgegen der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien keine \n\"lineare Vergütungserhöhung\" dar. Als von den \nTarifvertragsparteien vereinbarter Vomhundertsatz der linearen \nErhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-\nTarifvertrag sei ausweislich der Gesetzesbegründung eindeutig \nallein eine lineare Tarifsteigerung im tarifrechtlichen Sinne \ngemeint gewesen. Im Gesetzgebungsverfahren sei der \nRegelungswille zwischen den Betroffenen klar und unumstritten, \nwohl aber die Interessengerechtigkeit der Regelung umkämpft \ngewesen. Die somit klare Gesetzeslage dürfe nicht rückwirkend \nbereinigt werden. Die Kostenträger hätten darauf vertraut, nur \nvon linearen Tarifsteigerungen im Pflegesatzzeitraum 1996 \nbelastet zu werden. Mit Abschluss der Pflegesatzvereinbarung \nsei dieses Vertrauen bestätigt worden. Art. 10 Nr. 1. des \n2.GKV-NOG sei wegen unzulässiger Rückwirkung unbeachtlich. Die \nPflegesatzvereinbarung unterliege nur noch der Rechtsprüfung im \nHinblick auf das seinerzeit geltende Recht. Diese Rechtsfrage \nführe unstreitig zu einem Volumen von 194.751,-- DM.\n(3) Zu Unrecht habe die Beklagte dem Krankenhaus einen \nAusgleich für Überanstieg der durchschnittlichen Erhöhung der \nBAT-Vergütung nach § 28 Abs. 6 BPflV 95 bzw. § 4a BPflV 93 \ni.V.m. § 17 Abs. 1a S. 2 KHG zuerkannt. Nach dem klaren und \neindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 6 BPflV 95 dürften die \nNachwirkungen eines Tarifvertrages aus 1992 im Jahre 1993 nicht \nberücksichtigt werden. Es komme nur auf die in den Jahren 1993 \nbis 1995 vereinbarten durchschnittlichen Vergütungserhöhungen \nim BAT-Bereich an, nicht auf in 1993 wirkende Abschlüsse aus \n1992. Von einer solchen Betrachtung ausgehend, übersteige die \nBAT-Steigerung der Jahre 1993 bis 1995 (Index 107,066) den \nGrundlohnsummenanstieg (Index 107,241) nicht. Unstreitig gehe \nes insoweit um einen Betrag von 104.482,-- DM.\n\nDie Klägerin zu 2. beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 3. beantragen \njeweils,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Beigeladene zu 3. trägt vor: Der Bescheid der Beklagten \nvom 31. Oktober 1996 verletze die Klägerin zu 2. nicht in ihren \nRechten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht eine \nBasiskorrektur der im Budget 1995 enthaltenen überhöhten \nVeränderungsrate nicht zuerkannt.\nFerner sei zu Recht unter Berücksichtigung der vereinbarten \nEinmalzahlung eine Linearerhöhung von 0,855 % angenommen \nworden. Ausgehend von der Begründung des Regierungsentwurfs des \nKrankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 habe nur für den Fall \nein vereinbarter Sockelbetrag oder eine Einmalzahlung bei der \nBestimmung der Linearerhöhung unbeachtlich sein sollen, wenn \nsolches zusätzlich zur regelmäßig vereinbarten prozentualen \nSteigerung gezahlt werden sollte. Ansonsten würde das Anliegen \ndes Gesetzes, eine Zuwachsobergrenze vorzugeben, verfehlt und \nein Kürzungsgesetz eingeführt. Es hätten aber Belastungen der \nKrankenhäuser durch Personalkosten in unkalkulierbarer Höhe von \nder Vergütung nicht ausgeschlossen werden sollen.\nZutreffend sei dem Krankenhaus ein BAT-Ausgleich zugesprochen \nworden. Der Berücksichtigung der Nachwirkung eines früheren \nTarifvertrages in 1993 bei der Vergleichsbetrachtung stehe der \nWortlaut des § 17 Abs. 1 S. 2 KHG bzw. § 4a BPflV 93 nicht \nentgegen. Nach Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung sei eine \nwirtschaftliche Betrachtung geboten und auf den Zeitpunkt des \nWirksamwerdens der Tariferhöhung abzustellen. \nSollten von der Klägerin zu 2. gerügte Einzelansätze per Saldo \nzu Lasten der Kostenträger gehen, wäre dies - unabhängig von \nder Einlegung einer Berufung der Beigeladenen zu 3. - mit zu \nniedrigen, von ihr stets bestrittenen Ansätzen bzw. \nNichtansätzen zu ihren Lasten zu verrechnen. Die vom \nVerwaltungsgericht zu den strittigen Nichtansätzen gegebenen \nHinweise gingen fehl. \n\n21\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.\n\n22\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte \nHeft 2) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig. \n\n25\n\nSie ist vom Senat zugelassen und von der Klägerin zu 2. \nfristgerecht begründet worden. \n\n26\n\nLetztere ist durch das angegriffene Urteil beschwert, \nobgleich es den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom \n31. Oktober 1996 - rechtskräftig - aufhebt, worauf auch die \nKlage der Klägerin zu 2. zielt. Denn das erstinstanzliche \nUrteil weist die Klage der Klägerin zu 2. ab, indem es von ihr \neingenommene Rechtsstandpunkte aus den der Klage der \nBeigeladenen zu 3. stattgebenden Gründen verwirft und eine \nsinngemäß geltend gemachte Verletzung des Rechts der Klägerin \nzu 2. - auf niedrigere Pflegesätze - verneint. Hierin liegt für \nsie eine formelle und auch materielle Beschwer, weil die KGV-\nKostenträger im neu aufzunehmenden Verfahren der \nPflegesatzverhandlung oder Schiedsstellenverfahren ihre \nPositionen bei entgegenstehenden verwaltungsgerichtlichen \nFeststellungen nicht werden durchsetzen können, soweit letztere \nnicht vom Obergericht für unzutreffend erkannt sind.\n\n27\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage der Klägerin zu 2. zu Recht abgewiesen.\n\n28\n\nDie Klage war allerdings nicht schon aus prozessualen \nGründen abzuweisen.\n\n29\n\nObgleich die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen \nGerichts vom Rechtsmittelgericht gem. § 83 VwGO iVm. § 17a Abs. \n5 GVG nicht mehr zu prüfen ist, sei angemerkt, dass sie für das \nVerwaltungsgericht Aachen auch für die Klage der Klägerin zu 2. \ngegeben war, selbst wenn deren Sitz nicht im \nZuständigkeitsbereich dieses Gerichts liegt. Die örtliche \nZuständigkeit folgt - auch - für die Klage der Kostenträger \ngegen die Pflegesatzgenehmigung der Beklagten für das \nStädtische Krankenhaus H. aus § 52 Nr. 1 VwGO. Der \nvorliegende Rechtsstreit betrifft ein ortsgebundenes Recht bzw. \nRechtsverhältnis. Mit der Pflegesatzgenehmigung der Beklagten \nwird ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis zwischen dem \nKrankenhausträger und den GKV-Kostenträgern begründet, nämlich \neinerseits das Recht des Ersteren, für Krankenversorgung im \nStädtischen Krankenhaus H. bestimmte Entgelte \n(Pflegesätze) fordern, andererseits das Recht der Letzteren, \neine Versorgung ihrer Mitglieder im besagten Krankenhaus zu den \ngenehmigten Entgelten beanspruchen zu können. Sowohl das \nstrittige Recht des Krankenhausträgers als auch das der GKV-\nKostenträger ist ortsgebunden. Eine Ortsgebundenheit liegt \nnicht nur dann vor, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis in \neiner Liegenschaft und deren aufstehenden wesentlichen \nBestandteilen wurzelt. Sie ist nach Sinn und Zweck des \nGerichtsstandes der Belegenheit auch dann anzunehmen, wenn das \nRecht oder Rechtsverhältnis derart eng an die belegene Sache, \ndie auch ein auf der Liegenschaft aufstehendes Betriebsgebäude \nsein kann, gebunden ist, dass es ohne dieses nicht denkbar ist. \nVorliegend sind die Pflegesätze nur für allgemeine \nKrankenhausleistungen in einem bestimmten Krankenhausbetrieb, \nnämlich dem Städtischen Krankenhaus H. , genehmigt \nworden; von diesem Krankenhaus losgelöst sind sie nicht \ndenkbar. Die o.g. Rechte der Beigeladenen zu 3. als \nKrankenhausträger und der Klägerin zu 2. als eine der \nKostenträger sind an das H. Städtische Krankenhaus \nortsgebunden.\n\n30\n\nDie Klägerin zu 2. ist klagebefugt, auch wenn der \nangefochtene Genehmigungsbescheid nicht förmlich an sie \ngerichtet ist. Denn Adressat der behördlichen \nPflegesatzgenehmigung sind die Parteien des \nPflegesatzverfahrens iSd. § 18 Abs. 2 KHG, \n\n31\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, \nBVerwGE 100,230, und Urteil vom \n3. August 2000 - 3 C 30.99 - zVb. \n\n32\n\nund durch die Genehmigung wird auch ihre Rechtsposition \ngegenüber dem Krankenhausträger geregelt, woraus ferner die \nVerpflichtung der Behörde zur Bekanntgabe des \nGenehmigungsbescheides oder Ablehnungsbescheides - mit \nentsprechender Rechtsmittelbelehrung - auch an die \nPflegesatzparteien folgt.\n\n33\n\nDie Klägerin zu 2. kann auf ein Rechtsschutzbedürfnis für \ndie begehrte Aufhebung des Genehmigungsbescheids verweisen, \nobgleich sie bei der Beklagten nicht beantragt hat, der \nSchiedsstellenfestsetzung vom 17. September 1996 die \nGenehmigung zu versagen. Denn einen derartigen Antrag verlangt \n§ 18 Abs. 5 S. 1 KHG nicht. Hiernach werden die vereinbarten \noder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen \nLandesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses \nGesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Danach geht das \nGesetz lediglich davon aus, dass die vereinbarten oder \nfestgesetzten Pflegesätze der Genehmigungsbehörde zwecks \nRechtskontrolle vorgelegt werden, mithin allenfalls ein Antrag \nauf Rechtsprüfung gestellt wird. Dazu bedarf es eines Antrages \nder einen oder anderen Pflegesatzpartei auf Versagung der \nGenehmigung nicht; auch ist es unschädlich, wenn eine Partei \n\nhilfsweise die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung \nbegehrt. Doch hat die ihre Rechte durch die zur Genehmigung \nvorgelegte Schiedsstellenfestsetzung nicht gewahrt sehende \nPflegesatzpartei deutlich zu machen, dass sie die genehmigte \nSchiedsstellenentscheidung nicht akzeptiert.\n\n34\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Urteil \ndes Senats vom 26. Mai 1997 - 13 A \n4720/95 -.\n\n35\n\nDas was hier der Fall. Denn die Klägerin zu 2. hat auf die \nFestsetzung des Gesamtbetrages durch die Schiedsstelle deutlich \nzum Ausdruck gebracht, dass sie ihre konträren \nRechtsstandpunkte hinsichtlich der in den Gesamtbetrag \neinzubringenden Positionen aufrecht hält und einer \ngerichtlichen Klärung zuführen will und deshalb ihre \nweitergehenden Verhandlungen und Vereinbarungen unter diesem \nVorbehalt stünden. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, \ndass die Klägerin zu 2. bei der Beklagten keinen Antrag auf \nVersagung der Genehmigung gestellt hat, nicht als ein \nAkzeptieren der genehmigten Pflegesätze oder als Verzicht auf \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung der Genehmigung verstanden \nwerden.\n\n36\n\nDie Klage der Klägerin zu 2. ist auch gegenwärtig nicht etwa \naus den Gesichtspunkten der anderweitigen Rechtshängigkeit \n(§§ 90, 173 VwGO, § 263 ZPO) oder der anderweitigen \nrechtskräftigen Entscheidung (§ 173 VwGO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 \nZPO) unzulässig, weil die Beigeladene zu 3. als die andere \nPflegesatzpartei dieselbe Pflegesatzgenehmigung ihrerseits \nzuvor oder zeitgleich mit der Anfechtgungsklage der Klägerin zu \n2. angefochten hatte und die Entscheidung in jenem Verfahren \nrechtskräftig ist. Denn insoweit handelt es sich nicht um \ngleiche Streitsachen. Eine Anfechtungsstreitsache gegen einen \nBescheid, der mehrere Rechtspersonen betrifft, wird inhaltlich \nzwar zunächst bestimmt durch den Bescheid selbst, ferner aber \nauch durch den von den jeweiligen Betroffenen geltend gemachten \nindividuellen Rechtsverletzungen. Es leuchtet ein, dass eine \nPflegesatzfestsetzung einerseits den Krankenhausträger, \nandererseits die Kostenträger durch fehlerhaft eingebrachte \nBerechnungspositionen in unterschiedlicher Weise rechtlich \nbeeinträchtigen kann. Eine andere Sicht verbietet auch das \nVerfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes. Jede \nPflegesatzpartei muss in der Lage sein, die aus ihrer Sicht \nvorliegende Verletzung eigener Rechte durch die \nPflegesatzgenehmigung selbständig klageweise geltend machen zu \nkönnen. Aus der Position einer Beigeladenen in einer \nAnfechtungsklage der anderen Pflegesatzpartei heraus ist sie \ndazu nicht hinreichend in der Lage. Beispielsweise wird das \nVerwaltungsgericht auf eine solche Klage des Krankenhausträgers \nregelmäßig nur solche Rechtsfehler aufgreifen, die zu einer \nRechtsverletzung des Krankenhausträgers führen können, d.h. zu \ndessen Lasten gehen, nicht aber zwingend auch Berechnungsfehler \nzu Lasten eines beigeladenen Kostenträgers. Im Übrigen liefe \nein - nur - beigeladener Kostenträger Gefahr, nach \nzwischenzeitlichem Ablauf der für ihn geltenden Klagefrist \ndurch Zurücknahme der Klage des Krankenhausträgers \nrechtsschutzlos gestellt zu werden.\n\n37\n\nDie Klage ist indes unbegründet. \n\n38\n\nZwar ist der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom \n31. Oktober 1996 rechtsfehlerhaft, doch ist hierdurch die \nKlägerin zu 2. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nVwGO). \n\n39\n\nNach § 18 Abs. 5 S. 1 KHG werden die vereinbarten oder \nfestgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde \ngenehmigt, wenn sie den Vorschriften des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht \nentsprechen. Genehmigungsfähig sind danach nur Pflegesätze, \nnicht aber abgetrennte Teilfragen oder Teilprobleme der \nPflegesatzberechnung.\n\n40\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Mai \n1997 - 13 A 4720/95 -.\n\n41\n\nDie von der Beklagten genehmigten, von der Schiedsstelle \nunter dem 17. September 1996 festgesetzten Pflegesätze sind \nunter fehlerhafter Anwendung des Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetzes 1996 zustande gekommen, was zu einem \nfehlerhaft angesetzten für die Pflegesätze maßgeblichen Budget \nfür das Jahr 1996 führt.\n\n42\n\nNach dem System der vom Städtischen Krankenhaus H. \nab dem Pflegesatzjahr 1996 erstmals anzuwendenden \nBundespflegesatzverordnung 1995 werden die allgemeinen \nKrankenhausleistungen durch Fallpauschalen, Sonderentgelte und \nein zu vereinbarendes Budget, aus dem die Pflegesätze \nabzuleiten sind, vergütet (§§ 10 ff. BPflV 95). Neben der \nBudget- und Pflegesatzvereinbarung haben der Krankenhausträger \nund die Sozialleistungsträger nach Maßgabe des Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetzes 1996 einen Gesamtbetrag sämtlicher \nErlöse des Krankenhauses zu vereinbaren. Mit diesem Gesetz hat \nder Gesetzgeber die sogenannte Deckelungsphase von 1993 bis \n1995 um ein weiteres Jahr verlängert und die Erlöse der \nKrankenhäuser für allgemeine Krankenhausleistungen für das \nPflegejahr 1996 einer pauschalen, Besonderheiten nicht \nzugänglichen Oberbegrenzung durch den Gesamtbetrag nach § 1 \nAbs. 1 S. 1 KHStabG 96 unterworfen. Zwar hat das Recht des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und der \nBundespflegesatzverordnung im Grundsatz neben dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 weiterhin Bestand, doch hat \nletzteres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 immer dort Vorrang, wo es \netwas anderes regelt oder mit dem bisherigen Recht nicht \nkonform geht, und tritt an dessen Stelle. Der Umstand, dass das \nzu vereinbarende Budget angesichts der durch das Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 gesetzten Erlösobergrenze für 1996 \nund der - preismäßig - vorgegebenen, nicht vereinbarungsfähigen \nsonstigen Erlöse zu einer Restgröße in Abhängigkeit vom \nGesamtbetrag wird, kann dazu führen, dass im Einzelfall nicht \nalle pflegesatzfähigen Kosten eines Krankenhauses, wie z.B. die \nInstandhaltungskosten (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BPflV 95), von den \nErlösen abgedeckt werden. Zwar kommt es für die vorliegend zu \nentscheidende Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. auf die an \ndie Stringenz des Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 für \ndie Krankenhäuser anknüpfenden verfassungsrechtlichen Fragen im \nErgebnis nicht an, doch spricht Überwiegendes dafür, dass die \nverfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen und von der \nVerfassungsmäßigkeit des Gesetzes auszugehen ist. Denn die in \nder einjährigen Verlängerung der \"Deckelung\" der Krankenhäuser \nmöglicherweise liegende Berufsausübungsregelung ist durch das \nwichtige Gemeinschaftsanliegen der Kostendämpfung und \nBeitragsstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung \ngerechtfertigt; ein Eingriff in die Substanz des Eigentums der \nKrankenhausträger durch begrenzende Regulierung der Preise für \nallgemeine Krankenhausleistungen, im Einzelfall für das Jahr \n1996 auch unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze, dürfte nicht \nbejaht werden können; schließlich liegt eine unzulässige \nRückwirkung des Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 \nangesichts des bereits im November 1995 eingeleiteten \nGesetzgebungsverfahrens nicht vor und steht einem Abrücken des \nGesetzgebers vom Kostendeckungsprinzip des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes für ein weiteres Jahr \nVerfassungsrecht grundsätzlich nicht entgegen. \n\n43\n\nDie Berechnung des Gesamtbetrags nach dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 baut auf dem Budget 1995 auf (§ 1 \nAbs. 1 S. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 2 KHStabG 96), das um im \nPflegesatzjahr 1995 vorgenommene Ausgleichs- und \nBerichtigungsbeträge für vor diesem Pflegesatzjahr liegende \nJahre sowie um im 1995-er Budget enthaltene, aber im \nPflegesatzjahr 1996 nicht mehr zu finanzierende Einmalbeträge \nzu bereinigen ist (§ 2 S. 2 KHStabG 96). Damit werden die \nErlöse auf den Betrag zurückgeführt, der dem Krankenhaus für \ndas Pflegesatzjahr 1995 rechtlich zustand. In der Erkenntnis, \ndass auf die Krankenhäuser im Pflegesatzjahr 1996 infolge \nErhöhung der BAT-Vergütung unvermeidbare Personalmehrkosten \nzukommen würden, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG \n96 eine Erhöhung des - bereinigten - Erlösbetrages für 1995 um \nden Erhöhungssatz der BAT-Vergütung vorgesehen. In einem \nweiteren Schritt sind von dem bereinigten und linear erhöhten \nErlösbetrag für 1995 im Jahre 1996 verbindlich vorzunehmende \nAusgleiche und Berichtigungen für Vorjahre, d.h. 1995 und \nfrüher, vorzunehmen (erste Variante), um diese mit den Erlösen \nfür 1996 wieder einnehmen zu können, sowie eine in 1996 \neintretende Erhöhung des Abzugs für wahlärztliche Leistungen \nabzusetzen (zweite Variante), weil es sich insoweit nicht um \npflegesatzfähige Selbstkosten für allgemeine \nKrankenhausleistungen handelt, und schließlich Folgekosten \nzusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen \nhinzuzurechnen (dritte Variante), die der Gesetzgeber den \nKrankenhäusern zur selbständigen Erwirtschaftung \nzumutbarerweise nicht aufbürden wollte. Mit dieser \nBerechnungsmethode hat der Gesetzgeber den Krankenhäusern für \n1996 im Grundsatz keine höheren Erlöse zukommen lassen wollen, \nals ihnen in vergleichbarer Weise für 1995 rechtlich \nzustand.\n\n44\n\nVgl. insoweit die Begründung zum \nGesetzentwurf der Franktionen der \nCDU/CSU und F.D.P., BT-Drucks. 13/3061, \nS. 3 zu § 1 Abs. 1. \n\n45\n\nAllerdings hat er die selbst bei wirtschaftlichster \nBetriebsführung unvermeidlichen Personalmehrkosten und die \nkostenrelevanten Alternativen des § 1 Abs. 2 KHStabG 96 in den \nErlösen durch Pflegesätze wirksam werden lassen. Diese \nBerechnungsmethodik, insbesondere die Nichteinbeziehung der \ndrei Veränderungsvarianten des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 in \ndie Basiskorrektur nach § 2 S. 2 KHStabG 96 ergibt sich aus der \nChronologie der Regelungen des § 1 Abs. 1 und des Abs. 2 sowie \naus dem Wort \"zusätzlich\" in § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2. \nLetzteres knüpft inhaltlich an die zuvor geregelte Veränderung \nder bereinigten Basis mittels linearer Erhöhung an und führt \ndanach in einem weiteren - zusätzlichen - Schritt zu deren \nVeränderung durch die Tatbestände des Abs. 2. Die Unrichtigkeit \ndes Verständnisses vorgenannter Regelung dahingehend, die \nVeränderungstatbestände des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 seien \nbereits vor der linearen Erhöhung in die \nGesamtbetragsberechnung einzustellen, wird deutlich daran, dass \ndann auch Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten in die Linear-\nErhöhung fielen, was aber völlig systemwidrig wäre. Denn \ninsoweit handelt es sich nicht um eine fortzuschreibende \nKostenposition aus 1995, und es wäre nicht begründbar, weshalb \ndas Krankenhaus für derartige 1996 anfallende Kosten um die \nBAT-Steigerungsrate erhöhte Einnahmen erhalten sollte.\n\n46\n\nDer dargestellten Berechnungsmethodik für den Gesamtbetrag \nnach §§ 1 und 2 KHStabG 96 entspricht der vom \nGenehmigungsbescheid der Beklagten in Bezug genommene \nFeststellungsbeschluss der Schiedsstelle nicht mit der Folge, \ndass die - nach Bereinigung um Ausgleiche und Berichtigungen \nsowie Abzug der Erlöse aus Sonderentgelten und Fallpauschalen - \nfür die Vereinbarung des Budgets zur Verfügung stehende \nRestgröße der Erlöse fehlerhaft war.\n\n47\n\n(1) Soweit es den zwischen den Pflegesatzparteien \numstrittenen Abzug der Veränderungsrate der beitragspflichtigen \nEinkommen für das Pflegesatzjahr 1995 betrifft, ist dieser zu \nUnrecht vor der linearen Erhöhung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 \nKHStabG 96 in die Gesamtbetragsberechnung eingestellt und somit \nzu Lasten der Beigeladenen zu 3. erhöht worden. Das hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. \nDiese Position unterfällt der ersten Alternative des § 1 Abs. 2 \nS. 1 KHStabG 96. Hiervon geht die Schiedsstelle im Grunde \nselbst aus, die aber § 1 Abs. 1 S. 2, Halbs. 2 und damit § 1 \nAbs. 2 S. 1 KHStabG 96 fälschlich als inhaltliche Bestimmung \ndes § 2 interpretiert. Die im Jahr 1996 vorzunehmende \nBerichtigung der Abweichung der gem. §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 4 \nBPflV 95 geschätzten von der tatsächlichen Veränderungsrate für \n1995 folgt aus § 28 Abs. 4 S. 2 BPflV 95 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 \nu. 4, Abs. 5 S. 3 BPflV 93. Dafür, dass die \n\"Berechnungsgrundlage\" des § 2 KHStabG 96 im Sinne der \nInterpretation der Schiedsstelle \n\nzu verstehen sei, lässt sich den Materialien des \nGesetzgebungsverfahrens nichts entnehmen. In der Begründung zu \n§ 1 Abs. 2 heißt es vielmehr, der \"Gesamtbetrag\" wird in seiner \nHöhe mitbestimmt durch die nach bisherigem Recht (nämlich der \nBundespflegesatzverordnung 93) vorgeschriebenen Ausgleiche und \nBerichtigungen für Vorjahre, u.a. durch Berichtigungen \nprospektiver Fehleinschätzungen der Veränderungsrate. \n\n48\n\nAber auch die Veränderungsrate für das Jahr 1994 ist \nfehlerhaft vor der Linearerhöhung vermindernd in die \nGesamtbetragsberechnung eingestellt worden. Nach der \nglaubhaften Mitteilung der Beigeladenen zu 3. ist diese \nPosition nicht bereits im Erlösbudget 1995 berücksichtigt. Es \nist daher davon auszugehen und wird auch von den Beteiligten \nnicht in Zweifel gezogen, dass das feste Budget für 1995 nicht \ngemäß § 28 Abs. 4 S. 2 BPflV 95 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 u. 4, \nAbs. 5 S. 3 BPflV 93 um die Veränderungsrate 1994 gekürzt \nwar.\n\n49\n\n(2) Der von der Schiedsstelle vorgenommene und von der \nBeklagten gebilligte Ansatz einer linearen Erhöhung nach § 1 \nAbs. 1 S. 2 HalbS. 1 KHStabG 96 von 0,855 % ist entgegen der \nAnsicht der Klägerin zu 2. rechtlich nicht zu beanstanden. Zur \nBestimmung des \"von den Tarifvertragsparteien vereinbarten \nVomhundertsatzes\" der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem \nBundesangestelltentarifvertrag bedarf es nicht des Rückgriffs \nauf Art. 10 Nr. 1. 2.GKV-NOG und nicht der Beantwortung der \nFrage nach einer darin enthaltenen Rückwirkung. Denn bereits \ndie Tarifvertragsparteien haben den fraglichen Faktor selbst \nvereinbart. In der Protokollerklärung zum Tarifvertrag 1996 vom \n17. Juli 1996 ist festgehalten, dass die den Angestellten gem. \n§ 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Monate Mai bis Dezember \n1996 zu entrichtende Einmalzahlung einer linearen Erhöhung im \nSinne des § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG 96 von 0,855 % entspricht. \nDamit haben die Tarifvertragsparteien den Vomhundertsatz für \ndie im Tarifvertrag vorgesehene lineare Vergütungserhöhung im \nSinne der genannten Vorschrift übereinstimmend festgelegt. Eine \nvon beiden Vertragsparteien getragene Protokollnotiz zum \nTarifvertrag beruht stets auf einem Konsens der \nVertragsparteien und ist bewusster und gewollter Ausdruck eines \nVerhandlungsergebnisses, also einer Vereinbarung. Soweit die \nVertragsparteien, aus welchen tarifpolitischen Gründen auch \nimmer, einen Teil des Ergebnisses ihrer Verhandlungen und \nVereinbarungen nicht in den eigentlichen Tarifvertrag \neingestellt haben, ändert das an der Qualifizierung dessen als \nVereinbarung des Vomhundertsatzes der linearen \nVergütungserhöhung nichts. § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KHStabG 96 \nverlangt keine Vereinbarung des Vomhundertsatzes \"im\" \nTarifvertrag. Auch handelt es sich bei der vereinbarten \neinmaligen Zahlung von 300,-- DM für die Monate Mai bis \nDezember 1996 im Ergebnis um eine lediglich in eine bestimmte \nZahlungsmodalität gekleidete \"lineare\" Steigerung für die \nbesagte Zeitspanne, die ebenso offen als lineare \nVergütungssteigerung für eine bestimmte Zeitspanne, \n\"ersatzweise zahlbar durch einen festen Betrag\" bis zu einem \nbestimmten Zeitpunkt, hätte formuliert werden können. Schon \nunter der Geltung der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung \ndes Gesundheitsstrukturgesetzes 1992 wurde die Auffassung \nvertreten, dass eine Einmalzahlung, die lediglich als Ausgleich \nfür eine verspätete Tariferhöhung gewährt wird, im Unterschied \nzu einer tarifstrukturellen Verbesserung, für die hier keine \nAnhaltspunkte vorliegen, der Annahme einer linearen \nTariferhöhung nicht entgegensteht. \n\n50\n\nVgl. hierzu: Dietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundesPflegesatzverordnung und \nFolgerecht, Band 1, BPflV § 4a \nAnm. 3.\n\n51\n\nDie Protokollnotiz spricht dafür, dass die \nTarifvertragsparteien gerade dieses im Sinn hatten, aber \nletztlich aus bestimmten Gründen nicht zum Vertragsinhalt \nerheben wollten. \n\nAuf die von der Klägerin zu 2. in diesem Zusammenhang \naufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 10 Nr. 1. \n2.GKV-NOG kommt es daher nicht an. \n\n52\n\n(3) Soweit die Klägerin zu 2. den vom Verwaltungsgericht in \nÜbereinstimmung mit der Schiedsstelle zuerkannten Ausgleich für \neinen höheren Anstieg der BAT-Erhöhungen gegenüber den \nErhöhungen der beitragspflichtigen Einnahmen in den Jahren 1993 \nbis 1995 gem. § 28 Abs. 6 BPflV 95 i.V.m. § 4a BPflV 93, § 17 \nAbs. 1a S. 2 KHG 93 angreift, kann sie damit nicht \ndurchdringen.\n\n53\n\nHierbei handelt es sich um einen vorgeschriebenen Ausgleich \noder eine Berichtigung, die nach Ablauf des Zeitraums 1993 bis \n1995 dem Budget des folgenden Pflegesatsatzzeitraums - also \n1996 - hinzuzurechnen und damit in die Gesamtbetragsberechnung \ngem. § 1 Abs. 2 S. 1 Altern. 1 KHStabG 96 - nach der \nLinearsteigerung - durch Zuschlag einzustellen ist. \n\n54\n\nDie Formulierung in § 4a BPflV 93 \"die durchschnittliche \nErhöhung in dem Gesamtzeitraum 1993, 1994 und 1995\" erlaubt \nzwei Interpretationen, nämlich dass es auf die in diesem \nZeitraum vereinbarte Erhöhung ankommt, wie auch, dass auf die \nin dem Zeitraum wirksam gewordenen Erhöhungen abzustellen ist. \nDer Senat folgt letzterem Verständnis. Sinn der Regelungen des \n§ 4a BPflV 93 und des § 17 Abs. 1a KHG 93 ist nämlich, dem \nKrankenhaus Personalmehrkosten aufgrund Tariflohnsteigerungen, \ndie über der Grundlohnsummensteigerung liegen und nicht in das \njeweilige Budget eingegangen sind, auszugleichen, weil auch das \nwirtschaftlichst geführte Krankenhaus diese Mehrkosten nicht \nabwenden kann und ein verwehrter Ausgleich dessen über die \nErlöse für das Krankenhaus unbillig und existenzgefährdend \nwäre. Von diesem Anliegen ausgehend müssen in die \nVergleichsbetrachtung alle die Personalmehrkosten, die das \nKrankenhaus in dem Gesamtzeitraum tatsächlich getroffen haben, \nd.h. für das Krankenhaus spürbar wirksam geworden sind, \neingestellt werden. Unerheblich ist daher, ob die 1993 wirksam \ngewordenen Personalmehrkosten ihre Grundlage in einem 1992 \nabgeschlossenen Tarifvertrag finden. Damit kommt zwar in \ngewisser Weise das sogenannte Kostendeckungsprinzip wieder zur \nGeltung; das aber wollte der Gesetzgeber gerade bezüglich \ndieser Position und eine Ausnahme von der \"Deckelung\" auf das \nfortgeschriebene Budget 1992 zulassen, weil es sich insoweit um \nfür das Krankenhaus unausweichliche Kosten mit hohem \nGesamtkostenanteil handelte. \n\n55\n\nZwar hat die Klägerin zu 2. im Schiedsstellenverfahren eine \nvon der Beigeladenen zu 3. abweichende Berechnungsweise der \nSteigerungsraten bei den beitragspflichtigen Einnahmen und der \nBAT-Vergütung vertreten. Sie hat sich jedoch zwischenzeitlich \nausweislich ihrer Berufungsbegründung der im \nSchiedsstellenbeschluss überzeugend begründeten \nBerechnungsweise, bei der die hoch gerechneten prozentualen \nSteigerungsraten verglichen werden, angeschlossen. Auf dieser \nGrundlage gelang der Senat selbst bei Anknüpfung an die \nBerechnung der Klägerin zu 2. im Schriftsatz vom 20. Januar \n1999, Bl. 8, bei zwei notwendigen Korrekturen entgegen der \nAnsicht der Klägerin zu 2. zu einem höheren Anstieg der BAT-\nVergütung als der Anstieg der Grundlohnsumme. Schon bei \nKorrektur der prozentualen Steigerung der BAT-Vergütung für \n1993 wegen der Nachwirkung des Tarifvertrages 1992 um \n0,6 Prozent - wie im Verfahren VG Neustadt/W. 3 K 3241/96 NW , \nBl. 6 des Urteils vom 10. September 1997, vorgetragen - und \nKorrektur des Prozentsatzes für 1994 wegen Rechenfehlers auf \n0,8528 beträgt die Index-Steigerung des BAT im Gesamtzeitraum \nschon 107,72, dem ein Index der Grundlohnsumme von 107,24 \ngegenübersteht. Da allerdings die Pflegesatzparteien selbst \nunstreitig von einem nach der Berechnungsweise der \nSchiedsstelle um 0,72 % höheren Anstieg der BAT-Vergütung und \nhöheren Personalkosten von 104.482,-- DM ausgehen, folgt der \nSenat insoweit diesem Ansatz.\n\n56\n\nAls fehlerhaft erweisen sich das von der Schiedsstelle \nfestgesetzte Budget und die festgesetzten Pflegesätze auch \nwegen des Zuschlags von 130.851,- DM in der Basiskorrektur nach \n§ 2 Satz 2 KHStabG 96 für den Wegfall der 10%-igen \nChefarztzulage. Dieser Betrag ist aus der Berechnungsgrundlage \nschon deshalb nicht heraus zu rechnen, weil er von vorn herein \nnicht als ein zu finanzierender Betrag im Budget 1995 enthalten \nwar, sondern bereits gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b) BPflV \n93 auf der Kostenseite abgezogen und gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2, \nAbs. 4 S. 1 BPflV 93 nicht budgetwirksam geworden ist. \nUnabhängig davon erfüllt dieser Betrag, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt ist, auch nicht die \nVoraussetzungen der von der Schiedsstelle angezogenen zweiten \nAlternative des § 2 Satz 2 KHStabG 96.\n\n57\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den von der Schiedsstelle \nvorgenommenen Abzug für eine Erhöhung des Abzugsbetrags für \nwahlärztliche Leistungen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 \nKHStabG 96 als fehlerhaft berechnet erkannt hat, weil nur eine \nErhöhung um 27.784,-- DM vorgelegen hat, ist auch das nicht zu \nbeanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im \nerstinstanzlichen Urteil verwiesen, das die Klägerin zu 2. in \ndiesem Punkt auch nicht angreift.\n\n58\n\nAuf das weitergehende Vorbringen der Beigeladenen zu 3. \nwegen ihrer von der Schiedsstelle und/oder vom \nVerwaltungsgericht in den Gesamtbetrag nicht eingestellten \nweiteren Positionen ist nicht einzugehen. Diese Positionen sind \nnach Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über \ndie Klage der Beigeladenen zu 3. nicht Gegenstand der Berufung \nder Klägerin zu 2. und können überdies nicht zu einer \nVerletzung ihrer Rechte führen. Insbesondere ist nicht \neinzugehen auf die Frage, ob Instandhaltungskosten des Jahres \n1996 nach dem Krankenhaus-Stabilisierungsgestz 1996 \ngesamtbetragserhöhend eingebracht werden können und müssen.\n\n59\n\nDurch die aufgezeigten Berechnungsfehler ist die Klägerin zu \n2. jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat als einer \nder GKV-Kostenträger lediglich einen Anspruch darauf, nicht mit \nhöheren als nach dem Pflegesatzrecht erlaubten Pflegesätzen \nbelegt zu werden. Dem entspricht für das Pflegesatzjahr 1996 \nein Recht auf Pflegesätze, die an einem nicht zu Lasten der \nGKV-Kostenträger überhöhten Gesamtbetrag nach dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 ausgerichtet sind. Letzteres ist \njedoch bei den durch den angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober \n1996 genehmigten, von der Schiedsstelle festgesetzten \nPflegesätzen nicht der Fall. \n\n60\n\nDer Senat gelangt unter Berücksichtigung der obigen \nAusführungen zu einem Gesamtbetrag nach dem Krankenhaus-\nStabilisierungsgesetz 1996 von 22.840.954,71 DM:\n\n61\n\nBerechnungsgrundlage § 2 S. 1 Nr. 2\n\n62\n\n Erlösbudget 95 : 22.985.059,--\n\n63\n\nBasiskorrektur § 2 S. 2\n\n64\n\n EDV-Kosten (unstreitig) : - 40.500,--\n ---------------- \n 22.944.559,--\n\n65\n\nLinear-Erhöhung 0,855 % + 196.175,97\n ---------------\n 23.140.734,97\n\n66\n\nAusgl./Berichtig. § 1 Abs. 2 S. 1\n Veränd.rate Einn. 94 : - 163.900,26\n Veränd.rate Einn. 95 : - 212.578,--\n BAT-Anstieg 93 - 95 : + 104.482,--\n Erhöh.wahlärztl. Leistg : - 27.784,--\n ---------------\nGesamtbetrag § 1 Abs. 1 S. 1 : 22.840.954,71\n\n67\n\nDas von der Schiedsstelle der Berechnung der - durch den \nangefochtenen Bescheid der Beklagten genehmigten - Pflegesätze \nzu Grunde gelegte Budget von 13.830.648,-- DM führt mit \nvorauskalkulierten Erlösen aus Fallpauschalen (7.114.150,-- DM) \nund Sonderentgelten (795.415,-- DM) zu einem Gesamterlös von \n21.740.213,-- DM, der weder den von der Schiedsstelle \nangenommenen Gesamtbetrag von 22.839.748,-- DM noch den oben \nermittelten richtigen Gesamtbetrag von 22.840.954,-- DM \nübersteigt. Von Letzterem ausgehend verbleibt nach Abzug der \no. a. vorzunehmenden Ausgleiche und Berichtigungen von \ninsgesamt 299.780,26-- DM und der vorauskalkulierten Erlöse aus \nFallpauschalen und Sonderentgelten eine für das Budget zur \nVerfügung stehende Restgröße von 14.631.609,-- DM. Diese ist \nindes höher als das den genehmigten Pflegesätzen zu Grunde \nliegende Budget und rechtfertigte allenfalls höhere \nPflegesätze. Die Kläger zu 2. bis 4. und die Beigeladene zu 3. \nhaben sich vor dem Hintergrund des von der Schiedsstelle \nvorgegebenen Gesamtbetrages über das Budget und die Pflegesätze \ngeeinigt; sie haben im anschließenden Rechtsstreit lediglich \nden von der Schiedsstelle vorgegebenen Gesamtbetrag, nicht aber \ndie Pflegesatzermittlung im Übrigen angegriffen. Vor diesem \nHintergrund ist nicht erkennbar, dass bei Vorgabe des richtigen \nGesamtbetrags zu Gunsten der Klägerin zu 2. ein niedrigeres \nBudget und niedrigere Pflegesätze vereinbart worden wären.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, \n162 Abs. 3 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht \nzuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-30/13-a-1600-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 270a","ref_norm":"270a","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-30/13-a-1600-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303481","retrieved":"2026-07-09 03:30:01.093769+00:00"}}