{"status":"available","doknr":"OLD303500","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.6A682.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"6 A 682/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.689,49 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht \ndurch.\n\n3\n\nDie Klägerin - Technische Lehrerin an einer berufsbildenden \nSchule der Besoldungsgruppe A 11 LBesO - strebt einen Wechsel \nin die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit \neiner beruflichen Fachrichtung an Fachschulen an. Das \nVerwaltungsgericht hat die auf eine dahingehende \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen; die \nablehnende Verwaltungsentscheidung der Bezirksregierung \nD. sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die \nKlägerin die gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die \nLaufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) für \nden Laufbahnwechsel erforderliche Tätigkeit nicht ohne \nnennenswerte Unterbrechungen für vier Jahre ausgeübt habe. Dem \ntritt die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nentgegen; sofern es darauf ankomme, ob die von ihr ausgeübte \nTätigkeit überhaupt eine Vorbildung im Sinne des § 62 Abs. 1 \nLVO darstelle, verweise sie auf ihr erstinstanzliches \nVorbringen.\n\n4\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung im \nErgebnis zutreffend bejaht hat. Gemäß der von der Klägerin für \nsich in Anspruch genommenen Vorschrift des § 62 Abs. 1 LVO \nbesitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die \nSekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an \nFachschulen auch, wer\n\n5\n\n1. das für die Fachrichtung erforderliche Studium an einer \nUniversität, einer technischen Hochschule oder einer \nanderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten \nStaatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossen,\n\n6\n\n2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, \nder Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete \nhauptberufliche Tätigkeit ausgeübt\n\n7\n\nhat.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat \nnach Bestehen der Prüfung die in Nr. 2 des § 62 Abs. 1 LVO \nbezeichnete Tätigkeit nicht ausgeübt. Prüfung in diesem Sinne \nwar die von ihr nach einem Studium an der Universität \nD. am 19 bestandene Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Der \nAbschluss ihrer Ausbildung an der Höheren Fachschule für \nSozialpädagogik in \n im Jahre 19 , der sie zur Führung der Berufsbezeichnung \n\"Staatlich anerkannter Sozialpädagoge\" berechtigte, scheidet \ninsoweit aus. Die Höhere Fachschule war keine einer \nUniversität oder einer technischen Hochschule gleichstehende \nHochschule. Nach der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II arbeitete sie wie zuvor als Technische \nLehrerin an einer berufsbildenden Schule in M und \n- nach einer längeren Zeit krankheitsbedingter \nDienstunfähigkeit - seit dem 1. Februar am Berufskolleg \nD. . Das reicht in dem hier entscheidenden \nZusammenhang nicht aus.\n\n9\n\nEine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 \nNr. 2 LVO muss - in Übereinstimmung mit Satz 2 Nr. 3 des \nRunderlasses des Kultusministers vom 9. November 1983, \nGABl.NW. 565 - außerhalb des Schuldienstes ausgeübt worden \nsein. Bei der Fortsetzung der Lehrtätigkeit der Klägerin \nhandelte es sich jedoch nicht um eine derartige - in § 26 \nNr. 3 bzw. nunmehr § 27 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes \n(LABG), der Ermächtigungsgrundlage für § 62 Abs. 1 LVO, \nvorausgesetzte - \"förderliche\" Berufstätigkeit. Die \nSonderregelung des § 62 Abs. 1 LVO eröffnet einen Zugang zu \nder Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer \nberuflichen Fachrichtung an Fachschulen auch ohne die in § 8 \nLABG nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes \nvorgeschriebene Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt. \nDadurch werden die fachlichen Erfordernisse der Fachschulen \nberücksichtigt. Zur Deckung des Unterrichtsbedarfs an diesen \nSchulen werden neben Lehrern mit der durch § 8 LABG \nvorgesehenen Lehramtsbefähigung Lehrer mit besonderer eigener \nBerufserfahrung benötigt, die außerhalb des Lehrerberufs \nerwor-ben worden ist.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n19. April 1990 - 6 A 1147/87 -; \nHöffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattkommentar, Stand April 1999, B \n§ 62 Rdnr. 1 a.\n\n11\n\nDaran fehlt es im Falle der Klägerin. Somit lassen die \nlauf-bahnrechtlichen Vorschriften den von ihr angestrebten \nLaufbahnwechsel nicht zu.\n\n12\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nkommt der Rechtssache nicht zu.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4, § 15 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n14\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/6-a-682-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/6-a-682-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303500","retrieved":"2026-07-09 03:30:02.945699+00:00"}}