{"status":"available","doknr":"OLD303499","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.1A5863.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"1 A 5863/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den \nAnwaltskosten für die Verfahren 3c K 7915/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - \nund 1 B 56/98.PVL - OVG NRW - entsprechend der Kostennote seiner \nProzessbevollmächtigten vom 16. Februar 1998 über 805,35 DM freizustellen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nSeit Ende 1988 werden an der S. (...) \nAsbestsanierungsarbeiten durchgeführt. In der Folge kam es \nzwischen den Beteiligten wegen der dem Antragsteller \nzustehenden Rechte immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. \nNachdem die Beteiligten in der Anhörung durch den Fachsenat im \nVerfahren 1 A 3546/92.PVL am 28. Oktober 1993 übereinstimmende \nErklärungen dahingehend abgegeben hatten, dass im Rahmen der \nGesamtasbestsanierung hinsichtlich bestimmter, dem Beteiligten \nzuzurechnender Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW gegeben \nsei, schlossen sie am 12. September 1994 eine \nRahmendienstvereinbarung über die Asbestsanierung an der S. \nDarin wurde dem Antragsteller u. a. die rechtzeitige \nInformation über den Zeitpunkt und den Beginn der Sanierung \nzugesagt und eine weitere Beteiligung in Aussicht gestellt. \nEntsprechend unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller \nüber anstehende weitere einzelne Sanierungsabschnitte und \nleitete diesbezüglich verschiedene Mitbestimmungsverfahren ein, \ndie zu weiteren Unstimmigkeiten über die Art und Weise der \nDurchführung der Asbestsanierung führten. Des Weiteren machte \nder Antragsteller Mitbestimmungsrechte an mehreren Vorhaben des \nBeteiligten im Zusammenhang mit der Asbestsanierung geltend. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. April 1996 teilte der Beteiligte dem \nAntragsteller mit, dass vor dem Hintergrund drohender \nGebäudeschäden im Rahmen einer dringend erforderlichen \nTeilsanierung der Dachflächen eine vorgezogene Asbestsanierung \nim Gebäude NAFOF 04 durchgeführt werde, und bat um Zustimmung. \nDiese lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 1996 \nendgültig ab. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 25. April 1997 - 3c K 3638/95.PVL - (= 1 A \n2740/97.PVL OVG NRW) gab die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts ihre \nRechtsprechung, dass die bei der S. durchgeführte \nAsbestsanierung der Mitbestimmung durch den Antragsteller nach \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zugänglich sei, unter \nBezugnahme auf eine neue Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts mit der Begründung auf, dass es sich \ndabei nicht um eine innerdienstliche Maßnahme im Sinne des \nPersonalvertretungsrechts handele. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 10. September 1997 teilte der Beteiligte \ndem Antragsteller - wie im Übrigen auch in anderen \neingeleiteten Mitbestimmungsverfahren bezüglich der \nAsbestsanierung - mit, dass vor dem Hintergrund des \n\"Asbestbeschlusses\" des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n25. April 1997 keine Veranlassung gesehen werde, das \nStufenverfahren fortzuführen. \n\n7\n\nAm 31. Oktober 1997 leitete der Antragsteller daraufhin bei \ndem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein (3c K 7915/97.PVL). \nIn jenem Verfahren beantragte er,\n\n8\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, dass die Sanierung des \nDaches des Hauptflures im Gebäude NAFOF \n04 das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 7 \nLPVG NRW verletze.\n\n9\n\nEin entsprechendes Hauptsacheverfahren machte der \nAntragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 1997 - 3c K \n8099/97.PVL - anhängig. \n\n10\n\nZum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens waren bereits \nverschiedene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung \nbetreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Asbestsanierung \nbeim Verwaltungsgericht bzw. im Beschwerdeverfahren anhängig. \nEs handelte sich insbesondere um ein Verfahren betreffend \nSchutzmaßnahmen für die den zu sanierenden Räumen NA 1 und NA 5 \nbenachbarten Bereiche (3c K 5818/97.PVL - Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen - bzw. 1 B 53/98.PVL - OVG NRW -), ein Verfahren \nbetreffend die Durchführung der Asbestsanierung im Gebäude IA \n(3c K 5816/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - bzw. \n1 B 55/98.PVL - OVG NRW -) und ein Verfahren betreffend die \nDurchführung der Asbestsanierung im Gebäude IC 4 und 6 (3c K \n5855/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - bzw. 1 B \n54/98.PVL - OVG NRW -).\n\n11\n\nDen hier in Rede stehenden Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung betreffend die Dachsanierung im Gebäude \nNAFOF 04 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. \nNovember 1997 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe \njedenfalls einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; \nein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 7 LPVG NRW sei nicht gegeben, soweit es um Fragen \nder Asbestsanierung der Gebäude der Dienststelle gehe. Im \nBeschwerdeverfahren (1 B 56/98.PVL) erklärten die Beteiligten \nebenso wie in dem noch beim Verwaltungsgericht anhängig \nverbliebenen Hauptsacheverfahren (3c K 8099/97.PVL) \nübereinstimmend die Hauptsache für erledigt, nachdem der \nBeteiligte zuvor erklärt hatte, dass die vorgezogene \nAsbestsanierung der Dachflächen NAFOF 04 aus finanziellen \nGründen abgesagt worden sei. \n\n12\n\nFür ihre Tätigkeit in dem Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung stellten die Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers mit Gebührennote vom 16. Februar 1998 \n805,35 DM in Rechnung, deren Übernahme der Beteiligte ablehnte. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er bereits \nmit Schreiben vom 17. September 1997 die Übernahme von \nAnwaltskosten für weitere gerichtliche Verfahren im \nZusammenhang mit der Asbestsanierung abgelehnt habe. \n\n13\n\nIn jenem Schreiben hatte der Beteiligte auf die Androhung \ndes Antragstellers, in dem personalvertretungsrechtlichen \nVerfahren betreffend die Asbestsanierung im Gebäude IA nach \nFristablauf gerichtliche Schritte einzuleiten, mitgeteilt, dass \nzum Themenkreis Asbestsanierung noch eine Vielzahl von \nVerfahren beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht \nanhängig seien und es ihm, dem Antragsteller, durchaus \nzuzumuten sei, mit der Einleitung weiterer gerichtlicher \nSchritte zu warten, bis eines dieser Verfahren rechtskräftig \nabgeschlossen sei. Es reiche insoweit aus, die streitige \nRechtsfrage in einem bereits anhängigen Leitverfahren klären zu \nlassen. Sollte er, der Antragsteller, in obiger Angelegenheit \nbzw. in weiteren gleich gelagerten Fällen zum Thema \nAsbestsanierung gerichtliche Verfahren einleiten, weise er, der \nBeteiligte, schon jetzt darauf hin, dass die Übernahme dabei \nentstehender Kosten abgelehnt werden würde.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat am 2. April 1998 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen den Antrag,\n\n15\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, den Antragsteller von \nden Anwaltskosten für die Verfahren \n3c K 7915/97.PVL - Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen - und 1 B 56/98.PVL - OVG \nMünster - entsprechend der Kostennote \nder Prozessbevollmächtigten vom 16. \nFebruar 1998 über 805,35 DM \nfreizustellen,\n\n16\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nBeteiligte sei zur Tragung der geltend gemachten Kosten für die \nanwaltliche Vertretung in dem genannten Beschluss- und \nBeschwerdeverfahren nicht verpflichtet, weil sich die \nEinleitung der Verfahren als mutwillig darstelle. Denn bei \nEingang der Antragsschrift am 31. Oktober 1997 seien bereits \nzwei weitere Verfahren, die das Begehren des Antragstellers auf \nErlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der \nFrage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei \nMaßnahmen des Beteiligten zur Asbestsanierung der Gebäude der \nDienststelle zustehe, anhängig gewesen. Das in Rede stehende \nVerfahren ließe nicht ansatzweise Gesichtspunkte tatsächlicher \noder rechtlicher Art erkennen, die über die bereits anhängigen \nStreitfragen hinausgegangen seien. Selbst wenn man noch \nakzeptieren wollte, dass die Einleitung eines \nBeschlussverfahrens mit einem in Rechtsfragen identischen \nStreitstoff dem Antragsteller bei einer neuen Maßnahme nicht \nverwehrt werden könne, sei angesichts der gleichgelagerten \nInteressen jedenfalls die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe \nnicht gerechtfertigt gewesen. Entsprechend könne offen bleiben, \nob die Verfahrenskosten auch deshalb nicht vom Beteiligten \nübernommen werden müssten, weil das Verfahren aus \noffensichtlich haltlosen Gründen eingeleitet worden sei.\n\n17\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 26. November 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 22. \nDezember 1998 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im \nWesentlichen folgendes ausgeführt: \n\n18\n\nDas Beschlussverfahren sei nicht mutwillig eingeleitet \nworden. Es habe sich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt; \nzwar habe den bei Einleitung des Verfahrens bereits anhängigen \nVerfahren im Kern eine identische Rechtslage zugrundegelegen; \nes sei jeweils um die Frage der Asbestsanierung im weitesten \nSinne gestritten worden. Entscheidend sei aber, dass es sich \njeweils um unterschiedliche Abschnitte der Sanierung gehandelt \nhabe. Zudem werde übersehen, dass erstmals eine Dachsanierung \nbeabsichtigt gewesen sei. Der Beschluss übersehe zudem, dass \ner, der Antragsteller, immer das Recht habe, ein \nBeschlussverfahren einzuleiten, wenn ein Mitbestimmungsrecht \naus seiner Sicht nicht beachtet werde. Im Übrigen sei die \nAuffassung des Gerichts, dass ein Personalrat solange \nzurückstecken müsse, bis rechtskräftige Entscheidungen zweiter \nInstanz gefällt seien, nicht einmal ansatzweise mit Art. 19 \nAbs. 4 GG in Einklang zu bringen. Zu beachten sei auch, dass \ndas Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 23. August \n2000 - 6 P 5.99 - ausdrücklich erklärt habe, dass in Bezug auf \ndie Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit von Maßnahmen im \nZusammenhang mit der Asbestsanierung der RUB jeweils untersucht \nwerden müsse, ob die Maßnahme im konkreten Einzelfall zu nicht \nunerheblichen Beeinträchtigungen der Erfüllung der Lehr- und \nForschungsaufgaben führen würde. \n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen.\n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend aus: Inwieweit das vom Antragsteller wiederholt \nvorgebrachte Argument der unterschiedlichen Abschnitte der \nSanierung über die bereits anhängigen Streitfragen hinaus \nirgendwelche Besonderheiten hätte ergeben können, werde vom \nAntragsteller nicht dargetan und sei auch sonst nicht \nerkennbar. Insoweit habe auch das Verwaltungsgericht im \nAusgangsverfahren (3c K 7915/97.PVL) in seinem Beschluss vom \n11. November 1997 klargestellt, dass es der Sache nach trotz \nder in der Antragsschrift verwandten formelhaften Abgrenzungen \nallein um die Frage der ordnungsgemäßen Asbestentsorgung \ngegangen und eine mitbestimmungsrechtliche Relevanz der \nDacharbeiten - von der Frage der Asbestentsorgung abgesehen - \nnicht ansatzweise aufgezeigt worden sei. Der vom Antragsteller \nbehauptete Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei angesichts der \nbereits bei Eingang der Antragsschrift im Oktober 1997 \nanhängigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung \nzum gleichen Thema nicht nachvollziehbar. Die Einleitung des \nBeschlussverfahrens sei auch unter Berücksichtigung der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus August 2000 - 6 \nP 5.99 - mutwillig. Sie ändere nichts daran, dass das \nAntragsbegehren aller vom Antragsteller im Bereich \nAsbestsanierung eingeleiteter Verfahren darauf gerichtet \ngewesen sei, eine verbindliche Feststellung dazu zu erhalten, \nnach welchen Grundsätzen und Maßstäben eine \nMitbestimmungspflichtigkeit gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG \nNRW bei der Asbestsanierung bestehe oder nicht bestehe. Hierzu \nverhalte sich der genannte Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts. Dem Antragsteller könne indes nicht \ndie Möglichkeit eingeräumt werden, alle die von ihm \nangestrengten Antragsverfahren durchzuführen, an deren Ende \njeweils (im Grundsatz) gleich lautende Entscheidungen stehen \nmüssten. Dem Antragsteller sei unter Kostengesichtspunkten \ndurchaus zumutbar gewesen, ein einzelnes Beschlussverfahren im \nHinblick auf die Mitbestimmungspflichtigkeit der \nAsbestsanierung durchzuführen. Es hätte dann eine Bindung durch \ndie letztinstanzliche Entscheidung bestanden, anhand derer die \nMitbestimmungspflichtigkeit in weiteren Fällen hätte \nabschließend beurteilt werden können. Dass der Antragsteller \ntatsächlich den kostspieligeren Weg beschritten habe, könne ihm \nim Rahmen des § 40 Abs. 1 LPVG NRW nicht zugute kommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nGerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - 3c K \n7915/97.PVL - Bezug genommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie fristgerecht erhobene sowie rechtzeitig und formgerecht \nbegründete Beschwerde ist zulässig und begründet. \n\n27\n\nAntragsgemäß ist festzustellen, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, den Antragsteller von der Gebührenrechnung \nseiner Bevollmächtigten vom 16. Februar 1998 betreffend die \nVerfahren 3c K 7915/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - \nund 1 B 56/98.PVL - OVG NRW - freizustellen.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die geltend gemachte \nKostenverpflichtung des Beteiligten, die sich aus § 40 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW ergeben, liegen vor. Nach dieser Vorschrift \nträgt die Dienststelle die Kosten, die durch die Tätigkeit des \nPersonalrats entstehen. Weitere - zwischen den Beteiligten \nallein streitige - Voraussetzung für die Kostentragungspflicht \nder Dienststelle ist, dass die durch die Personalratstätigkeit \nentstandenen Kosten notwendig waren. Dies ist der Fall, wenn \nder Personalrat die Aufwendungen zur Durchführung der ihm \nobliegenden Aufgaben bei Würdigung der Sachlage nach \npflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte. \n\n29\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, Personalvertretungsrecht \nNW, § 40 RdNrn. 7, 12.\n\n30\n\nNotwendige Kosten in diesem Sinne sind nach ständiger \nRechtsprechung des Fachsenats \n\n31\n\nvgl. Beschlüsse vom 11. Juli 1997 \n- 1 A 1706/96.PVL -, vom 11. Dezember \n1995 - 1 A 2608/93.PVL -, vom 10. Juli \n1995 - 1 A 2257/94.PVL - und vom \n25. März 1992 - CL 10/89 -\n\n32\n\nin Anlehnung an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März \n1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, 84 \n= PersV 1992, 429, und vom 12. Juli \n1991 - 6 PB 10.91 -, Buchholz 250 § 44 \nBPersVG Nr. 24\n\n34\n\ngrundsätzlich auch die Kosten einer anwaltlichen \nRechtsvertretung in einem gerichtlichen Beschlussverfahren aus \nAnlass der Durchsetzung, Klärung und Wahrung der dem \nPersonalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen \nBefugnisse und Rechte. In solchen Verfahren kann die \nHinzuziehung eines Rechtsanwalts generell als erforderlich \nerachtet werden, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen \nin Gang gesetzt. Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus \nder Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden \nTätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher \nMittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März \n1992 - 6 P 11.90 -, aaO.\n\n36\n\nDie Einschränkungen sind abschließend. Ist die Einleitung \neines Beschlussverfahrens weder haltlos noch mutwillig, so kann \nstets auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts als \nerforderlich erachtet werden.\n\n37\n\nHaltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens \nist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn \ndem anwaltlich beratenen Personalrat die Rechtsverfolgung bei \nverständiger Würdigung von vornherein als offensichtlich \naussichtslos erscheinen musste. Davon ist (nur) auszugehen, \nwenn es an jeglichem rechtlich vertretbaren Ansatz zur Stützung \ndes geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein \nverantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten \nals evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines \ngerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte.\n\n38\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n11. Dezember 1995 - 1 A 2608/93.PVL -; \nBayVGH, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 17 P 97.450 -, PersR 1997, 404, \n405.\n\n39\n\nSo liegt der Fall hier nicht. \n\n40\n\nWeder die Einleitung des Beschlussverfahrens noch die \nEinleitung des Beschwerdeverfahrens waren im Ausgangsverfahren \nhaltlos. Die Rechtsverfolgung musste sich dem Antragsteller \nnicht als evident aussichtslos darstellen. So war nicht von \nvornherein auszuschließen, dass er die Gefährdung eines Rechts \niSv § 935 ZPO im Zusammenhang mit der beabsichtigten \nDachsanierung bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen \nRegelung iSd § 940 ZPO, d. h. einen Verfügungsgrund und den \nVerfügungsanspruch für das Begehren auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung würde glaubhaft machen können. Dies \ngilt unbeschadet des Umstands, dass der Antrag im Kern darauf \nabzielte, im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes die Hauptsache vorweg zu nehmen, womit - wie \nauch dem Antragsteller bewusst gewesen sein musste - strenge \nAnforderungen an die materiellen Voraussetzungen der \neinstweiligen Verfügung verbunden waren. Insbesondere konnte \nder Antrag letztlich nur Erfolg haben, wenn es schlechthin \nunzumutbar gewesen wäre, dem Antragsteller auf die Durchsetzung \nseines Rechts im Hauptsacheverfahren zu verweisen.\n\n41\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n20. Januar 1998 - 1 B 57/98.PVL -.\n\n42\n\nAuch gemessen an diesen besonderen Voraussetzungen für die \nVorwegnahme einer Hauptsache im Rahmen eines Verfahrens auf \nErlass einer einstweiligen Verfügung boten die Ausführungen des \nAntragstellers zur Gefährdung der Beschäftigten, namentlich die \ndetaillierte Beschreibung der befürchteten Kontaminationswege \nbei der vorgesehenen Dachsanierung, einen - jedenfalls die \nAnnahme der Haltlosigkeit ausschließenden - Ansatz für die \nernsthafte Prüfung einer entsprechenden, den Erlass der \neinstweiligen Verfügung rechtfertigenden Interessenlage. Auch \nder Umstand, dass der Beteiligte mit der Verweigerung der \nMitbestimmung bei der beabsichtigten Dachsanierung eine \nBeteiligungsbefugnis des Antragstellers in einer für die \nfortlaufende Tätigkeit des Antragstellers nachhaltigen Weise \ngrundsätzlich bestritten hatte, bot Ansatz für eine ernsthafte \nPrüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Verfügung vorlagen.\n\n43\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n13. März 1998 - 1 B 55/98.PVL - \n(Blatt 11 BA).\n\n44\n\nEbenso war ein Verfügungsanspruch nicht von vornherein \nauszuschließen. Denn der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts, wie sie in dem dem Antragsteller bekannten \nBeschluss vom 25. April 1997 - 3c K 3698/95.PVL - zum Ausdruck \ngekommen war, konnten vertretbare Argumente entgegen gesetzt \nwerden. Zudem war die Frage eines Mitbestimmungsrechts in Bezug \nauf die Durchführung von Asbestsanierungsmaßnahmen an der S. \nnoch nicht rechtskräftig entschieden worden. \n\n45\n\nDie Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig. \n\n46\n\nMutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des \nRechtsmissbrauchs vor, wenn ein verständiger, sachgerecht \nhandelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung \nselbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die \nRechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. \n\n47\n\nVgl. Germelmann/Matthes/Prütting, \nArbGG, 3. Aufl., § 11 a RdNr. 95; \nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. \nAufl., § 114 RdNr. 107 mwN; Neumann, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: November \n1999, § 166 RdNr. 103.\n\n48\n\nDiese Grenze der mutwilligen Rechtsverfolgung ist erreicht, \nwenn eine kostengünstigere Gestaltung der Rechtsverfolgung \nhätte gewählt werden können, etwa wenn bei zwei gleichwertigen \nprozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März \n1992 - 6 P 11.90 -, aaO; Neumann, aaO, \n§ 166 RdNr. 105.\n\n50\n\nSind zwischen den Beteiligten verschiedene Maßnahmen \nstreitig, entsteht eine Kostenverpflichtung der Dienststelle \ndanach regelmäßig dann nicht, wenn es kostengünstiger möglich \nund dem Personalrat zumutbar ist, die Zuständigkeiten/Ansprüche \nin nur einem Verfahren zu verfolgen, indem er entweder die \nBeteiligungsrechte konkret in Antragshäufung in einem einzigen \nVerfahren geltend macht (Gruppenverfahren),\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März \n1992 - 6 P 11.90 - aaO,\n\n52\n\noder indem er in der Art eines Musterverfahrens die hinter \nden konkreten Streitigkeiten stehende abstrakte Rechtsfrage \noder eine beispielhaft herausgegriffene konkrete Maßnahme zum \nGegenstand eines einzelnen Verfahrens macht. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli \n1991 - 6 PB 10.91 -, aaO; Beschluss des \nFachsenats vom 25. März 1992 - CL \n10/89 -.\n\n54\n\nDie Rechtsverfolgung einzelner Ansprüche in nur einem \nBeschlussverfahren ist dem Personalrat allerdings nur zumutbar, \nwenn die gegebenen prozessualen Möglichkeiten hinsichtlich der \nDurchsetzung, Klärung und Wahrung der geltend gemachten \npersonalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte \ngleichwertig sind. Insoweit braucht der Personalrat Abstriche \nnicht hinzunehmen. \n\n55\n\nDavon ausgehend war die Rechtsverfolgung im \nAusgangsverfahren nicht mutwillig. Eine kostengünstigere \nVerfahrensweise musste sich dem Antragsteller nicht aufdrängen. \n\n56\n\nZunächst war es dem Antragsteller nicht zuzumuten, es bei \nder Verfolgung seines Begehrens auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes in nur einem der bereits anhängigen Verfahren zu \nbelassen. Das vom Beteiligten geforderte prozessuale Vorgehen \nstellte sich nicht als gleichwertig dar. Der Antragsteller \ndurfte bei seinem Vorgehen berücksichtigen, dass die jeweils \nvon ihm ins Auge gefassten Maßnahmen im Hinblick auf ihre \nMitbestimmungspflichtigkeit - nach rechtlich vertretbarer \nAnsicht - unterschiedlicher Bewertung zugänglich waren. Dies \ngilt nicht nur in Abgrenzung der geltend gemachten \nMitbestimmungsrechte an den jeweiligen Abschnitten der \nAsbestsanierung - wie in den Verfahren 3c K 5816/97.PVL \n(Asbestsanierung im Gebäude IA) und 3c K 5855/97.PVL \n(Asbestsanierung im Gebäude IC 4 und 5) geltend gemacht - zu \nden Mitbestimmungsrechten in Bezug auf weitere Sachverhalte im \nZusammenhang mit der Asbestsanierung - wie im Verfahren 3c K \n5818/97.PVL (Schutzmaßnahmen für die den zu sanierenden Räumen \nNA 1 und NA 2 benachbarten Räume) geltend gemacht. Vielmehr war \n- wie die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in seinem \nBeschluss vom 23. August 2000 - 6 P 5.99 - verdeutlicht - auch \nin Abgrenzung der einzelnen Sanierungsabschnitte zueinander \neine je nach den konkreten Umständen differenzierte Beurteilung \nder Mitbestimmungspflichtigkeit vertretbar. Der Antragsteller \nwäre danach, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die zur \nÜberprüfung gestellte Rechtsauffassung des Senats, wonach die \nsich in Teilabschnitten über Jahre hinweg ziehende \nAsbestsanierung der S. nicht der uneingeschränkten Mitwirkung \ndes Personalrats unterliegt, \n\n57\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom \n11. Dezember 1998 - 1 A 4576/97.PVL -, \n\n58\n\nbestätigt hätte, nicht gehalten gewesen, einen konkreten \nFall als Musterverfahren zu verfolgen.\n\n59\n\nDies gilt auch unbeschadet der Erklärung des Beteiligten in \nseinem Schreiben vom 17. September 1997. Der Beteiligte \nbeschränkte sich in jenem Schreiben darauf, im Hinblick auf die \nEntstehung von Kosten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW seine \nRechtsansicht zur Erforderlichkeit weiterer Verfahren zu \näußern. Ein darüber hinausgehendes Angebot oder gar eine Zusage \neines Musterverfahrens dahingehend, dass der Beteiligte im \nFalle eines positiven Ausgangs der bereits eingeleiteten \nBeschlussverfahren in den weiter streitigen Verfahren die \nMitbestimmungspflichtigkeit der entsprechenden Maßnahmen nicht \nmehr in Abrede stellen werde, enthielt es demgegenüber nicht. \nErst recht signalisierte es keine entsprechende Behandlung für \nden Fall einer für den Beteiligten negativen Entscheidung im \nRahmen der eingeleiteten Verfahren zur Erlangung einstweiligen \nRechtsschutzes. \n\n60\n\nAuch die Verfolgung eines abstrakten Antrags in einem \neinzigen Verfahren in Bezug auf die Asbestsanierung kann nicht \nals hinreichend gleichwertige Möglichkeit der Rechtsverfolgung \nangesehen werden. Zum einen kann eine vom konkreten Streit \nlosgelöste abstrakte Feststellung im Rahmen eines Verfahrens \nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt nicht in \nBetracht kommen. Zum anderen fehlte es auch hier an der \nGleichwertigkeit der Rechtsverfolgung. Denn ein solcher Antrag \nhätte von den konkreten - nach vertretbarer Auffassung \nentscheidenden - Objekten der Sanierungsabschnitte abstrahieren \nmüssen. Der Antragsteller hätte sich damit der - wie wiederum \ndie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August \n2000 zeigt - begründeten Gefahr ausgesetzt, dass die \nRechtsverfolgung mit der Begründung erfolglos geblieben wäre, \ndass sich die Frage seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf \ndie Asbestsanierung nicht global beantworten lasse, sondern je \nnach den Besonderheiten der einzelnen Sanierungsobjekte ein \nAusschluss der Mitbestimmung auf der Grundlage des § 104 Satz \n3 BPersVG denkbar sei.\n\n61\n\nSchließlich war der Antragsteller auch nicht gehalten, die \nEinzelansprüche in einem einzelnen Gruppenverfahren zu \nverfolgen. Schon von den Zeitabläufen her hätte eine solche \nRechtsverfolgung allenfalls in Form der Antragserweiterung in \neinem bereits anhängigen Verfahren erfolgen können. Ein solches \nVorgehen musste sich dem Antragsteller indes nicht aufdrängen. \nDer Antragsteller musste eine Antragserweiterung in einem \nbereits anhängigen Verfahren nicht etwa als sachdienlich \nbewerten. Denn es hätten keine inhaltsgleichen Maßnahmen zur \nBeurteilung gestanden und es war - nach vertretbarer Ansicht - \nauch sonst keine einheitliche Beurteilung der einzelnen \nSachverhalte zu erwarten. Aus denselben Gründen hätte sich ein \nsolches Vorgehen auch nicht als notwendig kostengünstiger \ndargestellt. Denn die Antragserweiterungen hätten sich \ngegenstandswertmäßig entsprechend auswirken können.\n\n62\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n63\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/1-a-5863-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/1-a-5863-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303499","retrieved":"2026-07-09 03:30:02.845587+00:00"}}