{"status":"available","doknr":"OLD303498","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.1A4383.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"1 A 4383/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 1995 bat der Beteiligte den \nAntragsteller um Zustimmung zur Einrichtung eines \nelektronischen Telefonbuchs. Der Antragsteller verweigerte die \nZustimmung nach Erörterung unter dem 24. Juli 1995. Die \nAngelegenheit wurde daraufhin in das Stufenverfahren \nübergeleitet. \n\n4\n\nDa die übrigen beteiligten Personalräte der Einrichtung \neines elektronischen Telefonbuchs zugestimmt hatten, führte der \nBeteiligte in der Folge das elektronische Telefonbuch wie \nbeabsichtigt ein, ohne die Daten der wissenschaftlichen \nMitarbeiter aufzunehmen. Im Vorfeld hierzu erschien in der \nAusgabe der V. \"...\" vom 2. Oktober 1995 ein \nArtikel von Herrn Dr. K.-H. T. vom Informations- und \nKommunikationsstab der S. -V. C. , in dem dieser \ndas elektronische Telefonbuch vorstellte und seine Einrichtung \nankündigte. Zu dem Umstand, dass keine Aufnahme der Daten der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter in das Telefonbuch erfolgen \nsollte, heißt es zum Abschluss des Artikels: \n\n5\n\n\"Leider ist es der Universitätsverwaltung \naufgrund der mit Datenschutzargumenten \nbegründeten Nichtzustimmung des Personalrats \nder wissenschaftlichen Mitarbeiter (WPR) zur \nZeit nicht möglich, deren Daten in moderner \nForm bereitzustellen. Die Haltung des WPR ist \num so unverständlicher, da alle Daten im \nPersonal- und Vorlesungsverzeichnis seit \nJahrzehnten öffentlich zugänglich sind.\" \n\n6\n\nMit Antragsschrift vom 20. Dezember 1995 leitete der \nAntragsteller ein personalvertretungsrechtliches \nBeschlussverfahren ein (3c K 8791/95.PVL), mit dem er den \nAntrag verfolgte,\n\n7\n\nfestzustellen, dass es gegen den \nGrundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit verstößt, wenn der \nBeteiligte im Zusammenhang mit einem \nlaufenden Mitbestimmungsverfahren in \neiner unbegrenzbaren Öffentlichkeit \n(Universitätszeitschrift, die auch über \ndas Internet veröffentlicht wird) die \nHaltung des Personalrats als nicht \nmodernen Anforderungen genügend und \nunverständlich bewertet. \n\n8\n\nIn der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen nahm der Antragsteller den \nAntrag zurück. \n\n9\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stellten dem \nBeteiligten für die Durchführung des Verfahrens mit Kostennote \nvom 18. November 1997 1161,50 DM in Rechnung. Der Beteiligte \nverweigerte mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 die Übernahme \nder Kosten mit der Begründung, das Verfahren sei mutwillig in \nGang gesetzt worden. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat am 30. Januar 1998 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen den Antrag, \n\n11\n\ndem Beteiligten aufzugeben, ihn von \nder Verpflichtung zur Kostentragung aus \nder Rechnung vom 18. November 1997 \nbetreffend das Verfahren \n3c K 8791/95.PVL freizustellen,\n\n12\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntragsteller habe keinen Anspruch, auf der Grundlage des § 40 \nAbs. 1 LPVG NRW von der Kostennote vom 18. November 1997 \nfreigestellt zu werden, da das Verfahren aus haltlosen Gründen \nund mutwillig in Gang gesetzt worden sei. Dabei könne \ndahinstehen, ob die Kostentragungspflicht bereits entfalle, \nweil sich der Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens \n3c K 8791/95.PVL - wie der Beteiligte in jenem Verfahren \nvorgetragen habe - nicht an die Dienststelle gewandt und \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Jedenfalls liege \nHaltlosigkeit vor, weil für den Antragsteller offensichtlich \ngewesen sei, dass vor Gericht kein Erfolg erwartet werden \ndurfte. Denn die Verletzung des Grundsatzes der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit könne als solche im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht \nfestgestellt werden. Mutwillig erscheine die Rechtsverfolgung \ninsbesondere deshalb, weil die Fachkammer den Antragsteller auf \ndie Unzulässigkeit eines derartigen selbständigen \nFeststellungsbegehrens bereits in mehreren, von ihm \neingeleiteten Verfahren in mündlichen Anhörungen hingewiesen \nhabe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem angeführten \nBeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März \n1988 - HPV TL 495/84 -. Zum einen hätte eine in eine andere \nRichtung weisende Entscheidung des Obergerichts nichts daran \nändern können, dass das Verfahren nach den dargelegten \nGrundsätzen und der Rechtsprechung des Fachsenats als evident \naussichtslos hätte eingeschätzt werden müssen. Zum anderen sei \nes auch in jenem Verfahren vor dem Hessischen \nVerwaltungsgerichtshof gerade nicht um die selbständige \nFeststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit gegangen. Es sei vielmehr die \nFeststellung der Verletzung eines Beteiligungsrechts verfolgt \nworden. Lediglich auf Seite 12 des Beschlussabdrucks führe der \nHessische Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch eine Verletzung \ndieser tragenden Grundregel des Personalvertretungsrechts zu \neiner gerichtlichen Auseinandersetzung führen könne. \n\n13\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 31. August 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 18. \nSeptember 1998 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz \nvom 15. Oktober 1998, eingegangen bei Gericht am 16. Oktober \n1998, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n14\n\nDie Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch haltlos \ngewesen. Ausgangspunkt sei ein Mitbestimmungsverfahren gewesen, \ndas zwischen den Beteiligten anhängig gewesen sei. Anlässlich \ndieses Mitbestimmungsverfahrens habe die Dienststelle den \nPersonalrat wegen seiner Haltung in einer international \nverbreiteten Publikation angegriffen. Die Fallgestaltung sei \nder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar \ngewesen. Denn es sei darum gegangen, dass im Zusammenhang mit \nder Durchführung eines konkreten Mitbestimmungsverfahrens die \nDienststelle die grundsätzlich vorgegebenen \nHandlungsmöglichkeiten, nämlich Erörterung mit dem Personalrat \nund Weitergabe an die Stufenvertretung bei Nichteinigung, \nüberschritten und sich zusätzlich des Mittels bedient habe, via \nÖffentlichkeit Druck auszuüben. Es sei auch nicht darum \ngegangen, eine Rüge des Dienststellenleiters im \nBeschlussverfahren zu erlangen. Es sei ihm allein darum \ngegangen, festgestellt zu wissen, dass sich die Beteiligten im \nMitbestimmungsverfahren auf die dem Verfahren vorgegebenen \nRahmenbedingungen beschränken müssten, nur die hier insofern \nvorgesehenen rechtsförmigen Verfahrensschritte in Anspruch \nnehmen dürften und es darüber hinaus unterlassen müssten, in \nanderer Weise Druck auf die Gegenseite auszuüben. Wenn sich der \nBeteiligte darauf berufe, dass ihm der Artikel in der \nUniversitätszeitung nicht zuzurechnen sei, sei darauf zu \nverweisen, dass es sich um eine Zeitung handele, die der \nBeteiligte bzw. dessen Pressestelle herausgebe. Insofern \nobliege es auch der Dienststelle, darauf zu achten, dass keine \nVeröffentlichungen erschienen, die unzulässigen Einfluss auf \nein laufendes Verfahren interner Art nähmen. Der Hinweis des \nBeteiligten, dass der Antragsteller vom Verwaltungsgericht \nzuvor bereits mehrfach auf die Unzulässigkeit eines derartigen \nFeststellungsbegehrens hingewiesen worden sei, sei unzutreffend \nund darüber hinaus unsubstantiiert. \n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen. \n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Beteiligte hält den angefochtenen Beschluss für \nzutreffend und führt ergänzend aus: Entgegen den Ausführungen \ndes Antragstellers sei es im Ausgangsverfahren nicht darum \ngegangen, festgestellt zu wissen, dass sich die Beteiligten im \nMitbestimmungsverfahren auf die dem Verfahren vorgegebenen \nRahmenbedingungen beschränken. Auslöser sei allein der Artikel \nin der V. \"....\" gewesen, der weder von ihm \nverfasst noch mit ihm abgestimmt worden sei. Der Bericht sei \nnamentlich gekennzeichnet gewesen, wodurch hinreichend \nklargestellt gewesen sei, dass er nicht von ihm stamme. Im \nHinblick auf die Mutwilligkeit komme erschwerend hinzu, dass \nder Antragsteller vom Verwaltungsgericht zuvor bereits mehrfach \nauf die Unzulässigkeit eines derartigen Feststellungsbegehrens \nhingewiesen worden sei. Diese Feststellungen stützten sich auf \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen \nBeschluss. \n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nGerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - 3c K \n8791/95.PVL - Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten \nüber die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW iVm §§ 90 \nAbs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung. \n\n24\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, \ninsbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch \nunbegründet. \n\n25\n\nDer erstinstanzliche Antrag ist sinngemäß als auf die \nFeststellung gerichtet zu verstehen, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten für die \nanwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 3c K \n8791/95.PVL freizustellen, und als solcher zulässig. Der Antrag \nist indes unbegründet. \n\n26\n\nDer Beteiligte ist nicht verpflichtet, die Kosten für die \nanwaltliche Vertretung des Antragstellers in dem \nBeschlussverfahren 3c K 8791/95.PVL zu tragen. Wie das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend \nausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die geltend \ngemachte Kostenübernahme, die sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNRW ergeben, nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die \nDienststelle nur notwendige Kosten der Tätigkeit des \nPersonalrats zu tragen, d.h. solche, die der Personalrat zur \nDurchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei Würdigung der \nSachlage, d. h. nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich \nhalten durfte. \n\n27\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, Personalvertretungsrecht \nNW, § 40 RdNrn. 7, 12 mwN.\n\n28\n\nZu den notwendige Kosten in diesem Sinne gehören im \nGrundsatz auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass der \nPersonalrat zur Klärung von Streitigkeiten über seine \nZuständigkeit von der Befugnis zur Einleitung eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens Gebrauch \nmacht und sich in einem solchen Verfahren durch einen \nRechtsanwalt vertreten lässt. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März \n1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, 84 \n= PersV 1992, 429, und vom 12. Juli \n1991 - 6 PB 10.91 -, Buchholz 250 § 44 \nBPersVG Nr. 24; Beschlüsse des \nFachsenats vom 11. Juli 1997 - 1 A \n1706/96.PVL -, vom 11. Dezember 1995 \n- 1 A 2608/93.PVL -, vom 10. Juli 1995 \n- 1 A 2257/94.PVL - und vom 25. März \n1992 - CL 10/89 -. \n\n30\n\nDies gilt allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der \nPersonalrat das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang \ngesetzt hat. Die genannten - abschließenden - Einschränkungen \nergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei \nkostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen \nVerwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März \n1992 - 6 P 11.90 -, aaO.\n\n32\n\nHaltlosigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist \nunter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem \nanwaltlich beratenen Personalrat die Rechtsverfolgung bei \nverständiger Würdigung von vornherein als offensichtlich \naussichtslos erscheinen musste. Davon ist auszugehen, wenn es \nan einem rechtlich vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend \ngemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster \nRechtsanwalt die Erfolgsaussichten als evident negativ \nbeurteilt und von einer Einleitung eines gerichtlichen \nVerfahrens abgeraten hätte. \n\n33\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n11. Dezember 1995 - 1 A 2608/93.PVL -; \nBayVGH, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 17 P 97.450 -, PersR 1997, 404, \n405.\n\n34\n\nDavon ausgehend war die Einleitung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens 3c K \n8791/95.PVL haltlos. \n\n35\n\nGegenstand des Beschlussverfahrens war nach dem in der \nAntragsschrift vom 20. Dezember 1995 formulierten Antrag die \nFeststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit. \n\n36\n\nDer Antrag war - auch unter Berücksichtigung aller \nMöglichkeiten einer sinngemäßen Auslegung - evident unzulässig. \nEs fehlte für die begehrte isolierte Feststellung eines \nVerstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit wie für eine isolierte Feststellung einer \nabstrakten, aus dem genannten Grundsatz abgeleiteten \nVerhaltensanforderung des Beteiligten, jedenfalls an der \nerforderlichen Antragsbefugnis.\n\n37\n\nAntragsbefugt ist, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein \nAntragsrecht eingeräumt worden ist oder wer durch die begehrte \nEntscheidung unmittelbar in seiner \npersonalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Der \nAntragsteller muss danach einen Sachverhalt vortragen, aus dem \nsich, seine Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass ihm das \ngeltend gemachte Recht zusteht.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni \n1998 - 6 P 7.97 -, ZfPR 1998, 184 = \nPersR 1998 = DVBl. 1999, 313; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 5. \nFebruar 1997 - 1 A 3104/93.PVL -, \nSchütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 93 = PersR \n1998, 33, und vom 31. Mai 1988 - CL \n16/86 -, PersV 1990, 33; \nLorenzen/Schmitt, BPersVG, § 83 RdNr. \n41.\n\n39\n\nDavon kann bei der isolierten Verfolgung eines Verstoßes \ngegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 \nAbs. 1 LPVG NRW unter keinem rechtlich vertretbaren \nGesichtspunkt die Rede sein. Im Übrigen war dem Antragsteller \ndie Unzulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung einer \nisolierten Feststellung zum Grundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit schon vor Einleitung des Verfahrens - wie dem \nSenat bekannt ist - seitens des Verwaltungsgerichts in \nverschiedenen anderen Beschlussverfahren entgegengehalten \nworden. \n\n40\n\nDer Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 \nAbs. 1 LPVG NRW erschließt objektive Handlungspflichten, ohne \nkorrespondierende subjektive Ansprüche zu begründen. § 2 Abs. 1 \nLPVG NRW beschreibt nämlich keine originären \npersonalvertretungsrechtlichen Befugnisse des Personalrats. \nSchon die Ausgestaltung der Vorschrift erschließt, dass es \nallein um die Art und Weise der bei Beteiligungsrechten und \nsonstigen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben notwendigen \nZusammenarbeit geht, nicht aber um die rechtlichen Grundlagen. \n\n41\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n4. März 1993 - CL 25/89 -, PersR 1993, \n400 = PersV 1994, 235. \n \nEntsprechend ist auch die isolierte Feststellung eines \nVerstoßes gegen eine aus dem Grundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit abgeleiteten Handlungsanforderung - auch in \nabstrakter Form - ausgeschlossen. Gerichtlich zulässige \nStreitigkeiten, die sich auf die Verletzung des Gebots zur \nvertrauensvollen Zusammenarbeit beziehen, sind vielmehr \ngrundsätzlich nur im Zusammenhang mit konkreten Einzelmaßnahmen \naufgrund des Landespersonalvertretungsgesetzes denkbar. \n\n42\n\nVgl. Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, K § \n2 RdNr. 27, Cecior/ Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, aaO, § 2 RdNr. 35. \n\n43\n\nNur im Rahmen eines Streits über eine dem Personalrat \ngesetzlich eingeräumte originäre Befugnis kann sich eine \ngerichtliche Feststellung zu objektiven Verhaltensanforderungen \nergeben, die sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit ableiten; dies gilt etwa bei einer gerichtlichen \nAuseinandersetzung nach Abbruch eines eingeleiteten \nMitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter,\n\n44\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom \n5. März 2000 - 1 A 1407/98.PVL -, \n\n45\n\nbei der Abgrenzung des Rechts des Personalrats, die \nPersonalversammlung einzuberufen, \n\n46\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai \n1986 - 6 P 23.83 -, ZBR 1986, 305,\n\n47\n\noder bei Streit über die Befugnis, ob und wie eine \nPersonalvertretung berechtigt ist, im Rahmen eines \nMitbestimmungsverfahrens den betroffenen Beschäftigten \nanzuhören,\n\n48\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom \n4. März 1993 - CL 25/89 -, aaO.\n\n49\n\nAn einem solchen Zusammenhang fehlt es vorliegend. Die \nBeteiligungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit der \nEinrichtung des elektronischen Telefonbuchs waren unbestritten, \nund das eingeleitete Mitbestimmungsverfahren war nicht etwa \nabgebrochen worden.\n\n50\n\nDer Leitsatz der vom Antragsteller angeführten Entscheidung \ndes Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1988 - HPV \nTL 495/84 - bietet keinen rechtlich vertretbaren Ansatz für \neine andere Beurteilung der Möglichkeiten, in einem \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren isoliert eine \nFeststellung zum Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit \nerreichen zu können. In dem von jenem Gericht entschiedenen \nFall machte der Antragsteller primär allein einen Eingriff in \nseine personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte und \ndamit in seine Zuständigkeiten in Bezug auf konkret ergangene \nAnordnungen an Schulleiter geltend. Die Ausführungen des \nGerichts beschränkten sich im hier einschlägigen Zusammenhang \ndarauf festzustellen, dass die Verletzung des Grundsatzes der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit durchaus zu einer gerichtlichen \nAuseinandersetzung führen könne. Das Gericht griff insoweit \nindes allein das Ausschlussverfahren auf Seiten des \nAntragstellers und gegenüber dem Dienststellenleiter das \nDiziplinarverfahren auf. Dass eine isolierte Feststellung eines \nVerstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit im Wege des Beschlussverfahrens verfolgt werden \nkönnte, ist danach weder dem Leitsatz noch den Gründen zu \nentnehmen. Der Antragsteller konnte deswegen nur unter Verstoß \ngegen die seiner Aufgabenwahrnehmung gezogene Grenze - keine \nhaltlose Rechtsverfolgung zu betreiben - die herangezogene \nEntscheidung missverstehen. \n\n51\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n52\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/1-a-4383-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/1-a-4383-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303498","retrieved":"2026-07-09 03:30:02.750394+00:00"}}