{"status":"available","doknr":"OLD303504","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.1A2014.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"1 A 2014/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens trafen die \nHauptpersonalräte für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und \nHauptschulen, an Gymnasien und an Gesamtschulen sowie der \nAntragsteller einerseits und die Beteiligte andererseits am 26. \nJanuar 1994 eine als \"Einvernehmliche Regelung\" bezeichnete \nAbrede über die \"Dialogisierung des \nLehrereinstellungsverfahrens\". Diese Einvernehmliche Regelung \nbefasste sich mit der von der Beteiligten beabsichtigten \nMaßnahme, das Lehrereinstellungsverfahren beginnend mit dem \nSchuljahr 1994/95 DV-gestützt im Rechnerdialog durchzuführen. \nInsbesondere war dort unter Nrn. 1.2 und 2 die Erfassung von \nDaten und Angaben der Einstellungsbewerber über einen als LID \n110 bezeichneten Beleg geregelt, unter Nr. 4 2. Spiegelstrich \ndie Durchführung von Plausibilitätskontrollen der erfassten \nDaten durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik - \nLDS - vorgesehen und unter Nr. 6 4. Absatz die Ausstattung der \nmit Daten aus dem Lehrereinstellungsverfahren befassten \nArbeitsplätze mit einem auf einem Chip basierenden \nSicherungssytem näher beschrieben. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf Blatt 10 bis 23 der Gerichtsakte \nverwiesen. Auf der Grundlage dieser Einvernehmlichen Regelung \nwurde das Lehrereinstellungsverfahren August 1994 abgewickelt. \n\n4\n\nIn Anbetracht der dabei gewonnenen Erfahrungen wurden \nzahlreiche Änderungsvorschläge zur zukünftigen Durchführung des \nLehrereinstellungsverfahrens gemacht, die die Beteiligte mit \ndem Runderlass vom 28. November 1994 über die \"Einstellung von \nLehrerinnen und Lehrer zum 28.8.1995\" (GABl. NRW. I S. 291) \numsetzte. \n\n5\n\nUnter dem 5. Dezember 1994 wandte sich die Beteiligte an \nalle Hauptpersonalräte für Lehrerinnen und Lehrer zur \nEinleitung von Mitbestimmungsverfahren betreffend die \nautomatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten im \ndialoggestützten Lehrereinstellungsverfahren. Dazu führte sie \nim Wesentlichen aus: Die endgültige Ausgestaltung der \nDatenerfassungsbelege und die Festlegung der daraus \nresultierenden Änderungen im DV-technischen Verfahren seien \nerst jetzt möglich gewesen, da letzte Einzelheiten zur \nAusgestaltung des Verfahrens erst mit der Schlusszeichnung des \nEinstellungserlasses vom 28. November 1994 festgelegt worden \nseien. Da die getroffenen Festlegungen Änderungen im \nBewerbungsbeleg LID 110 und im dialoggestützten Verfahren \nbewirkten, die in Teilbereichen als wesentliche Änderungen \nanzusehen seien, werde mit Blick auf u.a. folgende \nGesichtspunkte um Zustimmung gebeten:\n\n6\n\n- Da der Erlass zur Optimierung des \nEinstellungsverfahrens vorsehe, dass die Bewerber sich \nzukünftig für das ganze Land und/oder für bis zu 12 \nKreise oder kreisfreie Städte bewerben könnten, solle das \nDV-Verfahren entsprechend angepasst werden, indem auf dem \nBewerbungsbeleg LID 110 die Datenfelder \"Kreis/kreisfreie \nStadt\", \"Nachbarkreis\" und \"ganzer RB\" wegfielen und ein \nDatenfeld \"ganzes Land\" eingefügt werde. Zudem solle die \nProgramm-Option \"Vorschläge erstellen\" bezüglich der \nOrts- und Schulformwünsche der Bewerber an die neuen \nBedingungen angepasst werden. \n\n7\n\n- Weil im neuen Lehrereinstellungsverfahren für die \nBereiche der Grund- und der Sonderschulen bei Fehlen \nentsprechend qualifizierter Bewerber die Besetzung von \nStellen mit nicht über die erforderliche Lehrbefähigung \nverfügende Bewerber möglich sei, solle zur Erfassung und \nAuswahl des entsprechenden Interessentenkreises ein neues \nDatenfeld eingefügt werden. \n\n8\n\n- Im Hinblick darauf, dass sich bereits im \nAngestelltenverhältnis befindlichen Bewerbern künftig ein \nihre bisherige Einsatzschule berücksichtigendes Angebot \ngemacht werden solle, sei vorgesehen, die entsprechende \nSchulnummer zu erfassen.\n\n9\n\n- Da auf die Neuerfassung der nicht eingestellten \nBewerber verzichtet und statt dessen auf den vorhandenen \nDatenbestand zurückgegriffen werden solle, solle ein \nÄnderungsbeleg eingeführt werden, mit dem die Bewerber \nmitteilen könnten, ob und mit welchen auf die neuen \nRegelungen bezogenen Einstellungswünschen sie weiterhin \nam Verfahren teilnehmen wollten. \n\n10\n\n- Weil der Rückgriff auf den existierenden Datenbestand \ndie bislang vorhandene zentrale VSAM-Datei im LDS \nentbehrlich mache, sollten die Plausibilitätsprüfungen \nder erfassten Daten bei den Bezirksregierungen \nstattfinden, so dass die zeitaufwendige Prüfung der \nbisher vom LDS erfassten Daten damit entfalle. \n\n11\n\nIhrem Schreiben vom 5. Dezember 1994 fügte die Beteiligte \neine die vorgesehenen Änderungen berücksichtigende Textfassung \nder Einvernehmlichen Regelung bei. Darin war zusätzlich \nvorgesehen, die mit Daten aus dem Lehrereinstellungsverfahren \nbefassten Arbeitsplätze bei den Bezirksregierungen anstelle des \nauf einem Chip basierenden Sicherungssystems unter MS Windows \nNT zu betreiben.\n\n12\n\nNach einer Vorbesprechung mit allen Hauptpersonalräten für \nLehrerinnen und Lehrer am 12. Januar 1995 legte die Beteiligte \nam 17. Januar 1995 eine weitere Änderungen berücksichtigende \nFassung der Einvernehmlichen Regelung vor.\n\n13\n\nNachdem die Angelegenheit am 26. Januar 1995 in einer \n(Sammel-)Erörterung besprochen worden war, lehnte der \nAntragsteller die Maßnahme mit Schreiben vom 8. Februar 1995 \nendgültig ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 bis 31 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n14\n\nUnter dem 10. März 1995 stellte die Beteiligte fest, dass \ndie Gründe des Antragstellers für die ablehnende Entscheidung \nsachlich für eine Verweigerung der Zustimmung nicht ausreichten \nbzw. sich auf einen Sachverhalt bezögen, der nicht der \nMitbestimmung unterliege. Die Zustimmung des Antragstellers \ngelte deshalb als erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. \n58 bis 61 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n15\n\nMit einem - erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten - \nSchreiben vom 28. März 1995 wies der Antragsteller die \nBeteiligte darauf hin, dass er zur Wahrung seiner \nMitbestimmungsrechte beschlossen habe, ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten. \n\n16\n\nDas Lehrereinstellungsverfahren August 1995 wurde in der von \nder Beteiligten vorgesehenen Form durchgeführt. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 18. September 1995 leitete die Beteiligte \nMitbestimmungsverfahren zur Anpassung des dialoggestützten \nVerfahrens zum 1. Februar 1996 ein. Unter dem 30. November 1995 \nstimmte der Antragsteller den von der Beteiligten \nbeabsichtigten Änderungen des Dialogverfahrens zu. \n\n18\n\nAm 21. Februar 1996 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im \nWesentlichen angeführt: Bereits die Tatsache des Erlasses des \nRunderlasses vom 28. November 1994 stelle einen Verstoß gegen \nseine Mitbestimmungsrechte und gegen die Einvernehmliche \nRegelung dar, da bereits Änderungen vorweggenommen worden \nseien, die erst mit dem Zustimmungsantrag vom 5. Dezember 1994 \nzum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht worden \nseien. Die beeinträchtigten Mitbestimmungsrechte ergäben sich \naus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW. Die Einvernehmliche Regelung \nsei zwar keine Dienstvereinbarung im formellen Sinne, jedoch \nhandele es sich um eine Regelungsabsprache, die anstelle einer \nZustimmung trete. Beide Beteiligte seien durch eine solche \nRegelungsabsprache derart gebunden, dass der Personalrat sein \nMitbestimmungsrecht nicht mehr erneut ausüben und die \nDienststelle die Maßnahme nur so durchführen könne, wie sie \nsich aus der Regelungsabsprache ergebe. Auf den rechtlichen \nCharakter der Abrede komme es nicht an. Die Gegenstände, für \ndie entweder wegen der wirksamen Zustimmungsverweigerung oder \nwegen eines fehlenden Zustimmungsantrags das Nachholen des \nMitbestimmungsverfahrens begehrt werde, seien auch \nmitbestimmungspflichtig. Die Änderung der Daten und Datenfelder \ndes LID 110 und die Einführung des Änderungsbelegs seien \nsämtlich wesentliche Änderungen iSd § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, \nda der Datenbestand entweder erweitert oder verringert werde. \nDie Verlagerung von Datenverarbeitungsrechten und -aufgaben auf \ndie Bezirksregierungen durch die Abschaffung der VSAM-Datei und \ndie Übertragung der Aufgaben zur Datenerfassung, Datenhaltung \nund Plausibilitätsprüfung stelle eine wesentliche \nVerfahrensänderung dar, da ebenfalls mit den Daten der \nBeschäftigten auf andere - im Übrigen ungeklärte - Weise \numgegangen werde. Schließlich sei der Zugangsschutz der Daten \nmitbestimmungspflichtig und könne nicht einseitig geändert \nwerden.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n20\n\n\"festzustellen, \n1. daß der Runderlaß zur Einstellung \nvon Lehrerinnen und Lehrern zum \nSchuljahr 1995/96 vom 28.11.1994 das \nMitbestimmungsrecht des \nAntragstellers verletzt hat und \ngegen die einvernehmliche Regelung \nüber das Verfahren \"Dialogisierung \ndes Lehrereinstellungsverfahrens\" \nvom 26.01.1994 verstößt;\n2. daß die Beteiligte verpflichtet ist, \ndas Mitbestimmungsverfahren \nhinsichtlich der Änderung des \nBewerberbogens LID 110 und des \nÄnderungsbeleges, der geänderten \nDurchführung von \nPlausibilitätsprüfungen, der \nÄnderung des Zugangsschutzes von \nFirmloc zu Windows NT, nachzuholen \nhat.\"\n\n21\n\nDie Beteiligte ist dem entgegengetreten und hat zur \nBegründung ausgeführt: Der Erlass vom 28. November 1994 \nunterliege als solcher nicht der Mitbestimmung. Er habe - auf \nder Grundlage des (personalvertretungsrechtlich mitbestimmten) \nRunderlasses vom 11. November 1992 - lediglich die \nRahmenbedingungen für das Lehrereinstellungsverfahren August \n1995 vorgegeben. Aufgrund dessen beziehe sich auch der \nZustimmungsantrag nicht auf eine Zustimmung zum \nEinstellungserlass, sondern auf die Zustimmung zu den \nwesentlichen Änderungen des ADV-gestützten Dialogverfahrens zur \nLehrereinstellung, die sich aus den Vorgaben des \nEinstellungserlasses ableiteten. Von einer durch den \nEinstellungserlass vorweggenommenen Umsetzung von Änderungen im \nDialogverfahren könne keine Rede sein. Dies zeige sich auch \ndarin, dass aufgrund der durchgeführten Beteiligungsverfahren \nÄnderungen in der automatisierten Verarbeitung vorgenommen \nworden seien. Die Programmoption \"Vorschläge erstellen\" sei von \nAnfang an ein Programmteil der Dialoganwendung gewesen. Durch \ndie vorgesehenen Änderungen in der Darstellung der Ortswünsche \nder Bewerber hätten sich jedoch lediglich Änderungen in der \nZahl der je Bewerber maximal zu berücksichtigenden Kreise, \njedoch nicht in der entsprechenden Programmlogik ergeben. Dies \nsei in Informationsgesprächen und in der Erörterung ausgiebig \nverdeutlicht worden. Gleiches gelte für die Bearbeitung der \nBewerber, die sich bereit erklärt hätten, ohne entsprechendes \nLehramt in der Sonderschule eingesetzt zu werden. In die \nmodifizierte Fassung der Einvernehmlichen Regelung sei eine \nentsprechende Passage aufgenommen und in der Erörterung \nnochmals klargestellt worden, dass das entsprechende Merkmal \nals Auswahlkriterium zusätzlich zu Lehrämtern und \nFachämtern/Fachrichtungen zur Ermittlung der für eine \nAngebotserteilung in Frage kommenden Bewerber benutzt werden \nsolle. Bezüglich der Rangplatzvergabe und der \nDatenzusammenführung verbleibe es nach der mit Schreiben vom \n10. März 1995 erfolgten Mitteilung bei der eingeführten \nRegelung, diese Schritte zentral im LDS durchzuführen. Die \nVerlagerung der Datenerfassung und der dazugehörigen \nPlausibilitätsprüfung vom LDS auf die Bezirksregierungen sei \nals neuer Teil der Verfahrensabwicklung der Mitbestimmung \nunterworfen worden. Wegen der veränderten Verfahrensabwicklung \nerfolge der lesende Zugriff auf alle Bewerberdaten im \nEinstellungsverfahren 1995 notwendigerweise in allen \nVerfahrensschritten. Darin werde keine wesentliche Änderung \ngesehen, da die Nutzung der Daten nur über einen längeren \nZeitraum erfolge. Die Umstellung der Datenhaltung auf das \nDatenbanksystem Informix sei keine Änderung, da dieses System \nin der Einvernehmlichen Regelung bereits vorgesehen und die \nDatenerhaltung unter MS-Access nur als Übergangslösung \nzugelassen worden sei. Die Ausgestaltung des Datenschutzes sei \nBestandteil der Einvernehmlichen Regelung und nicht des \nZustimmungsantrags vom 5. Dezember 1994 gewesen. Die auf \nAnordnung des Innenministeriums erfolgte Umstellung vom \nChipschlüssel-System Firmloc auf das Betriebssystem Windows NT \nsei den Hauptpersonalräten für Lehrerinnen und Lehrer bereits \nanlässlich des Einstellungsverfahrens August 1994 schriftlich \nmitgeteilt und lediglich als redaktionelle Änderung in die \nLesefassung der Einvernehmlichen Regelung aufgenommen worden. \n\n22\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen die Anträge des Antragstellers \nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Anträge \nseien unzulässig, weil der Antragsteller sowohl das Recht, \nwegen angeblich unterlassener Beteiligung ein \nBeschlussverfahren einzuleiten, als auch das Recht auf \nFeststellung, dass eine Zustimmung zu der von der Beteiligten \nbeabsichtigten Maßnahme nicht als erteilt gelte und das \nMitbestimmungsverfahren insoweit nachzuholen sei, zum Zeitpunkt \nder Einleitung des Beschlussverfahrens verwirkt gehabt habe. \nNach dem Schreiben der Beteiligten vom 10. März 1995 habe der \nAntragsteller keinerlei weitere Einwände geltend gemacht, \ninsbesondere nicht signalisiert, dass er sich mit der Bewertung \nder Beteiligten nicht abfinden werde. Eine Begründung dafür, \ndass er erst fast ein Jahr später das Beschlussverfahren \neingeleitet habe, liege nicht vor und sei auch ansonsten nicht \nersichtlich. Über die Untätigkeit des Antragstellers hinaus \nbedürfe es keines weiteren Elements zur Annahme eines Verstoßes \ngegen Treu und Glauben. Die Beteiligte habe darauf vertrauen \nkönnen, dass der Antragsteller keine gerichtlichen Schritte \nmehr einleiten werde, zumal das Lehrereinstellungsverfahren für \ndas Schuljahr 1995/96 mit den am 28. August 1995 vorgenommenen \nEinstellungen bereits durchgeführt gewesen sei. Der Grundsatz \nder vertrauensvollen Zusammenarbeit und der auch an den \nAntragsteller gerichtete Auftrag, die dienstlichen Aufgaben zu \nerfüllen, geböten es zur Vermeidung von Handlungsunfähigkeiten \nim Dienstbetrieb, in vertretbarer Zeit aus dem \nPersonalvertretungsgesetz abgeleitete Rechtspositionen klar und \neindeutig darzulegen und diese im Falle von \nMeinungsverschiedenheiten im Wege der gesetzlich vorgesehenen \nVerfahrensschritte rechtzeitig umzusetzen. Daran habe es der \nAntragsteller mit seinem Verhalten ersichtlich fehlen lassen. \n\n23\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 1. April 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 28. \nApril 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 25. Mai 1998 \nbegründet. \n\n24\n\nZur Begründung verweist der Antragsteller auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im \nWesentlichen aus: Die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen habe die Anträge unzutreffend \nals unzulässig abgelehnt. Das Verstreichenlassen einer längeren \nZeit der Untätigkeit bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens \ngenüge nicht, vielmehr müsse neben diesem Zeitmoment als sog. \nUmstandsmoment ein Vertrauenstatbestand hinzutreten. Daran \nfehle es, weil sich das Lehrereinstellungsverfahren in jedem \nJahr wiederhole und im Übrigen allein die Durchführung eines \nderartigen Verfahrens kein Umstandsmoment bilde. Zudem habe er \nder Beteiligten mit Schreiben vom 28. März 1995 seine Absicht, \nein Beschlussverfahren zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte \neinzuleiten, mitgeteilt. Ein Vertrauenstatbestand sei auch \nnicht dadurch geschaffen worden, dass er sich an dem \nLehrereinstellungsverfahren im August 1995 beteiligt habe. In \nBezug auf das sich jährlich wiederholende Verfahren stehe ihm \nein personalvertretungsrechtliches Instrument, mit dem er die \nDurchführung eines Lehrereinstellungsverfahrens zu Beginn eines \nbestimmten Schuljahres bzw. die Einstellung der Lehrer selbst \nwegen der von ihm behaupteten Missachtung seiner \nMitbestimmungsrechte bei diesem Verfahren unterbinden könnte, \nnicht zur Verfügung. Es könne auch nicht davon ausgegangen \nwerden, dass das streitbefangene Verfahren datentechnisch \nüberholt sei und in der angegriffenen Form nicht mehr \npraktiziert werde. Das ADV-Verfahren \"Dialogisierung des \nLehrereinstellungsverfahrens\" und die daraus folgende \n\"Fortschreibung des erzielten Einvernehmens (Stand: Dezember \n1999)\" bildeten auch heute noch die Grundlage des Handelns. \nDies zeige sich beispielhaft in dem Einstellungserlass vom 11. \nSeptember 1997. Zwischenzeitlich seien lediglich Anpassungen \nder Einvernehmlichen Regelung aufgrund von Erlassänderungen \nvorgenommen worden.\n\n25\n\nDer Antragsteller hat seine erstinstanzlichen Anträge \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n26\n\nfestzustellen, dass die Zustimmung \ndes Antragstellers zu den Änderungen \ndes Bewerberbogens LID 110 und zu den \nÄnderungen hinsichtlich der \nDurchführung von \nPlausibilitätsprüfungen sowie zur \nEinführung des Änderungsbelegs, wie sie \nin dem Runderlass zur Lehrereinstellung \nvom 28. November 1994 umschrieben sind, \nnicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nals erteilt gilt.\n\n27\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n28\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n29\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n30\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches \nVorbringen und führt ergänzend an: Der Antragsteller habe ihr \ngegenüber weder vor Beendigung des Lehrereinstellungsverfahrens \nzum Schuljahr 1995/96 noch im Rahmen weiterer Änderungen des \nDialogverfahrens zum 1. Februar 1996 bekundet, seine Rechte \ngerichtlich überprüfen lassen zu wollen. Vielmehr habe er \nweiteren Änderungen zugestimmt. Aufgrund dessen habe sie davon \nausgehen können, dass die aus dem vorliegend in Rede stehenden \nVerfahren herrührenden Differenzen jedenfalls keine weiteren \nFolgen mehr nach sich zögen. Das Lehrereinstellungsverfahren \n1995/96 könne auch nicht mehr erneut aufgerollt werden. Im \nÜbrigen sei das streitbefangene Verfahren heute datentechnisch \nüberholt und werde in der hier angegriffenen Form gar nicht \nmehr praktiziert. In der Sache bestünden Bedenken dagegen, den \ngesetzlichen Begriff der wesentlichen Änderung oder \nwesentlichen Erweiterung dahin auszulegen, dass jede Änderung \noder jede Erweiterung der Mitbestimmung unterliege. Durch eine \nDienstvereinbarung könne nämlich das \nLandespersonalvertretungsgesetz nicht erweitert werden. \n\n32\n\nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das \nLehrereinstellungsverfahren, nachdem bereits mit Erlass vom 11. \nSeptember 1997 (GABl. NRW. I S. 230) eine Neuregelung erfolgt \nwar, mit Erlass vom 10. November 2000 - Az. 725-41-0/2-10 \nNr. 329/2000 - wiederum anders ausgestaltet worden. Wegen der \nEinzelheiten wird auf Bl. 148 bis 157 der Gerichtsakte \nverwiesen. Auch die Einvernehmliche Regelung ist \nzwischenzeitlich geändert worden. Wegen deren Fassung - Stand \nDezember 1999 - wird auf Bl. 158 bis 165 der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie auf die \nGerichtsakten zu den Verfahren 34 K 10797/94.PVL, 34 K \n5853/95.PVL und 34 K 6398/95.PVL - Verwaltungsgericht \nDüsseldorf - verwiesen.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n36\n\nDer neu gefasste Antrag ist nur teilweise zulässig. \n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen hatte der Antragsteller \nallerdings im Zeitpunkt der Einleitung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein Recht, \nzu den zwischen ihm und der Beteiligten streitigen \npersonalvertretungsrechtlichen Fragen eine gerichtliche \nEntscheidung herbeizuführen, nicht verwirkt.\n\n38\n\nEin Personalrat verwirkt sein Recht zur Einleitung eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens u.a. dann, \nwenn er vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durch \nErklärungen oder durch sein Verhalten beim Dienststellenleiter \nden Eindruck erweckt hat, er werde von seiner Antragsbefugnis \nkeinen Gebrauch (mehr) machen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. \nFebruar 1988 - 6 P 29.85 -, Buchholz \n251.5 § 61 HePersVG Nr. 5 = DÖD 1988, \n133 = PersV 1988, 437 = RiA 1988, 187; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 30. \nAugust 1989 - CL 59/86 - und vom 15. \nDezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, \nPersV 2000, 471.\n\n40\n\nDabei genügt es zur Annahme der Verwirkung allerdings nicht \nallein, dass ein Antragsteller bis zur Einleitung des \nBeschlussverfahrens längere Zeit untätig geblieben ist.\n\n41\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n5. Februar 1987 - CL 8/86 - und vom 15. \nDezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, \naaO.\n\n42\n\nBei der Prüfung, ob das Antragsrecht verwirkt ist, darf \nnicht schematisch auf einen bestimmten Zeitablauf abgestellt \nwerden, sondern es ist von den näheren Umständen des \nEinzelfalls auszugehen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall \ndes Verbots des widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein \nRecht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der \nMöglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \nund besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der \nVerpflichtete infolge namhaften Zeitablaufs und eines \nbestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen darf, \ndass das Recht nicht mehr ausgeübt werde \n(Vertrauenstatbestand), und er sich infolgedessen in seinen \nMaßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete \nDurchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen \nwürde. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. \nDezember 1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE \n91, 276 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. \n23 = NVwZ-RR 1993, 644 = PersR 1993, \n212 = PersV 1994, 173 = RiA 1994, 193 = \nZBR 1993, 317 = ZfPR 1993, 118 = ZTR \n1993, 387, unter Hinweis auf BVerwG, \nUrteil vom 7. Februar 1974 - III C \n115.71 -, BVerwGE 44, 339 = Buchholz \n427.3 § 342 LAG Nr. 11 = DÖV 1974, 346; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 18. \nSeptember 1995 - 1 A 4061/92.PVL -, \nNVwZ-RR 1996, 405 = PersR 1997, 23 = \nRiA 1997, 141, und vom 15. Dezember \n1999 - 1 A 4258/97.PVL -, aaO.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen für eine Verwirkung sind vorliegend \nnicht erfüllt. \n\n45\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Zeit von knapp elf \nMonaten, in der der Antragsteller nach seinem Schreiben vom 28. \nMärz 1995 bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens untätig \ngeblieben ist, schon an sich einen hinreichend langen Zeitraum \nfür die Annahme einer Verwirkung darzustellen vermag. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. \nAugust 2000 - 6 P 7.99 -.\n\n47\n\nJedenfalls hat der Antragsteller durch sein Verhalten keinen \nVertrauenstatbestand begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass \ner der Beteiligten einen Anlass für ein Vertrauen darauf \ngegeben haben könnte, er werde von einer weiteren Verfolgung \nseines Mitbestimmungsrechts absehen und insbesondere ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren nicht (mehr) \neinleiten. Im Gegenteil hat der Antragsteller die Beteiligte \nmit Schreiben vom 28. März 1995 ausdrücklich über seinen \nBeschluss informiert, zur Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte \nein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren \neinzuleiten. Im Hinblick darauf musste die Beteiligte damit \nrechnen, dass der Antragsteller seine ihr gegenüber bekundete \nAbsicht in die Tat umsetzen wird. \n\n48\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in der \nFolgezeit seine Zustimmung zu weiteren Änderungen des \nDialogverfahrens erklärt hat. Denn diese Änderungen haben die \nzum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Änderungen \nunberührt gelassen. Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass der \nAntragsteller sich neben den Bezirkspersonalräten der \nLehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen an dem \nLehrereinstellungsverfahren August 1995 - wie die Beteiligte \ndarlegt - \"ordnungsgemäß und konstruktiv beteiligt\" habe. Denn \nim Rahmen des Einstellungsverfahrens sind andere \nMitbestimmungsrechte des Antragstellers betroffen als die \nvorliegend im Streit stehenden, so dass aus der Beteiligung in \ndem einen Verfahren keine Rückschlüsse über die Haltung in dem \nanderen Verfahren gezogen werden können. Insbesondere bestand \nfür die Beteiligte kein Anlass für die Annahme, der \nAntragsteller werde aus den Differenzen im Zusammenhang mit den \nÄnderungen des Dialogverfahrens keine weiteren Folgen mehr \nziehen. \n\n49\n\nNeben dem Fehlen eines Vertrauenstatbestands steht der \nAnnahme einer Verwirkung aber auch entgegen, dass die \nBeteiligte sich in ihren Maßnahmen nicht derart eingerichtet \nhat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung der Rechte ein \nunzumutbarer Nachteil entstehen würde. \n\n50\n\nDie etwaige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens oder \ndie etwaige Fortsetzung eines unter Hinweis auf eine \nZustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nabgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens stellen für sich allein \nnoch keine unzumutbaren Nachteile dar, da diese Umstände allein \neine Folge der sich für die Beteiligte aus dem \nLandespersonalvertretungsgesetz ergebenden Pflichten sind, \ndenen die Beteiligte im Falle der Begründetheit des Begehrens \ndes Antragstellers bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte \nnachkommen müssen. \n\n51\n\nWeitere Nachteile für die Beteiligte sind nicht ersichtlich. \nIhr Hinweis darauf, das Lehrereinstellungsverfahren August 1995 \nsei gar nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand \nrückabzuwickeln, geht schon deshalb fehl, weil die \nMitbestimmungspflichtigkeit der im Rahmen des \nLehrereinstellungsverfahrens vorgenommenen Personalmaßnahmen \nüberhaupt nicht Gegenstand des Antrags sind. Der Antragsteller \nberühmt sich mit diesem Antrag vielmehr allein ihm im \nZusammenhang mit den Änderungen des Dialogverfahrens \nzustehender Mitbestimmungsrechte. \n\n52\n\nDer - auf die konkrete Fallgestaltung abstellende - Antrag ist \njedoch unzulässig, soweit es dem Antragsteller wegen der \nErledigung des konkreten Streitfalls am Rechtsschutzbedürfnis \nund am Feststellungsinteresse fehlt.\n\n53\n\nEinem auf eine konkrete Frage abstellenden Antrag mangelt es \nregelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung und \nFortführung des Beschlussverfahrens und auch am \nFeststellungsinteresse, wenn sich der Streitfall durch den \nVollzug der Maßnahme tatsächlich erledigt hat. Dem \nAntragsteller verbleibt dann - bei Vorliegen der dafür \nerforderlichen Voraussetzungen - lediglich die Möglichkeit, die \nhinter dem konkreten Fall stehende abstrakte Frage aufzugreifen \nund seinen Antrag entsprechend umzustellen. Trotz des Vollzugs \nder Maßnahme bestehen aber für einen konkreten Antrag ein \nRechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse, wenn die \nMaßnahme noch fortwirkt und jederzeit geändert oder für die \nZukunft rückgängig gemacht werden kann.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 31.91 -, PersV 1994, 414 = \nSchütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR \n1993, 373 = ZfPR 1993, 197, und vom 2. \nJuni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 \n= Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = \nNVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = \nPersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR \n1993, 190 = ZTR 1993, 525.\n\n55\n\nIn Anbetracht dessen ist für die vom Antrag des \nAntragstellers umfassten Begehren zunächst festzustellen, dass \nsämtliche von der Beteiligten zum Gegenstand des \nZustimmungsantrags vom 5. Dezember 1994 gemachten Änderungen \ndes Dialogverfahrens bereits vollzogen worden sind, \ninsbesondere ist das Lehrereinstellungsverfahren August 1995 \nauf der Grundlage dieser Änderungen abgewickelt worden. \n\n56\n\nDie vollzogenen Änderungen wirken jedoch insoweit fort, als \nsie nach wie vor noch Bestandteil des unverändert im Rahmen der \nLehrereinstellungsverfahren angewandten Dialogverfahrens sind. \nDies ist aber für einen Teil der Änderungen des Bewerberbogens \nLID 110 nicht festzustellen, so dass der Antrag insoweit wegen \ndes Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses und eines \nFeststellungsinteresses unzulässig ist. \n\n57\n\nDies gilt zunächst für die Aufnahme eines Datenfeldes in den \nBewerberbogen LID 110 zur Erfassung von nicht über eine \nentsprechende Lehrbefähigung verfügende Interessenten für einen \nEinsatz an Grund- und an Sonderschulen. Die Aufnahme dieses \nDatenfeldes beruhte auf Nr. 1.2 des Runderlasses vom 28. \nNovember 1994, mit der einem besonderen Bedarf an Lehrkräften \nzur Besetzung von Stellen im Bereich der Grund- und \nSonderschulen Rechnung getragen werden sollte. In den \nnachfolgenden Einstellungserlassen sind vergleichbare \nRegelungen nicht mehr aufgenommen worden. Infolge dessen \nenthält auch der Bewerberbogen kein entsprechendes Datenfeld \nmehr.\n\n58\n\nGleiches gilt weiterhin für die Aufnahme eines Datenfeldes \nin den Bewerberbogen LID 110 zur Erfassung der Schulnummer bei \nsich bereits im Angestelltenverhältnis befindlichen Bewerbern. \nAuch dieses Datenfeld ist in dem Bewerberbogen so nicht mehr \nenthalten, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die \nLehrereinstellungen nunmehr nicht nur - wie zuvor - über ein \nListen-, sondern zusätzlich auch über ein (schulscharfes) \nAusschreibungsverfahren (vgl. Runderlass vom 10. November 2000) \nerfolgen.\n\n59\n\nDie übrigen zum Gegenstand des Zustimmungsantrags vom 5. \nDezember 1994 gemachten Änderungen des Dialogverfahrens wirken \nhingegen fort. So ist das Datenfeld \"ganzes Land\" nach wie vor \nin dem Bewerberbogen LID 110 vorhanden (vgl. Nr. 2.1.2.1 \n- 1. Spiegelstrich - der Einvernehmlichen Regelung - Stand: \nDezember 1999 -), findet der Änderungsbeleg nach wie vor \nVerwendung (vgl. Nr. 4.1 - 2. Spiegelstrich - der \nEinvernehmlichen Regelung - Stand: Dezember 1999 -) und werden \ndie Plausibilitätsprüfungen nach wie vor von den \nBezirksregierungen durchgeführt (vgl. Nr. 4.1 \n- 2. Spiegelstrich - der Einvernehmlichen Regelung - Stand: \nDezember 1999 -).\n\n60\n\nDa diese fortwirkenden Änderungen noch anderweitigen \nRegelungen zugänglich sind und für die Zukunft in Wegfall \ngebracht werden könnten, besteht insoweit weiterhin ein \nRechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse für den \nkonkreten Antrag des Antragstellers.\n\n61\n\nSoweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.\n\n62\n\nDer Antragsteller hat schon deshalb keinen Anspruch auf die \nFortsetzung des zwar eingeleiteten, dann aber von der \nBeteiligten abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens, weil die \nMaßnahme nicht seiner Mitbestimmung unterliegt. \n\n63\n\nAls Mitbestimmungstatbestand kommt allein § 72 Abs. 3 Nr. 1 \nLPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat der \nPersonalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, \nwesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von \nautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der \nBeschäftigten außerhalb von - hier nicht in Rede stehenden - \nBesoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und \nBeihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. \n\n64\n\nDas Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestands scheitert \nvorliegend bereits daran, dass im Rahmen des Dialogverfahrens, \nsoweit es um nicht der Dienststelle angehörende Bewerber geht, \nkeine personenbezogenen Daten von Beschäftigten automatisiert \nverarbeitet werden. \n\n65\n\nBeschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes \nsind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 Abs. 1 LPVG NRW die \nBeamten, Angestellten und Arbeiter der Dienststellen des \nLandes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen \nder Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, \nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich \nder Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Diese \nVoraussetzungen sind offensichtlich hinsichtlich derjenigen \nBewerber nicht erfüllt, die sich noch nicht in einem \nBeschäftigungsverhältnis zu der Dienststelle befinden. \n\n66\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, PersR \n1998, 529.\n\n67\n\nEiner erweiternden Auslegung des Beschäftigtenbegriffs auf \nnicht der Dienststelle angehörende Bewerber steht entgegen, \ndass das Landespersonalvertretungsgesetz - wie § 65 Abs. 2 LPVG \nNRW belegt - auch den Begriff des Bewerbers kennt und in \nAbgrenzung zum Begriff des Beschäftigten verwendet. \n\n68\n\nHinzukommt, dass sich der Aufgabenkreis des Personalrats - \nwas insbesondere der Katalog der allgemeinen Aufgaben in § 64 \nLPVG NRW und die Stellung als dienststelleninternes \nVertretungsorgan belegen - im Grundsatz darauf beschränkt, die \nInteresse der bereits der Dienststelle angehörenden \nBeschäftigten, von denen allein er im Übrigen gewählt worden \nist, zu vertreten. Eine Ausdehnung auf eine \nInteressenvertretung von der Dienststelle nicht angehörenden \nBewerbern steht diesem Grundsatz entgegen und ist insbesondere \nim vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die bestehenden \ndatenschutzrechtlichen Vorschriften auch nicht \nerforderlich.\n\n69\n\nDer Antragsteller kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, \nder Personalrat könne auch im Rahmen eines \nEinstellungsverfahrens auf der Grundlage seines \nMitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW Interessen von \nBewerbern wahrnehmen, da er seine Zustimmung zu einer vom \nDienststellenleiter beabsichtigten Einstellung mit der \nBegründung verweigern könne, ein anderer Bewerber sei aus \nsachwidrigen Gründen nicht berücksichtigt worden. Mit diesem \nEinwand verkennt der Antragsteller, dass dem Personalrat das \nMitbestimmungsrecht bei Einstellungen nicht zur Wahrnehmung der \nInteressen der Bewerber, sondern allein mit Blick darauf \neingeräumt ist, dass der vom Dientstellenleiter ausgewählte \nBewerber mit der Vornahme der Einstellung zum Beschäftigten \nwird und sich damit die - die Interessen der bereits \nBeschäftigen betreffende - Frage nach dessen Eingliederung in \ndie Dienststelle stellt. Insoweit besteht ein allgemeines \nInteresse der Beschäftigten daran, dass die Auswahlentscheidung \ndes Dienststellenleiters auf sachgerechten Erwägung beruht und \nmöglichst der bestqualifizierte Bewerber Berücksichtigung \nfindet. Nur zur Wahrnehmung dieser Interessen sieht § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei \nEinstellungen für den Personalrat ein Mitbestimmungsrecht \nvor.\n\n70\n\nDer Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \ngreift aber auch nicht deshalb ein, weil ein Teil der Bewerber, \nderen personenbezogenen Daten durch das Dialogverfahren \nautomatisiert verarbeitet werden, bereits Beschäftigte der \nDienststelle sind. Denn die Verarbeitung der personenbezogenen \nDaten von derartigen, sog. dienststelleninternen Bewerbern \n(vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW) wird von dem Schutzzweck des \nMitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht \nerfasst. Den Daten der dienststelleninternen Bewerber kommt \nnicht der Charakter von personenbezogenen Daten von \nBeschäftigten zu. Es handelt sich dabei nämlich nicht um Daten, \ndie aufgrund des bereits bestehenden \nBeschäftigungsverhältnisses der automatisierten \nDatenverarbeitung unterworfen werden. Vielmehr werden diese \nDaten, wie auch die Daten der übrigen - dienststellenexternen - \nBewerber, ohne Bezug zu dem bestehenden \nBeschäftigungsverhältnis allein mit Blick auf die erfolgte \nBewerbung um eine Einstellung verarbeitet. Der bei der \nautomatisierten Verarbeitung derartiger Daten erforderliche \nSchutz der Betroffenen wird allein durch die allgemeinen \ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen - und nicht über die \nMitbestimmung der Personalvertretung - sichergestellt. Dies \nrechtfertigt sich daraus, dass die dienststelleninternen \nBewerber sich mit ihrer Bewerbung über das bestehende \nBeschäftigungsverhältnis hinaus in die Situation eines \nStellenbewerbers begeben haben und deshalb bezüglich der im \nZusammenhang damit verarbeiteten personenbezogenen Daten keines \nweitergehenderen Schutzes bedürfen als die übrigen - \ndienststellenexternen - Bewerber. \n\n71\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, \naaO.\n\n72\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n73\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/1-a-2014-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/1-a-2014-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303504","retrieved":"2026-07-09 03:30:03.310446+00:00"}}