{"status":"available","doknr":"OLD303503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.18B1627.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"18 B 1627/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nEs kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der \nbehaupteten Zulassungsgründe - ungeachtet der Frage nach deren \nhinreichenden Darlegung - nicht an. Die Zulassung einer \nBeschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die \nangegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon aus \nanderen Gründen als richtig erweist.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai \n1998 - 18 B 510/98 -.\n\n5\n\nSo ist es hier. Die Begründung des Zulassungsantrags zielt \nallein auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Insoweit \nist der Aussetzungsantrag jedoch bereits unzulässig. Als \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann er allein auf die \nWiederherstellung der in § 69 Abs. 2 und 3 AuslG bezeichneten \nFiktionsrechte gerichtet sein, die mit der sofort \nvollziehbaren Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags \n(§ 72 Abs. 1 AuslG) suspendiert sind. Derartige Wirkungen hat \njedoch der Aufenthaltsgenehmigungsantrag des Antragstellers \nnicht ausgelöst. Dem Fiktionseintritt stand entgegen, dass der \nAntragsteller seinen Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der \nihm zuletzt bis zum 9. Juni 1999 erteilten \nAufenthaltserlaubnis am 11. Juni 1999 gestellt hat und damit \nden von § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bezweckten lückenlosen \nrechtmäßigen Aufenthalt nicht erreichen kann.\n\n6\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n7. Mai 1999 - 18 B 732/99 -, InfAuslR \n1999, 451 = AuAS 1999, 208.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag hätte aber auch in der Sache keinen \nErfolg haben können. Der Antragsteller hat mit seinem \nVorbringen im Zulassungsantrag insbesondere keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung begründet. Er beruft sich inhaltlich allein \ndarauf, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft das \nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AuslG verneint hat. Dem ist nicht zuzustimmen. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die \nVoraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § \n19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht erfüllt \nwerden, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des \nAntragstellers mit seiner Ehefrau bei Ablauf der ihm zuletzt \nerteilten Aufenthaltserlaubnis am 9. Juni 1999 nicht \nrechtmäßig zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Hierzu \nist zunächst einmal klar zu stellen, dass - entgegen der \nAuffassung des Antragstellers - insoweit nicht der Zeitraum \ndes formalen Bestehens der Ehe maßgeblich ist, sondern die \nDauer der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai \n1991 - 18 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 \n= EZAR 023 Nr. 2.\n\n9\n\nDes Weiteren können nach der Senatsrechtsprechung zur \nErreichung der vom Gesetz geforderten Mindestzeit im Regelfall \nnicht - wie der Antragsteller weiter meint - die \nBestandszeiten mehrerer Ehen zusammen gerechnet werden. \n\n10\n\nVgl. vorgenannten \nSenatsbeschluss.\n\n11\n\nSchließlich setzt - was der Antragsteller ebenfalls \nverkennt - § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraus, dass grundsätzlich \nsowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der \nrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen \nvorgelegen haben müssen. Mit der Formulierung \"seit mindestens \nzwei Jahren\" knüpft die Vorschrift an ein ununterbrochenes \nVorliegen der in ihr geforderten tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen an. Wie der Senat bereits zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 \nbzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG entschieden hat, genügt \nbei derartigen Fristbestimmungen nicht, dass der Ausländer \nirgendwann einmal oder grundsätzlich die für zwei Jahre \nverlangten Bedingungen erfüllt hat. Vielmehr schließt jede \nUnterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des \nAufenthaltstitels aus.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar \n2000 - 18 B 2069/99 - m.w.N., InfAuslR \n2000, 282 = NWVBl. 2000, 313.\n\n13\n\nAus diesem Verständnis der Norm folgt, dass eine endgültige \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Fortfall \ndes rechtmäßigen Aufenthalts einer der Ehegatten im \nBundesgebiet\n\n14\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 9. August \n1995 - 18 B 317/94 -\n\n15\n\njeweils zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft \nauf ein eigenständiges Aufenthalts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AuslG führt, und zwar auch dann, wenn die \nLebensgemeinschaft später wieder begründet wird.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1998 - 1 C 28.96 -, InfAuslR 1998, 279, \n281.\n\n17\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend hat die eheliche \nLebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau keine \nzwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, sondern \nallenfalls vom 10. Juni 1998 bis zum 9. Juni 1999, also ein \nJahr. Eine Einbeziehung der dem Antragsteller zum \nEhegattennachzug für die Zeit vom 2. Juli 1996 bis 23. Juni \n1998 erteilten Aufenthaltserlaubnisse scheitert schon daran, \ndass der Aufenthalt des Antragstellers seit dem 21. Oktober \n1997 nicht mehr rechtmäßig war, weil der Antragsgegner zu 2. \nmit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 die Geltungsdauer \nder dem Antragsteller damals zuletzt erteilten \nAufenthaltserlaubnis wegen Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft nachträglich auf diesen Zeitpunkt zeitlich \nbeschränkt hatte.\n\n18\n\nDie spätere Wiederbegründung der ehelichen \nLebensgemeinschaft, auf Grund derer dem Antragsteller am 10. \nJuni 1998 erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, \nführt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dabei bedarf \nes aus Anlass des vorliegenden Falles keiner grundsätzlichen \nKlärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Trennung \nvon Eheleuten bei nachfolgender Wiederbegründung der \nEhegemeinschaft als nur vorübergehend und rechtlich \nunschädlich bewertet werden kann oder eine endgültige und \ndamit anspruchsnachteilige Unterbrechung der Ehebestandszeit \nim Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bedeutet hat. \nEbenso kann es offen bleiben, ob ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG \nauch durch Zusammenrechnung mehrerer Zeiten genehmigten \nAufenthalts über § 97 AuslG erreicht werden kann. \n\n19\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n8. Januar 1996 - 18 B 3407/95 -.\n\n20\n\nMaßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass auf Grund der \nbestandskräftigen Ordnungsverfügung des Antragsgegners zu 2. \nvom 17. Oktober 1997 davon auszugehen ist, dass aufgrund einer \nim Juli 1997 erfolgten Trennung der Eheleute seinerzeit keine \neheliche Lebensgemeinschaft mehr bestand. Die damit \nhinsichtlich des Erfordernisses einer ununterbrochenen \nehelichen Lebensgemeinschaft entstandene Lücke kann ungeachtet \ndes Anwendungsbereichs des § 97 AuslG\n\n21\n\n- vgl. zum Meinungsstand OVG \nHamburg, Beschluss vom 24. August 1999 \n- 3 Bf 400/98 -, InfAuslR 2000, 71 -\n\n22\n\nmit dessen Hilfe schon deshalb nicht geschlossen werden, \nweil nach dieser Vorschrift nur die Rechtmäßigkeit des \nAufenthalts (bis zu einem Jahr) außer Betracht bleiben kann. \nDamit ist für die Anwendung der Norm auf die Schließung von \nLücken bei gesetzlich geforderten ununterbrochenen \nLebenssachverhalten - wie dem Bestehen der ehelichen \nLebensgemeinschaft - bereits vom Ansatz her kein Raum. \n\n23\n\nWenn somit bereits aus Rechtsgründen ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht \nentstehen konnte, dann war es der Antragsgegnerin zu 1. \nentgegen der Auffassung des Antragstellers selbstverständlich \nverwehrt, im Rahmen einer - hier ohnehin nicht gegebenen - \nErmessensentscheidung alle Ehebestandszeiten bzw. Zeiten einer \nehelichen Lebensgemeinschaft zu addieren. Deshalb sind die \ndiesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners zu 2. im \nSchreiben vom 18. Mai 2000 unerheblich. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/18-b-1627-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/18-b-1627-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303503","retrieved":"2026-07-09 03:30:03.211304+00:00"}}