{"status":"available","doknr":"OLD303502","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.16B1435.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"16 B 1435/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nRechtsmittelverfahrens zu je einem Drittel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäß \nverfolgten Begehren,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihnen Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in Form von \nLebensmittelpaketen und Taschengeld zu \ngewähren,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende \nSachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf \nGewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige \nAntragsteller glaubhaft macht, dass der geltend gemachte \nHilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im \nBeschwerdeverfahren der Beschwerdeentscheidung - aus den in \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig \nist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). \nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragsteller \nhaben nicht glaubhaft machen können, dass sie für den \nstreitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung haben.\n\n6\n\nOb der Anordnungsgrund teilweise im Hinblick darauf zu \nverneinen ist, dass die Antragsteller offensichtlich neben der \nVersorgung mit Lebensmitteln auch in vollem Umfang Taschengeld \nbegehren, kann dahinstehen, weil es insgesamt an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt. Wenngleich \nunter Berücksichtigung der Erklärung des Pfarrers L. \nW. von der \"Zigeunerseelsorge im Erzbistum Paderborn\" \neiniges dafür spricht, dass es sich bei den Antragstellern \nwirklich um Roma handelt, und daher erhebliche Bedenken gegen \ndie Anwendung des § 1a Nr. 2 AsylbLG auf die \nLeistungsansprüche der Antragsteller bestehen, ist doch deren \nHilfebedürftigkeit in der vorliegend maßgeblichen Zeit \nzweifelhaft geblieben.\n\n7\n\nAus den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - \nderjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage \nist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \neigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem \n(bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auch auf Mittel nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ist, muss der Hilfesuchende \nbeweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes \noder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten; Entsprechendes gilt \nfür die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, abgedr. \nim Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, \nVII § 7 Abs. 1 AsylbLG (OVG-Nr. 2), und \nvom 19. Februar 1999 \n- 16 B 2699/98 -.\n\n9\n\nDabei wird nicht verkannt, dass das Nichtvorhandensein \nausreichender finanzieller Mittel als \"negative Tatsache\" \neinem stringenten Beweis in der Regel kaum zugänglich ist und \ndass die Zielsetzungen des Asylbewerberleistungsgesetzes \nverfehlt würden, wenn der jeweilige Hilfesuchende etwa \nsichtbare Anzeichen einer dauerhaften Verarmung vorweisen \nmüsste. Die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und \nBeweislast bedeutet vielmehr, dass der Hilfesuchende \naufgetretene und ihm von der Sozialhilfebehörde oder dem \nGericht vorgehaltene Anzeichen zerstreuen muss, die gegen eine \nsozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechen; da es sich dabei \nin aller Regel um Gegebenheiten seines persönlichen \nLebensumfeldes handelt, wird dem Hilfebegehrenden damit auch \nnichts Unmögliches zugemutet.\n\n10\n\nVorliegend sind deutliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit \nder Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum darauf gegründet, \ndass sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens \nunterschiedliche und unvollständige Angaben dazu gemacht \nhaben, wie sie seit der Hilfeeinstellung durch den \nAntragsgegner Anfang August 2000 ihren notwendigen \nLebensbedarf bestritten haben, und dass sie die aufgetretenen \nUnstimmigkeiten und Lücken im Vorbringen trotz ausdrücklicher \ngerichtlicher Nachfragen nicht beseitigt haben; daher kann \nnicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, \ndass die Antragsteller über bislang nicht offen gelegte \nEinkünfte oder Vermögenswerte verfügen, die Ansprüchen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz entgegenstehen würden. So \nhaben die Antragsteller zunächst im Antragsschreiben vom \n25. August 2000 relativ pauschal vorgetragen, sie müssten seit \nfast einem Monat bei anderen Landsleuten um Lebensmittel und \nGeld für die täglichen Bedürfnisse betteln, damit sie nicht \nverhungerten; entsprechend hieß es in einer vom Antragsteller \nzu 3. und offenbar auch von der Antragstellerin abgezeichneten \neidesstattlichen Versicherung vom 23. August 2000, sie müssten \num ihren täglichen Lebensunterhalt bei Landsleuten betteln. \nAuf gerichtliche Anfrage des Verwaltungsgerichts haben dann \ndie Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. September 2000 \nerklärt, sie hätten nach der Hilfeeinstellung zunächst einige \nTage gehungert und seien danach von anderen Romafamilien in \nihrer Unterkunft unterstützt worden; entweder hätten sie von \ndiesen Sachen aus deren Lebensmittelpaketen erhalten oder sie \nhätten mitgegessen, wenn gekocht worden sei. Auf diese Weise \nhätten sie sich bis heute durchschlagen können. Diese \nEinlassung hat der Antragsteller zu 2. durch eine \neidesstattliche Versicherung vom selben Tag bekräftigt. Mit \ndiesen Einlassungen lässt es sich jedoch zumindest nicht ohne \nWeiteres vereinbaren, dass die Antragstellerin zu 1. einen \nMonat später, am 5. Oktober 2000, auf dem Sozialamt des \nAntragsgegners angab, sie habe in den vergangenen Wochen von \ndem sie dort begleitenden Herrn N. S. aus D. \n2.000 DM in bar zur Unterhaltssicherung bekommen; insbesondere \ndann, wenn diese Unterstützung schon relativ bald nach der \nHilfeeinstellung durch den Antragsgegner begonnen haben \nsollte, wäre die bislang behauptete Notwendigkeit des Bettelns \nbei anderen Familien in ihrer Unterkunft nicht mehr \nverständlich. Der Senat hat daher die Antragsteller um nähere \nAngaben dazu gebeten und sie im Einzelnen unter anderem \ngefragt, ob der - bis dahin nur vom Antragsgegner \nmitgeteilte - Erhalt der 2.000 DM zutreffe, wie hoch die \neinzelnen erhaltenen Beträge gewesen seien, wann genau sie \nausgehändigt worden seien, was davon noch zur Verfügung stehe \nund wie sich das Vorhandensein barer Mittel mit den bisherigen \nEinlassungen in Einklang bringen lasse, lediglich bei anderen \nFamilien \"mitgegessen\" zu haben. Auf diese Anfrage haben die \nAntragsteller - trotz der wiederholten Ankündigung weiterer \nKlarstellungen - unzureichend geantwortet, so dass die \nentstandenen Zweifel nicht aus der Welt geschafft sind. Im \nSchriftsatz vom 24. Oktober 2000 haben die Antragsteller \nlediglich bestätigt, dass sie \"während des Entzugs der \nLeistungen durch das Sozialamt\" von Herrn S. , der ein \nOnkel der Antragstellerin zu 1. sei, und auch von anderen \nBewohnern der Unterkunft mit Bargeld unterstützt worden seien; \ninsoweit sei der bisherige Vortrag richtig zu stellen. \nZugleich wird in dem genannten Schriftsatz angegeben, die \nAntragsteller hätten sich \"auch\" Geld zur Überbrückung \ngeliehen, und zwar - wiederum - von Herrn S. und von \nanderen Bewohnern der Unterkunft. Wegen des genauen Umfangs \nder Leistungen Dritter und der genauen Daten könne zur Zeit \nnoch nicht vorgetragen werden, weil nur mit einem erwachsenen \nSohn der Antragstellerin zu 1. aus M. Rücksprache habe \ngenommen werden können. Weitere Angaben zu den erlangten \nHilfeleistungen Dritter haben die Antragsteller nicht mehr \ngemacht; sie haben lediglich mit Schriftsätzen vom 2. und \n9. November 2000 noch mitgeteilt, sie hielten sich viel bei \nFreunden und Verwandten auf, von denen sie \"zum Beispiel\" \nbeköstigt würden; so sei die Antragstellerin zu 1. oft bei \nBekannten in D. , während der Antragsteller zu 2. \n\"teilweise\" seinen in M. lebenden Bruder besuche.\n\n11\n\nAuf der Grundlage dieses Vorbringens lässt sich kein klares \nBild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller \nseit der Hilfeeinstellung gewinnen. Es lässt sich insbesondere \nnicht miteinander in Einklang bringen, dass die Antragsteller \nzunächst den Eindruck vermittelt haben, durch Betteln um \nLebensmittel und gleichsam von einem Tag auf den anderen \nnotdürftig ihren Grundbedarf gedeckt zu haben, während sie \nspäter eingeräumt haben, \"während des Entzugs der Leistungen \ndurch das Sozialamt\" bare Mittel zur Verfügung gehabt zu \nhaben. Da die Antragsteller ihr vorheriges Vorbringen über \nerhaltene Lebensmittelspenden nachfolgend ausdrücklich \n\"richtiggestellt\" haben, muss in Betracht gezogen werden, dass \nsie schon seit dem Wirksamwerden der Leistungseinstellung \nAnfang August 2000, ihren Grundbedarf durch von Dritten \nerhaltenes Geld bestritten haben. Dabei fällt auch ins Auge, \ndass die erhaltenen Geldbeträge nicht unbeträchtlich waren; \nallein die bis Anfang Oktober 2000 von Herrn S. erlangten \n2.000 DM - die Höhe der Geldleistungen durch sonstige Personen \nist ganz offen geblieben - entsprechen etwa dem Betrag, den \ndie Antragsteller im Verlauf der bis dahin seit der \nLeistungseinstellung abgelaufenen gut zwei Monate an \nGrundleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG bekommen \nhätten. Danach hätte eigentlich kein Grund bestanden, zu \nhungern bzw. bei Nachbarn um Essen zu betteln.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/16-b-1435-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/16-b-1435-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303502","retrieved":"2026-07-09 03:30:03.117319+00:00"}}