{"status":"available","doknr":"OLD303501","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.16A3390.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"16 A 3390/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das \nam 16. Mai 2000 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen, durch das seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, \nihm dem Grunde nach Ausbildungsförderung für sein \nMedizinstudium zu bewilligen, abgewiesen worden ist, hat \nkeinen Erfolg; denn die vom Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind \nnicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht \ngegeben, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel im Sinne \ndieser Vorschrift daran hat, dass das Verwaltungsgericht die \nKlage zu Recht abgewiesen hat. Allerdings ist dem Kläger \nzuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich die \nÜbergangsvorschrift des § 66a Abs. 8 BAföG übersehen hat. Dies \nrechtfertigt aber auch unter Berücksichtigung des vom Kläger \nvorgelegten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom \n22. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - nicht die Zulassung der \nBerufung wegen ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts; denn insoweit ist nicht ein einzelner \ntragender Rechtssatz in Frage gestellt worden. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf vier \nverschiedene Begründungskomplexe gestützt, von denen jeder für \nsich die Abweisung der Klage rechtfertigen soll. Die \nfehlerhafte Rechtsansicht, der Fachrichtungswechsel hätte bis \nzum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgen müssen, wirkt \nsich daher auf die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht aus, wenn eine der übrigen drei \nBegründungen die Klageabweisung trägt. Das ist aber der Fall. \n\n4\n\nDas Klagebegehren scheitert daran, dass der 1962 geborene \nKläger die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG \nüberschritten hat und Ausnahmegründe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 \nBAföG nicht eingreifen. Soweit der Kläger seinen \nZulassungsantrag darauf stützt, die Voraussetzungen des § 10 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG lägen vor, weil er auf dem \nStudienkolleg, das als Kolleg im Sinne der genannten \nBestimmung anzusehen sei, die Zugangsvoraussetzungen für das \nMedizinstudium erworben habe, vermag er damit nicht \ndurchzudringen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juni \n1999 - 16 A 665/98 - unter Hinweis auf das Urteil des \nHessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1991 \n- 9 UE 3511/88 -, JURIS, ausgeführt, dass der Besuch eines \nStudienkollegs für ausländische Studierende nach Maßgabe von \n§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung \nüber die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen \nzur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom \n6. September 1971, BGBl. I S. 1542, förderungsfähig ist, diese \nAusbildung folglich nicht dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen \nist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, \ndass es sich bei dem Studienkolleg für ausländische \nStudierende nicht um ein \"Kolleg\" im Sinne von § 2 Abs. 1 \nNr. 2 a.F. (vgl. jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) handele, da \ndarunter Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zu verstehen \nseien. \n\n5\n\nDie Rechtsansicht des Klägers, bei den in § 10 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten werde nur bei \nder genannten Fachoberschulklasse eine abgeschlossene \nBerufsausbildung vorausgesetzt, trifft nicht zu. Die \nFachoberschulen unterscheiden bei der Klasse 12 zwei Formen, \nje nachdem, ob als Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene \nBerufsausbildung vorausgesetzt wird. Nur wenn das der Fall \nist, greift § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein.\n\n6\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, \n5. Aufl., 9. Lfg. Februar 1996, § 10 \nRn. 11.1.\n\n7\n\nBeim Kolleg wird dagegen immer eine abgeschlossene \nBerufsausbildung oder eine mindestens dreijährige geregelte \nBerufstätigkeit als Zugangsvoraussetzungen verlangt.\n\n8\n\nVgl. allgemein Wilts in \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 14. Lfg. \nMärz 1999, § 2 Rn. 17 m.w.H., und für \nNordrhein-Westfalen § 2 der Verordnung \nüber den Bildungsgang und die \nAbiturprüfung am Kolleg vom 23. März \n1982, SGV NW 223, BASS 92/93, 19-14 \nNr. 1.\n\n9\n\nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3 BAföG sind vom Kläger in seinem Zulassungsantrag \nnicht in Zweifel gezogen worden.\n\n10\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, \nob der Kläger mit seinen Ausführungen und Nachweisen zu seinen \nErwerbstätigkeiten vor Aufnahme des Chemiestudiums die \nBegründung des Verwaltungsgerichts, er erfülle nicht die \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, ernstlich in \nZweifel gezogen hat. \n\n11\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu § 48 BAföG wendet, hat er übersehen, \ndass diese Ausführungen von der Prämisse ausgehen, ein \nFachrichtungswechsel vom Chemie- zum Medizinstudium habe nicht \nstattgefunden, wenn der Kläger seit dem Sommersemester 1994 \nfaktisch Medizin studiert habe. War dann bereits das \nSommersemester 1996 sein fünftes Fachsemester, so nützte ihm \nallerdings eine einjährige Verlängerung zur Vorlage der \nEignungsbescheinigung nach § 48 BAföG nicht; denn er hat den \nStand Ende des vierten Semesters nach der vorgelegten \nBescheinigung erst zum Ende des Sommersemesters 1998 erreicht. \n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch \ndann, wenn man nicht von der Prämisse des Verwaltungsgerichts \nausgeht, eine Förderung des Medizinstudiums des Klägers ab \nSommersemester 1998 nicht mehr in Betracht kommen kann. Wenn \ner in Folge seines Unfalls am 27. Februar 1997 das Testat im \nKursus der Makroskopischen Anatomie am 28. Februar 1997, also \ngegen Ende des dritten Fachsemesters, nicht bestanden und \ndiese Prüfung erst im Folgejahr am 12. Februar 1998 \nerfolgreich abgelegt hat, lässt sich mit den Unfallfolgen nur \ndie Verschiebung der Vorlage der Eignungsbescheinigung bis zum \nEnde des fünften Fachsemesters, also nur um ein Semester, \nrechtfertigen.\n\n13\n\nDer Senat hat schließlich auch deshalb keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, weil der Kläger bereits vom \nWintersemester 1987/88 bis zum Wintersemester 1993/94, also \nfür die Dauer von 13 Semestern, Student der Elektrotechnik \nwar. Anders als das Verwaltungsgericht sieht sich der Senat \nnicht in der Lage, zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, er \nhabe während dieser gesamten Zeit noch kein Studium betrieben. \nEr hat nach den Angaben des Zentralprüfungsamts im Schreiben \nvom 1. März 1999 im Sommersemester 1989 und im Wintersemester \n1990/91, also seinem vierten und siebten Fachsemester, sich \njeweils der Prüfung in Physik unterzogen, diese allerdings \nnicht bestanden. Die Arbeitsverträge mit der Firma M. \ngehen zwar von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden \naus. Sie erfassen aber nur die Zeit bis zum 28. Oktober 1987, \nreichen also nur in den ersten Monat des ersten Fachsemesters \nhinein. Für die Folgezeit ist ausweislich der vorgelegten \nNachweise nur eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit \nvon 25 Stunden oder weniger vereinbart worden. Nach den \nGrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. \nJuni 1988 - 5 C 59.85 -, \n\n14\n\nBuchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 16 = \nNVwZ-RR 1989, 81 = FamRZ 1989, 216, \n\n15\n\nkann daher nicht davon ausgegangen werden, auf Grund der \nErwerbstätigkeit sei kein Studium betrieben worden. Dass für \nden Wechsel nach einem Studium von 13 Semestern ein wichtiger \nGrund für den Fachrichtungswechsel zum Chemiestudium anerkannt \nwerden könnte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht \nvorgetragen worden. Zu Beginn des Elektrotechnikstudiums waren \nnatürlich auch die Förderungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 \nNr. 1 BAföG nicht erfüllt.\n\n16\n\nAuch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt \nnicht vor; denn die Rechtssache weist nicht besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Das \nVerfahren mag eine ganze Vielzahl von Fragestellungen \naufwerfen. Diese sind aber überwiegend nicht \nentscheidungsrelevant. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich \nhinreichend klar, dass der Förderungsanspruch des Klägers \nentweder daran scheitert, dass ein wichtiger Grund für den \nFachrichtungswechsel vom Studium der Elektrotechnik zum \nChemiestudium fehlt oder dass der Kläger die altersmäßigen \nVoraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt. Dies zu \nentscheiden, kann nicht als besonders schwierig angesehen \nwerden. \n\n17\n\nSchließlich kann die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzugelassen werden. Die Beantwortung der als grundsätzlich \nbezeichneten Rechtsfrage, \"ob zu den in § 10 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 1 BAföG genannten Kollegs auch die Studienkollegs zu \nrechnen sind\", ergibt sich bereits aus dem Gesetz und der \nRechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. März 2000 \n- 16 A 3330/99 - sowie Beschluss vom 14. Juni 1999 \n- 16 A 665/99 -) sowie des VGH Kassel (Urteil vom 29. Oktober \n1991 - 9 UE 3511/88 -, JURIS), auf die der Kläger durch \nVerfügung des Senats vom 13. Juli 2000 hingewiesen worden ist. \nSie ist zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf. \n\n18\n\nDie des Weiteren als klärungsbedürftig benannte \nRechtsfrage, \"welche Anforderung an eine Erwerbstätigkeit im \nSinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu stellen sind, insbesondere \nob eine fünfjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, dass es sich \ndabei um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt, \noder ob es ausreichend ist, dass überhaupt eine \nErwerbstätigkeit aufgenommen worden ist, die den \nLebensunterhalt des Ausländers sichergestellt hat\", ist in \neinem etwaigen Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da \ndie Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Rechtsfrage \nnicht abhängt. Sie kann, wie sich aus den Ausführungen zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, als zu \nGunsten des Klägers beantwortet unterstellt werden. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/16-a-3390-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-29/16-a-3390-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303501","retrieved":"2026-07-09 03:30:03.029993+00:00"}}