{"status":"available","doknr":"OLD303517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.5A2724.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"5 A 2724/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit es die Erhebung einer \nVerwaltungsgebühr betrifft, teilweise geändert. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. April 1999 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung A. vom 27. Oktober 1999 werden insoweit aufgehoben, als \neine den Betrag von 149,50 DM übersteigende Verwaltungsgebühr festgesetzt \nworden ist. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitarbeiterin der \n , die am 5. September 1998 einen Töpfermarkt im Bereich \nder Innenstadt von D. durchführte. Am Vorabend der \nVeranstaltung traf sich die Klägerin mit der stellvertretenden \nGeschäftsführerin des Verkehrsvereins, um die Standplätze der \nzu errichtenden Verkaufsstände festzulegen und abzuzeichnen. \nAnlässlich dieses Treffens stellte sie ihr Fahrzeug mit dem \namtlichen Kennzeichen auf dem als Fußgängerzone \nausgeschilderten Platz in D. ab. Weder \nwaren dem Fahrzeug Hinweise auf den Töpfermarkt oder den \nAufenthaltsort der Klägerin zu entnehmen, noch war eine zum \nBefahren des Fußgängerbereichs berechtigende \nAusnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO \nsichtbar im Fahrzeug ausgelegt. Bedienstete des Beklagten \nordneten um 17.55 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs an. \n\n3\n\nDer Beklagte zog die Klägerin durch Leistungsbescheid vom \n6. April 1999 zur Erstattung der von dem Abschleppunternehmen \nin Rechnung gestellten Abschleppkosten in Höhe von 168,20 DM \nsowie zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von \n160,-- DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der \nKlägerin wies die Bezirksregierung A. mit Bescheid vom \n27. Oktober 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte \nsie aus: Kraftfahrzeuge im Fußgängerbereich beeinträchtigten \nderen Zweck als Ruhezone. Darüber hinaus habe das Fahrzeug der \nKlägerin im Bereich zwischen einem U-Bahn-Abgang und den \nTreppen zur kirche gestanden mit der Folge, dass große \nFahrzeuge mit Anhänger nicht hätten passieren können. Die \nVerwaltungsgebühr gemäß § 7 a KostO NRW orientiere sich an den \ndurchschnittlichen Verwaltungskosten. Insoweit sei im \nRegelfall folgender Aufwand zu berücksichtigen: \n\n4\n\n\"a) Vor Ort\n Feststellung des Sachverhalts, Entscheidung über \nNotwendigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, \nDokumentation und Überwachung der Maßnahme.\n Bei einem durchschnittlichen Personalaufwand von jeweils 1 \nbis 2 Bediensteten wurde ein Zeitaufwand von insgesamt ca. \n45 Minuten (1,5 x 30 Minuten) zugrundegelegt.\n\n5\n\nb) Beauftragung des Abschleppunternehmens\n Die zentrale Erfassung der angeordneten Maßnahmen einschl. \nBeauftragung des Abschleppunternehmers bindet einen \nBediensteten ca. 10 Minuten.\n\n6\n\nc) Verwaltung\n Der durchschnittliche zeitliche Verwaltungsaufwand im \nInnendienst war im Hinblick auf den zu erlassenden \nLeistungs- bzw. Gebührenbescheid, die haushaltsrechtliche \nBearbeitung, die Kontrolle des Abschleppunternehmers etc. \nmit ca. 30 Minuten für einen Bediensteten zu \nberücksichtigen.\n Außerdem wurde, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz \nneuerer Technik, der über die Arbeitsplatzkosten \nhinausgehende Sachaufwand als Kostenfaktor \nberücksichtigt.\"\n\n7\n\nDieser Aufwand sei im Regelfall mit einer Gebührenhöhe von \n160,-- DM zu veranschlagen. Im vorliegenden Fall weiche der \nentstandene Verwaltungsaufwand nicht vom Regelaufwand ab.\n\n8\n\nMit ihrer am 26. November 1999 erhobenen Klage hat die \nKlägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bereich der \nFußgängerzone, in der ihr Fahrzeug abgestellt gewesen sei, von \nder G angemietet gewesen sei. \nFür diesen Bereich habe daher schon während des \nAbschleppvorgangs ein Sondernutzungsrecht bestanden. Wegen der \nVorbereitungsarbeiten für den Töpfermarkt habe sie ihr \nFahrzeug an keinem anderen Ort abstellen können. Weder \nFußgänger noch Fahrzeugverkehr seien behindert worden. Auch \nSchausteller, die zeitgleich ihre Stände aufgebaut hätten, \nhätten ohne Behinderung mit großen Fahrzeugen und Anhängern \npassieren können. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid \nvom 6. April 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der \nBezirksregierung A. vom \n27. Oktober 1999 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat geltend gemacht, die Sicherstellung des Fahrzeugs \nsei rechtmäßig gewesen. Kraftfahrzeuge, die in \nFußgängerbereichen abgestellt würden, dürften regelmäßig \nzwangsweise entfernt werden, auch wenn keine \nVerkehrsbeeinträchtigung gegeben sei. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als der \nBeklagte eine höhere Verwaltungsgebühr als 50,-- DM \nfestgesetzt hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die am \nRegelaufwand orientierte einheitliche Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 160,-- DM berücksichtige unterschiedliche Fallgruppen \nwie z.B. die Leerfahrt nicht hinreichend, sodass lediglich die \nFestsetzung einer Mindestgebühr in Höhe von 50,-- DM gemäß § 7 \na Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW rechtmäßig sei. \n\n15\n\nDer Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung \ninsoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben hat. \n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die \nFrage, ob eine Abschleppmaßnahme der Polizei als \nSicherstellung oder als Ersatzvornahme zu qualifizieren sei, \nrichte sich nach dem materiellen Polizeirecht, nicht nach dem \nGebührenrecht. Eine Ersatzvornahme komme nur bei einer \nmöglichen Versetzung im Sichtbereich, ggf. auch bei einer \nLeerfahrt, in Betracht. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei keine Einheitsgebühr erhoben worden. \nDer Gesetzgeber habe - abweichend von § 9 Abs. 1 GebG NRW - in \n§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW bestimmt, dass sich die \nGebührenhöhe nach dem mit der Maßnahme verbundenen \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand richte und damit bewusst \ndie Bildung von Fallgruppen innerhalb des Gebührenrahmens \nzugelassen. Dementsprechend seien drei typische Fallgruppen \ngebildet und für jede Fallgruppe ein durchschnittlicher \nVerwaltungsaufwand ermittelt worden: Fallgruppe A (160,-- DM) \nfür Abschleppmaßnahmen mit normalem Verwaltungsaufwand, \nFallgruppe B (230,-- DM) für Abschleppmaßnahmen mit \nzusätzlichem Verwaltungsaufwand (z. B. Halterabfragen, Klärung \nder Eigentumsverhältnisse) und Fallgruppe C (300,-- DM) für \nAbschleppmaßnahmen mit nachfolgender Verwertung des Fahrzeugs. \nEine Abweichung von der so festgelegten Regelgebühr der \nFallgruppe A komme nur in Betracht, wenn die konkrete Leistung \nder Verwaltung im Einzelfall in einem groben Missverhältnis zu \ndem durchschnittlichen Regelaufwand stehe. Bei den \nAbschleppmaßnahmen würden Bedienstete sowohl des gehobenen als \nauch des mittleren Dienstes eingesetzt. Der Anteil der \nBediensteten des mittleren Dienstes betrage bei den \nTätigkeiten vor Ort etwa 43 % und im Innen-/Schreibdienst \nschätzungsweise die Hälfte.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 31. März 2000 \nteilweise abzuändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n22\n\nWegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage - soweit sie im Berufungsverfahren anhängig ist - im \nWesentlichen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen \nBescheide sind, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens \nsind, im Wesentlichen rechtmäßig; sie sind nur insoweit \nrechtswidrig, als eine den Betrag von 149,50 DM übersteigende \nVerwaltungsgebühr erhoben worden ist. Hinsichtlich der Abschleppkosten ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, weil der Senat insoweit die Berufung \nnicht zugelassen hat.\n\n25\n\n1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 \nNr. 7 bzw. § 7 a Abs. 2 Buchst. a) der Kostenordnung in der \nFassung vom 12. August 1997 (GV NRW S. 258) - KostO NRW -. \nDanach ist für das Abschleppen eines zugelassenen \nKraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-\n- bis 300,-- DM bzw. für die Sicherstellung einer Sache eine \nGebühr von 10,-- bis 500,-- DM zu erheben. Ob die in Rede \nstehende Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme oder als \nSicherstellung zu qualifizieren ist, bedarf - wie noch \ndarzulegen ist - keiner Entscheidung.\n\n26\n\na) Die Gebührentatbestände des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7 \na Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW sind mit höherrangigem Recht \nvereinbar. Sie beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 77 \nVwVG NRW. Nach dessen Abs. 1 können für Amtshandlungen nach \ndem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem \nVollstreckungsschuldner oder -pflichtigen nach näherer \nBestimmung einer Kostenordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) \nerhoben werden. § 77 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW ermächtigt das \nInnenministerium und das Finanzministerium, durch \nRechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. Für \nAmtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme können \nVerwaltungsgebühren vorgesehen werden, die durch feste Sätze, \ndurch Rahmensätze oder durch eine Pauschale zu bestimmen sind \n(§ 77 Abs. 2 Sätze 5 und 6 VwVG NRW). Für die Sicherstellung \nund Verwahrung können ebenfalls Verwaltungsgebühren vorgesehen \nwerden, die durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen \nsind (§ 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NRW). In den Fällen der \nErsatzvornahme, der Sicherstellung und der Verwahrung \nberücksichtigen die Gebührensätze den durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand (§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW). \n\n27\n\nb) Die Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Sätze 1, 2, \n5, 6, 10 und Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW verstößt entgegen \nverschiedentlich geäußerten Bedenken nicht gegen höherrangiges \nRecht. \n\n28\n\naa) Die für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen \nvorgesehene Gebühr widerspricht nicht dem verfassungs- und \nbundesrechtlichen Abgabensystem. Der Begriff der Gebühr ist \nweder bundesgesetzlich vorgegeben noch verfassungsrechtlich \nabschließend geprägt. Unter Gebühren werden allgemein \nöffentlich-rechtliche Geldleistungen verstanden, die - in \nAbgrenzung zur Steuer - aus Anlass individuell zurechenbarer \nöffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine \nöffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme \nauferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an \ndiese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Dem \nGebührengesetzgeber steht ein weiter Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum zu, welche individuell zurechenbaren \nöffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen \nund welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür \naufstellen will. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. \nFebruar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE \n50, 217, 225 f. m.w.N.; BVerfG, \nBeschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL \n19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223.\n\n30\n\nDie gebührenpflichtige Leistung muss allerdings an eine \nbesondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen \nPersonen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der \nSache selbst ableitbar sein. \n\n31\n\nBVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1994, \na.a.O.\n\n32\n\nDie Verwaltungsgebühr für Ersatzvornahmen und \nSicherstellungen genügt diesen Anforderungen an eine Gebühr. \nDie Gebührenpflicht knüpft an die Pflicht zur \nGefahrenbeseitigung der polizeirechtlich Verantwortlichen an \n(vgl. §§ 4 und 5 PolG NRW i.V.m. §§ 52 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. \n2, 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW). Dem Begriff der Gebühr \nwiderspricht es nicht, dass die Leistung, die die Behörde sich \n\"entgelten\" lassen will, der Beseitigung einer Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung dient und damit in erster \nLinie im öffentlichen Interesse erbracht wird. Es genügt, wenn \neine Verwaltungstätigkeit dem Gebührenschuldner \"individuell \nzurechenbar\" ist, unabhängig davon, ob sie für den Betroffenen \nkonkret nützlich ist oder nicht.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243, \n2244; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober \n1992 - 3 C 2.90 -, Buchholz 442.16 § 29 \nd StVZO Nr. 3; BVerwG, Urteil vom \n3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, \n188, 200 f. \n\n34\n\nbb) Die Ermächtigungsgrundlage des § 77 VwVG NRW entspricht \nauch den sich aus Art. 70 LV NRW ergebenden Anforderungen. Der \nGesetzgeber hat insbesondere Zweck, Inhalt und Ausmaß dieser \nErmächtigung selbst bestimmt und insoweit Tendenz und Programm \nder Rechtsverordnung umrissen. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März \n1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, \nBVerfGE 80, 1, 20 f.; BVerfG, Beschluss \nvom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 -, \nBVerfGE 85, 97, 104 f.\n\n36\n\nEs genügt, dass Zweck, Inhalt und Ausmaß der gesetzlichen \nErmächtigung durch Auslegung zu ermitteln sind. \n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. November \n1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8, \n274, 307 ff.; BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1967 - 7 C 142.66 -, BVerwGE \n28, 36, 45; BVerwG, Urteil vom 3. März \n1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, \n198; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 \n- 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, \n326.\n\n38\n\nDas ist hier der Fall. Der Umfang der gesetzlichen \nErmächtigung ist hinreichend bestimmt. Es sollen Gebühren für \nAmtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme \nerhoben werden können. Die bewusst weit gefasste Formulierung \n\"für Amtshandlungen in Zusammenhang mit\" (§ 77 Abs. 2 Satz 5 \nVwVG NRW) soll es ermöglichen, sämtliche Kosten, die bei der \nErsatzvornahme entstehen, in die Gebühr einzubeziehen. \n\n39\n\nVgl. LT-Drs. 12/1449, S. 16. \n\n40\n\nDazu gehören neben den Kosten der Androhung und Festsetzung \nder Ersatzvornahme auch die Personal- und üblichen Sachkosten \nfür den administrativen Aufwand im Innendienst bei der \nAnwendung der Ersatzvornahme. Die Begründung zum \nRegierungsentwurf erwähnt beispielhaft die Kosten für das \nEinholen von Angeboten, für die Bearbeitung der Angebote, für \ndie Entscheidung, für die Auftragserteilung, für die \nErstellung des Leistungsbescheids und für die Vor-Ort-\nTätigkeit der Bediensteten bei der Durchführung der \nErsatzvornahme. Für die Sicherstellung gilt Entsprechendes. \nZwar wiederholt § 77 Abs. 2 S. 10 VwVG NRW für die \nSicherstellung nicht ausdrücklich die Formulierung \"für \nAmtshandlungen in Zusammenhang mit\", verweist aber auf die \nRegelungen für die Ersatzvornahme durch die Bezugnahme \n\"ebenfalls\". Ein sachlicher Grund, bei der Sicherstellung \nnicht gleichfalls alle im Zusammenhang mit der Sicherstellung \nentstehenden Kosten zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. \nDie Begründung zum Regierungsentwurf spricht daher auch von \neiner \"entsprechenden\" gesetzlichen Legitimation.\n\n41\n\nVgl. LT-Drs. 12/1449, S. 16. \n\n42\n\nDarüber hinaus sieht § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW für die \nGebührensätze in den Fällen der Ersatzvornahme und der \nSicherstellung als einheitlichen Maßstab vor, dass der \ndurchschnittliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen \nist.\n\n43\n\nDer Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht \nverpflichtet, die Gebührenhöhe oder einen Gebührenrahmen \nzahlenmäßig festzulegen. Hiervon darf er sich gerade bei \nAngabe näherer Berechnungskriterien entlasten. Das \nBestimmtheitsgebot soll nicht gleichsam pfenniggenaue \nVorausberechenbarkeit der Gebühren gewährleisten, sondern hat \nlediglich die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, \ndie infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit \neiner rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen \nHandhabung eröffnen. Die dem Sachbereich des Gebührenrechts \nanhaftende Eigenart - u. a. Erfordernis für flexible und \nhäufige Anpassungen der Gebührensätze - rechtfertigt darüber \nhinaus zusätzlich, die Festlegung der Gebührenhöhe im \nEinzelnen dem Verordnungsgeber bzw. innerhalb eines bestimmten \nRahmens der zuständigen Behörde zu überlassen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 \n- 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG \nNr. 6; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 \n- 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 326 f. \n\n45\n\nDer Verordnungsgeber ist auf Grund der in § 77 VwVG NRW \nnormierten Maßstäbe ohne weiteres in der Lage, den ihm \nvorgegebenen und erkennbaren gesetzgeberischen Willen sinnvoll \nzu konkretisieren. \n\n46\n\ncc) Von dieser Ermächtigung haben das Innenministerium und \ndas Finanzministerium durch Erlass der Kostenordnung NRW \nGebrauch gemacht. Die Regelungen des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 und § \n7 a Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW halten sich im Rahmen der \nErmächtigungsgrundlage.\n\n47\n\n2. Die Gebühr gemäß § 7 a Abs. 1 Nr. 7 a bzw. § 7 Abs. 2 \nBuchst. a) KostO NRW ist zu erheben, wenn eine rechtmäßige \nErsatzvornahme bzw. eine rechtmäßige Sicherstellung vorliegt. Das \nVerwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme im \nErgebnis zutreffend bejaht. \n\n48\n\nDie Abschleppmaßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs. 1, \n50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW bzw. § 43 Nr. 1 PolG NRW. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der \nGesetzgeber mit der Änderung des § 77 VwVG NRW durch Gesetz vom \n18. März 1997 (GV NRW, S. 50) keine Regelung des Inhalts \ngetroffen, dass Abschleppmaßnahmen (ausschließlich) im Wege der \nErsatzvornahme und nicht (auch) als Sicherstellung durchgeführt \nwerden können. § 77 VwVG NRW enthält lediglich eine allgemeine \nErmächtigung an die Exekutive, eine Rechtsverordnung mit \nGebührenregelungen für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen zu \nerlassen, ohne zu normieren, unter welchen Voraussetzungen oder in \nwelchen Fällen eine Ersatzvornahme oder eine Sicherstellung \nvorliegt. Als gebührenrechtliche Ermächtigungsnorm wäre § 77 VwVG \nNRW hierfür auch der systematisch falsche Standort. Das \nGebührenrecht knüpft lediglich kostenrechtliche Konsequenzen an \ndie nach dem Polizei- bzw. Verwaltungsvollstreckungsrecht zu \nbeurteilenden Amtshandlungen. Aus der Begründung des \nGesetzentwurfs zur Änderung des § 77 VwVG NRW ergibt sich nichts \nanderes. Die Gesetzesbegründung erwähnt lediglich das \"Abschleppen \nvon Kraftfahrzeugen\" als ein Beispiel für massenhaft vorkommende \nErsatzvornahmen, \n\n49\n\nLT-Drs. 12/1449, S. 1\n\n50\n\nohne auszuschließen, dass Abschleppmaßnahmen auch als \nSicherstellungen zu qualifizieren sein könnten. Der \nGesetzesbegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, \ndass die vom erkennenden Senat bislang offen gelassene Frage der \nrechtlichen Einordnung von Abschleppmaßnahmen entschieden werden \nsollte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in der \nKostenordnung NRW das Abschleppen von Kraftfahrzeugen zwar im \nRahmen der Gebührensätze für Ersatzvornahmen als eigenständiger \nGebührentatbestand aufgeführt wird, nicht hingegen bei der \nSicherstellung von Sachen. Abgesehen davon, dass dieser \nUnterschied gebührenrechtlich nicht von entscheidungserheblicher \nBedeutung ist (dazu noch unten), fehlt dem (lediglich) zu einer \nGebührenregelung ermächtigten Verordnungsgeber die \nRegelungsbefugnis, die gesetzlich normierten Voraussetzungen für \nErsatzvornahmen und Sicherstellungen zu ändern bzw. festzulegen, \nwelche Fallgruppen als Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu \nqualifizieren sind.\n\n51\n\nOb die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als \nSicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme \neiner Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage der polizeilichen \nGeneralklausel (§§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG \nNRW) anzusehen ist, bedarf unter polizeirechtlichem Gesichtspunkt \nkeiner Entscheidung; denn die Abschleppanordnung ist nach beiden \nAlternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften \nvorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des \nEinschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. \n5 Zeichen 242 StVO und die darin getroffenen Anordnungen vor, weil \ndie Klägerin ihr Fahrzeug in einem Fußgängerbereich abgestellt \nhatte. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar \n1982 - 4 A 78/81 -, NJW 1982, 2277, \n2278; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar \n2000 - 5 A 4020/98; BVerwG, Urteil vom \n14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, \n870, 871,\n\n53\n\nim Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Anordnung der \nEntfernung des Fahrzeugs auch verhältnismäßig war, weil das \nverkehrswidrige Parken - unabhängig von einer konkreten \nVerkehrsbehinderung - die Funktion der Fußgängerzone als \nAufenthalts-, Kommunikations-, Ruhe- und Verweilort von Passanten \nbeeinträchtigte. Auf diese Ausführungen, die durch das \nzweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet worden \nsind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden \n(§ 130 b VwGO).\n\n54\n\n3. Die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr für das \nAbschleppen des Fahrzeugs ist rechtlich nur insoweit zu \nbeanstanden, als sie den Betrag von 149,50 DM (121,50 DM \nPersonalkosten und 28,-- DM Sachkosten) übersteigt. \n\n55\n\na) Die Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu \nerhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. \nNovember 1988, - 9 A 1129/88 -\n\n57\n\nAuch für die Gebührenbemessung ist unerheblich, ob das \nAbschleppen im Wege der Ersatzvornahme oder als Sicherstellung \nerfolgte. Für das Abschleppen von zugelassenen Fahrzeugen im \nWege der Ersatzvornahme ist eine Rahmengebühr von 50,-- bis \n300,-- DM vorgesehen, für die Sicherstellung von Sachen eine \nRahmengebühr von 10,-- bis 500,-- DM. Ist eine \nAbschleppmaßnahme als Sicherstellung zu qualifizieren, wird \nsich die Behörde ebenfalls an dem engeren, speziell auf das \nAbschleppen von Kraftfahrzeugen zugeschnittenen Gebührenrahmen \nvon 50,-- bis 300,-- DM zu orientieren haben. Denn es besteht \nmit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein \nsachlicher Grund dafür, für den gleichen durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges eine \nunterschiedliche Gebühr je nach zu Grunde liegender \nRechtsgrundlage zu erheben. \n\n58\n\nGemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW haben die Gebührensätze \nin den Fällen der Ersatzvornahme und der Sicherstellung den \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. \nDiese Regelung ist nicht nur Maßstab für den Verordnungsgeber \nbei der Festlegung des Gebührenrahmens, sondern muss - \nfolgerichtig - auch bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens der \nGebührenbemessung zu Grunde gelegt werden. \n\n59\n\nZur Pauschalierung nach \nDurchschnittswerten vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 19. Oktober 1966 - 4 C 99.65 \n-, BVerwGE 25, 147, 148\n\n60\n\nDer mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand muss \nnicht genau ermittelt, sondern nur \"berücksichtigt\" werden. \nDer Gesetzgeber hat mit der Wahl des Wortes \"berücksichtigen\" \nzum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des \nVerwaltungsaufwands nicht erforderlich ist. \n\n61\n\nLandtags-Drucksache 12/1449, S. 17. \n\n62\n\nDer Verwaltungsaufwand kann deshalb - wie hier - von der \nBehörde auch geschätzt werden. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n22. September 1992 - 9 A 1932/00 -. \n\n64\n\nb) Berücksichtigungsfähig sind alle Kosten, die im \nZusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege \nder Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstehen, mit Ausnahme \nder von § 11 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 KostO NRW erfassten \nAuslagen. Allerdings ist § 7 a Abs. 1 KostO NRW sprachlich \nungenau formuliert. Einerseits werden Verwaltungsgebühren \"für \ndie nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der \nVollzugsbehörden im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme\" \nerhoben (Satz 1); andererseits greift die anschließende \nTabelle in § 7 a Abs. 1 KostO NRW in der Überschrift nicht den \nBegriff \"Amtshandlung\" auf, sondern spricht vom \"Gegenstand\" \nder Ersatzvornahme. Entsprechend wird auch mit dem unter Nr. 7 \naufgeführten \"Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges\", \ndas im Regelfall ein privater Unternehmer durchführt, nicht \neine Amtshandlung bezeichnet, sondern der Gegenstand der \nErsatzvornahme umschrieben. Trotz des sprachlich missglückten \nBezugs der Worte \"nachfolgend aufgeführten\" in § 7 a Abs. 1 \nSatz 1 KostO NRW ist aber eindeutig erkennbar, was der \nVerordnungsgeber zum Ausdruck bringen wollte. Nach § 7 a Abs. \n1 KostO NRW wird - insoweit in Übereinstimmung mit der gleich \nlautenden Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG \nNRW - für alle \"Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer \nErsatzvornahme\" eine Verwaltungsgebühr erhoben, soweit sich \ndie Ersatzvornahme auf einen der Gegenstände in der \nnachfolgend aufgeführten Tabelle bezieht. Für den Umfang der \nberücksichtigungsfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenerhebung \nbei der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen gilt nach dem oben \nAusgeführten nichts anderes. Zu den berücksichtigungsfähigen \nKosten zählen daher nicht nur die Kosten für die Anordnung und \nÜberwachung der Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung vor Ort, \nsondern auch die Personal- und üblichen Sachkosten für den \nVerwaltungsaufwand im Innendienst bei der Anwendung der \nErsatzvornahme bzw. Sicherstellung und bei der Erstellung des \nLeistungsbescheids. \n\n65\n\nc) Gegen den der Gebührenbemessung zugrundegelegten \ndurchschnittlichen zeitlichen Verwaltungsaufwand bestehen \nkeine Bedenken. Der Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar \nund plausibel die regelmäßige zeitliche Inanspruchnahme der \nBediensteten vor Ort, in der Leitstelle und im Innen-\n/Schreibdienst dargelegt. Der Beklagte war im Rahmen seines \nErmessens berechtigt, für die Verwaltungstätigkeit vor Ort \neinen durchschnittlichen Personalaufwand von 1,5 Personen zu \nberücksichtigen, weil bei Abschleppmaßnahmen teils 2 \nBedienstete eingesetzt sind, teils nur 1 Bediensteter (z.B. \nEinzelstreife, Kradfahrer). Dieser Zeitansatz berücksichtigt \nentsprechend § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW den \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand und dient der \nVerwaltungsvereinfachung. Dass die Gebührenbemessung auch den \nVerwaltungsaufwand für die Erstellung des Leistungsbescheids \nberücksichtigt, steht - wie dargelegt - mit § 7 a Abs. 1 Nr. 7 \na bzw. § 7 Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW im Einklang. \n\n66\n\nFehlerhaft ist hingegen der einheitlich zugrundegelegte \nStundensatz für den gehobenen Dienst in Höhe von 93,-- DM. \nNach den Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren entfallen \ndurchschnittlich rund 35 Minuten (etwa 20 Minuten vor Ort und \netwa 15 Minuten im Innnen-/Schreibdienst) des gesamten \nZeitaufwandes von 85 Minuten auf Tätigkeiten des mittleren \nDienstes, während die restliche Zeit auf Tätigkeiten des \ngehobenen Dienstes entfällt. Bei einem Anteil des mittleren \nDienstes von somit rund 40 % am gesamten Personalaufwand darf \nauf der Grundlage des vom Beklagten selbst gewählten \nBerechnungssystems nicht insgesamt der (höhere) Stundensatz \nfür den gehobenen Dienst zugrundegelegt werden. Ausgehend von \nden eigenen Prämissen des Beklagten ist vielmehr jeweils \nanteilig ein Stundensatz von 74,-- DM für den mittleren Dienst \nund ein Stundensatz von 94,-- DM für den gehobenen Dienst \n(Runderlass des Innenministeriums NRW in der hier maßgeblichen \nFassung vom 8. Juli 1998, Ministerialblatt für das Land NRW \n1998, 927) anzusetzen. Bei anteiliger Zugrundelegung der \nvorgenannten Stundensätze betragen die durchschnittlichen \nKosten für den Personalaufwand insgesamt 121,50 DM (50/60 \nMinuten x 94,-- DM = 78,33 DM; 35/60 Minuten x 74,-- DM = \n43,17 DM; Summe: 121,50 DM). Der vom Beklagten angesetzte \nBetrag von 132,-- DM für den Personalaufwand ist mithin nach \nden eigenen Berechnungsgrundlagen um 10,50 DM übersetzt.\n\n67\n\nDer Ansatz für die Sachkosten in Höhe von 28,-- DM begegnet \nkeinen Bedenken. Zwar enthalten die Stundensätze für den \nPersonalaufwand bereits einen Sachkostenanteil in Höhe von \n9,42 DM für allgemeine Arbeitsplatzkosten.\n\n68\n\nVgl. Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen 1998, S. 927 f.\n\n69\n\nDie angesetzten Sachkosten in Höhe von 28,-- DM \nberücksichtigen jedoch die darüber hinaus gehenden Kosten für \nden Einsatz von technischen Hilfsmitteln (z.B. Kosten für \nFahrzeughaltung und -wartung, Treibstoff, Computer, Drucker, \nFunkgeräte, Telefon). Anhaltspunkte, dass der Sachkostenansatz \nüberhöht wäre, sind weder ersichtlich noch geltend \ngemacht.\n\n70\n\nd) Die erhobene Gebühr verstößt - entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts - nicht gegen den Gleichheitssatz, weil \nder Beklagte für so genannte Leerfahrten dieselbe Regelgebühr \nwie für die hier vorliegende \"normale\" Abschleppmaßnahme \nerhebt. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (5 A \n2625/00) näher ausgeführt hat, gibt es hinreichende sachliche \nGründe dafür, dass der Beklagte für Leerfahrten und \"normale\" \nAbschleppfahrten grundsätzlich dieselbe Regelgebühr \nvorsieht.\n\n71\n\nAuch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht \nverletzt. Die erhobene Gebühr steht in keinem Missverhältnis \nzu der vom Beklagten erbrachten Leistung.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. \nOktober 1966 - 2 BvR 179, 476, 477/64 -\n, BVerfGE 20, 257, 270.\n\n73\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. \n1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil \nunterlegen ist, werden der Klägerin die Kosten des gesamten \nRechtsstreits auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, \n§ 713 ZPO. \n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/5-a-2724-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/5-a-2724-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303517","retrieved":"2026-07-09 03:30:04.527777+00:00"}}