{"status":"available","doknr":"OLD303516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.5A2625.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"5 A 2625/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit es die Erhebung einer \nVerwaltungsgebühr betrifft, teilweise geändert. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stellte sein Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen am 14. September 1997, einem Sonntag, \nteils auf dem von der Fahrbahn abgetrennten, durch \nRadwegsymbole gekennzeichneten Radweg und teils auf dem Gehweg \nder A. straße - nördliche Umfahrt - in D. ab. \nBedienstete des Beklagten ordneten um 12.25 Uhr das \nAbschleppen des Fahrzeugs an. Nach Beginn, aber vor Beendigung \nder Abschleppmaßnahme kehrte der Kläger zu seinem Fahrzeug \nzurück und entfernte es. \n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger durch Leistungsbescheid vom \n8. Dezember 1997 zur Erstattung der von dem \nAbschleppunternehmen für die Leerfahrt in Rechnung gestellten \nKosten in Höhe von 155,25 DM sowie zur Zahlung einer \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 70,-- DM heran. Seinen hiergegen \neingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der \nRadweg auf Grund von Bauarbeiten nicht eindeutig zu erkennen \ngewesen sei. Auch andere Fahrzeuge hätten dort geparkt. \nFußgänger oder Radfahrer seien nicht gefährdet oder behindert \nworden. \n\n4\n\nDie Bezirksregierung A. wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 6. Juli 1998 zurück und setzte - nach Anhörung \ndes Klägers - eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,-- DM \nfest. Zur Begründung führte sie aus: Der Radweg sei deutlich \nvon der Fahrbahn abgetrennt und durch zusätzliche \nRadwegsymbole erkennbar gewesen. Der relativ hohe Bordstein \nhabe auf ein verbotswidriges Parken auf dem Gehweg \nhingewiesen. Da es sich bei der Örtlichkeit um einen Zugang zu \nden dortigen W. handele, sei wegen ständiger \nMessen und Ausstellungen mit erheblichem Fußgänger- und \nFahrradverkehr zu rechnen gewesen. Die angeordnete Maßnahme \nsei daher verhältnismäßig gewesen. Die Kostenordnung NRW sehe \nim Zusammenhang mit Abschleppmaßnahmen eines zugelassenen \nFahrzeugs einen Gebührenrahmen von 50,-- DM bis 300,-- DM vor. \nInsoweit sei im Regelfall folgender Aufwand zu \nberücksichtigen: \n\n5\n\n\"a) Vor Ort\n Feststellung des Sachverhalts, Entscheidung über \nNotwendigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, \nDokumentation und Überwachung der Maßnahme.\n Bei einem durchschnittlichen Personalaufwand von jeweils 1 \nbis 2 Bediensteten wurde ein Zeitaufwand von insgesamt ca. \n45 Minuten (1,5 x 30 Minuten) zugrundegelegt.\n\n6\n\nb) Beauftragung des Abschleppunternehmens\n Die zentrale Erfassung der angeordneten Maßnahmen einschl. \nBeauftragung des Abschleppunternehmers bindet einen \nBediensteten ca. 10 Minuten.\n\n7\n\nc) Verwaltung\n Der durchschnittliche zeitliche Verwaltungsaufwand im \nInnendienst war im Hinblick auf den zu erlassenden \nLeistungs- bzw. Gebührenbescheid, die haushaltsrechtliche \nBearbeitung, die Kontrolle des Abschleppunternehmers etc. \nmit ca. 30 Minuten für einen Bediensteten zu \nberücksichtigen.\n Außerdem wurde, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz \nneuerer Technik, der über die Arbeitsplatzkosten \nhinausgehende Sachaufwand als Kostenfaktor \nberücksichtigt.\"\n\n8\n\nDieser Aufwand sei im Regelfall mit einer Gebührenhöhe von \n160,-- DM zu veranschlagen. Im vorliegenden Fall weiche der \nentstandene Verwaltungsaufwand nicht vom Regelaufwand ab.\n\n9\n\nMit seiner am 6. August 1998 erhobenen Klage hat der Kläger \nim Wesentlichen ergänzend vorgebracht, die Abschleppmaßnahme \nsei unverhältnismäßig gewesen. Die Polizeivollzugsbeamten \nhätten voreilig und nicht gewissenhaft gehandelt. Die Aktion \nsei augenscheinlich nur darauf gerichtet gewesen, möglichst \nviele Fahrzeuge abzuschleppen, um den Gebührenhaushalt des \nBeklagten aufzubessern. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten \nvom 8. Dezember 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der \nBezirksregierung A. vom 6. Juli \n1998 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als der \nBeklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,-- DM \nfestgesetzt hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die am \nRegelaufwand orientierte einheitliche Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 160,-- DM berücksichtige ermessensfehlerhaft nicht \nden geringeren Aufwand bei einer Leerfahrt. Zudem habe der \nBeklagte keine Entscheidung darüber getroffen, ob gemäß § 7 a \nAbs. 4 KostO NRW von der Gebührenerhebung abzusehen sei, weil \nder Vollzug eingestellt worden sei. \n\n15\n\nDer Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung \ninsoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben hat. \n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die \nFrage, ob eine Abschleppmaßnahme der Polizei als \nSicherstellung oder als Ersatzvornahme zu qualifizieren sei, \nrichte sich nach dem materiellen Polizeirecht, nicht nach dem \nGebührenrecht. Eine Ersatzvornahme komme nur bei einer \nmöglichen Versetzung im Sichtbereich, ggf. auch bei einer \nLeerfahrt, in Betracht. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei keine Einheitsgebühr erhoben worden. \nDer Gesetzgeber habe - abweichend von § 9 Abs. 1 GebG NRW - in \n§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW bestimmt, dass sich die \nGebührenhöhe nach dem mit der Maßnahme verbundenen \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand richte und damit bewusst \ndie Bildung von Fallgruppen innerhalb des Gebührenrahmens \nzugelassen. Dementsprechend seien drei typische Fallgruppen \ngebildet und für jede Fallgruppe ein durchschnittlicher \nVerwaltungsaufwand ermittelt worden: Fallgruppe A (160,-- DM) \nfür Abschleppmaßnahmen mit normalem Verwaltungsaufwand, \nFallgruppe B (230,-- DM) für Abschleppmaßnahmen mit \nzusätzlichem Verwaltungsaufwand (z. B. Halterabfragen, Klärung \nder Eigentumsverhältnisse) und Fallgruppe C (300,-- DM) für \nAbschleppmaßnahmen mit nachfolgender Verwertung des Fahrzeugs. \nEine Abweichung von der so festgelegten Regelgebühr der \nFallgruppe A komme nur in Betracht, wenn die konkrete Leistung \nder Verwaltung im Einzelfall in einem groben Missverhältnis zu \ndem durchschnittlichen Regelaufwand stehe. Es bestehe kein \nAnlass, für Leerfahrten eine gesonderte Fallgruppe zu bilden. \nDer mit einer Leerfahrt verbundene administrative \nVerwaltungsaufwand unterscheide sich nicht von dem in der \nFallgruppe A erfassten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. \nZwar entfalle in diesen Fällen die Überwachung der Maßnahme \nvor Ort, jedoch entstehe ein Mehraufwand wegen der notwendigen \nErläuterung der Maßnahme und deren Konsequenzen gegenüber dem \nanwesenden Verantwortlichen. Der Verwaltungsaufwand für \nLeerfahrten sei daher, wenn nicht gar höher, so doch \njedenfalls nicht wesentlich geringer als im \"Normalfall\". Das \ndurch § 7 a Abs. 4 KostO NRW eingeräumte Ermessen sei im \nvorliegenden Fall ausgeübt worden. Die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid zum durchschnittlichen Verwaltungsaufwand \nauch bei einer Leerfahrt hätten hinreichend zum Ausdruck \ngebracht, warum von einer Gebührenerhebung nicht abgesehen \nworden sei. Bei den Abschleppmaßnahmen würden Bedienstete \nsowohl des gehobenen als auch des mittleren Dienstes \neingesetzt. Der Anteil der Bediensteten des mittleren Dienstes \nbetrage bei den Tätigkeiten vor Ort etwa 43 % und im Innen-\n/Schreibdienst schätzungsweise die Hälfte. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 31. März 2000 \nteilweise abzuändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen. \n\n19\n\nDer Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage - soweit sie im Berufungsverfahren anhängig ist - im \nWesentlichen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen \nBescheide sind, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens \nsind, im Wesentlichen rechtmäßig; sie sind nur insoweit \nrechtswidrig, als eine den Betrag von 148,-- DM übersteigende \nVerwaltungsgebühr erhoben worden ist. Hinsichtlich der Abschleppkosten ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, weil der Senat insoweit die Berufung \nnicht zugelassen hat.\n\n23\n\n1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 \nNr. 7 bzw. § 7 a Abs. 2 Buchst. a) der Kostenordnung in der \nFassung vom 12. August 1997 (GV NRW S. 258) - KostO NRW -. \nDanach ist für das Abschleppen eines zugelassenen \nKraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-\n- bis 300,-- DM bzw. für die Sicherstellung einer Sache eine \nGebühr von 10,-- bis 500,-- DM zu erheben. Ob die in Rede \nstehende Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme oder als \nSicherstellung zu qualifizieren ist, bedarf - wie noch \ndarzulegen ist - keiner Entscheidung.\n\n24\n\na) Die Gebührentatbestände des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7 \na Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW sind mit höherrangigem Recht \nvereinbar. Sie beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 77 \nVwVG NRW. Nach dessen Abs. 1 können für Amtshandlungen nach \ndem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem \nVollstreckungsschuldner oder -pflichtigen nach näherer \nBestimmung einer Kostenordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) \nerhoben werden. § 77 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW ermächtigt das \nInnenministerium und das Finanzministerium, durch \nRechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. Für \nAmtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme können \nVerwaltungsgebühren vorgesehen werden, die durch feste Sätze, \ndurch Rahmensätze oder durch eine Pauschale zu bestimmen sind \n(§ 77 Abs. 2 Sätze 5 und 6 VwVG NRW). Für die Sicherstellung \nund Verwahrung können ebenfalls Verwaltungsgebühren vorgesehen \nwerden, die durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen \nsind (§ 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NRW). In den Fällen der \nErsatzvornahme, der Sicherstellung und der Verwahrung \nberücksichtigen die Gebührensätze den durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand (§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW). \n\n25\n\nb) Die Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Sätze 1, 2, \n5, 6, 10 und Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW verstößt entgegen \nverschiedentlich geäußerten Bedenken nicht gegen höherrangiges \nRecht. \n\n26\n\naa) Die für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen \nvorgesehene Gebühr widerspricht nicht dem verfassungs- und \nbundesrechtlichen Abgabensystem. Der Begriff der Gebühr ist \nweder bundesgesetzlich vorgegeben noch verfassungsrechtlich \nabschließend geprägt. Unter Gebühren werden allgemein \nöffentlich-rechtliche Geldleistungen verstanden, die - in \nAbgrenzung zur Steuer - aus Anlass individuell zurechenbarer \nöffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine \nöffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme \nauferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an \ndiese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Dem \nGebührengesetzgeber steht ein weiter Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum zu, welche individuell zurechenbaren \nöffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen \nund welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür \naufstellen will. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. \nFebruar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE \n50, 217, 225 f. m.w.N.; BVerfG, \nBeschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL \n19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223.\n\n28\n\nDie gebührenpflichtige Leistung muss allerdings an eine \nbesondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen \nPersonen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der \nSache selbst ableitbar sein. \n\n29\n\nBVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1994, \na.a.O.\n\n30\n\nDie Verwaltungsgebühr für Ersatzvornahmen und \nSicherstellungen genügt diesen Anforderungen an eine Gebühr. \nDie Gebührenpflicht knüpft an die Pflicht zur \nGefahrenbeseitigung der polizeirechtlich Verantwortlichen an \n(vgl. §§ 4 und 5 PolG NRW i.V.m. §§ 52 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. \n2, 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW). Dem Begriff der Gebühr \nwiderspricht es nicht, dass die Leistung, die die Behörde sich \n\"entgelten\" lassen will, der Beseitigung einer Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung dient und damit in erster \nLinie im öffentlichen Interesse erbracht wird. Es genügt, wenn \neine Verwaltungstätigkeit dem Gebührenschuldner \"individuell \nzurechenbar\" ist, unabhängig davon, ob sie für den Betroffenen \nkonkret nützlich ist oder nicht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243, \n2244; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober \n1992 - 3 C 2.90 -, Buchholz 442.16 § 29 \nd StVZO Nr. 3; BVerwG, Urteil vom \n3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, \n188, 200 f. \n\n32\n\nbb) Die Ermächtigungsgrundlage des § 77 VwVG NRW entspricht \nauch den sich aus Art. 70 LV NRW ergebenden Anforderungen. Der \nGesetzgeber hat insbesondere Zweck, Inhalt und Ausmaß dieser \nErmächtigung selbst bestimmt und insoweit Tendenz und Programm \nder Rechtsverordnung umrissen. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März \n1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, \nBVerfGE 80, 1, 20 f.; BVerfG, Beschluss \nvom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 -, \nBVerfGE 85, 97, 104 f.\n\n34\n\nEs genügt, dass Zweck, Inhalt und Ausmaß der gesetzlichen \nErmächtigung durch Auslegung zu ermitteln sind. \n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. November \n1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8, \n274, 307 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. \nOktober 1967 - 7 C 142.66 -, BVerwGE \n28, 36, 45; BVerwG, Urteil vom 3. März \n1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, \n198; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 \n- 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, \n326.\n\n36\n\nDas ist hier der Fall. Der Umfang der gesetzlichen \nErmächtigung ist hinreichend bestimmt. Es sollen Gebühren für \nAmtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme \nerhoben werden können. Die bewusst weit gefasste Formulierung \n\"für Amtshandlungen in Zusammenhang mit\" (§ 77 Abs. 2 Satz 5 \nVwVG NRW) soll es ermöglichen, sämtliche Kosten, die bei der \nErsatzvornahme entstehen, in die Gebühr einzubeziehen. \n\n37\n\nVgl. LT-Drs. 12/1449, S. 16. \n\n38\n\nDazu gehören neben den Kosten der Androhung und Festsetzung \nder Ersatzvornahme auch die Personal- und üblichen Sachkosten \nfür den administrativen Aufwand im Innendienst bei der \nAnwendung der Ersatzvornahme. Die Begründung zum \nRegierungsentwurf erwähnt beispielhaft die Kosten für das \nEinholen von Angeboten, für die Bearbeitung der Angebote, für \ndie Entscheidung, für die Auftragserteilung, für die \nErstellung des Leistungsbescheids und für die Vor-Ort-\nTätigkeit der Bediensteten bei der Durchführung der \nErsatzvornahme. Für die Sicherstellung gilt Entsprechendes. \nZwar wiederholt § 77 Abs. 2 S. 10 VwVG NRW für die \nSicherstellung nicht ausdrücklich die Formulierung \"für \nAmtshandlungen in Zusammenhang mit\", verweist aber auf die \nRegelungen für die Ersatzvornahme durch die Bezugnahme \n\"ebenfalls\". Ein sachlicher Grund, bei der Sicherstellung \nnicht gleichfalls alle im Zusammenhang mit der Sicherstellung \nentstehenden Kosten zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. \nDie Begründung zum Regierungsentwurf spricht daher auch von \neiner \"entsprechenden\" gesetzlichen Legitimation.\n\n39\n\nVgl. LT-Drs. 12/1449, S. 16. \n\n40\n\nDarüber hinaus sieht § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW für die \nGebührensätze in den Fällen der Ersatzvornahme und der \nSicherstellung als einheitlichen Maßstab vor, dass der \ndurchschnittliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen \nist.\n\n41\n\nDer Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht \nverpflichtet, die Gebührenhöhe oder einen Gebührenrahmen \nzahlenmäßig festzulegen. Hiervon darf er sich gerade bei \nAngabe näherer Berechnungskriterien entlasten. Das \nBestimmtheitsgebot soll nicht gleichsam pfenniggenaue \nVorausberechenbarkeit der Gebühren gewährleisten, sondern hat \nlediglich die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, \ndie infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit \neiner rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen \nHandhabung eröffnen. Die dem Sachbereich des Gebührenrechts \nanhaftende Eigenart - u. a. Erfordernis für flexible und \nhäufige Anpassungen der Gebührensätze - rechtfertigt darüber \nhinaus zusätzlich, die Festlegung der Gebührenhöhe im \nEinzelnen dem Verordnungsgeber bzw. innerhalb eines bestimmten \nRahmens der zuständigen Behörde zu überlassen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 \n- 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG \nNr. 6; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 \n- 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 326 f. \n\n43\n\nDer Verordnungsgeber ist auf Grund der in § 77 VwVG NRW \nnormierten Maßstäbe ohne weiteres in der Lage, den ihm \nvorgegebenen und erkennbaren gesetzgeberischen Willen sinnvoll \nzu konkretisieren. \n\n44\n\ncc) Von dieser Ermächtigung haben das Innenministerium und \ndas Finanzministerium durch Erlass der Kostenordnung NRW \nGebrauch gemacht. Die Regelungen des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 und \n§ 7 a Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW halten sich im Rahmen der \nErmächtigungsgrundlage.\n\n45\n\n2. Die Gebühr gemäß § 7 a Abs. 1 Nr. 7 a bzw. § 7 Abs. 2 \nBuchst. a) KostO NRW ist zu erheben, wenn eine rechtmäßige \nErsatzvornahme bzw. eine rechtmäßige Sicherstellung vorliegt. Das \nVerwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme im \nErgebnis zutreffend bejaht. \n\n46\n\nDie Abschleppmaßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs. 1, \n50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW bzw. § 43 Nr. 1 PolG NRW. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der \nGesetzgeber mit der Änderung des § 77 VwVG NRW durch Gesetz vom \n18. März 1997 (GV NRW, S. 50) keine Regelung des Inhalts \ngetroffen, dass Abschleppmaßnahmen (ausschließlich) im Wege der \nErsatzvornahme und nicht (auch) als Sicherstellung durchgeführt \nwerden können. § 77 VwVG NRW enthält lediglich eine allgemeine \nErmächtigung an die Exekutive, eine Rechtsverordnung mit \nGebührenregelungen für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen zu \nerlassen, ohne zu normieren, unter welchen Voraussetzungen oder in \nwelchen Fällen eine Ersatzvornahme oder eine Sicherstellung \nvorliegt. Als gebührenrechtliche Ermächtigungsnorm wäre § 77 VwVG \nNRW hierfür auch der systematisch falsche Standort. Das \nGebührenrecht knüpft lediglich kostenrechtliche Konsequenzen an \ndie nach dem Polizei- bzw. Verwaltungsvollstreckungsrecht zu \nbeurteilenden Amtshandlungen. Aus der Begründung des \nGesetzentwurfs zur Änderung des § 77 VwVG NRW ergibt sich nichts \nanderes. Die Gesetzesbegründung erwähnt lediglich das \"Abschleppen \nvon Kraftfahrzeugen\" als ein Beispiel für massenhaft vorkommende \nErsatzvornahmen, \n\n47\n\nLT-Drs. 12/1449, S. 1\n\n48\n\nohne auszuschließen, dass Abschleppmaßnahmen auch als \nSicherstellungen zu qualifizieren sein könnten. Der \nGesetzesbegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, \ndass die vom erkennenden Senat bislang offen gelassene Frage der \nrechtlichen Einordnung von Abschleppmaßnahmen entschieden werden \nsollte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in der \nKostenordnung NRW das Abschleppen von Kraftfahrzeugen zwar im \nRahmen der Gebührensätze für Ersatzvornahmen als eigenständiger \nGebührentatbestand aufgeführt wird, nicht hingegen bei der \nSicherstellung von Sachen. Abgesehen davon, dass dieser \nUnterschied gebührenrechtlich nicht von entscheidungserheblicher \nBedeutung ist (dazu noch unten), fehlt dem (lediglich) zu einer \nGebührenregelung ermächtigten Verordnungsgeber die \nRegelungsbefugnis, die gesetzlich normierten Voraussetzungen für \nErsatzvornahmen und Sicherstellungen zu ändern bzw. festzulegen, \nwelche Fallgruppen als Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu \nqualifizieren sind.\n\n49\n\nOb die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als \nSicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme \neiner Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage der polizeilichen \nGeneralklausel (§§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG \nNRW) anzusehen ist, bedarf unter polizeirechtlichem Gesichtspunkt \nkeiner Entscheidung; denn die Abschleppanordnung ist nach beiden \nAlternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften \nvorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des \nEinschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz \n1 StVO vor, weil der Kläger sein Fahrzeug - unter Behinderung \nanderer Verkehrsteilnehmer - auf dem Geh- bzw. Radweg abgestellt \nhatte. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend \ndargelegt, dass sowohl Rad- als auch Gehweg hinreichend deutlich \nerkennbar waren und dass die Anordnung der Entfernung des \nFahrzeugs auch verhältnismäßig war. Auf diese Ausführungen, die \ndurch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht \nentkräftet worden sind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen werden (§ 130 b VwGO).\n\n50\n\n3. Die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr für das \nAbschleppen des Fahrzeugs des Klägers ist rechtlich nur \ninsoweit zu beanstanden, als sie den Betrag von 148,-- DM \n(120,-- DM Personalkosten und 28,-- DM Sachkosten) übersteigt. \n\n51\n\na) Die Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu \nerhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. \nNovember 1988, - 9 A 1129/88 -\n\n53\n\nAuch für die Gebührenbemessung ist unerheblich, ob das \nAbschleppen im Wege der Ersatzvornahme oder als Sicherstellung \nerfolgte. Für das Abschleppen von zugelassenen Fahrzeugen im \nWege der Ersatzvornahme ist eine Rahmengebühr von 50,-- bis \n300,-- DM vorgesehen, für die Sicherstellung von Sachen eine \nRahmengebühr von 10,-- bis 500,-- DM. Ist eine \nAbschleppmaßnahme als Sicherstellung zu qualifizieren, wird \nsich die Behörde ebenfalls an dem engeren, speziell auf das \nAbschleppen von Kraftfahrzeugen zugeschnittenen Gebührenrahmen \nvon 50,-- bis 300,-- DM zu orientieren haben. Denn es besteht \nmit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein \nsachlicher Grund dafür, für den gleichen durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges eine \nunterschiedliche Gebühr je nach zu Grunde liegender \nRechtsgrundlage zu erheben. \n\n54\n\nGemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW haben die Gebührensätze \nin den Fällen der Ersatzvornahme und der Sicherstellung den \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. \nDiese Regelung ist nicht nur Maßstab für den Verordnungsgeber \nbei der Festlegung des Gebührenrahmens, sondern muss \n- folgerichtig - auch bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens \nder Gebührenbemessung zu Grunde gelegt werden. \n\n55\n\nZur Pauschalierung nach \nDurchschnittswerten vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 19. Oktober 1966 - 4 C 99.65 \n-, BVerwGE 25, 147, 148\n\n56\n\nDer mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand muss \nnicht genau ermittelt, sondern nur \"berücksichtigt\" werden. \nDer Gesetzgeber hat mit der Wahl des Wortes \"berücksichtigen\" \nzum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des \nVerwaltungsaufwands nicht erforderlich ist. \n\n57\n\nLandtags-Drucksache 12/1449, S. 17. \n\n58\n\nDer Verwaltungsaufwand kann deshalb - wie hier - von der \nBehörde auch geschätzt werden. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n22. September 1992 - 9 A 1932/00 -. \n\n60\n\nb) Berücksichtigungsfähig sind alle Kosten, die im \nZusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege \nder Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstehen, mit Ausnahme \nder von § 11 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 KostO NRW erfassten \nAuslagen. Allerdings ist § 7 a Abs. 1 KostO NRW sprachlich \nungenau formuliert. Einerseits werden Verwaltungsgebühren \"für \ndie nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der \nVollzugsbehörden im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme\" \nerhoben (Satz 1); andererseits greift die anschließende \nTabelle in § 7 a Abs. 1 KostO NRW in der Überschrift nicht den \nBegriff \"Amtshandlung\" auf, sondern spricht vom \"Gegenstand\" \nder Ersatzvornahme. Entsprechend wird auch mit dem unter Nr. 7 \naufgeführten \"Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges\", \ndas im Regelfall ein privater Unternehmer durchführt, nicht \neine Amtshandlung bezeichnet, sondern der Gegenstand der \nErsatzvornahme umschrieben. Trotz des sprachlich missglückten \nBezugs der Worte \"nachfolgend aufgeführten\" in § 7 a Abs. 1 \nSatz 1 KostO NRW ist aber eindeutig erkennbar, was der \nVerordnungsgeber zum Ausdruck bringen wollte. Nach § 7 a Abs. \n1 KostO NRW wird - insoweit in Übereinstimmung mit der gleich \nlautenden Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG \nNRW - für alle \"Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer \nErsatzvornahme\" eine Verwaltungsgebühr erhoben, soweit sich \ndie Ersatzvornahme auf einen der Gegenstände in der \nnachfolgend aufgeführten Tabelle bezieht. Für den Umfang der \nberücksichtigungsfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenerhebung \nbei der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen gilt nach dem oben \nAusgeführten nichts anderes. Zu den berücksichtigungsfähigen \nKosten zählen daher nicht nur die Kosten für die Anordnung und \nÜberwachung der Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung vor Ort, \nsondern auch die Personal- und üblichen Sachkosten für den \nVerwaltungsaufwand im Innendienst bei der Anwendung der \nErsatzvornahme bzw. Sicherstellung und bei der Erstellung des \nLeistungsbescheids. \n\n61\n\nc) Gegen den der Gebührenbemessung zugrundegelegten \ndurchschnittlichen zeitlichen Verwaltungsaufwand bestehen \nkeine Bedenken. Der Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar \nund plausibel die regelmäßige zeitliche Inanspruchnahme der \nBediensteten vor Ort, in der Leitstelle und im Innen-\n/Schreibdienst dargelegt. Der Beklagte war im Rahmen seines \nErmessens berechtigt, für die Verwaltungstätigkeit vor Ort \neinen durchschnittlichen Personalaufwand von 1,5 Personen zu \nberücksichtigen, weil bei Abschleppmaßnahmen teils 2 \nBedienstete eingesetzt sind, teils nur 1 Bediensteter (z.B. \nEinzelstreife, Kradfahrer). Dieser Zeitansatz berücksichtigt \nentsprechend § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW den \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand und dient der \nVerwaltungsvereinfachung. Dass die Gebührenbemessung auch den \nVerwaltungsaufwand für die Erstellung des Leistungsbescheids \nberücksichtigt, steht - wie dargelegt - mit § 7 a Abs. 1 Nr. 7 \na bzw. § 7 Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW im Einklang. \n\n62\n\nFehlerhaft ist hingegen der einheitlich zugrundegelegte \nStundensatz für den gehobenen Dienst in Höhe von 93,-- DM. \nNach den Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren entfallen \ndurchschnittlich rund 35 Minuten (etwa 20 Minuten vor Ort und \netwa 15 Minuten im Innnen-/Schreibdienst) des gesamten \nZeitaufwandes von 85 Minuten auf Tätigkeiten des mittleren \nDienstes, während die restliche Zeit auf Tätigkeiten des \ngehobenen Dienstes entfällt. Bei einem Anteil des mittleren \nDienstes von somit rund 40 % am gesamten Personalaufwand darf \nauf der Grundlage des vom Beklagten selbst gewählten \nBerechnungssystems nicht insgesamt der (höhere) Stundensatz \nfür den gehobenen Dienst zugrundegelegt werden. Ausgehend von \nden eigenen Prämissen des Beklagten ist vielmehr jeweils \nanteilig ein Stundensatz von 73,-- DM für den mittleren Dienst \nund ein Stundensatz von 93,-- DM für den gehobenen Dienst \n(Runderlass des Innenministeriums NRW in der hier maßgeblichen \nFassung vom 23. Juli 1997, Ministerialblatt für das Land NRW \n1997, 994) anzusetzen. Bei anteiliger Zugrundelegung der \nvorgenannten Stundensätze betragen die durchschnittlichen \nKosten für den Personalaufwand insgesamt rund 120,-- DM (50/60 \nMinuten x 93,-- DM = 77,50 DM; 35/60 Minuten x 73,-- DM = \n42,58 DM; Summe: rund 120,-- DM). Der vom Beklagten angesetzte \nBetrag von 132,-- DM für den Personalaufwand ist mithin nach \nden eigenen Berechnungsgrundlagen um 12,-- DM übersetzt.\n\n63\n\nDer Ansatz für die Sachkosten in Höhe von 28,-- DM begegnet \nkeinen Bedenken. Zwar enthalten die Stundensätze für den \nPersonalaufwand bereits einen Sachkostenanteil in Höhe von \n9,15 DM für allgemeine Arbeitsplatzkosten.\n\n64\n\nVgl. Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen 1997, S. 994 f.\n\n65\n\nDie angesetzten Sachkosten in Höhe von 28,-- DM \nberücksichtigen jedoch die darüber hinaus gehenden Kosten für \nden Einsatz von technischen Hilfsmitteln (z.B. Kosten für \nFahrzeughaltung und -wartung, Treibstoff, Computer, Drucker, \nFunkgeräte, Telefon). Anhaltspunkte, dass der Sachkostenansatz \nüberhöht wäre, sind weder ersichtlich noch geltend \ngemacht.\n\n66\n\nd) Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass \nder Beklagte für so genannte Leerfahrten dieselbe Regelgebühr \nwie für \"normale\" Abschleppmaßnahmen erhebt. Die Behörde darf \ngrundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische \nFallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, \nRegelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so \ngenannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Eine solche \nTypisierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und \nder Gewährleistung gleichartiger Bewertungsmaßstäbe \ngerechtfertigt. Sie kommt insbesondere bei häufig vorkommenden \nund gleichartigen Vorgängen - wie etwa dem Abschleppen von \nFahrzeugen - in Betracht. Betroffene, die wegen der \nTypisierung ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres \nEinzelfalles nicht denen der Typenfälle entsprechen, können \nsich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes \nberufen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober \n1966 - 4 C 99.65 -, BVerwGE 25, 147, \n148 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. \nSeptember 1992 - 9 A 1932/90 -.\n\n68\n\nIm vorliegenden Fall gibt es hinreichende sachliche Gründe \ndafür, dass der Beklagte für Leerfahrten und \"normale\" \nAbschleppfahrten grundsätzlich dieselbe Regelgebühr vorsieht. \nDer Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass der \nVerwaltungsaufwand für Leerfahrten im Regelfall nicht \nnennenswert geringer ist als für \"normale\" Abschleppmaßnahmen, \nvielmehr im Einzelfall sogar höher. Habe das \nAbschleppunternehmen das Fahrzeug noch nicht aufgeladen, \nentfalle zwar die Überwachung des Aufladevorgangs. Ein \nvergleichbarer zeitlicher Verwaltungsaufwand entstehe aber \ndadurch, dass bei Rückkehr des Fahrers zu seinem Fahrzeug der \neinschreitende Beamte die Abschleppmaßnahme und deren \nKonsequenzen vor Ort erläutern müsse. Der bei einer Leerfahrt \nentstehende weitere durchschnittliche Verwaltungsaufwand auf \nder Leitstelle (Auftragserteilung und Stornierung) und im \nInnendienst (Erstellung des Leistungsbescheids und Überwachung \nder Zahlungseingänge) unterscheide sich im Ergebnis nicht von \ndem Aufwand bei einem \"normalen\" Abschleppfall. Diese \nnachvollziehbaren Ermessenserwägungen sind mit dem Grundsatz \nder Typengerechtigkeit vereinbar. Für die Plausibilität der \nErwägungen des Beklagten spricht auch, dass die \nWahrscheinlichkeit, dass der Fahrer vor Beendigung der \nAbschleppmaßnahme zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, umso höher \nist, je länger die Bediensteten auf das Abschleppfahrzeug \nwarten müssen und je höher damit der zeitliche \nVerwaltungsaufwand vor Ort ist. Der Maßstab des \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwands fordert jedoch weder \neine Differenzierung zwischen langen und kurzen Anfahrtswegen \ndes Abschleppunternehmers noch zwischen \"vollendeten\" und \n\"unvollendeten\" Abschleppmaßnahmen. \n\n69\n\nAuch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht \nverletzt. Die erhobene Gebühr steht in keinem Missverhältnis \nzu der vom Beklagten erbrachten Leistung.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. \nOktober 1966 - 2 BvR 179, 476, 477/64 -\n, BVerfGE 20, 257, 270.\n\n71\n\n4. Die angefochtene Gebührenfestsetzung verstößt nicht \ngegen § 7 a Abs. 4 KostO NRW. Nach dieser Vorschrift kann von \nder Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn der Vollzug \neingestellt wird. Eine Einstellung des Vollzugs lag hier vor. \nDer Kläger kehrte vor Beginn des eigentlichen \nAbschleppvorgangs zu seinem Fahrzeug zurück und entfernte es \nselbst, mit der Folge, dass die Abschleppmaßnahme nicht \nfortgeführt wurde. Die bei Leerfahrten wie der vorliegenden \nmithin notwendige Ermessensentscheidung hat der Beklagte \ngeneralisierend dahin getroffen, dass grundsätzlich auch für \nLeerfahrten die für \"normale\" Abschleppfälle vorgesehene \nRegelgebühr zu erheben ist. Dies ist angesichts des \ndargelegten durchschnittlichen Verwaltungsaufwands bei \nLeerfahrten nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts bedarf es über diese Ermessensrichtlinie \nhinaus keiner einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung, \nsofern nicht eine atypische Falllage vorliegt. Eine solch \natypische Konstellation könnte etwa gegeben sein, wenn das \nAbschleppfahrzeug so rechtzeitig abbestellt wird, dass noch \nkeine Abschleppkosten entstanden sind. Für eine atypische \nFallgestaltung ist hier nichts ersichtlich.\n\n72\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil \nunterlegen ist, werden dem Kläger die Kosten des gesamten \nRechtsstreits auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, \n§ 713 ZPO. \n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/5-a-2625-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/5-a-2625-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303516","retrieved":"2026-07-09 03:30:04.426369+00:00"}}