{"status":"available","doknr":"OLD303515","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.20A2865.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"20 A 2865/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 1994 ist wirkungslos. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDas Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden \nErledigungserklärungen erledigt und deshalb einzustellen (§ 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 \nVwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDie Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 \nAbs. 2 VwGO) dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den \nangefochtenen Bescheid unter dem Eindruck des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 29. März 2000 - 2 BvL 3/96 - als \nrechtswidrig erkannt und aufgehoben hat. \n\n4\n\nDer Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der \nKlägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen \nzu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist der \nWert, den die Sache bei objektiver Betrachtung für die \nKlägerin hat. Unter diesem Blickwinkel sind die rechtliche \nTragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein \nErfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige \nLage der Klägerin hat, zu bewerten. Das dem Gericht \neingeräumte Ermessen gibt ihm Spielraum bei der Beurteilung \nder Bedeutung der Sache und bei ihrer Bewertung; es darf den \nWert schätzen, auch schematisieren und pauschalieren. \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober \n1998 - 20 E 694/98 -; ständige \nSpruchpraxis des Senats.\n\n6\n\nWenn nach diesem Maßstab keine genügenden Anhaltspunkte für \neine Bestimmung des Streitwerts gegeben sind, ist auf den \nAuffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurückzugreifen. \n\n7\n\nUnmittelbares Rechtsschutzziel der Klägerin und damit \nausschlaggebend für die Bewertung der Sache war die Aufhebung \nder Lizenz. Die an das Innehaben der Lizenz und deren Nutzung \nanknüpfende Erhebung von Lizenzentgelten mag mittelbar für den \nwirtschaftlichen Hintergrund der Klage bedeutsam gewesen sein. \nDie Lizenzentgelte bestimmen indessen nicht den \nwirtschaftlichen Wert gerade des Klageziels; bei der \nWertbemessung bleiben Interessen, die durch den Rechtsstreit \nnur mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, \ngrundsätzlich außer Betracht. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, \nBuchholz 360 § 13 GKG Nr. 84.\n\n9\n\nDas Ziel, keine Lizenzentgelte entrichten zu müssen, \nentzieht sich auch einer exakten Bezifferung der \nwirtschaftlichen Bedeutung. Unabhängig davon, dass die \nBestätigung der Lizenz allenfalls als ein auf unbestimmte Zeit \nin die Zukunft gerichteter \"Grundlagenbescheid\" für die \nErhebung von Lizenzentgelten betrachtet werden könnte, bildet \ndie Höhe möglicher Lizenzentgelte deshalb keinen genügend \nverlässlichen wirtschaftlichen Anhaltspunkt, weil die \nfinanzielle Belastung durch die Lizenzentgelte typischerweise \nletztlich nicht den jeweiligen Inhaber der Lizenz trifft bzw. \ngetroffen hat, sondern über die für das Ablagern und Behandeln \nder Abfälle zu zahlenden Entgelte auf die Erzeuger bzw. \nBesitzer der Abfälle abgewälzt wird bzw. worden ist. Zumindest \nfür den Regelfall gibt es, weil mit dem Erfordernis der Lizenz \nder Wettbewerbsdruck für den Kreis der Anbieter von \nEntsorgungsleistungen gemindert worden ist, keinen Anhalt \ndafür, dass eine Kostenerhöhung infolge von Lizenzentgelten am \nMarkt nicht realisierbar war und zu einer Schmälerung der \nErtragslage geführt hat oder dass Derartiges doch konkret zu \nbesorgen war. \n\n10\n\nBei der Lizenz handelte es sich um ein Instrument zur \nSteuerung des Zugangs potentieller Anbieter zur Entsorgung von \nAbfällen. Der Sache nach wurde nicht nur eine auf die Person \nbezogene Erlaubnispflicht begründet, sondern ein zusätzliches \nZulassungserfordernis für Abfallentsorgungsanlagen geschaffen. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März \n2000 - 2 BvL 3/96 -.\n\n12\n\nDamit ergänzte die Lizenz die sonstigen Voraussetzungen für \ndie Zulassung einer derartigen Anlage; dies gilt auch, wenn \n- wie hier - einer schon vorhandenen Anlage mit der Lizenz \neine weitere Zulassung gleichsam nachträglich aufgedrängt \nwurde. Der Streitwertkatalog (DVBl. 1996, 605) schlägt für die \nKlage auf Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage eine \ninvestitionsabhängige Bewertung vor (Nr. II.1.1 des \nStreitwertkatalogs). Diese Empfehlung kann angesichts dessen, \ndass schon eingerichtete Anlagen der Lizenz lediglich \nzusätzlich unterworfen worden sind, nicht herangezogen werden. \nSachgerecht, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lizenz \nentsprechend deren Zulassungscharakter zu erfassen, ist \nindessen die Orientierung an den Empfehlungen des \nStreitwertkatalogs für die Bewertung berufs- oder \ngewerberechtlicher Zugangsentscheidungen. Diese sehen einen \nStreitwert in Höhe eines Jahresbetrages des erzielten oder \nerwarteten Gewinns bzw. Verdienstes, mindestens aber \n20.000,-- DM, vor (Nrn. II.11.1, 14.1, 14.3 des \nStreitwertkatalogs). Da die Klage sich gerade gegen die \nZulassung in Gestalt der Lizenz richtete, ist es \ngerechtfertigt, pauschalierend von einem Richtwert in Höhe von \n20.000,-- DM auszugehen. Das schließt ein, dass dieser Betrag \nje nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unter- oder \nüberschritten werden kann. Soll der Richtwert seine Funktion \nerfüllen, sind Abweichungen aber von wirklichen Besonderheiten \nabhängig und wertmäßig im Allgemeinen auf einen Rahmen \nzwischen der Halbierung und der Verdoppelung des \nAusgangsbetrages zu begrenzen. Steht bei einem öffentlich-\nrechtlichen Träger der Abfallentsorgung nicht die \nGewinnerzielung in Frage, ist mit den vorgenannten Beträgen \ndie durch die Lizenz bedingte Ermöglichung der Wahrnehmung \nöffentlicher Entsorgungsaufgaben angemessen bewertet. \n\n13\n\nAusgehend hiervon ist für den angefochtenen Bescheid ein \nWert von 20.000,-- DM in Ansatz zu bringen. Umstände, die eine \nabweichende Bewertung stützen könnten, sind in Anbetracht der \nArt der auf der Deponie abzulagernden Abfälle und des \nVerfüllvolumens nicht gegeben. Die von der Klägerin gebildeten \nsteuerlichen Rückstellungen für gegebenenfalls zu entrichtende \nLizenzentgelte sind - wie gesagt - im Hinblick auf die \nStreitwertbemessung nicht zureichend aussagekräftig. Im \nÜbrigen belaufen sich die Rückstellungen im Durchschnitt auf \nerheblich weniger als 20.000,-- DM pro Jahr. \n\n14\n\nDie erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend \nanzupassen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/20-a-2865-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/20-a-2865-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303515","retrieved":"2026-07-09 03:30:04.338495+00:00"}}