{"status":"available","doknr":"OLD303519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.14A4183.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"14 A 4183/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insbesondere kommt der \nRechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. \nDie Frage, ob im Kosovo quasi-staatliche Strukturen herrschen, \ndie es zulassen, die albanische Führung als Verfolger \nerscheinen zu lassen, und die in diesem Zusammenhang weiter \ngestellten Fragen zur staatlichen und nichtstaatlichen \nVerfolgung im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie der \nHinweis, Roma unterlägen im Kosovo einer \"extremen \nGefährdung\", rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \nDer Senat hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A \n3334/94.A - entschieden, dass Gewalttätigkeiten, Bedrohungen \nund Sachbeschädigungen, denen Roma und andere nicht albanische \nBevölkerungsgruppen im Kosovo ausgesetzt sind, einer \nstaatlichen Herrschaftsmacht weder direkt noch mittelbar \nzuzurechnen sind. Hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß \n§ 53 Abs. 6 AuslG hat er in derselben Entscheidung in \nBestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, \ndass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo \nkeinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht. \nFerner hat er entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, \ndenen die Roma im Kosovo als ethnische Gruppe ausgesetzt sind, \ntrotz des Fehlens einer generellen Regelung nach § 54 AuslG es \nnicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung \ndes Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe individuellen \nAbschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund \nministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die \nethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die \neiner generellen Regelung nach § 54 AuslG faktisch \nentspricht.\n\n4\n\nDamit ist zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK ergebenden \nAbschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von \nethnischen Minderheiten durch Mitglieder oder Anhänger der UCK \noder anderer Albaner in einer Weise Rechnung getragen, die den \nVerpflichtungen aus der EMRK genügt.\n\n5\n\nVgl. dazu Europäischer Gerichtshof \nfür Menschenrechte, \nZulässigkeitsentscheidung vom 7. März \n2000 - Beschwerde Nr. 43844/98 (T.I. \n./. Vereinigtes \nKönigreich), InfAuslR 2000, 321 \n(325).\n\n6\n\nDer Senat befindet sich hinsichtlich der vorstehenden, für \ndie Beurteilung der Lage maßgeblichen Gesichtspunkte, sowohl \nwas die Fragen der politischen Verfolgung als auch die des \nAbschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für \nAsylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des \nGerichts. \n\n7\n\nVgl. Beschluss vom 4. Mai 2000\n- 13 A 307/00.A -.\n\n8\n\nSoweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 \nVwGO) rügt, weil das Gericht nicht geprüft habe, \"ob \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 iVm der EMRK \nvorliegen,\" hat der Kläger nichts dazu aufgeführt, warum das \nVerwaltungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - \nhierauf hätte eingehen müssen. Der Sache nach rügt der Kläger \nlediglich, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlende \nNotwendigkeit hingewiesen hat, Feststellungen im Sinne der \nKläger zu treffen. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen \nGehörs nicht dargelegt. \n\n9\n\nSoweit der Kläger einen Verfahrensfehler darin sieht, dass \ndas Verwaltungsgericht nicht seine persönliche Gefährdungslage \nin seinem Sinne beurteilt hat, wird bereits kein \nVerfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG, § 138 VwGO \ngenannt, der dem Verwaltungsgericht unterlaufen sein sollte. \nDas Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, dass Roma \nund Ashkali wie andere Minderheiten Zugang zu den allgemeinen \ninternationalen Hilfsprogrammen haben, so dass es auf die \npersönlichen Umstände des Klägers und die vorgetragene \nZerstörung der Häuser nicht ankommt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/14-a-4183-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/14-a-4183-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303519","retrieved":"2026-07-09 03:30:04.769504+00:00"}}