{"status":"available","doknr":"OLD303520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.10B1428.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"10 B 1428/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen \ndie Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassungsanträge der Beigeladenen (I.) und des \nAntragsgegners (II.) haben keinen Erfolg, denn die \nVoraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 \nAbs. 4 und 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nI. Die von den Beigeladenen geltend gemachten Gründe für die \nZulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht gegeben.\n\n4\n\n1. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine \nEntscheidung tragend darauf gestützt, das genehmigte \nBauvorhaben sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unvereinbar mit \nden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 223 der Stadt \nG. für den Bereich \"Westlich F. straße\", denn \nes verstoße gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und den daraus \nfolgenden Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der \nGebietsart. Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen der \nBeigeladenen im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in \nFrage gestellt. Der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte \nEntscheidungsmaßstab für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. \n5 VwGO ist - ungeachtet der Frage nach der Rechtzeitigkeit der \ndarauf bezogenen Zulassungsrüge im Schriftsatz vom 19. Oktober \n2000 - zutreffend und steht mit der Rechtsprechung des Senats \nim Einklang.\n\n5\n\nIn einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, wie das \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegt und der Senat wiederholt \nentschieden hat, \n\n6\n\nvgl. etwa Senatsbeschluss vom \n7. November 1995 - 10 B 2132/95 - \nm.w.N.,\n\n7\n\nregelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans \nauszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Planes drängt \nsich als offensichtlich auf. Gegen diesen Grundsatz wenden die \nBeigeladenen im Zulassungsverfahren nichts ein, jedenfalls \nfehlt es insoweit an einer hinreichenden Darlegung gemäß § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO. Abgesehen davon weist der Senat darauf hin, \ndass der angewandte Maßstab für die Überprüfung von \nBebauungsplänen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem \nGebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG \nvereinbar ist. Die Möglichkeit, dass in einem eventuell \nnachfolgenden Hauptsacheverfahren die Ungültigkeit des \nBebauungsplans festgestellt wird, führt nämlich nicht dazu, \ndass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nmaßgeblich (auch) mit an einer Folgenabwägung auszurichten \nwäre. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber zur Gewährleistung \neffektiven vorläufigen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne \nunabhängig von der Möglichkeit der Inzidentkontrolle auch den \nRechtsbehelf der einstweiligen Anordnung im \nNormenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorgesehen. Von \ndiesem Rechtsbehelf haben die Beigeladenen vor Erteilung der \nBaugenehmigung keinen Gebrauch gemacht.\n\n8\n\nEine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans ist \nnach dem Antragsvorbringen nicht gegeben. Die textliche \nFestsetzung Nr. 1.4.1 des Bebauungsplans ist nicht zu \nbeanstanden. Danach sind in dem Allgemeinen Wohngebiet Nr. 29, \nin dem das im Streit stehende Bauvorhaben realisiert werden \nsoll, Wohngebäude gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 1 \nAbs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig, wenn Sicherungs- oder \nSanierungsmaßnahmen der Untergrundverhältnisse erfolgt sind. \nDiese Festsetzung hält sich im Rahmen der einschlägigen \nErmächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO. Danach kann im \nBebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von \nNutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig \nsind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen \nwerden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des \nBaugebiets gewahrt bleibt. Die letztgenannte Voraussetzung ist \nhier entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen gegeben. \nBaugebiet im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO ist im vorliegenden \nFall nicht das \"Allgemeine Wohngebiet Nr. 29\" sondern \njedenfalls das gesamte durch den Bebauungsplan festgesetzte und \nnach den städtebaulichen Verhältnissen eine Einheit bildende \nallgemeine Wohngebiet, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. \n110,\n\n10\n\ndas lediglich zur Kennzeichnung unterschiedlicher \nDetailfestsetzungen in 37 Teilgebiete untergliedert worden ist. \nDavon ausgehend bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des \nAllgemeinen Wohngebiets gewahrt, auch wenn für den Teilbereich \nWA29 Wohngebäude nur in Ausnahmefällen zulässig sind. \nAnhaltspunkte für einen in der Antragsschrift der Sache nach \ngerügten Abwägungsfehler bei der in Rede stehenden Festsetzung \nbestehen nicht. Sie beruht ersichtlich auf dem im \nBebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten zu Lärm und \nGeruchsimmissionen im Bereich u.a. des Vorhabengrundstücks, \ndemnach eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen \nneben dem bestandsgeschützten Weiterbetrieb der dort \nvorhandenen Autolackiererei und Abbeizerei nicht vertretbar \nsein dürfte. Ebenso wenig lässt die textliche Festsetzung 1.5 \ndes Bebauungsplans Fehler erkennen, die im Rahmen dieses \nEilverfahrens beachtlich sein können. Nach dieser Festsetzung \nsind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen u.a. bei der \nAutolackiererei und der Abbeizwerkstatt im WA-Gebiet Nr. 29 \nzulässig, wenn gewährleistet ist, dass für die umliegenden \nWohnnutzungen keine Erhöhungen der zurzeit von den Betrieben \nausgehenden Emissionen durch Lärm, Luftverunreinigungen und \nVerkehrsaufkommen erfolgen. Diese Festsetzung stützt sich auf \n§ 1 Abs. 10 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt \nwerden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und \nErneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger \nAnlagen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese bei \nFestsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend \nbebauten Gebieten unzulässig wären. Die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teil \ngewahrt bleiben (§ 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO). Die \nVoraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO sind hier gegeben, \ninsbesondere bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des \nBaugebiets in seinen übrigen Teilen wegen des in den Blick zu \nnehmenden gesamten Baugebiets (s.o.) gewahrt. Der Bebauungsplan \ntrifft auch - ungeachtet der Frage nach deren \nErforderlichkeit -,\n\n11\n\nvgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, \n9. Auflage, 1998, § 1 Rdnr. 144 f., \n\n12\n\nnähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der sogenannten \nFremdkörper. Denn diese sind nur zulässig, wenn gewährleistet \nist, dass für die umliegenden Wohnnutzungen keine Erhöhungen \nder zurzeit von den Betrieben ausgehenden Emissionen durch \nLärm, Luftverunreinigungen und Verkehrsaufkommen erfolgen. \nInwieweit diese Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind und \nLärmminderungsmaßnahmen im Rahmen der Umlegung geregelt werden \nkönnen (vgl. die Begründung des Bebauungsplans Nr. 4.1.2, \nSeite 21) wird ggfls. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu \nprüfen sein; eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des \nBebauungsplans resultiert hieraus jedenfalls nicht.\n\n13\n\nIst hier somit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans \nauszugehen, begründet das Antragsvorbringen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, \nder genehmigte Lebensmittelmarkt sei kein der Versorgung des \nGebiets dienender Laden, der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im \nallgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Dabei ist das \nVerwaltungsgericht zutreffend von der Genehmigung eines \"Aldi-\nMarktes\" ausgegangen. In den Bauvorlagen vom 24. Juli 2000 ist \ndas Bauvorhaben ausdrücklich wie folgt umschrieben: \"Aldi-Markt \nund Cafeteria\". Diese Bauvorlagen tragen den Grünvermerk \n\"Gehört zur Baugenehmigung\". Sie bestimmen deshalb den Inhalt \nder erteilten Baugenehmigung mit. \n\n14\n\nEs kann offen bleiben, ob der mithin genehmigte Aldi-Markt \nnoch als \"Laden\" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen \nist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n15\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n22. Mai 1987 - IV C 19.85 - BRS 47 \nNr. 56, \n\n16\n\nder sich der Senat angeschlossen hat, \n\n17\n\nvgl. etwa Senatsbeschluss vom \n30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -, \n\n18\n\nliegt die Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der \nwohnungsnahen Versorgung nicht wesentlich unter 700 m \nVerkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber. Diese \nGrenze wird unter Zugrundelegung der in den \nGenehmigungsunterlagen errechneten Verkaufsfläche von 688,32 m² \nnicht überschritten. \n\n19\n\nAllerdings ist diese Berechnung nicht frei von Zweifeln. \nMüsste man den Eingangsbereich von über 80 m² hinzurechnen, \n\n20\n\nvgl. Gem. RdErl. des Ministeriums \nfür Stadtentwicklung, Kultur und Sport, \ndes Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr, \ndes Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft und des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen vom \n7. Mai 1996, (MBl NRW 1996, 922, 924 \n(2.2.4); Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - \nBRS 50 Nr. 68; OVG NRW, Urteil vom \n3. November 1988 - 11 A 2310/86 -, \nNVwZ 1989, 676, 678; VGH Bad.-Württ. \nUrteil vom 20. März 1985 \n- 3 S 309/84 -, ESVGH 35, 249, 252; \nKönig/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 11 \nRdnr. 55; Fickert/Fieseler, BauNVO, \n9. Auflage 1998, § 11 Rdnr. 19.3.\n\n21\n\nwürde die genannte Grenze bereits deutlich überschritten. \nDies gilt erst recht, wenn in die maßgebliche Verkaufsfläche \nauch noch der Bereich der Cafeteria von weiteren knapp 100 qm \neinzubeziehen sein sollte,\n\n22\n\nvgl., für die Einbeziehung der \nFläche eines Getränkemarktes, OVG NRW, \nUrteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 -, \nNVwZ 2000, 1066 ff. \n\n23\n\nHierauf kommt es für die Entscheidung dieses Falles jedoch \nnicht an. Denn an der Richtigkeit des Ergebnisses des \nerstinstanzlichen Beschlusses bestehen auch dann keine \nernstlichen Zweifel, wenn man eine Verkaufsfläche von lediglich \n688,32 m² zugrunde legt und den genehmigten Lebensmittelmarkt \ndeshalb noch als Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO \nansieht. Ein Laden, der sich im Rahmen der genannten Grenze \nhält, ist nämlich nicht schon allein wegen der Größe der \nVerkaufsfläche im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Seine \nZulässigkeit hängt vielmehr auch von dem Vorliegen der weiteren \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ab. Danach sind \nLäden nur dann zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebiets \ndienen,\n\n24\n\nvgl. zum eigenständigen Charakter \ndieser Voraussetzung: OVG NRW, \nBeschluss vom 27. April 1989 \n- 7 B 2382/88 -; Senatsbeschluss vom \n30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -; Junge, \nBauR 1987, 643, 648; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 \nBauNVO Rdnr. 32a; Brügelmann, BauGB, \n§ 2 BauNVO Rdnr. 32.\n\n25\n\nOb eine Anlage als gebietsbezogen qualifiziert werden kann, \nist ausgehend vom Betriebskonzept des Betreibers zuvörderst \nanhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie insbesondere der \nGröße und sonstigen Beschaffenheit der Anlage, der daraus sich \nergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen \nAusnutzung, der örtlichen Gegebenheiten und der typischen \nVerhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, \nob der Laden absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen \nUmfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht \nwird oder ob ein darüber hinausgehender Kundenkreis zu erwarten \nist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt,\n\n26\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli \n1999 - 10 B 961/99 -; zu demselben \nBegriff im Zusammenhang mit Schank- und \nSpeisewirtschaften vgl. \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n3. September 1998 - 4 B 85.98 - BRS 60 \nNr. 67; Urteil vom 29. Oktober 1998 \n- 4 C 9.97 - BRS 60 Nr. 68.\n\n27\n\nDemgegenüber kommt es - entgegen dem Vorbringen in der \nAntragsschrift - nicht darauf an, ob der Laden die gesamte \nGrundversorgung der Bevölkerung im Wohngebiet sicherstellen \nkann. Denn dies schließt es nicht aus, dass der Laden in einem \nUmfang von Kunden außerhalb des Gebiets aufgesucht wird, der \nzum Verlust des Gebietsbezugs führt.\n\n28\n\nDen Darlegungen in der Antragsschrift ist nichts \nDurchgreifendes dafür zu entnehmen, dass der streitige \nLebensmittelmarkt entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ein Laden ist, der auf die Versorgung des \nGebiets ausgerichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man \nmit dem Antragsvorbringen auf den vom Bebauungsplan Nr. 223 der \nStadt G. erfassten Bereich \"Westlich \nF. straße\" abstellt. Mit einer Verkaufsfläche von knapp \nunter 700 m² liegt der Aldi-Markt in dem Grenzbereich, in dem \nnoch angenommen werden kann, ein Einzelhandelsbetrieb diene der \nwohnungsnahen Versorgung. Umso mehr Gewicht erlangen dann neben \nder Verkaufsfläche andere Gesichtspunkte, die den \nbaurechtlichen Zuschnitt des Einzelhandelsbetriebs prägen. Auf \ndiese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung mit Recht aufmerksam gemacht. Die Antragsteller \nhaben die Anlage von 45 Stellplätzen vorgesehen. Sie sind \ngenehmigt. Die Zahl der geplanten und genehmigten Stellplätze \nübersteigt die Zahl der Stellplätze, die für ein Vorhaben der \ngeplanten Art nach § 51 Abs. 1 BauO NRW an sich erforderlich \nsind, um mehr als das Doppelte,\n\n29\n\nvgl. Nr. 3.1 der Richtzahlen für den \nStellplatzbedarf: 1 Stpl. + je 30 - \n50 m² Verkaufsfläche, Anlage zu § 51.11 \nVVBauO NRW.\n\n30\n\nBei einem von den Beigeladenen zugrunde gelegten Umschlag \nder Stellplätze von 20 Mal je Tag ist mit bis zu 900 Fahrzeugen \npro Tag zu rechnen. Nicht eingerechnet sind dabei die Pkw-\nKunden, die ihre Fahrzeuge an anderer Stelle z.B. im \nöffentlichen Verkehrsraum abstellen. Davon ist auszugehen, denn \ndie Firma Aldi legt nach ihrem Schreiben vom 19. Mai 2000 an \ndie Beigeladenen für ihre neuen Aldi-Märkte einen \nParkplatzbedarf von mindestens 80 bis 100 Stellplätzen fest. \nDiese Festlegung basiert auf der Erfahrung, dass die Märkte an \nden verkaufsstärksten Tagen einen Durchlauf von ca. 2000 \nPkw-Kunden haben. Dies verdeutlicht, dass der \"Laden\" der \nBeigeladenen von vornherein nicht auf die Versorgung des \nGebiets ausgerichtet ist. Dafür spricht auch, dass nach dem \nunwidersprochenen Vortrag der Antragsteller zeitgleich mit der \nEröffnung des streitigen Bauvorhabens die beiden sonstigen \nAldi-Märkte in G. -Horst, das nach den Angaben der \nAntragsteller ca. 21.000 Einwohner hat, geschlossen werden \nsollen. Bei der baurechtlichen Bewertung des \nEinzelhandelsbetriebs kann ferner seine Lage nicht \nunberücksichtigt bleiben. Er soll verkehrsgünstig in der Nähe \nzu Straße mit teilweise bedeutender innerörtlicher \nVerbindungsfunktion errichtet werden. Dadurch ist für Kunden \naußerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem Pkw \ngewährleistet. Auch hieran zeigt sich bestätigend die \nAusrichtung des Geschäfts auf eine gebietsübergreifende \nVersorgung,\n\n31\n\nzur Bedeutung der erörterten \nGesichtspunkte für die Frage, ob ein \nLaden zur Versorgung des Gebiets dient, \nvgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. \nJuli 1998 - 10 B 966/98 - und vom \n30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -.\n\n32\n\n2. Aus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch \nnicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ebenso wenig hat sie \ndie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund \nnach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \nInsoweit kommt hinzu, dass für die grundsätzliche Klärung der \nvon den Beigeladenen angesprochenen Rechtsfrage nach den \nBeurteilungskriterien für die erforderliche Gebietsversorgung \nin dem grundsätzlich auf eine summarische Prüfung materiell-\nrechtlicher Fragen beschränkten Eilverfahren von vornherein \nkein Raum ist. Ob diese Frage überhaupt grundsätzlich \nklärungsfähig und - falls ja - angesichts der bereits \nvorliegenden Rechtsprechung zu diesem Themenkreis noch \nklärungsbedürftig ist, kann deshalb auf sich beruhen.\n\n33\n\nSchließlich ist auch der angeführte Verfahrensmangel \n(Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht war \n- entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht zu dem für \nerforderlich gehaltenen rechtlichen Hinweis verpflichtet, es \nkönne für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage nach \nder Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine \ngerichtliche Entscheidung als unzulässige \"Überraschungsent-\nscheidung\" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht \nerörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur \nGrundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter \nVerletzung seiner ihm nach §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 173 VwGO \nin Verbindung mit § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis und \nErörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit \nder die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens \nnicht zu rechnen brauchten, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n1. Februar 1999 - BVerwG 10 B 4.98 - \nJURIS Dokument WBRE 410005392 - und vom \n8. März 2000 - BVerwG 4 B 14.00 -, \njeweils m.w.N.\n\n35\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beigeladenen \nmussten nach den für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \ngeltenden Maßstäben damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht \nseine Interessenabwägung wie auch in dem vorangegangenen \nEilverfahren - 10 L 1188/00 - an einer summarischen Prüfung der \nErfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers \nausrichten würde. Für die gegenteilige Annahme bestand - auch \nunter Berücksichtigung des von den Beigeladenen hervorgehobenen \nAbschlusses der Bauarbeiten - kein Anlass. Dies gilt erst \nrecht, nachdem die Berichterstatterin erster Instanz mit \nVerfügung vom 5. September 2000 darauf hingewiesen hatte, dass \ndiese Umstände das Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag \nnicht berühren, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung \n(auch) in der Nutzung liege und die Nutzung fortdauere. Die \nBeigeladenen mussten auch damit rechnen, dass das \nVerwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfs - ebenso wie in dem vorangegangenen \nEilverfahren 10 L 1188/00 - von der Gültigkeit des \nBebauungsplans Nr. 223 der Stadt G. für den Bereich \n\"Westlich F. straße\" ausgehen würde, zumal sich die \nmaßgeblichen Umstände gegenüber dem vorangegangenen Verfahren \ninsoweit nicht geändert hatten. Hatte danach ein \nProzessbeteiligter, zumal wenn er - wie hier - anwaltlich \nvertreten ist, nach dem Verlauf des bisherigen Verfahrens auch \nmit der Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit des \nBebauungsplans zu rechnen, so war das Verwaltungsgericht zu \neinem dahingehenden ausdrücklichen Hinweis auch nicht aufgrund \nder dementsprechenden Bitte der Beigeladenen verpflichtet. \n\n36\n\nVon einer weiteren Begründung des Beschlusses hinsichtlich \ndes Zulassungsantrages der Beigeladenen wird abgesehen (§ 146 \nAbs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 124a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO).\n\n37\n\nII. Auch das Vorbringen des Antragsgegners führt nicht zur \nZulassung der Beschwerde; daraus ergeben sich die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 ebenfalls nicht. Insoweit nimmt der \nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden \nGründe zu I. Bezug. Abgesehen davon genügen die von dem \nAntragsgegner vorgetragenen Gründe für ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zum Teil bereits \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. \nDie nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung der \nGründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, setzt eine \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses voraus. Diesen Anforderungen genügt \neine Entscheidungskritik nicht, die an den \nentscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung \nvorbeigeht oder die im Übrigen nicht substantiiert ausführt, \nweshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses \nder erstinstanzlichen Entscheidung bestehen sollen. An den \nentscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung \nvorbei geht der Einwand des Antragsgegners, das \nVerwaltungsgericht vertrete ersichtlich die Ansicht, das \nMerkmal \"dienen\" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sei dahin \nzu verstehen, dass der Laden zur Versorgung des Gebiets \nnotwendig sein müsse. Für diese Annahme geben die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses nichts her. \nInsbesondere wird die Annahme nicht gestützt durch die \nBeschlussformulierung, angesichts der von der Baugenehmigung \nausgehenden Legalisierungswirkung müsse sich aus ihr selbst, \ndem Baugesuch oder sonstigen objektiven Umständen ergeben, dass \ndie Nutzung auf die Gebietsversorgung beschränkt sei, weil nur \nauf diese Weise die für den Rechtsverkehr erforderliche \nKlarheit geschaffen und die erforderliche Beschränkung auch \ndurchgesetzt werden könne. Vielmehr prüft die Kammer - wie die \nnachfolgende Beschlussbegründung verdeutlicht - zutreffend, ob \nder genehmigte Aldi-Markt der Gebietsversorgung im Sinne von \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. \n\n38\n\nNicht hinreichend dargelegt ist auch die weitere Kritik an \nder vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, der \nAldi-Markt diene nicht der Gebietsversorgung. In der \nAntragsschrift wird nicht substantiiert begründet, welcher \nräumliche Bereich als \"Gebiet\" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO anzusehen sein soll. Dass weder das gesamte \nGemeindegebiet noch bestimmte Ortsteile den räumlichen \nBezugsrahmen bilden und dass sich dieser nicht mit dem konkret \nfestgesetzten Baugebiet decken muss, ist zutreffend, gibt aber \nkeine abschließende Auskunft darüber, wie das Gebiet im \njeweiligen Einzelfall zu konkretisieren ist. Dies lässt sich \nmit abstrakten Festlegungen auch nicht umschreiben, sondern \nbestimmt sich stets nach den jeweiligen städtebaulichen \nVerhältnissen. Bildet das ausgewiesene Wohngebiet mit \nangrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls \nals Wohngebiet zu qualifizieren sind, einen einheitlich \nstrukturierten zusammenhängenden Bereich, so kann dies ein \nGrund dafür sein, den räumlichen Bezugsrahmen für die nach § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO gebotene Beurteilung entsprechend zu \nerweitern. Außer Betracht zu bleiben haben unabhängig von den \nGrenzen des festgesetzten Baugebiets außer Gebieten, die durch \neine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind, indes Gebiete, die \nvon dem Laden so weit entfernt sind, dass der vom \nVerordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang nicht \nmehr als gewahrt angesehen werden kann.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 3. September 1998 - 4 B \n95.98 -, BRS 60 Nr. 67.\n\n40\n\nWeshalb nach diesen Maßstäben auf das von den Straßen An der \nR. , K. straße - Zum B. , F. straße \nund S. straße umschlossene Geviert abzustellen sein \nsoll - wie dies dem Antragsgegner möglicherweise vorschwebt - \nlegt die Antragsschrift jedenfalls nicht in hinreichendem Maße \ndar. \n\n41\n\nVon einer weiteren Begründung des Beschlusses hinsichtlich \ndes Zulassungsantrages des Antragsgegners wird ebenfalls \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit \n§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; eine Erstattung der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Rahmen des von \ndem Antragsgegner betriebenen Zulassungsverfahrens entspricht \nschon deshalb nicht der Billigkeit, weil die Beigeladenen in \nder Sache ohne Erfolg geblieben sind (§ 162 Abs. 3 VwGO).\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 GKG in \nVerbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n44\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/10-b-1428-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-28/10-b-1428-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303520","retrieved":"2026-07-09 03:30:04.873770+00:00"}}