{"status":"available","doknr":"OLD303529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1127.10A.D129.97NE.01","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-27","aktenzeichen":"10a D 129/97.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren \ngegen die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 242 \"M. -\nB. G. M. B. /H. Allee\" der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des insgesamt 3440 qm großen \nzusammenhängenden Grundstücks Gemarkung B. Flur 48 \nFlurstücke 50, 51, 174, 175 und 262 (Flurstücke 440 und 441 \nnach der - insoweit allerdings nicht rechtskräftigen - \nUmlegungskarte zum Umlegungsplan Nr. 22.2 der Antragsgegnerin). \n\n4\n\nDas Grundstück ist parkartig angelegt und seit etwa 1960 \nstraßennah mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude \n(Rosenstraße 19) bebaut. Es liegt im villenartig bebauten \nOrtsteil \"M. B. \" der Antragsgegnerin im \nGeltungsbereich des streitigen Bebauungsplans. \n\n5\n\nDer Plan erfasst einen Bereich, der im Norden von der \nH. straße (nördliche Straßenbegrenzungslinie) und im \nOsten teilweise von der M. Straße (B 9) - westliche \nStraßenbegrenzungslinie - begrenzt wird und sich von diesen \nStraßen ausgehend mit Tiefen von ca. 400 m bzw. ca. 800 m nach \nSüden und Westen erstreckt. Er setzt dort reine Wohngebiete \nfest, die innerhalb der durch Baugrenzen - in der Art einzelner \nBaufenster - bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen \ndurchweg eingeschossig, im Bereich der M. Straße bis \nzweigeschossig, in offener Bauweise ausschließlich mit \nEinzelhäusern bebaut werden dürfen. Die Ausnahmen des § 3 \nAbs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Plans. Die \nGrundflächenzahl ist auf 0,2 festgesetzt. Der Plan bestimmt \nmaximal zulässige Gebäudehöhen, die nach Maßgabe der textlichen \nFestsetzung A.2. einzuhalten sind. Die Grundstücksmindestgröße \nbeträgt 1000 qm (A.3. der textlichen Festsetzung). Es sind \nmaximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig (A.4. der \ntextlichen Festsetzungen). Der Plan enthält für einen \nTeilbereich, dem das Grundstück der Antragstellerin allerdings \nnicht zugehört, Maßgaben zur Regenwasserversickerung (A.5.), \nferner Erhaltungsgebote für Bäume und Hecken (A.7.). Er setzt \neine Grünfläche (Spielplatz Typ B) südlich der \nH. Allee und u.a. die Straßenverkehrsflächen, \nüberwiegend entsprechend dem Verlauf der vorhandenen Straßen \n(H. straße/F. -von-der L. -Straße/ \nF. straße/R. straße/B. weg/E. weg und \nH. Allee), fest. Als hinzutretende \nStraßenverkehrsflächen bestimmt der Plan einmal eine U-förmige \nPlanstraße im mittleren Bereich des Plangebiets, die von der \nvorhandenen H. Allee zunächst nach Norden und dann \nnach Osten führt und wieder auf die H. Allee \nauftrifft. Sie dient der Erschließung angrenzend festgesetzter \nBaugrundstücke. Weiter setzt der Plan die Fläche zur \nVerlängerung der vorhandenen H. Allee in Richtung auf \ndie von Norden nach Südosten verlaufende R. straße fest. Die \nFläche, die bereits vor dem hier streitigen Bebauungsplan \nausparzelliert worden war (Flur 48 Flurstücke 176, 260 und 261 \n- nunmehr Flurstück 439 -) und seit 1971 im Eigentum der \nAntragsgegnerin steht, grenzt nördlich an das Grundstück der \nAntragstellerin an. Außerhalb des Geltungsbereichs des hier \nstreitigen Bebauungsplans Nr. 242 ist durch den Bebauungsplan \nNr. 84 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 26. Mai 1977) \neine Straßenverkehrsfläche als weitere Verlängerung der \nH. Allee in östliche Richtung bis zur M. Straße \nfestgesetzt. Im Westen endet die vorhandene H. Allee, \ndie den Ausbauzustand einer Anliegerstraße aufweist, an \numfangreichen Waldflächen.\n\n6\n\nDie im Plangebiet vorhandene Wohnbebauung der \"G. \nM. B. \" ist als Teil der ehemaligen Gemeinde B. \nab Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden. Ihr lagen, was die \nGrundstücksgröße betrifft, zunächst über Grunddienstbarkeiten \ngesicherte Abreden und für den Bereich nördlich der \nH. Allee in der Folgezeit u.a. die Bestimmungen des \nDurchführungsplans Nr. 3 - Fluchtlinien und Baugestaltung - der \nehemaligen Gemeinde B. zugrunde. Der gemäß § 11 Abs. 2 \ndes Aufbaugesetzes am 3. März 1961 förmlich festgesetzte \nDurchführungsplan ist auf die Antragsgegnerin übergeleitet \nworden. Der Plan stellte eine der jetzigen Bauleitplanung im \nWesentlichen entsprechende von Westen nach Osten bis zur \nM. Straße durchlaufende und die R. straße kreuzende \nVerkehrsfläche (H. Allee) dar. Die \"Verordnung über \ndie Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung für \ndas Gebiet der Gemeinde B. \" vom 6. Oktober 1960 \nbestimmte i.V.m. der Baupolizeiverordnung für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf aus dem Jahre 1939, die bebaute \nFläche dürfe 2/10 des gesamten Grundstücks nicht \nüberschreiten.\n\n7\n\nDie weitere bauliche Ausnutzung des planerfassten Gebietes \nmit durchweg eingeschossigen freistehenden Wohngebäuden als \nEin- oder Zweifamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken \nerfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 159 \n\" H. Allee \" der Antragsgegnerin. Dieser beginnend im \nJahre 1981 aufgestellte und am 23. Juni 1988 als Satzung \nbeschlossene Bebauungsplan, der am 13. Dezember 1988 ortsüblich \nbekannt gemacht wurde, setzte für einen Bereich, der mit dem \nhier streitigen Bebauungsplan Nr. 242 nahezu identisch ist, \nreine Wohngebiete mit durchweg eingeschossiger Bebauung, eine \nGrundflächenzahl von 0,2 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 \nfest. Nach den zugehörigen textlichen Festsetzungen waren in \nden reinen Wohngebieten, gestützt auf § 3 Abs. 4 BauNVO 1977, \nnur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Im \ngesamten Plangebiet durfte die Mindestgröße der Baugrundstücke \n1000 qm nicht unterschreiten. Es waren nur Einzelhäuser \nzulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren nach Art \nvon Bauteppichen durch vordere und hintere Baugrenzen bestimmt \nworden. Der Bebauungsplan 159 setzte unter Inanspruchnahme \neiner kleineren Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin \nP. (Flurstück 262) eine Straßenverkehrsfläche zur \nWeiterführung der H. Allee bis zur R. straße \nfest.\n\n8\n\nDer Senat hat den Bebauungsplan Nr. 159 in einem von der \nAntragstellerin P. im März 1989 anhängig gemachten \nNormenkontrollverfahren durch Urteil vom 11. Februar 1992 \n(10a NE 17/89) für nichtig erklärt. Er hat hierzu im \nWesentlichen ausgeführt: Der Plan leide an Abwägungsmängeln. \nDie Festsetzung der Mindestgröße von 1000 qm je Grundstück \nverstoße gegen das Planungsziel einer sozialgerechten \nBodennutzung (§ 233 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG) und \ngegen die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 \n2. Spiegelstrich BBauG. Sie bedürfe einer besonderen \nstädtebaulichen Rechtfertigung und sei hier nicht durch einen \nüberragenden anderweitigen Belang gerechtfertigt (§ 1 Abs. 7 \nBBauG).\n\n9\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. August 1993 - \n4 NB 24.92 - den Rechtsstreit wegen Abweichung von seinem \nBeschluss vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231 = \nBRS 55 Nr. 37) an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Jener \nBeschluss betraf den Bebauungsplan Nr. 123 der Antragsgegnerin, \nder u.a. die gleichen Festsetzungen zur Grundstücksmindestgröße \nbeinhaltete und vom Senat mit Urteil vom 31. Oktober 1990 \n- 10a NE 60/88 - für nichtig erklärt worden war.\n\n10\n\nMit jenem Beschluss hatte das Bundesverwaltungsgericht den \nRechtsstreit mit folgendem Ausspruch an das erkennende Gericht \nzurückverwiesen: \n\n11\n\n\"Wird in einem Bebauungsplan für ein \nBaugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG (nunmehr \n§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) eine Mindestgröße \nfestgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche \nfür durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung \nals üblich oder als ausreichend gilt, so bedarf \ndieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung \nkeiner besonderen Rechtfertigung.\"\n\n12\n\nDurch Urteil vom 2. September 1993 (BRS 55 Nr. 39) hat der \nSenat in der Sache 10a NE 60/88 den Bebauungsplan Nr. 123 der \nAntragsgegnerin erneut für nichtig erklärt. Er hat dabei u.a. \ndarauf abgestellt, eine auf die in jenem Plan (ebenfalls) \ngetroffene Einzelhausfestsetzung und \"Zwei-Wohnungsklausel\" \nbezogene Festsetzung der Grundstücksmindestgröße, mit der \nerreicht werden solle, dass auf jedem Grundstück nur ein \neinzelnes Haus errichtet werde, sei angesichts des \nabschließenden Charakters der Aufzählungen des § 9 BBauG/BauGB \nnicht zulässig. Wegen des auf ein solches Planungsziel \ngerichteten Willens des Rates der Antragsgegnerin könnten die \nbetreffenden Festsetzungen nicht isoliert betrachtet werden. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin \ngegen das Urteil vom 2. September 1993 eingelegte \nNichtvorlagebeschwerde durch Beschluss vom 31. Januar 1995 \n- 4 NB 48.93 - (DVBl 1995, 520 = BRS 57 Nr. 23) \nzurückgewiesen.\n\n13\n\nDer Senat hat im Normenkontrollverfahren der Antragstellerin \nP. 10a NE 17/89 durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil \nvom 24. April 1995, dessen Tenor mit Beschluss vom 28. April \n1995 neu gefasst worden ist, den Bebauungsplan Nr. 159 erneut \nfür nichtig erklärt. Zur Begründung ist im Wesentlichen \nausgeführt worden, die Festsetzung der Zwei-Wohnungsklausel \nzwecks Erhaltung einer Villenbebauung habe vor Inkrafttreten \ndes § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB der gesetzlichen Ermächtigung \nentbehrt. Im Übrigen sei eine Festsetzungskombination, die \ndurch eine - hier auch gewollte - Verknüpfung der \nfestgesetzten Grundstücksmindestgröße mit der Festsetzung eines \nEinzelhauses je Baugrundstück gebildet worden sei, wegen des \nabschließenden Charakters der Ermächtigungen des § 9 BBauG \nunzulässig gewesen. Aus diesem Grunde wäre im Übrigen auch eine \nFestsetzungskombination nicht von der gesetzlichen Ermächtigung \ngedeckt, die die Grundstücksmindestgröße (zusätzlich) mit der \nZwei-Wohnungsklausel verknüpft. Auf die Gründe des Urteils vom \n24. April 1995, auch soweit sie sich zu den seinerzeit \nangebrachten weiteren Rügen der Antragstellerin gegenüber dem \nBebauungsplan Nr. 159 verhalten, wird verwiesen.\n\n14\n\nEbenfalls am 24. April 1995 hat der Senat über einen den \nBebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin betreffenden \nNormenkontrollantrag entschieden. Auf den Inhalt des \nrechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 10a D 58/93.NE \nwird gleichfalls Bezug genommen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits im Zuge des \nNormenkontrollverfahrens der Antragstellerin 10a NE 17/89, \nnämlich mit Ratsbeschluss vom 30. März 1995, das Verfahren zur \nAufstellung des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 \neingeleitet. Sie ist dabei ausweislich der Verwaltungsvorlagen \ndavon ausgegangen, der Bebauungsplan Nr. 159 sei wegen \nvergleichbarer Sachlage aus den Gründen des Senatsurteils vom \n2. September 1993, soweit diese durch den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 bestätigt worden \nseien, nichtig. Für den Bereich des bisherigen Bebauungsplans \nNr. 159 sei deshalb ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. \n\n16\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde unter Beifügung eines \nÜbersichtsplans, der die Grenzen des Bebauungsplans 159 \naufnahm, am 28./29. April 1995 öffentlich bekannt gemacht. Der \nPlanungs- und Wirtschaftsförderungsausschuss des Rates der \nAntragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) billigte in seiner \nSitzung vom 5. Oktober 1995 den zwischenzeitlich von der \nVerwaltung der Antragsgegnerin überarbeiteten Planentwurf und \nbeschloss die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. \nDiese wurde zwischen dem 6. und 20. November 1995 durchgeführt. \nDen hierauf bezogenen Bekanntmachungen vom 27. Oktober 1995 war \njeweils ein Übersichtsplan beigefügt, der - entsprechend dem \nräumlichen Geltungsbereich des als Satzung beschlossenen \nBebauungsplans Nr. 242 - die Flurstücke 264, 265 und 266 am \nwestlichen Rand des Plangebiets 159 als außerhalb der jetzigen \nPlanung gelegen darstellte.\n\n17\n\nGegenüber dem Planentwurf brachten verschiedene Bürger \nAnregungen und Bedenken, insbesondere wegen der geplanten \nStraßenführung und der damit verbundenen Wirkungen, an.\n\n18\n\nDie Antragstellerin regte an, ihr am Rande des Plangebiets \nliegendes Grundstück aus der Planung herauszunehmen und unter \nBelassung der bislang vorhandenen Erschließungssituation davon \nabzusehen, die H. Allee entlang der vollen Tiefe ihres \nGrundstücks zu errichten und an die B 9 anzubinden.\n\n19\n\nMit Anschreiben vom 29. November 1995 wurden die Träger \nöffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.\n\n20\n\nDer Ausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom \n7. Dezember 1995 mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken, \ndenen er durchweg nicht folgte. Er hob hervor: Der Vorentwurf \nzum Bebauungsplan 242 beinhalte nicht den Anschluss der \nH. Allee an die M. Straße/B 9. Dies sei \nwesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 84, der im \nNormenkontrollverfahren 10a D 58/93.NE im Wesentlichen \nunbeanstandet geblieben sei. Im Plangebiet Nr. 242 schließe die \nH. Allee lediglich an die R. straße an. Dieser \nAnschluss sei aus Gründen der Erschließung unverzichtbar. Es \nsei nicht zumutbar, den Erschließungsverkehr über den Umweg \nH. straße bzw. F. straße und F. -von-der- \nL. -Straße zur H. Allee zu führen. Die geplante \nStraßenverbindung stelle für die Nutzer der B 9 keine \nAlternative dar, da sämtliche dort in die \"G. M. \nB. \" abzweigenden Straßen in diesem Gebiet endeten. Der auf \nstädtischem Grund vorgesehene Spielplatz entspreche dem auch im \nFlächennutzungsplan zugrunde gelegten Spielflächensystem der \nStadt und diene der Bedarfsvorsorge.\n\n21\n\nAm 1. Februar 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem \nErgebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange. Den dort angebrachten Anregungen wurde gefolgt.\n\n22\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom \n19. März 1996 mit Rücksicht auf das den Bebauungsplan 159 \nbetreffende Senatsurteil vom 24. April 1995 erneut die \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 und dessen Offenlegung. \nDer räumliche Geltungsbereich des Plans wurde im Westen etwa \nbegrenzt von den westlichen Grenzen der Baugrundstücke westlich \nder F. -von- der-L. -Straße. Die Offenlegung erfolgte \neinschließlich der Entwurfsbegründung zwischen dem 9. April und \n9. Mai 1996. Der amtlichen Bekanntmachung hierzu vom 27. März \n1996 war ein Übersichtsplan beigefügt, in dem die Grenzen des \nPlangebiets die im Westen gelegenen Flurstücke 264 bis 266 \neinschlossen. Gegenstand des Planentwurfs waren auch \nFestsetzungen zum baulichen Schallschutz für einzelne auf die \nM. Straße hin ausgerichtete Wohngebäude. Diese beruhten \nauf Empfehlungen einer von der Antragsgegnerin eingeholten \nschalltechnischen Begutachtung (Gutachten des beratenden \nIngenieurs D. vom 22. Februar 1996).\n\n23\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.\n\n24\n\nGegenüber der Planung wurden erneut Anregungen und Bedenken \nvorgebracht.\n\n25\n\nDie Antragstellerin ließ u.a. vortragen: Die Bekanntmachung \nsei widersprüchlich. Der in ihr mit abgedruckte Übersichtsplan \nsei mit dem ausgelegten Planentwurf im Bereich der Flurstücke \n264 bis 266 nicht identisch. Es habe bei der Einsichtnahme in \ndie Planungsvorgänge nicht festgestellt werden können, dass das \nSchallschutzgutachten mit ausgelegt worden sei. Darüber hinaus \nwiederholte sie ihre bereits in der frühzeitigen Beteiligung \nvorgebrachten Bedenken.\n\n26\n\nDer Ausschuss befasste sich am 20. Juni 1996 mit dem \nErgebnis der Auslegung. Die vorgetragenen Bedenken wurden im \nWesentlichen zurückgewiesen. Die der Offenlegung \nvorausgegangene Bekanntmachung habe die gesetzlich \nerforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Ein Anschluss der \nH. Allee an die B 9 sei nicht Gegenstand dieses \nPlanes, sondern des Bebauungsplans Nr. 84. Die Erforderlichkeit \ndes im Plangebiet 242 gelegenen Straßenabschnitts sei in der \nEntwurfsbegründung dargelegt. Gleiches gelte für den \nKinderspielplatz. Der zu erwartende geringe Mehrverkehr sei den \nAnwohnern der H. Allee zumutbar. Zweck der Planung \nsei es gerade, die Erschließungsverkehre nicht auf diese Straße \nzu konzentrieren, sie vielmehr auf mehrere Straßen zu \nverteilen.\n\n27\n\nWegen verschiedener Änderungen des Planentwurfs entsprechend \nhierauf bezogener Anregungen beschloss der Ausschuss, den \nPlanentwurf erneut - unter Beschränkung der \nEinwendungsmöglichkeit auf die geänderten und ergänzten Teile - \nöffentlich auszulegen. Der zugrunde liegenden \nVerwaltungsvorlage war ein das Plangebiet zutreffend \nkennzeichnender Übersichtsplan beigefügt. \n\n28\n\nDie Antragstellerin wiederholte und vertiefte mit Schreiben \nvom 3. Dezember 1996 ihre Bedenken gegen die Planung und das \ndamit einhergehende - ihr nachteilige - Umlegungsverfahren. \n\n29\n\nDas Staatliche Umweltamt K. teilte unter dem 19. \nNovember 1996 als Träger öffentlicher Belange mit, in wasser- \nund abfallwirtschaftlicher Hinsicht bestünden gegen den Plan \nkeine Bedenken.\n\n30\n\nAm 12. Dezember 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem \nErgebnis der vom 4. November bis 4. Dezember 1996 \ndurchgeführten erneuten Auslegung. Der Anregung eines Anliegers \nder F. straße wurde entsprochen. Den im Übrigen \nvorgebrachten Bedenken wurde nicht gefolgt. Das \nLärmschutzgutachten habe mit öffentlich ausgelegen. \n\n31\n\nIn seiner Sitzung vom 17. Dezember 1996 machte sich der Rat \nder Antragsgegnerin die Behandlung der angebrachten Anregungen \nund Bedenken gegen die Planung durch seinen Ausschuss zu Eigen \nund beschloss den streitigen Bebauungsplan, dem eine Begründung \nzugehört, als Satzung.\n\n32\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf machte im Anzeigeverfahren \nkeine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, regte jedoch \neine Ergänzung der Planlegende an, wonach das im südwestlichen \nPlangebiet festgesetzte Leitungsrecht zugunsten des \nVersorgungsträgers bestehe.\n\n33\n\nDer Rat der Antragsgegnerin trat dem Hinweis im \nAnzeigeverfahren mit Beschluss vom 22. Mai 1997 bei. Die \nPlanurkunde wurde entsprechend ergänzt. \n\n34\n\nDie Durchführung des Anzeigeverfahrens und der \nBeitrittsbeschluss wurden am 20. Juni 1997 ortsüblich bekannt \ngemacht.\n\n35\n\nDie Antragstellerin hat am 30. Juli 1997 den \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n36\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre im \nPlanaufstellungsverfahren erhobenen Bedenken und trägt hierzu \nim Wesentlichen vor: Der dem Aufstellungs- und \nOffenlegungsbeschluss vom 19. März 1996 und der \nHinweisbekanntmachung beigefügt gewesene Übersichtsplan sei mit \ndem Geltungsbereich des beschlossenen Bebauungsplans im Bereich \nder Flurstücke 264 bis 266 nicht identisch. Hieraus folge ein \nVerfahrensfehler. Da diese Flurstücke ihres Wissens nach auch \nnicht von dem angrenzenden Bebauungsplan 241 erfasst würden, \nsei die Abgrenzung der Plangebiete zueinander unsachgemäß \nerfolgt. Das Schallschutzgutachten vom 22. Februar 1996, auf \ndas in der Entwurfs- und Planbegründung hingewiesen worden sei, \nsei fehlerhaft nicht mit ausgelegt worden. Die Einbeziehung \nihres Grundstücks in das Plangebiet sei zur Sicherung und \nVerwirklichung des Planungszieles nicht erforderlich, beruhe \nvielmehr auf Vorgaben des Umlegungsausschusses der \nAntragsgegnerin, der ihr gegenüber die Realisierung erheblicher \nMehrwertausgleichsbeträge betreibe. Der Satzungsgeber habe sein \nPlanungsermessen nicht frei ausüben können. Er sei gebunden \ngewesen durch eine am 20. August/3. Septem-ber 1990 getroffene \nVereinbarung mit einem Grundeigentümer, in der sich die \nAntragsgegnerin zur anteiligen Rückzahlung des vereinbarten \nMehrwertausgleichs für den Fall verpflichtet habe, dass durch \nAufhebung oder Änderung des dem Umlegungsverfahren zugrunde \nliegenden Bebauungsplans 159 Art und Maß der baulichen Nutzung \nso verändert würden, dass dies zu einer Minderung des \nVerkehrswertes der zugeteilten Grundstücke führe. Diese \nVereinbarung habe das Amt 23 der Antragsgegnerin, wie aus einem \nVermerk vom 31. Mai 1995 folge, zu einem Hinweis auf diese \nForderung und zu der Bitte um Herbeiführung der Rechtskraft des \nBebauungsplans 242 binnen Jahresfrist nach Aufhebung des \nBebauungsplans 159 veranlasst. Das Amt 61 habe hierauf \nvermerkt: \"I do what I can\". Aus weiter vorgelegter \nKorrespondenz lasse sich erkennen, dass die Planung den \nWünschen dieses Grundeigentümers entsprechend vorgenommen \nworden sei. Die zwingenden Ausweisungen zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen im Plangebiet seien bei der festgesetzten \nGrundflächenzahl von 0,2 nicht ausnutzbar. Hierin liege ein \nWiderspruch. Die ihr Grundstück erfassenden überbaubaren \nGrundstücksflächen seien abwägungsfehlerhaft festgesetzt \nworden. Die im Bereich ihres Grundstücks festgesetzte \nStraßentrasse ohne beidseitige Ausrundung führe zu ungeordneten \nVerkehrsverhältnissen im Kreuzungsbereich mit der R. straße. \nDie festgesetzte Grundstücksmindestgröße von 1000 qm sei ohne \nAngabe zum Mindestmaß der Breite und der Tiefe der Grundstücke \nnicht von § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Unklar sei, ob mit \nden in dieser Festsetzung angesprochenen Grundstücken \n\"Baugrundstücke\" gemeint seien. Bei der Festsetzung zur \nmaximalen Gebäudehöhe bleibe, zumal § 16 Abs. 4 BauNVO nicht \nangesprochen werde, jedenfalls unklar, ob diese sich auf die \nTraufhöhe oder die Firsthöhe beziehen solle. Festsetzungen zur \nDachform enthalte der Bebauungsplan nicht. Auch bleibe unklar, \nob sich die textliche Festsetzung A.7. zum Erhaltungsgebot \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB nur auf bei Satzungsbeschluss \nbereits mit bestimmtem Stammumfang vorhandene Bäume beziehe \noder ob die Regelung dynamisch auch später gesetzte bzw. in die \nfestgesetzten Maße \"hineinwachsende\" Bäume erfasse. Die \nRegelung ergreife ggf. auch nicht erhaltenswerte Bäume.\n\n37\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n38\n\nden Bebauungsplan Nr. 242 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n40\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n41\n\nSie tritt dem Vortrag der Antragstellerin im Einzelnen unter \nHinweis auf die mit der Planung verfolgten und im \nAufstellungsverfahren dokumentierten Planungsziele entgegen. \nDie gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Im Aufstellungs- \nbzw. im Offenlegungsbeschluss sei die Begrenzung des \nplanerfassten Bereichs zutreffend umschrieben gewesen. Die auf \ndie Bürgerbeteiligung und die Offenlegung bezogenen \nHinweisbekanntmachungen hätten ihre Anstoßfunktion erfüllt. In \ndas Schallschutzgutachten, das mit ausgelegen habe, hätte \nEinblick genommen werden können. Auch in materieller Hinsicht \nsei die Planung beanstandungsfrei. Die Flurstücke 264 bis 266 \nunterfielen dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 241. Die \nangeführte Vereinbarung vom 20. August/3. September 1990 habe \nauf den Inhalt der Planung, der im Wesentlichen dem des \nBebauungsplans Nr. 159 entspreche, keinerlei Einfluss gehabt. \nDie von den Antragstellern angesprochene Randbemerkung eines \nSachbearbeiters habe sich allenfalls verwaltungsseitig auf den \nangestrebten zeitlichen Ablauf des Aufstellungsverfahrens \nbezogen und mit der freien Ausübung des Planungsermessens durch \nihren Rat nichts zu tun. Der Planinhalt, über den der Rat ohne \njede rechtlich beachtliche Vorbindung beschlossen habe, beruhe \nauf hierfür gegebenen Rechtsgrundlagen. Die jeweils \nfestgesetzten und nach örtlicher Erhebung am Bestand \norientierten überbaubaren Grundstücksflächen ließen auch \numfangreiche Erweiterungen zu. Soweit das Nebengebäude auf dem \nGrundstück der Antragstellerin außerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche liege, sei dessen Weiterbestand nicht \nbetroffen. Die Grundflächenzahl könne jeweils gänzlich oder \nnahezu vollständig auf den überbaubaren Grundstücksflächen \nausgenutzt werden. Ein Anspruch auf eine genaue Übereinstimmung \nvon maximaler Grundflächenzahl und maximal überbaubarer \nGrundstücksfläche bestehe im Übrigen nicht. Von der \nErmächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei beanstandungsfrei \nund ohne Regelungsdefizit Gebrauch gemacht worden. Gleiches \ngelte für die Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe. Die \ntextliche Festsetzung A.7. sei auch mit der Zielrichtung \nrechtmäßig, nachwachsende Bäume zu erfassen. In Bezug auf die \nStraßenplanung seien die Belange der bereits im Plangebiet \nwohnenden Bürger gesehen und beanstandungsfrei mit den \nverfolgten Planungszielen abgewogen worden. Von einer \n\"erstmaligen\" Ausweisung des östlichen Abschnitts der \nH. Allee als öffentliche Verkehrsfläche durch den \nstreitigen Bebauungsplan könne nicht die Rede sein. Die \nStraßenführung, deren konkrete Ausbildung auch in dem von der \nAntragstellerin angesprochenen Bereich eine taugliche - \nverkehrsberuhigte - Abwicklung zulasse, sei bereits Gegenstand \ndes auf die Antragsgegnerin übergeleiteten Durchführungsplans \nNr. 3 gewesen. Die Anwohner der vorhandenen H. Allee \nhätten deshalb, aber auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten \nvor Ort, mit einer entsprechenden Straßenplanung rechnen \nmüssen. Die Verbindung zwischen R. straße und M. \nStraße sei Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 84. Die Begründung \nzu dem hier streitigen Plan lege zutreffend dar, dass die \nFortführung der H. Allee bis zur R. straße auch \ndann erforderlich sei, wenn der Anschluss an die B 9 nicht \nerfolgen sollte.\n\n42\n\nDer streitige Bebauungsplan ist im Verlauf des \nNormenkontrollverfahrens für einen Teilbereich im Wege des \nvereinfachten Verfahrens geändert worden (1. vereinfachte \nÄnderung, Satzungsbeschluss vom 9. Februar 1999).\n\n43\n\nDer Berichterstatter hat am 13. Oktober 2000 einen \nOrtstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die \nhierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 10a D \n129/97.NE , 10a D 45/99.NE, 10a D 158/00.NE, 10a D 58/93.NE und \n10a NE 17/89 sowie die von den Beteiligten vorgelegten \nPlanaufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen \nverwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen. \n\n45\n\nEntscheidungsgründe:\n\n46\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n47\n\nI. Der Antrag ist statthaft, insbesondere ist die \nAntragstellerin antragsbefugt, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Sie ist \nEigentümerin von Grundflächen, die dem streitigen Bebauungsplan \nunterfallen und für die der Plan Festsetzungen - insbesondere \nzur baulichen Ausnutzbarkeit - trifft. Die Antragstellerin hat \ndiese Festsetzungen substantiiert beanstandet. Sie hält bereits \ndie Einbeziehung ihrer Grundflächen in den Geltungsbereich \ndieses Plans, darüber hinaus aber auch die ihr Grundstück \nerfassenden Festsetzungen für fehlerhaft.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 = \nZfBR 1997, 314; Urteil vom 10 März 1998 \n- 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 und \nBeschluss vom 22. August 2000 \n- 4 BN 38.00 -.\n\n49\n\nIm übrigen folgt ihre Antragsbefugnis auch daraus, dass der \nstreitige Bebauungsplan eine unmittelbar längs der nördlichen \nGrenze ihrer Liegenschaft verlaufende Fläche als öffentliche \nVerkehrsfläche festsetzt. Die Antragstellerin beanstandet die \nWirkungen, die von der damit ermöglichten Verlängerung der \nH. Allee ausgehen können, als ihr gegenüber \nunzumutbar. Sie macht damit eine Verletzung des ihr zukommenden \nRechts auf Abwägung eigener Belange im Rahmen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB geltend. Das hierauf \nbezogene Vorbringen ist nicht von vornherein ungeeignet, eine \nVerletzung dieses Rechts annehmen zu können.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2. 98 - BVerwGE \n107, 215 = NJW 1999, 592 und Beschluss \nvom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -.\n\n51\n\nAllerdings fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse, \nsoweit sie den streitigen Bebauungsplan auch insoweit zur \ngerichtlichen Überprüfung stellt, als dieser in seiner \ntextlichen Festsetzung A.5. und der hierauf bezogenen \nzeichnerischen Ausweisung V für einen Teilbereich des \nPlangebiets, zu dem das Grundstück der Antragstellerin nicht \ngehört, Maßgaben zur Versickerung des dort anfallenden \nNiederschlagswassers bestimmt.\n\n52\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli \n1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und \nvom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -\n,\n\n54\n\ndass das Rechtsschutzinteresse, das im \nNormenkontrollverfahren neben die Antragsbefugnis tritt, dann \nfehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos \nerweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der \nbegehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist u. a. \nauszugehen, wenn der Antragsteller solche ihn nicht berührende \nTeile des Plans in seinen Normenkontrollantrag einbezieht, die \nsich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und \ndamit für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare Teile \neiner unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans \nzusammengefassten Gesamtregelung darstellen. In solchen Fällen \ndes \"Zu weit Greifens\" eines Normenkontrollgesuchs fehlt es dem \nAntrag - ausnahmsweise - in diesem Umfang an dem erforderlichen \nRechtsschutzinteresse mit der Folge seiner teilweisen \nUnzulässigkeit.\n\n55\n\nVgl. zu Fällen offenkundiger \nräumlicher Trennbarkeit von \nbauleitplanerischen Festsetzungen: \nBVerwG Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 \nNB 35.89 - BRS 52 Nr. 9 m.w.N.\n\n56\n\nEine solche Situation ist hier in Bezug auf die \nFestsetzungen des Plans zur Niederschlagswasserversickerung \ngegeben. Der Geltungsbereich dieser Festsetzung erstreckt sich \nnicht auf das Grundstück der Antragstellerin, beschränkt sich \nvielmehr auf einen zur Neubebauung vorgesehenen kleineren \nTeilbereich inmitten des Plangevierts. Zudem handelt es sich, \nwie in der Planbegründung zutreffend zum Ausdruck gebracht \nworden ist, um eine Maßgabe, die mit Rücksicht auf die sog. \nSubsidiaritätsklausel des hier noch geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 20 \nBauGB a. F. ihre Grundlage jedenfalls in § 9 Abs. 4 BauGB in \nVerbindung mit § 51a LWG NRW findet. Sie stellt sich als eine \nwasserrechtliche Anforderung dar, die in den Bebauungsplan \nlediglich einbezogen worden ist und die das Anwesen der \nAntragstellerin nicht betrifft. Die Antragstellerin hat \ndementsprechend diese Festsetzung in der Begründung ihres \nNormenkontrollantrags mit keinem Wort angesprochen, geschweige \ndenn beanstandet. Auch die Nachfrage des Senats in der \nmündlichen Verhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dafür \nhervortreten lassen, die darauf schließen lassen könnten, die \ngerichtliche Überprüfung des Geltungsanspruchs dieser Regelung, \ndie von dem Planinhalt im übrigen ohne weiteres abtrennbar ist, \nkönne für die Antragstellerin in irgendeiner Weise von Nutzen \nsein.\n\n57\n\nII. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er \nunbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 242 der Antragsgegnerin \nleidet, soweit er zur Überprüfung steht, nicht an Mängeln, die \nseine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit zur Folge hätten.\n\n58\n\n1. Beachtliche Form- oder Verfahrensmängel liegen nicht \nvor.\n\n59\n\na) Soweit die Antragsteller des - ebenfalls den \nBebauungsplan Nr. 242 betreffenden - Verfahrens 10a D 45/99.NE \nunter ausdrücklichem Hinweis auf § 9 Abs. 8 BauGB Defizite in \nder Planbegründung haben aufzeigen wollen,\n\n60\n\nzur sog. Inter omnes- Wirkung \nfristgerecht angebrachter Rügen vgl. \netwa Lemmel in: Berliner Kommentar zum \nBauGB, 2. Aufl.; § 215 Rdn. 15 \nm.w.N.,\n\n61\n\nfolgt hieraus aus mehreren Gründen kein Verfahrensmangel. \nDie vom Rat der Antragsgegnerin inhaltlich gebilligte und dem \nstreitigen Bebauungsplan beigefügte Planbegründung entspricht \nden gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht. Sie stellt \numfassend Anlass und Ziel der Planung dar. Sie enthält \ndetaillierte Aussagen zu sämtlichen den Plan im Wesentlichen \nausmachenden Festsetzungen. Die von den Antragstellern \nvermissten Ausführungen etwa zu den Gründen, von denen sich \ndie Antragsgegnerin bei den Festsetzungen über die (neuen) \nStraßenverkehrsflächen unter Abwägung mit den widerstreitenden \nInteressen der Bürger im Plangebiet hat leiten lassen, sind \nunter den Ziffern 4.5 und 4.7 der Planbegründung in der \ngebotenen, auf das Wesentliche reduzierten Weise dargestellt \nworden. Dem Formerfordernis des § 9 Abs. 8 BauGB ist damit \ngenügt. Etwaige Unvollständigkeiten in der Planbegründung wären \nim Übrigen gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als Formverstoß \nunbeachtlich. Darauf, dass eine auf die Verletzung von § 9 \nAbs. 8 BauGB bezogene Rüge hier auch nicht innerhalb der Frist \ndes § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin angebracht \nworden ist, kommt es damit nicht einmal an. \n\n62\n\nb) Die von der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens \ninnerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erhobenen \nVerfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Die Beteiligung \nder Bürger im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB \nist ohne Rechtsfehler durchgeführt worden.\n\n63\n\n- Die Antragstellerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass \nsowohl in der Offenlegung zwischen dem 9. April und 9. Mai 1996 \nals auch in der erneuten Offenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB \nzwischen dem 4. November und 4. Dezember 1996 eine \nPlanzeichnung als Bebauungsplanentwurf ausgelegt worden ist, \ndie den räumlich von der Planung Nr. 242 erfassten Bereich der \nOrtslage zutreffend dargestellt hat. Die zu den Gerichtsakten \ngereichten Offenlegungsexemplare bestätigen dies. Die \nAntragstellerin rügt dementsprechend auch nur, dass die den \njeweiligen Offenlegungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB vorausgegangenen Hinweisbekanntmachungen vom 27. März \n1996 bzw. 25. Oktober 1996 eine Unrichtigkeit insoweit \nenthalten haben, als der jeweils mit abgedruckte Übersichtsplan \nmit seinen Gebietsgrenzen nicht vollständig identisch mit dem \noffengelegten Planentwurf bzw. dem als Satzung beschlossenen \nPlan gewesen ist. Diese Unrichtigkeiten haben vorgelegen. Die \nÜbersichtspläne umfassten mit den aufgetragenen Umgrenzungen \ndes planerfassten Gebiets drei kleinere Flurstücke (264, 265 \nund 266) am westlichen Rand des Plangebiets, die nicht \nGegenstand dieser Planung gewesen sind. Gleichwohl führt dies \nnicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachungen und \ndamit der jeweils nachfolgend durchgeführten Auslegungen.\n\n64\n\nWie geklärt ist,\n\n65\n\nvgl. etwa Gaentzsch in Berliner \nKommentar zum BauGB, 2. Auflage, § 3 \nRdn. 23 m.w.N., \n\n66\n\nmuss die nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche \nBekanntmachung, dem Zweck des Auslegungsverfahrens \nentsprechend, in Bezug auf die Bezeichnung des Planentwurfs, \nd.h. seines räumlichen Geltungsbereichs, die gebotene \nAnstoßfunktion erfüllen. Diese muss in einer Weise geschehen, \ndie geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung \ninteressierten Bürger seine Planbetroffenheit und die \nMöglichkeit, sich durch Anregungen und Bedenken an der \nbeabsichtigten Planung zu beteiligen, bewusst zu machen. \nGemessen hieran haben die jeweiligen Auslegungsbekanntmachungen \ndie ihnen zukommende Aufgabe hinreichend erfüllt. Sie \nbezeichneten nicht nur die in Rede stehende Ortslage \n\"G. M. B. / H. Allee\", sondern \nzeigten zudem durch Text \"in etwa\" die Grenzen des Gebiets auf, \nfür den die Antragsgegnerin eine Bauleitplanung in Angriff \ngenommen hat. Dort sind als Westgrenze die Baugrundstücke \nwestlich der F. -von-der-L. -Straße benannt worden. \nDass die jeweiligen Übersichtspläne in diesem Randbereich des \nPlangebietes drei bislang unbebaute kleinere \nHinterland-Grundstücke als in die Planung einbezogen erfasst \nhaben, kann ersichtlich nicht dazu führen, den Kreis der \npotentiell betroffenen und zur Wahrung ihrer Interessen \n\"anzustoßenden\" Bürger zu verengen und diese an ihrer \nInteressenwahrung zu hindern. Dass durch die zeichnerische \nUmgrenzung des planungserfassten Bereichs möglicherweise auch \ndie Eigentümer der Parzellen 264, 265 und 266 angesprochen \nwurden, kann allenfalls zu einer - geringen - Erweiterung des \n\"angestoßenen\" Personenkreises geführt haben. Beachtliche \nRechtsfehler folgen hieraus nicht. \n\n67\n\n- Auch die Rüge, im Zuge der Auslegungen des Planentwurfs \nhabe das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und in der \nEntwurfsbegründung \"als Anlage\" hierzu angeführte \nLärmschutzgutachten vom 22. Februar 1996 nicht bzw. nicht in \nhinreichender Weise den interessierten Bürgern zur Verfügung \ngestanden, woraus ein Verfahrensfehler folge, greift nicht \ndurch. \n\n68\n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Gegenstand der Auslegung \nder Bauleitplan(entwurf) mit der (Entwurfs-)Begründung. Darüber \nhinausgehende Unterlagen müssen nach dem Wortlaut der \nVorschrift nicht mit ausgelegt werden. Eine generelle \nVerpflichtung zur Auslegung weiter gehender als der in § 3 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen ergibt sich über den \nWortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Die \nBürgerbeteiligung hat ihre wesentliche Aufgabe darin, der \nplanenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu machen \nsowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am Planungsverfahren zu \nermöglichen. Diesem Zweck genügt regelmäßig die Auslegung der \nin der Vorschrift bezeichneten Unterlagen. Sie ermöglichen eine \nEinschätzung der Auswirkungen der beabsichtigten Planung in dem \nUmfang, wie dies erforderlich ist, die Gemeinde auf etwaige \nProblembereiche hinzuweisen und zugleich den Bürgern \nBetroffenheiten zu verdeutlichen.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März \n1998 - 7a D 172/95.NE -, BRS 60 Nr. 37 \n= NWVBl 1998, 359, m.w.N.\n\n70\n\nOb es im Einzelfall erforderlich sein mag, im Verfahren nach \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die ausdrücklich dort angeführten \nUnterlagen hinaus weitere im bisherigen Verlauf des \nAufstellungsverfahrens angefallene Unterlagen - etwa eingeholte \nGutachten - mit auszulegen, um auf diesem Wege die aus dem \nEntwurfsplan ersichtliche und in der Entwurfsbegründung \nbeschriebene Planung weiter zu ergänzen und im Einzelnen für \nden Interessierten nachvollziehbarer zu machen, \n\n71\n\nvgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil \nvom 2. März 1998 unter Hinweis auf die \n- jedoch umfassenderen - Regelungen in \n§ 73 Abs. 1 und 3 VwVfG, \n\n72\n\nbedarf aus Anlass der hier streitigen Planung keiner \nabschließenden Entscheidung. Eine Verpflichtung zur Auslegung \ndes hier in Rede stehenden Lärmschutzgutachtens würde nämlich, \nSinn und Zweck der Regelung entsprechend, voraussetzen, dass \nohne öffentliche Auslegung auch dieser Unterlage dem Bürger die \nBetroffenheit gerade durch Planungsabsichten, die mit diesem \nGutachten und der dort behandelten Problemstellung in \nZusammenhang stehen, nicht hinreichend präsent gemacht und er \ndemgemäß an der Wahrung seiner Interessen im weiteren \nPlanungsverfahren zumindest merklich eingeschränkt worden wäre. \nEine solche Situation liegt jedoch nicht vor. In der \nausgelegten Entwurfsbegründung, die insoweit mit dem Inhalt des \nPlanentwurfes korrespondiert, sind nämlich die tragenden \nAussagen des Gutachtens einschließlich seiner Empfehlungen zum \npassiven Lärmschutz bereits der Sache nach wiedergegeben \nworden. Besteht in einer solchen Situation ein weiter gehendes \nInformationsbedürfnis, erscheint es als zumutbar, wenn der \ninteressierte Bürger wegen etwaiger weiter gehender \nInformationen an die Antragsgegnerin mit der Bitte um \nEinblicknahme herantritt. Eine ins Gewicht fallende Erschwerung \ndes Rechts auf Unterrichtung oder auf Wahrung eigener Belange \noder Interessen im weiteren Planaufstellungsverfahren ist damit \nersichtlich nicht verbunden.\n\n73\n\nErst recht hat dies zu gelten, wenn man die erneute \n- zwischen dem 4. November und 4. Dezember 1996 durchgeführte - \nAuslegung des Planentwurfs einbezieht. Die Antragsgegnerin hat \nhierzu, von der Antragstellerin unwidersprochen, bereits in der \nNiederschrift über die Ausschusssitzung vom 12. Dezember 1996 \ndarauf hingewiesen, dass das Lärmschutzgutachten an dem \nöffentlich bekannt gemachten Auslegungsort, nämlich im Raum 138 \n- Mittelraum zwischen den Fluren des Planungs- und \nVermessungsamtes -, auf einem Tisch rückwärtig des ausgelegten \nPlanentwurfs zur Einsichtnahme zur Verfügung stand und zudem \nauf einem Hinweisschild neben dem Planentwurf ein \nAnsprechpartner zur Beantwortung von Fragen bezeichnet war. \nAuch - und zumindest hier - bestand mithin für jedermann die \nMöglichkeit, leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten über \nden Inhalt des Planentwurfes und der beigefügten \nEntwurfsbegründung hinaus etwa weiter gewünschte Detail-\nInformationen zu erhalten.\n\n74\n\n- Sonstige nur auf Rüge beachtliche Form- und \nVerfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden. Für das \nVorliegen von Form- und Verfahrensmängeln, die auch ohne \n(fristgemäße) Rüge beachtlich sind, besteht kein Anhalt.\n\n75\n\n2. Der Bebauungsplan 242 ist, soweit er zur Überprüfung \nsteht, auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n76\n\na. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung der Planung ist nicht zweifelhaft.\n\n77\n\nWas im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt \nsich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. \nWelche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, \nliegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den \ngesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen \nOrdnungsvorstellung entsprechen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 \nAbs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 = \nBauR 1999, 1136 m.w.N.\n\n79\n\nVon letzterem kann hier nicht die Rede sein. Die Planung \nist, wie aus den eingehenden Darlegung in der Planbegründung \nfolgt, von der Zielrichtung getragen, die besondere und über \ndie Jahrzehnte gewachsene städtebauliche Eigenart des \nSiedlungsbereichs \"G. M. B. \", die durch eine \ngroßzügige aufgelockerte Villenbebauung in parkartiger \nLandschaft geprägt ist, zu sichern und einer behutsamen \nWeiterentwicklung zuzuführen. Für das Weiterverfolgen dieser \nstädtebaulichen Zielrichtungen, zu denen nach der Beurteilung \nder Antragsgegnerin auch die entsprechenden Erschließungs- und \nFreiraumplanungen im Gefüge der angrenzend geltenden \nqualifizierten Bebauungspläne hinzutreten, bestand Anlass, \nnachdem sich zunächst die Nichtigkeit des den streitigen \nBereich erfassenden Bebauungsplans Nr. 159 abzeichnete und \nnachfolgend im Verfahren der Planaufstellung des hier \nstreitigen Plans auch durch den Senat festgestellt worden \nist.\n\n80\n\nDie dem Bebauungsplan Nr. 242 zugrunde liegenden und \nentsprechend verlautbarten städtebaulichen Motive werden nicht \nin ihrer Tragfähigkeit durch das Vorbringen der Antragstellerin \ngemindert, der Satzungsgeber habe sein Planungsermessen wegen \nder von der Antragsgegnerin eingegangenen Verpflichtungen aus \neiner mit einem Anlieger im Jahre 1990 geschlossenen Umlegungs- \nund Nutzungsvereinbarung nicht frei ausüben können. Die Frage \nnach einer etwaigen Vorwegbindung der Gemeinde betrifft, wie \ngeklärt ist, \n\n81\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 - und \nUrteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - \nBVerwGE 45, 309,\n\n82\n\nin aller Regel den Bereich der Abwägung. Eine im Rahmen des \n§ 1 Abs. 3 BauGB erhebliche \"vor aller Abwägung\" stehende \nBindung mag zwar gegeben sein können, wenn für die Planung von \nvornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung \nzusammenhängendes Interesse streitet, mit ihr vielmehr allein \naußerhalb des Gesetzes stehende Ziele verfolgt werden, etwa \nausschließlich die Vermeidung sonst zu besorgender finanzieller \nLasten. Hiervon kann aber nach dem Gewicht der für die hier \nstreitige Bauleitplanung angeführten Gründe keinesfalls \ngesprochen werden. Im Übrigen ist auch nichts dafür \nersichtlich, der Rat der Antragsgegnerin habe sich durch die in \ndiesem Vertrag enthaltenen Abreden, die ihren Ausgang in einem \nUmlegungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans 159 \ngefunden haben, in irgendeiner Weise in seiner planerischen \nEntscheidung leiten lassen. Die von der Antragstellerin \nangeführten Aktenvermerke, die Dienstkräfte der Verwaltung der \nAntragsgegnerin im Mai 1995 gefertigt haben, sind hierfür \nunergiebig. Sie betreffen allenfalls den von diesen \nDienstkräften seinerzeit als sachdienlich angesehenen \nZeitablauf der Neuplanung. Darauf, dass der in dem angeführten \nVertrag angesprochene Zeitraum eines Jahres, innerhalb dessen \nnach Wegfall des Bebauungsplans 159 eine Neuplanung \nRechtsverbindlichkeit hätte erlangen müssen, um \nRückzahlungsansprüche zu vermeiden, hier bei Satzungsbeschluss \nim Dezember 1996 ohnehin bereits deutlich abgelaufen war, kommt \nes damit nicht einmal an. \n\n83\n\nDas von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung \nvorgelegte Schreiben dieses Grundeigentümers vom 17. März 1987 \nan die Antragsgegnerin, mit dem seine auf den Bebauungsplan 159 \nbezogenen Wünsche bekräftigt wurden, gibt für eine hier \nbeachtliche planerische Vorwegbindung gleichfalls nichts her. \nDie gemeindliche Bauleitplanung kann - selbstverständlich - \nauch die privaten Interessen von betroffenen Grundeigentümern, \netwa an einer bestimmten Ausformung entsprechender Baurechte, \naufgreifen, ohne dass hierdurch dem Plan die städtebauliche \nRechtfertigung fehlte. Entscheidend für die Beachtung der aus § \n1 Abs. 3 BauGB folgenden Anforderungen ist allein, ob die \njeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf \nausgerichtet und dadurch motiviert ist, den betreffenden Raum \nnach Maßgabe der durch das Gesetz bestimmten Bindungen \nletztlich von der Gemeinde selbst sinnvoll städtebaulich zu \nordnen. Dem Planverfahren vorgelagerte Besprechungen oder \nAbstimmungen sind dabei nicht von vornherein zu beanstanden. \nSie können oftmals geradezu unerlässlich sein, um eine \nsachangemessene und im Konsens mit den Betroffenen effektiv zu \nrealisierende Planung zu gewährleisten.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 sowie Urteil vom 5. Juli 1974, \njeweils a.a.O. \n\n85\n\nb. Auch die durch den Rat der Antragsgegnerin getroffene \nBestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans \nNr. 242 ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf unter \nBeachtung der Grundregeln des § 1 - insbesondere dessen \nAbs. 3 - BauGB die Grenzen des Plangebiets nach ihrem \nplanerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von \nZweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer \nPlanungs- und Durchführungskapazität und auch der \nFinanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni \n1994 - 4 B 136.94 - sowie vom \n20. November 1995 - 4 NB 23.94 - BRS 57 \nNr. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar \n1998 - 7a D 27/95.NE -.\n\n87\n\nHiervon ausgehend ist der räumliche Zuschnitt des hier \nstreitigen Plans bedenkenfrei. Der Plan schafft entgegen dem \nVortrag der Antragstellerin keine städtebauliche Unordnung. Die \nvon ihr angesprochenen Flurstücke 264 bis 266 brauchten nicht \nin den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 242 einbezogen zu \nwerden. Sie sind bereits Gegenstand des Aufstellungsverfahrens \nfür den Bebauungsplan 241 der Antragstellerin gewesen. Auf den \nInhalt dieses am 30. März 1995 aufgestellten und am 5. August \n1999 bekannt gemachten Bebauungsplans, der in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vorlag, wird verwiesen.\n\n88\n\nc. Auch die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin \nin den Bebauungsplan Nr. 242 ist nicht zu beanstanden. Die \nhierzu gegebene Begründung (vgl. Ziffer 3.1 der \nVerwaltungsvorlage vom 7. Juni 1998, ergänzt durch Ziffer 3.1 \nder Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 12. Dezember \n1996), die sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner \nabschließenden Behandlung der angebrachten Anregungen und \nBedenken zu Eigen gemacht hat, trägt die Entscheidung, auch \ndieses Grundstück in die Planung einzustellen, dort die - auch \nkünftigen - Bebauungsmöglichkeiten zu regeln und dabei zugleich \ndie städtebaulichen Anforderungen im Verhältnis zu der \nfortzuführenden H. Allee abzuarbeiten. Das Grundstück \nder Antragstellerin war - aus eben diesen Gründen - bereits von \ndem Bebauungsplan Nr. 159 der Antragsgegnerin erfasst. Dass die \nEinbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin auch Wirkungen \nauf - bereits eingeleitete - Umlegungsverfahren hat, stellt die \nVertretbarkeit des räumlichen Zuschnitts des Bebauungsplans \nnicht in Frage. Der Senat hat demgemäß den räumlichen \nGeltungsbereich des Vorläuferplanes Nr. 159 in den Urteilen vom \n11. Februar 1992 und 24. April 1995 auch nicht beanstandet.\n\n89\n\nd. Die die zu überprüfende Planung ausmachenden \nFestsetzungen werden von hierfür zur Verfügung stehenden \nRechtsgrundlagen getragen und sind jeweils hinreichend \nbestimmt.\n\n90\n\naa. Die textliche Festsetzung A.3. über die einzuhaltende \n\"Mindest-Grundstücksgröße\" ist zutreffend auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 \nBauGB gestützt worden. Der in der Planurkunde enthaltende \nHinweis auf diese Rechtsgrundlage zeigt, ohne dass es weiterer \nAuslegung, etwa durch Einbeziehung der Planbegründung - dort \n4.2. - bedürfte, zweifelsfrei auf, dass hiermit die \nMindestgröße des Baugrundstücks bestimmt worden ist. Einer \nweiter gehenden Regelung zur Breite und/oder Tiefe des \nBaugrundstücks bedurfte es nicht. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB lässt, \nwie nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte dieser Norm \nbelegt,\n\n91\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, § 9 Rdn. 41; Gaentzsch a.a.O. § \n9 Rdn. 20, \n\n92\n\nes zu, von den dort bestimmten Festsetzungsmöglichkeiten \nalternativ oder kumulativ Gebrauch zu machen. \"Größe\" der \nBaugrundstücke i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB meint, wie die \nweiter dort enthaltenen Regelungsmöglichkeiten zeigen, die \nFläche des Baugrundstücks, also zunächst unabhängig von seiner \nBreite und Tiefe, und unabhängig von seiner näheren \nBelegenheit. Die Festsetzung von Breite und Tiefe konkretisiert \nnur in anderer Weise den Zuschnitt des Baugrundstücks.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April \n1993 - 4 NB 3.91 - BRS 55 Nr. 37.\n\n94\n\nDafür, dass die hier getroffene Regelung zur Mindest-\nGrundstücksgröße in Zusammenschau mit den weiteren Maßgaben des \nPlans zur baulichen Ausnutzung der erfassten Baugrundstücke für \ndie Sicherung des mit der Planung verfolgten städtebaulichen \nZiels untauglich oder auch nur defizitär wäre, trägt die \nAntragstellerin selbst nichts vor. Für eine solche Annahme \nbesteht auch kein Anlass.\n\n95\n\nbb. Die textliche Festsetzung A.4. über die höchstzulässige \nZahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist ohne Rechtsfehler auf \n§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - hier in der Fassung vor Inkrafttreten \ndes Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - gestützt worden. Die \nFestsetzung dazu, dass innerhalb der durch Baugrenzen \nbestimmten überbaubaren Grundstücksflächen lediglich \nEinzelhäuser zulässig sind, ist eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässige Bestimmung der \nBauweise. Mit diesen Regelungen, die jeweils von dem \nverlautbarten Planungsziel der Sicherung und Fortentwicklung \nder vorhandenen Siedlungsstruktur in der \"G. M. \nB. \" getragen werden, \n\n96\n\nzu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \na.F. noch erforderlich gewesenen \n\"besonderen\" städtebaulichen Gründen \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November \n1994 - 4 NB 34.94 - BauR 1995, 65 und \nUrteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 - \nBRS 60 Nr. 16 = BauR 1999, 148, \n\n97\n\nhat der Rat der Antragsgegnerin den ihm im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 - \nBRS 57 Nr. 23 aufgezeigten Weg beschritten, der ursprünglich \nbei den Regelungen des Vorläuferplans Nr. 159 verfehlt worden \nwar. Zu Beanstandungen besteht in diese Richtung nunmehr kein \nAnlass mehr.\n\n98\n\ncc. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier: \nGrundflächenzahl 0,2; Zahl der Vollgeschosse, maximale \nGebäudehöhe) wahren die aus § 16 Abs. 3 BauNVO folgenden \nAnforderungen. Einer Regelung zu § 16 Abs. 4 BauNVO bedurfte es \nnicht. Die Bestimmung zur maximalen Gebäudehöhe (A.2. der \ntextlichen Festsetzungen) ist, was den maßgeblichen unteren und \nauch den oberen Bezugspunkt betrifft, hinreichend bestimmt. \nWeiter gehende Differenzierungen nach der jeweiligen baulichen \nAusgestaltung der planermöglichten Gebäude, die hier bewusst \naus Gründen der Gestaltungsfreiheit nicht zum Gegenstand des \nPlans gemacht worden sind, sind nicht erforderlich gewesen.\n\n99\n\ndd. Die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen, die \nhier durch Baugrenzen nach Art einzelner Baufenster getroffen \nworden ist, hat sich beanstandungsfrei an Lage und Dimension \ndes bereits im Plangebiet vorhandenen Gebäudebestandes \norientiert. Die Planaufstellungsvorgänge belegen, dass die \nAntragsgegnerin eine detaillierte Aufnahme der \nliegenschaftlichen Situation im Plangebiet einschließlich der \nvorhandenen Gebäude und des vorhandenen Bewuchses vorgenommen \nhat. Die Bebauungswünsche für bereits bebaute Grundstücke sind \ndabei unter Einräumung gewisser Erweiterungsmöglichkeiten \neinbezogen worden. Auch für das Grundstück der Antragstellerin, \nsoweit es zur R. straße hin bereits bebaut ist, sind in \nsüdliche bzw. südöstliche Richtung bauliche Erweiterungen \nermöglicht worden. Das zu dem Anwesen gehörende Nebengebäude \nliegt zwar außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, \ngenießt dort aber Bestandsschutz. Der Rat der Antragsgegnerin \nhat diese Rechtswirkungen gesehen. Seine Entscheidung, die \nüberbaubare Grundstücksfläche nicht auf diesen straßennahen \nBereich auszudehnen, ist unter Abwägungskriterien \nbeanstandungsfrei. Sie dient der vorsorgenden \nKonfliktbewältigung und folgt, was die Lage des festgesetzten \nBaufensters betrifft, der nachvollziehbar gewollten \nstädtebaulichen Ordnung dieses zur künftigen Kreuzung zwischen \nH. Allee und R. straße hin orientierten \nBereichs.\n\n100\n\nFür die seinerzeit noch unbebauten Grundflächen im \nPlangebiet ist, wie aus der Planbegründung nachvollziehbar \nfolgt, eine Ableitung und Übertragung der vorhandenen \nBaustruktur unter Berücksichtigung der im Planverfahren \naufgenommenen naturräumlichen Gegebenheiten und des vorhandenen \nBaumbestandes erfolgt. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. \nDie Antragsgegnerin hat zutreffend dargelegt, dass die jeweils \nbestimmten Baugrenzen auch bei dem derzeitigen \nliegenschaftlichen Zuschnitt der Baugrundstücke eine Ausnutzung \nder festgesetzten Grundflächenzahl jedenfalls weitgehend \nermöglichen. Das für das Flurstück 51 (alt) der Antragstellerin \nbestimmte Baufenster mit dem Maß von 16 m X 15 m mag dabei \n\"relativ klein\" sein, erklärt sich aber durch den in diesem \nBereich aufstehenden und als schützenswert eingestuften \nBaumbestand. Für eine Fehlgewichtung der Belange der \nAntragstellerin besteht vor diesem Hintergrund, zumal im \nPlangebiet auch zahlreiche weitere Baufenster in etwa diese \nGrößenordnung aufweisen, kein Anhaltspunkt. Die Antragstellerin \nist auch im Zuge der Planaufstellung nicht an die \nAntragsgegnerin herangetreten mit dem Ziel, eine höhere \nbauliche Ausnutzungsmöglichkeit für diese Teilfläche ihrer \nLiegenschaft zu erreichen. Im Übrigen würde, selbst wenn eine \nvollständige Ausnutzung der festgesetzten Grundflächenzahl \ninnerhalb der Baugrenzen nicht möglich sein sollte, hieraus \nkeine Fehlerhaftigkeit der das Maß bzw. die überbaubare \nGrundstücksfläche betreffenden Regelungen folgen.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli \n1999 - 4 BN 24.99 - BauR 1999, 1435. \n\n102\n\nee. Die textliche Festsetzung A.7. über die Erhaltung von \nBäumen mit bestimmtem Stammumfang und Einfriedungshecken \nbestimmter Höhe auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nder Baugrundstücke mit zugehöriger Ausnahmeregelung nach § 31 \nAbs. 1 BauGB ist fehlerfrei auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB \ngestützt worden.\n\n103\n\nDie Vorschrift lässt es aus städtebaulichen Gründen, die \nhier für die Regelung nachvollziehbar in der Planbegründung \n(Ziffer 4.4) angeführt worden sind, nicht nur zu, einzelne \nNaturschöpfungen bei konkreter Markierung in der Planurkunde \nunter Schutz zu stellen. Sie gestattet vielmehr auch \nSchutzanordnungen, welche die nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen eines Baugebiets mit dem dort zu schützenden \nBestand treffen. Einer weiteren Präzisierung bedarf es insoweit \nnicht.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. Dezember 1995 - 4 NB 40.95 - BRS 58 \nNr. 36.\n\nDamit bedarf es auch keiner weiter gehenden als der hier im \nPlanaufstellungsverfahren durchgeführten Aufnahme des \nseinerzeit im Plangebiet vorhandenen Baumbestandes. Das in § 9 \nAbs. 1 Nr. 25 b BauGB eröffnete städtebauliche Schutzinstrument \nmag in seinen Wirkungen Ähnlichkeit mit dem Schutzziel \nkommunaler Baumschutzsatzungen (vgl. § 45 LG NRW) aufweisen. Es \nunterscheidet sich jedoch von diesen Regelungen in der \nstädtebaulichen Motivation und in seinem begrenzten \nGeltungsbereich, der keine flächendeckend für das gesamte \nGemeindegebiet geltenden Regelungen ermöglicht.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. Dezember 1995 a.a.O.; Gaentzsch \na.a.O. § 9 Rdn. 61; Ernst/Zinkahn/ \nBielenberg, a.a.O. § 9 Rdn. 159 ff.\n\n106\n\nZudem erlaubt § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB mit seiner hier in \nRede stehenden zweiten Alternative nur den Schutz von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen in dem Bestand, der auf \nden betreffenden Flächen bei Inkrafttreten des Plans in einer \nvom Satzungsgeber als schutzwürdig bewerteten Ausprägung \nbereits vorhanden ist. Dies folgt schon aus dem im Gesetz \nverwandten Begriff \"Erhaltung\". Für ein \"dynamisches\" \nVerständnis der Regelung dahin, von ihr würden auch \nBepflanzungen erfasst, die entweder erst nach Inkrafttreten des \nPlans vorgenommen wurden oder jedenfalls nach Inkrafttreten des \nPlans die in der Regelung bestimmten Maße erreichen, ist damit \nkein Raum. \n\n107\n\nVgl. Löhr in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n7. Aufl, § 9 Rdn. 94.\n\n108\n\nDer Inhalt der Planaufstellungsvorgänge und insbesondere die \nPlanbegründung geben jedoch keinen Anhalt dafür, der Rat der \nAntragsgegnerin habe der Festsetzung A.7. eine solche \n\"dynamische Wirkung\" beimessen wollen. Wenn Dienstkräfte der \nAntragsgegnerin in der Folgezeit, hier insbesondere in der \nAntragserwiderung Blatt 31 f. des Verfahrens 10a D 129/97.NE, \neine in diese Richtung gehende Interpretation der Vorschrift \nals zutreffend ansehen, vermag dies die Rechtmäßigkeit der \nFestsetzung selbst nicht in Frage zu stellen. \n\n109\n\nff. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den öffentlichen \nVerkehrsflächen sind gleichfalls nicht zu beanstanden. \nInsbesondere hat die Antragsgegnerin in Bezug auf den durch den \nstreitigen Plan ermöglichten Lückenschluss zwischen der \nvorhandenen H. Allee und der vorhandenen R. straße \ndie aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB folgenden \nAnforderungen gewahrt. \n\n110\n\nDas Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die \nBedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. \nDer Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen \nwerden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \nnicht außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich \nsowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das \nAbwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit, überhaupt \nabzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den \nAbwägungsvorgang. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für \ndie Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Die darin \nliegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen \nund privaten Belange ist ein wesentliches Element der \nplanerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt \nsich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die \nGemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und \ntatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten \nGrenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese \nGrundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des \nstreitigen Plans beachtet. Die dagegen gerichteten Angriffe der \nAntragstellerin greifen nicht durch.\n\nEine Erfassung und Abwägung der für und gegen gerade auch die \nStraßenplanung streitenden Belange hat stattgefunden. Der Rat \nder Antragsgegnerin hat die privaten Belange namentlich der \nAnlieger des vorhandenen Teils der H. Allee \nordnungsgemäß ermittelt und mit dem ihnen jeweils zukommenden \nGewicht in die Abwägung eingestellt. Er hat auf der Basis der \nvorbereitenden Entschließungen seines Ausschusses die gerade \ngegen diese Straßenplanung vorgebrachten Anregungen und \nBedenken der Anlieger zur Kenntnis genommen und ausführlich mit \nden für die Planung streitenden Belange abgewogen.\n\n111\n\nSo ist in der Planbegründung unter Ziffer 4.7 -letzter \nAbsatz - folgendes ausgeführt worden: \n\n\" Der Anschluß der H. Allee an die R. straße kann \nzwar für die Anlieger dieses Knotenpunktes und der R. straße \nzu mehr Verkehr führen; da es sich aber um reine \nAnliegerstraßen von - in Relation zur Siedlungsfläche - \nwenigen, durch letztendlich von \"Sackgassen\" erschlossenen \nBaugrundstücken handelt, ist der für eine lärmschutztechnische \nBerechnung maßgebliche DTV-Wert (DTV = durchschnittliche \ntägliche Verkehrsmenge) so gering, daß die in DIN 18005 \nempfohlenen Planungsrichtwerte bzw. in der \nVerkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte \nunterschritten werden. Von Festsetzungen zu Lärmschutzanlagen \noder -maßnahmen wird daher abgesehen. Der im Sinne des \nImmissionsschutzes geringe Mehrverkehr wird für die Anlieger \nals zumutbar betrachtet. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- \n(und Arbeits-) verhältnisse wird nicht erkannt. Da der \nBebauungsplan keine Einfriedungen ausschließt, bleibt es den \nGrundstückseigentümern unbenommen, entsprechende Wände oder \nMauern zu errichten.\"\n\n112\n\nIn Ziffer 4.5 der Planbegründung ist darüber hinaus zur \nErforderlichkeit der festgesetzten Fläche zur Verlängerung der \nH. Allee ausgeführt worden: \n\n\"Der aufgrund von ehemaligen Bauleitplänen parzellierte, \ngleichwohl noch nicht ausgebaute östliche Teil der \nH. Allee ist als öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzt. Dies ist unter dem Aspekt der Erschließung der \nBauflächen an der H. Allee über kurze Wege \nunverzichtbar, da es nicht zumutbar ist, den \nErschließungsverkehr von der M. Straße über den Umweg \nH. straße bzw. F. straße und F. -von-der-\nL. -Straße zur H. Allee zu führen.\"\n\n113\n\nSoweit gerügt worden ist, die Antragsgegnerin habe sich \nunter Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden \nErfordernisse auf eine Betrachtung und Gewichtung der \nnachbarrelevanten Wirkungen der Verkehrsplanung beschränkt, die \nunmittelbar Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242 ist, greift \ndies ebenfalls nicht durch. Allerdings zielen die Darlegungen \nin der Planbegründung schwerpunktmäßig auf die Behandlung der \nverkehrlichen Auswirkungen ab, die nach der Beurteilung des \nRats entstehen, wenn die H. Allee in östliche Richtung \nbis zur R. straße weitergeführt wird. Wegen des weiteren \nAnschlusses der (verlängerten) H. Allee an die \nM. Straße (B 9) ist darauf verwiesen worden, dies sei \nnicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242, vielmehr des \n\"rechtskräftigen\" Bebauungsplans Nr. 84. Dieser sei bereits der \ngerichtlichen Normenkontrolle unterzogen worden und in dem dort \nergangenen Urteil vom 24. April 1995 - 10a D 58/93.NE - im \nWesentlichen unbeanstandet geblieben .\n\n114\n\nIn diesem Urteil, das mit den Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung erörtert worden ist, hat der Senat in Bezug auf die \ndort angebrachte Rüge, durch die geplante Herstellung des \nVerbindungsstücks der H. Allee zwischen M. \nStraße und R. straße sowie des weiter geplanten, im \nPlangebiet Nr. 159 liegenden Teilstücks der H. Allee \nwerde eine Straße mit \"erheblicher Verkehrsbedeutung\" und \n\"erhöhtem Verkehr über die R. straße\" geschaffen werden, \nu.a. ausgeführt: \n\n\"Der Rat hat sich auch hinreichend mit der Verkehrsbelastung \nder Anlieger der R. straße und im Bereich der geplanten \nVerbindung zwischen M. Straße und H. Allee durch \ndie Neuanlage dieses Straßenteilstücks und mit der Abbindung \nder B. straße von der M. Straße und letztlich auch \nder Anlieger an der H. Allee insgesamt (obwohl es \ndarauf nicht entscheidend ankommt) befaßt.....Die R. straße \nist zwischen der B. straße und der H. Allee auch \ngeeignet, diesen zusätzlichen Verkehr zu bewältigen, da ihre \nFahrbahn ausweislich der Darstellung im Bebauungsplan Nr. 84 \n5,50 m breit ist und damit nach den Empfehlungen für die Anlage \nvon Erschließungsstraßen (EAE 85) Ausgabe 1985, die als \nsachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des \nStraßenbaus allgemeine Anhaltspunkte für die Entscheidung über \ndie Straßenausbaubreite liefern, selbst noch als Sammelstraße \nbis zu 500 Kraftfahrzeuge (PKW und LKW) pro Stunde in \nSpitzenzeiten aufnehmen kann..... Auch die Verkehrsbelastung \nder Anlieger am geplanten Verbindungsstück der \nH. Allee zwischen M. Straße und R. straße \nsowie an der H. Allee, die teilweise geplant, \nteilweise vorhanden war, hat der Rat der Antragsgegnerin \nhinreichend berücksichtigt.....Schon durch diese \nBebauungsstruktur hält sich der Ziel- und Quellverkehr der \nH. Allee in einem für ihre Anlieger ohne weiteres \nzumutbaren Rahmen, wobei die Verkehrsbeeinträchtigungen für die \nAnlieger zusätzlich dadurch gemindert werden, daß parallel zur \nH. Allee im Norden sowohl die F. straße als auch \ndie H. straße jeweils mit Anbindung an die M. \nStraße verlaufen und der von den Grundstücken, die durch diese \nStraßen erschlossen sind, ausgehende Verkehr über diese Straßen \nabgeleitet wird.\"\n\n115\n\nDer Rat hat, wie die Planaufstellungsvorgänge und gerade die \nabschließende Planbegründung belegen, diese gerichtliche \nBeurteilung nochmals aus seiner eigenen planerischen Sicht \nbekräftigt und sie sich auch für den hier streitigen Plan zu \neigen gemacht. Diese Vorgehensweise ist unter \nAbwägungskriterien fehlerfrei.\n\n116\n\nDer 11a-Senat des erkennenden Gerichts hat sich in seinem \nUrteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE – BRS 58 Nr. 17 = \nNVwZ-RR 1997, 686 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, \nob eine Gemeinde bei der Planung des \"letzten Teilabschnitts\" \neiner Verbindungsstraße, deren gesamte Zügigkeit Gegenstand \nmehrerer - zeitlich gestaffelter - Bebauungspläne ist, nur die \nin der Planung des letzten Abschnitts widerstreitenden \nöffentlichen und privaten Interessen und Belange in die \nAbwägung einbeziehen muss, oder ob sie auch quasi rückschauend \nauf die bis dahin rechtswirksam geplanten (ggf. auch schon \nrealisierten) Teilabschnitte zu prüfen hat, ob die \nVerwirklichung des Gesamtkonzeptes erneut zur Disposition \nsteht. Er hat dabei auf die Rechtsfigur der planungsrechtlichen \nAbschnittsbildung als Ausprägung des Abwägungsgebotes abgehoben \nund für die angesprochene Situation auf die Grundsätze über \neine etwaige Rechtspflicht zur Änderung von Bebauungsplänen und \ndie dabei zu beachtenden Maßstäbe verwiesen. Eine solche \nRechtspflicht zur Änderung der Bauleitplanung kommt dabei \nnamentlich in Betracht, wenn eine erhebliche Abweichung der \nwirklichen Entwicklung von den ursprünglichen \nPlanungsvorstellungen, die den vorausgegangenen \nPlanungsabschnitten zugrunde lagen, festzustellen ist.\n\n117\n\nDer 11a-Senat hat in dem oben genannten Urteil zugleich \ndarauf hingewiesen, dass es beanstandungsfrei ist, wenn der \nPlangeber bei der Festsetzung des \"letzten Abschnitts\" einer \nbereits in Teilen realisierten Verbindungsstraße \nberücksichtigt, dass die Anwohner der bereits ausgebauten \nStraßenabschnitte schon seit Jahrzehnten durch den geplanten \nLückenschluss \"vorbelastet\" sind, sie nämlich bei diesen \nGegebenheiten damit rechnen mussten, dass \"so etwas \ngeschieht\".\n\n118\n\nDer erkennende Senat folgt diesen Grundsätzen. Er kann auf \ndieser Grundlage keine Anhaltspunkte dafür feststellen, die es \ngeboten hätten, die bereits abgeschlossenen Planungsschritte \nfür die Fortführung der Hildegundisalleee bis zur M. \nStraße wegen einer relevanten Veränderung der hierfür \nseinerzeit bestimmend gewesenen tatsächlichen oder rechtlichen \nUmstände erneut zur Disposition zu stellen. \n\n119\n\nIm Planaufstellungsverfahren (vgl. Ziffer 12 der \nBeratungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses vom 20. Juni 1996) \nist dementsprechend hierzu zutreffend ausgeführt worden:\n\n120\n\n\"Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf legt ausführlich \ndie Erforderlichkeit des Ausbaus des östlichen Abschnitts der \nH. Allee im Planbereich dar. ... Es ist richtig, daß \nder östlich anschließende Bebauungsplan Nr. 84 rechtskräftig \nist und den Anschluß der H. Allee an die M. \nStraße/B 9 vorsieht. Dies hat die Begründung zum \nBebauungsplanentwurf Nr. 242 nicht bestritten. Auch mit einem \nAnschluß an die M. Straße wird die H. Allee eine \nErschließungsstraße für den südlichen Teil der G. \nMeererbusch bleiben. Es wird in keiner Weise erkannt, inwieweit \ndie H. Allee innerhalb des Planbereiches einen \n\"Schleichweg\" bzw. eine \"Alternative für Staugeplagte\" sein \nsoll. Die H. Allee endet - mit oder ohne Anschluß an \ndie M. Straße - in der G. M. B. und \nkann so für keinerlei Umfahrung eines Staus auf der M. \nStraße/B 9 - und nur der dortige Stau kann gemeint sein - \n(einen Schleichweg bzw. eine Umfahrung) bilden. Die Nutzer des \ngegen Ende der Eingabe näher beschriebenen \"Schleichweges\" \nhaben ihre Fahrquellen und -ziele ausschließlich in der \nG. M. B. und verursachen somit reine \nAnliegerverkehre. Auch wenn die Zahlen so gering sind, daß sie \nkeinerlei unzumutbare Zustände nach sich ziehen, sollten diese \nVerkehre möglichst gleichmäßig auf mehrere Straßen, so - neben \nH. straße und F. straße - auch auf die \nH. Allee, verteilt werden.\" \n\nDer Vortrag der Antragstellerin dieses Verfahrens sowie der \nAntragsteller der weiteren gegen den Plan eingeleiteten \nNormenkontrollverfahren 10a D 45/99.NE und 10a D 158/00.NE, \nüber die zugleich verhandelt worden ist, lässt nichts dafür \nerkennen, was eine gegenteilige Beurteilung auch nur nahe legen \nkönnte. Bereits im Durchführungsplan der ehemaligen Gemeinde \nB. (förmlich festgesetzt am 3. März 1961) waren die \nLinienführung und der Durchbau der H. Allee \nfestgesetzt. An dieser Planung ist stets festgehalten worden, \nso dass die Anwohner dieser Straße seit Jahrzehnten insoweit \nplanerisch \"vorbelastet\" sind und mit dem Durchbau rechnen \nmussten.\n\n121\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, dass die \nvorbezeichneten Grundsätze um so mehr gelten, wenn dem \"letzten \nTeilabschnitt\" einer mehrteilig durch verschiedene \nBebauungspläne geplanten Straßenführung zugleich eine \neigenständige verkehrliche Funktion zugewiesen wird, die dieser \nAbschnitt auch ohne Verwirklichung der weiteren \nStraßenabschnitte haben kann und soll. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat ein solches Ziel nach dem Inhalt der \nPlanbegründung mit dem im Bebauungsplan Nr. 242 ermöglichten \nLückenschluss zwischen dem vorhandenen Teil der \nH. Allee und der R. straße eigenständig verfolgt. \nEr hat diesen neuen Abschnitt der H. Allee als \nnotwendig angesehen, um die Erschließung der diesem Bereich \nzuzuordnenden (vorhandenen und künftig weitergehend \nermöglichten) Bebauung über kurze Wege, nämlich nach Norden \nunter Inanspruchnahme der R. straße mit ihrem Anschluss über \ndie F. straße an die B 9 bzw. nach Süden über die \nB. straße zu ermöglichen. Er hat sich dabei, wie aus seinen \nAusführungen in der Planbegründung folgt, davon leiten lassen, \ndie Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs im Zusammenhang mit \nder Bebauung längs der H. Allee künftig nicht mehr \nüber die längeren Wege (Inanspruchnahme der F. straße, der \nF. -von-der-L. -Straße bzw. der H. straße) zu \nführen. Er verfolgt damit in nachvollziehbarer Weise eine \nmöglichst umwegfreie und verkehrsverteilende \nErschließungssicherung für diesen Bereich. Diese konzeptionelle \nEntscheidung zur Verteilung der jeweiligen Erschließungs- und \nAndienungsverkehre betrifft den Kernbereich der der Gemeinde \nzukommenden Planungshoheit.\n\n122\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 30. \nDezember 1997 - 10a D 41/95.NE – BRS 59 \nNr. 2.\n\n123\n\nHiergegen gerichtete Angriffe mit der Begründung, andere \nKonzepte seien \"tauglicher\" oder auch nur in gleicher Weise \nvertretbar, sind nicht geeignet, die städtebauliche \nErforderlichkeit der Planung in Zweifel zu ziehen. \nAbwägungsfehler sind nicht festzustellen. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat zutreffend zugrunde gelegt, dass nach der \nStruktur des Wohngebietes und nach der gewollten Verteilung des \nVerkehrsaufkommens auf mehrere, letztlich an einem Waldgebiet \nstumpf endende Straßen ein derart geringer Mehrverkehr für die \nAnlieger insbesondere der H. Allee zu erwarten ist, \ndass die damit einhergehenden Wirkungen für diese Anlieger ohne \nweiteres zumutbar sind. Die dem Senat vorliegenden \nPlanunterlagen bestätigen diese Einschätzung, die auch bereits \nim Urteil vom 24. April 1995 a.a.O. ohne Beanstandung geblieben \nist. Hieran wird festgehalten. Einer ins einzelne gehenden \nlärmtechnischen Berechnung der zu erwartenden Lärm- immissionen \nin Bezug auf die angrenzende Bebauung bedurfte es nicht, weil \nbereits eine Grobabschätzung keine Zweifel daran lässt, dass \ndie für die Straßenplanung geltenden Grenzwerte bzw. \nOrientierungswerte auch nur annähernd erreicht werden könnten. \n\n124\n\nSoweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat angeführt hat, die den Gegenstand des Bebauungsplans \nNr. 242 bildende Trasse zur Verlängerung der H. Allee \nbis zur R. straße und zu dem sich dort unter Einschluss der \nStraßenplanung aus dem Bebauungsplan Nr. 84 ergebenden \nKreuzungsbereich führe wegen einer einseitig fehlenden \nAusrundung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche zu einer \nUnübersichtlichkeit oder sogar zu einer Gefahrenlage, kann sie \ndamit gleichfalls nicht durchdringen. Die festgesetzte Trasse \nlässt nach den gegebenen Querschnitten einen – auch \nverkehrsberuhigten – Ausbau der Kreuzung in der Form zu, der \nden hieran zu stellenden Anforderungen entspricht. Der \nStraßenausbau im Detail ist nicht Gegenstand der Festsetzungen \ndes Plans. Er durfte dem nachgehenden Planvollzug zugewiesen \nwerden. Wenn der Rat mit Rücksicht auf das Eigentumsrecht der \nAntragstellerin davon abgesehen hat, ihr Grundstück im \nRandbereich der geplanten Kreuzung in Anspruch zu nehmen, wie \ndies noch im Bebauungsplan Nr. 159 vorgesehen war, zeigt dies \nallenfalls das Bestreben der Antragsgegnerin auf, die Belange \nder Antragstellerin so weit, wie es das verfolgte Plankonzept \nnoch ermöglicht, zu schonen. Hieraus eine sachwidrige \nVerkehrsplanung ableiten zu wollen, hätte zu den \nAbwägungskriterien, von denen sich der Rat hat leiten lassen, \nkeinerlei Bezug.\n\n125\n\ngg. Die am südlichen Rand des Plangebiets auf einem im \nEigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück festgesetzte \nFläche für einen Spielplatz (hier: Typ B, vgl. RdErl. des \nInnenministers NW vom 31. Juli 1974, SMBL NW 2311) ist \nbeanstandungsfrei. In einem reinen Wohngebiet ist die Planung \neines Kinderspielplatzes als sozial adäquate Ergänzung der \nWohnbebauung, möge diese auch im Einzelnen noch so großzügig \nsein, grundsätzlich zulässig. Ob und inwieweit ein Bedarf \nhierfür gedeckt werden soll, hat die Gemeinde in eigener \nVerantwortung nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden. \n\n126\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n29. Dezember 1993 - 7a D 146/92.NE - \n\n127\n\nDie hierauf bezogenen Erwägungen der Antragsgegnerin halten \ndiesen Anforderungen in jeder Hinsicht stand.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n129\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-27/10a-d-129-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-27/10a-d-129-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303529","retrieved":"2026-07-09 03:30:05.741528+00:00"}}