{"status":"available","doknr":"OLD303544","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1124.8A244.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"8 A 244/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 29. November 1996 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1980 in U. K. / Besiri (Provinz Batman) geborene Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer \nReligionszugehörigkeit. Sie reiste am 31. August 1992 auf dem Luftweg nach Deutschland \nein und stellte mit Hilfe ihres - später zu ihrem Vormund bestellten - Onkels I. T. im Oktober \n1992 einen Asylantrag. Durch anwaltlichen Schriftsatz ließ sie vortragen, alle Angehörigen \nihrer Familie seien Yeziden; soweit sie sich in Deutschland aufhielten, seien sie als \nAsylberechtigte anerkannt. Der nordrhein-westfälische Innenminister Schnoor sei auf seiner \nTürkeireise im Hause ihrer Eltern eingekehrt und habe über das Schicksal ihrer Familie \nberichtet.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) forderte die \nKlägerin erfolglos zur Vorlage einer Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur yezidischen \nReligion auf. Über ihre Verfahrensbevollmächtigten wurden der Klägerin vier Ladungen zu \neiner persönlichen Anhörung übermittelt, doch erschien sie zu keinem der Termine. Ihre \nVerfahrensbevollmächtigten begründeten dies mit terminlichen Versehen bzw. geschäftlichen \nReisen des Vormunds der Klägerin. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin \ndurch Bescheid vom 17. November 1994 - abgesandt am 5. Dezember 1994 - ab, stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG in der Person der Klägerin nicht vorlägen und forderte sie zur Ausreise auf, verbunden \nmit einer Abschiebungsandrohung in die Türkei. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe \ndie ihr mehrfach gebotenen Mitwirkungsmöglichkeiten nicht genutzt. Allein aus dem \nAkteninhalt könne auf ihre Religionszugehörigkeit nicht geschlossen werden, da insbesondere \nihre Eltern sich noch in der Türkei aufhielten. Die Verwandtschaftsverhältnisse zu den im \nVerfahren genannten Personen aus ihrem Heimatdorf seien nicht geklärt oder nachgewiesen. \nSchließlich sei das Heimatdorf der Klägerin kein nur von Yeziden, sondern auch von \nMoslems bewohntes Dorf, so dass auch ihre Herkunft kein sicheres Indiz abgebe.\n\n4\n\nMit ihrer am 22. Dezember 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter \nverfolgt und erneut auf ihre Zugehörigkeit zu einer streng yezidischen Familie verwiesen \nsowie auf die Bemühungen ihrer Eltern, die Türkei zu verlassen. In diesem Zusammenhang \nhat sie u.a. ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 27. Oktober 1994 vorgelegt, mit dem \nVisaanträge ihrer Eltern u.a. mit dem Argument abgelehnt wurden, eine ausführliche \nBefragung ihres Vaters habe ergeben, dass dieser sich nicht in einer singulären Notlage \nbefinde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, \nfast alle Yeziden hätten die Heimat schon verlassen; ihre Eltern hätten aber noch zu Hause zu \ntun und seien deshalb noch nicht gekommen. Im Heimatdorf habe es keine Schule gegeben, \nund deshalb sei sie selbst nach Deutschland gekommen. Speisetabus gebe es für sie nicht, \ndoch müsse sie neun Tage fasten, und zwar jeweils drei Tage mit Unterbrechungen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 17. November 1994 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen und dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG gegeben sind. \n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDurch Urteil vom 29. November 1996 - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. \nDezember 1996 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung \nabgewiesen, die Klägerin sei unverfolgt aus der Türkei ausgereist. Sie müsse als Kurdin keine \nVerfolgung befürchten und sei auch bei einer Rückkehr nicht gefährdet. Schließlich sei sie \nauch nicht als religiös aktive Yezidin einzustufen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt \neine Anerkennung als Asylberechtigte ausscheide.\n\n10\n\nDer Senat hat auf Antrag vom 31. Dezember 1996 die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts durch Beschluss vom 31. August 2000 zugelassen. Zur Begründung der \nBerufung trägt die Klägerin vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil es zu \nhohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zur yezidischen Religion \nstelle. Bei Kindern und Jugendlichen dürften vertiefte Kenntnisse der Religion nicht verlangt \nwerden. Ausserdem sei es altersgemäß und üblich, dass sich Jugendliche während einer \nbestimmten Lebensphase von den - auch religiösen - Vorbildern der Eltern entfernten. Dies \ndürfe jedoch nicht als Anzeichen dafür gewertet werden, sie hätten sich endgültig von ihrer \nReligion abgewandt. Nach der Rechtsprechungspraxis sei es selbstverständlich, dass sogar \nNeugeborene als asylberechtigt anerkannt werden könnten, obwohl diese natürlich erst recht \nkeinerlei Kenntnisse über ihre Religion vorweisen könnten. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 29. November 1996 \nabzuändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheids des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 17. November 1994 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n13\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben sich im \nBerufungsverfahren nicht geäußert.\n\n14\n\nDie Klägerin ist zu ihren Asylgründen in der mündlichen \nVerhandlung vom 24. November 2000 gehört worden; auf die \nNiederschrift vom 24. November 2000 wird verwiesen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese \nmit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ \n102 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung der Klägerin ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; der \nablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann weder die \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG (dazu \n1.) noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG (dazu 2.) verlangen; auch der auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete \nHilfsantrag ist unbegründet (dazu 3.). Schließlich ist auch \ndie Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden (dazu \n4.).\n\n18\n\n1.\nDie Klägerin, die vor dem Inkrafttreten der \nDrittstaatenregelung in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. \n16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG), hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Zwar \ndroht glaubensgebundenen (praktizierenden) Yeziden in der \nTürkei politische Verfolgung (dazu 1.1.), ohne dass ihnen ein \nAusweichen innerhalb des Landes zumutbar ist (dazu 1.2.). Die \nKlägerin ist jedoch keine praktizierende Yezidin in diesem \nSinne (dazu 1.3.). Auch unter anderen Gesichtspunkten kann sie \neinen Asylanspruch nicht geltend machen (dazu 1.4.).\n\n19\n\n1.1. \nYeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung.\n\n20\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.).\n\n22\n\nWenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen \nEinzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame \nMerkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur \nFolge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein \ndeshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen \nMöglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer \npolitischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten \nGruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des \nAsylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen \nihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, \nwenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt \nwerden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in \neiner nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit \nvergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der \nGruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig \ndavon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich \nVerfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person \nverwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur \nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein \neinzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung \naufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine \nBetroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der \nRegelvermutung ausgeschlossen werden. \n\n23\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar \n1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, \n216 (231); BVerwG, Urteil vom \n8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE \n96, 200.\n\n24\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann \ngerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten \nVerfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der \nGruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass \njeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in \neigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also \nseine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. \nDie Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die \nRelation zwischen der Anzahl der feststellbaren \nVerfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu \nnehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative \nBetrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer \nwertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine \nGruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines \nStaates bezogen sein muss. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur \nin Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch \ngemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe \npraktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht \nnur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die \naktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine \nlandesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar \n1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, \n216; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - \n9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 \n-, BVerwGE 101, 123 (125); Beschluss \nvom 11. November 1999 - 9 B 564.99 -; \nBeschluss vom 29. November 1996 - 9 B \n293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler \nzu örtlich begrenzter Gruppenverfolgung \nBeschluss vom 23. August 1999 - 9 B \n96.99 - und Urteil vom 9. September \n1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, \n204.\n\n26\n\nSchließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - \nunabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der \nGruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch \nÜbergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des \nArt. 16 a Abs. 1 GG fallen und einen Asylanspruch begründen, \nwenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes \nverantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene \nRechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal \nmissbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen \neinzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen \nMachtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese \nRechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche \nVerfolgung).\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; \nBeschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, \nUrteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 \n-, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. \nMai 1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom \n24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil \nvom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ \n1994, 1121.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon \naus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in \nihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer \nmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit ausgesetzt sind. Diese Einschätzung \nberuht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer \nreligiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser \nund gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der \nAnzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen \nYeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die \nGefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös \nmotivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der \ntürkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden \nMachtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen.\n\n29\n\nDie Lage der Yeziden im Südosten der Türkei wird durch den \nauf sie von Seiten der muslimischen Bevölkerungsmehrheit \nausgeübten, an Jahrhunderte zurückreichende Verhaltensweisen \nanknüpfenden extremen Vertreibungsdruck gekennzeichnet. \nYeziden waren seit jeher in ihren angestammten \nSiedlungsgebieten nur in fest gefügten und weitgehend von der \nandersgläubigen Umgebung abgewandten Dorfgemeinschaften als \nreligiös geprägte Gruppe überlebensfähig. Eine Vielzahl von \nmit häufig unerbittlicher Härte durchgeführten Übergriffen - \nvon Eigentumsverletzungen, entschädigungsloser Landwegnahme \nund Viehdiebstahl bis hin zur Entführung, Vergewaltigung oder \nZwangsverheiratung yezidischer Frauen sowie der Misshandlung \nund Tötung von Yeziden - führte jedoch bis in die jüngste \nGegenwart dazu, dass die yezidischen Dorfgemeinschaften im \nLaufe weniger Jahrzehnte fast vollständig ausgelöscht wurden; \ndiese Entwicklung ist durch zahlreiche Sachverständige und \nInstitutionen für den Zeitraum bis in die Mitte der neunziger \nJahre ausserordentlich gut dokumentiert.\n\n30\n\nWießner, Auskunft an das VG Stade \nvom 22. Februar 1982; ähnlich schon \nAuswärtiges Amt, Auskunft an VG Ansbach \nvom 13. September 1979; Roth, Gutachten \nvom 17. Oktober 1982; Sternberg-Spohr, \nGutachten vom 10. Februar 1988; Prieß, \nReisebericht Mai 1989; Wießner, \nAussagen bei dem VG Bremen vom 14. Juni \n1989, bei dem Bayer. VGH vom 2. Mai \n1991 und bei dem OVG NRW vom 10. Juli \n1991; Referate Sternberg-Spohr und \nReese bei terre des hommes AG Weiden, \nArbeitskreis Asyl, Seminar am 1. Juli \n1989; Schnoor, Reiseberichte für Mai \n1989 vom 1. und 15. August 1989; \nOehring, Gutachten für VG Hannover vom \n15. März 1990; Taylan an OVG Hamburg \nvom 5. September 1993; Wießner an OVG \nHamburg vom 6. September 1993; \nGesellschaft für bedrohte Völker an OVG \nHamburg vom 9. Dezember 1993; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an OVG \nHamburg vom 28. Dezember 1993; amnesty \ninternational, Bericht vom 17. November \n1994; Kaya, Gutachten für das VG \nBraunschweig vom 28. Mai 1995. Vgl. \nauch Evangelische Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, eine \nArbeitshilfe, 1992, S. 18, wonach die \ntraditionellen Besuchsreisen der \nGeistlichen unter Mitführung der \n\"Sindchaqs\" (Darstellung des Melek Taus \nals Kultfigur) nicht mehr möglich sind, \nebenso schon Müller, Kulturhistorische \nStudien zur Genese pseudo-islamischer \nSektengebilde in Vorderasien, 1967, S. \n191.\n\n31\n\nDer wesentliche Grund für die den Yeziden zugefügten \nGewalttaten ist in der Haltung der muslimischen \nBevölkerungsmehrheit dem yezidischen Glauben gegenüber zu \nsehen. Ohne dass den muslimischen Gläubigen Einzelheiten zum \nInhalt der yezidischen Religion - etwa der Anspruch der \nYeziden, Monotheisten zu sein - bekannt wären, unterliegen \nYeziden schon deshalb dem Hass und der Verachtung, weil sie in \nden Augen der Muslime durch ihre Verehrung des Melek Taus die \nEinzigartigkeit Gottes leugnen und damit die Todsünde der \n\"Hinzugesellung\" begehen, die sie außerhalb des islamischen \nDuldungsgebots stellt. Die etwa dem Christentum oder dem \nJudentum als geduldeten Buchreligionen grundsätzlich \neingeräumte Möglichkeit, den Glauben öffentlich, wenn auch \nunter der Aufsicht des Islam, zu praktizieren, steht ihnen \ndaher nicht offen; vielmehr unterliegen sie dem Gesetz des \nHeiligen Krieges, das ihre Tötung nach einmaligem erfolglosem \nBekehrungsversuch zumindest billigt. Zahlreiche - oft falsch \nverstandene - Besonderheiten des yezidischen Glaubens \nverstärken das von islamischer Seite als gerechtfertigt \neingestufte Bestreben, die Anhänger des yezidischen Glaubens \nzu vertreiben oder zu vernichten. Dass die Vertreibung der \nYeziden zu einem wirtschaftlich-politischen Machtzuwachs bei \nden türkischen Großgrundbesitzern geführt hat, ist vor diesem \nHintergrund als eine von diesen begrüßte und ausgenutzte \nFolge, nicht aber als Ursache der gegen die Yeziden geführten \nAngriffe anzusehen.\n\n32\n\nZur religiösen Motivation der \nVerfolgungsmaßnahmen Wießner, Gutachten \nfür das VG Stade vom 22. Februar 1982; \nders., \"... in das tötende Licht einer \nfremden Welt gewandert\", Geschichte und \nReligion der Yezidi, in: Schneider \n(Hrsg.), Die kurdischen Yezidi. Ein \nVolk auf dem Weg in den Untergang, S. \n49ff.; ders., Yezidi in ihrer \ntürkischen Heimatregion, Referat auf \ndem Kongress \"Glaubensflüchtlinge aus \nder Türkei\", veranstaltet von der \nGesellschaft für bedrohte Völker und \nden Diakonischen Werken der \nLandeskirchen Hannover, Oldenburg und \nWestfalen, 10. November 1989, S. 44ff. \n(48). Zur Einstufung des Yezidentums \nals monotheistisch etwa Baris, \nGutachten vom 13. Oktober 1998, S. 7; \nEvangelische Kirche in Deutschland, Die \nYeziden, eine Arbeitshilfe, 1992, S. 7; \nKizilhan, Die Yeziden, 1997 S. 17; \nDüchting, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, \nS. 128.\n\n33\n\nZwar waren die Yeziden in den letzten Jahrzehnten nicht das \nZiel pogromartiger Massenausschreitungen, doch dürfte der \nGrund hierfür eher in der Siedlungsstruktur dieser \nGlaubensgemeinschaft - sie besiedelt bzw. besiedelte schwer \nzugängliche ländliche Gebiete in einzelnen, meist kleineren \nDörfern - zu finden sein als in der etwa mangelnden \nBereitschaft der Bevölkerungsmehrheit, dem Hass und der \nVerachtung gegenüber den Yeziden auch durch kollektive \nGewaltmaßnahmen Ausdruck zu verleihen. Die Vielzahl, \nHäufigkeit und Dichte der von der muslimischen \nBevölkerungsmehrheit unternommenen Angriffe auf \nglaubensgeprägte Yeziden begründet für jeden Angehörigen \ndieser Bevölkerungsgruppe angesichts ihrer geringen \nzahlenmäßigen Stärke die reale Gefahr, jederzeit selbst zum \nOpfer vergleichbarer Rechtsverletzungen werden zu können. Für \ndie Jahre um 1982 schwankten Schätzungen zur Anzahl der \nYeziden - bezogen auf ihre traditionellen Siedlungsgebiete in \nder Türkei - noch zwischen 2.000 und höchstens 8.000 bis \n10.000 Personen. Demgegenüber ergibt sich aus dem vorliegenden \nErkenntnismaterial - auch wenn die zahlenmäßige Erfassung der \nyezidischen Bevölkerung mit großen Unsicherheiten belastet \nsein mag - für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ein Rückgang auf \nallenfalls noch wenige Hundert Personen. Die meisten, wenn \nnicht alle früher nur von Yeziden bewohnten Ortschaften sind \nentweder vollständig von Yeziden verlassen, oder die \n(erkennbar glaubensgebundenen) Yeziden bilden eine \nverschwindende, im Wesentlichen aus einzelnen älteren Menschen \nbestehende Minderheit, die nach den Vorstellungen des \nyezidischen Glaubens keine lebendige Gemeinde mehr bilden \nkönnen. \n\n34\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nBundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom \n10. August 1978: weniger als 14.700; \nBenzing, Auskunft an den Hess. VGH vom \n19. Oktober 82: etwa 2000 (Schätzung \nvon 1962); Roth, Gutachten vom 17. \nOktober 82: 1979 noch 37 Dörfer, 82 \nnoch 3-4; Wießner, Auskunft an das VG \nStade vom 22. Februar 1982, auch zur \nreligiösen Wurzel der Lebens- und \nSiedlungsformen der Yeziden; Auskunft \nan das VG Gießen vom 6. März 1992 \n(\"keine lebensfähigen Yezidendörfer \nmehr im Raum Besiri\"); Auskunft an OVG \nHamburg vom 6. September 1993; Auskunft \nan Hess. VGH vom 15. Juli 1996: \"Das \nYezidentum in der Osttürkei ist \npraktisch tot\"; EKD - Kirchenamt -, Die \nYeziden, eine Arbeitshilfe (März 1992), \nS. 4: einige Hundert gegenüber etwa \n8.000 im Jahre 1987; Kehl-Bodrogi, \nGutachten vom 7. Dezember 1993; \nDüchting, Stirbt der Engel Pfau? \nGeschichte, Religion und Zukunft der \nYezidi-Kurden, November 1992, S. 106 \nbis 110; Denge Ezidiyan, Yeziden in \nihrer Heimat, http:// www.yezidi.org, \n1998: auf 150 reduziert; Lerch in FAZ \nvom 1. Februar 2000 und Gesellschaft \nfür bedrohte Völker, Kurdische Yeziden, \nVerfolgung in der Heimat - neue \nHerausforderungen im Exil, 5. Aufl. \nJanuar 2000: wenige Hundert, im \nWesentlichen alte Leute; \ndifferenzierend zwischen Südosttürkei \n(nur wenige, vor allem alte Yeziden) \nund dem Rest des Landes (einige \nTausend): Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 22. Juni 2000, S. 17.\n\n35\n\nDiese Entwicklung, die nachhaltig vor Augen führt, dass die \nvon der muslimischen Bevölkerungsmehrheit getragenen \nasylrelevanten Rechtsverletzungen gegen die Yeziden ihr Ziel \nso gut wie vollständig erreicht haben, setzt sich bis in die \nunmittelbare Gegenwart fort. Im Hinblick auf die extrem \nzurückgegangene Zahl der noch in ihrer Heimat verbliebenen \nYeziden ist allerdings festzustellen, dass der Nachweis \nkonkreter Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr in demselben Umfang \nmöglich ist wie für den Zeitraum, in dem jene Maßnahmen noch \ngegen intakte yezidische Siedlungen gerichtet waren, um deren \nBevölkerung zu vertreiben. \n\n36\n\nVgl. für die Zeit seit 1996: Denge \nEzidiyan, Drei Kreuze im Pass bedeutet \nYezide, http://www.yezidi.org, 1996; \nKizilhan (Hrsg.), Die Yeziden, 1997, S. \n13ff., 56, 156ff. und passim; Wießner, \nAuskunft an das VG Chemnitz vom 30. \nJuni 1997 (\"Yeziden gelten bei den \nMuslimen als Abschaum\"); Baris, \nGutachten vom 13. Oktober 1998, S. \n12ff.; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Kurdische Yeziden, Verfolgung \nin der Heimat - neue Herausforderungen \nim Exil, 5. Aufl. Januar 2000.\n\n37\n\nDennoch ist nach Einschätzung des Senats, die von der \nobergerichtlichen Rechtsprechung aller mit Asylbegehren von \nYeziden aus der Türkei befassten Gerichte geteilt wird, auf \nder Grundlage einer wertenden Betrachtung der feststellbaren \nÜbergriffe weiter die Prognose gerechtfertigt, dass \nglaubensgebundene Yeziden bei einer Rückkehr in ihre \nSiedlungsgebiete auch heute noch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, jederzeit zum Opfer \nneuerlicher Übergriffe werden zu können. \n\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2000 \n- 8 A 387/97.A -; Beschluss vom \n27. August 1998 - 25 A 2679/98.A -; \nUrteil vom 27. Januar 1993 - 25 A \n10241/88 - (unter Bezugnahme auf OVG \nNRW, Urteil vom 13. November 1991 - 18a \nA 10259/85 -, S. 24-50); OVG Lüneburg, \nUrteil vom 29. Mai 1997 - 11 L 6286/91 \n-; Urteil vom 24. September 1998 - 11 L \n6819/96 -; Urteil vom 16. Februar 1999 \n- 11 L 2563/96 -; Urteil vom 28. Januar \n1999 - 11 L 2261/98 - (insbes. LS 4: \n\"Die fluchtbegründenden Umstände haben \nsich weiter verschlechtert\"); \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 16. September 1996 - 12 UE \n3033/95 -; Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. \nApril 1994 - Bf V 3/88 -; \nOberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Urteil vom \n19. Oktober 1993 - 2 BA 35/91 -; \nBeschluss vom 11. September 1997 - 2 B \n149/97 -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. \nOktober 1993 - 11 B 90.31837 -, DVBl \n1994, S. 545.\n\n39\n\nDies gilt schon deshalb, weil die Auflösung der rein \nyezidischen Dörfer, aber auch die fast vollständige \nGewichtsverschiebung in gemischt yezidisch-muslimischen \nOrtschaften hin zu einer jetzt weit überwiegenden muslimischen \nMehrheit dazu geführt haben, dass die Yeziden in ihrer Heimat \nkeinerlei Schutz mehr im Zusammenhalt intakter Gemeinschaften \nfinden können, wenn sie als Einzelpersonen oder in kleinen \nGruppen dort um ihr Überleben kämpfen müssten. Die Annahme \nfortbestehender beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit ist \n- unabhängig von dem zuvor genannten Gesichtspunkt - aber auch \ndeshalb gerechtfertigt, weil die Bedingungen, unter denen es \nzu der Vertreibung der Yeziden gekommen ist, sich nicht nur \nerhalten, sondern nach Einschätzung des Senats sogar \nverschlechtert haben. Der Hass und die tiefe Verachtung der \nMuslime gegenüber Yeziden bestehen fort und dürften mit einem \nweiteren Erstarken islamistischer Tendenzen in der Türkei eher \nnoch weiter zu- als abnehmen. Außerdem finden sich diejenigen \nTeile der Bevölkerung, die von der Vertreibung der Yeziden \nprofitiert haben, nunmehr in der Situation, die hinzugewonnen \nwirtschaftlichen und politischen Vorteile gegen jeden \ndrohenden Anspruch auf Rückgabe oder Wiedergutmachung \nverteidigen zu müssen,\n\n40\n\nso schon Auswärtiges Amt, Auskunft \nan OVG Hamburg vom 28. Dezember 1993 S. \n4f.; zur \"Re-Islamisierung\" der Türkei \nSteinbach, Die Türkei im \n20.Jahrhundert. Schwieriger Partner \nEuropas, Lübbe Verlag 1996, S. 328ff.; \nRumpf, Laizismus, Fundamentalismus und \nReligionsfreiheit in der Türkei in \nVerfassung, Recht und Praxis, in: VRÜ \n1999, 164ff.\n\n41\n\nAuch dies wird den Druck auf die wenigen noch in ihren \ntraditionellen Siedlungsgebieten lebenden und würde den Druck \nauf dorthin zurückkehrende Yeziden weiter verstärken.\n\n42\n\nDie Verfolgung der Yeziden in der Südosttürkei stellt sich \nals mittelbar staatliche Verfolgung dar. Zwar berichten \neinzelne Quellen auch von staatlich initiierten Maßnahmen, die \nden Druck auf die betroffene Gruppe verstärken. \n\n43\n\nEtwa Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 18. August 1989 S. 4; \nDüchting, Stirbt der Engel Pfau? \nGeschichte, Religion und Zukunft der \nYezidi-Kurden, 1992, S. 224ff.; Ates, \nebenda, S. 276ff.\n\n44\n\nInsgesamt aber tragen die den Yeziden zugefügten \nRechtsverletzungen das Gepräge einer organisierten \nVertreibung, die von der in ihrem Hass auf die Betroffenen \neinigen Bevölkerungsmehrheit ausgeht und von einem \nschutzfähigen, aber nicht schutzbereiten Staat geduldet wird. \n\n45\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei \nvom 16. November 1993, S. 2f.; ähnlich \nErgänzung zum Lagebericht vom 22. \nAugust 1994; Roth, Gutachten zur \nVerfolgung der Yeziden in der Türkei \nvom 17. Oktober 1982; Taylan, Auskunft \nan VG Hamburg vom 24. Oktober 82; \n\"Hirsch-Bericht\" vom 26. April 1984, S. \n17; Düchting und Ates, Stirbt der Engel \nPfau? 1992, S. 181ff., 271ff.; ebenso \nausnahmslos die oben zitierte \nRechtsprechung der \nOberverwaltungsgerichte bzw. \nVerwaltungsgerichtshöfe.\n\n46\n\nDass der türkische Staat derzeit in der Lage wäre, \nÜbergriffe gegen die Yeziden auch in entlegenen Teilen seines \nStaatsgebiets effektiv zu unterbinden, unterliegt dabei \nangesichts der Wirkungen, die bei seinem Vorgehen gegen \nKämpfer und Sympathisanten der PKK oder anderer als \nseparatistisch eingestufter Bewegungen, aber auch gegen \nradikal islamistische Kräfte erzielt werden, keinem \nvernünftigen Zweifel.\n\n47\n\nDazu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1296/96.A -, Rz 45ff., \n134ff. und passim; anders noch für die \nZeit vor der flächendeckenden \nErrichtung von Polizeistützpunkten: \nDeutsches Orient-Institut, Auskunft vom \n23. August 1979 an VG Ansbach (zur \nEinrichtung von Polizeistützpunkten \nauch Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 15. November 1989, S. 7); \nvgl. demgegenüber schon Garrer, Reese, \nReisebericht vom 18. Februar 1988.\n\n48\n\n1.2.\nDen von mittelbar staatlicher Gruppenverfolgung bedrohten \nglaubensgebundenen (praktizierenden) Yeziden ist ein \nAusweichen innerhalb der Türkei nicht zumutbar.\n\n49\n\nDer Senat lässt offen, ob die den glaubensgebundenen \nYeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als \nregionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom \ntürkischen Staat, sondern von der muslimischen \nBevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite \nGruppenverfolgung einzustufen ist, weil die \nErkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu \nbeantworten. Der Asylanspruch praktizierender Yeziden kann \njedenfalls - geht man von einer nur regionalen \nGruppenverfolgung aus - nicht mit dem Argument verneint \nwerden, es bestehe außerhalb ihrer traditionellen \nSiedlungsgebiete - etwa in den Großstädten der westlichen \nTürkei - die Möglichkeit, Schutz vor Verfolgung zu finden \n(inländische Fluchtalternative). Da die Feststellung, dass \neine solche inländische Fluchtalternative nicht besteht, \naufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials mit hoher \nSicherheit getroffen werden kann, kann auch offen bleiben, ob \nein Asylbewerber die Türkei vorverfolgt - nach dem Einsetzen \nder Gruppenverfolgung - oder unverfolgt - etwa bei einer \nAusreise vor diesem Zeitpunkt - verlassen hat. Denn selbst in \ndem letztgenannten Fall kann zum einen für den Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung das Fortbestehen der \nGruppenverfolgungsgefahr (oben 1.1.) und das Fehlen einer \ninländischen Fluchtalternative mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit angenommen und zudem ausgeschlossen werden, \ndass bei Beginn der Verfolgung eine inländische \nFluchtalternative bestanden hat. Die Frage eines Vergleichs \nder wirtschaftlichen Lebensbedingungen am Ort einer denkbaren \ninländischen Fluchtalternative mit denjenigen am Herkunftsort \ndes Asylbewerbers stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, \nweil die den Yeziden in den Städten der westlichen Türkei \ndrohende wirtschaftliche Existenznot jedenfalls \nverfolgungsbedingt ist.\n\n50\n\nDazu und zu dem zuvor angesprochenen \nProblem einer erst nach der Flucht des \nAsylbewerbers einsetzenden regionalen \nGruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \nBVerwGE 105, 204ff.\n\n51\n\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen \nist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a \nAbs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage \nversetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen \nseines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden \nkann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt \nvoraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden \nGebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und \nihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren \ndrohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen \nGründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (342 ff.); st. Rspr. des BVerwG; \nvgl. etwa Urteil vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 \n(207 f., 211 f.); Urteil vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ \n1999, 544 ff.\n\n53\n\nEine derartige inländische Fluchtalternative steht glaubensgebundenen (praktizierenden) \nYeziden in der Türkei weder derzeit zur Verfügung noch ist angesichts der Besonderheiten \nder religiös motivierten mittelbaren Gruppenverfolgung anzunehmen, dass sie mit Einsetzen \nder Gruppenverfolgung in irgend einem Landesteil der Türkei eröffnet war. Die Möglichkeit, \nunbehelligt und mit Aussicht auf zumindest minimale wirtschaftliche Sicherheit außerhalb der \nyezidischen Siedlungsgebiete leben zu können, besteht nur für solche Yeziden, die ihren \nGlauben vollständig verbergen und im Alltag ein Leben wie ein Anhänger des muslimischen \nGlaubens führen.\n\n54\n\nDie Gründe für diese Annahmen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig \ngeteilt werden,\n\n55\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar \n1999 - 11 L 2563/96 -; Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. \nApril 1994 - Bf V 3/88 -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. \nOktober 1993 - 11 B 90.31837 -, DVBl \n1994, S. 545; OVG NRW, Urteil vom 27. \nJanuar 1993 - 25 A 10241/88 -; \nOberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Beschluss vom 11. \nSeptember 1997 - 2 B 149/97 - \n(inländische Fluchtalternative liegt \nausnahmsweise vor, wenn ein Yezide sich \nfast zehn Jahre lang dort unbehelligt \naufgehalten hat),\n\n56\n\nsind vor allem in dem Umstand zu suchen, dass es glaubensgebundenen Yeziden auf \nDauer nicht möglich ist, ihre Religionszugehörigkeit ohne Verlust der religiösen Identität so \nvollständig zu verbergen, dass sie in einer muslimisch geprägten Umgebung ihren Glauben \nunerkannt zumindest im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ausüben können. Denn \ndie Religionsausübung findet in einer islamisch geprägten Gesellschaft öffentlich, täglich, \nkollektiv und damit unter einer gewissen sozialen Kontrolle auch im nachbarschaftlichen \nBereich statt, so dass jeder, der sich gemeinsamen Gebeten am Arbeitsplatz oder \ngemeinschaftlichen Moscheebesuchen nicht anschließt, unweigerlich auffallen muss. Unter \ndiesen Bedingungen und vor dem Hintergrund der von Hass und Verachtung geprägten \nHaltung vieler Muslime gegenüber der yezidischen Religion ist nicht vorstellbar, dass ein \nYezide außerhalb des Schutzes, den ihm geschlossene Yezidendörfer in den yezidischen \nSiedlungsgebieten bieten, leben kann, ohne massiven, asylrelevanten Anfeindungen \nausgesetzt zu sein. Er würde eine abhängige Beschäftigung gar nicht erst finden oder mit \nBekanntwerden seiner Religionszugehörigkeit wieder verlieren, hätte als selbständig Tätiger \nnicht die Möglichkeit, einen breiten Kundenkreis anzusprechen und würde sich auch bei bloß \npassivem Verhalten im Hinblick auf die Erfordernisse des religösen Lebens nach \nmuslimischer Vorstellung dem Vorwurf aussetzen, den islamischen Glauben zu ignorieren \noder gar zu verachten. Die sich ihm gegenüber in einer solchen Situation aufbauende negativ-\naggressive Haltung seiner muslimischen Umgebung könnte jederzeit in offene Feindseligkeit \numschlagen und zu asylrelevanten Angriffen führen.\n\n57\n\nBerner, Aussage bei dem VG Stade am \n1. September 82; Wießner, Auskunft an \nVG Stade vom 22. Februar 82; Aussage \nbei dem VG Bremen am 11. Juni 1986; \nBenzing, Auskunft an Hess. VGH vom 19. \nOktober 82; Roth, Gutachten vom 17. \nOktober 1982; Sternberg-Spohr, \nGutachten vom 10. Februar 1988, S. \n81ff.; Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an OVG Hamburg vom 3. \nSeptember 1993; amnesty international, \nAuskunft an VG Stuttgart vom 1. Oktober \n1993 und Bericht vom 17. November 1994; \nGesellschaft für bedrohte Völker, \nAuskunft an OVG Hamburg vom 9. Dezember \n1993; Evangelische Kirche in \nDeutschland, Die Situation in der \nTürkei für die christlichen und \nyezidischen Minderheiten, 28. April \n1994; Wießner, Auskunft an VG Chemnitz \nvom 30. Juni 1997 (keine Friedhöfe in \nden westtürkischen Städten).\n\n58\n\nDas Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich aufgrund dieser Erkenntnisse \nsowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - \nunabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation \nder Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann; es wird auch nicht mehr \nbestritten. So ist die früher gelegentlich vorgetragene Behauptung, eine große Anzahl \n(praktizierender) Yeziden lebe unbehelligt in Istanbul, inzwischen als widerlegt \nanzusehen.\n\n59\n\nVgl. zunächst: Auswärtiges Amt, \nAuskunft an VG Bremen vom 18. April \n1986, an VG Koblenz vom 28. Oktober \n1988, Deutsche Botschaft Ankara, \nMitteilung vom 13. Juni 1989; sodann: \nAuswärtiges Amt, Auskunft an OVG \nRheinland-Pfalz vom 23. August 1989, \nund schließlich: Schnoor, Rede bei \neiner Veranstaltung des Bielefelder \nFlüchtlingsrats am 23. Oktober 1989; \nGeismar, Nach dem Glaubenskampf der \nGutachterkrieg, pogrom 151 (Januar / \nFebruar 1990); S. 44f.; Auswärtiges \nAmt, Auskunft an OVG NRW vom 20. März \n1990; Auskunft an OVG Bremen vom 3. \nNovember 1992 (kein yezidischer \nFriedhof in Istanbul); Amir Muawiya ben \nIsmail al-Yazidi, Aussage vor dem OVG \nSaarland vom 6. Januar 1992. Vgl. aber \ninzwischen wieder: Auswärtiges Amt, \nLagebericht Türkei vom 22. Juni 2000, \nS. 17 (einige Tausend Yeziden \"dürften \nin anderen Teilen der Türkei \nunbehelligt leben, teils offen als \nYeziden\").\n\n60\n\nDas Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich auch nicht mit der \nÜberlegung annehmen, es sei Yeziden nach ihrem eigenen religiösen Selbstverständnis \nerlaubt, ihren Glauben weitgehend zu verbergen, so dass es ihnen zuzumuten sei, öffentliches \nGebet oder die öffentlich bemerkbare Durchführung liturgischen Fastens oder religiöser \nFeierlichkeiten zu unterlassen und sich ihrer muslimischen Umgebung weitgehend \nanzupassen. Zwar dürfen Yeziden ihre religiöse Identität nach außen verbergen - \"taqiye\" -, \nund diese Möglichkeit ist in den vergangenen Jahrhunderten häufig extensiv genutzt worden. \nNach dem für den Senat maßgeblichen derzeitigen Verständnis des Instituts der taqiye im \nyezidischen Glauben wird diese Möglichkeit jedoch zunehmend enger ausgelegt, weil mit \neinem zu weit gehenden Verbergen des eigenen Glaubens und der damit verbundenen \nvollständigen Anpassung an die äußerlichen Verhaltensweisen des die Umgebung \ndominierenden Glaubens die Gefahr verbunden ist, dass die den Gläubigen ohnehin nur \neingeschränkt vermittelten Glaubensinhalte vollständig verloren gehen könnten. Nach den \nhistorischen Erfahrungen der Yeziden ist die mit dem Institut der taqiye gerechtfertigte äußere \nAngleichung an die Gepflogenheiten islamischer Gläubiger nur der erste Schritt zu einer \nvollständigen Konversion zum Islam, insbesondere wenn sie außerhalb der vormals \nexistierenden geschlossenen Siedlungsgebiete der Yeziden praktiziert wird. Deshalb werden \ndie Grenzen der taqiye inzwischen stärker betont: Danach ist es nicht zulässig, die Grenze der \nVerleugnung des yezidischen Glaubens zu überschreiten, etwa durch das Mitsprechen des \nislamischen Glaubensbekenntnisses, als dessen wesentlicher Teil die 112. Sure des Koran gilt. \nDa jedoch das Zusammenleben eines seine Glaubensidentität verbergenden Yeziden mit \nMuslimen früher oder später unausweichlich dazu führt, gerade diesen Teil des Korans \ngemeinsam zu rezitieren, müsste der Yezide eine Grenze überschreiten, die zu überschreiten \nihm sein Glaube verbietet; dies ist ihm rechtlich nicht zuzumuten.\n\n61\n\nZum Institut der taqiye: Sternberg-\nSpohr, Gutachten zur Situation der \nYeziden in der Türkei vom 10. Februar \n1988, S. 6 - 13; Müller, \nKulturhistorische Studien zur Genese \npseudo-islamischer Sektengebilde in \nVorderasien, 1967, S. 204; Evangelische \nKirche in Deutschland, Die Yeziden, \neine Arbeitshilfe, März 1992, S. 10; \nDüchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? \n1992, S. 123ff.; Emir Muawiya ben \nIsmail al-Yazidi, Zarathustra zu uns \nsprach, 1990, S. 14, 32ff. Die 112. \nSure des Koran ist die nach der \nEröffnungssure am häufigsten zitierte \nSure des Koran, vgl. Schimmel, Anm. 34 \nzu Sure 112, S. 595 in: Der Koran, \nübersetzt von Max Henning, Reclam \nVerlag 1960; ebenso Henning, Einleitung \nS. 14 zu der erwähnten Ausgabe des \nKoran (112. Sure spielt \"in Theologie \nund Mystik, in Volksglauben ... sowie \nin der Polemik eine kaum zu \nüberschätzende Rolle\").\n\n62\n\n1.3.\nVon der Gefahr politischer Verfolgung sind nur \nglaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb \nbedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass \nder Asylbewerber Yezide ist (dazu 1.3.1.) und seinen Glauben \npraktiziert (unten 1.3.2.). Für die Klägerin kann zwar die \nFeststellung getroffen werden, dass sie Yezidin ist, nicht \naber die weitere, dass sie ihren Glauben auch praktiziert \n(unten 1.3.3.).\n\n63\n\n1.3.1.\nYezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des \nyezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit \ndurch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht \ndurch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren \nhat. Der wichtigste Fall einer unwiderruflichen Abwendung vom \nYezidentum ist die Heirat mit einem nicht der yezidischen \nReligion angehörenden Partner. Über diese grundlegenden \nAussagen besteht im Yezidentum nach wie vor fast vollständige \nEinigkeit; sie wird mit dem Mythos der Herkunft der Yeziden \nals eines auserwählten Volkes allein von Adam theologisch \nbegründet und führt dazu, dass die Konversion eines Nicht-\nYeziden - auch eines früheren Yeziden, der seine \nGlaubenszugehörigkeit aufgegeben hat - zum Yezidentum streng \nabgelehnt wird. Der Versuch des Amir Muawiya ben Ismail al-\nYazidi, die Konversion als zulässig anzusehen, um das \nÜberleben des yezidischen Volkes auch unter den Bedingungen \nder Diaspora zu erleichtern, hat sich bisher nicht durchsetzen \nkönnen.\n\n64\n\nAmir Muawiya ben Ismail al-Yazidi, \nZarathustra zu uns sprach, deutsche \nFassung November 1990, S. 64; dazu \nDüchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? \nGeschichte, Religion und Zukunft der \nYezidi-Kurden, 1992, S. 148, 177ff.; \nebenso Evangelische Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, 1992 S. 19; \nWießner, Auskünfte an VG Schleswig vom \n12. Februar 1992 und an OVG NRW vom 13. \nDezember 1993; Kizilhan, Die Yeziden, \n1997, S. 72ff., 117 (Regel 5 der \"Sad u \nHaq\"); zur Kritik an der Person und \nPraxis des Muawiya ben Isamail und \nseines Sohnes vgl. nur Wießner, \nAuskunft an VG Kassel vom 23. Februar \n1998; Auswärtiges Amt, Bericht vom 17. \nJanuar 1995; Unterstützerkreis für \nyezidische Flüchtlinge, Auskunft vom \n27. Januar 1992; Prieß, Auskunft an VG \nSchleswig vom 18. Januar 1992.\n\n65\n\nDie Feststellung, ob ein Asylbewerber Yezide ist, knüpft \ndemnach an die Zugehörigkeit beider Eltern zu dieser Religion \nan. Wichtigstes Indiz hierfür ist die Herkunft der Familie - \ndies betrifft den Asylbewerber selbst, wenn er noch in der \nTürkei geboren ist, die Generationen seiner Eltern bzw. \nVorfahren, wenn er in Deutschland oder einem anderen Exilland, \nbeispielsweise Syrien, geboren ist - aus einem yezidisch \nbesiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen \nSiedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen \nnicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in \nhohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen \nVerbänden angewiesen ist. Welche Ortschaften als rein \nyezidisch einzustufen sind bzw. waren, lässt sich in aller \nRegel anhand der Unterlagen ermitteln, die als Ergebnis von \nFeldforschungen in den Siedlungsgebieten der Yeziden erstellt \nworden sind. Allerdings dürfte der Umkehrschluss, dass Yezide \nnicht sein kann, wer nicht aus einem rein yezidischen Ort \nstammt, schon deshalb nicht zulässig sein, weil es auch \ngemischt yezidisch-muslimische Ortschaften gab bzw. gibt. Auch \nsind Fehler oder Unvollständigkeiten in der Erfassung der rein \nyezidischen Dörfer nach Einschätzung des Senats nicht gänzlich \nauszuschließen, und es muss berücksichtigt werden, dass \nwährend der Zeit der starken Abwanderung von Yeziden die \nOrtschaften teilweise durch nachrückende Muslime besiedelt \nwurden oder dass Yeziden zunächst in größeren - nicht rein \nyezidischen - Ortschaften wie Viransehir Schutz suchten, bevor \nsie die Türkei verließen.\n\n66\n\nZu diesem Fragenkreis vor allem \nWießner, Auskünfte an VG Kassel vom 12. \nFebruar 1992; an VGH Kassel vom 15. \nJuli 1996; an VG Karlsruhe vom 30. Juni \n1997; Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme \nvom 16. März 1993 in der Fassung der \nAktualisierung vom 31. Oktober 1993; \nAndrews, Auskunft an VG Hannover vom \n14. September 1995 unter Hinweis auf \nweitere Literatur; Baris, Auskunft an \nVG Lüneburg vom 13. Oktober 1998; \nGesellschaft für bedrohte Völker \n(Prieß), Auskunft an Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Juli 1999.\n\n67\n\nEin meist nur unzuverlässiges Indiz für die Zugehörigkeit \nzum yezidischen Glauben stellen demgegenüber die von \nGeistlichen ausgestellten Bescheinigungen dar, die in \nzahlreichen Asylverfahren vorgelegt werden. Die Kompetenz zur \nAusstellung derartiger Bescheinigungen ist innerhalb der \nyezidischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland stark \numstritten. Die Auseinandersetzung darüber wird von \ngegenseitigen Vorwürfen geprägt; derzeit kann eine von allen \noder doch den meisten Yeziden akzeptierte und von den \nAdressaten als zuverlässig eingestufte Person oder Institution \nzur Ausstellung der Bescheinigungen nicht benannt werden. \nDeshalb kann der Nachweis der yezidischen Abstammung allein \nmit Hilfe einer solchen Bescheinigung nicht geführt werden; \nsie kann lediglich den Stellenwert eines - ggf. durch \nVernehmung des Ausstellers zu verifizierenden - Indizes haben. \n\n68\n\nAls zuverlässig werden in neuerer \nZeit von einigen das Kulturforum der \nyezidischen Glaubensgemeinschaft in \nOldenburg und das Eziden-Zentrum im \nAusland (Hannover) angesehen; vgl. \nGesellschaft für bedrohte Völker \n(Prieß), Auskunft an das OVG NRW vom \n26. Juni 2000; Wießner, Auskunft an VG \nAnsbach vom 12. Februar 1996 \n(vermutlich zum Kulturforum, als \n\"Oldenburger Verein\" bezeichnet); zu \ndiesem Problemkreis noch \nReligionszentrum der Yeziden / \nZarathustra e.V., Bonn, Auskunft an VG \nWiesbaden vom 1. März 1991 und an VG \nWiesbaden vom 28. Oktober 1991; \nAuskunft vom 4. Januar 1992; Deniz, \nAussage vor dem VG Minden am 1. Juli \n1991; Cengil und Deniz, Auskunft vom \n11. November 1991; Cengil, Auskunft an \nVG Ansbach vom 27. Februar 1992; \nUnterstützerkreis für yezidische \nFlüchtlinge Bremen, Auskunft an VG \nStade vom 20. November 1991 und \nAuskunft vom 27. Januar 1992; Prieß, \nAuskunft an VG Schleswig vom 18. Januar \n1992; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nAuskunft an VG Schleswig vom 6. Februar \n1992; Wießner, Auskünfte an VG \nSchleswig und an VG Kassel, jeweils vom \n12. Februar 1992; Auskunft an OVG NRW \nvom 13. Dezember 1993; an VG Kassel vom \n5. Juli 1994; Auswärtiges Amt, Auskunft \nan VG Frankfurt vom 2. August 1994 und \nBericht vom 17. Januar 1995; \nGesprächsvermerk VG Oldenburg vom 5. \nSeptember 1994; anders nur Kaya, \nAuskunft an VG Ansbach vom 17. März \n1996; zweifelhaft Grenzschutzdirektion \nKoblenz, Auskunft an Bundesamt vom \n20. März 1996; Jesidische \nReligionsgemeinschaft in Gießen, \nAuskunft an VG Gießen vom 28. März \n1996; Union der Zarathustischen Yeziden \nin Emmerich und Umgebung, Auskunft vom \n26. Juni 1998.\n\n69\n\nIst die Abstammung eines Asylbewerbers von yezidischen \nEltern zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, so muss \n- falls Anlass dazu besteht - ergänzend geprüft werden, ob er \nsich vom yezidischen Glauben definitiv wieder abgewandt hat. \nEindeutig lässt sich dies nach den bereits zitierten \nErkenntnisquellen allerdings nur annehmen, wenn er durch \nHeirat mit einem nicht yezidischen Partner aus der \nReligionsgemeinschaft ausgeschieden ist. Welche anderen \nVerhaltensweisen zu einem eindeutigen und unwiderruflichen \nAusschluss oder Austritt aus der Glaubensgemeinschaft führen, \nlässt sich demgegenüber den dem Senat zur Verfügung stehenden \nMaterialien nicht entnehmen; in Frage käme etwa die Konversion \nzu einem anderen Glauben, insbesondere dem Islam, ohne dass \nindes ohne weiteres die Maßstäbe dafür, wann aus Sicht der \nYeziden eine Konversion vorliegt und wann nur eine äußerliche \nAnpassung mit der Rechtfertigung der \"taqiye\", mit letzter \nKlarheit feststünden. Die Frage bedarf indes auch keiner \nweiteren Ermittlungen. Denn in sämtlichen Fällen, in denen das \nVerhalten eines Yeziden Anlass zu der Frage bietet, ob er \nseine Religionsgemeinschaft unwiderruflich verlassen hat, \ndürfte eine Asylanerkennung ausscheiden, weil nicht mehr \nfestgestellt werden kann, dass der Asylbewerber seine Religion \n(noch) praktiziert (dazu 1.3.2.). Es ist nicht Sache des \nSenats als eines staatlichen Gerichts, die von Mitgliedern der \nReligionsgemeinschaft der Yeziden geäußerten Vorstellungen \ndazu, wann die Grenze der unwiderruflichen Abwendung vom \nGlauben überschritten ist, in verbindliche Regeln zu fassen; \nim Fall der Heirat mit einem nicht yezidischen Ehepartner \nsieht sich der Senat als zu der Feststellung einer solchen \nRegel berechtigt, weil diese von allen Vertretern der \nyezidischen Religion - mit der einzigen Ausnahme des Amir \nMuawiya ben Ismail al-Yazidi - übereinstimmend als Inbegriff \nihrer Exklusivität gewertet wird.\n\n70\n\n1.3.2.\nVon politischer Verfolgung bedroht sind (gebürtige) Yeziden \nnur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. \n\n71\n\nDie Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die \nSchwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits \ndurch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher \nVerhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits \nfeststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von \nGlaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden \ngleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für \ndas Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. \n\n72\n\nWießner, Stellungnahme vom \n18. Dezember 1988; Auskunft an OVG \nBremen vom 17. September 1993; \nKreyenbroek, Yezidism, S. 17ff., 125, \n136; Evangelische Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, 1992, S. 3, \n6; Düchting, Ates, Stirbt der Engel \nPfau?, 1992, S. 121ff.; Sternberg-\nSpohr, Gutachten vom 10. Februar 1988 \nS. 12f.\n\n73\n\nDie Gründe hierfür sind zunächst in dem Umstand zu sehen, \ndass die yezidische Religion im Wesentlichen mündlich \nüberliefert wird und schon deshalb eine größere inhaltliche \nVariationsbreite entstanden ist als es bei einer Buchreligion \nmöglich wäre.\n\n74\n\nNeben dem \"Schwarzen Buch\" und dem \n\"Buch der Offenbarung\" existiert zwar \nein Konglomerat von Texten (\"Qewls\"), \ndie aber den Gläubigen in aller Regel \nnicht bekannt sind und erst in jüngster \nZeit erforscht werden: Kreyenbroek, \nYezidism, Its Background, Oberservances \nand Textual Tradition, 1995, S. IXff., \n10ff. und S. 170-326; vgl. auch \nKizilhan, Die Yeziden S. 70f., 82ff., \nS. 140f. (Verbot der Schriftlichkeit \nbis vor 20 Jahren); Evangelische Kirche \nin Deutschland, Die Yeziden, März 1992, \nS. 7; Düchting, Ates, Stirbt der Engel \nPfau?, 1992, S. 143.\n\n75\n\nHinzu kommt, dass die strenge Einteilung der Gläubigen in \nKasten von Laien und Geistlichen - bei diesen wiederum in \nKasten, deren Kenntnisstand hinsichtlich der thelogischen \nInhalte höchst unterschiedlich ist - dazu geführt hat, dass es \nin aller Regel nur sehr wenige Personen in der Gesamtheit \neiner Generation gibt, die überhaupt Zugang zu umfassenden \nKenntnissen haben, und dass diese Kenntnisse zudem meist nur \nan das erstgeborene Kind weitergegeben werden, weil nur dieses \ndie erblichen geistlichen Ämter übernehmen darf. Auch hat es \nstets zahlreiche Machtstreitigkeiten innerhalb der yezidischen \nGesellschaft gegeben mit der Folge, dass sich unterschiedliche \nSichtweisen über Inhalt und Bedeutung von Glaubensinhalten \nherausgebildet haben. Schließlich hat die yezidische \nGesellschaft in ihrer historischen Entwicklung bis in die \nGegenwart durchweg in starker örtlicher Zersplitterung und in \nAnlehnung an verschiedene, sie schützende Stammes- oder \nVolksgruppen gelebt, so dass es zur Ausbildung von \nunterschiedlichen örtlichen Glaubenspraktiken gekommen ist. \n\n76\n\nDie Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide \nkönne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos \nund gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam \nkatalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem \nUmfang verfüge, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht \nverifizieren.\n\n77\n\nVgl. Evangelische Kirche in \nDeutschland, Die Yeziden, 1992, S. 6, \n10, 12, 23; Kizilhan, Die Yeziden, \n1997, S. 47, 58, 139f.; Düchting, Ates, \nStirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 125; \nKreyenbroek, Yezidism, S. 17ff., 69; \nMüller, Kulturhistorische Studien zur \nGenese pseudo-islamischer Sektengebilde \nin Vorderasien, 1967, S. 167.\n\n78\n\nAllen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem \nSenat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek \nTaus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - \nals für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie \ndas Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von \nengen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen \nGeistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten \nGesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Diese \nbeiden Elemente sind auch solchen Yeziden geläufig, die nur \nüber wenige konkrete Kenntnisse im Übrigen verfügen; sie \nbilden unabhängig von der Kenntnis von Glaubenssätzen die \nGrundlage für das Yezidentum. Das Praktizieren des yezidischen \nGlaubens äußert sich - weit mehr als in der Befolgung \nbestimmter, für alle Yeziden gleicher Rituale - vor allem \ndarin, engen Kontakt zu den jedem Yeziden aus religiösen \nGründen zugeordneten Personen - Sheikh, Pir und möglicherweise \nauch \"Bruder bzw. Schwester der Anderen Welt\" - zu halten und \nauf diese Weise, durch Innehaben der jedem Gläubigen \nzugewiesenen Stelle in der Hierarchie der yezidischen \nGesellschaft, die Bindung an die Religion zu äußern und zu \nhalten. Wer über dieses Eingebundensein in eine religiöse \nGemeinschaft und seinen Platz in diesem System keine Auskunft \nerteilen kann, begründet erhebliche, im Regelfall nicht \nüberwindliche Zweifel an seiner Behauptung, den yezidischen \nGlauben zu praktizieren.\n\n79\n\nSternberg-Spohr, Gutachten \n10. Februar 1988, S. 12f.; Kreyenbroek, \nYezidism, S. 125, 135, 17ff.; Düchting, \nAtes, Stirbt der Engel Pfau?, S. 269, \nvgl. auch S. 111 und 125; Wießner, \nAuskunft an VG Braunschweig vom 5. \nDezember 1983; ders., \"in das tötende \nLicht einer fremden Welt gewandert\", \nin: Schneider (Hrsg.), Die kurdischen \nYezidi, 1984, S. 31 (40ff.); vgl. auch \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar \n1994 - 11 L 4444/93 - und OVG NRW, \nBeschluss vom 2. Juli 1996 - 25 A \n2348/96.A -: Wer den Namen des Satans \nausspricht, ist nicht praktizierender \nYezide.\n\n80\n\nWelche weiteren konkreten Kenntnisse über yezidische \nGlaubensinhalte ein Yezide haben muss, um als praktizierender \nGläubiger angesehen werden zu können, lässt sich demgegenüber \nnicht mit dem Anspruch allgemeiner Verbindlichkeit für alle \nYeziden bezeichnen. Zwar würde das gänzliche oder weit gehende \nFehlen jeglicher weiter gehender Kenntnisse Zweifel an der \nreligiösen Bindung und Praxis des Asylbewerbers begründen. \n\n81\n\nVgl. Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. \nSeptember 1996 - 12 UE 3033/95 - ESVGH \n47, 78: Der Asylbewerber muss von sich \naus umfassend und substantiiert auch \nzur Frage der Zugehörigkeit zur \nReligionsgemeinschaft vortragen.\n\n82\n\nDennoch lässt sich aus einzelnen \"falschen\" Antworten nicht \nmit Verlässlichkeit die Schlussfolgerung ableiten, der \nAsylbewerber habe den Nachweis seiner praktizierten \nReligionszugehörigkeit verfehlt, weil ein für alle Yeziden \nverbindlicher Kanon von Glaubensinhalten - über die beiden als \nallgemein gültig bezeichneten Elemente hinaus - nicht \nformuliert werden kann.\n\n83\n\nSo lässt sich beispielsweise den vorliegenden \nErkenntnismitteln entnehmen, dass innerhalb der yezidischen \nGlaubensgemeinschaft nicht einmal Einigkeit über die Rolle des \nvon vielen als Religionsstifter bezeichneten Sheikh Adi \nbesteht, ebenso wenig über die Bezeichnung der Engel - sei es \nals Gestalten der Mythologie oder als menschliche \nReinkarnationen mythischer Wesen -, über die Frage, ob die \nyezidische Religion auf einer Seelenwanderungslehre beruhe \noder (stattdessen oder zusätzlich) die Konzepte von Hölle und \nParadies kenne. Auch die Rolle des Zarathustra wie überhaupt \nder Einfluss zahlreicher anderer religiöser Strömungen wird \nunterschiedlich gesehen, und selbst das Konzept - bis hin zur \ngenauen Bezeichnung - des Melek Taus ist uneinheitlich, \nwidersprüchlich und wird von vielen Laien - abgesehen von dem \nallen Yeziden gemeinsamen Bewusstsein, dass Melek Taus die für \nihre Religion zentrale Figur ist - nicht verstanden.\n\n84\n\nHierzu und zum Kastenwesen: \nKreyenbroek, Yezidism S. 69ff., 147 und \npassim; Evangelische Kirche, Die \nYeziden, S. 7ff.; Kizilhan, Die Yeziden \nS. 17, 62ff., 94ff., 103ff.; Düchting, \nAtes, Stirbt der Engel Pfau? S. 128ff. \n(insbesondere zu Melek Taus), 133ff., \n141ff., 154ff.; Emir Muawiya, \nZarathustra zu uns sprach, S. 20; \nMüller, Kulturhistorische Studien zur \nGenese pseudo-islamischer Sektengebilde \nin Vorderasien, 1967, S. 142ff., \n187ff.; zum Einfluss fremder Religionen \nausführlich Düchting, Ates, a.a.O. S. \n17-72 und Kreyenbroek, a.a.O. S. VIIff. \nund passim, etwa 45, 52ff.\n\n85\n\nErst recht variieren die - jeweils von Vertretern des \nyezidischen Glaubens geäußerten und von der orientalistischen \nForschung oder den Gerichten festgestellten - Aussagen über \ndie Gestaltung des religiösen Alltags in Familie und \nGesellschaft, über religiöse Feste, Gepflogenheiten und Tabus. \nSo besteht keineswegs Einigkeit über die vielen Yeziden in \nunterschiedlichen Spielarten geläufigen Speise- und \nBekleidungstabus, über Notwendigkeit, Begründung und äußeren \nAblauf von Fastentagen oder über Notwendigkeit, Häufigkeit und \nInhalte des Gebets. Selbst die Frage, welcher Wochentag als \nheilig oder Ruhetag einzustufen ist, wird unterschiedlich \nbeantwortet (Mittwoch, Samstag, Freitag).\n\n86\n\nAllgemein Düchting, Ates, Stirbt der \nEngel Pfau? S. 145, 169f.; Kreyenbroek, \nYezidism S. 145; \nzum Familienleben als religiöse Praxis: \nEvangelische Kirche, Die Yeziden, S. \n20ff.; Kizilhan, Die Yeziden, S. 92, \n103ff.; Müller, Kulturhistorische \nStudien zur Genese pseudo-islamischer \nSektengebilde in Vorderasien, 1967, S. \n194f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel \nPfau?, S. 146ff., 177 und passim; \nzum Fasten und zu religiösen Festen: \nEvangelische Kirche, Die Yeziden, \nS. 15ff.; Kizilhan, Die Yeziden, S. 17, \n87, 91; Müller, Kulturhistorische \nStudien, S. 175ff., 182f.; Düchting, \nAtes, Stirbt der Engel Pfau?, S. 134, \n153; \nzu Tabus: Kreyenbroek, Yezidism \nS. 147ff. (\"sich an so viele Tabus wie \nmöglich zu erinnern, kann geradezu zu \neinem Spiel für Yeziden werden, wenn \nsie Forschern über ihren Glauben \nberichten\"); Evangelische Kirche, Die \nYeziden, S. 18f.; Müller, \nKulturhistorische Studien, S. 184f.; \nDüchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, \nS. 170ff.; \nzu Gebet und Ruhetag: Kreyenbroek, \nYezidism, S. 69ff. (Gebet spielt eine \nuntergeordnete Rolle); Evangelische \nKirche, Die Yeziden, S. 15; Müller, \nKulturhistorische Studien S. 181, \nDüchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, \nS. 152, 169; Emir Muawiya, Zarathustra \nzu uns sprach, S. 63.\n\n87\n\nEine Hilfe bieten auch die Kataloge der als wesentlich \neingestuften Glaubensinhalte nicht, die in den Jahren um 1870 \nbis 1880 in dem Bemühen aufgestellt wurden, Sonderregeln für \nYeziden bei der Ableistung des Militärdienstes zu schaffen, da \nsie von der Entwicklung - die durch einen stetigen Rückgang \ndes religiösen Wissens bei den Gläubigen gekennzeichnet ist - \nüberholt sind.\n\n88\n\nAbgedruckt bei Kreyenbroek, Yezidism \nS. 6f. und 8ff., sowie bei Kizilhan, \nDie Yeziden S. 48f.; vgl. Wießner, \nAuskunft an VG Braunschweig vom \n5. Dezember 1983.\n\n89\n\nOb ein Asylbewerber den Nachweis seiner \nGlaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat \noder nicht, hängt vor diesem Hintergrund nicht davon ab, ob er \neinzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über \ndie yezidische Religion nicht oder nicht vollständig \nübereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder \nVerhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass \ner über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und \ndie Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert \nist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und \nVerhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung \nvorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner \nReaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der \nreligiösen Erziehung von Bedeutung sein. Ebenfalls in die \nBewertung einzubeziehen sind die Stellung des Asylbewerbers im \nKastensystem der Yeziden, die seine Möglichkeiten, religiöse \nKenntnisse zu erwerben, maßgeblich bestimmt, sowie sein Alter \nund die Frage, ob er seine religiöse Prägung noch in der \nTürkei oder schon in Deutschland erfahren hat. Hat er im \nmaßgeblichen Alter - als Jugendlicher oder junger Erwachsener \n- noch in der Türkei gelebt, ist zu fragen, ob der Erwerb \nreligiöser Kenntnisse (noch) unbehindert in einer geschützten \nyezidischen Umgebung erfolgen konnte oder schon von dem auf \ndie Yeziden ausgeübten Vertreibungsdruck geprägt war und \nmöglicherweise von dem Bemühen seiner religiösen Unterweiser, \nzu seinem Schutz vom Institut der taqiye so weit wie zulässig \nGebrauch zu machen. Ist hingegen der Erwerb religiöser \nKenntnisse maßgeblich erst in Deutschland erfolgt, so wird \neinerseits zu berücksichtigen sein, dass die traditionellen \nZuordnungen von Laien und Geistlichen im Exil möglicherweise \ngestört, entgegen der ursprünglich als unabänderlich \nangesehenen persönlichen Verbindung verändert oder teilweise \nunterbrochen waren und dass die Vermittlung insbesondere von \nnicht weiter erklärten Verhaltenstabus in einer rationalen, \nvon Skepsis gegenüber religiösen Geboten geprägten Umgebung \nauf besondere Schwierigkeiten stoßen mag. Andererseits mag das \nFehlen religiöser Verfolgung dazu führen, eine Glaubensbindung \numfassender zu vermitteln als dies unter den in der Türkei \nherrschenden Bedingungen möglich ist.\n\n90\n\nZum Maßstab bei jugendlichen \nBetroffenen OVG Lüneburg, Urteil vom \n24. September 1998 - 11 L 6819/96 -; \nUrteil vom 29. Mai 1997 - 11 L 6286/91 \n-; VG Dresden, Urteil vom 23. Juli 1999 \n- A 4 K 30485/96 -; vgl. BVerwG, Urteil \nvom 17. August 1993 - 9 C 8.93 -, DVBl \n1994, 60.\n\n91\n\n1.3.3. \nNach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, \ndass die Klägerin zwar Yezidin ist, dass sie ihren Glauben \njedoch nicht praktiziert. \n\n92\n\nDie Familie der Klägerin stammt aus dem sowohl von Muslimen \nals auch von Yeziden bewohnten Dorf Ugurca (kurdisch Korak, im \nProtokoll der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht als Quriq bezeichnet); zwischen 1980 und \n1993 ging die yezidische Bevölkerung von 37 auf fünf Familien \nzurück.\n\n93\n\nSternberg-Spohr, Dokumentation vom \n31. Oktober 1993 (\"Bestandsaufnahme der \nRestbevölkerung der Volksgruppen der \nkurdischen Ezdi und der christlichen \nAssyrer in der Süd-Ost-Türkei im März \n1993\", aktualisierte Fassung Oktober \n1993, S. 20. Nach dem Bericht von Prieß \nüber die Konsultationsreise in die \nyezidischen Siedlungsgebiete vom 5. bis \n13. Mai 1989 (Mai 1989, S. 11) lebten \ndamals drei türkische Lehrer und ein \nMaschinist als Muslime im Dorf. \n\n94\n\nDie in Deutschland lebenden Geschwister der Klägerin - \nsechs von insgesamt sieben Geschwistern - sind wegen ihrer \nZugehörigkeit zum yezidischen Glauben als Asylberechtigte \nanerkannt. Der ältere Bruder Halil des Vaters der Klägerin hat \ndem damaligen Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, \nDr. Schnoor, auf seiner Reise durch die Kurdengebiete im Mai \n1989 seinen Nüfus mit der Eintragung \"yezidi\" gezeigt und über \ndie Familie - unter anderem den Großvater der Klägerin - \nberichtet. Auch eine andere aus Deutschland kommende \nDelegation - unter anderem das Ehepaar Prieß - ist im Mai 1989 \nim Dorf Ugurca gewesen und hat sowohl mit dem Onkel Halil der \nKlägerin als auch mit ihrem Vater über die Situation der \nYeziden gesprochen.\n\n95\n\nReiseprotokoll vom 15. August 1989 \nüber die Reise von Innenminister \nDr. Schnoor in die Südost-Türkei vom 1. \nMai bis 7. Mai, S. 32ff.; Prieß, \nBericht über die Konsultationsreise in \ndie yezidischen Siedlungsgebiete vom 5. \nbis 13. Mai 1989 (Mai 1989), S. 11. \n\n96\n\nAufgrund dieser Umstände und Erkenntnisse hat der Senat \nkeine Zweifel daran, dass die Klägerin einer yezidischen \nFamilie entstammt.\n\n97\n\nDie Klägerin ist jedoch nach Einschätzung des Senats nicht \nglaubensgebunden; sie praktiziert den yezidischen Glauben \nnicht. Maßgebliche Erkenntnisgrundlage sind insoweit in erster \nLinie die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht - dabei ist allerdings zu \nberücksichtigen, dass sie zu jenem Zeitpunkt erst wenig über \n16 Jahre alt war - sowie vor allem vor dem Senat; dass die \nKlägerin vier Ladungen zu einer Anhörung bei dem Bundesamt \nnicht befolgt hat, ist ihrem damaligen Vormund zuzurechnen und \nlässt Rückschlüsse zu ihrem Nachteil nicht zu.\n\n98\n\nIn Anwendung der unter 1.3.2. formulierten Maßstäbe kann \ndie Klägerin nicht als praktizierende Yezidin eingstuft \nwerden. Sie hat in der Anhörung vor dem Senat nur \nbruchstückhafte Angaben zu ihrem Glauben machen können und \ndabei nicht einmal ansatzweise erkennen lassen, dass sie sich \nder Notwendigkeit, innerhalb der religiös geprägten \nyezidischen Gemeinschaft Kontakte mit ihr aus religiösen \nGründen zugeordneten Personen pflegen zu müssen, bewusst und \nihrem Glauben innerlich verpflichtet ist. Zwar hat sie - \nnachdem sie zunächst ausschließlich die Grossfamilie als ihre \nmaßgebliche Bezugsgruppe genannt hatte - angegeben, Kontakt zu \neinem Pir zu haben, doch hatte sie offenbar keine konkrete \nVorstellung von der Funktion eines Pir oder eines Sheikh und \nderen Zuordnung zu jeweils mehreren Familien von Laien; einen \nWohnort des von ihr genannten Pir konnte sie nicht nennen. Im \nGegenteil äußerte sie zunächst die - trotz aller \nUneinheitlichkeit der yezidischen Glaubenslehren - fehlerhafte \nAnsicht, die Yeziden beteten Pir und Sheikh an. Auch das \nKonzept des Bruders bzw. der Schwester \"für die Andere Welt\" \nwar ihr auch auf mehrfache Nachfrage fremd. Ebenso wenig war \nsie in der Lage, ihre eigene Kastenzugehörigkeit anzugeben und \nkonnte nicht einmal mit dem Begriff der Kaste irgendwelche \nVorstellungen verbinden, sondern bezog sich in ihrer Antwort \nauf einen kurdischen Volksstamm. Die Rolle des Melek Taus in \nder yezidischen Religion war der Klägerin offenkundig \ngleichfalls nicht geläufig. Zwar trug sie während des Diktats \nihrer ursprünglichen - Melek Taus nicht erwähnenden - Aussage \nden Namen dieser im Glauben der Yeziden zentralen Figur nach \nund konnte angeben, dass Melek Taus der wichtigste Engel sei, \nder angebetet werde. Das Aussageverhalten der Klägerin ließ \njedoch gerade im Zusammenhang mit den auf Melek Taus bezogenen \nFragen und Antworten deutlich erkennen, dass sie sich nur \nmühsam und bruchstückhaft an einzelne Wissenselemente \nerinnerte, die sie wiederzugeben versuchte, dass sie aber \ndamit nicht die Überzeugung verband, den Kern einer für sie \nverbindlichen Glaubensüberzeugung zu erfassen und zu \nbeschreiben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin \nin der Anhörung vor dem Senat aufgeregt war und dies auch \nselbst äußerte, so ist der Senat gleichwohl davon überzeugt, \ndass nicht diese innerliche Anspannung dazu führte, dass sie \ngenauere und überzeugende Angaben nicht machen konnte. \nVielmehr verfügt sie nicht über ein tiefer reichendes Wissen \nüber den yezidischen Glauben - obwohl sie angesichts einer \nimmerhin elfjährigen Schulbildung intellektuell dazu in der \nLage wäre - und konnte aus diesem Grunde keine weiteren \nEinzelheiten zu den ihr gestellten Fragen nennen.\n\n99\n\nDass die Klägerin einzelne Angaben zum yezidischen Glauben \nmachen konnte - etwa zur Notwendigkeit, Dauer und zum Beginn \ndes Winterfastens, zu dem auf Schweinefleisch bezogenen \nSpeisetabu oder zu der Bevorzugung weißer Bekleidung -, ändert \nan dieser Einschätzung nichts. Denn es handelt sich bei diesen \nDetails um Beobachtungen, die in einer yezidischen Umgebung \nfast zwangsläufig gemacht werden und vor dem Hintergrund der \nAussage der Klägerin im Übrigen nicht den Schluss zulassen, \ndass die Klägerin sich als religiös geprägte, in ihrem Glauben \nverwurzelte Persönlichkeit empfindet.\n\n100\n\nDiese Einschätzung wird auch durch den Umstand, dass sechs \nvon den sieben Geschwistern der Klägerin nach ihren Angaben \nwegen ihrer Religionszugehörigkeit als Yeziden anerkannt sind, \nnicht erschüttert. Denn anders als bei der durch Geburt \nvermittelten bloßen Religionszugehörigkeit kann es bei der \nBeurteilung der Glaubenspraxis selbstverständlich zu \nabweichenden Ergebnissen für die einzelnen Angehörigen einer \nFamilie kommen. Selbst wenn man die religiös geprägte \nErziehung eines Kindes oder Jugendlichen als Indiz für eine \nebensolche Erziehung seiner Geschwister werten mag, gilt eine \nentsprechende Vermutung nicht für die Glaubenspraxis eines \nErwachsenen.\n\n101\n\nVor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Klägerin \nbei einer Rückkehr in die Türkei auch deshalb keine Verfolgung \ndroht, weil sie schon unabhängig von der Frage der mangelnden \nGlaubenspraxis nicht der Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. \nDies könnte sich daraus ergeben, dass die Eltern der Klägerin \n- ihre Einstufung als glaubensgebundene (prak-tizierende) \nYeziden einmal unterstellt - ihrerseits möglicherweise nicht \nvon Gruppenverfolgung bedroht sind, weil sie in Abweichung von \nder mit der Feststellung der Gruppenverfolgung verbundenen \nRegelannahme einen sicheren Aufenthalt in der Türkei gefunden \nhaben. Für diese Annahme spricht bereits, dass beide Eltern \nund auch der jüngste Bruder der Klägerin diese in Deutschland \nbesucht haben und anschließend wieder in die Türkei \nzurückgekehrt sind, vor allem aber, dass ihr Vater als \nBürgermeister eines gemischt muslimisch-yezidischen Dorfes \noffenbar akzeptiert wird und dass ihr Onkel sich als \nFabrikbesitzer eine gesicherte Existenz aufgebaut hat. Sollten \ndiese - überaus gewichtigen - Indizien hingegen darauf \nhindeuten, dass die in der Türkei verbliebenen Verwandten der \nKlägerin sich vom yezidischen Glauben abgewandt haben, so \nbliebe es bei der Feststellung, dass die Klägerin als - \nebenfalls - nicht praktizierende Yezidin bei einer Rückkehr \naus diesem Grunde nichts zu befürchten hat. Offen bleiben kann \nauch, ob ein Yezide, der sich erst nach seiner Ausreise aus \nder Türkei dieser Religion zugewandt und sie zu praktizieren \nbegonnen hat, als asylberechtigt anzuerkennen wäre; lediglich \nfür Kinder und Jugendliche, die ihre religiöse Erziehung im \nWesentlichen erst in Deutschland erfahren haben, lässt sich \nfesthalten, dass in einem solchen Fall eine vor der Ausreise \nentfaltete Glaubenspraxis nicht verlangt werden kann. Offen \nbleiben kann schließlich, ob ein Yezide, der sich von seinem \nGlauben - nicht unwiderruflich, sondern lediglich im Hinblick \nauf die Glaubenspraxis - abgewandt hatte und diesen wieder zu \npraktizieren beginnt, einen Anspruch auf Gewährung politischen \nAsyls erfolgreich geltend machen könnte, da sich auch diese \nFrage für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht \nstellt.\n\n102\n\n1.4.\nDie Klägerin hat auch unter anderen Gesichtspunkten keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie hat weder \nüber ihr persönlich vor der Ausreise aus der Türkei zugefügte \nasylrelevante Rechtsverletzungen noch über exilpolitische \nAktivitäten berichtet, die einen Asylanspruch stützen könnten; \nden Akten sind derartige Aspekte gleichfalls nicht zu \nentnehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer in Deutschland \nlebenden und als Asylberechtigte anerkannten Verwandten, so \ndass auch eine Asylanerkennung unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft nicht in Betracht kommt. Nach der in das Verfahren \neingeführten Rechtsprechung des Senats \n\n103\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rz 32ff.\n\n104\n\nunterliegt sie auch als Kurdin nicht einer Gruppenverfolgung \nin der Türkei.\n\n105\n\n2.\nDie Klägerin hat aus den unter 1. dargestellten Gründen auch \nkeinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in ihrer Person.\n\n106\n\n3.\nDie Berufung bleibt auch mit dem zulässigen Hilfsantrag \nerfolglos. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen \nfür die Klägerin nicht. Insbesondere muss sie weder \nbefürchten, in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung unterworfen zu werden noch droht ihr \nnach den vorstehenden Ausführungen dort konventionswidrige \nBehandlung aufgrund religiöser Verfolgung.\n\n107\n\n4.\nDie Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bescheides des \nBundesamtes findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 i.V.m. § 38 \nAsylVfG.\n\n108\n\n5.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n109\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/8-a-244-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/8-a-244-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303544","retrieved":"2026-07-09 03:30:07.144375+00:00"}}