{"status":"available","doknr":"OLD303541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1124.7A1473.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"7 A 1473/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.500,-- DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten \nVerfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) zuzulassen. Eine solche Zulassung, die voraussetzt, dass \ndie Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel \nberuhen kann, kommt unter dem Aspekt der im Zulassungsantrag \nder Sache nach angesprochenen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. \n1 VwGO) insbesondere in Betracht, wenn sich dem Gericht nach \nseiner Rechtsansicht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen \nmüssen.\n\n4\n\nVgl.: Meyer-Ladewig in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Januar 2000, RdNr. 56 zu § 124 \nm.w.N..\n\n5\n\nDafür gibt der Zulassungsantrag nichts her. Das \nVerwaltungsgericht geht - wie noch darzulegen ist, zu Recht - \ndavon aus, dass schon ein Abstellen \"für längere Zeit oder \nimmer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle\" das Merkmal \nder Ortsfestigkeit erfüllt. Dies hat es zwar als gegeben \nangesehen, weil \"nach den Feststellungen des Beklagten\" der \nAnhänger 11 Tage am gleichen Ort gestanden habe, ohne dass er \nbewegt wurde. Im weiteren hat es jedoch ausgeführt, für die von \nihm bejahte Wirkung des Anhängers als ortsfeste Werbeanlage sei \n\"unerheblich, ob der Werbeanhänger gelegentlich auf die Straße \ngefahren wurde\". Damit kam es nach der - im Übrigen \nzutreffenden - Wertung des Verwaltungsgerichts nicht \nentscheidungserheblich darauf an, ob während der vom Beklagten \nfestgestellten Zeitspanne des Abgestelltseins des Anhängers am \nhier in Rede stehenden Standort dieser Anhänger \n\"zwischenzeitlich immer wieder bewegt worden war\", wie im \nZulassungsantrag behauptet wird. Diese im Zulassungsantrag als \nbeweisbedürftig bezeichnete Tatsache bedurfte damit keiner \nweiteren Aufklärung, sondern konnte als \"unerheblich\" \nunberücksichtigt bleiben, zumal der Kläger nicht etwa \nbehauptet, der Anhänger sei lediglich einmalig kurzfristig an \nder betreffenden Stelle abgestellt worden.\n\n6\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Darlegungen im \nZulassungsantrag geben hierfür nichts her.\n\n7\n\nDie bereits angesprochene Wertung des Verwaltungsgerichts \nzum Merkmal der Ortsfestigkeit ist nicht zu beanstanden; sie \nsteht im Einklang mit der einschlägigen, vom Senat geteilten \nRechtsprechung des 11. Senats des beschließenden Gerichts.\n\n8\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. \nFebruar 1998 - 11 A 5274/96 - BRS 60 \nNr. 130.\n\n9\n\nHiernach ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die \nGesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme \ndes Anhängers am Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - \nbeendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen Standort \nihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung \nentfalten sollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer \nder Aufstellung an, sondern darauf, ob die objektiven Umstände \nden abgestellten Anhänger wie eine Werbeanlage wirken \nlassen.\n\n10\n\nVgl.: OVG Weimar, Urteil vom 10. \nNovember 1999 - 1 KO 519/98 - BauR \n2000, 1043.\n\n11\n\nDies hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten \nGegebenheiten - einschließlich der durch das vorliegende \nLichtbild dokumentierten, offensichtlich werbewirksamen \nPositionierung des Anhängers am in Rede stehenden Standort - \nbejaht. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine \nernsthaften Zweifel an dieser Wertung. Mit Werbeaufschriften \nversehene Kraftfahrzeuge sind nach der bereits angeführten \nRechtsprechung anders zu beurteilen als Werbeanhänger. Zudem \nunterfällt nicht jedes Abstellen von Anhängern mit \nWerbeaufschriften dem Tatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW. Es kommt vielmehr - wie bereits angesprochen - maßgeblich \nauf die jeweilige objektive Wirkung als \"ortsfeste\" Werbeanlage \nam gegebenen Standort an. Die im Zulassungsantrag angesprochene \nFrage einer Unvereinbarkeit mit den Grundrechten aus Art. 2 und \n14 GG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt sich daher \nnicht.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n14\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/7-a-1473-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/7-a-1473-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303541","retrieved":"2026-07-09 03:30:06.846328+00:00"}}