{"status":"available","doknr":"OLD303543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1124.16A4381.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"16 A 4381/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\nDem Kläger wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und \nRechtsanwalt B. aus L. beigeordnet. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der allein \ngeltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 \nNr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht greift. Auf der Grundlage \ndes Zulassungsvorbringens lassen sich ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses, wie es für die Zulassung der Berufung allein \nmaßgeblich ist, nicht annehmen. \n\n3\n\nDabei kann der Senat offen lassen, ob die Argumentation, \nmit der das Verwaltungsgericht ein schuldhaftes \n\"sozialwidriges\" Verhalten des Klägers als eine \nGrundvoraussetzung der Heranziehung zum Kostenersatz nach \n§ 92a BSHG verneint hat, überzeugend ist. Denn auch wenn es \nhier das Tatbestandsmerkmal des vorsätzlichen oder grob \nfahrlässigen Verhaltens erfüllen würde, dass der Kläger im \nApril 1993 durch unerlaubtes Entfernen und unentschuldigtes \nFehlen den Verlust seines Arbeitsplatzes herbeigeführt hat, \nist jedenfalls nicht die Annahme gerechtfertigt, dieses \nschuldhafte Verhalten sei auch noch für die nach Maßgabe des \nÄnderungsbescheids vom 13. August 1997 allein im Streit \nverbliebenen Sozialhilfeleistungen des Zeitraums 1. Januar \n1994 bis 28. Februar 1994 ursächlich. Zwar mögen die \nanfänglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe \ndurch das arbeitsrechtswidrige Verhalten des Klägers adäquat \nkausal herbeigeführt worden sein. Dass der Kläger und seine \nFamilie auch noch im Januar 1994 sozialhilfebedürftig waren, \nlässt sich diesem Fehlverhalten jedoch nicht mehr hinreichend \nsicher zurechnen, zumal auch vom Beklagten nicht bestritten \nworden ist, dass der Kläger seinerzeit nicht den \ngesundheitlichen Anforderungen genügt hat, die der ihm von der \nFirma K. angebotene Arbeitsplatz stellte. Dies lässt \nnicht den hinreichend sicheren Schluss zu, das sich seinerzeit \nnoch im Probestadium befindliche Arbeitsverhältnis hätte auch \nohne die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund noch im \nJanuar 1994 fortbestanden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n5\n\nDie Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 \nVwGO iVm § 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/16-a-4381-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/16-a-4381-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303543","retrieved":"2026-07-09 03:30:07.044974+00:00"}}