{"status":"available","doknr":"OLD303542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1124.15B1769.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"15 B 1769/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 466,54 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der \nAntrag schon unzulässig ist, da der anwaltlich vertretene \nAntragsteller ausdrücklich das gemäß § 146 Absätze 1 und 4 \nVwGO nicht statthafte Rechtsmittel der Beschwerde erhebt und \nnicht den allein statthaften Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde stellt, was - wie der Begründung zu entnehmen ist - \nwohl gemeint war. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil \nder geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nämlich nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass dem Antrag auf teilweise Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren aus den im Zulassungsantrag genannten \nGründen stattzugeben wäre. Nach den in dem summarischen \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden \nÜberprüfungsmaßstäben, die es ausschließen, aufwendige \nTatsachenfeststellungen zu treffen oder schwierige \nRechtsfragen abschließend zu klären, \n\n3\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 \nf., \n\n4\n\nist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in dem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides \nfestgestellt werden könnten. Es würde nämlich voraussichtlich \nnicht festgestellt werden können, dass das Flurstück 203 des \nKlägers in zwei wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen ist, von \ndenen nur eines von der ausgebauten Straße erschlossen wird. \nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist \ndas Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch \nwirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, \nob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit um Flächen vergrößert oder - was hier allein in \nBetracht kommt - verkleinert werden muss. Die Beantwortung der \nFrage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine \nwirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich \nnicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung \ndes Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie \nLage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen \nGesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu \neinem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten \nBezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, NVwZ-\nRR 2000, 458.\n\n6\n\nIn einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die \nAufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche \nEinheiten auch die sich für die Aufstellung eines \nBebauungsplanes aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle \nGrundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem \nBereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein. Bei einem \nzwischen zwei parallelen zum Anbau bestimmten Straßen \ngelegenen Grundstück kann eine solche Aufteilung auch in einer \nQuerteilung in je eine durch eine der beiden Straßen \nerschlossene wirtschaftliche Einheit sein. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober \n1990 - 2 A 1623/86 -, Seite 17 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n8\n\nUnter Anwendung dieser Maßstäbe erscheint es zwar durchaus \nmöglich, dass das klägerische Flurstück für die \nBeitragsveranlagung in wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt \nwerden muss. Die Entscheidung hängt jedoch von einer \numfassenden Würdigung des Sachverhalts nach den oben genannten \nMaßstäben ab und muss deshalb dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben, so dass es für das Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes dabei bleibt, dass das \nBuchgrundstück als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. \n\n9\n\nDie vom Antragsteller weiter aufgeworfene Frage zur \nAuslegung der Satzung, ob die Beschränkung der Vergünstigung \nfür mehrfach erschlossene Grundstücke in § 4 Abs. D Unterabs. \n1 der Beitragssatzung durch Abs. 3 dieser Vorschrift für \nbesonders große Eckgrundstücke nicht für zwischen zwei \nparallelen Straßen liegende Grundstücke gelte, muss als \nschwierige Rechtsfrage ebenfalls dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/15-b-1769-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-24/15-b-1769-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303542","retrieved":"2026-07-09 03:30:06.955438+00:00"}}