{"status":"available","doknr":"OLD303577","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1122.17B1572.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"17 B 1572/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird zugleich in Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde, der der Sache nach \ndem Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzuordnen ist, ist nicht begründet. Das Vorbringen der \nAntragsteller ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken. \n\n3\n\nDie Antragsteller beanstanden ohne Erfolg, dass das \nVerwaltungsgericht bei Beurteilung der Wahrscheinlichkeit \neines Selbstmordversuchs des Antragstellers zu 1. der \nEinschätzung des Amtsarztes folgend das Vorliegen eines \n(inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisses verneint hat. \n\n4\n\nDer Antragsteller zu 1. leidet nach Auffassung der Ärztin \nfür Psychiatrie Dr. T. , und des Dr. M. vom \namtsärztlichen Dienst des Antragsgegners an einer reaktiven \nDepression, die sich infolge der Ankündigung der Abschiebung \nnach Ablauf der letztmals bis zum 30. Juni 2000 erteilten \nDuldungen durch Entwicklung von Katastrophen- und \nExistenzängsten gebildet hat. Der Grad der Suizidgefahr wird \nunterschiedlich eingeschätzt. Frau Dr. T. hält die Gefahr \nim Attest vom 2. Juni 2000 für akut, solange die Abschiebung \nkonkret droht. Nach Einschätzung des Dr. M. in den \nStellungnahmen vom 29. Juni und 7. August 2000 ist die Gefahr \nnur unmittelbar vor und während der Abschiebung akut und auch \ndann nur sehr gering. \n\n5\n\nDie amtsärztliche Einschätzung ist nachvollziehbar \nbegründet worden. Der Amtsarzt hat in der nach eigener \nUntersuchung erstellten Beurteilung den Inhalt des Attestes \nvon Frau Dr. T. , die eigenen Angaben des Antragstellers \nüber Entwicklung und Grund seiner Ängste sowie sein \nVerantwortungsbewusstsein für seine Familie berücksichtigt und \neine psychiatrische Vorerkrankung ausgeschlossen. Vor diesem \nHintergrund ist die gewonnene Einschätzung plausibel. Eine \ngleichermaßen nachvollziehbare Erklärung wird von Frau Dr. \nT. für ihre Einschätzung des Grades der Suizidgefährdung \nnicht gegeben. Eine weitere Stellungnahme der Ärztin zum \nErgebnis der amtsärztlichen Begutachtung ist trotz Ankündigung \nnicht vorgelegt worden. \n\n6\n\nDie amtsärztliche Beurteilung ist nicht deswegen \nunbeachtlich, weil Dr. M. nicht Facharzt für Psychiatrie \noder Neurologie ist. Die Gesundheitsämter der Kommunen, die \nnicht durchweg über einen eigenen Psychiater/Neurologen \nverfügen, sind häufig mit Fragestellungen der hier vorliegen \nArt befasst. Die Befähigung zur Beurteilung der \nSuizidgefährdung infolge psychischer Erkrankung kann einem \nAllgemeinmediziner des Gesundheitsamtes, der auf diesem Gebiet \nüber ein breites Erfahrungsspektrum verfügt, nicht von \nvornherein wegen der fehlenden Facharztqualifikation \nabgesprochen werden. Es obliegt seiner ärztlichen \nVerantwortung, darüber zu befinden, ob er sich selbst zur \nBeurteilung in der Lage sieht oder einen Facharzt als \nVertrauensarzt hinzuzieht. Für eine mangelnde \nBeurteilungskompetenz des Dr. M. bestehen Anhaltspunkte \nnicht. Sie ergeben sich namentlich nicht daraus, dass er im \nDezember 1998 mit der Prüfung der schwangerschaftsbedingten \nReiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. befasst war.\n\n7\n\nAus welchen Gründen die Antragsteller meinen, jedenfalls \nreiche die Dauer des Untersuchungsgesprächs mit Dr. \nM. von nur einer halben Stunde für die Beurteilung der \nWahrscheinlichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht aus, wird \nnicht ausgeführt. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. \nJuni 2000 sind die Punkte angesprochen worden, die Gegenstand \ndes Untersuchungsgesprächs waren. Dass dabei etwa wesentliche \nGesichtspunkte unerörtert oder unberücksichtigt geblieben \nwären oder der Vertiefung bedurft hätten, ist nicht dargelegt \nworden. \n\n8\n\nDie Rüge, die Feststellungen von Frau Dr. T. im Attest \nvom 2. Juni 2000 seien nicht teilweise widersprüchlich, geht \nins Leere, da das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt \nhat. \n\n9\n\nDer Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die verbleibende \näußerst geringe Wahrscheinlichkeit eines Selbstmordversuchs \nvor und während der Abschiebung könne durch weitere Maßnahmen \nwie etwa die für den später stornierten Abschiebungstermin vom \n28. Juli 2000 vorgesehen gewesenen weiter vermindert werden, \nsind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Diesbezüglich \nhatte Dr. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom \n7. August 2000 zusätzlich zu der bereits sichergestellten \närztliche Begleitung des Transportes von der Unterkunft zum \nFlughafen und des Rückflugs eine evtl. Ingewahrsamnahme des \nAntragstellers zu 1. zum Eigenschutz empfohlen.\n\n10\n\nNicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses führt auch ihr weiteres Vorbringen, \nes sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zu 1. in \nBosnien die für ihn unbedingt erforderliche ärztliche Hilfe \nerhalten werde, da diese nach Kenntnis der dort lebenden \nVerwandten faktisch nur gegen Bezahlung gewährleistet sei. \n\n11\n\nEs ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der \nAntragsteller zu 1. nach einer Rückkehr nach Bosnien dort \nwegen seiner reaktiven Depression auf ärztliche Behandlung \nangewiesen sein wird. Die Frage einer Behandlungsbedürftigkeit \nim Heimatland war weder Gegenstand der Äußerung von Frau Dr. \nT. noch der Begutachtung durch den Amtsarzt. Frau Dr. \nT. hat sich damit befasst, ob eine medikamentöse und \npsychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet unter der \nBelastung durch den Abschiebungsdruck sinnvoll und \nerfolgversprechend wäre, hat dies in Zweifel gezogen und die \nVerlängerung des Aufenthaltes zum Zwecke der Erarbeitung einer \nPerspektive nach Wegfall des akuten Belastungsdrucks als \nerforderlich bezeichnet. Eine ärztliche Bescheinigung über die \nNowendigkeit der Behandlung der Depression nach einer \nAbschiebung ist nicht vorgelegt worden. Es versteht sich auch \nnicht von selbst, dass die nach übereinstimmender Meinung \nbeider Ärzte gerade durch den Druck der bevorstehenden \nAbschiebung ausgelöste Depression nach erfolgter Abschiebung \nnach Bosnien und Herzegowina, wo die Eltern des Antragstellers \nzu 1. und die der Antragstellerin zu 2. und weitere Verwandte \nleben, dringender ärztlicher Behandlung bedarf. Überdies ist \nauch nicht dargelegt worden, dass der Antragsteller zu 1., der \nhier seit Mai 1995 in einem festen Arbeitsverhältnis steht, \netwaige Arzt- und Medikamentenkosten bis zu einer Klärung \nseiner versicherungsrechtlichen Situation nicht aus seinen \nErsparnissen aufbringen könnte. \n\n12\n\nHinzu kommt, dass die mangelnde Gewährleistung einer \nlebensnotwendigen Behandlung im Heimatland ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG begründen würde, dessen Prüfung nicht in \nder Kompetenz der Ausländerbehörde steht. Diese ist nach § 42 \nSatz 1 AsylVfG an die im unanfechtbaren Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n19. Februar 1993 getroffene negative Entscheidung nach § 53 \nAuslG gebunden. Solange diese Entscheidung wirksam ist, darf \ndie Ausländerbehörde auch dann nicht davon abweichend ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG bejahen, wenn der \nSachverhalt, aus dem eine dringende Gefahr für Leib und Leben \nabgeleitet wird, wie hier nicht Gegenstand der Prüfung des \nBundesamtes war; in solchen Fällen ist dieses Verfahren in \nBezug auf die Feststellung nach § 53 AuslG ggfs. wieder \naufzugreifen. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst den Wert von \nauf Untersagung der Abschiebung oder Duldung gerichteten \nKlagen in Anknüpfung an die Streitwertpraxis des \nBundesverwaltungsgerichts für jeden Kläger mit 4.000,-- DM; \nfür das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legt er den \nhalben Betrag zugrunde. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-22/17-b-1572-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-22/17-b-1572-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303577","retrieved":"2026-07-09 03:30:10.776704+00:00"}}