{"status":"available","doknr":"OLD303575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1122.16A5149.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"16 A 5149/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird hinsichtlich der Nichteinhaltung der Frist zur Stellung \ndes Zulassungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Klägers ist zwar erst am \n24. Oktober 2000 um 0.02 Uhr und damit um ca. zwei Minuten \nverspätet beim Verwaltungsgericht Köln per Telefax \neingegangen. Dem Kläger ist aber wegen der Versäumung der \nZulassungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren; denn auf Grund der glaubhaften Schilderung der \nVorgänge im Schriftsatz vom 7. November 2000 ist davon \nauszugehen, dass seine Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin \nD. , deren etwaiges Verschulden er sich zurechnen lassen \nmüsste, ohne Verschulden gehindert war, die Zulassungsschrift \nbis zum Ablauf des 23. Oktober 2000 dem Verwaltungsgericht \nKöln per Telefax zu übermitteln. \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg; \ndenn der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen \nZweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. \n\n4\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht \nmaßgeblich und zutreffend darauf abgestellt, dass § 66a Abs. 5 \nBAföG durch das 19. BAföG-Änderungsgesetz vom 25. Juni 1998, \nBGBl. I S. 1609, ersatzlos gestrichen worden ist. Diese \nÜbergangsregelung lautete, dass auf Auszubildende, die vor dem \n1. August 1983 Darlehen erhalten haben, auf besonderen Antrag \n§ 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG in der am 31. Juli 1983 geltenden \nFassung anzuwenden ist, und diese Bestimmung besagte, dass die \nerste Rate drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu zahlen \nsei. Da die Übergangsvorschrift des § 66a Abs. 5 BAföG durch \nArt. 1 Nr. 22 und Art. 6 Abs. 1 des 19. BAföG-ÄndG am 30. Juni \n1998, also nach mehr als 15 Jahren, außer Kraft getreten ist, \ngilt seit dieser Zeit § 18 Abs. 3 BAföG in der derzeitigen \nFassung, und nach dessen Satz 3 ist die erste Rate fünf Jahre \nnach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit \nDarlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs zu leisten. \nDer Kläger, der seit dem Wintersemester 1973/74 im Studiengang \nRechtswissenschaft eingeschrieben und in den Jahren 1975 bis \n1977 darlehensweise gefördert worden ist und der sich nunmehr \nim 55. Semester befindet, ist daher nach geltender Rechtslage \njedenfalls seit dem 30. Juni 1998 zur ratenweisen Rückzahlung \ndes Darlehens verpflichtet. \n\n5\n\nAus dem Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10. Oktober \n1988 vermag der Kläger zu seinen Gunsten nichts herzuleiten. \nDurch diesen Bescheid ist seinem Antrag nach § 66a Abs. 5 \nBAföG zwar stattgegeben worden. Das Ausbildungsende ist aber \nnur vorläufig auf den 30. September 1988 festgesetzt worden; \ndemnach beginne die Rückzahlungspflicht mit dem 31. Oktober \n1991. Abschließend heißt es sodann, dass in Abänderung des im \nÜbrigen unveränderten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids \nvom 13. September 1983 für den Fall, dass der Kläger sein \nendgültiges Ausbildungsende nicht belege, ein neuer \nTilgungsplan gelte, nach dem die erste Vierteljahresrate am \n31. Dezember 1991 fällig sei. Da der Kläger sein \nAusbildungsende bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt hat, kann \ner aus diesem Bescheid unmittelbar nur herleiten, dass er \nseine erste Vierteljahresrate in Höhe von 150,- DM spätestens \nam 31. Dezember 1991 zu zahlen hatte. Nichts anderes ergibt \nsich aus dem Bescheid vom 3. Juli 1990, durch den die \nRückzahlungsrate der nach dem 1. Januar 1976 geleisteten \nDarlehen auf 200,- DM monatlich angehoben worden ist; denn der \nZahlungstermin für die erste Vierteljahresrate ist wiederum \nauf den 31. Dezember 1991 festgesetzt worden.\n\n6\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die ersatzlose \nStreichung des § 66a Abs. 5 BAföG durch das \n19. Änderungsgesetz sind vom Kläger nicht geltend gemacht \nworden und in seinem Falle auch nicht ersichtlich. Wenn bei \nihm die Rückzahlungspflicht mit dem 30. Juni 1998 beginnt, ist \ndies nicht fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, \ndie bereits im März 1978 in seinem Falle geendet hat, sondern \nmehr als 20 Jahre danach, oder anders gesehen: Dem Kläger hat, \nfalls er die Ausbildung weiter betrieben hat, in Folge der \nÜbergangsregelung mehr als das Vierfache der \nFörderungshöchstdauer zur Verfügung gestanden, ehe der \nFünfjahreszeitraum bis zum Einsetzen der Rückzahlungspflicht \nbegann. Nach solch langem Zeitraum ist ein Vertrauensschutz \nhinsichtlich bestimmter Modalitäten der Förderung eines \nHochschulstudiums wie hier des Beginns der Pflicht zur \nRückzahlung des geleisteten Darlehens nicht mehr geboten.\n\n7\n\nDa der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht hat, \ngenerell noch nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet \nzu sein, kommt auf Grund seines Zulassungsvorbringens eine \nZulassung der Berufung zur Prüfung der Frage, ab wann seine \nRückzahlungspflicht eingesetzt hat, ob ab Oktober 1991 oder am \n30. Juni 1998, nicht in Betracht. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-22/16-a-5149-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-22/16-a-5149-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303575","retrieved":"2026-07-09 03:30:10.615258+00:00"}}