{"status":"available","doknr":"OLD303586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1121.9A4395.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"9 A 4395/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 16. März 1965 in Khanakin geborene Kläger ist \nirakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. \nAnfang September 1996 verließ er Sulaimaniya, wo er zuletzt \ngelebt hat, und reiste über den Iran und die Türkei am 21. \nSeptember 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 27. September 1996 beantragte er seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner Angaben zu \nseinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 1. Oktober 1996. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. November 1996 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte \naber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Irak vorliegen (Nr. 2 des Bescheides). \n\n5\n\nGegen die Versagung der Asylanerkennung hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Wegen \nWehrdienstverweigerung müsse er nach seiner Rückkehr mit einer \nBestrafung rechnen, die über das normale Maß weit hinaus gehe \nund deshalb als Verfolgung anzusehen sei. Da er nicht die \nAbsicht habe, seine politische Tätigkeit für die PUK, deren \nMitglied er früher gewesen sei, fortzusetzen, könne er auch \nnicht in das autonome Kurdengebiet im Nordirak zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 19. November 1996 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Der Kläger, der bereits einmal über ein Jahr \ninhaftiert und dabei gefoltert worden sei, habe nach dem \nEinmarsch irakischer Truppen Ende August/Anfang September 1996 \ndamit rechnen müssen, erneut inhaftiert zu werden und der \nGefahr der Folter ausgesetzt zu sein. Außerdem sei zu \nbefürchten, dass der Kläger wegen der Asylantragstellung als \nOppositioneller eingestuft werde und deswegen Verfolgung zu \nbefürchten habe. Darin liege ein beachtlicher Nachfluchtgrund, \nweil der Kläger bereits bei seiner Ausreise latent gefährdet \ngewesen sei. Eine inländische Fluchtalternative in den \nautonomen Kurdengebieten im Nordirak sei nicht gegeben. \n\n11\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - \nbezieht.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr macht geltend: Auch bei einer Rückkehr in die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak müsse er wegen seiner Vergangenheit \nmit Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst rechnen. Er \nbesitze keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr in dem \nGebiet. Seine Familie lebe in Khanakin. Eine Zusammenarbeit \nmit den kurdischen Parteien, auch mit der PUK, lehne er heute \nab. Er befürchte, von Mitgliedern der KDP an den Geheimdienst \nausgeliefert zu werden.\n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 30. Juli 1999 näher bezeichnet sind.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n21\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 30. Juli 1999 auf die Rechtsprechung des Senats \nzur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im \nNordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Kläger \naufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen \nNachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel \nzu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der \nhierfür gesetzten Frist in der im Tatbestand aufgeführten Form \nerfolgt. Weiter gehendes Vorbringen liegt nicht vor. Etwaige \nHinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die \nStellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht \nworden.\n\n22\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDie Ablehnung der Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom \n19. November 1996 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er \nnicht als politisch Verfolgter i.S.d. genannten Bestimmung \nanzusehen ist. \n\n25\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung \ndie Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n26\n\nDenn er kann jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in \nden Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya verwiesen werden. \nDiese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine \ndie Asylanerkennung ausschließende inländische \nFluchtalternative zu stellen sind.\n\n27\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n28\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \neine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf \nGebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und ihm \ndort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die \nnach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n30\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260,\n\n32\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Irak vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es \nan der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben.\n\n33\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in \nder übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Instituts vom 30. März 1999 an \nVG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten.\n\n34\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger vor einem \nAnschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher \nist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach \naußen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört \nder Kläger nicht. Er war seinen Angaben zufolge nur normales \nMitglied der PUK. Von besonderen Aktivitäten für die Partei, \ndie ihn aus der Masse der Parteimitglieder herausgehoben \nhätten und deshalb ein Interesse des Geheimdienstes an ihm \nwecken könnten, hat der Kläger selbst nicht berichtet. Es ist \nauch nicht nachvollziehbar, welches Interesse die KDP haben \nsollte, ihn - wie der Kläger befürchtet - an den Geheimdienst \nauszuliefern. Den Angaben des Klägers kann nicht entnommen \nwerden, dass er in der Vergangenheit nach außen politisch in \nErscheinung getreten ist. Auch hat er von keinerlei \nAktivitäten gegen die KDP berichtet, die Anlass sein könnten, \ngegen ihn vorzugehen. Außerdem liegt Sulaimaniya im \nEinflussbereich der PUK. Im Übrigen zeigt die Rückkehr des \nKlägers in den Nordirak für ca. 4 Wochen im Frühjahr 1998, \ndass der Kläger die Gefahr eines Anschlags durch den \nirakischen Geheimdienst oder eine Auslieferung durch die KDP \nselbst nicht besonders hoch einschätzt.\n\n35\n\nDem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in \nden von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten \ngedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n36\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.\n\n37\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen Gewähr leisteten,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n39\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte \nAsylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn \nder Kläger ist zwar in Khanakin, das außerhalb der autonomen \nKurdengebiete liegt, geboren; er ist jedoch innerhalb der \nautonomen Kurdengebiete in Sulaimaniya bereits in die Schule \ngegangen, hat dort 1985 das Abitur gemacht, von 1991 bis 1994 \ndie Fachhochschule besucht und anschließend bis zu seiner \nAusreise gemeinsam mit einem Freund eine \nAutoreparaturwerkstatt betrieben. Die autonomen Kurdengebiete \nerfassen nämlich die kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und \nSulaimaniya auch soweit diese sich südlich der UN-\nFlugverbotszone, deren Grenze entlang des 36. Breitengrades \nverläuft, erstrecken.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n41\n\nEbenso wie es dem Kläger möglich war, als Kurde aus \nKhanakin von 1991 bis 1996 in Sulaimaniya zu leben, wird es \nihm möglich sein, auch nach einer Rückkehr dort wieder Fuß zu \nfassen. Der Kläger kann zudem - selbst wenn man ihm abnimmt, \ndass er auf eine Hilfe durch die PUK nicht zurückgreifen will, \nweil er heute mit keiner der politischen Parteien mehr \nzusammenarbeiten will - davon ausgehen und darauf vertrauen, \ndass er bei etwaigen Versorgungsproblemen oder \nStartschwierigkeiten von seiner Familie unterstützt wird. Mag \ndiese auch - sein Vortrag als richtig unterstellt - in \nKhanakin leben, so ist doch eine Hilfe auch über die Grenze \nzwischen den Kurdengebieten hinweg möglich, denn sie ist nicht \nundurchlässig. Damit muss er bei der gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtungsweise keine existenziellen Nöte \nbefürchten.\n\n42\n\nVgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom \n5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR \n2000, 32, wonach sonstige Nachteile und \nGefahren am Ort der inländischen \nFluchtalternative regelmäßig nicht \nverfolgungsbedingt sind, wenn - wie \nhier - Herkunftsort und Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der \nRückkehr identisch sind.\n\n43\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \nder Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen \ntürkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk oder Erbil \nberührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" Möglichkeit \nbetroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n45\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n47\n\nDie danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im \nÜbrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden des Irak sind für ihn ohne \nWeiteres zu erreichen.\n\n48\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 \n- 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n49\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss der \nKläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; \ner kann vielmehr den umgekehrten Weg wie bei seiner Ausreise \nnehmen und über die Türkei und den Iran unmittelbar in die \nProvinz Sulaimaniya einreisen oder wie bei seiner \nvorübergehenden Rückkehr im Jahre 1998 über die türkische \nGrenze in den Nordirak nach Dohuk ein- und dann in die Provinz \nSulaimaniya weiterreisen.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-21/9-a-4395-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-21/9-a-4395-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303586","retrieved":"2026-07-09 03:30:11.473614+00:00"}}