{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1121.7A5203.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"7 A 5203/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zu- \nlassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \nweder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender \nVerfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist auf die Annahme \ngegründet, die geplante Projektionswerbeanlage gefährde die \nSicherheit und Ordnung des Verkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO \nNRW). Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nernsthaft in Frage gestellt.\n\nSie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des 11. Senats \ndes erkennenden Gerichts, der früher für die baurechtliche \nBeurteilung von Werbeanlagen allein zuständig war. Danach ist \nregelmäßig davon auszugehen, dass Werbeanlagen mit der \nMöglichkeit des Motivwechsels, die in den öffentlichen \nStraßenverkehr hineinwirken, zu einer Verkehrsgefährdung im \nSinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW führen.\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 18. \nSeptember 1992 - 11 A 149/91 -, NVwZ-RR \n1993, 233.\n\nDie Grundaussage dieser Entscheidung darf allerdings nicht \nschematisch angewandt werden. Vielmehr kommt es bei der Frage \nder Verkehrsgefährdung auf die konkreten Straßen- und \nVerkehrsverhältnisse an. Auch muss der Gewöhnungseffekt bei den \nVerkehrsteilnehmer gebührend in Rechnung gestellt werden. Der \nKraftfahrer ist insbesondere in innerstädtischen Bereichen an \nvielfältige Werbung gewöhnt und muss dort zunehmend auch mit \nwechselnden und laufenden, bunten und beleuchteten \nWerbeschriften und Werbebildern rechnen. In den \nInnenstadtbereichen und den entsprechenden Zufahrtsstraßen \nstellen solche Wechselwerbeanlagen für den Autofahrer keine \nÜberraschung mehr dar.\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. \nOktober 1996 - 11 A 3624/93 -.\n\nDer beschließende Senat hat keinen Anlass von dieser \nRechtsauffassung abzurücken. Die zu den sog. \nPrismenwendeanlagen ergangene oben zitierte Rechtsprechung ist \nauf die hier strittige Projektionswerbeanlage ohne weiteres zu \nübertragen, da bei diesem Anlagentyp ebenfalls ein Wechsel des \nWerbemotivs in kurzen Zeitabständen stattfindet, was - je nach \nden Umständen des Einzelfalls - besondere Aufmerksamkeit \nerregen und ablenken kann.\n\nVgl. zur Verkehrsgefährdung durch \neine Diaprojektionsanlage: OVG NRW, \nBeschluss vom 19. April 2000 - 7 A \n963/00 - und Nds. OVG, Beschluss vom \n11. Januar 2000 - 1 L 4588/99 -, BauR \n2000, 1179 (1181f.).\n\nDas Verwaltungsgericht ist nicht schematisch davon \nausgegangen, dass Projektionswerbeanlagen ihrer Art nach stets \neine Gefährdung des Straßenverkehrs bewirken, sondern hat seine \nEntscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und \nunter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens getroffen. Der \nGewöhnungseffekt, der auch im Hinblick auf die vergleichsweise \nneue Form der hier im Streit befindlichen Wechselwerbung \neingesetzt haben mag, schließt eine Gefährdung der Sicherheit \nund Ordnung des Verkehrs im Einzelfall nicht aus. Eine solche \nEinzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. \nDas dabei gefundene Ergebnis ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die \nÖrtlichkeit unzureichend gewürdigt, geht fehl. Der \nEinzelrichter hat sich durch eine Ortsbesichtigung einen \npersönlichen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen \nverschafft und nicht die tatsächlichen Angaben der zuständigen \nPolizeiinspektion Süd, die diesen Eindruck lediglich bestätigt \nhaben, ungeprüft übernommen. Danach handelt es sich bei der \nE. Straße um eine Hauptverkehrsstraße mit erheblichem \nVerkehrsaufkommen auch nach Einbruch der Dunkelheit. In \nstadtauswärtiger Fahrtrichtung, das heißt in Fahrtrichtung auf \ndie geplante Projektionsfläche hin, weist die Straße in Höhe \nder Örtlichkeit zwei \nGeradeausfahrstreifen sowie einen Linksabbiegefahrstreifen auf. \nLetzterer ermöglicht das Abbiegen in die dem Eingangsbereich \ndes Hauses Nr. 343 gegenüberliegende Straße \"Am B. \" und \ndas Wenden. In der Mitte des Straßenraumes verläuft die \nGleistrasse der Stadtbahn. In Gegenrichtung wird der Verkehr \nebenfalls zweispurig geführt. Außerdem ist ein separater \nLinksabbiegefahrstreifen zum Wenden vorhanden. Der gesamte \nBereich ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Diese \nregelt auch den Rad- und Fußgängerüberweg, der die E. \nStraße in Höhe der Häuser Nrn. 343 und 338 quert. Der für diese \nSituation im Urteil verkürzend verwendete Begriff des \n\"Verkehrsknotenpunktes\" bezeichnet üblicherweise eine \nVerkehrslage, die dem Kraftfahrer eine erhöhte Aufmerksamkeit \nabverlangt. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen gibt es \nnichts zu erinnern. Das von der Klägerin mit dem \nZulassungsantrag vorgelegte Lichtbild Nr. 2 belegt nicht, dass \ndas Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft erfasst hat. \nDas unmittelbar am Rad- und Fußgängerüberweg angebrachte \nZeichen \"Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus\" gemäß § 41 \nAbs. 2 Nr. 2 StVO gilt erkennbar nicht für den weiter \nstadteinwärts gelegenen Kreuzungsbereich der E. Straße \nund der Straße \"Am B. \" sondern für den sich an den \nFußgängerüberweg stadtauswärts anschließenden Bereich, in dem \ndie Gleistrasse der Stadtbahn nicht durch Grünstreifen von den \nRichtungsfahrbahnen getrennt ist.\n\nOb an anderen Stellen im Stadtgebiet der hier betroffenen \nGemeinde oder in anderen Städten vergleichbare Werbeanlagen \neingerichtet worden sind und ob es dort vermehrt zu Unfällen \ngekommen ist, hat für die Frage, wie sich die von der Klägerin \nzur Genehmigung gestellte Projektionswerbeanlage auf die \nkonkreten örtlichen Verkehrsverhältnisse auswirkt, wegen der \njeweils erforderlichen Einzelfallbewertung keine Bedeutung. Aus \ndemselben Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass die \nAblenkungswirkungen der umstrittenen Anlage - wie die Klägerin \nbehauptet - nicht über das in Innenstädten herkömmliche Maß \nhinausgehen und es möglicherweise Werbeanlagen gibt - etwa \nblinkende Leuchtschriften -, die einen größeren \nAblenkungseffekt haben als eine Projektionswerbeanlage.\n\nDer Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich \nbei der hinsichtlich der Verkehrsgefährdung angestellten \nPrognose ausschließlich auf die allgemeinen Erkenntnisse der \nPolizeiinspektion Süd gestützt, ohne die konkrete technische \nAusstattung der zu beurteilenden Werbeanlage zu \nberücksichtigen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht \nhat zu Recht die Fachkunde der örtlichen Polizeidienststelle \nbei der Beurteilung von kritischen Verkehrssituationen \nunterstellt und die von der Polizeiinspektion Süd abgegebene \nPrognose darüber hinaus in nicht zu beanstandender Weise auf \nihre Plausibilität geprüft. Für die danach angenommene \nAblenkungswirkung der Projektionswerbeanlage ist es nicht \nausschlaggebend von Belang, dass die Werbedias beim Wechsel \nkurzfristig überlagert werden und so kein für das Auge \nwahrnehmbarer Helligkeitswechsel stattfindet, welcher \nWechseltakt vorgesehen ist und mit welcher Lichtstärke die Dias \nauf die Projektionsfläche projiziert werden. Vielmehr sind die \nim Urteil für die Ablenkungswirkung angeführten Aspekte in der \ngegebenen Situation unabhängig von den vorstehend genannten \ntechnischen Einzelheiten gegeben. Dass eine Lichtprojektion zur \nNachtzeit auf einer Fläche von etwa 150 m2 besonders auffällig \nist und suggestive Wirkung entfaltet, farblich wechselnde \nProjektionen die Signale der benachbarten Lichtzeichenanlage \nüberstrahlen können und der Bildwechsel als solcher - \nunabhängig von einem gleichzeitigen Helligkeitswechsel - auch \nbei einer kurzzeitigen Streckung zusätzliche Aufmerksamkeit \nbeansprucht, liegt auf der Hand. Der auf Grund der \ntatsächlichen Feststellungen und der angenommenen \nAblenkungswirkung der Projektionswerbeanlage vom \nVerwaltungsgericht gezogene Schluss, es sei hinreichend \nwahrscheinlich, dass die geplante Werbeanlage \nVerkehrssituationen heraufbeschwöre, die unfallträchtig seien, \nund \ndiese Verkehrssituationen zu Schäden an Sachen und Personen \nführten, begegnet keinen Bedenken.\n\nWenn die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe \nentgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht \numfassend aufgeklärt und damit verfahrensfehlerhaft gehandelt, \nvermag der Senat dem auf Grund der im Zulassungsantrag \ndargelegten Gründe nicht zu folgen. Der Einzelrichter hat sich \n- wie bereits ausgeführt - persönlich ein Bild von der \nÖrtlichkeit gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass es über die \nsachkundige Stellungnahme der Polizeiinspektion Süd hinaus \neines Sachverständigengutachtens bedurft hätte, um die \nWirkungen der Wechselwerbung auf den Straßenverkehr hinreichend \nsicher beurteilen zu können, sind dem Zulassungsvorbringen \nnicht zu entnehmen.\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-21/7-a-5203-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-21/7-a-5203-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:53.834143+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-11-21/7-a-5203-00","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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