{"status":"available","doknr":"OLD303608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.8A2720.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"8 A 2720/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 21. April 1998 wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich als Miteigentümerin \ndes Grundstücks Gemarkung M., Flur ..., \nFlurstück ... in L. gegen dessen Ausweisung als \nTeil eines Landschaftsschutzgebietes im \nLandschaftsplan L./K., hilfsweise begehrt sie \neine Befreiung von den Verboten des \nLandschaftsplanes. Sie beabsichtigt, auf dem \nbisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus zu \nerrichten. Das Grundstück liegt nördlich des A. \nS., der in West-Ost-Richtung auf einer leichten \nKuppe zwischen M.-W. und G. verläuft.\nDie Grundstücke südlich des A. S. zwischen dem \nnach Norden abzweigenden M. und einem westlich \ndavon gelegenen, ebenfalls nach Norden führenden \nWirtschaftsweg sind landwirtschaftlich genutzt, \nwährend westlich des Wirtschaftsweges eine \nBebauung mit 10 Wohnhäusern gelegen ist. Nördlich \ndes A. S. findet sich in diesem Bereich eine \nlückenhafte, überwiegend ehemals \nlandwirtschaftlich geprägte Bebauung, die sich \nöstlich des M. verdichtet.\n\n3\n\nSämtliche Grundstücke nördlich und südlich des \nA. S. in L. wurden ursprünglich von der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972 erfasst. Am 4. November 1995 \ntrat der Landschaftsplan L./K. in Kraft, der \ndiesen Bereich als Landschaftsschutzgebiet \"R. \nH.\" ausweist.\n\n4\n\nNoch vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes \nleitete die Stadt L. im Jahre 1993 ein Verfahren \nzur Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß \n§ 4 Abs. 4 des Maßnahmengesetzes zum \nBaugesetzbuch für die Grundstücke entlang der \nNordseite des A. S. ein, beginnend ab der \nvorhandenen Bebauung A. S. 19 im Westen bis zur \nStraße I. H., die das Gebiet im Osten begrenzt, \nund entlang der Südseite des A. S. ausschließlich \nim Bereich der schon vorhandenen Bebauung A. \nS. 10 bis 24. Im Zuge dieses Verfahrens \nbeantragte der Stadtdirektor der Stadt L. eine \nteilweise Aufhebung der \nLandschaftsschutzverordnung für den bezeichneten \nBereich. Dies lehnte die Bezirksregierung D. im \nApril 1994 im Wesentlichen mit der Begründung ab, \ndass die landschaftlichen Belange höher zu \ngewichten seien als die Befriedigung des \ngegenwärtig bestehenden dringenden Wohnbedarfs \nder Bevölkerung.\nIm Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher \nBelange äußerte der Beklagte aus \nbauplanungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen \ndie Satzung. Die am 17. Mai 1994 beschlossene \nAußenbereichssatzung \"A. S.\" trat am 25. August \n1994 in Kraft.\n\n5\n\nDie Klägerin, die nach Inkrafttreten der \nAußenbereichssatzung eine Bauvoranfrage für die \nErrichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück \neingereicht hat, beantragte unter dem \n19. Dezember 1994 beim Beklagten eine Befreiung \nvon den Verboten der Landschaftsschutzverordnung \nfür die geplante Bebauung und verwies zur \nBegründung auf erteilte Befreiungen für \nNachbargrundstücke.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag, den er als \nsolchen auf Befreiung von den Verboten des \nzwischenzeitlich in Kraft getretenen \nLandschaftsplanes L./K. ausgelegte, mit Bescheid \nvom 15. November 1995 ab und führte zur \nBegründung im Wesentlichen aus: Die \nBefreiungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 1 LG NRW \nlägen nicht vor. Weder erforderten Gründe des \nAllgemeinwohls die Befreiung noch liege eine \nnicht beabsichtigte Härte vor. Schutzzweck des \nLandschaftsplans L./ K. sei die Bewahrung des \nLandschaftsbildes vor verunstaltenden Eingriffen \nbzw. die Fernhaltung von verunstaltenden und die \nNatur schädigenden oder den Naturgenuss \nbeeinträchtigenden Änderungen, um die Schönheit \nund Eigenart der Landschaft zu erhalten. Der A. \nS. verlaufe im Bereich des betroffenen \nGrundstücks über eine Kuppe, die landschaftliche \nBezüge bis zum W. herstelle. Dieser Bereich sei \ngekennzeichnet durch eine lockere, aus ehemaligen \nHofstellen entstandene Bebauung, zwischen der \nunterschiedlich große Freiräume den Bezug zur \nfreien Landschaft herstellten. Die heute noch den \nLandschaftsraum prägende Weite und Offenheit \nwürde durch die beabsichtigte Bebauung \neingeschränkt. Damit sei eine Beeinträchtigung \ndes Naturgenusses verbunden. Dies gelte \ninsbesondere, da mit weiteren Bauanträgen \naufgrund der geltenden Außenbereichssatzung der \nStadt L. zu rechnen sei und dadurch die Gefahr \neiner geschlossenen Bebauung in Form eines \nSperrgürtels in einer ansonsten von Bebauung \nweitgehend freien Landschaft bestünde. Das \nBauverbot im Landschaftsschutzgebiet sei vom \nNormgeber gerade hier beabsichtigt. Eine Berufung \nauf die früher erteilten Befreiungen von Verboten \nder Landschaftsschutzverordnung sei \nausgeschlossen. Es handele sich um nicht \nvergleichbare Objekte, bei denen eine typische \nBaulückenschließung zur Abrundung von \nGebäudekomplexen stattgefunden habe. Auch sei der \nzu bebauende Raum bedeutend schmaler gewesen als \ndas Grundstück der Klägerin. Durch die Breite der \nunbebauten Grundstücke sei der Blick auf das W. \nungetrübt. Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff \nin das Landschaftsbild kompensieren könnten, \nseien nicht erkennbar. Die Außenbereichssatzung \nder Stadt L. begründe keinesfalls einen \nBauanspruch.\n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom \n7. Dezember 1995 Widerspruch, den die \nBezirksregierung D. mit Bescheid vom 29. August \n1996 im Wesentlichen mit folgenden Argumenten \nzurückwies. Die Außenbereichssatzung der Stadt L. \nsei nicht realisierbar, soweit nicht eine \nAufhebung bzw. Einschränkung des \nLandschaftsschutzes erfolge. Zum Erhalt des \nprägenden Eindrucks der Landschaft sei der \nBestand aller noch vorhandenen Freiräume \nunbedingt Voraussetzung. Eine Verdichtung der \nWohnbebauung durch die Inanspruchnahme der \noptischen Freiräume würde an dieser Stelle ein \ngeschlossenes Gebäudeband entstehen lassen, das \nden nordöstlichen Ortsrand von M.-W. mit dem \nwestlichen Ortsrand von G. verbinde. Die \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes könne vor \ndem Hintergrund der Schutzzwecke des \nLandschaftsschutzgebietes, die in der Erhaltung \ndes für das R. H. und das östliche W. typischen \nvielfältig strukturierten Landschaftsbildes und \nder Erhaltung der Erholungseigenschaft der \nLandschaft in einem ansonsten dicht besiedelten \nRaum bestünden, nicht hingenommen werden.\n\n8\n\nAm 24. September 1996 hat die Klägerin Klage \nerhoben und zur Begründung im Wesentlichen \nvorgetragen, es lägen überwiegende Gründe des \nWohls der Allgemeinheit vor, die eine Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsplanes \nerforderten. Die Außenbereichssatzung sei zur \nBefriedigung dringenden Wohnbedarfs erlassen \nworden, worin überwiegende Gemeinwohlinteressen \nlägen. Die Satzung betreffe nur einen \ngeringfügigen Teilbereich des \nLandschaftsschutzgebietes, der im Übrigen nur \nwenig Schutzwert genieße, weil das Gebiet nahezu \nvollständig bebaut und die Zahl der \nvergleichbaren Fälle, in denen eine weitere \nBefreiung in Betracht komme, begrenzt sei. Sie \nhabe Anspruch auf Erteilung der beantragten \nBefreiung, weil das nach § 69 LG NRW bestehende \nErmessen mit Rücksicht auf die \nAußenbereichssatzung einerseits und bereits \nerteilte Befreiungen für vergleichbare \nNachbargrundstücke andererseits auf Null \nreduziert sei. Im Geltungsbereich der \nAußenbereichssatzung sei von einem \ngrundsätzlichen Anspruch auf Zulassung des \nBauvorhabens auszugehen. Die prinzipielle \ngesetzliche Wertung, wonach der Außenbereich von \nBebauung freizuhalten sei, sei nämlich dadurch \numgekehrt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des \nBeklagten vom \n15. November 1995 in der \nGestalt des \nWiderspruchsbescheides \nder Bezirksregierung D. \nvom 29. August 1996 \naufzuheben und den \nBeklagten zu \nverpflichten, ihr auf \nihren Antrag vom \n19. Dezember 1994 eine \nBefreiung von den \nVerboten des \nLandschaftsplanes L./K. \nfür die Errichtung eines \nWohnhauses auf dem \nGrundstück Gemarkung M., \nFlur ..., Flurstück ... \nzu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nEr hat im Wesentlichen angeführt, das \nöffentliche Interesse an der Wohnraumbeschaffung \nfür die Bevölkerung sei in die \nAbwägungsentscheidung eingeflossen. Dennoch \nüberwögen diese Belange des Wohls der \nAllgemeinheit diejenigen des Natur- und \nLandschaftsschutzes nicht. Aus der Existenz der \nAußenbereichssatzung, die lediglich das \nPlanungsrecht abdecke, folge kein Anspruch auf \nErteilung der Baugenehmigung. Der Gesetzgeber \nhabe in § 29 LG NRW abschließend geregelt, wann \nder Landschaftsschutz zu Gunsten von Satzungen \nnach baurechtlichen Normen zurückzutreten habe. \nDie untere Landschaftsbehörde habe seinerzeit der \nSatzung widersprochen, so dass diese keine \nRechtswirkungen entfalte. Seine Entscheidung \nverstoße auch nicht gegen den \nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 69 \nLG NRW erfordere grundsätzlich eine \nEinzelfallentscheidung. Die von der Klägerin \nangeführten Nachbargrundstücke, für die eine \nBefreiung von landschaftsschutzrechtlichen \nBestimmungen erteilt worden sei, seien \nlandschaftsrechtlich anders zu beurteilen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach \nDurchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil \nvom 21. April 1998 - der Klägerin zugestellt am \n7. Mai 1998 - abgewiesen.\n\n15\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 8. Juni 1998 ist \ndie Berufung durch Beschluss vom 9. Juli 1998 \n- der Klägerin zugestellt am 16. Juli 1998 \n- zugelassen worden.\n\n16\n\nMit der am Montag, dem 17. August 1998, \neingereichten Berufungsbegründung trägt die \nKlägerin ergänzend vor: Es bestünden Bedenken \ngegen die Wirksamkeit des Landschaftsplanes \nbezogen auf die hier maßgeblichen Festsetzungen. \nIm Ortstermin des Verwaltungsgerichts habe der \nBeklagte eingeräumt, dass der Gesichtspunkt der \nRiegelwirkung der Bebauung erst bei der \nEinzelfallbeurteilung im Rahmen von \nBefreiungsanträgen und veranlasst durch den \nAntrag der Stadt L. auf Aufhebung des \nLandschaftsschutzes im maßgeblichen Bereich \nberücksichtigt worden sei, nicht aber bei \nAufstellung des Planes. Es sei zudem \nproblematisch, ob ein Bauverbot geeignet und \nnotwendig sei, um den Schutz des \nLandschaftsbildes zu erreichen. Auch ohne \nErrichtung baulicher Anlagen könne durch \nHeckenanpflanzung oder sonstigen Bewuchs eine \nSperrwirkung erreicht werden, die derjenigen von \nbaulichen Anlagen gleichkomme. Wenn das Ziel der \nLandschaftsplanung dahin gegangen sei, von \nbestimmten Standorten aus den Blick auf das W. zu \nerhalten, so hätten Bepflanzungsverbote \nfestgesetzt werden müssen. Die Schließung von \nBaulücken könne auch nicht ohne weiteres als eine \nBelastung der Landschaft eingestuft werden, ohne \ndass erwogen werde, ob Belastungen durch Bebauung \nsich durch Anpflanzungen mindern ließen. In dem \nhier maßgeblichen Bereich seien Wohnhäuser nicht \nlandschaftsfremd. Der Beklagte unterscheide \ninsoweit nicht nachvollziehbar zwischen einer \nBebauung, die aus der Landwirtschaft herrühre, \nund reiner Wohnbebauung. Der Beklagte müsse sich \nauch die Frage gefallen lassen, wie sich die \nbeiden Grundstücke in der Nachbarschaft, für die \nBefreiungen erteilt worden seien, von ihrem \nunterschieden. Die dadurch eingeleitete \nBefreiungspraxis sei unter Berücksichtigung des \nGleichheitsgrundsatzes und zur Vermeidung \nwillkürlichen Verwaltungshandelns \neinzuhalten.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nMinden vom 21. April 1998 \nzu ändern und \nfestzustellen, dass zur \nErrichtung eines \nWohnhauses auf dem \nGrundstück Gemarkung M., \nFlur ..., Flurstück ... \neine Befreiung von den \nVerboten des \nLandschaftsplans L./K. \nnicht erforderlich \nist,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\nnach dem \nerstinstanzlichen \nKlageantrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n23\n\nEr vertritt die Auffassung, dass der \nLandschaftsplan L./K. wirksam sei. Der \nökologische Fachbeitrag zum Landschaftsplan und \nder Gebietsentwicklungsplan als \nLandschaftsrahmenplan dokumentierten die \nSchutzwürdigkeit des betroffenen \nLandschaftsraumes. Der ökologische Fachbeitrag \nweise insbesondere auf die Gefährdung der \nLandschaftseinheiten durch die Ausdehnung von \nSplittersiedlungen hin. Die Ausweisung des \nLandschaftsschutzgebietes sei erforderlich, weil \nsie als vernünftig geboten erscheine. Die \nBebauung entlang des A. S. habe bisher nicht dazu \ngeführt, dass der Landschaftsraum vollständig \ndurch Wohngebäude dominiert werde. Neben der \nLückenhaftigkeit der Bebauung beruhe dies auch \nwesentlich darauf, dass die vorhandene Bebauung \nlandwirtschaftliche Wurzeln noch erkennen lasse. \nEine bandartige Verdichtung von Wohngebäuden im \nGeltungsbereich der Außenbereichssatzung würde \nden Charakter des Landschaftsraumes von einem \nnoch als \"freie Landschaft\" erlebbaren Raum zu \neinem durch ein geschlossenes Siedlungsband \ngeprägten Landschaftsraum verändern. Schutzziel \ndes Landschaftsschutzgebietes sei im Schwerpunkt \nnicht eine bestimmte Sichtbeziehung zum W.; diese \nsei lediglich ein Teilaspekt. Durch eine \nHeckenanpflanzung werde der Landschaftscharakter \ndieses Raumes im Hinblick auf den Naturhaushalt \n- im Gegensatz zu einer Bebauung - nicht \nverändert. Gerade die belastende Wirkung von im \nAußenbereich anzutreffender Bebauung sei \nHauptthema der Landschaftsplanung im Kreise H.. \nDas Landschaftsgesetz NRW gehe schon davon aus, \ndass jegliches Bauvorhaben im Außenbereich einen \nEingriff in Natur und Landschaft darstelle. Die \ngeplante bauliche Anlage weise keinen inneren \nZusammenhang mit dem Landschaftsraum auf, in dem \nsie verwirklicht werden solle. Sie werde nicht \naus der ursprünglichen landwirtschaftlichen \nNutzung entwickelt. Ein Widerspruch seiner \nEntscheidung zur bisherigen Befreiungspraxis sei \nnicht gegeben. Insbesondere durch die Erarbeitung \nder mittlerweile kreisweit vorliegenden \nLandschaftspläne würden auf der aktuellen \nfachlichen Grundlage Befreiungen für neue Gebäude \nim Bereich von Landschaftsschutzgebieten nur sehr \nzurückhaltend erteilt, und zwar lediglich im \nBereich von Baulücken im eigentlichen Sinne und \nbei vorhandener Bebauung von einem gewissen \nGewicht. Für den Abschnitt am A. S., in dem das \nVorhaben der Klägerin gelegen sei, mangele es \ndaran, so dass eine Ablehnung - wie in \nvergleichbaren Fällen auch - ausgesprochen worden \nsei.\n\n24\n\nAm 14. September 2000 hat eine \nOrtsbesichtigung durch die Berichterstatterin \nstattgefunden; auf die Niederschrift vom gleichen \nTage wird Bezug genommen (GA Bl. 135 - 138). \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, einschließlich der des \nParallelverfahrens 8 A 2727/98, verwiesen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist \nzulässig (A), aber unbegründet (B).\n\n28\n\nA) Die mit dem Hauptantrag erhobene \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig. Eine \netwa darin liegende Klageänderung ist ungeachtet \nihrer Sachdienlichkeit zulässig, weil der \nBeklagte hierin eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 \nVwGO). Die besonderen \nZulässigkeitsvoraussetzungen der \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) sind erfüllt. Die \nKlägerin begehrt die Feststellung eines konkret \nzwischen ihr und dem Beklagten bestehenden \nRechtsverhältnisses. Die durch den \nLandschaftsplan L./K. begründeten abstrakten \nRechtsbeziehungen haben sich dadurch \nkonkretisiert, dass die Klägerin eine \nBaugenehmigung zur Bebauung ihres Grundstücks \nerstrebt, der die Verbote des Landschaftsplanes \nentgegenstehen. Die Klägerin hat ein berechtigtes \nInteresse an der begehrten Feststellung (§ 43 \nAbs. 1 VwGO), denn die Klärung der Frage, ob ihr \nGrundstück den Beschränkungen des \nLandschaftsplanes L./K. unterliegt, ist für die \nVerwirklichung ihres Wohnbauvorhabens maßgebend. \nDa sie die Schutzfestsetzungen des \nLandschaftsplanes, soweit ihr Grundstück erfasst \nist, nicht für wirksam und eine Befreiung von den \nVerboten des Landschaftsplanes nicht für \nerforderlich hält, kann sie nicht von vornherein \nauf den Weg einer Verpflichtungsklage verwiesen \nwerden (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nB) Die Klage ist unbegründet. Die begehrte \nFeststellung kann nicht getroffen werden, weil \ndie Klägerin zur Durchführung ihres \nWohnbauvorhabens einer landschaftsrechtlichen \nBefreiung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplanes L./ K. bedarf (I.). Die \nhilfsweise erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 \nVwGO) ist unbegründet, denn die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf die begehrte \nlandschaftsrechtliche Befreiung. Der ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 15. November 1995 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. \nvom 29. August 1996 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO) (II.).\n\n30\n\nI. Das Grundstück der Klägerin liegt in dem \ndurch den Landschaftsplan L./K. des Kreises H. \nvom 30. Juni 1995 (LPlan) festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet \"R. H.\" (Ziff. 3.2.1.1 \nLPlan). Die Verwirklichung ihres Wohnbauvorhabens \nwiderspricht dem im Landschaftsplan bestimmten \nVerbot, bauliche Anlagen im Sinne der BauO NRW zu \nerrichten (3.2.3.1. a) LPlan).\n\n31\n\nDer Landschaftsplan L./K., der unter Geltung \ndes Landschaftsgesetzes vom 15. August 1994 - LG \nNRW 1994 - beschlossen und in Kraft gesetzt \nworden ist, ist wirksam. Er weist keine zur \nUnwirksamkeit führenden Mängel im hier \nmaßgeblichen Teil auf. Der Rechtswirksamkeit der \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes \"R. H.\" \nsteht insbesondere nicht die Außenbereichssatzung \n\"A. S.\" der Stadt L. vom 17. Mai 1994 \nentgegen.\n\n32\n\n1. Formelle Bedenken gegen den \nLandschaftsplan, die noch beachtlich wären (§ 30 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LG NRW), \nbestehen nicht.\n\n33\n\n2. Auch beachtliche Mängel materieller Art im \nhier maßgeblichen Teil sind nicht feststellbar. \nGemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW sind Mängel im \nAbwägungsvorgang für die Rechtswirksamkeit des \nLandschaftsplanes nur erheblich, wenn sie \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis \nist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Landschaftsplan \nmaßgebend (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). \n\n34\n\na) Rechtsgrundlage für die Aufstellung des \nLandschaftsplanes ist § 16 LG NRW 1994. Nach \ndieser Vorschrift sind die örtlichen \nErfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung \nder Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege im Landschaftsplan \ndarzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. \nDer Geltungsbereich des Landschaftsplanes \nerstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im \nSinne des Bauplanungsrechts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 LG NRW). Das Grundstück der Klägerin liegt \naußerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile \nder Stadt L. im bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich (§ 35 BauGB). Nach dem vorliegenden \nKartenmaterial, den Lichtbildern und dem Ergebnis \nder Ortsbesichtigung, das die Berichterstatterin \ndem Senat vermittelt hat, stellt die Bebauung \nentlang des A. S. eine Splittersiedlung im \nAußenbereich dar, weil es an der für einen \nOrtsteil im Sinne des § 34 BauGB erforderlichen \norganischen Siedlungsstruktur und einer Bebauung \nvon einigem Gewicht fehlt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 6. November 1968 \n- IV C 31.66 -, BVerwGE \n31, S. 22 (26 f.).\n\n36\n\nDie Außenbereichssatzung \"A. S.\" der Stadt L. \nvom 17. Mai 1994 steht der bauplanungsrechtlichen \nBeurteilung nicht entgegen. Diese auf der \nGrundlage des § 4 Abs. 4 Maßnahmengesetzes zum \nBaugesetzbuch - BauGB-MaßnG - (aufgehoben mit \nWirkung zum 1.1.1998 durch Art. 11 Abs. 2 des \nBau- und Raumordnungsgesetzes 1998, BGBl. I, \n2081; jetzt insoweit inhaltsgleich: § 35 Abs. 6 \nSatz 1 BauGB 1998) beschlossene Satzung führt \nnicht dazu, dass das Satzungsgebiet dem \nInnenbereich (§ 34 BauGB) zuzurechnen ist; sie \nlässt den Gebietscharakter vielmehr \nunberührt.\n\n37\n\nVgl. Hofherr, in: \nSchlichter/Stich (Hrsg.), \nBerliner Kommentar zum \nBauGB, 2. Aufl., Rdn. 20 \nzu § 4 BauGB-MaßnG; \nSchrödter, BauGB, \n5. Aufl., Rdn. 8 zu § 4 \nunter Bezugnahme auf die \nGesetzesmaterialien; \nBattis/Krautzberger-Löhr, \nBauGB, 6. Aufl., Rdn. 118 \nzu § 35 BauGB; Dürr, in: \nBrügelmann, BauGB, Stand: \nFebruar 2000, Rdn. 175 zu \n§ 35 BauGB; Söfker, in: \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg\n, BauGB, Stand: April \n2000, Rdn. 168 zu \n§ 35.\n\n38\n\nb) Auch die Voraussetzungen für die \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes gemäß \n§ 21 LG NRW liegen vor. Mit dem Landschaftsplan \nwird für den Bereich des R. H. das Ziel verfolgt, \ndie Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in \neinem durch Siedlung, Landwirtschaft, Verkehr, \nGewerbe und Erholung stark beanspruchten \nLandschaftsraum und die Nutzungsfähigkeit der \nNaturgüter zu erhalten. Schutzgrund ist ferner \ndie Erhaltung des für das R. H. und das östliche \nW. typischen vielfältig strukturierten \nLandschaftsbildes und der Erholungseigenschaft \nder Landschaft, der Ruhe der Natur und des \nNaturgenusses in einem dicht besiedelten Raum \n(3.2.2.1 der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes). Diese \nUnterschutzstellungsgründe tragen die Festsetzung \neines Landschaftsschutzgebietes gemäß § 21 \na) - c) LG NRW 1994. Die Verfolgung mehrerer \nSchutzzwecke schließt das Landschaftsgesetz NRW \nnicht aus.\n\n39\n\nVgl. auch Schink, \nNaturschutzrecht und \nLandschaftspflege NRW, \nRdn. 607 a.E.\n\n40\n\nDie Unterschutzstellung der Fläche ist \nsachlich gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung \nder Schutzzwecke erforderlich ist. Dies setzt \nneben der Schutzwürdigkeit der Landschaft deren \nSchutzbedürftigkeit voraus.\n\n41\n\nVgl. Carlsen, \nRechtsfragen und \nAnwendungsmöglichkeiten \ndes Landschaftsschutzes, \nNuR 1993, 311 (314); OVG \nNRW, Urteil vom 8. August \n1990 - 10 A 2215/87 -, UA \nS. 7.\n\n42\n\nBeides liegt hier vor. Das wahrnehmbare \nLandschaftsbild rechtfertigt nach Überzeugung des \nSenats wegen seiner Vielfalt, Eigenart und \nSchönheit die Schutzwürdigkeit des betroffenen \nGebietes (§ 21 b LG NRW) ungeachtet dessen, ob \nauch die weiteren Gründe der Unterschutzstellung, \ndie der Landschaftsplan ausweist, tragen.\n\n43\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW \nwird das Landschaftsbild als Schutzgut des \nBundesnaturschutzgesetzes und des \nLandschaftsschutzgesetzes NRW maßgeblich durch \ndie optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten der \nvorhandenen landschaftsprägenden Elemente \nbestimmt, wobei eine Betrachtungsweise von \ngewisser Großzügigkeit zugrundezulegen ist. \nInsbesondere kommt es - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - \nnicht auf das einzelne Flurstück, sondern auf \nseine Bedeutung für die Landschaft an.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil \nvom 4. Juni 1993 - 7 A \n3157/91 -, OVGE 43, 128 \n(134); Urteil vom 5. Juli \n1993 - 11 A 2122/90 -, \nOVGE 43, 141 (142 f.); \nBeschluss vom 15. August \n1994 - 7 A 2883/92 -, \nBeschlussabdruck S. 17; \nUrteil vom 4. Juli 1996 \n- 7 A 4193/93 -, UA \nS. 15; Urteil vom 3. März \n1999 - 7 A 2883/92 -, \nNWVBl. 2000, 92 (93) \nm.w.N.; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 12. Juli 1956, \nBVerwGE 4, 57 (58).\n\n45\n\nDie Landschaft nördlich und südlich des A. S. \nin L. ist Teil des R. H. zwischen T. W. und W., \ndas großräumig durch weit ausgreifende \nBodenwellen als flachwelliges Hügelland \nausgeprägt und im Kleinrelief durch zahlreiche \nBachläufe und Sieke gegliedert ist. Die so im \nökologischen Fachbeitrag zum Landschaftsplan \ncharakterisierten landschaftsprägenden Elemente \n(vgl. Ziffer 2.1 des ökologischen Fachbeitrages, \nBA 2) sind für den Betrachter im hier \nmaßgeblichen Teil des Landschaftsraumes ablesbar. \nDer A. S. bietet nach dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung und dem vorliegenden Karten- und \nLichtbildmaterial insbesondere im Mittelabschnitt \n(westlich des Mühlenweges) nach Norden und Süden \neinen weit gehenden Bezug zur offenen Landschaft, \nin der die vorhandene - spärliche - Bebauung \nwegen der zum Teil großzügigen Freiräume zwischen \nden Gebäuden und der überwiegend noch ablesbaren \nlandwirtschaftlichen Prägung der Gebäude als \nuntergeordnet empfunden wird. Das Landschaftsbild \nist weitgehend ungestört wahrnehmbar. Es bietet \nvon der Kuppe des A. S. nach Norden betrachtet \neinen offenen Blick auf den W.. Die \nSichtbehinderung durch aufstehende Gebäude und \ninsbesondere auch das wallartig mit Gehölzen und \nHecke umgebene Grundstück A. S. ... zerschneidet \ndas Landschaftsbild für den Betrachter wegen der \nverbleibenden Freiräume optisch nicht. Von Norden \nher Richtung A. S. betrachtet ist das Hügelrelief \neinschließlich Kuppe deutlich als \nlandschaftsprägendes Geländeelement wahrnehmbar. \nDas im Nordosten gelegene Gewerbegebiet stört die \nWahrnehmung dieses Bereichs nicht.\n\n46\n\nDie Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes \nträgt das im Landschaftsplan festgesetzte \nBauverbot. Es findet seine Rechtsgrundlage in \n§ 34 Abs. 2 LG NRW, wonach in \nLandschaftsschutzgebieten unter besonderer \nBeachtung von § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer \nBestimmung im Landschaftsplan alle Handlungen \nverboten sind, die den Charakter des Gebiets \nverändern können oder dem besonderen Schutzzweck \nzuwiderlaufen. Das hiernach im Landschaftsplan \nfestgesetzte Bauverbot ist zur Einhaltung des \ndargelegten Schutzzwecks erforderlich im Sinne \ndes § 21 LG NRW. Der Begriff der Erforderlichkeit \nkennzeichnet den Handlungsspielraum der \nLandschaftsbehörde, der in erster Linie durch \neine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nverpflichtete Würdigung der sich \ngegenüberstehenden Interessen des \nLandschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen \ndes Grundeigentümers geprägt ist. Es müssen \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die \ngesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen \nMaßnahmen abstrakt gefährdet wären. Dabei ist die \nLandschaftsbehörde nicht gehalten, die \ntatsächlichen oder mutmaßlichen \nNutzungsinteressen eines jeden betroffenen \nGrundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und \nmit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt \nvielmehr, wenn sie die Interessen der \nGrundstückseigentümer generell durch ein System \nvon Verbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen \nberücksichtigt und dadurch eine Würdigung der \nkonkreten Situation im Rahmen einer \nEinzelbeurteilung ermöglicht.\n\n47\n\nVgl. zu der im \nWesentlichen gleich \nlautenden Vorschrift des \n§ 15 BNatSchG: BVerwG, \nBeschluss vom 16. Juni \n1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ \n1988, 1020 = NUR 1989, \n37 f.; OVG NRW, Urteil \nvom 18. Februar 1994 \n- 7 A 3455/91 -, a.a.O., \nUA S. 12 f.\n\n48\n\nDiesen Anforderungen genügt der \nLandschaftsplan im hier maßgeblichen Bereich. Das \nfestgesetzte Bauverbot schließt Befreiungen nach \nMaßgabe des § 69 LG NRW nicht aus. Das optische \nErscheinungsbild der vorhandenen Landschaft würde \nbei Verdichtung der Wohnbebauung in diesem \nBereich des A. S. beeinträchtigt. Dies gilt ohne \nRücksicht darauf, ob die Bebauung äußerlich \nerkennbar landwirtschaftlich gepägt ist oder \nnicht und inwieweit auch Bepflanzungen eine \nBeeinträchtigung hervorrufen könnten. Die \nvorhandene Bebauung östlich des M. stellt die \nSchutzbedürftigkeit nicht in Frage, sondern \nstützt sie. Sie belegt schon derzeit eine \nnachteilige Wirkung auf das Landschaftsbild. Denn \ndie Aneinanderreihung von Gebäuden in diesem \nAbschnitt des A. S. lässt den Betrachter die nach \nNorden führende Landschaft des R. H. nur noch \nganz eingeschränkt wahrnehmen; der optische Bezug \nzur offenen Landschaft geht mehr und mehr \nverloren, je lückenloser die Bebauung wird. Die \nKuppenlage des A. S. verstärkt den Effekt, da die \nBebauung aufgrund der Höhenlage exponiert ist. \nAuf die Größe des Antragsgrundstücks kommt es \ninsoweit nicht an. Jedes Einzelvorhaben ist \nVorbild für eine weitere Bebauung, die zusammen \nmit dem Antragsgrundstück letztlich zur Wirkung \ndes in den Bescheiden und vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Sperrriegels führen würde.\n\n49\n\nDass eine zusätzliche Bebauung entlang des A. \nS. konkret bei Aufstellung des Landschaftsplanes \nnicht erörtert wurde, wie vom Beklagten im \nErörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht \nausgeführt (vgl. GA Bl. 33 Rs, 34), stellt keinen \nbeachtlichen, zur Unwirksamkeit der maßgeblichen \nTeile des Landschaftsplanes führenden Mangel dar. \nEbenso wenig wie die Landschaftsbehörde bei der \nPlanaufstellung gehalten ist, die tatsächlichen \nNutzungsinteressen eines jeden einzelnen \nGrundstückseigentümers zu berücksichtigen, ist \nsie wegen der Flächen- und nicht \nGrundstücksbezogenheit der Schutzausweisung,\n\n50\n\nvgl. Schink, a.a.O., \nRdn. 598 m.w.N.; vgl. \nauch OVG NRW, Urteil vom \n21. August 1972 - VII A \n1291/70 - = BRS 25, 220,; \nUrteil vom 3. März 1999 \n- 7 A 2883/92 -, NWVBl. \n2000, S. 92.\n\n51\n\nauch nicht verpflichtet, konkrete Auswirkungen \nfehlender Verbotsnormen jeweils \ngrundstücksbezogen in den Blick zu nehmen. \n\n52\n\nUngeachtet dessen ist die unterbliebene \nEinbeziehung der Sperrwirkung einer weiteren \nBebauung im konkreten Bereich auch als möglicher \nAbwägungsfehler nicht beachtlich, weil die \nSchutzausweisung bei Beachtung gerade nicht \nentfallen wäre (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 LG \nNRW).\n\n53\n\nc) Die Wirksamkeit des Landschaftsplanes L./K. \nim hier maßgeblichen Teil wird schließlich nicht \ndurch die während seiner Aufstellung in Kraft \ngetretene Satzung der Stadt L. \"A. S.\" vom \n15. Mai 1994 in Frage gestellt.\n\n54\n\nIn diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das \nGrundstück vor Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes durchgehend seit Dezember 1972 \nvon den - entsprechenden - Verboten der \nVerordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im \nKreis H. vom 18. Dezember 1972 (Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk D. 1973, S. 55) erfasst war, \nweil diese nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 Satz 1 LG \nNRW 1994 bis zum Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes fortgalt, oder ob die \nLandschaftsschutzverordnung 1972 wegen ihrer \nzeitlichen Begrenzung bis zum 1. Dezember 1992 \n(§ 7 Satz 2 LSchVO) kraft Zeitablaufs ungültig \ngeworden ist.\n\n55\n\nDie Außenbereichssatzung der Stadt L. \nbegründet weder im einen noch im anderen Fall \neinen Wertungswiderspruch zu den \nlandschaftsrechtlichen Festsetzungen, der \nAuswirkungen auf deren Wirksamkeit hätte. Die \nFestsetzung eines Landschaftsschutzgebietes mit \ndaran anknüpfendem grundsätzlichen Bauverbot im \nGeltungsbereich einer Außenbereichssatzung nach \n§ 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG (jetzt: § 35 Abs. 6 Satz 1 \nBauGB 1998) ist nicht unwirksam.\n\n56\n\nVgl. allgemein zum \nVerhältnis \nFlächennutzungsplan/Lands\nchaftsplan: OVG NRW, \nUrteil vom 11. Januar \n1999 - 7 A 2377/96 -, NUR \n1999, 704 ff. = NWVBl. \n2000, S. 56 ff.; zu \nB-Planfestsetzungen und \nLandschaftsplan: Urteil \nvom 2. März 1998 - 7a D \n95/97.NE -.\n\n57\n\nDie für den Fall der Kollision von \nLandschafts- und Bauplanungsrecht einschlägige \ngesetzliche Bestimmung des § 29 Abs. 4 LG NRW, \nwonach nach der Aufstellung, Änderung und \nErgänzung eines Bebauungsplanes mit dessen \nRechtsverbindlichkeit widersprechende \nDarstellungen und Feststellungen des \nLandschaftsplanes außer Kraft treten, soweit der \nTräger der Landschaftsplanung im \nBeteiligungsverfahren diesem Plan nicht \nwidersprochen hat, greift hier nicht ein. Sie \nbetrifft eine Bauleitplanung, die der \nLandschaftsplanung zeitlich nachfolgt. Ungeachtet \ndessen gilt sie entsprechend ausdrücklich nur für \nSatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und \n§ 4 Abs. 2 a des Maßnahmengesetzes zum \nBaugesetzbuch, nicht aber für die hier gegebene \nSatzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG. Eine \nentsprechende Anwendung auch auf Satzungen nach \n§ 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG scheidet aus. Eine \nRegelungslücke besteht insoweit nicht. Eine \nanaloge Anwendung widerspräche vielmehr der \nGesetzesintention. Das Außerkrafttreten des \nLandschaftsplanes im Falle widersprechender \nBauleitplanung ist zum Zwecke der \nVerfahrenserleichterung normiert worden, soweit \ndie erforderlich Abwägung des Baurechts mit den \nBelangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege bereits auf der Ebene der \nAufstellung der Bauleitplanung erfolgt ist (vgl. \n§ 1 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 8 BauGB, § 7 \nAbs. 2 BauGB-MaßnG) oder - was hier nicht \neinschlägig ist - soweit sich die \nlandschaftsrechtliche Festsetzung irrtümlich auf \nden baulichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) \nerstreckt hat, dessen Grenzen durch eine Satzung \nnach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Nachhinein \ndeklaratorisch festgelegt worden ist (§ 29 Abs. 3 \nSatz 2, 2. Alternative LG NRW). \n\n58\n\nVgl. Begründung zum \nGesetzesentwurf der \nLandesregierung, \nDrucksache 11/6196, \nS. 73 f.\n\n59\n\nAn einer solchen Berücksichtigung der Ziele \ndes Landschaftsschutzes fehlt es bei einer \nSatzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG (jetzt: § 35 \nAbs. 6 Satz 1 BauGB 1998). Diese trifft keine \nAussage zum Landschaftsschutz. Sie begründet \nnamentlich keinen Bauanspruch, sondern \nmodizifiert ausschließlich die \nZulassungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB \nfür nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im \nAußenbereich hinsichtlich der öffentlichen \nBelange der entgegenstehenden Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes und der Entstehung oder \nVerfestigung einer Splittersiedlung.\n\n60\n\nVgl. zu § 35 Abs. 4 \nBauGB: BVerwG, Beschluss \nvom 21. Februar 1994 \n- 4 B 33.94 -, NVwZ-RR \n1994, 372 = ZfBR 1994, \n193; Schrödter, a.a.O., \nRdn. 19 zu § 4 BauGB-\nMaßnG; Bayer. VGH, Urteil \nvom 19. April 1999 - 14 B \n98.1902 -, NVwZ-RR 2000, \nS. 482 (483).\n\n61\n\nDie in § 35 Abs. 3 Nr. 2 und 5 BauGB \naufgezählten öffentlichen Belange der \nDarstellungen des Landschaftsplanes sowie des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege scheiden \ndemgegenüber aus dem Prüfungskatalog der \nZulässigkeit einer Wohnbebauung im Außenbereich \nnicht aus. Sie können einem Vorhaben im \nGeltungsbereich der Außenbereichssatzung \nentgegengehalten werden, weil sie erst bei der \nEntscheidung über die Zulassung des einzelnen \nBauvorhabens abzuwägen sind. Mit Rücksicht darauf \nist es auch unerheblich, dass der Beklagte am \nVerfahren zur Aufstellung der \nAußenbereichssatzung der Stadt Löhne als Träger \nöffentlicher Belange beteiligt worden ist und \nkeine Bedenken geäußert hat (vgl. BA 3 zu 8 A \n2727/98, Bl. 36). Denn diese Stellungnahme \nbezieht sich nur auf die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG und \n(auch ausdrücklich) nicht auf die öffentliche \nBelange des Landschaftsschutzes.\n\n62\n\nDie gemeindliche Planungshoheit wird durch die \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes im \nGeltungsbereich einer Außenbereichssatzung \nungeachtet der Frage, ob sie zum unantastbaren \nKernbereich der verfassungsrechtlich garantierten \nSelbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, 78 LV NRW) \ngehört,\n\n63\n\nvgl. dazu: BVerfG, \nBeschluss vom 7. Oktober \n1980 - 2 BvR 580, 589, \n599, 604/76 -, BVerfGE \n56, 298 (312); Beschluss \nvom 23. Juni 1987 - 2 BvR \n826/83 -, BVerfGE 76, 107 \n(118); VerfGH NRW, Urteil \nvom 30. Oktober 1987 \n- 19/86 -, NWVBl. 1988, \n11,\n\n64\n\nnicht berührt. Der Außenbereich unterliegt der \nPlanung durch die Gemeinde nur in den \ngesetzlichen Grenzen des Bauplanungsrechts, das \ninsoweit - wird nicht der Weg der Bauleitplanung \ndurch die Gemeinde (§ 1 BauGB) beschritten - ein \ngrundsätzliches Bauverbot enthält (§ 35 Abs. 1 \nBauGB).\n\n65\n\nSo auch: Soell, \nSchutzgebiete, in: NUR \n1993, S. 301 ff. \n(306).\n\n66\n\nII. Der auf die Verpflichtung des Beklagten \nzur Erteilung der erforderlichen \nlandschaftsrechtlichen Befreiung gerichtete \nHilfsantrag ist unbegründet, weil die Klägerin \nkeinen dahingehenden Anspruch hat. Die \nVoraussetzungen für eine Befreiung von dem im \nLandschaftsplan festgesetzten Bauverbot nach den \nhier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen \ndes § 69 Abs. 1 a) aa) und b) LG NRW in der \nnunmehr geltenden Fassung vom 21. Juli 2000 \n(GVBl. NRW S. 568), die hinsichtlich des \nBegehrens der Klägerin keine sachliche Änderung \ngegenüber der den angefochtenen Bescheiden \nzugrundeliegenden Fassung vom 15. August 1994 \nerfahren hat, liegen nicht vor. Für eine \nzugunsten der Klägerin ausgehende \nErmessensbetätigung des Beklagten ist damit von \nvornherein kein Raum. \n\n67\n\n1. Die Durchführung des Bauverbots führt im \nFalle der Klägerin nicht zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW). \nNach gefestigter Rechtsprechung wird das \nTatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall nicht \nbeabsichtigten Härte\", das dem des § 31 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 a BNatSchG entspricht und sich \nrechtsähnlich in zahlreichen anderen \nRegelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 \nNr. 3 BauGB) nach allgemeinem Verständnis \ngekennzeichnet durch das Erfordernis eines \natypischen Sachverhalts. Das Instrument der \nBefreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten \nHärte kann vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen \nnur für solche Fälle herangezogen werden, in \ndenen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar \nihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem \nnormativen Gehalt \"passt\", wenn mithin die \nAnwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu \neinem Ergebnis führen würde, dass dem Normzweck \nnicht mehr entspricht und deshalb normativ so \nnicht beabsichtigt ist.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil \nvom 21. Juli 1999 - 10 A \n1699/99 -, NVwZ-RR 2000, \nS. 210 f. m.w.N.; vgl. zu \n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 a \nBNatSchG auch: BVerwG, \nBeschluss vom \n14. September 1992 - 7 B \n130/92 -, NVwZ 1993, \n583 f.\n\n69\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem \npraktisch wichtigsten landschaftsrechtlichen \nVerbot, im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet \nbauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu \nerrichten, für den Bauwilligen in aller Regel \nkeine nicht beabsichtigte Härte. Die Bestimmung \neiner Liegenschaft zum Bestandteil eines \nLandschaftsschutzgebiets mit dem Ziel, dort die \nbesonderen Schutzgründe des § 21 LG NRW \nnachhaltig zu verfolgen, schließt objektiv den \nsich aufdrängenden Willen des Normgebers ein, \neine bauliche Nutzung im Schutzgebiet mittels der \ngetroffenen Verbotsregelung generell \nauszuschließen. Dieses Bauverbot ist \nbeabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer \nspezifischen, die Unterschutzstellung tragenden \nAusbildung zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. \nEiner besonderen Erwähnung dieses normativen \nZieles etwa im Textteil des Landschaftsplanes \nbedarf es, weil auf der Hand liegend nicht.\n\n70\n\nOVG NRW, Urteil vom \n21. Juli 1999, a.a.O.\n\n71\n\nDies gilt auch für das Grundstück der Klägerin \nungeachtet dessen, dass die Außenbereichssatzung \nder Stadt L. mit dem Planungsziel der \nVerwirklichung einer Wohnbebauung auf dem \nerfassten Grundstück in Kraft gesetzt wurde. Die \nFrage, ob diese Satzung rechtswirksam oder \n- wegen auf lange Sicht fehlender faktischer \nRealisierbarkeit - nichtig sein sollte,\n\n72\n\nvgl. dazu \ninsbesondere: BVerwG, \nBeschluss vom 10. Januar \n1994 - 4 NB 46.93 -, NVwZ \n1994, S. 692 f.,\n\n73\n\nkann mit Rücksicht darauf offen bleiben. Wird \nzugunsten der Klägerin die Wirksamkeit der \nSatzung angenommen, so ändert diese die \nSituationsgebundenheit des Grundstücks als \nsolches im Außenbereich und als Teil einer \nschutzwürdigen und -bedürftigen Landschaft nicht. \nEine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte \nsubjektive Rechtsposition wird dadurch zugunsten \nder Klägerin nicht begründet. Denn ihr erwächst \naus der Außenbereichssatzung - wie dargelegt - \nkein Bauanspruch.\n\n74\n\nNach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des \nNaturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken \naus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes \nbeschränken, keine Enteignung im Sinne des \nArt. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von \nInhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare \nBeschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen \nsich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht \ngenügend Raum mehr für einen privatnützigen \nGebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung \nüber den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn \neine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder \ndie sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, \nohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss \nvom 17. Januar 2000 \n- 6 BN 2.99 -, S. 5 \nm.w.N.; Beschluss vom \n18. Juli 1997 - 4 BN \n5.97 -, Buchholz 406, \n401, § 13 BNatSchG Nr. 3 \nm.w.N.; vgl. zum \nDenkmalschutz auch: \nBVerfG, Beschluss vom \n2. März 1999 - 1 BvL \n7/91 -, BayVBl. 2000, \nS. 588 (589) m.w.N.\n\n76\n\nDas Bauverbot des Landschaftsplanes ist Folge \nder Belegenheit des Grundstücks der Klägerin im \nAußenbereich und der Zugehörigkeit zu einem \nschützenswerten Teil der offenen Landschaft. Eine \nkonkrete, schon bestehende Nutzungsmöglichkeit \nwird durch den Landschaftsplan nicht entzogen. \nDie mit dem Inkrafttreten der \nAußenbereichssatzung hervorgerufene Erwartung der \nKlägerin, das Grundstück einer Wohnbebauung \nzuführen zu können, ist grundsätzlich keine als \nEigentum geschützte Rechtsposition.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil \nvom 18. Februar 1994 \n- 7 A 3455/91 -, a.a.O., \nUA S. 15 m.w.N.\n\n78\n\n2. Die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 b LG \nNRW, wonach u.a. von den Verboten des \nLandschaftsplanes eine Befreiung erteilt werden \nkann, wenn überwiegende Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit die Befreiung erfordern, liegt \nebenfalls nicht vor. Dringender Wohnbedarf der \nBevölkerung, der durch die Neuerrichtung von \nWohnungen zu decken wäre, ist heute nicht mehr in \ngleichem Umfang gegeben. Ungeachtet dessen wäre \nein einzelnes Wohnbauvorhaben auch nicht in der \nLage, ein solches dringendes Bedürfnis in L. \nspürbar zu mildern. Daneben erfordert ein \ndringender Wohnbedarf der Bevölkerung auch das \ngeplante Wohnvorhaben am vorgesehenen Standort \nnicht. Das Tatbestandsmerkmal der \nErforderlichkeit ist nur erfüllt, wenn es \nvernünftigerweise geboten wäre, mit Hilfe der \nBefreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle \nzu verwirklichen.\n\n79\n\nVgl. zu § 31 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB: BVerwG, \nUrteil vom 9. Juni 1978 \n- 4 C 54.75 -, BVerwGE \n56, S. 71 (75 f.).\n\n80\n\nDas ist mit Rücksicht auf die dargelegte \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche \nnicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass - unter Beachtung der \nbesonderen Bedeutung, der dem Landschaftsschutz \nzukommt (vgl. Art. 29 a Abs. 1 LV NRW), für die \nBefriedigung dringenden Wohnbedarfs in L. \nvernünftigerweise unter Landschaftschutz stehende \nAußenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen \nsind.\n\n81\n\nSchließlich vermag die Klägerin aus in der \nVergangenheit erteilten Befreiungen für eine \nWohnbebauung entlang des A. S. (A. S. ... und \n...) keine Ansprüche herzuleiten. Diese \nBefreiungen sind zum einen nicht unter Geltung \ndes Landschaftsplans L./K., der erst 1995 in \nKraft getreten worden ist, erteilt worden. \nUngeachtet dessen gibt Art. 3 Abs. 1 GG im Falle \nrechtswidriger Befreiungen vom Bauverbot keinen \nAnspruch auf Fehlerwiederholung.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/8-a-2720-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/8-a-2720-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303608","retrieved":"2026-07-09 03:30:13.467424+00:00"}}