{"status":"available","doknr":"OLD303600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.8A1968.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"8 A 1968/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes / . Sie \nist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung , Flur , \nFlurstück / , das seit Mitte der 50-er Jahre als \nGrünlandfläche verpachtet und zuvor als Ackerfläche \nbewirtschaftet wurde. Das langgestreckte Grundstück ist etwa \n60 m breit und wird entlang seiner Ostgrenze durch die \nBöschung zum Grund des Sieks \" \" begrenzt.\n\n3\n\nAm 4. November 1995 trat der Landschaftsplan / \n in Kraft, der das Grundstück der Klägerin als \nLandschaftsschutzgebiet ausweist.\nDer Rat der Gemeinde hatte zuvor am 12. Oktober \n1995 beschlossen, das Grundstück der Klägerin einschließlich \nsich westlich und südlich angegrenzender Grundstücke in eine \nAbrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 \nAbs. 4 a BauGB-MaßnG einzubeziehen. Auf Beanstandung der \nBezirksregierung , die mit Rücksicht auf die \nSchutzausweisung im Landschaftsplan erfolgte, nahm die \nGemeinde durch Beschluss vom 29. Februar 1996 \ndie im Landschaftsplan unter Schutz gestellten Flächen aus dem \nAbrundungsgebiet heraus und gab die Satzung mit dem geänderten \nGeltungsbereich am 26. März 1996 öffentlich bekannt. Das \nGebiet der Abrundungssatzung endet jetzt an der westlichen und \nsüdlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin.\n\n4\n\nAm 11. Juli 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten, \nden in einem Lageplan bezeichneten, westlichen Teil ihres \nGrundstücks aus dem Landschaftsschutzgebiet des \nLandschaftsplanes / auszunehmen, hilfsweise \nihr eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes \nzu erteilen. Zur Begründung wies sie auf die ursprüngliche \nPlanungsabsicht der Gemeinde hin. Der \nLandschaftsplan berücksichtige die topographischen \nVerhältnisse des Grundstücks nicht. Der \nwestliche/nordwestliche Teil sei ursprünglich Ackerland \ngewesen und für eine Bebauung geeignet. Durch den östlichen \nund südöstlichen Teil verlaufe im Geländeeinschnitt ein \nGraben. Dieses Gelände entziehe sich einer nutzbringenden \nlandwirtschaftlichen Bewirtschaftung und sei zur Bebauung \nungeeignet. Das Ackerland sei damals wegen der Erkrankung \nihres Ehemannes zu Grasland umgebrochen worden. Nur in diesem \nBereich wolle sie eine Wohnbebauung verwirklichen. In \n bestehe ein ungedeckter Bedarf an Wohnbebauung. \nDiesen habe die Gemeinde decken wollen. Im \nÜbrigen könne sie mit den Pachteinnahmen die Belastung der \nGrundstücksfläche nicht decken.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. August 1996 lehnte der Beklagte den \nAntrag der Klägerin auf Aufhebung des Landschaftsschutzes für \nden von ihr bezeichneten Grundstücksbereich und den Antrag auf \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplanes \n / ab. Die Klägerin habe während der \nöffentlichen Auslegung des Planes keine Einwände erhoben. Der \nVerbleib der betreffenden Fläche im Landschaftsschutzgebiet \nsei erforderlich, da sie schutzwürdig sei. Die \nVorausssetzungen für eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NRW \nlägen nicht vor. Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls \nerforderten die Befreiung nicht, weil nur eine sehr \ngeringfügige Entlastung des Wohnungsmarktes durch das \nBauvorhaben angenommen werden könne. Die Belange des \nLandschaftsschutzes überwögen demgegenüber. Eine nicht \nbeabsichtigte Härte sei ebenfalls nicht gegeben, weil die \nfinanziellen Probleme der Klägerin nicht berücksichtigt werden \nkönnten. Das Bauverbot entspreche dem Zweck des \nLandschaftsplanes. Das Grundstück der Klägerin liege im \nLandschaftsschutzgebiet \"Siek östlich \", einem Teil \ndes Tal- und Sieksystems des . Der \nSchutzzweck werde in diesem Landschaftsschutzgebiet \ninsbesondere durch die Erhaltung des Grünlandes konkretisiert. \nDie Fläche sei Bestandteil eines kleinen Wiesentälchens. Neben \neinem deutlich tiefer liegenden Bereich gehörten auch einige \netwas höher liegende Flächen zu diesem Bachtälchen hinzu. \nDiese Flächen seien deutlich ausgeprägt zum tiefer liegenden \nBereich ausgerichtet. Die geplante Bebauung habe eine \nZerstörung des Grünlandes unmittelbar zur Folge. Darüber \nhinaus werde die angrenzende tiefer liegende Fläche erheblich \nbeeinträchtigt. Der gesamte Siekbereich verliere seine \nbisherige Funktion als naturnaher Bereich mit Lebensstätten \nfür an diesen Standort angepasste Tier- und Pflanzenarten. \nDieser Verlust können nicht kompensiert werden. Auch wenn die \nfür die Bebauung vorgesehene Fläche höher liege, so stelle sie \ndennoch eine Einheit mit der durch eine kleine Böschung \nabgesetzten tiefer liegenden Fläche dar. Es bestehe eine \ndeutlich ausgeprägte Böschung im nördlichen Bereich, die dann \nin eine zur tiefer liegenden Teilfläche geneigten schiefen \nEbene münde. Dies sei in der Örtlichkeit ablesbar und werde \ndurch den Höhenlinienplan der Deutschen Grundkarte bestätigt. \nAufgrund der topographischen Ausprägung und des vorhandenen \nBestandes sei die Fläche in der vorliegenden Abgrenzung \nschutzwürdig.\n\n6\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom \n23. September 1996 wies die Bezirksregierung mit \nBescheid vom 17. April 1997 zurück. Eine Anfechtung des \nLandschaftsplanes sei nicht mehr möglich. Dieser sei \nrechtskräftig geworden. Im Übrigen seien weder formelle noch \nmaterielle Mängel des Landschaftsplanes ersichtlich. Eine \nBefreiung komme aus den Gründen des angefochtenen Bescheides \nnicht in Betracht. Die Grünlandfläche sei vom Artenspektrum \nher als artenarme Intensivgrünlandfläche mit einzelnen \nNährstoffzeigern zu klassifizieren. Sie sei von der Exposition \nher klar dem angrenzenden Siekbereich zuzuordnen. Der \neigentliche engere Siekbereich werde durch die typischen \nsteileren Randböschungen nach Westen und nach Osten begrenzt. \nIm Übergangsbereich zwischen beantragter Baufläche und der \nSieksohle sei der Böschungsabschnitt gehölzfrei, so dass ein \nunmittelbarer Zusammenhang optisch und auch funktional gegeben \nsei. Durch die beidseitig vorhandene Siedlungsbebauung entlang \nder Gemeindestraße Straße werde das Siek im Norden \nbegrenzt. Durch die Bebauung habe eine Abtrennung des \nbetreffenden Siekabschnitts von dem ursprünglich \nzusammengehörigen übergeordneten Sieksystems des -\n - stattgefunden, so dass der noch \nerhalten gebliebene Teil des Sieks als Insellage nur noch sehr \neingeschränkt mit vergleichbaren Biotopen im Umfeld vernetzt \nsei. Gerade dieser Umstand mache es aus landschaftsfachlicher \nSicht erforderlich, die verbleibenden Flächen einschließlich \nder Siekrandfläche als Bestandteil des \nLandschaftsschutzgebietes zu erhalten und weiter gehende \nBeeinträchtigungen zu unterlassen. Mit der beantragten \nBebauung würde ein deutlicher Flächenverlust und eine \nNutzungsintensivierung von Grünland zu Hausgärten verbunden \nsein. Das stelle den Schutzcharakter des Siekbereichs \ninsgesamt in Frage. Die bereits bestehenden Vorbelastungen des \nSiekabschnitts in Form von Bebauung und Zerschneidung seien \nvorhanden, rechtfertigten jedoch keine weiteren Vorhaben, die \ndas Siek substantiiell beeinträchtigten.\n\n7\n\nAm 15. Mai 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie ergänzend vorgetragen, sie sei mit \nEinwendungen gegen den Landschaftsplan nicht ausgeschlossen. \nSie mache einen Abwägungsmangel geltend, weil ihr \nGrundstückseigentum durch die Planungsabsichten der Gemeinde \n zu Bauerwartungsland geworden sei, was in die \nAbwägung mit den Belangen des Landschaftsschutzes jedenfalls \nhätte eingestellt werden müssen. Im Übrigen seien diese auch \nnicht so schwerwiegend wie in den angefochtenen Bescheiden \nausgeführt. Tier- und Pflanzenarten, die im Siek anzutreffen \nseien, seien auf ihrem früheren Ackerland nicht vorhanden. Ein \nfunktionaler Zusammenhang mit dem Siek bestehe somit nicht. \nAuch ein optischer Zusammenhang sei tatsächlich nicht gegeben. \nDie für die Bebauung vorgesehene Fläche weise nur eine geringe \nNeigung zum Siek aus, die erst außerhalb der zu bebauenden \nFläche in eine Böschung übergehe. Ihr Grundstück unterscheide \nsich auch nicht wesentlich von den südöstlich gelegenen \nFlächen entlang des Gemeindeweges, die bebaut werden dürften. \nEine Gefällemessung ihres Architekten zeige, dass ein \nerheblicher Unterschied zu dem bebaubaren südöstlich gelegenen \nGrundstück nicht bestehe. Der Feuchtigkeitshaushalt könne \ndurch technische Maßnahmen erhalten bleiben.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 19. August 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nvom 17. April 1997 zu verpflichten, ihr eine Befreiung \nvon den Festsetzungen des Landschaftsplanes für \ndas Grundstück Gemarkung , Flur , \nFlurstück / zum Zwecke der Wohnbebauung zu \nerteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide verwiesen und ergänzend geltend gemacht, auf einen \nAbwägungsmangel könne sich die Klägerin schon deshalb nicht \nberufen, weil sie bei der öffentlichen Auslegung im \nAufstellungsverfahren keine Einwände geltend gemacht habe. Die \nGemeinde habe sogar in einem Schreiben vom \n10. September 1981 den Wunsch geäußert, die betreffende Fläche \nin den Landschaftsschutz einzubeziehen und sich bei \nAufstellung des Landschaftsplanes auch nicht gegen die \nEinbeziehung ausgesprochen. Die im Rahmen des § 69 LG NRW \nvorgenommene Interessenabwägung sei rechtsfehlerfrei. Die \nErwartung der Klägerin, Bauland zu erhalten, löse keine \nRechtsansprüche aus. Das Grundstück der Klägerin sei als \nSiekrandfläche schutzbedürftig und schutzwürdig. Es sei \naufgrund seiner deutlichen Neigung zum eigentlichen Siek und \ndurch die vorhandene Grünlandnutzung eindeutig optisch und \nfunktional dem Siek zuzuordnen. Jegliche Bebauung würde die in \nAnsätzen vorhandene Verinselung des Siekbereichs \nmanifestieren. Die Einbeziehung einer Pufferzone könne den \nbeabsichtigten Schutz überhaupt erst wirksam werden lassen. \nDas Grundstück der Klägerin unterscheide sich auch von dem \nunmittelbar südlich angrenzenden Flurstück, das bebaut werden \ndürfe, weil es ein deutlich höheres Gefälle zum Siek aufweise \nals das benachbarte Grundstück. Darüber hinaus werde das in \nder Abrundungssatzung liegende Grundstück im Osten durch einen \nGemeindeweg begrenzt, an den sich eine mindestens 2 m hohe mit \nGehölzen bewachsene Böschung anschließe. Dadurch sei eine \nAbgrenzung zum Siek hin erfolgt. Letztlich sei das Grundstück \ndamals ackerbaulich genutzt worden, während dasjenige der \nKlägerin Grünlandnutzung aufweise. Der Landschaftsplan beruhe \nauf umfangreichen Fachgutachten. Im ökologischen Fachbeitrag \nzum Landschaftsplan sei der fragliche Bereich als \nLandschaftsraum dem Sieksystem des \nzugeordnet worden. Eine Bebauung würde neben den schon \ngenannten Störungen auch die Grundwasserverhältnisse negativ \nverändern. Sieke erhielten einen Teil ihrer Feuchtigkeit durch \nHangdruckwasser. Selbst wenn der Siekrandbereich nicht im \nengeren Sinne schutzwürdig sei, so sei die Einbeziehung als \nPufferzone nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung \neiner Ortsbesichtigung durch Urteil vom 2. März 1999 - der \nKlägerin zugestellt am 26. März 1999 - abgewiesen.\n\n14\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 23. April 1999 ist die Berufung \ndurch Beschluss vom 19. Juli 1999, der Klägerin zugestellt am \n26. Juli 1999, zugelassen worden.\n\n15\n\nMit der am 24. August 1999 eingereichten \nBerufungsbegründung trägt die Klägerin ergänzend vor: Bei \nihrem Grundstück handele es sich um Ackerbrache. Die \nGrünlandnutzung sei erst nach der Erkrankung ihres Ehemannes \nund der anschließenden Verpachtung erfolgt, weil die Fläche \nfür eine Ackernutzung zu klein gewesen sei. Der \nFlächennutzungsplan teile ihr Grundstück in Längsrichtung auf \nund ordne nur den östlichen Grundstücksstreifen dem Siek zu. \nAuch die Gemeinde habe das Siek entsprechend \nabgegrenzt und ihr Grundstück im westlichen Bereich als \nBauland ausweisen wollen. Mit dem Satzungsbeschluss vom \n12. Oktober 1995 sei ihr Grundstück insoweit Bauerwartungsland \ngeworden. Auch die Bezirksregierung habe zunächst \nunter dem 27. November 1995, sogar noch nach Offenlegung des \nLandschaftsplanes, den Sichtvermerk auf der Satzung \nangebracht. Es sei unverständlich, warum die Begrenzung des \nSieks für ihr Grundstück und das südlich liegende \nunterschiedlich gehandhabt werde. Dort sei die Bebauung \nzwischenzeitlich realisiert. Die Einbeziehung von Vorland- \nbzw. Pufferzonen in einen Landschaftsplan dürfe nur vorsichtig \ngehandhabt werden, weil andernfalls der Bereich der \nLandschaftspläne beliebig über die schutzwürdigen Flächen \nhinaus ausgedehnt werden könne. Im Übrigen sei ihr Grundstück \nauch nicht als Pufferzone ausgewiesen, sondern als \nvermeintlicher Teil eines Sieks in das Landschaftsschutzgebiet \neinbezogen. Die Ermessensentscheidung, die der Beklagte im \nRahmen des § 69 LG NRW getroffen habe, sei fehlerhaft, weil er \nvon der Schutzwürdigkeit der Fläche ausgegangen sei.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. August 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nvom 17. April 1997 zu verpflichten, ihr eine Befreiung \nvon den Festsetzungen des Landschaftsplanes für \ndas Grundstück Gemarkung , Flur , \nFlurstück / zum Zwecke der Wohnbebauung zu \nerteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr entgegnet, der Flächennutzungsplan der Gemeinde \n stelle den gesamten Bereich als Fläche für die \nLandwirtschaft dar. Der von der Klägerin vorgelegte Plan \nstamme aus dem Aufstellungsverfahren der Satzung der Gemeinde \n . Die Ausweisung des strittigen Bereichs als \nLandschaftsschutzgebiet sei fachlich geboten und erforderlich. \nDie Fläche sei keine weniger schutzwürdige Pufferzone, sondern \nTeil des Sieks, welcher auch Pufferwirkung entfalte. Eine \nAufteilung sei mit den Gegebenheiten vor Ort nicht zu \nvereinbaren.\n\n21\n\nAm 14. September 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die \nBerichterstatterin stattgefunden; auf die Niederschrift vom \ngleichen Tage wird Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1 - 5) verwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zugelassene Berufung, über die im Einverständnis der \nParteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann \n(§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist auch im Übrigen \nzulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen.\n\n26\n\nA) Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin \nnicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse mit \nRücksicht darauf, dass die - neben der begehrten \nlandschaftsrechtlichen Befreiung - für die Realisierung des \nVorhabens erforderliche Baugenehmigung aussteht. Die \nGenehmigungsfähigkeit des Wohnbauvorhabens ist auch mit Blick \nauf § 35 Abs. 1 und 2 BauGB nicht von vornherein \nausgeschlossen, weil die Erweiterung der vorhandenen \nAbrundungssatzung der Gemeinde gemäß § 34 Abs. 4 \nBauGB 1998 möglich ist und der planerische Wille der Gemeinde \n nicht von vornherein entgegensteht. \nUrsprünglich war das Grundstück der Klägerin von der \nAbrundungssatzung der Gemeinde erfasst. Die \nKlägerin hat vorgetragen, dass entsprechender Wille nach wie \nvor besteht. Die Niederschrift über die Sitzung des Planungs- \nund Umweltausschusses der Gemeinde vom \n22. Februar 1996 und die Beschlussvorlage für die Ratssitzung \nam 29. Februar 1996 belegen dies. Danach soll die Möglichkeit, \ndie Satzung nach positivem Abschluss des Verfahrens der \nKlägerin zu erweitern, offen gehalten werden.\n\n27\n\nB) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der \ngeltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von \nden entgegenstehenden landschaftsrechtlichen Verboten zur \nErrichtung von Wohnbauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht zu. \nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. August 1996 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom \n17. April 1997 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n28\n\nDie Klägerin bedarf zur Verwirklichung ihres \nWohnbauvorhabens einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß \n§ 69 LG NRW in der nunmehr geltenden Fassung vom 21. Juli 2000 \n(GVBl. NRW 791), die allerdings hinsichtlich des Begehrens der \nKlägerin keine Änderung erfahren hat (I.). Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor \n(II.).\n\n29\n\nI. Das Vorhaben der Klägerin, auf ihrem Grundstück \nGemarkung , Flur , Flurstück / mehrere Wohnhäuser \nzu errichten, widerspricht dem im Landschaftsplan / \n des Kreises vom 30. Juni 1995 für das \nLandschaftsschutzgebiet \"Tal- und Sieksystem des \n \" (3.2.1.2. der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes), Teilgebiet \"Siek östlich \" \n(3.2.1.2.5) bestimmten Verbot, baulichen Anlagen im Sinne der \nBauO NRW zu errichten (3.2.3.1.a)). Das Grundstück der \nKlägerin wird von dieser Schutzausweisung erfasst.\n\n30\n\nDer Landschaftsplan, der unter Geltung des \nLandschaftsgesetzes vom 15. August 1994 (GVBl. NRW S. 710) \n- LG NRW 1994 - beschlossen und in Kraft gesetzt worden ist, \nist wirksam.\n\n31\n\n1. Formelle Mängel des Landschaftsplanes sind nicht \nersichtlich. Insbesondere ist die Beteiligung der Gemeinde \n als Träger öffentlicher Belange ausweislich des \nPlanes erfolgt (S. 74 des textlichen Teils des \nLandschaftsplans). Ungeachtet dessen ist eine Verletzung der \nVorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des \nLandschaftsplanes, da sie nicht innerhalb eines Jahres seit \nBekanntmachung schriftlich gegenüber dem Träger der \nLandschaftsplanung geltend gemacht wurde (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 \ni.V.m. Abs. 1 Nr. 1 LG NRW 1994).\n\n32\n\n2. Materielle Mängel im hier maßgeblichen Teil des \nLandschaftsplanes sind auch nicht feststellbar. \n\n33\n\nDie Klägerin ist allerdings mit der Rüge materieller \nAbwägungsmängel nicht von vornherein ausgeschlossen, obgleich \nsie im Rahmen der Bürgerbeteiligung und öffentlichen Auslegung \ndes Planes (vgl. §§ 27 b und c LG NRW 1994) keine Bedenken \nerhoben hat. Denn die Ausschlussfristen des § 30 Abs. 3 LG NRW \nsind noch nicht verstrichen. Die von der Klägerin erhobenen \nRügen begründen jedoch keine zur Rechtsunwirksamkeit des Plans \nführenden Abwägungsmängel. Sonstige Fehler, die auf die \nWirksamkeit des Landschaftsplanes durchschlagen könnten, sind \nnicht erkennbar und der Senat ist auch nicht gehalten, darüber \nhinaus ungefragt in eine umfassende Prüfung der formellen und \nmateriellen Voraussetzungen des Landschaftsplanes \neinzutreten.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September \n1998 - 10 A 5572/97 -, S. 4.\n\n35\n\nGemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW sind Mängel im \nAbwägungsvorgang für die Rechtswirksamkeit des \nLandschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das \nAbwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend (§ 30 \nAbs. 2 Satz 2 LG NRW).\n\n36\n\na) Rechtsgrundlage für die Aufstellung des \nLandschaftsplanes ist § 16 LG NRW 1994. Nach dieser Vorschrift \nsind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur \nVerwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege im Landschaftsplan darzustellen und \nrechtsverbindlich festzusetzen. Der Geltungsbereich des \nLandschaftsplanes erstreckt sich auf den baulichen \nAußenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts (§ 16 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 LG NRW). Nach dem vorliegenden Kartenmaterial, \nden Lichtbildern und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das \ndie Berichterstatterin dem Senat vermittelt hat, liegt das \nGrundstück der Klägerin im Außenbereich der Gemeinde \n . Der Bebauungszusammenhang endet am Ortsrand der \nSiedlung , der sich unbebaute landwirtschaftliche \nFlächen, einschließlich des Grundstücks der Klägerin, in Nord- \nund Ost-Richtung anschließen. Das Grundstück der Klägerin wird \nvon der Abrundungssatzung der Gemeinde vom \n12. Oktober 1995, geändert durch Beschluss vom 7. Februar \n1996, nicht erfasst.\n\n37\n\nb) Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes gemäß § 21 LG NRW 1994 sind für die \nhier betroffene Fläche erfüllt. Mit dem Landschaftsplan werden \nfür den Bereich des Tal- und Sieksystems des \n die speziellen Zwecke verfolgt, dort die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Flussauen als \nbedeutendem Lebens- und Rückzugsraum für wild lebende \nPflanzen- und Tierarten in einem durch Siedlung, \nLandwirtschaft, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark \nbeanspruchten Landschaftsraum sicherzustellen und \nwiederherzustellen (3.2.2.2.a)) und das für das \n typische, durch das Tal- und Sieksystem vielfältig \nstrukturierte Landschaftsbild zu erhalten (3.2.2.2.b)) der \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes, Seite 37). \nDies entspricht den ökologischen und ästhetischen Schutzwecken \ndes § 21 a und b LG NRW. Die von § 21 LG NRW geforderte \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche,\n\n38\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 8. August 1990 \n- 10 A 2215/87 -, UA S. 7; Carlsen, Rechtsfragen und \nAnwendungsmöglichkeiten des \nLandschaftsschutzes, NuR 1993, S. 311 (314),\n\n39\n\nist zu bejahen. \n\n40\n\naa) Mit dem Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung \nder Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes werden die im \ngeschützten Landschaftsraum gegebenen Wirkungszusammenhänge \ndes Naturhaushaltes als des komplexen Wirkungsgefüges aller \nnatürlicher Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen \nund Tierwelt erfasst.\n\n41\n\nVgl. Gesetzesmaterialien zum \nBundesnaturschutzgesetz, BT-Drucksache 7/886, \nS. 28 (Begründung zum Entwurf der \nBundesregierung); OVG NRW, Urteil vom 7. März \n1985 - 7 A 372/84 -, DÖV 1985, S. 734 = NuR 1985, \nS. 288; Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, \nNVwZ 2000, S. 581; vgl. Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, \nRdn. 161 und 597.\n\n42\n\nZur Feststellung der tatsächlichen ökologischen \nVoraussetzungen einschließlich deren Wertigkeit im gesamten \nPlangebiet ist der ökologische Fachbeitrag zum Landschaftsplan \nzugrundezulegen. Ihm kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndes Landschaftsgesetzes NRW die Aufgabe zu, eine \nBestandsaufnahme und Analyse von Natur- und Landschaft zu \nerarbeiten und daraus Leitbilder und Empfehlungen zur \nSicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft \nabzuleiten (vgl. § 15 a LG NRW, § 8 Abs. 1 DVO zum LG NRW in \nder Fassung vom 22. Oktober 1986, GV Bl. S. 683). Der \nökologische Fachbeitrag trifft Feststellungen und Aussagen, \ndie die Landschaftsbehörde als Abwägungsmaterial bei der \nPlanung und Entscheidung über landschaftsrechtliche \nSchutzausweisungen einzustellen hat.\n\n43\n\nVgl. Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, \nRdn. 478; allgemein auch: Schmidt-Aßmann, Der \nUmweltschutz im Spannungsfeld zwischen Staat und \nSelbstverwaltung, NVwZ 1987, S. 265 (279).\n\n44\n\nDie Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten \n(früher: Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung \nund Forstplanung, siehe § 14 Abs. 1 LG NRW vom 26. Juni 1980), \nmit deren Abstimmung der ökologische Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan / erstellt wurde (siehe \nTextteil Seite 5), ist eine öffentliche Einrichtung, die mit \nwissenschaftlichen Methoden gutachterlich tätig wird (vgl. \n§ 14 Abs. 1 LG NRW 1994).\n\n45\n\nVgl. dazu Schink, a.a.O., Rdn. 141.\n\n46\n\nDie Aussagen zur Bedeutung des Sieksystems innerhalb des \nNaturhaushaltes, die im ökologischen Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan enthalten sind, belegen die Schutzwürdigkeit \nund -bedürftigkeit der Sieke des \neinschließlich der sie umgebenden Grünlandflächen aus \nökologischer Sicht. Es besteht danach eine Wechselbeziehung \nzwischen dem Siekbereich im engeren Sinne, der aus Siekgrund \nund -böschung besteht und den angrenzenden \nlandwirtschaftlichen Flächen in mehrfacher Hinsicht. Siek und \nRandflächen können zunächst das Kleinklima bis hin zu \nSiedlungsbereichen bestimmen. Den Sieken kommt eine \nkleinklimatisch wichtige Funktion als Kaltluftbahnen zu; die \nlandwirtschaftlichen Flächen, die zum Siek geneigt sind, \nlassen die Kaltluft, die sie produzieren, zum Siek hin \nabfließen. Die Feuchtigkeitsverhältnisse, die durch \nabfließendes Hangdruckwasser von zum Siek geneigten Flächen \nbestimmt wird, sind für die Ausprägung der dort vorhandenen \nFlora und Fauna bestimmend. Die Ungestörtheit des Sieks ist \nmaßgebliche Voraussetzung der Ausbildung der Sieke als \nRefugialbereich für die Tierwelt (vgl. ökologischer \nFachbeitrag zum Landschaftsplan, Seite 52). Die relative \nStörungsfreiheit der Siekbereiche wird insbesondere durch \nnaturnahe Grünlandflächen in extensiver Bewirtschaftung \ngewährleistet. Die das Siek umgebenden Grünlandterrassen \nstellen kein Vorfeld im Sinne einer Pufferzone dar, die das \neigentliche zu schützende Gebiet abschirmen soll, sondern sie \nbilden mit dem Siek eine ökologische Einheit, die nur als \nsolche die kleinklimatische Funktion erfüllen und als \nbedeutender Lebens- und Rückzugsbereich für Vögel, \nKleinsäuger, Amphibien, Schmetterlinge und Libellen dienen \nkann (vgl. ökologischer Fachbeitrag zum Landschaftsplan, BA 5, \nSeite 52 und 67). Der Landschaftsplan stellt dementsprechend \ndie Einbeziehung der das Siek umgebenden Grünlandflächen als \nKonkretisierung des Schutzzwecks besonders heraus (Textteil \nSeite 37). Die hohe Empfindlichkeit des Naturraumes Siek \n ist ebenso wie die Schutzwürdigkeit dieser Fläche \nauch durch Untersuchungen der Gemeinde im Rahmen \nder Aufstellung der Abrundungssatzung bestätigt worden. Eine \nAufteilung des Gründlandes in eine landschaftsrechtlich zu \nschützende und eine nicht schutzwürdige bzw. -bedürftige \nFläche in der von der Klägerin angestrebten Weise wäre \nökologisch nicht zu begründen, sondern willkürlich. Sie \nrechtfertigt sich nach der dargelegten ökologischen Funktion \nund Wechselbeziehung zwischen Siek und Umgebungsbereich \nnicht.\n\n47\n\nbb) Auch landschaftsästhetische Gesichtspunkte, die im \nLandschaftsplan unter b) als Schutzzweck für das Tal- und \nSieksystem des festgesetzt sind, \nbelegen die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Gebiets. \nDas Landschaftsbild als Schutzgut des \nBundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW wird \nmaßgeblich durch die optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten der \nvorhandenen landschaftsprägenden Elemente bestimmt, wobei eine \nBetrachtungsweise von gewisser Großzügigkeit zugrundezulegen \nist. Insbesondere kommt es nicht auf das einzelne Flurstück, \nsondern auf seine Bedeutung für die Landschaft an.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A \n3157/91 -, OVGE 43, 128 (134); Urteil vom 5. Juli \n1993 - 11 A 2122/90 -, OVGE 43, 141 (142 f.); \nBeschluss vom 15. August 1994 - 7 A 2883/92 -, \nBeschlussabdruck S. 17; Urteil vom 4. Juli 1996 - 7 A \n4193/93 -, UA S. 15; Urteil vom 3. März 1999 \n- 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 92 (93) m.w.N.; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1956, BVerwGE 4, \n57 (58).\n\n49\n\nNach den vorliegenden Fotos und dem dem Senat vermittelten \nErgebnis der Ortsbesichtigung wird die Landschaft durch die \nzum Siek optisch wahrnehmbar geneigte Grünfläche und die \nSiekböschung nebst Gehölzen strukturiert und geprägt. Die \nGrünlandfläche bildet - darauf weisen bereits die \nangefochtenen Bescheide hin - insbesondere aufgrund ihrer \nNeigung zum Siek optisch mit diesem eine Einheit, die durch \ndie relativ geringe Breite des Grundstücks verstärkt wird. Der \ngesamte Bereich wird aufgrund der weitgehenden \nNaturbelassenheit auch des Grünlandes optisch als naturnaher \nRaum empfunden. Das Heranrücken von Wohnbebauung \neinschließlich der damit einhergehenden Versiegelung von \nFlächen und einer intensiven Hausgartennutzung zerstört das \nvorhandene Landschaftsbild. Die optische Beziehung der Fläche \nzum Siek wird aufgehoben, so dass das Siek insgesamt nicht \nmehr als naturnaher Raum, sondern nur noch als schmaler \nGeländeeinschnitt wahrnehmbar ist. Eine Nutzung des Grünlandes \nzu Wohnbauzwecken bis zu seiner Mitte hinterlässt einen \nGrünlandstreifen, der so schmal ist, dass er die über die \nFläche verlaufenden Neigungen und seine Beziehung zum \neigentlichen Siek nicht mehr deutlich wahrnehmen lässt.\n\n50\n\ncc) Die hiernach gegebene ökologische und ästhetische \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit auch der Siekrandfläche \nmachen die Unterschutzstellung erforderlich im Sinne des § 21 \nLG NRW. Der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 21 LG \nNRW kennzeichnet den Handlungsspielraum der \nLandschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtende Würdigung der \nsich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und \nder Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers geprägt ist. \nEs müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen \nSchutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet \nwerden. Dabei ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, die \ntatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden \nbetroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und \nmit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, \nwenn sie die Interessen der Grundstückseigentümer generell \ndurch ein System von Verbots-, Ausnahme- und \nBefreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine Würdigung \nder konkreten Situation im Rahmen der Einzelfallbeurteilung \nermöglicht.\n\n51\n\nVgl. zu der im Wesentlichen gleich lautenden \nVorschrift des § 15 BNaturschutzG: BVerwG, \nBeschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ \n1988, 1020 = NuR 1989, 37 f.; OVG NRW, Urteil \nvom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -, UA \nS. 12 f.\n\n52\n\nDen Handlungsspielraum hat die Landschaftsbehörde bei \nAufstellung des Planes in nicht zu beanstandender Weise \nausgefüllt.\n\n53\n\nBeachtliche Abwägungsfehler (§ 30 Abs. 2 LG NRW) sind nicht \nfeststellbar.\n\n54\n\naaa) Die beanstandete Schutzausweisung tastet den \nKernbereich der Planungshoheit der Gemeinde nicht \nan. Die in der bundes- und landesverfasssungsgerichtlichen \nRechtsprechung offene Frage, ob dieser zum unantastbaren \nKernbereich des verfassungsrechtlich garantierten \nSelbstverwaltungsrechts gehört (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV \nNRW),\n\n55\n\nvgl. zuletzt: VerfGH NRW, Urteil vom 17. Januar \n1995 - VerfGH 11/93 -, NWVBl. 1995, 126 (128) \nm.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 \n- 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 \n(312); Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR \n826/83 -, BVerfGE 76, 107 (119),\n\n56\n\nbedarf keiner Erörterung. Auch die Frage, ob ein \ndahingehender Abwägungsfehler von der Klägerin mit Erfolg \ngeltend gemacht werden könnte oder nur im Verfahren der \nGemeinde als Trägerin der Planungshoheit \nbeachtlich wäre, kann offen bleiben. Die Planungshoheit der \nGemeinde umfasst das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft \nzustehende Recht auf Planung der Bodennutzung in ihrem Bereich \n(vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Dieses Recht wird durch eine \nüberörtliche Fachplanung nicht schon deshalb beeinträchtigt, \nweil diese das Gemeindegebiet berührt und damit \nnotwendigerweise die Ausgangslage für zukünftige Planungen der \nGemeinde beeinträchtigt. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist \nvielmehr - abgesehen von der hier nicht vorliegenden \nVerletzung von Beteiligungsrechten der Gemeinde - nur möglich, \nwenn einerseits bereits eine hinreichend bestimmte örtliche \nPlanung vorliegt, die allerdings nicht verbindlich zu sein \nbraucht, und zum anderen die Störung dieser Planung durch den \nüberörtlichen Fachplan nachhaltig ist, d.h. unmittelbare \nAuswirkungen gewichtiger Art auf die Planung hat.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1984 - 4 C \n83/80 -, NVwZ 1984, 584 m.w.N.; Urteil vom \n14. Februar 1969 - IV C 215.65 -, BVerwGE 31, 263 \n(266); vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 17. Januar \n1995, a.a.O., S. 129; Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- VerfGH 5/88 -, NWVBl. 1990, 51 (53).\n\n58\n\nVorliegend fehlt es zwar nicht an einer hinreichend \nkonkreten und den Festsetzungen des Landschaftsplanes \nentgegenstehenden Planung der Gemeinde . Diese \nkommt allerdings nicht im Flächennutzungsplan der Gemeinde zum \nAusdruck. Denn er stellt die Fläche einheitlich als \nlandschaftwirtschaftliche Fläche dar. Ungeachtet dessen trifft \nder Flächennutzungsplan einer Gemeinde grundsätzlich keine \nqualifizierte Standortzuweisung für land- und \nforstwirtschaftliche Flächen, sondern er enthält lediglich \neine Darstellung der Flächen des Außenbereichs - ohne \nhinreichende Bestimmtheit der unterschiedlichen, \naußenbereichstypischen Funktionen der Grundstücke (vgl. auch \n§ 5 BauGB).\n\n59\n\nVgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 17. Januar \n1995, a.a.O., S. 129.\n\n60\n\nPlanungsabsichten in Bezug auf die Bodennutzung der hier \nbetroffenen Fläche ergeben sich jedoch aus der gewollten \nEinbeziehung des Grundstücks der Klägerin in die \nAbrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 \nAbs. 2 a BauGB-MaßnG, die der Rat der Gemeinde \nam 12. Oktober 1995 beschlossen hat. Diese konkrete Planung \nerfolgte vor Genehmigung des Landschaftsplanes durch die \nBezirksregierung , die am 13. Oktober 1995 erfolgt ist \n(textlicher Teil des Landschaftsplanes, Seite 76). Der \nAufstellungsvorgang zur Abrundungssatzung der Gemeinde \n belegt ferner, dass die Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange, zu denen auch der Beklagte und dessen \nuntere Landschaftsbehörde gehört, vor der Beschlussfassung \nüber den Landschaftsplanentwurf (17. Juni 1994, siehe Textteil \nBlatt 75) im Oktober 1993 erfolgt ist. Die Einbeziehung des \nGrundstücks in die Abrundungssatzung wäre der \nlandschaftsschutzrechtlichen Ausweisung zuwider gelaufen, weil \ndiese gemäß § 34 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnG \nunmittelbares Baurecht hierfür geschaffen hätte. Die Fläche \nwäre nämlich aufgrund dessen dem im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen gewesen. Die \nEntscheidung der Landschaftsbehörde, die betreffende Fläche \ntrotz entgegenstehendem planerischem Willen der Gemeinde \n als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, verletzt \njedoch die Planungshoheit der Gemeinde nicht substantiiell. \nDadurch ist die Absicht der Gemeinde, Bauland zur Befriedigung \ndes Wohnraumbedarfs zu schaffen, nicht obsolet geworden. Die \nSatzung ist vielmehr mit verändertem Geltungsbereich in Kraft \ngetreten. Die Ausweisung des Landschaftsschutzes betrifft nur \neinen Teilbereich des zuvor geplanten Satzungsgebietes. Das \nZiel der Gemeinde, seinerzeit dringenden Wohnbedarf zu \nbefriedigen, wird durch die Herausnahme der unter \nLandschaftsschutz gestellten Flächen nicht in Frage gestellt. \nAuf dem einzig betroffenen Grundstück der Klägerin lassen sich \nnämlich - wie ihre Pläne zum Antragsverfahren zeigen - unter \nBerücksichtigung des Einfügensgebotes (§ 34 Abs. 1 BauGB) \nhöchstens drei Wohnbauvorhaben verwirklichen. Ungeachtet \ndessen war auch eine Ausdehnung des Satzungsgebietes auf \nandere Flächen denkbar, was dem Rat der Gemeinde \nbei der Beschlussfassung über die geänderte Satzung \nausweislich der Sitzungsniederschriften bewusst gewesen \nist.\n\n61\n\nbbb) Die landschaftsrechtliche Unterschutzstellung ist auch \nim Übrigen nicht abwägungsfehlerhaft; sie erweist sich \ninsbesondere als verhältnismäßig.\n\n62\n\nDie Landschaftsbehörde hat die konkreten Planungsabsichten \nder Gemeinde bei der Aufstellung des \nLandschaftsplanes berücksichtigt. Dies ergibt sich ungeachtet \nder Frage, ob die Gemeinde im Rahmen ihrer Beteilung \nentsprechende Einwände erhoben hat, was der Beklagte unter \nHinweis auf ein Schreiben der Gemeinde aus dem \nJahre 1981, in dem diese ausdrücklich die Unterschutzstellung \ndes Sieks fordert, verneint, aus der vom Beklagten abgegebenen \nStellungnahme gegenüber der Gemeinde vom \n6. Dezember 1993, die den Standpunkt der unteren \nLandschaftsbehörde ausdrücklich wiedergibt. Wegen der \nbesonderen Empfindlichkeit des Siekbereichs und der schon \nvorhandenen Beeinträchtigung durch Siedlungs- und Straßenbau \nim Norden, die das Siek vom übergeordneten Sieksystem des \n - - abschneiden, ist die \nlandschaftsplanerische Entscheidung, den noch verbleibenen \nInselbereich des Sieks als naturnahen Raum zu erhalten und vor \nBeeinträchtigungen zu schützen, auch mit Blick auf den \nStellenwert, der dem Natur- und Landschaftsschutz nach der \nVerfassung des Landes NRW zukommt (Art. 29 a LG NRW), nicht \nabwägungsfehlerhaft. Die Schutzausweisung ist unter \nBerücksichtigung des topographischen und funktionalen \nZusammenhangs der Grünlandfläche mit dem Siek willkürfrei \nerfolgt. Das Grundstück der Klägerin ist durch seine \njahrzehntelange Nutzung als Grünland dem Siek ökologisch \nzugeordnet. Die Nutzung führt - im Unterschied zur \nBewirtschaftung der südöstlich angrenzenden früheren \nAckerlandfläche - zum Erhalt eines im Wesentlichen naturnahen \nRaumes. Auch optisch ist die Wechselbeziehung durch die \nwahrnehmbare Neigung zum Siek feststellbar. Die Höhenlinien \nder deutschen Grundkarte belegen diese Neigung. Ob die jetzt \nbebaute südöstliche Fläche ebenfalls eine Unterschutzstellung \nnach § 21 LG NRW erfordert hätte, ist nicht zu erörtern. Die \nfehlende Schutzausweisung lässt die besondere Schutzwürdigkeit \nund -bedürftigkeit der Fläche der Klägerin gerade nicht \nentfallen, sondern unterstreicht diese.\n\n63\n\nDass die konkreten Bauabsichten der Klägerin bei der \nAufstellung des Landschaftsplanes nicht im Blick waren, \nbedeutet ebenfalls keinen zu seiner Rechtsunwirksamkeit \nführenden Mangel. Die Klägerin hat entsprechende Einwände im \nAufstellungsverfahren, die hätten Berücksichtigung finden \nkönnen und müssen (vgl. § 27 b und c Abs. 1 Satz 4 LG NRW), \nnicht erhoben. Ungeachtet dessen ist die Planungsbehörde - wie \ndargelegt - wegen der Flächenbezogenheit der Ausweisung im \nRahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes grundsätzlich \nnicht gehalten, mögliche Nutzungen grundstückbezogen in den \nBlick zu nehmen.\n\n64\n\nDas grundsätzliche Bauverbot des Landschaftsplanes ist \nschließlich zur Verwirklichung des beabsichtigten Schutzes \nerforderlich, weil andernfalls die spezifische Ausprägung des \nSieks ökologisch und ästhetisch nicht erhalten und entwickelt \nwerden kann.\n\n65\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem im \nLandschaftsplan festgesetzten Bauverbot nach den hier allein \nin Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 69 Abs. 1 a) aa) \nund b) LG NRW liegen nicht vor. Für eine zugunsten der \nKlägerin ausgehende Ermessensbetätigung des Beklagten ist \ndamit von vornherein kein Raum. \n\n66\n\n1. Die Durchführung des Bauverbots führt im Falle der \nKlägerin nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte (§ 69 \nAbs. 1 a) aa) LG NRW). Nach gefestigter Rechtsprechung wird \ndas Tatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall nicht beabsichtigten \nHärte\", das dem des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG \nentspricht und sich rechtsähnlich in zahlreichen anderen \nRegelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) \nnach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das \nErfordernis eines atypischen Sachverhalts. Das Instrument der \nBefreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann \nvorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für solche Fälle \nherangezogen werden, in denen die Anwendung der Ge- oder \nVerbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach \nihrem normativen Gehalt \"passt\", wenn mithin die Anwendung der \nRechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, \ndass dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ \nso nicht beabsichtigt ist.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 10 A \n1699/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 210 f. m.w.N.; vgl. zu \n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG auch: BVerwG, \nBeschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, \nNVwZ 1993, 583 f.\n\n68\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem praktisch \nwichtigsten landschaftsrechtlichen Verbot, im festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der \nLandesbauordnung zu errichten, für den Bauwilligen in aller \nRegel keine nicht beabsichtigte Härte. Die Bestimmung einer \nLiegenschaft zum Bestandteil eines Landschaftsschutzgebiets \nmit dem Ziel, dort die besonderen Schutzgründe des § 21 LG NRW \nnachhaltig zu verfolgen, schließt objektiv den sich \naufdrängenden Willen des Normgebers ein, eine bauliche Nutzung \nim Schutzgebiet mittels der getroffenen Verbotsregelung \ngenerell auszuschließen. Dieses Bauverbot ist beabsichtigt, um \nNatur und Landschaft in ihrer spezifischen, die \nUnterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. \nweiter zu entwickeln. Einer besonderen Erwähnung dieses \nnormativen Zieles etwa im Textteil des Landschaftsplanes \nbedarf es, weil auf der Hand liegend nicht.\n\n69\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999, a.a.O.\n\n70\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist eine unbeabsichtigte \nHärte auch im Falle der Klägerin zu verneinen. In der Person \nder Klägerin liegende Härtegründe sind für das bodenbezogene \nLandschaftsrecht von vornherein unbeachtlich.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1996 \n- 10 A 188/96 -, S. 6.\n\n72\n\nDer Umstand, dass der Rat der Gemeinde noch \nvor Inkrafttreten des Landschaftsplanes die Abrundungssatzung \nmit erweitertem Plangebiet beschlossen hatte, begründet keine \ndurch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte subjektive Rechtsposition \nzugunsten der Klägerin. Wie jede Rechtsnorm konnte die Satzung \ndes Rates der Gemeinde vom 12. Oktober 1995 vor ihrer \nVerkündung, die in Form ihrer öffentlichen Bekanntmachung \ngesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 4 Abs. 4 GO NRW \na.F., jetzt: § 7 Abs. 4 GO NRW,§ 34 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB a.F.), keine Rechtswirksamkeit \nerlangen.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 \n- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, S. 283.\n\n74\n\nBaulandqualität im Sinne einer eigentumskräftig \nverfestigten Anspruchsposition,\n\n75\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 \n- IV C 33.65 -, BVerwGE 26, 111 (117); Urteil vom \n13. April 1983 - 4 C 76.8 -, BVerwGE 67, S. 93 (96); \ngrundsätzlich verneint: Urteil vom 10. August 1990 \n- 4 C 3.90 -, BRS 50, Nr. 2,\n\n76\n\nhat das Grundstück der Klägerin zuvor nicht gehabt, weil \ndie Nutzung zum Zwecke der Wohnbebauung zu keinem Zeitpunkt \nrechtmäßig war, geschweige denn sich aufdrängte. Im Übrigen \nsind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen \ndes Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts keine Enteignung im Sinne des \nArt. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und \nSchranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. \nAls unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse \nerweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend \nRaum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder \nfür eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder \nwenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die \nsich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen \nAusgleich unterbunden wird.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 \n- 6 BN 2.99 -, S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli \n1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406, 401, § 13 \nBNatSchG Nr. 3 m.w.N.; vgl. zum Denkmalschutz \nauch: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL \n7/91 -, BayVBl. 2000, S. 588 (589) m.w.N.\n\n78\n\nDas Bauverbot des Landschaftsplanes ist Folge der \nBelegenheit des Grundstücks der Klägerin im Außenbereich und \nder Zugehörigkeit zu einem schützenswerten Teil der offenen \nLandschaft. Eine konkrete, schon bestehende \nNutzungsmöglichkeit wird durch den Landschaftsplan nicht \nentzogen. Denn die bisherige Nutzung als Grünland schließt der \nLandschaftsplan nicht aus.\n\n79\n\n2. Die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 b LG NRW, wonach \nu.a. von den Verboten des Landschaftsplanes eine Befreiung \nerteilt werden kann, wenn überwiegende Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit die Befreiung erfordern, liegt ebenfalls nicht \nvor. Etwaiger dringender Wohnbedarf der Bevölkerung erfordert \ndie geplanten Wohnvorhaben am vorgesehenen Standort nicht. Das \nTatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit ist nur erfüllt, wenn \nes vernünftigerweise geboten wäre, mit Hilfe der Befreiung das \nVorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen.\n\n80\n\nVgl. zu § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB: BVerwG, \nUrteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, \nS. 71 (75 f.).\n\n81\n\nDas ist mit Rücksicht auf die dargelegte Schutzwürdigkeit \nund -bedürftigkeit der Fläche nicht der Fall. Denn die \nGemeinde hat auch aus diesem Grunde auf die \nEinbeziehung der Fläche in die Abrundungssatzung verzichtet. \nEs ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass - unter \nBeachtung der besonderen Bedeutung, der dem Landschaftsschutz \nzukommt (vgl. Art. 29 a Abs. 1 LV NRW) - für die Befriedigung \ndringenden Wohnbedarfs in vernünftigerweise die \nunter Landschaftschutz stehende Fläche in Anspruch zu nehmen \nwäre, auf der ohnehin nur einzelne Wohnbauvorhaben \nverwirklicht werden können.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/8-a-1968-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/8-a-1968-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303600","retrieved":"2026-07-09 03:30:12.736217+00:00"}}