{"status":"available","doknr":"OLD303605","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.18A5097.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"18 A 5097/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren 18 A 5097/00, 18 A 5101/00, 18 A 5102/00 und 18 A \n5103/00 werden gemäß § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur \ngemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 18 A 5097/00 \nfortgeführt.\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDabei lässt der Senat dahinstehen, ob das Antragsvorbringen \nden Anforderungen genügt, die § 124 a Abs. 1 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an die Darlegung von \nZulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO stellt. \nZweifel ergeben sich insoweit auch bei Beachtung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n4\n\nvgl. Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 \nBvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458\n\n5\n\naus dem Umstand, dass die Kläger in ihren Antragsschriften \nkeinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten \nZulassungsgründe benennen. \n\n6\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass sie \nmit ihrem Antragsvorbringen, das sich nur auf die Versagung \neiner Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG iVm \nsog. Altfallregelungen des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen - IM NRW - bezieht, den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nhaben geltend machen wollen, kommt die begehrte Zulassung der \nBerufung nicht in Betracht, denn die Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts erweisen sich insoweit als richtig.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon \nausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach den auf § 32 AuslG gestützten \nAltfallregelungen haben. Denn als Staatsangehörige \nJugoslawiens sind die Kläger von diesen Regelungen \nausgenommen. Auf die mit dem Antragsvorbringen \nproblematisierte Frage eines entgegenstehenden \nSozialhilfebezuges kommt es daneben nicht - mehr - an.\n\n8\n\nIn einer Fußnote zu Ziff. III Nr. 1 der von den Klägern \nangeführten Altfallregelung aus dem Jahre 1996\n\n9\n\nvgl. Erlasse des IM NRW vom 3. April \n1996 und vom 10. Juni 1996 - I B 3-\n44.40 - sowie den zu Grunde liegenden \nIMK-Beschluss vom 29. März 1996\n\n10\n\nheißt es:\n\n11\n\n\"1) Die Innenminister sind sich \ndarüber einig, dass die Regelung gem. \nZiffer III. 1 nicht für \nausreisepflichtige Staatsangehörige der \nBundesrepublik Jugoslawien gilt, die \nnicht abgeschoben werden konnten, weil \nsich der Heimatstaat völkerrechtswidrig \nweigert, seine Staatsangehörigen \naufzunehmen\".\n\n12\n\nGemessen am Wortlaut dieser Fußnote bestehen Zweifel, ob \ndie Kläger, deren Aufenthalt im Bundesgebiet zeitweise wohl \nauch wegen einer Reiseunfähigkeit und damit zumindest nicht \nnur wegen einer völkerrechtswidrigen Weigerung Jugoslawiens \ngeduldet worden ist, unter diese Ausschlussregelung fallen. \nDer Senat hat die Grenzen der der Altfallregelung 1996 im Wege \nder Fußnote beigegebenen Ausschlussregelung hier jedoch nicht \nabschließend zu bestimmen, denn an die Stelle der \nAltfallregelung 1996 ist im Grundsatz eine \"neue\", die \nAltfallregelung 1999 getreten.\n\n13\n\nVgl. Erlasse des IM NRW vom \n29. Dezem-ber 1999, Ministerialblatt \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - MBL. \nNRW - 2000, 103, und vom 18. April 2000 \n- I B 3/44.53 -, sowie die zu Grunde \nliegenden Beschlüsse der \nInnenministerkonferenz - IMK - vom \n19. November 1999 und vom 29. Dezember \n1999 (MBL. NRW 2000, 105).\n\n14\n\nDie Regelungen der Beschlüsse vom 29. März 1996 - der \nAltfallregelung 1996 - gelten nur \"im Übrigen\" fort, \n\n15\n\nvgl. den letzten Satz des IMK-\nBeschlusses vom 19. November 1999,\n\n16\n\nd.h., soweit die Altfallregelung 1999 keine oder keine \nabweichenden Regelungen enthält. In dem den IMK-Beschluss vom \n19. November 1999 speziell zur Frage des Ausschlusses der \nStaatsangehörigen Jugoslawiens klarstellenden Beschluss vom \n29. Dezember 1999 hat die IMK jedoch bestimmt:\n\n17\n\n\"Der Ausschluss von der \nBleiberechtsregelung gilt für alle \nStaatsangehörigen der Bundesrepublik \nJugoslawien einschließlich Kosovo und \nnicht nur für ausreisepflichtige. \n\n18\n\nZiffer II Nr. 3.7. des Beschlusses \nvom 19.11.1999 erhält daher folgende \nFassung:\n\n19\n\nDie Innenminister und -senatoren von \nBund und Ländern sind sich weiterhin \ndarüber einig, dass die Regelung wie \nbisher in Anlehnung an den Beschluss \nvom 29. März 1996 nicht für \nStaatsangehörige der Bundesrepublik \nJugoslawien einschließlich Kosovo \ngilt.\"\n\n20\n\nDas IM NRW hat diese Regelung in seinen Anwendungshinweisen \nvom 29. Dezember 1999 entsprechend umgesetzt.\n\n21\n\nVgl. Nr. 6 des Erlasses des IM NRW - \nI B 3/44.53 - vom 29. Dezember 1999 -\n.\n\n22\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des IMK-Beschlusses vom 29. \nDezember 1999 sind die Kläger somit schon auf Grund ihrer \nStaatsangehörigkeit von der maßgeblichen Altfallregelung 1999 \nausgeschlossen. Eine auf die im zitierten IMK-Beschluss vom \n29. Dezember 1999 verwandten Worte \"wie bisher\" gestützte \nAuslegung des Inhalts, dass die Altfallregelung 1999 den Kreis \nder von ihrer Anwendung ausgeschlossenen jugoslawischen \nStaatsangehörigen im Verhältnis zu den Bestimmungen der \nAltfallregelung 1996 nicht erweitert habe,\n\n23\n\nvgl. in diesem Sinne Hofmann, in \nseinem dem Senat im Verfahren 18 A \n3373/00 vorgelegten Kurzgutachten vom \n17. April 2000,\n\n24\n\nliefe dem klaren und eindeutigen Wortlaut des IMK-\nBeschlusses vom 29. Dezember 1999 zuwider und kommt deshalb \nnicht in Betracht.\n\n25\n\nDie zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung in \nKraft getretene Altfallregelung 1999 war hier auch vom \nVerwaltungsgericht bzw. dem Senat zu berücksichtigen. Denn in \nder Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen \n- wie den vorliegenden -, die auf die Erteilung oder \nVerlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, \ninsoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz \nabzustellen ist, als es um die Frage geht, ob - wie hier - \nschon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt \nwerden muss oder keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden \ndarf.\n\n26\n\nVgl. hierzu nur, BVerwG, Beschluss \nvom 11. März 1996 - 1 B 171/95 -, \nBuchholz 402.240, § 7 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteile vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -\n, BVerwGE 94, 35 und vom 21. Januar \n1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 \nf.\n\n27\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen an die Kläger nach der Altfallregelung \n1996 vorwerfbar vereitelt hätte, bestehen nicht. Deshalb \nstellt sich die Frage nicht, ob in derartigen Fällen auf das \nältere, evtl. für die Kläger vorteilhaftere Recht \nzurückgegriffen werden muss.\n\n28\n\nEbenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob der allein an \nihre Staatsangehörigkeit anknüpfende Ausschluss der Kläger \nderen Grundrechte aus Art. 3 GG verletzt, denn aus einer \nsolchen Grundrechtsverletzung ergäbe sich für sie kein \nAnspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis. Dies hat der \nSenat bereits mehrfach entschieden. \n\n29\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli \n2000 - 18 E 464/99 -, vom 8. August \n2000 - 18 B 1073/00 - und vom 4. \nSeptember 2000 - 18 A 3105/99 -.\n\n30\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er auf seine \nAusführungen in den zitierten Entscheidungen Bezug.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nVwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n33\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/18-a-5097-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/18-a-5097-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303605","retrieved":"2026-07-09 03:30:13.204353+00:00"}}