{"status":"available","doknr":"OLD303603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.16B1659.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"16 B 1659/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt S. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, \nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des \n§ 114 ZPO iVm § 166 VwGO bietet. \n\n3\n\nMit ihrem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vermag die \nAntragstellerin nämlich nicht durchzudringen.\n\n4\n\nDer Zulassungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil \ner entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nnicht die Gründe darlegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einen \nder Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und \nzugleich Gründe anführt, aus denen er einen von ihm \nbezeichneten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Für das \nangerufene Gericht muss sich aus den Ausführungen zweifelsfrei \nentnehmen lassen, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe \nder gerichtlichen Überprüfung unterworfen werden soll. Die \nAntragstellerin hat jedoch weder durch Benennung der Norm oder \nVerwendung der gesetzlichen Formulierungen noch sonst in \nhinreichend zurechenbarer Weise einen der gesetzlichen \nZulassungsgründe angegeben, die in der auf Grund des § 146 \nAbs. 4 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 124 \nAbs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführt sind. Die \nAntragsbegründung gleicht in ihrer Undifferenziertheit \nvielmehr einer Beschwerdebegründung nach altem Recht.\n\n5\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass die Ausführungen in der \nAntragsschrift auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung) abzielen, ist von Seiten der \nAntragstellerin nicht hinreichend dargetan, dass dieser \nZulassungsgrund auch vorliegt. \n\n6\n\nAnders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft \ndas Vorbringen der Antragstellerin nämlich nicht Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. Zwar \ndürften die Ausführungen der Antragstellerin zum Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs durchaus erwägenswert sein, das \nArgument des fehlenden Anordnungsgrundes, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig trägt, \nvermag der Zulassungsantrag hingegen nicht in beachtlicher \nWeise zu erschüttern. \n\n7\n\nAn einer Glaubhaftmachung, dass der Schutz der Kranken- und \nPflegeversicherung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen \nBeschlusses akut gefährdet war, fehlt es nach wie vor. Soweit \nder Antragstellerin nach § 191 Nr. 3 SGB V der Verlust der \nMitgliedschaft in der AOK Westfalen-Lippe drohe könnte, wenn \nfür zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die \nFolgen nicht entrichtet wurden, kann eine derartige Zuspitzung \nbei unstreitigem Eintritt des Antragsgegners bis Ende \nSeptember 2000 nach Lage der Dinge allenfalls für die Zeit \nnach Ergehen der erstinstanzlichen Bescheidung angenommen \nwerden. Mit Vorbringen, dass sich nicht konkret auf die \nspezielle Situation bezieht, wie sie vom Verwaltungsgericht \nbehandelt worden ist, sondern auf eine geänderte Sachlage, \nkann die Antragstellerin im vorliegenden Zulassungsverfahren \naber nicht gehört werden. \n\n8\n\nAuch soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der \nUnterkunftskosten einen mangelnden Anordnungsgrund annimmt, \nhält dies im Lichte des Zulassungsvorbringens einer \nrechtlichen Überprüfung stand. Die Antragstellerin hat nämlich \neingeräumt, dass ihre Vermieterin auf Grund des langen \nBekanntseins und der langen Freundschaft bisher davon Abstand \ngenommen habe, eine fristlose Kündigung auszusprechen bzw. \neine Räumungsklage einzureichen. Der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene \nSozialhilfeleistungen setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes \nneben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den \nVermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des \nMietverhältnisses berechnen würde (vgl. § 554 BGB), aber auch \nvoraus, dass mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen \nist. \n\n9\n\nSo schon OVG NRW, Beschluss vom \n12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, \nNWVBl 1995, 140.\n\n10\n\nDas bedeutet zwar nicht, dass der Hilfe suchende Mieter \nstets außer dem Mietrückstand weitere positive Anhaltspunkte \nfür dahingehende Absichten seines Vermieters glaubhaft machen \nmüsste; denn in der Regel kann angenommen werden, dass \nVermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen auch von ihren \ngesetzlichen Möglichkeiten zur Beendigung des \nMietverhältnisses Gebrauch machen. Etwas anderes kann aber \ngelten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein größeres \nEntgegenkommen des Vermieters bestehen, etwa bei einer \npersönlichen Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien oder \nfolgenlosem Mietverzug in der Vergangenheit.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März \n2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl 2000, 392 = \nZfS 2000, 215 = ZfSH/SGB 2000, 558 = \nNDV-RD 2000, 75.\n\n12\n\nGerade so verhält es sich hier, weil die \nMietvertragsparteien seit vielen Jahren miteinander befreundet \nsind. Die Antragstellerin hat dennoch lediglich behauptet, \nihre Vermieterin sei nicht bereit, bis auf weiteres auf \nMietzins zu verzichten und bestehe darauf, dass der \nrückständige Mietzins zu zahlen ist. Dass der Antragstellerin \nals weitere Konsequenz akut der Verlust der Unterkunft droht, \nwird mit dem Zulassungsantrag hingegen weder ausdrücklich \nbehauptet noch glaubhaft gemacht.\n\n13\n\nKeine überwiegenden Gründe sind mit der Antragsschrift \nschließlich auch dafür geltend gemacht worden, das Kindergeld \nim Rahmen des Anordnungsgrundes nicht der Antragstellerin als \nEinkommen zuzurechnen. Wenn der kindergeldberechtigte \nElternteil selbst mittellos und eine Hilfebedürftigkeit der \nKinder ihrerseits nicht substantiiert dargetan ist, sprechen \njedenfalls gewichtige Gründe dafür, dem Kindergeldbezieher das \nKindergeld als Einkommen zuzurechnen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/16-b-1659-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/16-b-1659-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303603","retrieved":"2026-07-09 03:30:13.031082+00:00"}}