{"status":"available","doknr":"OLD303602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.16B1442.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"16 B 1442/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je \neinem Drittel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Antragsteller machen geltend, die Beschwerde sei \nzuzulassen, \"weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses vom 25.08.2000 bestehen (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO)\". Insoweit kann offen bleiben, ob die \nAntragsteller sich neben dem - wie etwa der letzte Satz der \nAntragsschrift zeigt - sicherlich geltend gemachten \nZulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung) auch auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) berufen wollen. Denn beide \nZulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen \nnicht vor.\n\n4\n\nEine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzte \nvoraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz \nabgewichen wäre, der in einer Entscheidung eines der in § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt ist. Insoweit \nfehlt es - anders als erforderlich - an jedem Vortrag der \nAntragsteller. \n\n5\n\nDas Vorbringen der Antragsteller lässt auch nicht annehmen, \ndass der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung) eine Zulassung rechtfertigt. Anders als von der \ngenannten Vorschrift vorausgesetzt ruft das Vorbringen des \nAntragstellers nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass \nderen Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei \nsummarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der \nErfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher \nals dessen Misserfolg.\n\n6\n\nDie Antragsteller machen geltend, das Verwaltungsgericht \nsei zu Unrecht davon ausgegangen, ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse seien ungeklärt. Tatsächlich hätten sie sowohl im \nVerwaltungsverfahren als auch im Verfahren erster Instanz ihre \nVerhältnisse umfassend offengelegt. Trotz entsprechender \nBemühungen des Antragsgegners wie des Verwaltungsgerichts sei \nverschwiegenes Einkommen oder Vermögen nicht zu Tage gefördert \nworden, insbesondere keine Einkünfte aus Fahrzeuggeschäften in \nAlbanien. Mit nicht haltbarer Begründung habe das \nVerwaltungsgericht für nicht glaubhaft angesehen, dass sie \nihren Lebensunterhalt z.T. aus Diebstählen bestritten, obwohl \ndies u.a. durch eine Verurteilung und ein Ermittlungsverfahren \nbelegt sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch davon \nausgegangen, sie hätten auf ihre Notlage nicht nachdrücklich \ngenug hingewiesen. Ferner könne die lange Verfahrensdauer \nnicht dazu führen, dass das Einkommen aus den vom \nAntragsteller zu 2. am 2. Februar 2000 und von der \nAntragstellerin zu 1. am 2. Juli 2000 begonnenen geringfügigen \nBeschäftigungen dem Sozialhilfebegehren für den gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum anspruchsvernichtend entgegen \ngehalten werden könne. Ebensowenig könne ein \nsozialhilferechtlicher Unterkunftskostenbedarf der \nAntragsteller mit Rücksicht darauf verneint werden, dass \ninzwischen die Mutter der Antragstellerin zu 1. \nVertragspartnerin des mit dem Vermieter geschlossenen \nMietvertrags sei und sie die Miete aus dem von ihr mit den \nAntragstellern geschlossenen Untermietvertrag gestundet \nhabe.\n\n7\n\nEs kann dahinstehen, ob den Einwendungen der Antragsteller \ngegen die Richtigkeit der Begründung des erstinstanzlichen \nBeschlusses in dem einen oder anderen Punkt gefolgt werden \nkann. Sie führen anders als im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO erforderlich jedoch jedenfalls nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht \ngewonnenen Ergebnisses: So mag hinsichtlich der \nUnterkunftskosten angesichts der von den Antragstellern \nbehaupteten Vertragskonstruktion nach wie vor ein \nsozialhilferechtlicher Anspruch der Antragsteller bestehen; \nvon der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nerforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann \nnach der einschlägigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht \nausgegangen werden, wenn die Mutter der Antragstellerin zu 1. \n- wie vorgetragen - den Mietzins aus dem behaupteten \nUntermietvertrag stundet und die laufenden Mietzahlungen bei \nder Viterra Wohnpartner AG beglichen sind, wovon nach dem \nInhalt des Schreibens der Rechtsanwälte N. & B. vom 21. \nJuni 2000 ausgegangen werden muss. Denn nach der \nRechtsprechung des Senats \n\n8\n\n- vgl. Beschluss v. 16. März 2000 - \n16 B 308/00 -, NJW 2000, 2523 = ZfS \n2000, 215 -\n\n9\n\nsetzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende \nunterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen im Rahmen des \nAnordnungsgrundes zum Einen einen Mietrückstand, dessen \nweiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden \nMonat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde \n(vgl. § 554 BGB), und zum Anderen voraus, dass auch mit einer \nKündigung und mit einer Räumungsklage zu rechnen ist. \nZumindest Letzteres braucht vorliegend nach den von Seiten der \nAntragsteller geschilderten Umständen bis auf Weiteres nicht \nbefürchtet zu werden.\n\n10\n\nMit Rücksicht darauf käme eine zusprechende Entscheidung im \nRahmen des angestrebten Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der \nUnterkunftskosten auch dann nicht mehr in Betracht, wenn sich \ndie Verhältnisse im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens \nzu einem früheren Zeitpunkt anders dargestellt haben sollten. \nDenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer einstweiligen \nAnordnung, also eines Anordnungsanspruchs und eines \nAnordnungsgrundes, beurteilt sich nach der Sachlage im \nZeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung,\n\n11\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n1. Oktober 1999 - 16 B 1344/99 -,\n\n12\n\nd.h. im Falle eines Beschwerdeverfahrens nach der Sachlage \nim Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Es reicht für die \nZuerkennung eines die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen \nRechtsschutzes zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht aus, \ndass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den \nErlass einer einstweiligen Anordnung bei der gerichtlichen \nAntragstellung oder auch im Verlaufe des gerichtlichen \nEilverfahrens möglicherweise einmal gegeben waren. Steht aber \nschon jetzt fest, dass nach einer etwaigen Beschwerdezulassung \neine den Antragstellern günstige Sachentscheidung nicht mehr \nin Betracht kommt, steht das der Anerkennung eines \nRechtsschutzinteresses auch schon an der Rechtsmittelzulassung \nentgegen.\n\n13\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n4. Juli 2000 - 16 B 792/00 -.\n\n14\n\nEntsprechende Erwägungen gelten auch hinsichtlich der \nbegehrten regelsatzmäßigen Leistungen. Die Antragsteller haben \ndie Richtigkeit der Berechnung des Verwaltungsgerichts unten \nauf Seite 3 des Beschlusses nicht angegriffen. Auch wenn - \nentsprechend den insoweit erhobenen Einwänden der \nAntragsteller - ein eventueller sozialhilferechtlicher \nAnspruch damit nicht etwa rückwirkend für den gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum entfällt, so fehlt es nach der \nRechsprechung des beschließenden Gerichts im Hinblick darauf, \ndass die Antragsteller seit Juli 2000 über zur Abdeckung der \nRegelsätze ausreichendes Einkommen verfügen, doch auch \ndiesbezüglich an einer Glaubhaftmachung des für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung erforderlichen \nAnordnungsgrundes.\n\n15\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 6. \nAugust 1999 - 16 B 1103/99 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/16-b-1442-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/16-b-1442-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303602","retrieved":"2026-07-09 03:30:12.950217+00:00"}}