{"status":"available","doknr":"OLD303607","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.10B1376.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"10 B 1376/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. März 2000 in \nder Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Mai 2000 sowie der \nNachtragsbaugenehmigungen vom 9. Mai 2000, 11. Juli 2000 und 28. Juli 2000 (im \nangefochtenen Beschluss als Nachtragsbaugenehmigung vom 2. August 2000 \nbezeichnet) wird angeordnet.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, den Beigeladenen durch sofort \nvollziehbare und mit Zwangsgeldandrohung versehene Bauordnungsverfügung \nsämtliche Bauarbeiten in Anwendung der obigen Baugenehmigung zu \nuntersagen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht ertattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt.\n\n3\n\nDie im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem - vorrangig auf der \nGrundlage einer Prüfung der Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren zu beurteilenden - Interesse der \nAntragsteller, von einer Vollziehung der Baugenehmigung \nvorläufig verschont zu bleiben, Vorrang vor dem Interesse der \nBeigeladenen, die ihnen erteilte Baugenehmigung ausnutzen zu \ndürfen, gebührt. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, \ndass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit einer \nAnfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben werden, weil \nihnen ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte \nVorhaben zustehen dürfte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte \ndas Vorhaben zu Lasten der Antragsteller gegen \nAbstandflächenvorschriften verstoßen. \n\n4\n\nAllerdings folgt dies nicht aus den von den Antragstellern \nin ihrem Schriftsatz vom 6. September 2000 unter Ziffer 2 \naufgezeigten Gesichtspunkten. Die dort angestellte Berechnung, \nwonach das Vorhaben ihrem Grundstück gegenüber eine \nAbstandfläche von 6,74 m (anstatt der genehmigten 3,0 m) \neinhalten müsse, beruht auf falschen Annahmen. Das Vorhaben \nweist entgegen der Ansicht der Antragsteller auf der ihrem \nGrundstück zugewandten Seite keine \"Giebelwand mit \nunterschiedlichen Traufhöhen bzw. asymmetrischen Giebeln\" auf, \nso dass die von den Antragstellern für erforderlich gehaltene \nAufteilung in \"Wandabschnitte mit zugehörigen \nTeilgiebelflächen\" (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW) nicht \ngeboten ist. Nach den zur Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Juli \n2000 gehörigen genehmigten Bauzeichnungen (vgl. Giebelansicht \nNordostseite), die der Abstandflächenberechnung zugrunde zu \nlegen sind, wird der Schnittpunkt der Giebelwand mit der \nDachhaut an beiden seitlichen Gebäudekanten auf \"144,575 NN\" \nbestimmt. Aus der der obigen Nachtragsbaugenehmigung zugrunde \nliegenden Grundrisszeichnung für das Dachgeschoss ergibt sich \nnichts anderes. Hiernach ist die dem Antragstellergrundstück \nzugewandte Giebelwand - ebenso wie die gegenüber liegende \nGiebelwand - in einer Länge von 14,99 m zu errichten, wobei die \nletzten 2 m jeweils verglast und mit Glasschiebedächern \nversehen werden sollen.\n\n5\n\nDie in der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Juli 2000 \nvorgenommene Abstandflächenberechnung dürfte aber aus anderen \nGründen fehlerhaft sein. \n\n6\n\nDies gilt zunächst für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs \n(§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW). Allerdings erscheint der \nAusgangspunkt der Berechnung bei summarischer Prüfung \nbeanstandungsfrei. Der Antragsgegner hat, der Regelung des § 6 \nAbs. 4 Sätze 2 und 4 BauO NRW folgend, die mittlere Geländehöhe \n(137,50 + 138,40 üNN = 275,9; 275,9 : 2 = 137,95 üNN) und die \nWandhöhe (144,575 NN - 137,95 NN = 6,625 m) zutreffend \nermittelt. Er hat sodann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW \ndie Höhe der abstandflächenrelevanten Giebelfläche berechnet. \nDiese ergibt sich aus der Differenz zwischen der Höhe der \nSchnittlinie des Giebels mit der Dachhaut des abgewalmten \ngiebelseitigen Daches und der Höhe der Schnittlinie der \nGiebelwand mit der Dachhaut der traufständigen Dächer \n(147,225 NN -144,575 NN = 2,65 m). Da das abgewalmte \ngiebelseitige Dach keine Neigung von mehr als 45 Grad aufweist, \nbleibt seine Höhe bei der Abstandflächenberechnung \nunberücksichtigt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. \nJanuar 1994 - 10 B 1414/93 -, BRS 56 \nNr. 97.\n\n8\n\nDie Höhe der Giebelfläche geht, da die traufseitigen Dächer \nkeine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben, gemäß § 6 Abs. 4 \nSatz 5 Nr. 2 BauO NRW lediglich mit 1/3 (2,65 m : 3 = 0,88 m) \nin die Abstandflächenberechnung ein. Daraus errechnet sich eine \nGesamthöhe der Wand,die im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW \ndas Maß H bildet, von 7,505 m (6,625 m + 0,88 m). Die \nnormalerweise erforderliche Tiefe der Abstandfläche, die gemäß \n§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW hier 0,8 H beträgt, beläuft sich \ndamit auf 6,004 m. \n\n9\n\nEs spricht vieles dafür, dass dieses von dem Antragsgegner \nzutreffend ermittelte Maß nicht in Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) auf die \nHälfte, d.h. auf (gerundet) 3,0 m, reduziert werden durfte, da \ndie gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben \ndürften. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei \nAußenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als \n16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 \nSatz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m \n(Schmalseitenprivileg). Vorliegend dürfte die dem Grundstück \nder Antragsteller zugewandte Giebelwand, auf die der \nAntragsgegner das Schmalseitenprivileg angewandt hat, eine \nLänge von mehr als 16 m aufweisen. Zwar beträgt die Länge der \neigentlichen Giebelwand nur 14,99 m; dieses Maß wird man \nindessen wegen der giebel- und traufseitig über Eck \nauskragenden Balkone um 1,50 m auf 16,49 m verlängern müssen. \nZwar bleiben gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW Vorbauten wie Balkone \nbei der Bemessung der Tiefe der erforderlichen Abstandfläche \naußer Betracht, \"wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten\" und \n\"von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2,0 m \nentfernt bleiben\". Die durch die angefochtene Baugenehmigung \ngenehmigten Balkone sind jedoch nicht in dem vorstehenden Sinne \nprivilegiert, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 7 BauO NRW nicht erfüllen. Die Tatbestandsvoraussetzung, \ndass Balkone nicht mehr als 1,50 m \"vortreten\" dürfen, wird man \ndahin auslegen müssen, dass der Balkon sich in dem Sinne \"vor\" \nder jeweils abstandflächenrechtlich zu betrachtenden Außenwand \nbefinden muss, dass er sich in dem Bereich hält, der durch die \nauf die beiden seitlichen Wandbegrenzungen gefällten \nSenkrechten gebildet wird. Diese Betrachtungsweise rechtfertigt \nsich daraus, dass die 2 m-Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW - \nebenso wie das Schmalseitenprivileg - eine den Bauherrn \nbegünstigende, sich zu Lasten des Grundstücksnachbarn \nauswirkende Ausnahmeregelung darstellt und damit eine eng am \nGesetzeswortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift geboten \nist. Da im vorliegenden Fall die giebel- und traufseitigen \nBalkone über Eck aneinander gebaut sind, ergeben sich in allen \nGeschossen Flächen, die in dem vorstehenden Sinne weder vor die \nGiebel- noch vor die Traufwand treten. Die durch die \nVerlängerung der Balkone über Eck entstehenden Flächen befinden \nsich vielmehr seitlich neben sowohl der Giebel- als auch der \nTraufwand. Infolgedessen bedurfte es keiner Auseinandersetzung \nmit der Rechtsprechung, ob Balkone, die die gesetzlichen \nPrivilegierungsanforderungen erfüllen, nicht nur keine eigenen \nAbstandflächen auslösen, sondern auch im Übrigen \nabstandflächenrechtlich irrelevant sind. \n\n10\n\nVgl. hinsichtlich der Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs OVG NRW, \nBeschlüsse vom 6. Dezember 1985 - 7 B \n2402/85 -, BRS 44 Nr. 101 (dort \nfälschlich als Beschluss vom 29. \nNovember bezeichnet), 27. Oktober 1989 \n- 7 B 2451/89 - und 15. Februar 1991 \n- 11 B 3579/90 -; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 3. April 1992 - 8 S 286/92 -\n, BRS 54 Nr. 198.\n\n11\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller \nim Übrigen auch dann in ihren nachbarlichen Rechten, wenn man \ndie Balkone bei der Bestimmung der Länge der Außenwand außer \nBetracht lässt. Denn die mit dem angefochtenen Bauschein \ngenehmigten Balkone halten nicht die - mangels Erfüllung der \nPrivilegierungsvoraussetzungen erforderliche - Mindesttiefe der \nAbstandfläche von jedenfalls 3,0 m ein (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO \nNRW).\n\n12\n\nAngesichts des vorstehenden Ergebnisses kann der Senat \noffenlassen, ob die angefochtene Baugenehmigung auch in \nweiterer Hinsicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nAbstandflächenrechts verstößt, insbesondere, ob der Balkon im \nObergeschoss, der an einen gegliederten Wandabschnitt der \nTraufwand anschließt, 3,50 m vortritt, wie die Antragsteller \nmeinen, und damit auch aus diesem Grunde keine Privilegierung \nfür sich in Anspruch nehmen kann. Offen bleiben kann des \nWeiteren, ob die für Zwecke der Anlegung eines Stellplatzes \ngenehmigte Abgrabung und Errichtung einer Stützmauer an der dem \nGrundstück der Antragsteller zugewandten Seite mit \nnachbarrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Diesen \nFragen muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachgegangen \nwerden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/10-b-1376-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/10-b-1376-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303607","retrieved":"2026-07-09 03:30:13.374994+00:00"}}