{"status":"available","doknr":"OLD303606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.10B1196.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"10 B 1196/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des \nZulassungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassungsanträge des Antragsgegners und der \nBeigeladenen haben keinen Erfolg.\n\n3\n\nI. Aus der Begründung des Zulassungsantrages des \nAntragsgegners ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4, § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) noch folgt daraus eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die bauordnungsrechtliche \nZulässigkeit der Carport und Stellplatzanlage auf dem \nGrundstück An der S. , 45659 R. , Flur 424, \nFlurstück \"C\" zutreffend an § 51 Abs. 7 BauO NRW gemessen. \nDiese bauordnungsrechtliche Bestimmung gilt - worauf die §§ 67 \nAbs. 5 Satz 8 und 65 Abs. 4 BauO NRW besonders hinweisen - auch \nfür ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 67 Abs. 7 BauO NRW. \nVerstößt ein dementsprechendes Vorhaben - von dessen Vorliegen \ndie Beteiligten hier ausgehen - gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, so \nkann die Bauaufsichtsbehörde dagegen gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW \neinschreiten. Dies ermöglicht grundsätzlich auch bei der \ngenehmigungsfreien Errichtung von Stellplätzen und Garagen die \nbauordnungsrechtliche Nach- und Feinsteuerung des \nBaugeschehens. Für diese ist Raum, denn der Bebauungsplan \nNr. 234 H. - 3. Änderung - An der S. \n(Satzungsbeschluss vom 30. Juni 1997) setzt - gestützt auf § 12 \nAbs. 2 BauNVO - auf dem Baugrundstück allein eine Fläche für \nGemeinschaftsgaragen und -stellplätze sowie die zugehörige \nEinfahrt (Zu- und Ausfahrt) fest. Weiter gehende Festsetzungen \ninsbesondere hinsichtlich der konkreten Zahl der Stellplätze \noder deren konkreter Anordnung und Lage enthält der \nBebauungsplan nicht. Die eingezeichneten Flächen der einzelnen \nStellplätze sind lediglich nachrichtlicher Natur und rechtlich \nunerheblich. Davon ausgehend kann die konkret beabsichtigte \nAnordnung und Ausführung der Stellplätze nach den Maßstäben des \n§ 51 Abs. 7 BauO NRW unzulässig sein. Einen solchen Fall hat \ndas Verwaltungsgericht hier angenommen. Die Kritik an der \nRichtigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen greift nicht \ndurch.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, der \nBebauungsplan setze die Lage der Stellplätze und deren Abstand \nzum Grundstück der Antragsteller verbindlich fest. Es hat \nvielmehr lediglich - und im Übrigen nicht einmal \nentscheidungstragend - ausgeführt, der Bebauungsplan sehe eine \nbestimmten Grenzabstand der Stellplätze vor und es hat damit \nersichtlich auf die unverbindliche Einzeichnung der einzelnen \nStellplatzflächen abgehoben. Das Verwaltungsgericht durfte im \nRahmen der Prüfung der Voraussetzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW \nauch auf die Abgas- und Lärmbelastung durch die Zu- und Abfahrt \nzu den 14 Carports abstellen. Damit hat das Verwaltungsgericht \nnicht die Belastung aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten \nLage der Einfahrt zu der Gemeinschaftsanlage gemeint, sondern \nes hat die Immissionsbelastungen durch den Zu- und \nAbfahrverkehr auf der in Rede stehenden Fläche in den Blick \ngenommen, dessen konkreter Verlauf im Bebauungsplan nicht \nzwingend vorgegeben ist. Die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu dem hohen Fahrzeugwechsel auf den nicht \neinzelnen Wohnungen zugewiesenen Stellplätzen sind schon nicht \nentscheidungstragend, so dass die Kritik an deren Richtigkeit \ndas Beschlussergebnis nicht in Frage stellen kann. Abgesehen \ndavon ist es plausibel, dass auf solchen Stellplätzen ein \nerheblich höherer Fahrzeugwechsel stattfindet als auf \nStellplätzen, die einzelnen Wohnungen fest zugeordnet sind. \nEbenso wenig bestehen nach dem Antragsvorbringen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, durch die Errichtung von Garagen anstelle \nvon Stellplätzen werde ein deutlich besserer Immissionsschutz \nfür die Nachbarn u.a. die Antragsteller gewährleistet. Denn es \nspricht vieles dafür, dass gerade die die Antragsteller \ntreffenden Immissionen durch die Errichtung von Garagen \nanstelle der sechs Stellplätze in einem Abstand von knapp 3 m \nzu deren westlicher Grundstücksgrenze deutlich reduziert werden \nkönnten. \n\n6\n\nAus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch \nnicht die angeführten besonderen und tatsächlichen rechtlichen \nSchwierigkeiten auf noch hat sie die behauptete grundsätzliche \nBedeutung. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses \nhinsichtlich des Zulassungsantrags des Antragsgegners wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit \n§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n7\n\nII. Auch aus der Begründung des Zulassungsantrages der \nBeigeladenen ergeben sich die von dieser geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die vorstehenden Gründe zu I. Bezug. Von \neiner weiteren Begründung des Beschlusses wird auch insoweit \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit \n§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; eine Erstattung der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Rahmen des von \nder Antragsgegnerin betriebenen Zulassungsverfahrens entspricht \nschon deshalb nicht der Billigkeit, weil die Beigeladene in der \nSache ohne Erfolg geblieben ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 GKG in \nVerbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/10-b-1196-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-17/10-b-1196-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303606","retrieved":"2026-07-09 03:30:13.291821+00:00"}}