{"status":"available","doknr":"OLD303620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1116.8A2049.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"8 A 2049/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Ausweisung seines \nGrundstücks in V. , Gemarkung E. , Flur .., \nFlurstück .., als Teil eines Landschaftsschutzgebietes im \nLandschaftsplan V. , hilfsweise begehrt er eine Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsplans für ein Wohnbauvorhaben, \ndas er auf seinem unbebauten Grundstück errichten will. Das \nwestlich der D. Straße (L 772) gelegene Grundstück \nwird im Norden durch einen bewaldeten Böschungshang von einer \nwesentlich höher gelegenen ehemaligen landwirtschaftlichen \nHofstelle abgetrennt. Es erweitert sich im rückwärtigen \nwestlichen Bereich und weist dort einen tiefergelegenen, \ngrößeren Teich aus, der früher für Fischzuchtzwecke genutzt \nwurde und an dessen Hang ein Wiesensiek gelegen ist. Südlich \ndes Grundstücks liegt ein als Wohngebäude umgenutztes \nehemaliges landwirtschaftliches Gehöft. Entlang der \ngegenüberliegenden Ostseite der D. Straße befinden \nsich drei einzelne Wohnhäuser sowie eine zurzeit leer stehende \nHalle eines ehemaligen Stahlrohrmöbel-Betriebs. \n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers wurde ursprünglich von der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972 erfasst. Am 14. Dezember 1998 ist der \nLandschaftsplan \"V. \" des Kreises H. in Kraft \ngetreten, der die Fläche als Teil des \nLandschaftsschutzgebietes \"Lipper Bergland\" ausweist.\n\n4\n\nNachdem eine seinem Rechtsvorgänger erteilte Baugenehmigung \nfür die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses vom \n13. September 1976 letztmalig bis zum 11. September 1979 \nverlängert worden war, beantragte der Kläger im Mai 1995 \nerneut eine Baugenehmigung für den Neubau eines \nEinfamilienwohnhauses mit Garage auf dem bezeichneten \nGrundstück.\n\n5\n\nDer Beklagte, der diesen Antrag gleichzeitig als solchen \nauf Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung \nwertete, lehnte die landschaftsrechtliche Befreiung mit \nBescheid vom 28. März 1996 ab und führte zur Begründung im \nWesentlichen an, die Landschaftsschutzverordnung enthalte \nselbst explizit keinen Schutzzweck, so dass auf das \nReichsnaturschutzgesetz zurückgegriffen werden müsse, wonach \ndie Schönheit und Eigenart der Landschaft zu erhalten sei. \nDurch die Zulassung des Vorhabens würde die vorhandene \nkleinflächige, bandartig lockere Bebauungsstruktur einer \nvollständigen baulichen Verdichtung zugeführt. Die zur \nBebauung vorgesehene Brachfläche stelle gegenwärtig mit ihrem \nhinteren Grundstücksteil, der naturnah entwickelten ehemaligen \nTeichanlage und dem oberhalb der Anlage befindlichen \nQuellbereich einen erhaltenswerten Freiraum dar. Durch die \ngeplante Kammerung des Landschaftsteiles würden vorhandene \nLebensräume noch weiter zerschnitten und die Wildtierbestände \nendgültig in Gruppen beidseits der dann durchgehenden Bebauung \naufgeteilt. Der Isolationsgrad der vorhandenen Arten würde \nweiter erhöht, die Wanderungsrate und der Austausch von \nErbmaterial zwischen den Arten unterbrochen. Die hier über die \nletzten Jahrzehnte angesiedelte Vogelfauna und die Gruppe der \nKleinsäuger würde aufgrund der weiteren Einschränkung ihrer \nFluchtdistanz nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Härte der \nLandschaftsschutzverordnung sei beabsichtigt.\n\n6\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den er \nim Wesentlichen darauf stützte, dass das Grundstück schon zum \nZeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 1976 unter \nSchutz gestanden habe und allseits von Wohnbebauung umgeben \nsei, wies die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom \n9. Juni 1997 zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung \nnach § 69 LG NRW lägen nicht vor. Die 1976 erteilte \nBaugenehmigung begründe keine nicht beabsichtigte Härte im \nSinne des Landschaftsgesetzes, weil ihr bereits zum Zeitpunkt \nihrer Erteilung die Landschaftsschutzverordnung \nentgegengestanden habe. Unabhängig davon sei die \nBaugenehmigung aufgrund Zeitablaufes mangels Verwirklichung \ndes Bauvorhabens seit langem erloschen. Die Fläche sei trotz \nder sie umgebenden Bebauung schutzwürdig. Die Errichtung eines \nWohnhauses sei im besonderen Maße nicht mit den Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Der \nnördlich gelegene Böschungshang werde als schutz- und \nerhaltenswürdig eingestuft. Eine Bebauung in der vorgesehenen \nWeise ohne erheblichen Eingriff in diesen Baumbestand sei \nnicht möglich. Im rückwärtigen Grundstücksteil sei zudem ein \nnaturnaher und als wertvoll einzustufender Bereich, der \nLebensraum für Kleinsäuger, Vögel, Amphibien und Libellen und \nfeuchtigkeitsliebende Pflanzenarten biete. Eine Bebauung im \nvorderen Bereich würde im Umfeld eine Entwässerung und damit \neine Entwertung im Sinne des Naturschutzgesetzes zur Folge \nhaben. Zwischen der ehemaligen Teichanlage und dem Standort \nfür das geplante Wohnhaus habe auch bei einer Ortsbesichtigung \nnoch ein Abschnitt eines ehemaligen Fließgewässers \nfestgestellt werden können. Möglicherweise hätten Quellbereich \nund Teichanlage über ein derartiges Fließgewässer nach Osten \nin das östlich der Straße gelegene Salzetal entwässert. \nSalzetal und der beschriebene Quellbereich hätten bis zu einer \nÜberformung durch Bebauung in einem engen funktionalen \nZusammenhang gestanden. Von der Topographie her sei ein \nsolcher Zusammenhang noch gegeben, wenn auch mittlerweile eine \nerhebliche Überformung eingetreten sei. Durch eine weitere \nBebauung würden Lebensräume zunehmend isoliert und der \nArtenaustausch nahezu ausgeschlossen. Der Isolationseffekt \nlasse sich nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen \nkompensieren. Den bisher nicht überbauten oder versiegelten \nFlächen komme im Naturhaushalt eine besondere Funktion in \nBezug auf die Versickerung und Verdunstung von Niederschlägen \nund die Sauerstoffproduktion sowie als Lebensraum für im Boden \nlebenden Kleintiere und Mikroorganismen zu, die durch eine \nBebauung erheblich gestört werde. Das bedeute einen \nnachhaltigen und erheblichen Eingriff im Sinne des \nLandschaftsgesetzes. Die Realisierung des Bauvorhabens sei \ntrotz bestehenden Wohnraumbedarfs nicht an der vorgesehenen \nStelle geboten. \n\n7\n\nAm 4. Juli 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er ergänzend vorgetragen, die Erteilung der \nBaugenehmigung sei ihm in Aussicht gestellt worden, sofern er \ndie erstrebte landschaftsrechtliche Befreiung erhalte. In \nseinem Falle liege eine nicht beabsichtigte Härte vor, weil \nein atypischer Sachverhalt gegeben sei. Die Schutzzwecke des \nLandschafts- und Naturschutzes seien bei der hier vorgegebenen \nGrundstückssituation nicht berührt, die durch sich nördlich, \nsüdlich und östlich anschließende Bebauung geprägt sei. Es \nhandele sich um eine Baulücke, für die in der Vergangenheit zu \nRecht die Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Freihaltung \nder Lücke sei vom Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung \nnicht gedeckt. Sein Grundstück sei nicht als schützenswert \neinzustufen. Die vorhandene Teichanlage werde durch das \nBauvorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt, da das Gebäude in \nausreichendem Abstand hierzu geplant sei. Eingriffe in den \nvorhandenen Baumbestand könnten durch Ausgleichsmaßnahmen \nkompensiert werden. Er sei auch bereit, den Standort seines \nVorhabens so zu verändern, dass der Baumbestand unangetastet \nbleibe. Die Befreiung könne insoweit mit einer entsprechenden \nNebenbestimmung versehen werden. Nicht zutreffend sei, dass \ndurch das Vorhaben Lebensräume zerteilt und der Artenaustausch \neingeschränkt werde, weil der Isolationseffekt schon durch die \nvorhandene Bebauung eingetreten sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 28. März 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. \nvom 9. Juni 1997 zu verpflichten, ihm eine Befreiung \nvon den Festsetzungen des Landschaftsplanes V. \ngemäß seinem Antrag vom 7. Juni 1995 zu \nerteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat ausgeführt, das Verfahren auf Erteilung der \nBaugenehmigung sei auf Wunsch des Klägers bis zur Entscheidung \nim landschaftsrechtlichen Verfahren zurückgestellt worden. Der \nBaugenehmigung stünden die öffentlichen Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Das \nBauverbot sei aus Gründen des Landschaftsschutzes gewollt. Die \nentsprechende Abwägung habe schon im Aufstellungsverfahren \nstattgefunden. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz \nhinsichtlich der 1976 erteilten Baugenehmigung, da diese seit \nmehr als 16 Jahren erloschen sei. Schon die Verlängerung \ndieser Baugenehmigung sei rechtswidrig erfolgt, da die \nLandschaftsschutzverordnung entgegengestanden habe. Die \nErrichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück im \nLandschaftsschutzgebiet stelle keinen atypischen Sachverhalt \ndar, sondern betreffe den vom Normgeber geregelten Normalfall. \nDie Bebauung nördlich, südlich und östlich des Vorhabens mache \ndas Grundstück nicht weniger schutzwürdig. Ein enger \nfunktionaler Zusammenhang sei mit dem östlich der D. \nStraße gelegenen Naturschutzgebiet Salzetal gegeben. \nUnmittelbar westlich des Antragsgrundstücks liege das \nbesondere Landschaftsschutzgebiet \"Talbereich Hollenhagen\", \ndas nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes V. den \nKomplex aus Stillgewässer, Quelle, Siekgrünland und randlichen \nGehölzbeständen unter Schutz stelle. Die unmittelbare Nähe zum \nbesonderen Landschaftsschutzgebiet lasse ein Bauvorhaben noch \nstörender erscheinen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung \neiner Ortsbesichtigung mit Urteil vom 2. März 1999 abgewiesen. \nEs sei schon nicht zu erkennen, dass das Vorhaben \nbauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Im Übrigen stehe \ndem Kläger aber auch kein Anspruch auf Befreiung von den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes, die wirksam seien, zu. \n\n14\n\nDas Urteil ist dem Kläger am 29. März 1999 zugestellt \nworden. Auf Antrag vom 29. April 1999 ist die Berufung des \nKlägers durch Beschluss vom 26. Oktober 1999, dem Kläger \nzugestellt am 8. November 1999, zugelassen worden.\n\n15\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, \neiner Bebauung mit einem Einfamilienwohnhaus komme kaum \nEinfluss auf die rückwärtige Teichanlage seines Grundstücks \nzu, zumal das Wohnhaus D. Straße 310 auf dem \nFlurstück .. dichter an die Teichanlage reiche als sein \ngeplantes. Auch eine Verbindungsfunktion zum Naturschutzgebiet \nim Bereich der Salze bestehe nicht. Die L 772 sowie die \nnördlich und südlich der G. straße vorhandene Bebauung \nverhinderten eine bedeutsame Wanderung von Tieren in diesem \nBereich schon jetzt. Im Übrigen könne eine etwaige \nVerbindungsfunktion durch eine andere Anordnung der \nBaulichkeit erhalten bleiben. Der Beklagte habe bisher keine \nkonkreten Tatsachen vorgetragen, die auf einen nennenswerten \nArtenaustausch über die L 772 hinweg hinwiesen. Bei der \nHärtefallprüfung müsse auch berücksichtigt werden, dass er \neinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung - ungeachtet \ndes Landschaftsschutzes - habe. Nur daran könne der ihm \nentstehende Nachteil hinreichend bemessen werden. Gehe man \ndavon aus, dass bei der Aufstellung des Landschaftsplanes \nhinsichtlich der einzelnen Abgrenzungen der Gebiete relativ \nungenau bzw. großzügig verfahren werde, so müsse \nnotwendigerweise die Situation des einzelnen Grundstücks bei \nder Frage, ob eine Befreiung zu erteilen sei, in höherem Maße \nBerücksichtigung finden. Die untere Landschaftsbehörde sei \nkonsequenterweise dann bei der Entscheidung über einen \nBefreiungsantrag gehalten, die konkreten örtlichen \nVerhältnisse über die Prüfung im Aufstellungsverfahren hinaus \nzu erfassen und nachvollziehbar abzuwägen. Daran fehle es \nhier. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n2. März 1999 zu ändern und festzustellen, dass zur \nErrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück \nGemarkung E. , Flur .., Flurstück ..., eine Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsplanes V. nicht \nerforderlich ist,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr erwidert, das Vorhaben des Klägers dürfe bereits \nbaurechtlich unzulässig sein. Im Übrigen sei die Fläche \nschutzwürdig, auch wenn der Aspekt der Verbindung zwischen der \nTeichanlage und dem nahe gelegenen Naturschutzgebiet entlang \nder Salze jenseits der L 772 außer Betracht bleibe. Die \nBefreiungsvoraussetzungen lägen schließlich nicht vor. \n\n22\n\nAm 14. September 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die \nBerichterstatterin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird \nauf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten, einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet \n(B).\n\n26\n\nA 1. Eine etwa in der Umstellung des Hauptantrags liegende \nKlageänderung ist zulässig, weil sie zur Vermeidung weiterer \nAuseinandersetzung sachdienlich ist und der Beklagte durch \nrügelose Einlassung eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). \n\n27\n\n2. Dem Kläger fehlt auch nicht von vornherein das \nerforderliche Sachbescheidungsinteresse mit Rücksicht auf die \nausstehende Baugenehmigung. Die baurechtliche \nGenehmigungsfähigkeit eines Wohnbauvorhabens ist - nach \nÜberwindung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen \nBelange - jedenfalls mit Blick auf mögliche Standort- und \nGrößenveränderungen des Objekts auf dem Grundstück nicht von \nvornherein gänzlich ausgeschlossen. Das Grundstück des Klägers \nliegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 \nBauGB. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und dem Ergebnis \nder Ortsbesichtigung, das die Berichterstatterin dem Senat \nvermittelt hat, stellt die Bebauung in diesem Bereich entlang \nder Ost- und Westseite der D. Straße (L 772) eine \nSplittersiedlung im Außenbereich dar, weil es an der für einen \nOrtsteil im Sinne des § 34 BauGB erforderlichen organischen \nSiedlungsstruktur und einer Bebauung von einigem Gewicht \nfehlt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 \n- IV C 31.66 -, BVerwGE 31, S. 22 (26 f.). \n\n29\n\nDas geplante Vorhaben kann an diesem Standort als \nsonstiges, nicht privilegiertes Wohnbauvorhaben nur zugelassen \nwerden, wenn durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche \nBelange, wie sie in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgezählt \nsind, nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB). Der \nregelmäßig nicht privilegierten Vorhaben entgegenzuhaltende \nöffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung oder \nErweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) \nverbietet die Zulassung eines Wohnbauvorhabens an der \ngeplanten Stelle nicht ohne weiteres. Nach gefestigter \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorhaben im \nZusammenhang mit einer Splittersiedlung nicht schlechthin als \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten, sondern nur \ndann, wenn dadurch die Entstehung, Verfestigung oder \nErweiterung einer Splittersiedlung zu \"befürchten\" ist. Dies \nist der Fall, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer \nunerwünschten Splittersiedlung führt.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - IV C 25.66 -, \nBVerwGE 27, 137 (139 f.); Urteil vom 3. Juni 1977 \n- IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (76 f.); vgl. auch \nUrteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, NuR 1999, \n210.\n\n31\n\nSteht - wie hier - die Verfestiguung einer vorhandenen \nSplittersiedlung, d.h. die Auffüllung des bisher schon in \nAnspruch genommenen räumlichen Bereichs in Rede, so ist dieser \nVorgang zu missbilligen und im Sinne des § 35 Abs. 3 Ziffer 7 \nBauGB unerwünscht, wenn in ihm ein Vorgang der Zersiedlung \ngesehen werden muss. Dies bedarf in Fällen der Verfestigung \n(nicht der Erweiterung) einer konkreten Begründung; die \nAnnahme, dass die Verfestigung unerwünscht und deshalb zu \n\"befürchten\" ist, rechtfertigt sich in der Regel nicht einfach \naus sich.\n\n32\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1972 \n- IV B 150.72 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB, \nNr. 103, S. 65 (66) = BRS 25, Nr. 76; Urteil vom \n3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, a.a.O., S. 78.\n\n33\n\nNicht zu missbilligen kann das Hinzutreten eines weiteren \nBaukörpers in eine an sich in ihrem Entstehen unerwünscht \ngewesene Splittersiedlung insbesondere dann sein, wenn sich \ndas Vorhaben organisch in die bestehende Baulücke ein- und der \nvorhandenen Bebauung hinreichend unterordnet und wenn ihm \ndarüber hinaus keine Vorbildwirkung zukommt.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 \n- 11 A 1897/94 -, BauR 1996, S. 688 (689); BVerwG, \nUrteil vom 3. Juni 1977, a.a.O., S. 78 f.\n\n35\n\nDas ist nach den örtlichen Verhältnissen jedenfalls nicht \nausgeschlossen und bedarf einer wertenden Beurteilung der für \ndie Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörde, die \ngegebenenfalls auch eine Modifizierung des Bauantrages in \nBezug auf Größe und Standort des Vorhabens anregen kann. Ist \ndie Verfestigung einer Splittersiedlung danach nicht zu \nbefürchten, so kann auch der öffentliche Belang der \nwidersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes \nüberwunden werden: Der Flächennutzungsplan der Stadt V. \nstellt sämtliche Flächen östlich und westlich der D. \nStraße - unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind - \nals Fläche für die Landwirtschaft dar. Ausgehend von der \nRechtsprechung, dass die Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes nicht in rechtssatzartiger Weise \nverbindlich sind,\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 79.77 -, \nBRS 36, Nr. 64, S. 147; Beschluss vom 8. Februar \n1981 - 4 B 10.91 -, BRS 52, Nr. 81, S. 201; \nBeschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BauR \n1997, 616 (617),\n\n37\n\nlässt sich die Darstellung des Grundstücks des Klägers als \nFläche für die Landwirtschaft dahingehend werten, dass die \nGemeinde bei dem zwangsläufig groben Raster des \nFlächennutzungsplanes mit der Einbeziehung der \nSplittersiedlung in die Fläche für die Landschaftwirtschaft \nnicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die \nSchließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken, verhindern \nwollte.\n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A \n1897/94 -, BauR 1996, S. 688 (690); Urteil vom \n27. Februar 1978 - X A 1642/76 -, BauR 1978, 296 f., \nbestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 \n- 4 C 31.78 -, BRS 39, Nr. 82.\n\n39\n\n3. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) sind erfüllt. Der Kläger \nbegehrt die Feststellung eines konkret zwischen ihm und dem \nBeklagten bestehenden Rechtsverhältnisses. Die durch den \nLandschaftsplan V. des Kreises H. begründeten \nabstrakten Rechtsbeziehungen haben sich dadurch konkretisiert, \ndass der Kläger eine Baugenehmigung zur Bebauung seines \nGrundstückes erstrebt, der die Verbote des Landschaftsplanes \nentgegenstehen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an \nder begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn die \nKlärung der Frage, ob sein Grundstück den Beschränkungen des \nLandschaftsplanes V. unterliegt, ist für die \nVerwirklichung seines Wohnbauvorhabens mit entscheidend. Da er \ndie Schutzfestsetzungen des Landschaftsplanes, soweit sein \nGrundstück erfasst ist, für nicht wirksam und eine Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsplanes nicht für erforderlich \nhält, kann er nicht von vornherein auf den Weg einer \nVerpflichtungsklage verwiesen werden (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO).\n\n40\n\nB Die Klage ist unbegründet. Die begehrte Feststellung \nkann nicht getroffen werden, weil der Kläger zur Durchführung \nseines Wohnbauvorhabens einer landschaftsrechtlichen Befreiung \nvon den Festsetzungen des Landschaftsplanes V. bedarf \n(I.). Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) \nist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die \nbegehrte landschaftsrechtliche Befreiung hat. Der ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 28. März 1996 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 9. Juni \n1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) (II.).\n\n41\n\nI. Das Grundstück des Klägers liegt mit dem für die \nBebauung vorgesehenen östlichen Grundstücksbereich in dem \ndurch den Landschaftsplan V. des Kreises H. vom \n17. Juni 1998 - LPlan - festgesetzten Landschaftsschutzgebiet \n\"Lipper Bergland\" (Ziffer 3.2.1.2. der textlichen \nFestsetzungen des Landschaftsplanes), mit dem westlichen \nBereich und der vorhandenen Teichanlage im Teilgebiet \n\"Talbereich Hollenhagen\" (Ziffer 3.2.1.4.5. LPlan) des \nLandschaftsschutzgebietes \"Tal- und Sieksysteme, Hang- und \nKuppenlagen in der Stadt V. \". Die Errichtung eines \nWohnhauses widerspricht dem im Landschaftsplan für sämtliche \nLandschaftsschutzgebiete festgesetzten Verbot, bauliche \nAnlagen im Sinne der BauO NRW zu errichten (Ziffer 3.2.3.1 a) \nLPlan, S. 45). Das landschaftsrechtliche Verbot greift ein, \ndenn das Vorhaben des Klägers fällt weder unter die \nUnberührtheitsklausel des Landschaftsplanes (1.) noch ist die \nSchutzgebietsausweisung des Landschaftsplanes nebst daran \nanknüpfendem Bauverbot unwirksam (2).\n\n42\n\n1. Die Unberührheitsklausel in Ziffer 3 des \nLandschaftsplanes, wonach von den Verboten alle vor \nInkrafttreten des Landschaftsplanes rechtlich zugelassenen \nNutzungen unberührt bleiben, erfasst das geplante Vorhaben des \nKlägers nicht. Die seinem Rechtsvorgänger unter dem \n13. September 1976 erteilte Baugenehmigung ist lange vor \nInkrafttreten des Landschaftsplanes erloschen, weil mit der \nBauausführung nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer \nErteilung begonnen wurde und die Verlängerung der \nGeltungsdauer der Baugenehmigung ab 1979 nicht mehr beantragt \nworden ist (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 der BauO NRW in der \nseinerzeit geltenden Fassung vom 15. Juli 1976 (GV NW \nS. 264)). Mangels Ausführung des Vorhabens ist durch die \nBaugenehmigung vermittelter Bestandsschutz nicht \nentstanden.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1991 - 4 CB \n6.91 -, DÖV 1991, S. 56 = BauR 1991, S. 319.\n\n44\n\n2. Der Landschaftsplan, der unter Geltung des \nLandschaftsgesetzes vom 15. August 1994 - LG NRW 1994 - \nbeschlossen und in Kraft gesetzt worden ist, ist wirksam. Er \nweist keine zur Unwirksamkeit führenden Mängel im hier \nmaßgeblichen Teil auf.\n\n45\n\nFormelle Mängel des Landschaftsplanes, die noch beachtlich \nwären (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LG NRW), sind \nnicht ersichtlich.\n\n46\n\nAuch beachtliche Mängel materieller Art im hier \nmaßgeblichen Teil sind nicht feststellbar. Gemäß § 30 Abs. 2 \nSatz 1 LG NRW sind Mängel im Abwägungsvorgang für die \nRechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn \nsie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den \nLandschaftsplan maßgebend (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). \n\n47\n\nDie vom Kläger erhobenen Einwände gegen den Landschaftsplan \nzeigen solche beachtlichen Abwägungsmängel nicht auf. Sonstige \nFehler, die auf die Wirksamkeit des Landschaftsplanes \ndurchschlagen könnten, sind nicht erkennbar und der Senat ist \nauch nicht gehalten, darüber hinaus ungefragt in eine \numfassende Prüfung der formellen und materiellen \nVoraussetzungen des Landschaftsplanes einzutreten.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September \n1998 - 10 A 5572/97 -, Beschlussabdruck S. 4.\n\n49\n\na) Rechtsgrundlage für die Aufstellung des \nLandschaftsplanes ist § 16 LG NRW 1994. Nach dieser Vorschrift \nsind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur \nVerwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege im Landschaftsplan darzustellen und \nrechtsverbindlich festzusetzen. Der Geltungsbereich des \nLandschaftsplanes erstreckt sich auf den baulichen \nAußenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts (§ 16 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 LG NRW), in dem das Grundstück des Klägers - wie \nausgeführt - gelegen ist.\n\n50\n\nDie Festsetzungen des Landschaftsplanes betreffen \nnamentlich besonders zu schützende Teile von Natur und \nLandschaft im Sinne der §§ 20 - 23 LG NRW, die im \nLandschaftsplan hinsichtlich ihres Schutzgegenstandes und \nSchutzzwecks abzugrenzen sind (§ 19 LG NRW). \n\n51\n\naa) Dass der Landschaftsplan im Außenbereich der Gemeinde \nV. nahezu flächendeckend Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete (§§ 20, 21 LG NRW) festsetzt, führt \nnicht zu seiner Unwirksamkeit. Die flächendeckende \nÜberspannung des Außenbereichs einer Gemeinde mit Natur- und \nLandschaftsschutzgebieten (§§ 20, 21 LG NRW) ist als Folge der \nNaturraum- und nicht Gemeindegebietsbezogenheit des \nLandschaftsplanes\n\n52\n\nvgl. dazu Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, \nRdn. 468,\n\n53\n\nnach den Bestimmungen des LG NRW grundsätzlich zulässig. \nSie entspricht im Grundsatz - soweit die Voraussetzungen für \ndie Unterschutzstellung nach den Vorschriften der §§ 19 - 23 \nLG NRW im Übrigen vorliegen - dem erkennbaren Gesetzeszweck, \nist mit den grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen \n(Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar und verletzt auch nicht die \nPlanungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV \nNRW).\n\n54\n\nDie Absicht, den bauplanungsrechtlichen Außenbereich \nflächendeckend zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege zu erfassen, kommt im \nLandschaftsgesetz NRW deutlich zum Ausdruck: Die nachhaltige \nSicherung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des \nMenschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und \nLandschaft ist nach den Grundsätzen des Landschaftsgesetzes \nNRW 1994 im Wesentlichen durch Erhaltung und Verbesserung von \nNatur und Landschaft und durch Vermeidung weiterer \nBeeinträchtigungen zu verwirklichen (vgl. § 2 LG NRW). \nAusgehend davon sind die Landschaftspläne, in denen die \nErfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der \nLandschaftspflege und des Naturschutzes festzusetzen sind \n(§ 16 Abs. 1 Satz 1 LG NRW), auf den gesamten baulichen \nAußenbereich zu erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG NRW). Den \nörtlichen Landschaftsplänen der Kreise und kreisfreien Städte \nliegt wiederum ein gebietsübergreifendes Programm zugrunde, \ndas den gesamten Natur- und Landschaftsraum des Landes NRW in \nregionalen Gebietsentwicklungsplänen erfasst, was die \nNaturraumbezogenheit nachhaltig belegt (vgl. §§ 15, 15 a LG \nNRW 1994). Dieses bereits dem LG NRW 1994 zu Grunde liegende \nAnliegen wird inzwischen dadurch bekräftigt, dass seit dem \n1. Juli 2000 - also nach dem Erlass des hier maßgeblichen \nLandschaftsplans - zusätzlich zu den regionalen \nGebietsentwicklungsplänen ein landeseinheitliches \nLandschaftsschutzprogramm zu erstellen ist (vgl. § 15 Abs. 1 \nund 2 LG NRW in der Fassung vom 21. Juli 2000, GVBl. NRW \nS. 568), das dem Aufbau eines kohärenten europäischen \nökologischen Netzes (\"Natura 2000\", vgl. § 48 a und b LG NRW \nn.F. i.V.m. §§ 19 a ff. BNatG) dient.\n\n55\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der \nLandesregierung, LT-Drs. 12/4465, S. 35.\n\n56\n\nDie Notwendigkeit länderübergreifender Kooperation ist \ndurch § 7 BNatG vorgegeben.\n\n57\n\nDie Tatbestände zur Ausweisung besonders geschützter Teile \nvon Natur und Landschaft als Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete im Landschaftsgesetz NRW (§§ 20, 21 \nLG NRW) sind entsprechend der Gesetzesintention so weit \ngefasst, dass großflächige Schutzausweisungen ungeachtet der \npolitischen Grenzen des (Gemeinde-)Gebiets möglich sind. Die \nGegenüberstellung von besonders zu schützenden Gebieten \neinerseits (§§ 20, 21 LG NRW) sowie Einzelschöpfungen der \nNatur und Landschaftsbestandteilen andererseits (§§ 22, 23 LG \nNRW) hebt die Flächenbezogenheit der Ausweisungen von Natur- \nund Landschaftsschutzgebieten nochmals hervor. Die \nGesetzesmaterialien belegen diese Intention: Das Erfordernis \nder Aufstellung von Landschaftsplänen ist durch das \nLandschaftsgesetz vom 18. Februar 1975 mit dem Ziel eingeführt \nworden, den vorwiegend konservierenden Naturschutz und dessen \nErstreckung auf einige wenige Vorzugsgebiete auf eine \nplanmäßige Landschaftsentwicklung auszudehnen. Dies schließt \ndie Absicht des Gesetzgebers ein, den gesamten baulichen \nAußenbereich als Schutz-, Pflege- und Entwicklungsbereich des \nLandschaftsschutzes zu erfassen.\n\n58\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, \nBT-Drs. 7/3263, Begründung zum \nRegierungsentwurf; vgl. auch Schink, Naturschutz- \nund Landschaftspflegerecht NRW, Rdn. 465 f.\n\n59\n\nDen grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen wird \ndurch ein System von Durchlässigkeiten im Einzelfall \nausreichend Rechnung getragen: So steht den \nLandschaftsbehörden bei der örtlichen Landschaftsplanung (§ 16 \nLG NRW) im Rahmen der Festsetzung von Schutzgebieten \n(§§ 19 - 23 LG NRW) ein Handlungsspielraum zu, der durch eine \ndem Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtete Würdigung der \nsich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einerseits und der Nutzungsinteressen der \nEigentümer andererseits auszufüllen ist.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B \n102.88 -, NVwZ 1988, 1020 f. = NuR 1989, 37 f.; \nOVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A \n3455/91 -, UA S. 12 f.; Senatsurteile vom \n17. November 2000 - 8 A 1968/99 -, UA S. 18, und \n- 8 A 2720/98 -, UA S. 14.\n\n61\n\nVon den Verboten des Landschaftsplanes für geschützte \nGebiete können Ausnahmen im Landschaftsplan selbst vorgesehen \nwerden (§ 34 Abs. 4 a LG NRW), im Übrigen kommen Befreiungen \nauf der Grundlage des § 69 LG NRW in Betracht. \nUnberührtheitsklauseln im Landschaftsplan tragen dem \nGesichtspunkt des Bestandsschutzes Rechnung. Weitere Nutzungen \nsind nach § 4 Abs. 3 LG NRW privilegiert.\n\n62\n\nDarüber hinaus bietet das System flächenbezogener \nSchutzausweisungen im Landschaftsgesetz NRW hinreichend Raum \nfür die Berücksichtigung der Eigentümerinteressen: Die \nSchutzwirkungen von Naturschutzgebieten einerseits und \nLandschaftsschutzgebieten andererseits sind von grundlegend \nunterschiedlicher Reichweite. Naturschutzausweisungen greifen \nregelmäßig in die bestehende Grundstücksnutzung ein; sie sind \ndurch ein absolutes Veränderungsgebot gekennzeichnet, während \nder Landschaftsschutz relative Veränderungsverbote unter \nweitgehender oder vollständiger Belassung der bisherigen \nNutzung herbeiführt (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 LG NRW).\n\n63\n\nVgl. dazu Soell, Grenzen zwischen \nLandwirtschaft, Naturschutz und Landschaftsschutz, \nNuR 1984, S. 8 f.; Lortz, BNatSchG, Anm. 4 a zu \n§ 15; Schink, a.a.O., Rdn. 603 m.w.N.\n\n64\n\nDem ist im Rahmen der Prüfung, ob die jeweilige \nSchutzfestsetzung erforderlich ist, Rechnung zu tragen.\n\n65\n\nVgl. Schink, a.a.O., Rdn. 660.\n\n66\n\nDie Möglichkeit flächendeckender Schutzausweisungen im \nLandschaftsgesetz NRW im Gemeindegebiet tastet auch den \nKernbereich der gemeindlichen Planungshoheit nicht an. Die in \nder bundes- und landesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung \noffene Frage, ob dieser zum unantastbaren Kernbereich des \nverfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts \ngehört (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NRW), \n\n67\n\nvgl. zuletzt: VerfGH NRW, Urteil vom 17. Januar \n1995 - VerfGH 11/93 -, NWVBl. 1995, S. 126 (128) \nm.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 \n- 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 \n(312); Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR \n826/83 -, BVerfGE 76, 107 (119),\n\n68\n\nbedarf keiner Erörterung. Das Landschaftsgesetz NRW räumt \nder Gemeinde als Träger öffentlicher Belange \nBeteiligungsrechte ein (§ 27 a LG NRW). Die in Grundzügen \ndurch Flächennutzungsplan ausgewiesene oder für Gebiete im \nSinne des § 34 BauGB beabsichtigte Planung geht den \nDarstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes \ngrundsätzlich vor (§ 29 Abs. 3, 4 LG NRW). Ungeachtet dessen \nist die Gemeinde den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes \nvon Verfassung wegen (Art. 29 a Abs. 1 LVerf NRW) insbesondere \nim Rahmen der Bauleitplanung (vgl. §§ 1 Abs. 5 Nr. 7, 1 a \nBauGB) verpflichtet.\n\n69\n\nVgl. zu flächendeckenden Schutzausweisungen \nauch: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1994 \n- 7 A 2883/92 -, Beschlussabdruck S. 14; Urteil vom \n18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -.\n\n70\n\nDen gesetzlichen Vorgaben wird der Landschaftsplan V. \ninsgesamt und bezogen auf die hier betroffene Schutzausweisung \ngerecht. Die Überziehung des Gemeindegebietes V. mit \nEntwicklungszielen für die Landschaft entspricht dem \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk D. \n(Teilabschnitt H. /M. -L. , BA 5, III). Der \nLandschaftsplan enthält Unberührtheitsklauseln (Ziffer 3, \nSeite 21), Ausnahmevorschriften und schließt Befreiungen auf \nder Grundlage des § 69 LG NRW nicht aus. Er setzt überwiegend \nLandschaftsschutz- und nur punktuell wenige Naturschutzgebiete \nfest und lässt damit den Status quo der bei seinem \nInkrafttreten vorgefundenen Grundstücksnutzung weitgehend \nunangetastet.\n\n71\n\nbb) Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes gemäß § 21 LG NRW 1994 sind für die \nbetroffene Fläche erfüllt. Die Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebietes erfolgt ausweislich der im \nLandschaftsplan genannten Schutzzwecke (Ziffer 3.2.2.1.) zur \nErhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in \nlandwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, \nGewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen und \nzur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie zur \nErhaltung des für die Naturräume Lipper Bergland, Ravensberger \nHügelland und Rinteln-Hamelner Weserland typischen, vielfältig \nstrukturierten Landschaftsbildes und der Erholungseignung der \nLandschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem \ndicht besiedelten Raum (Ziffer 3.2.2.1. a) - d) LPlan). Diese \nUnterschutzstellungsgründe tragen die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes gemäß § 21 a - c LG NRW 1994. Die \nVerfolgung mehrerer Schutzzwecke schließt das LG NRW nicht \naus.\n\n72\n\nVgl. auch Schink, a.a.O., Rdn. 607 a.E.\n\n73\n\nDie von § 21 LG NRW geforderte Schutzwürdigkeit und \n-bedürftigkeit der Fläche,\n\n74\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 8. August 1990 \n- 10 A 2217/87 -, UA S. 7; Karsen, Rechtsfragen und \nAnwendungsmöglichkeiten des \nLandschaftsschutzes, NuR 1993, S. 311 (314),\n\n75\n\nist jedenfalls bezogen auf die dargelegten ökologischen und \nästhetischen Schutzzwecke zu bejahen. \n\n76\n\naaa) Mit dem Schutzzweck der Erhaltung und \nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes \nund der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter werden die im \ngeschützten Landschaftsraum gegebenen Wirkungszusammenhänge \ndes Naturhaushaltes als des komplexen Wirkungsgefüges aller \nnatürlicher Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen \nund Tierwelt erfasst.\n\n77\n\nVgl. Gesetzesmaterialien zum \nBundesnaturschutzgesetz, BT-Drs. 7/886, S. 28 \n(Begründung zum Entwurf der Bundesregierung); \nOVG NRW, Urteil vom 7. März 1985 - 7 A 372/84 -, \nDÖV 1985, 734; Urteil vom 3. März 1999 - 7 A \n2883/92 -, NVwZ 2000, 581; Urteil vom \n17. November 2000 - 8 A 1968/99 -.\n\n78\n\nZur Feststellung der tatsächlichen ökologischen \nVoraussetzungen einschließlich deren Wertigkeit im gesamten \nPlangebiet ist der ökologische Fachbeitrag zum Landschaftsplan \nzugrundezulegen. Ihm kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndes Landschaftsgesetzes NRW die Aufgabe zu, eine \nBestandsaufnahme und Analyse von Natur und Landschaft zu \nerarbeiten und daraus Leitbilder und Empfehlungen zur \nSicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft \nabzuleiten (vgl. § 15 a LG NRW, § 8 Abs. 1 DVO zum LG NRW in \nder Fassung vom 22. Oktober 1986, GVBl. S. 683). Der \nökologische Fachbeitrag trifft Feststellungen und Aussagen, \ndie die Landschaftsbehörde als Abwägungsmaterial bei der \nPlanung und Entscheidung über landschaftsrechtliche \nSchutzausweisungen einzustellen hat.\n\n79\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November 2000 - 8 A \n1968/99 -, UA S. 14 f.; vgl. auch Schink, a.a.O., \nRdn. 478; Schmidt-Aßmann, Der Umweltschutz im \nSpannungsfeld zwischen Staat und \nSelbstverwaltung, NVwZ 1987, S. 265 (279).\n\n80\n\nDie Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten \n(früher: Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung \nund Forstplanung, siehe § 14 Abs. 1 LG NRW vom 26. Juni 1980), \nmit deren Abstimmung der ökologische Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan V. erstellt wurde (siehe Textteil S. 10), \nist eine öffentliche Einrichtung, die mit wissenschaftlichen \nMethoden gutachterlich tätig wird (vgl. § 14 Abs. 1 LG NRW \n1994).\n\n81\n\nVgl. dazu Schink, a.a.O., Rdn. 141.\n\n82\n\nDer ökologische Fachbeitrag zum Landschaftsplan V. \nhebt die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit naturnah \nerhaltener Räume in V. besonders hervor. Nach seinen \nAussagen sind in V. nur wenige, zumeist sehr kleine und \nisolierte Flächen erhalten, die als Refugien bedrohter Tier- \nund Pflanzenarten oder bedrohter Lebensgemeinschaften \nfungieren (ökologischer Fachbeitrag S. 55, 59 f, BA Heft 4), \nweshalb den schutzwürdigen Landschaftsbereichen eine besondere \nökologische Bedeutung zukommt. Der Strukturwert der \nLandschaft, der die Vielfalt und potentielle Bedeutung als \nLebensraum für Tiere und Pflanzen wiedergibt (vgl. \nökologischer Fachbeitrag S. 55), wird im Wesentlichen \nmitbestimmt u.a. durch das Vorhandensein von Bachläufen und \nSieken mit Gehölzpartien und Grünland. Diesen kommt bei der \nErhaltung des Artenspektrums eine Korridorfunktion zu, indem \nsie schutzwürdige Flächen vernetzen (ökologischer Fachbeitrag \nS. 60, 61 f.). Den durch Sieke geprägten Feuchtgebieten mit \nhohem Grundwasserstand (ökologischer Fachbeitrag S. 62) kommt \ndaneben eine bedeutende Funktion für die Erhaltung des \nWasserpotentials zu (vgl. ökologischer Fachbeitrag S. 12 ff, \n28 ff.). \n\n83\n\nDie zur Bebauung vorgesehene Fläche grenzt westlich \nunmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet \"Talbereich \nHollenhagen\", das insbesondere auch das auf dem klägerischen \nGrundstück vorhandene Wiesensiek im Hang und die mit \nUfergehölzen bewachsene Teichanlage als Feuchtgebiet erfasst, \nderen Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Kläger nicht in \nFrage stellt. Die Brachfläche im östlichen Grundstücksbereich \neinschließlich des entlang der Nordseite am Böschungshang \nbewachsenen Forstbestandes bietet die im ökologischen \nFachbeitrag herausgestellte notwendige Unterstützungsfunktion, \num der Isolierung des dort vorhandenen Lebensraumes für Fauna \nund Flora entgegenzuwirken (vgl. ökologischer Fachbeitrag \nS. 60). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob darüber hinaus ein \nArtenaustausch über die L 772 hinweg in das sich östlich \nanschließende Naturschutzgebiet \"Salzetal\" (Ziffer 3.1.1.8 \nLPlan) in beachtlichem Umfang noch möglich oder - als \nEntwickungsmaßnahme - (vgl. § 18 LG NRW) angestrebt ist oder \nob dies durch die vorhandene, erhebliche Überformung der \nLandschaft durch Gebäude und Straße nahezu ausscheidet. Die \nBrachfläche ist Teil des zum Wiesensiek ausgerichteten \nFeuchtgebietes und stellt mit ihrem hier vorkommenden \nnaturbelassenen Bewuchs die Verbindung der Landschaft her. \nEine Trennung des Grundstücks in der vom Kläger gewünschten \nWeise widerspräche der im ökologischen Fachbeitrag betonten \nNotwendigkeit einer solchen Verbindung schützenswerter \nLandschaftsteile und der Forderung nach einer Vermeidung von \nVersiegelungen der Lebensräume in einer stark beanspruchten \nKulturlandschaft.\n\n84\n\nbbb) Auch landschaftsästhetische Gesichtspunkte, die im \nLandschaftsplan als Schutzzweck festgesetzt sind, belegen die \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Gebietes. Das \nLandschaftsbild als Schutzgut des Bundesnaturschutzgesetzes \nund des Landschaftsgesetzes NRW wird maßgeblich durch die \noptisch wahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen \nlandschaftsprägenden Elemente bestimmt, wobei eine \nBetrachtungsweise von gewisser Großzügigkeit zugrundezulegen \nist. Insbesondere kommt es nicht auf das einzelne Flurstück, \nsondern auf seine Bedeutung für die Landschaft an.\n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A \n3157/91 -, OVGE 43, 128 (134); Urteil vom 5. Juli \n1993 - 11 A 2122/90 -, OVGE 43, 141 (142 f.); Urteil \nvom 4. Juni 1996 - 7 A 4193/93 -, UA S. 17; Urteil \nvom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 92 \n(93) m.w.N.; Urteil vom 17. November 2000 - 8 A \n1968/99 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli \n1956, BVerwGE 4, 57 (58).\n\n86\n\nDas Landschaftsbild wird nach den vorliegenden Fotos und \ndem dem Senat vermittelnden Ergebnis der Ortsbesichtigung \ndurch den gehölzbestandenen Böschungshang entlang der \nNordseite der Brachfläche, die der Teichanlage vorgelagerte, \ndurch Feuchtigkeit bestimmten Brachfläche und des sich nach \nWesten anschließenden Wiesensieks inmitten hügelartig \nstrukturierter Grünlandflächen geprägt. Insbesondere auch mit \nBlick auf den nichtversiegelten östlichen Grundstücksbereich \nmit aufkommenden Pflanzen (Brache) wird die Fläche insgesamt \noptisch als naturnah empfunden. Vom Straßenrand her ist der \nfreie Blick auf die geschützte Fläche möglich. Eine \naufstehende Wohnbebauung einschließlich der damit verbundenen \nVersiegelung von Flächen und intensiver Hausgartennutzung \nzerstört dieses vorhandene Landschaftsbild.\n\n87\n\nOb darüber hinaus der im Landschaftsplan allgemein für \nbeide Schutzgebiete angeführte Erholungswert der Landschaft \ndie Unterschutzstellung insgesamt rechtfertigt, bedarf keiner \nKlärung.\n\n88\n\nDie hiernach gegebene ökologische und ästhetische \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche machen die \nUnterschutzstellung und das daran anknüpfende Bauverbot (vgl. \n§ 34 Abs. 2 LG NRW) erforderlich im Sinne des § 21 LG NRW. Der \nBegriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 21 LG NRW \nkennzeichnet - wie dargelegt - den Handlungsspielraum der \nLandschaftsbehörde, der hier in nicht zu beanstandender Weise \nbei Aufstellung des Planes ausgefüllt worden ist. Insbesondere \nist die Landschaftsbehörde bei Aufstellung des \nLandschaftsplanes willkürfrei davon ausgegangen, dass die \nschon vorhandene Bebauung nördlich, südlich und östlich der \nFläche der Schutzausweisung nicht entgegensteht. Dies gilt \nauch, soweit der öffentliche Belang der Erweiterung oder \nVerfestigung einer Splittersiedlung im Rahmen der \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung einer (Wohn-)Bebauung nicht \nzwingend entgegensteht. Die Überwindung dieses öffentlichen \nBelangs führt nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit \neiner Bebauung insgesamt, namentlich dürfen die natur- und \nlandschaftsschutzrechtlichen öffentlichen Belange durch ein \nnicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nicht \nbeeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2, 5 BauGB). \nUngeachtet dessen ist die Landschaftsbehörde wegen der \nFlächenbezogenheit der Schutzausweisung nicht gehalten, die \nkonkreten oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines einzelnen \nGrundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den \nsonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn sie \ndie Interessen der Grundstückseigentümer generell durch ein \nSystem von Verbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen \nberücksichtigt und dadurch eine Würdigung der konkreten \nSituation im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung \nermöglicht.\n\n89\n\nVgl. zu der im Wesentlichen gleich lautenden \nVorschrift des § 15 BNatG: BVerwG, Beschluss vom \n16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; \nOVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A \n3455/91 -, UA S. 12 f.; Urteil vom 17. November \n2000 - 8 A 2720/98 -, UA S. 16.\n\n90\n\nDas grundsätzliche Bauverbot des Landschaftsplanes ist \nschließlich zur Verwirklichung des beabsichtigten Schutzes \nerforderlich, weil andernfalls die spezifische Ausprägung der \nLandschaft ökologisch und ästhetisch nicht erhalten und \nentwickelt werden kann.\n\n91\n\nII. Der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung \nder erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung gerichtete \nHilfsantrag ist unbegründet, weil dem Kläger kein \ndahingehender Anspruch zusteht. Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von dem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot \nnach der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des \n§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW in der nunmehr geltenden Fassung vom \n21. Juli 2000 (GVBl. NRW S. 568), die hinsichtlich des \nBegehrens des Klägers keine sachliche Änderung gegenüber der \nden angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Fassung vom \n15. August 1994 erfahren hat, liegen nicht vor. Für eine zu \nGunsten des Klägers ausgehende Ermessensbetätigung des \nBeklagten ist damit von vornherein kein Raum. Die Durchführung \ndes Bauverbots führt im Falle des Klägers nicht zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW). Nach \ngefestigter Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal der \"im \nEinzelfall nicht beabsichtigten Härte\", das dem des § 31 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatG entspricht und sich rechtsähnlich \nin zahlreichen anderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa \n§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) nach allgemeinem Verständnis \ngekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen \nSachverhalts. Das Instrument der Befreiung aus Gründen einer \nnicht beabsichtigten Härte kann vorbehaltlich weiterer \nVoraussetzungen nur für solche Fälle herangezogen werden, in \ndenen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem \nTatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt \n\"passt\", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im \nEinzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck \nnicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht \nbeabsichtigt ist.\n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 10 A \n1609/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 210 f.; Urteil vom \n17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, UA S. 22 \nm.w.N.; vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: \nBVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B \n130.92 -, NVwZ 1993, S. 583 f.\n\n93\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem praktisch \nwichtigsten landschaftsrechtlichen Verbot, im festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der \nLandesbauordnung zu errichten, für den Bauwilligen in aller \nRegel keine nicht beabsichtigte Härte. Die Bestimmung einer \nLiegenschaft zum Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes \nmit dem Ziel, dort die besonderen Schutzgründe des § 21 LG NRW \nnachhaltig zu verfolgen, schließt objektiv den sich \naufdrängenden Willen des Normgebers ein, eine bauliche Nutzung \nim Schutzgebiet mittels der getroffenen Verbotsregelung \ngenerell auszuschließen. Dieses Bauverbot ist beabsichtigt, um \nNatur und Landschaft in ihrer spezifischen, die \nUnterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. \nweiter zu entwickeln. Einer besonderen Erwähnung des \nnormativen Ziels etwa im Textteil des Landschaftsplanes bedarf \nes, weil auf der Hand liegend, nicht.\n\n94\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999, a.a.O.; \nUrteil vom 17. November 2000, a.a.O.\n\n95\n\nDie vorstehenden Grundsätze geltend unabhängig von der \nGröße des festgesetzten Natur- und Landschaftsschutzgebietes \nin der Umgebung des Antragsgrundstücks. Das Ausmaß der \nSchutzausweisung im Gemeindegebiet des belegenen Grundstücks \nist kein härtebegründender Umstand. Der Befreiungstatbestand \nder nicht beabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW) \nlässt - wie auch die weiteren Befreiungstatbestände - einen \nRückgriff auf Umstände, die der Plangeber bei Aufstellung des \nLandschaftsplanes für alle Flächen festgesetzter Schutzgebiete \nals zwingend begriffen hat, nicht zu, sondern ist mögliches \nKorrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten.\n\n96\n\nVgl. dazu: Schink, a.a.O., Rdn. 782; vgl. zum \nBaurecht: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C \n69.70 -, BVerwGE 40, 40 268 (271 f.); Urteil vom \n6. Juli 1977 - IV B 53.77 -, Buchholz 406.11, § 31 \nBauGB Nr. 15; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 6. Aufl., Rdn. 37 zu § 31 m.w.N.\n\n97\n\nDerartige atypische Umstände sind für das Grundstück des \nKlägers nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine \nbodenbezogene Härte darin, dass dem Rechtsvorgänger des \nKlägers in weit vergangener Zeit eine Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Wohnbauvorhabens erteilt worden ist. Wie \ndargelegt, vermag die kraft Gesetzes erloschene Baugenehmigung \nBestands- und Vertrauensschutz nicht zu begründen.\n\n98\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Februar 1991 - 4 GB \n6.91 -, DÖV 91, S. 56.\n\n99\n\nDer Kläger, der das Grundstück noch vor Ablauf der zuletzt \nbis September 1979 gültigen Baugenehmigung erworben hat, hätte \nderen Verlängerung beantragen oder das Vorhaben ausführen \nkönnen. Die Verletzung dieser Obliegenheiten fällt in seine \nSphäre.\n\n100\n\nIm Übrigen ist die Baugenehmigung seinerzeit ohne Beachtung \nder - gleichfalls ein Bauverbot begründenden - Bestimmungen \nder Landschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972 erteilt worden. Dass bauplanungsrechtlich \neine Lückenschließung möglich ist, die die vorhandene \nSplittersiedlung nicht in zu missbilligender Weise verfestigt, \nbegründet ebenso keine bodenbezogene Härte im Sinne der \ndargelegten Bestimmung, weil die öffentlichen Belange des \nLandschaftsschutzes jedenfalls durch das Bauvorhaben \nbeeinträchtigt werden und dieses mithin auch \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist. Denn der Erhalt der \nBrachfläche ist landschaftsrechtlich gewollt und mit der \nSchutzfestsetzung intendiert.\n\n101\n\nEine konkrete, schon bestehende Nutzungsmöglichkeit wird \ndem Kläger durch den Landschaftsplan nicht entzogen. Das \nGrundstück war vielmehr - wie dargelegt - auch vor \nInkrafttreten des Landschaftsplanes als Teil des Außenbereichs \nnicht für eine Wohnbebauung geprägt. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, \ndie die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und \nLandschaftsschutzes beschränken, keine Enteignung im Sinne des \nArt. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und \nSchranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. \nAls unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse \nerweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend \nRaum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für \neine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder \nwenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die \nsich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen \nAusgleich unterbunden wird.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 \n- 6 BN 2.99 -, S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli \n1997 - 4 BN 5.97 -, Buchholz 406, 401, § 13 BNatG, \nNr. 3 m.w.N.; vgl, zum Denkmalschutz auch: BVerfG, \nBeschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BayVBl. \n2000, S. 588 (589) m.w.N.\n\n103\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n105\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/8-a-2049-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/8-a-2049-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303620","retrieved":"2026-07-09 03:30:14.601099+00:00"}}