{"status":"available","doknr":"OLD303619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1116.20A760.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"20 A 760/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache \nerledigt ist.\n\nInsoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Januar 1996 \nwirkungslos. \n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Beklagte wird unter \nAbweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin Zinsen für die Zeit \nvom 24. Januar 1995 bis zum 23. Juni 2000 in Höhe von 0,5 % pro Monat auf den \nBetrag von 33.400,-- DM zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in N. bach eine Boden- und \nBauschuttdeponie. Der Beklagte bestätigte ihr gemäß § 10 Abs. 3 \ndes Landesabfallgesetzes (LAbfG) die Lizenz für den Betrieb der \nAnlage. Außerdem zog er die Klägerin mit zwei auf § 11 LAbfG \ngestützten Bescheiden vom 19. September 1994 für die Jahre 1992 \nund 1993 zu Lizenzentgelten in Höhe von insgesamt 33.483,75 DM \nheran. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte \nmit Bescheiden vom 15. Dezember 1994 zurück. \n\n3\n\nAm 24. Januar 1995 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem \nAntrag, \n\n4\n\ndie Lizenzentgeltbescheide des \nBeklagten jeweils vom 19. September \n1994 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide jeweils vom \n15. Dezember 1994 aufzuheben. \n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat am 9. Februar 1996 Berufung eingelegt. Die \nKlägerin hat mit am 2. April 1996 eingegangenem Schriftsatz \nzusätzlich beantragt, den Beklagten zur Erstattung der von ihr \ngezahlten Lizenzentgelte nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit \nzu verurteilen. \n\n9\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. März \n2000 - 2 BvL 3/96 - § 10 LAbfG in der Fassung vom 21. Juni \n1988, GVBl. S. 250, wegen Unvereinbarkeit mit Bundesrecht für \nnichtig erklärt. Daraufhin hat der Beklagte die angefochtenen \nLizenzentgeltbescheide aufgehoben und der Klägerin die \nentrichteten Beträge am 20. Juli 2000 erstattet. Insoweit haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt \nerklärt. \n\n10\n\nGegen den von der Klägerin weiterverfolgten Zinsanspruch \nträgt der Beklagte vor, die Bestimmungen der Abgabenordnung \n(AO) über die Verzinsung von Erstattungsbeträgen seien nicht \nanwendbar. Die Verweisungsvorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchst. f LAbfG sei wegen Nichtigkeit des § 10 LAbfG ebenfalls \nnichtig. Die §§ 12 bis 14 LAbfG enthielten Detailregelungen, \ndie eine untrennbare Einheit mit den Bestimmungen über die \nErteilung der Lizenz und die Erhebung von Lizenzentgelten \nbildeten. Die Klägerin könne daher lediglich Prozesszinsen in \nentsprechender Anwendung des § 291 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit des \nErstattungsbegehrens beanspruchen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit eine \nVerzinsung in Höhe von mehr als 4 % \njährlich ab dem 2. April 1996 \nbeansprucht wird.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie \n6 % Zinsen von 33.400,-- DM vom \n24. Januar 1995 bis zum 31. März 1996 \nund 8 % Zinsen von 33.483,75 DM vom \n1. April 1996 bis zum 20. Juli 2000 zu \nzahlen.\n\n15\n\nSie trägt vor, die von ihr gezahlten Beträge seien ab \nKlageerhebung mit 6 % zu verzinsen; die Vorschriften der \nAbgabenordnung seien entsprechend anzuwenden. Zur Nichtigkeit \ndes § 14 LAbfG vertrete der Beklagte widersprüchliche \nMeinungen. Seit dem 4. März 1996 habe sich der Beklagte \naufgrund einer Zahlungsaufforderung im Verzug mit der \nErstattung der Lizenzentgelte befunden. Daher bestehe ab April \n1996 Anspruch auf Verzinsung mit 8 %. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDer Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die \nBeteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n19\n\nDas Verfahren ist, soweit es die Lizenzentgeltbescheide des \nBeklagten vom 19. September 1994 und die Erstattung der \nLizenzentgelte betrifft, aufgrund der übereinstimmenden \nErledigungserklärungen erledigt und deshalb einzustellen (§ 125 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in \nentsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. \n§ 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO). \n\n20\n\nIn Bezug auf den Zinsanspruch, den die Klägerin nach \nAbschluss des Verfahrens erster Instanz im Wege der \nKlageerweiterung in ihr Klagebegehren einbezogen hat, und der \nnunmehr alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits ist, hat die \nKlage überwiegend Erfolg. \n\n21\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit \ndie Klägerin die Zinsforderung aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG in \nVerbindung mit Vorschriften der Abgabenordnung ableitet, ist \ndie Geltendmachung des Zahlungsbegehrens nicht durch eine \nvorangehende Festsetzung der Zinsen durch Verwaltungsakt gemäß \n§§ 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 AO bedingt. § 14 Abs. 1 \nNr. 1 LAbfG sieht ein Zinsfestsetzungsverfahren nach diesen \nVorschriften nicht vor; die §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 \nSatz 1 AO sind nicht für entsprechend anwendbar erklärt.\n\n22\n\nDie Auffassung des Beklagten, die Klägerin könne (nur) \nZinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 2. April 1996 \nbeanspruchen, und die hieran angepasste Fassung des \nKlageabweisungsantrages lassen das berechtigte Interesse der \nKlägerin an der Rechtsverfolgung auch insoweit nicht entfallen. \nDie Klägerin hat den Zinsanspruch in das Verfahren einbezogen, \nbevor der Beklagte seine Sichtweise zu dem Anspruch geäußert \nhatte; selbst der Bescheid vom 11. Juli 2000 über die Aufhebung \nder Lizenzentgeltbescheide enthält keine - geschweige denn \nrechtsverbindliche - Aussage zu einer Verzinsung. Weiterhin hat \nder Beklagte den Anspruch der Klägerin in dem von ihm für \nzutreffend gehaltenen Umfang nicht erfüllt. Er hat den Anspruch \nferner nicht teilweise förmlich anerkannt, so dass die Klägerin \nnicht veranlasst war, ihren vor der Verdeutlichung des \nRechtsstandpunkts des Beklagten schriftsätzlich formulierten \nKlageantrag dahingehend abzuändern, dass sie nunmehr im Umfang \ndes vom Beklagten als gegeben angesehenen Zinsanspruchs \nanstelle einer streitigen Verurteilung des Beklagten den Erlass \neines Anerkenntnisurteils (§ 173 VwGO, § 307 ZPO) begehrt. Der \nBeklagte bestreitet seine Leistungspflicht lediglich teilweise \nnicht.\n\n23\n\nDie Klage ist überwiegend begründet. Die von der Klägerin \naufgrund der Bescheide vom 19. September 1994 gezahlten \nLizenzentgelte sind nach näherer Maßgabe der §§ 236 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Nr. 1, 238 AO mit 0,5 % pro Monat, mithin 6 % \njährlich, zu verzinsen. Diese Vorschriften finden aufgrund § 14 \nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. f LAbfG beim Vollzug der §§ 10 ff. LAbfG \nentsprechende Anwendung. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f LAbfG ist \nentgegen der Ansicht des Beklagten nicht nichtig.\n\n24\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom \n29. März 2000 - 2 BvL 3/96 - § 14 Abs. 1 LAbfG nicht für \nnichtig erklärt. Die Entscheidung verhält sich über die \nUnvereinbarkeit der Lizenzpflicht nach § 10 LAbfG in der \nursprünglichen Fassung vom 21. Juni 1988 mit Bundesrecht. Sie \nentfaltet diesbezüglich, also hinsichtlich der Nichtigkeit des \n§ 10 LAbfG, Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des \nBundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG -). Auf § 14 Abs. 1 \nNr. 1 LAbfG erstreckt sich der Ausspruch des \nBundesverfassungsgerichts nicht. In dem \nNormenkontrollverfahren, in dem der Beschluss vom 29. März 2000 \nnach einer Vorlage durch den Senat ergangen ist, war das \nBundesverfassungsgericht nicht von vornherein auf die Prüfung \nund Entscheidung der im Vorlagebeschluss genannten und auf § 10 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 LAbfG bezogenen \nRechtsfragen eingeengt. Vielmehr kann das \nBundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach \n§ 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 13 Nr. 11 BVerfGG über die \nzur Prüfung vorgelegte und mit dem Grundgesetz oder dem \nsonstigen Bundesrecht unvereinbare Rechtsvorschrift \n- vorbehaltlich sonstiger vom Bundesverfassungsgericht \nentwickelter Tenorierungen - hinaus weitere Bestimmungen des \ngleichen Gesetzes, die aus denselben Gründen mit dem \nGrundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind, \ngleichfalls für nichtig erklären (§§ 82 Abs. 1, 78 Satz 2 \nBVerfGG). Von dieser Befugnis hat das Bundesverfassungsgericht \nin Bezug auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG keinen Gebrauch gemacht. \nEs hat § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG auch nicht in Anwendung der \nKriterien für die Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Gesetzen als \nnichtig erachtet. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts hat die Nichtigkeit einzelner \nVorschriften grundsätzlich nicht die Nichtigkeit auch der \nübrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Folge. Aus der \nNichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit des \nganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des \nGesetzes ergibt, dass die übrigen - aus sich heraus mit der \nVerfassung zu vereinbarenden - Bestimmungen keine selbständige \nBedeutung haben. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai \n1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, \n159 (189). \n\n26\n\nWeiterhin ist eine Gesamtregelung, die eine nichtige \nVorschrift umfasst, insgesamt nichtig, wenn sie eine \nuntrennbare Einheit bildet, die nicht in ihre Bestandteile \nzerlegt werden kann.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 13. April \n1978 - 2 BvF 1/77 u.a. -, BVerfGE 48, \n127 (177); Leibholz/Rinck/ \nHesselberger, GG, Stand Juli 2000, \nEinf. Rdnr. 79.\n\n28\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten \nangenommene Nichtigkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG angesichts \ndessen und des Umstandes, dass dem Senat eine \nVerwerfungskompetenz nicht zukommt, ohne erneute Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht zur Folge haben könnte, § 14 Abs. 1 \nNr. 1 LAbfG nicht auf das Klagebegehren der Klägerin \nanzuwenden. Jedenfalls sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, \nunter denen § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG nichtig sein könnte. \n\n29\n\nNichtigkeitsgründe, die den Regelungsgehalt speziell des \n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG betreffen, sind weder dargetan worden \nnoch sonst ersichtlich. Die Bezugnahme auf die im Einzelnen \ngenannten Regelungen der Abgabenordnung dient der Ausgestaltung \ndes Verfahrensrechts für die Umsetzung der Lizenzentgeltpflicht \ngemäß § 11 LAbfG. Festgelegt werden behördliche Instrumente zur \nVerwirklichung dieser Pflicht. Bei dem Lizenzentgelt handelt es \nsich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die unabhängig \nvon ihrer Qualifizierung als Gebühr \n\n30\n\n- so die Begründung des \nGesetzentwurfs zu §§ 10 ff. LAbfG LT-\nDrucks. 10/2613 S. 42 f. -\n\n31\n\noder als Abgabe sonstiger Art \n\n32\n\n- so Senatsbeschluss vom 21. März \n1996 - 20 B 3010/95 -; Schink, \nLizenzpflicht und Lizenzentgeltpflicht \nnach §§ 10 bis 15 LAbfG NW, Städte- und \nGemeinderat 1992, 365 (367 ff.) -\n\n33\n\nÄhnlichkeiten aufweist mit Steuern, für die die \nAbgabenordnung unmittelbar gilt (§§ 1, 3 AO). Die Bezugnahme \nauf genau bezeichnete Vorschriften der Abgabenordnung, um \ndiesen Ähnlichkeiten bei der Realisierung der Lizenzentgelte \nRechnung zu tragen, \n\n34\n\nvgl. LT-Drucks. 10/2613 S. 44 zu \n§ 14 LAbfG,\n\n35\n\nbegegnet im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen \nBedenken; sie entspricht im Ansatz der ebenfalls \nverfassungsrechtlich unproblematischen Ausführungsregelung in \nBezug auf die Erhebung von Kommunalabgaben (§ 12 des \nKommunalabgabengesetzes). \n\n36\n\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG hat selbständige Bedeutung neben \n§ 10 LAbfG. Die Verweisung auf Vorschriften der Abgabenordnung \nfür den \"Vollzug des Vierten Teils\" des Landesabfallgesetzes \n- die §§ 10 bis 15 LAbfG - zielt auf die Festlegung der \nEinzelheiten für die Erhebung des Lizenzentgelts nach § 11 \nLAbfG. Die Lizenz und das Lizenzentgelt bilden zusammen das \nLizenzmodell; beide Bestandteile des Modells sind dadurch \nmiteinander verknüpft, dass das Lizenzentgelt für die Nutzung \nder Lizenz erhoben wird. Für die Erteilung bzw. Bestätigung der \nLizenz gibt es aufgrund der Nichtigkeit des § 10 LAbfG zwar \nkeine wirksame Rechtsgrundlage, so dass Lizenzentgelte \nzukünftig nicht mehr erhoben werden können und es irgendwelcher \nAusführungsvorschriften in Gestalt etwa des § 14 Abs. 1 Nr. 1 \nLAbfG i.V.m. abgabenrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung \nvon Lizenzentgelten nicht (mehr) bedarf. Das schmälert jedoch \nnicht die Bedeutung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG im Hinblick auf \ndie Abwicklung bislang - vor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 29. März 2000 - erhobener \nLizenzentgelte. Ausschließlich die Wirksamkeit des § 14 Abs. 1 \nNr. 1 LAbfG für die Rückgängigmachung der Folgen schon \nstattgefundener - vornehmlich noch nicht unanfechtbar \nabgeschlossener - Erhebungen von Lizenzentgelten steht noch in \nRede. Der Beklagte vertritt, wie die Aufhebung u. a. der an die \nKlägerin gerichteten Lizenzentgeltbescheide zeigt, selbst die \nAuffassung, dass ergangene Lizenzentgeltbescheide rechtswidrig \nund, soweit sie nicht unanfechtbar sind, aufzuheben sind; er \ngeht hierbei allerdings von einer Nichtigkeit des § 11 LAbfG \naus. Für die Rückabwicklung derartiger in der Vergangenheit \ndurch Lizenzentgeltbescheide begründeter Rechtsverhältnisse hat \n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG jedenfalls Bedeutung, soweit diese \nRechtsverhältnisse noch nicht unanfechtbar geregelt sind. Ins \nGewicht fällt hierbei, dass die §§ 10 ff. LAbfG über mehrere \nJahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen durch Erteilung bzw. \nBestätigung von Lizenzen und Erhebung von Lizenzentgelten \nvollzogen worden sind. Die Rechtsverhältnisse sind durch \nUmsetzung der §§ 10 ff. LAbfG in ihrer Gesamtheit \neinschließlich der in Bezug genommenen Vorschriften der \nAbgabenordnung begründet und ausgeformt worden. Die Nichtigkeit \ndes § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG ließe Regelungslücken entstehen, \ndie nicht ohne weiteres durch einen Rückgriff auf andere \nVorschriften geschlossen werden könnten. Das \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW), dessen Geltung in Verwaltungsverfahren zur \nAbwicklung der Erhebung von Lizenzentgelten allein die \nAnwendbarkeit von Rechtsvorschriften der Abgabenordnung \nentgegenstehen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW), enthält zu \ndem Fragenkomplex, der von § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG sowie den in \nBezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung erfasst wird, \nlediglich teilweise Regelungen. Demnach bliebe hinsichtlich der \nRückabwicklung der Rechtsverhältnisse nur die ergänzende \nHeranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze und/oder die \nentsprechende Anwendung von Bestimmungen des Bürgerlichen \nGesetzbuches. Ungeachtet dessen, ob die anstehenden Fragen mit \nderartigen Regelungen sachgerecht unter Berücksichtigung der \nspezifischen Merkmale des Lizenzentgelts bewältigt werden \nkönnten, hat § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG demzufolge trotz - und \nwegen - der Nichtigkeit des § 10 LAbfG selbständige Bedeutung \nim Zusammenhang mit der Erhebung von Lizenzentgelten. \n\n37\n\nEine untrennbare Einheit mit § 10 LAbfG bildet § 14 Abs. 1 \nNr. 1 LAbfG ebenfalls nicht. Die Annahme eines derart engen \nRegelungszusammenhangs unter dem Blickwinkel gerade der \nVerfassungswidrigkeit würde, weil der Anwendungsbereich des \n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG an § 11 LAbfG anschließt, zunächst eine \nsolche Verbindung zwischen § 10 LAbfG einerseits und § 11 LAbfG \nandererseits voraussetzen. Bereits das Bestehen dieser \nVerbindung ist deswegen durchgreifend zweifelhaft, weil mit der \nNichtigkeit des § 10 LAbfG auf einfachgesetzlicher Ebene die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 LAbfG für die \nErhebung von Lizenzentgelten entfallen, eine \nNichtigkeitserstreckung folglich entbehrlich ist. Das \nLizenzentgelt ist abhängig von der Nutzung der Lizenz. Eine \nsolche Nutzung ist aufgrund der Nichtigkeit des § 10 LAbfG \nnicht zu bejahen. Für die Zukunft kann eine Lizenz nicht \nerteilt und schon deshalb nicht genutzt werden. Noch nicht \nbestandskräftige Lizenzbescheide unterliegen der Aufhebung, so \ndass auch in derartigen Fällen eine Nutzung der Lizenz nicht \nstattfinden kann bzw. stattgefunden haben kann. Soweit \nLizenzbescheide bestandskräftig sind, besagt das nicht, dass \ndie von der Lizenz erfasste Behandlung oder Ablagerung von \nAbfällen in \"Nutzung\" der Lizenz erfolgt bzw. in der \nVergangenheit erfolgt ist. Die Nichtigkeit des § 10 LAbfG \nbedeutet, weil das Bundesverfassungsgericht in zeitlicher \nHinsicht keine Übergangsregelung getroffen hat, dass diese \nVorschrift rückwirkend mit Gesetzeskraft ungültig und \nunbeachtlich ist. Bislang ergangene Lizenzbescheide entbehren \nmit Rückwirkung der Rechtsgrundlage. Nach §§ 82 Abs. 1, 79 \nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben nicht mehr anfechtbare \nLizenzbescheide hiervon unberührt; jedoch ist eine \nVollstreckung ausgeschlossen (§§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 2 Sätze 2 \nund 3 BVerfGG). Noch anfechtbare Erhebungen von Lizenzentgelten \nkönnen deswegen allenfalls dann Bestand haben, wenn gleichwohl \naus dem bloßen Umstand, dass eine Lizenz erteilt worden ist, \nauf deren Nutzung geschlossen wird. Ein solcher Schluss \nbeinhaltet der Sache nach, dass über den durch § 79 Abs. 2 \nBVerfGG angeordneten Fortbestand von Lizenzbescheiden für die \nVergangenheit hinaus aus diesen Bescheiden Rechtsfolgen für die \nZukunft abgeleitet werden. Das steht nicht im Einklang mit dem \nRechtsgedanken, auf dem § 79 Abs. 2 BVerfGG beruht.\n\n38\n\nHält man gleichwohl aus verfassungsrechtlicher Sicht eine \nuntrennbare Einheit zwischen §§ 10, 11 LAbfG für gegeben, gilt \ndas jedenfalls nicht auch für §§ 10, 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG. Der \nRegelungsgehalt dieser Vorschrift kann nach dem Vorstehenden, \nbetrachtet man ihn für sich, selbständig Bestand haben. \n\n39\n\nSchließlich ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG auch nicht \"aus \ndenselben Gründen\" mit Bundesrecht unvereinbar, wie sie das \nBundesverfassungsgericht in Bezug auf § 10 LAbfG erkannt hat. \nDie bundesrechtlichen Regelungen für die Planung und Zulassung \nvon Anlagen für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen \nsind im Verhältnis zu den entscheidungserheblichen \nlandesrechtlichen Regelungen für die Abwicklung in der \nVergangenheit erhobener Lizenzentgelte nicht abschließend. \n\n40\n\nDie Pflicht zur Verzinsung der der Klägerin zu erstattenden \nBeträge ist ausgelöst worden durch die Aufhebung der \nLizenzentgeltbescheide, die der Zahlung der Beträge an den \nBeklagten zugrunde liegen, und die dadurch insoweit \neingetretene Erledigung des Rechtsstreits (§ 236 Abs. 2 Nr. 1, \nAbs. 1 AO). Zeitlich setzt die Pflicht zur Verzinsung mit der \nRechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen die \nLizenzentgeltbescheide, also mit dem Tag der Klageerhebung am \n24. Januar 1995, ein; dass die Lizenzentgelte nicht zuvor \nentrichtet worden sind, ist nicht zu erkennen. Sowohl nach dem \nWortlaut des § 236 Abs. 1 AO als auch nach seinem Sinn und \nZweck bezieht sich das Erfordernis der \"Rechtshängigkeit\" auf \ndie Klage auf Herabsetzung bzw. Aufhebung der Steuer, hier der \nLizenzentgelte. Die zusätzlich und gleichzeitig mögliche \nklageweise Geltendmachung des Erstattungsanspruchs (§ 113 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO) ist weder notwendig, um den \nZinsanspruch dem Grunde nach entstehen zu lassen, noch wird der \nZinslauf in zeitlicher Hinsicht hiervon beeinflusst. Die \nRechtsprechung zum Zinsanspruch nach § 291 BGB in \nentsprechender Anwendung, die für die Pflicht zur Verzinsung \neine Klage auf Zahlung voraussetzt, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. März \n1999 - 8 C 27.97 -, Buchholz 451.171 \n§ 21 AtG Nr. 1,\n\n42\n\nkann auf den Anspruch nach § 236 Abs. 1 AO nicht übertragen \nwerden; § 291 BGB verlangt die Rechtshängigkeit der Geldschuld. \n\n43\n\nDie zu erstattenden Lizenzentgelte sind bis zum \nAuszahlungstag, dem 20. Juli 2000, zu verzinsen. Wird bei der \nErmittlung der Dauer des Zinslaufs der sich hiernach ergebende \nangefangene Monat nach dem 23. Juni 2000 außer Ansatz gelassen \n(§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) und wird außerdem der zu erstattende \nBetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet \n(§ 238 Abs. 2 AO), hat die Klägerin Anspruch auf Zinsen in Höhe \nvon 0,5 % monatlich (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) von 33.400,-- DM \nfür die Zeit vom 24. Januar 1995 bis zum 23. Juni 2000.\n\n44\n\nEine Rechtsgrundlage für den weitergehenden Anspruch der \nKlägerin gibt es nicht. Die Regelung über Verzugszinsen (§ 288 \nBGB) ist zum einen neben §§ 236, 238 AO nicht anwendbar. Nach \ndem in § 233 Satz 1 AO zum Ausdruck gelangenden Grundsatz \nwerden öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen den Staat \nnur verzinst, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März \n1989 - 7 C 42.87 -, NVwZ 1989, 876 \n(878).\n\n46\n\nAnlass, von diesem Grundsatz im gegebenen Zusammenhang eine \nAusnahme zu machen, besteht nicht. Zum anderen war der Beklagte \nmit der Erstattung der von der Klägerin gezahlten \nLizenzentgelte bis zur Rückzahlung nicht im Verzug. Das \nerstinstanzliche Urteil konnte wegen der rechtzeitig \neingelegten Berufung des Beklagten trotz der \nZahlungsaufforderung seitens der Klägerin nicht zur Fälligkeit \ndes Rückzahlungsanspruchs führen; die Lizenzentgeltbescheide \nund damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der \nLizenzentgelte waren noch nicht beseitigt. Nach § 167 Abs. 2 \nVwGO können Urteile auf Anfechtungsklagen nur hinsichtlich der \nKosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Die anders \nlautende Formulierung im Tenor des angefochtenen Urteils ist in \nAnbetracht der zur Begründung genannten Vorschriften der §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO als offenbares Versehen zu betrachten, aus dem \nnicht abgeleitet werden kann, dass das Verwaltungsgericht § 167 \nAbs. 2 VwGO außer Acht gelassen hat; die Formulierung ist dahin \nzu verstehen, dass das Urteil nur wegen der Kosten für \nvorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 \nSatz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der \nHauptsache erledigt ist, hat der Beklagte die Kosten zu tragen, \nweil er die Lizenzentgeltbescheide als rechtswidrig aufgehoben \nund die Lizenzentgelte erstattet hat, wodurch er die Erledigung \nherbeigeführt hat. Soweit über den Zinsanspruch streitig \nentschieden wird, unterliegt der Beklagte überwiegend. Sein \nObsiegen hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung ist \nkostenmäßig als gering zu bewerten. \n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/20-a-760-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/20-a-760-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303619","retrieved":"2026-07-09 03:30:14.504447+00:00"}}